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Umsatzsteuer bei Lieferungen und Leistungen in die Schweiz

Von · LHP Gruppe

Stand: 6. Oktober 2026

Wann fällt bei Lieferungen und Leistungen in die Schweiz Umsatzsteuer an und was ist zu beachten?

Ausfuhrlieferung, Leistungsort, Ausfuhrnachweis, Schweizer MWST-Registrierung, Bezugsteuer

Bei der Umsatzsteuer Schweiz kommt es zuerst auf die Leistungsart an. Warenlieferungen in die Schweiz sind als Ausfuhrlieferungen in Deutschland umsatzsteuerfrei, wenn Warenweg und Nachweise stimmen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG). Für Dienstleistungen bestimmt der Leistungsort, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt (§ 3a UStG); daneben ist die Schweizer Mehrwertsteuer gesondert zu prüfen.

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Auf einen Blick

  • Die Schweiz ist umsatzsteuerlich Drittlandsgebiet, sodass für Warenlieferungen die Regeln der Ausfuhrlieferung gelten (§ 1 Abs. 2a UStG).
  • Eine Ausfuhrlieferung ist steuerfrei, wenn die Ware tatsächlich in die Schweiz gelangt und die Abnehmervoraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 UStG).
  • Eine Schweizer Rechnungsadresse ist kein Ausfuhrnachweis; erforderlich sind Beleg- und Buchnachweis (§ 6 Abs. 4 UStG, §§ 9, 10 und 13 UStDV).
  • Beratungsleistungen an Schweizer Unternehmen sind in Deutschland regelmäßig nicht steuerbar, weil der Leistungsort beim Empfänger liegt (§ 3a Abs. 2 UStG).
  • Ab 100.000 CHF Weltumsatz kann schon der erste Franken Schweizer Umsatz die Steuerpflicht auslösen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a MWSTG).
  • Ausländische Unternehmen müssen sich binnen 30 Tagen anmelden und grundsätzlich einen Steuervertreter bestellen (Art. 66 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 MWSTG).
  • Ein fehlender Ausgangsvermerk lässt die Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhr dann nicht entfallen, wenn die Ausfuhr objektiv feststeht (BFH, Urt. v. 28.05.2009 - V R 23/08).

Inhaltsverzeichnis

Worum geht es in diesem Beitrag?

Der Beitrag richtet sich insbesondere an mittelständische Unternehmen, Unternehmensgruppen und deren Berater aus dem E-Commerce Sektor, die Waren in die Schweiz liefern. Daneben richtet sich der vorliegende Beitrag aber auch an deutsche Unternehmer, die Dienstleistungen an Kunden mit Sitz in der Schweiz erbringen. Hierbei kann es beispielsweise um die Montage von Anlagen in der Schweiz oder aber um Beratungsleistungen an Schweizer Kunden gehen. Dieser Beitrag erläutert, wann deutsche Umsatzsteuer entfällt und welche Nachweise aus umsatzsteuerlicher Sicht nötig sind. Außerdem zeigt er, wann ein deutsches Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird und sich in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren muss. Maßgebliche Normen aus deutscher Sicht sind die § 3a und § 6 UStG, §§ 9 bis 13 UStDV sowie das Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG).

Welche Bedeutung hat die Umsatzsteuer im Schweiz-Geschäft?

Bei Lieferungen und Leistungen eines deutschen Unternehmers an einen Kunden in der Schweiz ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten, dass zwei nationale Umsatzsteuerregime nebeneinander zu berücksichtigen sind. Deutschland behandelt die Schweiz insoweit als Drittlandsgebiet außerhalb der Europäischen Union (§ 1 Abs. 2a UStG). Die Schweiz erhebt eine eigene Mehrwertsteuer (MWST) mit einem Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Das Schweizer MWSTG ist nicht nach Maßgabe der Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit den nationalen Umsatzsteuerregelungen der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert.

Das deutsche Recht unterscheidet Lieferungen (Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand) und sonstige Leistungen (alle Leistungen, die keine Lieferungen sind). Beratung, Planung oder Wartung sind daher sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 9 UStG). Das Schweizer Recht verwendet „Leistung“ dagegen als Oberbegriff für Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 3 MWSTG). Wenn das Schweizer MWSTG von „Leistungen“ spricht, sind deshalb grundsätzlich beide Leistungsarten gemeint.

Aus deutscher Sicht geht es um Steuerfreiheit oder Nichtsteuerbarkeit der Lieferungen und Leistungen in die Schweiz. Aus Schweizer Sicht geht es um Einfuhrsteuer, Bezugsteuer (Selbstversteuerung durch den Empfänger) und eine mögliche eigene Steuer- und Registrierungspflicht des deutschen Unternehmens in der Schweiz. Bei der Ausstellung einer Rechnung ohne Ausweis der deutschen Umsatzsteuer darf die umsatzsteuerliche Prüfung daher nicht aufhören.

Wann ist eine Warenlieferung in die Schweiz umsatzsteuerfrei?

Eine Ausfuhrlieferung in die Schweiz ist in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Ware tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangt. Je nach Transportfall muss zusätzlich ein ausländischer Abnehmer vorliegen. Der Unternehmer muss die Ausfuhr durch einen Buch- und Belegnachweis nachweisen bzw. belegen können (§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 UStG).

Wer den Transport übernimmt, entscheidet über die Voraussetzungen

Versendet der Lieferant die Ware selbst, kommt es auf den Status des Abnehmers nicht an (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Holt der Kunde die Ware ab, muss er ein ausländischer Abnehmer sein (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Ausländischer Abnehmer ist insbesondere, wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware vor der Ausfuhr schließt die Steuerfreiheit nicht aus (§ 6 Abs. 1 S. 2 UStG).

Verkaufen mehrere Unternehmen dieselbe Ware nacheinander und gelangt sie unmittelbar zum letzten Abnehmer, liegt ein Reihengeschäft vor. Steuerfrei kann dann nur die Lieferung sein, der die Warenbewegung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6a UStG). Die Zuordnung ist gesondert zu prüfen.

Welche Ausfuhrnachweise verlangt die Finanzverwaltung?

Der Belegnachweis zeigt, dass die Ware das Gebiet der EU verlassen hat. Im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) ist das regelmäßig der Ausgangsvermerk (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 UStDV). Fehlt er, kommen ein Alternativ-Ausgangsvermerk oder Ersatzbelege in Betracht (§ 10 Abs. 3 UStDV).

Der Buchnachweis verlangt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung hervorgehen (§ 13 Abs. 1 UStDV). Welche Angaben regelmäßig aufzuzeichnen sind, regelt § 13 Abs. 2 UStDV. Dazu gehören Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Name und Anschrift des Abnehmers, Tag der Lieferung, Entgelt und Tag der Ausfuhr. In bestimmten Fällen ist auch die Master Reference Number (MRN, die zollrechtliche Vorgangsnummer) aufzuzeichnen (§ 13 Abs. 2 Nr. 7 UStDV).

Der BFH verlangt den Buchnachweis grundsätzlich bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Lieferzeitraum (BFH, Urt. v. 28.05.2009 - V R 23/08). Fehlt er, bleibt die Lieferung steuerfrei, wenn die Voraussetzungen nach der objektiven Beweislage zweifelsfrei feststehen. Die Finanzverwaltung hat diese Linie übernommen (Abschn. 6.5 Abs. 1 UStAE). Das BMF hat die Verwaltungsregeln zum Ausfuhrnachweis zudem mit Schreiben vom 01.07.2025 an die EuGH-Rechtsprechung angepasst (BMF, Schr. v. 01.07.2025). Die Beweislast trägt weiterhin das Unternehmen.

Rechenbeispiel: Fehlende Ausgangsvermerke bei Maschinenlieferungen

Eine Maschinenbau-GmbH aus dem Rheinland liefert 2025 Ersatzteile und Baugruppen für 3,2 Mio. € netto an Schweizer Kunden. Sie versendet die Ware per Spedition und behandelt alle Lieferungen als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. In der Umsatzsteuer-Sonderprüfung fehlen für Lieferungen über 950.000 € die Ausgangsvermerke.

Lässt sich die Ausfuhr weder belegen noch nach der objektiven Beweislage nachweisen, sind die Lieferungen umsatzsteuerpflichtig. Die Rechnungsbeträge gelten dann als Bruttobeträge, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (§ 10 Abs. 1 UStG). Rechenweg: 950.000 € × 19/119 = 151.680,67 € Umsatzsteuer. Nach 15 Monaten Karenzzeit wird die Nachzahlung mit 0,15 Prozent je Monat verzinst (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO, § 238 Abs. 1a AO). Vereinfachend angenommen, die Festsetzung erfolgt zwölf Monate nach Zinsbeginn, entstehen Zinsen von 2.730,25 €.

Dagegen entsteht keine Umsatzsteuer, wenn die Spedition die Ausgangsvermerke oder Ersatzbelege nachliefert und die Buchhaltung sie den Rechnungen zuordnet. Bei 950.000 € Ausfuhrumsatz ohne Ausgangsvermerk drohen rund 151.700 € Umsatzsteuer, die der Kunde nicht erstattet (§ 6 Abs. 4, § 10 Abs. 1 UStG). Es würde daher im Falle eines fehlenden Buch- und Belegnachweises zu einer Definitivbelastung des deutschen Unternehmers kommen.

Wo liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort bei Montagen und Bauleistungen in die Schweiz?

Eine Montagelieferung in die Schweiz ist grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Liefergegenstand nach der Montage betriebsfertig übergeben wird (Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE). Bei einem Auftragswert von 600.000 CHF und 8,1 Prozent Schweizer MWST stehen 48.600 CHF Steuer im Raum (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).

Montagelieferung oder Ausfuhrlieferung?

Entsteht eine betriebsfertige Anlage erst durch die Arbeiten des Lieferanten beim Schweizer Kunden, liegt der umsatzsteuerliche Lieferort in der Schweiz. Die Lieferung ist dann in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, und eine Ausfuhrlieferung scheidet aus. Wird eine betriebsfertige Maschine nur für den Transport zerlegt, bleibt es bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung (Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE). Wir empfehlen, diese Sachverhalte vor Durchführung der Leistung umsatzsteuerlich exakt prüfen zu lassen.

Arbeiten an Grundstücken

Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Liegt das Grundstück in der Schweiz, fällt keine deutsche Umsatzsteuer an.

Die Schweizer Sicht

Das Schweizer Recht behandelt auch Arbeiten an Gegenständen als Lieferung, selbst wenn kein eigenes Material eingebaut wird (Art. 3 MWSTG). Solche werkvertraglichen Lieferungen sind keine bezugsteuerpflichtigen Dienstleistungen. Sie führen deshalb bei einem weltweiten Umsatz ab 100.000 CHF regelmäßig zur Steuerpflicht in der Schweiz (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a MWSTG). Angebot, Montagebeschreibung, Abnahmeprotokoll und Einfuhrunterlagen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wie werden Dienstleistungen an Kunden mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz umsatzsteuerlich behandelt?

Eine Dienstleistung an ein Schweizer Unternehmen ist in Deutschland nicht steuerbar, wenn sie für dessen Unternehmen bezogen wird (§ 3a Abs. 2 UStG). Der Schweizer Empfänger versteuert sie dort im Wege der Bezugsteuer. Nicht registrierte Empfänger trifft diese Pflicht erst bei Bezügen von mehr als 10.000 CHF im Kalenderjahr (Art. 45 Abs. 2 Buchst. b MWSTG).

Leistungen an Unternehmen (B2B)

Ob der Kunde Unternehmer ist und für sein Unternehmen handelt, muss das deutsche Unternehmen nachweisen. Eine Bescheinigung der zuständigen Schweizer Behörde belegt den Unternehmerstatus; die Finanzverwaltung lässt unter bestimmten Bedingungen andere Nachweise zu (Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE). Die Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) ist keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des EU-Rechts. Sie ist dennoch ein brauchbares Indiz.

Leistungen an Privatkunden (B2C)

Für sonstige Leistungen an Privatpersonen gilt grundsätzlich der Sitz des leistenden Unternehmens als Leistungsort (§ 3a Abs. 1 UStG). Davon gibt es für Drittlandskunden wichtige Ausnahmen. Beratung an Privatkunden mit Wohnsitz in der Schweiz wird dort ausgeführt (§ 3a Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UStG). Für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen gelten ebenfalls Empfängerortregeln (§ 3a Abs. 4 UStG).

Eine Beratung per Videokonferenz ist nicht automatisch eine elektronische Dienstleistung. Elektronisch erbracht ist eine Leistung nur, wenn sie im Wesentlichen automatisiert und mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt (Abschn. 3a.12 Abs. 1 UStAE). Für die umsatzsteuerliche Registrierung in der Schweiz ist die Abgrenzung von erheblicher Bedeutung, weil elektronische Dienstleistungen an Schweizer Privatkunden nicht unter die Bezugsteuer fallen.

Wann muss sich ein deutsches Unternehmen in der Schweiz registrieren?

Die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz trifft ein ausländisches Unternehmen mit in der Schweiz umsatzsteuerbaren Leistungen und mindestens 100.000 CHF Weltumsatz (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a MWSTG). Dann kann bereits der erste Schweizer Auftrag die Registrierung auslösen. Die Anmeldung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).

Weltumsatz und Inlandsleistung

Maßgeblich ist der weltweite Umsatz aus Leistungen, also aus Lieferungen und Dienstleistungen, nicht der Umsatz in der Schweiz. Der Weltumsatz allein löst aber noch keine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht aus. Hinzukommen muss eine Leistung, deren Leistungsort nach dem nationalen Schweizer Mehrwertsteuerrecht in der Schweiz liegt und die dort der MWST unterliegt (ESTV, MWST-Info 22, Ziff. 1.1.1).

Befreiung für bezugsteuerpflichtige Dienstleistungen

Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz ausschließlich Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip erbringen, sind von der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz befreit (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b MWSTG). In diesen Fällen versteuert der Schweizer Kunde die Leistung über die Bezugsteuer. Die Befreiung gilt nicht für elektronische Dienstleistungen an nicht umsatzsteuerpflichtige Empfänger.

Steuervertreter und Sicherheitsleistung

Ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz muss im Falle einer Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz eine Vertretung mit Sitz in der Schweiz bestellen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). In der Praxis wird sie als Fiskal- oder Steuervertreter bezeichnet. Die ESTV verzichtet derzeit in der Regel auf eine Sicherheitsleistung. Sie kann diese aber nachträglich verlangen, wenn das Unternehmen seine Pflichten nicht fristgerecht erfüllt (ESTV, Sicherstellungspraxis für ausländische Unternehmen).

Die Schweizer Steuersätze betragen 8,1 Prozent (Normalsatz), 2,6 Prozent (reduzierter Satz) und 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen (Art. 25 MWSTG).

Was gilt für deutsche Onlinehändler, Plattformen und DDP-Lieferungen?

Die umsatzsteuerlich in der Schweiz geltende Versandhandelsregelung verlagert den Lieferort in die Schweiz, sobald ein deutscher Onlinehändler bzw. E-Commerce-Unternehmer mit Kleinsendungen mindestens 100.000 CHF Jahresumsatz erzielt (Art. 7 Abs. 3 Buchst. b MWSTG). Kleinsendungen sind Sendungen mit einem Einfuhrsteuerbetrag von höchstens 5 CHF. Ab dem Folgemonat unterliegen dann alle Lieferungen des Händlers in die Schweiz der Schweizer Mehrwertsteuer und der deutsche Unternehmer muss sich in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren lassen.

Kleinsendungen und Versandhandelsgrenze

Die 5-CHF-Grenze bezieht sich auf den Steuerbetrag, nicht auf den Warenwert (ESTV, Versandhandelsregelung). Ab dem Folgemonat muss der Händler im eigenen Namen einführen und sich registrieren (ESTV, Grundsätze der Mehrwertsteuer, Stand 01.01.2025). Die Umsatzsteuerbefreiung der Ausfuhrlieferung nach deutschem Recht bleibt davon unberührt, setzt aber weiterhin die Ausfuhrnachweise voraus (§ 6 Abs. 4 UStG).

Elektronische Plattformen seit 2025

Seit dem 01.01.2025 gilt eine elektronische Plattform als Lieferantin, wenn sie Verkäufer und Käufer zum Vertragsabschluss zusammenbringt (Art. 20a MWSTG). Ein Händler, der zusätzlich über den eigenen Shop verkauft, bleibt für diese Umsätze selbst verantwortlich.

Verzollt geliefert (DDP)

Bei der Incoterms-Regel „Delivered Duty Paid“ (DDP, verzollt geliefert) übernimmt der Verkäufer Kosten und Risiko der Einfuhrabfertigung. Umsatzsteuerlich folgt daraus noch nicht, wer in der Schweiz Importeur ist (BAZG, Lieferort und Importeur bei Einfuhren). Will der Lieferant im eigenen Namen einführen, benötigt er regelmäßig eine Schweizer Registrierung und eine bewilligte Unterstellungserklärung. Die Lieferklausel ist nicht automatisch unschädlich und sollte vor Vertragsschluss steuerlich eingeordnet werden.

Wie wird die Umsatzsteuer bei Schweiz-Geschäften geprüft?

Das Schema für die umsatzsteuerliche Würdigung von Lieferungen und Leistungen in die Schweiz erfolgt in sechs Schritten.

  • Prüfschritt 1 – Leistungsart: Verschafft das Unternehmen dem Kunden die Verfügungsmacht über einen Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG)?
    Ja: weiter. Nein: sonstige Leistung, weiter mit Prüfschritt 5.
  • Prüfschritt 2 – Lieferort: Beginnt die Beförderung in Deutschland, ohne dass die Anlage erst in der Schweiz betriebsfertig montiert wird (Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE)?
    Ja: weiter. Nein: Montagelieferung mit Lieferort Schweiz, in Deutschland nicht steuerbar.
  • Prüfschritt 3 – Transportfall: Befördert der Lieferant oder ist der abholende Kunde ein ausländischer Abnehmer (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 UStG)?
    Ja: weiter. Nein: keine Ausfuhrlieferung, 19 Prozent deutsche Umsatzsteuer.
  • Prüfschritt 4 – Nachweise: Liegen Ausgangsvermerk und Buchnachweis bei Abgabe der Voranmeldung vor (§ 13 Abs. 1 UStDV)?
    Ja: weiter. Nein: Steuerfreiheit nur bei objektiver Beweislage, Belege unverzüglich beschaffen.
  • Prüfschritt 5 – Leistungsort: Liegt der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG in der Schweiz?
    Ja: weiter. Nein: deutsche Umsatzsteuer mit 19 Prozent.
  • Prüfschritt 6 – Schweizer Steuerpflicht: Erbringt das Unternehmen steuerbare Schweizer Leistungen bei mindestens 100.000 CHF Weltumsatz (Art. 10 MWSTG)?
    Ja: Registrierung binnen 30 Tagen und Steuervertreter. Nein: Einfuhrsteuer oder Bezugsteuer beim Schweizer Kunden prüfen.

Welche Sonderthemen sind zu prüfen?

Neben der umsatzsteuerlichen Handhabung bei Lieferungen in die Schweiz führen regelmäßig fünf Nebenfragen zu Nachzahlungen oder Haftungsrisiken.

Zoll und Einfuhrabwicklung

Die deutsche Umsatzsteuerbefreiung der Ausfuhr befreit die Einfuhr nicht von Schweizer Abgaben. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der Schweiz erhebt die Einfuhrsteuer eigenständig. Maßgeblich ist hier, wer als Importeur in der Einfuhrzollanmeldung (BAZG, Checkliste Einfuhr) auftritt. In Bezug auf den Zoll ist gleichwohl anzumerken, dass die Schweiz seit dem 01.01.2024 keine Zölle mehr für die Waren der HS-Kapitel 25-97 erhebt. 

Rechnung und unrichtiger Steuerausweis

Eine Rechnung über eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung muss auf die Steuerbefreiung hinweisen (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG). Weist das Unternehmen dennoch 19 Prozent Umsatzsteuer aus, schuldet es diesen Betrag (§ 14c Abs. 1 UStG).

Berichtigung der Umsatzsteuer und Steuerstrafrecht

Erkennt ein Unternehmen vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine unrichtige Erklärung mit Steuerverkürzung, muss es dies unverzüglich anzeigen (§ 153 Abs. 1 AO). Eine Berichtigung ist nicht automatisch eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO). Ob Vorsatz im Raum steht, hängt vom Einzelfall ab und sollte im Zweifelsfall unverzüglich geprüft werden.

Haftung der Geschäftsführung

Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich, wenn sie steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen (§ 69 i. V. m. § 34 AO). Eine klare Zuständigkeitsregelung zwischen Versand, Buchhaltung und Steuerabteilung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Administrative Maßnahmen gegen Versandhändler und Plattformen

Versandhändler und Plattformen, die ihre Schweizer Mehrwertsteuerpflichten nicht erfüllen, drohen besondere Maßnahmen. Die ESTV kann ein Einfuhrverbot verfügen, als letzte Maßnahme die Vernichtung der Waren anordnen und die Namen der Unternehmen veröffentlichen (Art. 79a MWSTG). Für deutsche Onlinehändler mit Schweizer Kundschaft ist die Umsatzsteuer- und Registrierungspflicht in der Schweiz daher stets im Blick zu behalten und ggf. durch eine umsatzsteuerrechtliche Prüfung abgesichert werden. Fehler können hier für den deutschen Unternehmer zu massiven wirtschaftlichen Einbußen führen.

Typische Fallkonstellationen

Ich habe Ware an einen Schweizer Kunden geliefert, der sie selbst abgeholt hat – ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer richtig?

Ich liefere eine Produktionsanlage für 1,8 Mio. CHF und montiere sie beim Kunden in der Schweiz – darf ich eine umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung abrechnen?

Ich habe einer Schweizer Holding-AG eine Strukturberatung ohne Umsatzsteuer berechnet – war das richtig?

Ich habe in Rechnungen an Schweizer Kunden 19 % deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl die Ware ausgeführt wurde – was droht mir?

Ich verkaufe über meinen Onlineshop Kleinsendungen in die Schweiz und nähere mich 100.000 CHF Umsatz – was muss ich tun?

Ich habe mit DDP geliefert und die Schweizer Einfuhrsteuer für den Kunden bezahlt – kann ich sie zurückholen?

Ich führe seit drei Jahren Wartungs- und Montagearbeiten in der Schweiz aus und bin dort nicht registriert – was droht mir?

Ich verkaufe an einen deutschen Händler, dessen Schweizer Kunde die Ware in Köln abholen lässt – darf ich steuerfrei abrechnen?

Die elf wichtigsten Fragen zur Umsatzsteuer Schweiz

1. Gehört die Schweiz umsatzsteuerlich zur EU?

2. Reicht eine Schweizer Rechnungsadresse als Ausfuhrnachweis?

3. Kann ich fehlende Ausfuhrnachweise nachreichen?

4. Ist die Schweizer UID eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

5. Welche Mehrwertsteuersätze gelten in der Schweiz?

6. Ist die Bezugsteuer dasselbe wie Reverse Charge?

7. Brauche ich für die Schweizer Registrierung einen Fiskalvertreter?

8. Sind Dienstleistungen an Schweizer Privatkunden immer mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen?

9. Welche Frist gilt beim steuerfreien Verkauf an Reisende aus der Schweiz?

10. Wer schuldet die Schweizer MWST bei Verkäufen über einen Online-Marktplatz?

11. Kann ich als deutsches Unternehmen auch Schweizer Vorsteuer geltend machen?

Wer hilft? – LHP Rechtsanwälte und Steuerberater

LHP Rechtsanwälte und Steuerberater begleitet Lieferungen und Leistungen in die Schweiz von der Vorprüfung bis zur Dokumentation nach dem Vollzug. Die Beratung verbindet deutsches Umsatzsteuerrecht, Schweizer Mehrwertsteuerrecht und die wirtschaftlichen Ziele unserer Mandanten. Wir beraten Unternehmen, Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen von Köln aus bundesweit und arbeiten auf Wunsch mit dem steuerlichen Berater des Mandanten zusammen. Ansprechpartner ist Jan Rehorst, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht.

  • Strukturvergleich von Ausfuhrlieferung, Montagelieferung und Lieferung ab Schweizer Lager
  • Prüfung der Voraussetzungen von § 6 UStG und §§ 9 bis 13 UStDV einschließlich Belegablage
  • Bestimmung des Leistungsorts bei Beratung, Montage und Bauleistungen nach § 3a UStG
  • Prüfung der Schweizer Steuerpflicht und Koordination von Registrierung und Steuervertretung über unsere Niederlassung Zürich
  • verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) bei Reihengeschäften und Montagefällen
  • Begleitung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Betriebsprüfungen sowie Einspruch und Klage
  • Prüfung von Berichtigungen nach § 153 AO und gegebenenfalls Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Umsatzsteuer Schweiz – Kontakt

Bei Montagen in der Schweiz beginnt die Anmeldefrist von 30 Tagen mit der Steuerpflicht. Wenn Sie einen Schweiz-Auftrag planen, können Sie die Ausgangslage vor Angebotsabgabe mit Jan Rehorst abstimmen. Für das Erstgespräch sind folgende Unterlagen hilfreich: Angebot oder Vertrag, Rechnungen, Ausfuhrbelege mit MRN, Transportaufträge, Abnahmeprotokolle sowie bei Onlinehandel die Umsatzauswertung nach Vertriebsweg. Sie können sie über das Anfrageformular vorab übermitteln.

Keine Beratung im Einzelfall. Dieser Text dient der allgemeinen Information.

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