Von Jan Rehorst · LHP Gruppe
Stand: 6. Oktober 2026
Ausfuhrlieferung, Leistungsort, Ausfuhrnachweis, Schweizer MWST-Registrierung, Bezugsteuer
Bei der Umsatzsteuer Schweiz kommt es zuerst auf die Leistungsart an. Warenlieferungen in die Schweiz sind als Ausfuhrlieferungen in Deutschland umsatzsteuerfrei, wenn Warenweg und Nachweise stimmen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG). Für Dienstleistungen bestimmt der Leistungsort, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt (§ 3a UStG); daneben ist die Schweizer Mehrwertsteuer gesondert zu prüfen.
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Der Beitrag richtet sich insbesondere an mittelständische Unternehmen, Unternehmensgruppen und deren Berater aus dem E-Commerce Sektor, die Waren in die Schweiz liefern. Daneben richtet sich der vorliegende Beitrag aber auch an deutsche Unternehmer, die Dienstleistungen an Kunden mit Sitz in der Schweiz erbringen. Hierbei kann es beispielsweise um die Montage von Anlagen in der Schweiz oder aber um Beratungsleistungen an Schweizer Kunden gehen. Dieser Beitrag erläutert, wann deutsche Umsatzsteuer entfällt und welche Nachweise aus umsatzsteuerlicher Sicht nötig sind. Außerdem zeigt er, wann ein deutsches Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird und sich in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren muss. Maßgebliche Normen aus deutscher Sicht sind die § 3a und § 6 UStG, §§ 9 bis 13 UStDV sowie das Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG).
Bei Lieferungen und Leistungen eines deutschen Unternehmers an einen Kunden in der Schweiz ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten, dass zwei nationale Umsatzsteuerregime nebeneinander zu berücksichtigen sind. Deutschland behandelt die Schweiz insoweit als Drittlandsgebiet außerhalb der Europäischen Union (§ 1 Abs. 2a UStG). Die Schweiz erhebt eine eigene Mehrwertsteuer (MWST) mit einem Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Das Schweizer MWSTG ist nicht nach Maßgabe der Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit den nationalen Umsatzsteuerregelungen der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert.
Das deutsche Recht unterscheidet Lieferungen (Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand) und sonstige Leistungen (alle Leistungen, die keine Lieferungen sind). Beratung, Planung oder Wartung sind daher sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 9 UStG). Das Schweizer Recht verwendet „Leistung“ dagegen als Oberbegriff für Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 3 MWSTG). Wenn das Schweizer MWSTG von „Leistungen“ spricht, sind deshalb grundsätzlich beide Leistungsarten gemeint.
Aus deutscher Sicht geht es um Steuerfreiheit oder Nichtsteuerbarkeit der Lieferungen und Leistungen in die Schweiz. Aus Schweizer Sicht geht es um Einfuhrsteuer, Bezugsteuer (Selbstversteuerung durch den Empfänger) und eine mögliche eigene Steuer- und Registrierungspflicht des deutschen Unternehmens in der Schweiz. Bei der Ausstellung einer Rechnung ohne Ausweis der deutschen Umsatzsteuer darf die umsatzsteuerliche Prüfung daher nicht aufhören.
Eine Ausfuhrlieferung in die Schweiz ist in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Ware tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangt. Je nach Transportfall muss zusätzlich ein ausländischer Abnehmer vorliegen. Der Unternehmer muss die Ausfuhr durch einen Buch- und Belegnachweis nachweisen bzw. belegen können (§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 UStG).
Versendet der Lieferant die Ware selbst, kommt es auf den Status des Abnehmers nicht an (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Holt der Kunde die Ware ab, muss er ein ausländischer Abnehmer sein (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Ausländischer Abnehmer ist insbesondere, wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware vor der Ausfuhr schließt die Steuerfreiheit nicht aus (§ 6 Abs. 1 S. 2 UStG).
Verkaufen mehrere Unternehmen dieselbe Ware nacheinander und gelangt sie unmittelbar zum letzten Abnehmer, liegt ein Reihengeschäft vor. Steuerfrei kann dann nur die Lieferung sein, der die Warenbewegung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6a UStG). Die Zuordnung ist gesondert zu prüfen.
Der Belegnachweis zeigt, dass die Ware das Gebiet der EU verlassen hat. Im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) ist das regelmäßig der Ausgangsvermerk (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 UStDV). Fehlt er, kommen ein Alternativ-Ausgangsvermerk oder Ersatzbelege in Betracht (§ 10 Abs. 3 UStDV).
Der Buchnachweis verlangt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung hervorgehen (§ 13 Abs. 1 UStDV). Welche Angaben regelmäßig aufzuzeichnen sind, regelt § 13 Abs. 2 UStDV. Dazu gehören Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Name und Anschrift des Abnehmers, Tag der Lieferung, Entgelt und Tag der Ausfuhr. In bestimmten Fällen ist auch die Master Reference Number (MRN, die zollrechtliche Vorgangsnummer) aufzuzeichnen (§ 13 Abs. 2 Nr. 7 UStDV).
Der BFH verlangt den Buchnachweis grundsätzlich bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Lieferzeitraum (BFH, Urt. v. 28.05.2009 - V R 23/08). Fehlt er, bleibt die Lieferung steuerfrei, wenn die Voraussetzungen nach der objektiven Beweislage zweifelsfrei feststehen. Die Finanzverwaltung hat diese Linie übernommen (Abschn. 6.5 Abs. 1 UStAE). Das BMF hat die Verwaltungsregeln zum Ausfuhrnachweis zudem mit Schreiben vom 01.07.2025 an die EuGH-Rechtsprechung angepasst (BMF, Schr. v. 01.07.2025). Die Beweislast trägt weiterhin das Unternehmen.
Eine Maschinenbau-GmbH aus dem Rheinland liefert 2025 Ersatzteile und Baugruppen für 3,2 Mio. € netto an Schweizer Kunden. Sie versendet die Ware per Spedition und behandelt alle Lieferungen als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. In der Umsatzsteuer-Sonderprüfung fehlen für Lieferungen über 950.000 € die Ausgangsvermerke.
Lässt sich die Ausfuhr weder belegen noch nach der objektiven Beweislage nachweisen, sind die Lieferungen umsatzsteuerpflichtig. Die Rechnungsbeträge gelten dann als Bruttobeträge, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (§ 10 Abs. 1 UStG). Rechenweg: 950.000 € × 19/119 = 151.680,67 € Umsatzsteuer. Nach 15 Monaten Karenzzeit wird die Nachzahlung mit 0,15 Prozent je Monat verzinst (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO, § 238 Abs. 1a AO). Vereinfachend angenommen, die Festsetzung erfolgt zwölf Monate nach Zinsbeginn, entstehen Zinsen von 2.730,25 €.
Dagegen entsteht keine Umsatzsteuer, wenn die Spedition die Ausgangsvermerke oder Ersatzbelege nachliefert und die Buchhaltung sie den Rechnungen zuordnet. Bei 950.000 € Ausfuhrumsatz ohne Ausgangsvermerk drohen rund 151.700 € Umsatzsteuer, die der Kunde nicht erstattet (§ 6 Abs. 4, § 10 Abs. 1 UStG). Es würde daher im Falle eines fehlenden Buch- und Belegnachweises zu einer Definitivbelastung des deutschen Unternehmers kommen.
Eine Montagelieferung in die Schweiz ist grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Liefergegenstand nach der Montage betriebsfertig übergeben wird (Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE). Bei einem Auftragswert von 600.000 CHF und 8,1 Prozent Schweizer MWST stehen 48.600 CHF Steuer im Raum (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
Entsteht eine betriebsfertige Anlage erst durch die Arbeiten des Lieferanten beim Schweizer Kunden, liegt der umsatzsteuerliche Lieferort in der Schweiz. Die Lieferung ist dann in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, und eine Ausfuhrlieferung scheidet aus. Wird eine betriebsfertige Maschine nur für den Transport zerlegt, bleibt es bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung (Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE). Wir empfehlen, diese Sachverhalte vor Durchführung der Leistung umsatzsteuerlich exakt prüfen zu lassen.
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Liegt das Grundstück in der Schweiz, fällt keine deutsche Umsatzsteuer an.
Das Schweizer Recht behandelt auch Arbeiten an Gegenständen als Lieferung, selbst wenn kein eigenes Material eingebaut wird (Art. 3 MWSTG). Solche werkvertraglichen Lieferungen sind keine bezugsteuerpflichtigen Dienstleistungen. Sie führen deshalb bei einem weltweiten Umsatz ab 100.000 CHF regelmäßig zur Steuerpflicht in der Schweiz (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a MWSTG). Angebot, Montagebeschreibung, Abnahmeprotokoll und Einfuhrunterlagen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Eine Dienstleistung an ein Schweizer Unternehmen ist in Deutschland nicht steuerbar, wenn sie für dessen Unternehmen bezogen wird (§ 3a Abs. 2 UStG). Der Schweizer Empfänger versteuert sie dort im Wege der Bezugsteuer. Nicht registrierte Empfänger trifft diese Pflicht erst bei Bezügen von mehr als 10.000 CHF im Kalenderjahr (Art. 45 Abs. 2 Buchst. b MWSTG).
Ob der Kunde Unternehmer ist und für sein Unternehmen handelt, muss das deutsche Unternehmen nachweisen. Eine Bescheinigung der zuständigen Schweizer Behörde belegt den Unternehmerstatus; die Finanzverwaltung lässt unter bestimmten Bedingungen andere Nachweise zu (Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE). Die Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) ist keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des EU-Rechts. Sie ist dennoch ein brauchbares Indiz.
Für sonstige Leistungen an Privatpersonen gilt grundsätzlich der Sitz des leistenden Unternehmens als Leistungsort (§ 3a Abs. 1 UStG). Davon gibt es für Drittlandskunden wichtige Ausnahmen. Beratung an Privatkunden mit Wohnsitz in der Schweiz wird dort ausgeführt (§ 3a Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UStG). Für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen gelten ebenfalls Empfängerortregeln (§ 3a Abs. 4 UStG).
Eine Beratung per Videokonferenz ist nicht automatisch eine elektronische Dienstleistung. Elektronisch erbracht ist eine Leistung nur, wenn sie im Wesentlichen automatisiert und mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt (Abschn. 3a.12 Abs. 1 UStAE). Für die umsatzsteuerliche Registrierung in der Schweiz ist die Abgrenzung von erheblicher Bedeutung, weil elektronische Dienstleistungen an Schweizer Privatkunden nicht unter die Bezugsteuer fallen.
Die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz trifft ein ausländisches Unternehmen mit in der Schweiz umsatzsteuerbaren Leistungen und mindestens 100.000 CHF Weltumsatz (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a MWSTG). Dann kann bereits der erste Schweizer Auftrag die Registrierung auslösen. Die Anmeldung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).
Maßgeblich ist der weltweite Umsatz aus Leistungen, also aus Lieferungen und Dienstleistungen, nicht der Umsatz in der Schweiz. Der Weltumsatz allein löst aber noch keine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht aus. Hinzukommen muss eine Leistung, deren Leistungsort nach dem nationalen Schweizer Mehrwertsteuerrecht in der Schweiz liegt und die dort der MWST unterliegt (ESTV, MWST-Info 22, Ziff. 1.1.1).
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz ausschließlich Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip erbringen, sind von der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz befreit (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b MWSTG). In diesen Fällen versteuert der Schweizer Kunde die Leistung über die Bezugsteuer. Die Befreiung gilt nicht für elektronische Dienstleistungen an nicht umsatzsteuerpflichtige Empfänger.
Ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz muss im Falle einer Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz eine Vertretung mit Sitz in der Schweiz bestellen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). In der Praxis wird sie als Fiskal- oder Steuervertreter bezeichnet. Die ESTV verzichtet derzeit in der Regel auf eine Sicherheitsleistung. Sie kann diese aber nachträglich verlangen, wenn das Unternehmen seine Pflichten nicht fristgerecht erfüllt (ESTV, Sicherstellungspraxis für ausländische Unternehmen).
Die Schweizer Steuersätze betragen 8,1 Prozent (Normalsatz), 2,6 Prozent (reduzierter Satz) und 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen (Art. 25 MWSTG).
Die umsatzsteuerlich in der Schweiz geltende Versandhandelsregelung verlagert den Lieferort in die Schweiz, sobald ein deutscher Onlinehändler bzw. E-Commerce-Unternehmer mit Kleinsendungen mindestens 100.000 CHF Jahresumsatz erzielt (Art. 7 Abs. 3 Buchst. b MWSTG). Kleinsendungen sind Sendungen mit einem Einfuhrsteuerbetrag von höchstens 5 CHF. Ab dem Folgemonat unterliegen dann alle Lieferungen des Händlers in die Schweiz der Schweizer Mehrwertsteuer und der deutsche Unternehmer muss sich in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren lassen.
Die 5-CHF-Grenze bezieht sich auf den Steuerbetrag, nicht auf den Warenwert (ESTV, Versandhandelsregelung). Ab dem Folgemonat muss der Händler im eigenen Namen einführen und sich registrieren (ESTV, Grundsätze der Mehrwertsteuer, Stand 01.01.2025). Die Umsatzsteuerbefreiung der Ausfuhrlieferung nach deutschem Recht bleibt davon unberührt, setzt aber weiterhin die Ausfuhrnachweise voraus (§ 6 Abs. 4 UStG).
Seit dem 01.01.2025 gilt eine elektronische Plattform als Lieferantin, wenn sie Verkäufer und Käufer zum Vertragsabschluss zusammenbringt (Art. 20a MWSTG). Ein Händler, der zusätzlich über den eigenen Shop verkauft, bleibt für diese Umsätze selbst verantwortlich.
Bei der Incoterms-Regel „Delivered Duty Paid“ (DDP, verzollt geliefert) übernimmt der Verkäufer Kosten und Risiko der Einfuhrabfertigung. Umsatzsteuerlich folgt daraus noch nicht, wer in der Schweiz Importeur ist (BAZG, Lieferort und Importeur bei Einfuhren). Will der Lieferant im eigenen Namen einführen, benötigt er regelmäßig eine Schweizer Registrierung und eine bewilligte Unterstellungserklärung. Die Lieferklausel ist nicht automatisch unschädlich und sollte vor Vertragsschluss steuerlich eingeordnet werden.
Das Schema für die umsatzsteuerliche Würdigung von Lieferungen und Leistungen in die Schweiz erfolgt in sechs Schritten.
Neben der umsatzsteuerlichen Handhabung bei Lieferungen in die Schweiz führen regelmäßig fünf Nebenfragen zu Nachzahlungen oder Haftungsrisiken.
Die deutsche Umsatzsteuerbefreiung der Ausfuhr befreit die Einfuhr nicht von Schweizer Abgaben. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der Schweiz erhebt die Einfuhrsteuer eigenständig. Maßgeblich ist hier, wer als Importeur in der Einfuhrzollanmeldung (BAZG, Checkliste Einfuhr) auftritt. In Bezug auf den Zoll ist gleichwohl anzumerken, dass die Schweiz seit dem 01.01.2024 keine Zölle mehr für die Waren der HS-Kapitel 25-97 erhebt.
Eine Rechnung über eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung muss auf die Steuerbefreiung hinweisen (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG). Weist das Unternehmen dennoch 19 Prozent Umsatzsteuer aus, schuldet es diesen Betrag (§ 14c Abs. 1 UStG).
Erkennt ein Unternehmen vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine unrichtige Erklärung mit Steuerverkürzung, muss es dies unverzüglich anzeigen (§ 153 Abs. 1 AO). Eine Berichtigung ist nicht automatisch eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO). Ob Vorsatz im Raum steht, hängt vom Einzelfall ab und sollte im Zweifelsfall unverzüglich geprüft werden.
Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich, wenn sie steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen (§ 69 i. V. m. § 34 AO). Eine klare Zuständigkeitsregelung zwischen Versand, Buchhaltung und Steuerabteilung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Versandhändler und Plattformen, die ihre Schweizer Mehrwertsteuerpflichten nicht erfüllen, drohen besondere Maßnahmen. Die ESTV kann ein Einfuhrverbot verfügen, als letzte Maßnahme die Vernichtung der Waren anordnen und die Namen der Unternehmen veröffentlichen (Art. 79a MWSTG). Für deutsche Onlinehändler mit Schweizer Kundschaft ist die Umsatzsteuer- und Registrierungspflicht in der Schweiz daher stets im Blick zu behalten und ggf. durch eine umsatzsteuerrechtliche Prüfung abgesichert werden. Fehler können hier für den deutschen Unternehmer zu massiven wirtschaftlichen Einbußen führen.
Kommt darauf an: Umsatzsteuerfrei ist die Lieferung nur bei einem ausländischen Abnehmer und nachgewiesener Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG).
Bei einer Abholung muss der Kunde Sitz oder Wohnort im Ausland haben. Die Ausfuhr belegt regelmäßig der Ausgangsvermerk, den der Abnehmer oder seine Spedition liefert. Nächster Schritt: Fordern Sie den Ausgangsvermerk vor Abgabe der Voranmeldung an und legen Sie ihn zur Rechnung ab.
Nein, wenn die Anlage erst vor Ort betriebsfertig wird, dann liegt der Lieferort in der Schweiz (Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE).
Die Lieferung ist in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, unterliegt aber der Schweizer Mehrwertsteuer. Bei einem Mehrwertsteuersatz von 8,1 Prozent geht es um einen Mehrwertsteuerbetrag von rund 145.800 CHF in der Schweiz, den der Kunde in der Schweiz dann ggf. nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in der Schweiz sollte vor Beginn der Arbeiten geprüft werden.
Ja, wenn die AG Unternehmerin ist und die Beratung für ihr Unternehmen bezieht (§ 3a Abs. 2 UStG).
Der Leistungsort liegt dann in der Schweiz, wo die AG die Leistung über die Bezugsteuer erfasst. Der Handelsregisterauszug oder eine Unternehmensbescheinigung und der Auftrag zur Rechnung sollte unbedingt dokumentiert und revisionsfest abgelegt werden.
Es besteht Handlungsbedarf: Den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet der Unternehmer bis zur Rechnungsberichtigung (§ 14c Abs. 1 UStG).
Sie sollten die Rechnung berichtigen und die vom Kunden zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer an diesen erstatten.
Es besteht Handlungsbedarf: Mit Erreichen der Grenze verlagert sich der Lieferort ab dem Folgemonat in die Schweiz (Art. 7 Abs. 3 Buchst. b MWSTG).
Sie müssen sich dann bei Überschreitung der Grenze in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren, einen Steuervertreter bestellen und die Einfuhr im eigenen Namen abwickeln sowie in der Schweiz die laufenden umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten erfüllen.
Kommt darauf an: Entscheidend ist, wer in der Einfuhrzollanmeldung als Importeur angegeben ist (BAZG, Lieferort und Importeur bei Einfuhren).
Als Vorsteuer abziehen kann die Einfuhrsteuer nur, wer in der Schweiz registriert ist, dort als Importeur auftritt und die Einfuhrzollanmeldungen abgibt. Die Kostentragung sollte insoweit mit dem Kunden vertraglich geregelt werden.
Es besteht Handlungsbedarf: Arbeiten an Gegenständen gelten in der Schweiz als Lieferungen (Art. 3 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. a MWSTG).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Mehrwertsteuer für vergangene Jahre nachfordern. Bei einem Jahresumsatz von 400.000 CHF in der Schweiz geht es um 32.400 CHF Steuer pro Jahr. Nächster Schritt: Ermitteln Sie die Schweizer Umsätze je Jahr, bereiten Sie die rückwirkende Registrierung vor und geben Sie mithilfe versierter Rechtsanwälte und Steuerberater eine vollständige Nacherklärung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab.
Kommt darauf an: Im Reihengeschäft ist nur diejenige Lieferung von der Umsatzsteuer befreit, der die Warenbewegung zugeordnet wird (§ 3 Abs. 6a UStG).
Holt der letzte Abnehmer die Ware ab, ist die Beförderung regelmäßig der Lieferung an ihn zuzuordnen. Ihre Lieferung an den deutschen Händler ist dann eine ruhende Lieferung in Deutschland und steuerpflichtig. Gerade in grenzüberschreitenden Reihengeschäften liegt in einer fehlerhaften umsatzsteuerlichen Handhabung ein erhebliches umsatzsteuerliches Risikopotenzial.
Nein, die Schweiz ist Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG).
Für Warenlieferungen in die Schweiz gelten deshalb die Regeln der Ausfuhrlieferung, nicht die der innergemeinschaftlichen Lieferung. Stellen Sie Ihr Buchhaltungssystem für Schweizer Kunden auf das Steuerkennzeichen für Ausfuhrlieferungen ein.
Nein, die Adresse belegt nicht, dass die Ware das Gebiet der EU verlassen hat (§ 6 Abs. 4 UStG, §§ 9 und 10 UStDV).
Erforderlich sind der Ausgangsvermerk oder ein zugelassener Ersatzbeleg und der Buchnachweis. Sie sollten jede Ausfuhrrechnung mit der MRN des Ausfuhrvorgangs verknüpfen.
Ja, Belege können grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgereicht werden (BFH, Urt. v. 28.05.2009 - V R 23/08).
Für den Buchnachweis gilt das nur eingeschränkt, weil er grundsätzlich bei Abgabe der Voranmeldung vorliegen muss. Fehlende Ausgangsvermerke sollten sofort bei der Spedition angefordert werden.
Nein, die UID ist eine Schweizer Unternehmensnummer und keine USt-IdNr. im Sinne des EU-Rechts (Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE).
Sie kann den Unternehmerstatus des Kunden aber belegen helfen. Sie sollten die UID im öffentlichen Schweizer UID-Register stets prüfen und das Ergebnis dokumentieren.
Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent, der reduzierte Satz 2,6 Prozent und der Sondersatz für Beherbergung 3,8 Prozent (Art. 25 MWSTG).
Welcher Satz gilt, hängt von der konkreten Leistung ab. Der in der Schweiz für die jeweilige Leistung anwendbare Mehrwertsteuersatz sollte im Vorfeld der umsatzsteuerlichen Registrierung bzw. der Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz geprüft werden.
Nein, sie erfüllt eine vergleichbare Funktion, folgt aber eigenen Voraussetzungen nach Schweizer Recht (Art. 45 MWSTG).
Nicht registrierte Empfänger werden erst bei mehr als 10.000 CHF Bezügen im Kalenderjahr bezugsteuerpflichtig. Nächster Schritt: Weisen Sie in der Rechnung auf den Leistungsort in der Schweiz hin.
Ja, ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz benötigt grundsätzlich eine Vertretung mit Sitz in der Schweiz (Art. 67 Abs. 1 MWSTG).
Die Vertretung erledigt die Verfahrenspflichten gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Nein, für Beratungsleistungen an Privatkunden mit Wohnsitz in der Schweiz liegt der Leistungsort dort (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG).
Das gilt etwa für Rechts-, Steuer- und Ingenieurberatung. Der Schweizer Wohnsitz des Kunden sollte in den Auftragsunterlagen festgehalten werden.
Die Ware muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Liefermonat ausgeführt werden (§ 6 Abs. 3a UStG).
Zusätzlich muss der Gesamtwert 50 Euro übersteigen und der Käufer im Drittland wohnen. Die Schweizer Wertfreigrenze von 150 CHF pro Person und Tag gilt davon unabhängig (BAZG, Wertfreigrenze).
Kommt darauf an: Die Plattform gilt seit 2025 als Lieferantin, wenn sie den Vertragsabschluss ermöglicht (Art. 20a MWSTG).
Der Händler liefert dann an die Plattform, und die Plattform an den Kunden. Umsatzsteuerlich wird eine Lieferkette fingiert.
Ja, registrierte Unternehmen ziehen Schweizer Vorsteuer und Einfuhrsteuer in ihrer Abrechnung ab (Art. 28 MWSTG).
Voraussetzung ist, dass die Belege auf das Unternehmen lauten.
LHP Rechtsanwälte und Steuerberater begleitet Lieferungen und Leistungen in die Schweiz von der Vorprüfung bis zur Dokumentation nach dem Vollzug. Die Beratung verbindet deutsches Umsatzsteuerrecht, Schweizer Mehrwertsteuerrecht und die wirtschaftlichen Ziele unserer Mandanten. Wir beraten Unternehmen, Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen von Köln aus bundesweit und arbeiten auf Wunsch mit dem steuerlichen Berater des Mandanten zusammen. Ansprechpartner ist Jan Rehorst, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht.
Bei Montagen in der Schweiz beginnt die Anmeldefrist von 30 Tagen mit der Steuerpflicht. Wenn Sie einen Schweiz-Auftrag planen, können Sie die Ausgangslage vor Angebotsabgabe mit Jan Rehorst abstimmen. Für das Erstgespräch sind folgende Unterlagen hilfreich: Angebot oder Vertrag, Rechnungen, Ausfuhrbelege mit MRN, Transportaufträge, Abnahmeprotokolle sowie bei Onlinehandel die Umsatzauswertung nach Vertriebsweg. Sie können sie über das Anfrageformular vorab übermitteln.
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