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DAC8 und KStTG – Was Kryptobörsen dem Finanzamt melden

Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe

Stand 29. September 2026

Meldet meine Kryptobörse meine Daten an das Finanzamt?

Ja, wenn Ihre Börse unter die neuen Meldepflichten fällt. Seit Anfang 2026 müssen die erfassten Anbieter bestimmte Angaben zu ihren Kunden und deren Kryptogeschäften sammeln. Die ersten regulären Meldungen für dieses Jahr folgen 2027. Die Daten können anschließend an Ihr Finanzamt weitergegeben und mit Ihrer Steuererklärung abgeglichen werden.

Die europäischen Vorgaben heißen DAC8. In Deutschland stehen die Pflichten im Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, kurz KStTG. Für private Anleger kommt es vor allem darauf an, ob sich die gemeldeten Vorgänge anhand der eigenen Unterlagen erklären lassen. Das betrifft auch Anleger, die ihre Steuern stets richtig erklärt haben. Denn ein Betrag in einer Börsenmeldung kann etwas anderes aussagen als der Gewinn in der Steuererklärung.

Was erfährt das Finanzamt tatsächlich? Sind auch meine eigene Wallet und meine ausländische Börse betroffen? Und was sollte ich tun, wenn in früheren Steuererklärungen etwas fehlt? Dieser Beitrag richtet sich an private Anleger mit steuerlichem Bezug zu Deutschland.

Für uns ist entscheidend: Können Sie anhand Ihrer Unterlagen erklären, wie die Zahlen in Ihrer Steuererklärung zustande gekommen sind? Die folgenden Beispiele zeigen, worauf es dabei ankommt.

Sie haben eine Anfrage Ihrer Börse oder Ihres Finanzamts erhalten? Wir prüfen mit Ihnen, welche Unterlagen und rechtlichen Schritte erforderlich sind. DAC8-Fragen mit LHP klären.

Inhaltsverzeichnis

Muss ich den gesamten gemeldeten Betrag versteuern?

Nein. Ein Verkaufserlös enthält auch das Geld, das Sie zuvor für den Kauf eingesetzt haben. Für die Gewinnberechnung müssen die Anschaffungskosten und die berücksichtigungsfähigen Kosten abgezogen werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher Gewinn vorliegt und ob er steuerpflichtig ist.

Beispiel 1 – Kaufpreis und Verkaufserlös

Sie kaufen im Januar 2026 Bitcoin für 10.000 Euro und verkaufen genau diese Bitcoin im September für 15.000 Euro. Weitere Geschäfte gibt es in diesem vereinfachten Beispiel nicht; Gebühren lassen wir außer Betracht.

Die Börse meldet für Ihre Bitcoin-Verkäufe 15.000 Euro. Ihr Gewinn beträgt aber 5.000 Euro. Bei diesem Verkauf im Privatvermögen innerhalb eines Jahres ist nach der geltenden Rechtslage dieser Gewinn steuerpflichtig. Ein Ansatz von 15.000 Euro als Gewinn wäre falsch.

Das erklärt zugleich, weshalb Sie Ihre Kaufunterlagen brauchen. Kennt eine Börse nur den späteren Verkauf, fehlen ihr unter Umständen die ursprünglichen Anschaffungskosten. Die Finanzverwaltung muss diese bei der Steuerberechnung berücksichtigen, wenn sie feststehen. Die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte finden sich in § 23 EStG.

Auch ein steuerfreier Verkauf kann gemeldet werden. Die Meldepflicht hängt nicht davon ab, ob Sie am Ende Steuern zahlen müssen. DAC8 und das KStTG führen selbst keine neue Steuer auf Kryptogewinne ein.

Ebenso wenig lässt sich der Jahresgewinn immer dadurch ermitteln, dass man sämtliche gemeldeten Käufe von sämtlichen Verkäufen desselben Jahres abzieht. Manche verkauften Coins wurden schon früher angeschafft. Andere Käufe des Jahres liegen zum Jahresende noch in Ihrer Wallet. Es müssen die Anschaffungskosten der tatsächlich veräußerten Einheiten zugeordnet werden. Wer häufig handelt, braucht dafür eine Berechnung, die diese Zusammenhänge abbildet.

Was bedeuten DAC8, KStTG und CARF?

Die drei Abkürzungen tauchen häufig gemeinsam auf, weil sie die Zusammenarbeit der Steuerbehörden auf unterschiedlichen Ebenen beschreiben. Sie bedeuten nicht, dass Sie als privater Anleger drei zusätzliche Steuererklärungen abgeben müssen.

DAC8 bezeichnet eine Erweiterung der europäischen Amtshilferichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2023/2226. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bestimmte Kryptodaten erfassen zu lassen und zwischen ihren Steuerbehörden auszutauschen. So sollen Informationen auch den Staat erreichen, in dem der Nutzer steuerlich ansässig ist. Eine Börse in einem anderen EU-Land wird dadurch für das deutsche Finanzamt leichter als Informationsquelle nutzbar.

Das KStTG setzt die Vorgaben für Kryptomeldungen in Deutschland um. Es bestimmt, welche Anbieter den deutschen Pflichten unterliegen, welche Angaben sie von ihren Kunden benötigen und was sie an das Bundeszentralamt für Steuern melden müssen. Auch die Weiterleitung der Daten ist dort geregelt. Wenn Ihre Börse eine Selbstauskunft zu Ihrer Steuer-ID und Ansässigkeit verlangt, begegnen Ihnen diese Regeln ganz praktisch.

CARF steht für Crypto-Asset Reporting Framework. Die OECD hat diesen internationalen Standard gemeinsam mit den G20-Staaten entwickelt. Er bildet die Grundlage für Kryptodatenmeldungen auch über die EU hinaus. Damit diese Daten mit Deutschland ausgetauscht werden, müssen die beteiligten Staaten die erforderlichen Regeln und Austauschbeziehungen schaffen. Eine bloße Teilnahmeankündigung reicht dafür nicht.

Daneben lesen Sie möglicherweise von MiCA, der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte. Sie betrifft insbesondere die Regulierung der Anbieter und den Kundenschutz. Eine MiCA-Zulassung beantwortet deshalb eine andere Frage als die steuerliche Meldung. Das KStTG verwendet zwar Begriffe aus MiCA, erfasst unter seinen Voraussetzungen aber auch weitere Betreiber. Aus einer Zulassung allein lässt sich weder der vollständige Meldeumfang noch die Besteuerung eines Geschäfts ableiten.

Welche Börsen und welche Kryptowerte sind betroffen?

Zu den erfassten Anbietern können insbesondere Börsen und Broker gehören, die für ihre Kunden Käufe, Verkäufe oder Tauschgeschäfte durchführen. Welche Gesellschaft melden muss und in welchem Staat sie dies tut, hängt von ihrer Tätigkeit und den gesetzlichen Anknüpfungspunkten ab. Für Deutschland regeln das insbesondere §§ 1 und 2 KStTG.

Die Marke einer Handelsplattform hilft dabei nur begrenzt weiter. Hinter derselben Marke können mehrere Gesellschaften stehen, die Kunden aus verschiedenen Ländern betreuen. Auch eine deutschsprachige Internetseite bedeutet nicht, dass die Meldung unmittelbar in Deutschland erfolgt. Sehen Sie deshalb in Ihren Vertragsunterlagen nach, welche Gesellschaft Ihr Konto führt. Ergänzend helfen die Mitteilungen der Plattform zum Meldeverfahren.

Für die Zuordnung des privaten Nutzers kommt es vor allem auf seine steuerliche Ansässigkeit an. Wer in Deutschland wohnt und hier steuerlich ansässig ist, kann auch bei einer ausländischen Plattform erfasst werden. Umgekehrt macht ein deutscher Pass allein eine Person noch nicht zu einem in Deutschland steuerlich ansässigen Nutzer.

Bei den Kryptowerten reicht der Melderahmen über Bitcoin und Ether hinaus. Das Gesetz enthält zwar Ausnahmen, etwa für bestimmtes digitales Zentralbankgeld, E-Geld und Werte, die nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können. Der bloße Name eines Tokens entscheidet darüber aber nicht. Auch die Bezeichnung als NFT schafft keine allgemeine Ausnahme. Bei besonderen Tokenformen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.

Für Anleger folgt daraus: Eine pauschale Liste vermeintlich „meldefreier“ Coins oder Plattformen bietet keine verlässliche Grundlage. Entscheidend sind der Anbieter, der konkrete Vorgang und die für den jeweiligen Zeitraum geltenden Regeln.

Was gilt für Stablecoins und E-Geld?

Stablecoins sollen ihren Wert möglichst stabil halten, häufig durch die Bindung an eine Währung wie den US-Dollar. Für die Meldung kommt es aber auf die rechtliche Ausgestaltung an. Manche Stablecoins erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für E-Geld und fallen deshalb nicht unter die Kryptowerte-Meldung des KStTG. Für solche Produkte kann stattdessen der Informationsaustausch über Finanzkonten greifen. „Nicht nach dem KStTG gemeldet“ bedeutet also nicht automatisch „dem Finanzamt unbekannt“.

Beispiel 2 – Ein Stablecoin ist nicht immer E-Geld. Bei einem auf Euro lautenden Token kann entscheidend sein, ob Sie gegenüber dem Herausgeber einen Anspruch haben, ihn aufgrund der geltenden regulatorischen Vorgaben jederzeit zum Nennwert in Euro einzulösen. Das ist etwas anderes als ein Token, dessen Kurs lediglich durch einen technischen Mechanismus nahe einem Euro gehalten werden soll. Die gesetzlichen E-Geld-Kriterien (§ 19 Nr. 9 FKAustG) müssen insgesamt erfüllt sein. Wir raten deshalb davon ab, allein aus der Bezeichnung „Stablecoin“ auf eine Ausnahme zu schließen.

Sind dezentrale Plattformen automatisch ausgenommen?

Nein. Bei dezentralen Finanzanwendungen, häufig DeFi genannt, laufen Geschäfte oft über Programme auf einer Blockchain. Die Software selbst gibt keine Meldung ab. Dahinter können jedoch Personen oder Unternehmen stehen, die die Plattform kontrollieren oder ausreichend Einfluss auf sie haben, um die Sorgfalts- und Meldepflichten zu erfüllen. Nach dem CARF-Kommentar ist das ein wesentlicher Ansatzpunkt für ihre Einordnung als Anbieter.

Eine Anwendung ohne einen solchen Anbieter ist anders zu beurteilen. Das lässt sich aber nicht allein an der Bezeichnung „dezentral“ oder daran erkennen, dass Sie sich mit Ihrer eigenen Wallet verbinden. Für Ihre Steuererklärung bleibt entscheidend, was Sie tatsächlich erworben, getauscht oder erhalten haben.

Welche Informationen werden über mich gemeldet?

Die Meldung enthält persönliche Angaben und Daten zu Ihren Kryptogeschäften. Bei Privatpersonen gehören dazu insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und die Staaten, in denen sie steuerlich ansässig sind. Damit können die Behörden die Transaktionen einer Person zuordnen.

Bei den Geschäften sieht das Gesetz zusammengefasste Werte vor. Die Anbieter unterscheiden dabei nach Kryptowert und Art des Vorgangs. Bitcoin-Verkäufe werden also getrennt von Ether-Verkäufen erfasst. Auch Käufe, Verkäufe und andere Übertragungen werden nicht einfach zu einem einzigen Betrag zusammengerechnet.

VorgangWas die Meldung insbesondere enthält
Kauf oder Verkauf gegen Euro oder andere staatliche WährungenDie jeweiligen Gesamtbeträge, die Zahl der gehandelten Einheiten und die Anzahl der Geschäfte
Tausch einer Kryptowährung gegen eine andereDie zusammengefassten Marktwerte sowie Einheiten und Anzahl der Tauschvorgänge
Bestimmte Übertragungen, etwa von der Börse auf eine externe WalletJe nach Meldekategorie Marktwerte, Einheiten und weitere Angaben zur Übertragung


Diese Angaben sind kein Steuerreport für Ihre Einkommensteuererklärung. Aus ihnen ergibt sich auch kein vollständiges Verzeichnis sämtlicher Bestände auf Ihren Wallets. Welche Informationen zur Meldung gehören, regelt § 11 KStTG.

„Zusammengefasst“ bedeutet beispielsweise: Verkaufen Sie im Laufe eines Jahres mehrfach Bitcoin, enthält die Meldung unter anderem den Gesamtbetrag dieser Verkäufe und ihre Anzahl. Sie ist deshalb nicht mit einem Kontoauszug gleichzusetzen, der jeden einzelnen Trade mit allen Angaben für Ihre persönliche Steuerberechnung aufführt. Die Börse verfügt daneben möglicherweise über ausführlichere Einzelaufzeichnungen. Der Umfang der standardisierten Jahresmeldung und die bei ihr vorhandenen Unterlagen sind zwei verschiedene Dinge.

Beispiel 3 – Mehrere Verkäufe mit demselben Kapital

Sie kaufen Bitcoin für 10.000 Euro und verkaufen sie wenig später für 12.000 Euro. Diese 12.000 Euro investieren Sie erneut in Bitcoin, die Sie noch im selben Kalenderjahr für 13.000 Euro verkaufen. Ohne Gebühren beträgt Ihr Gewinn aus beiden Geschäften zusammen 3.000 Euro: zunächst 2.000 Euro und anschließend 1.000 Euro.

In die gemeldeten Bitcoin-Verkaufserlöse gehen dagegen 25.000 Euro ein, also 12.000 Euro plus 13.000 Euro. Sie haben weder 25.000 Euro verdient noch 25.000 Euro eigenes Geld eingesetzt. Dasselbe Kapital wurde mehrfach verwendet. Gerade bei häufigem Handel können die Meldesummen deshalb weit über dem eingesetzten Vermögen und dem Gewinn liegen.

Bei einem Vergleich müssen außerdem die Währung und die Art der ausgewiesenen Beträge stimmen. Ein in US-Dollar gemeldeter Marktwert ist nicht ohne Umrechnung mit einem Euro-Betrag im Steuerreport vergleichbar. Ebenso wenig dürfen Übertragungen auf eigene Wallets einfach zu den Verkaufserlösen addiert werden. Unterschiedliche Kategorien können denselben Bestand in verschiedenen Zusammenhängen betreffen.

Für den Geburtsort gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen. Auch bei ausländischen Steueridentifikationsnummern kennt das Gesetz Ausnahmen, wenn ein Staat keine entsprechende Nummer vergibt. Diese Einzelheiten ändern jedoch nichts daran, dass die persönlichen Angaben eine verlässliche Zuordnung ermöglichen sollen. Eine veraltete Anschrift oder eine falsch hinterlegte Ansässigkeit sollte daher berichtigt werden.

Muss ich selbst eine DAC8-Meldung abgeben?

Als privater Anleger geben Sie keine eigene Anbietermeldung ab. Das übernimmt der meldepflichtige Anbieter. Ihre Einkommensteuererklärung bleibt davon unberührt. Steuerpflichtige Kryptoeinkünfte müssen Sie dort weiterhin richtig und vollständig angeben; durch die Datenmeldung werden auch keine Steuern für Sie bezahlt.

Die Börse kann Sie allerdings auffordern, Ihre Steuer-ID und Ihre steuerliche Ansässigkeit zu bestätigen. Dabei geht es darum, welchem Staat Sie steuerlich zugeordnet sind, vor allem aufgrund Ihres Wohnsitzes. Bei grenzüberschreitenden Lebensverhältnissen können mehrere Staaten betroffen sein. Ihre Staatsangehörigkeit allein beantwortet diese Frage nicht. Was bei einem Umzug steuerlich zu prüfen ist, erläutern wir im Beitrag zum Wegzug mit Kryptowährungen.

Diese sogenannte Selbstauskunft (§ 4 KStTG) müssen Sie innerhalb der vom Anbieter gesetzten angemessenen Frist erteilen. Prüfen Sie die Angaben, gerade nach einem Umzug ins Ausland. Wer auf die Aufforderung und weitere Erinnerungen nicht reagiert, muss mit Einschränkungen seiner Handelsmöglichkeiten (§ 8 KStTG) rechnen. Zudem kann eine vorsätzlich oder leichtfertig unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Selbstauskunft als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 18 KStTG) geahndet werden. Eine solche Anfrage der Börse bedeutet für sich genommen noch nicht, dass das Finanzamt gegen Sie ermittelt.

Beispiel 4 – Eine veraltete Anschrift

Sie haben Ihr Börsenkonto vor einigen Jahren eröffnet. Im neuen Formular steht noch Ihre frühere Adresse. Wenn Sie innerhalb Deutschlands umgezogen sind, muss die Anschrift aktualisiert werden; allein dadurch ändert sich normalerweise nicht der Staat Ihrer steuerlichen Ansässigkeit. Haben Sie dagegen einen Wohnsitz im Ausland begründet und Ihre Wohnung in Deutschland behalten, lässt sich die Ansässigkeit nicht durch das bloße Anklicken eines Landes klären. Dann müssen Ihre tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse sowie gegebenenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.

Bestätigen Sie die Angaben nicht ungeprüft, nur um das Formular schnell abzuschließen. Erläutern Sie der Plattform die Abweichung und sichern Sie Ihre Mitteilung. Wenn die steuerliche Zuordnung unklar ist, sollte sie innerhalb der laufenden Antwortfrist geklärt werden. Die vom Anbieter verlangte Selbstauskunft ersetzt diese Beurteilung nicht.

Dass Sie bei der Kontoeröffnung schon Ihren Ausweis vorgelegt haben, macht die steuerliche Selbstauskunft nicht überflüssig. Die Identitätsprüfung und die Feststellung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit haben unterschiedliche Aufgaben. Der Anbieter muss die Selbstauskunft zudem mit den ihm vorliegenden Informationen auf Plausibilität prüfen. Eine neue Nachfrage kann deshalb auch bei einem seit Jahren genutzten Konto berechtigt sein.

Welche Fristen gelten für bestehende Börsenkonten?

Für Geschäftsbeziehungen, die schon bis zum 31. Dezember 2025 bestanden, muss der Anbieter seine gesetzlich vorgesehenen Prüfungen bis zum 1. Januar 2027 abschließen. Daraus folgt kein Recht des Kunden, bis dahin jede Anfrage unbeantwortet zu lassen. Maßgeblich bleibt die angemessene Frist, die der Anbieter für die Auskunft setzt. Bei neuen Geschäftsbeziehungen sind die Sorgfaltsmaßnahmen grundsätzlich schon vor der Durchführung meldepflichtiger Transaktionen abzuschließen. Das regelt § 7 KStTG.

Das Gesetz sieht zunächst eine Erinnerung und anschließend eine Mahnung vor. Bleiben die verlangten Angaben bei Bestandskunden weiter aus, muss der Anbieter meldepflichtige Transaktionen spätestens nach Ablauf von 90 Tagen unterbinden, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen nach der ursprünglichen Aufforderung. Sobald die Informationen vorliegen, kann die Geschäftsbeziehung wieder aufgenommen werden. Diese Regeln betreffen die Mitwirkung gegenüber der Börse. Sie verschieben keine Frist für Ihre Einkommensteuererklärung.

Wann erhält das Finanzamt die Daten?

Der erste Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026. Die Anbieter erfassen die dafür vorgesehenen Daten und übermitteln sie im folgenden Jahr. Es handelt sich um jährliche Meldungen; DAC8 gibt dem Finanzamt keinen laufenden Zugriff auf Ihr Börsenkonto.

In Deutschland gehen die Meldungen zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern, kurz BZSt. Von dort werden Daten zu in Deutschland ansässigen Anlegern an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergegeben. Informationen aus anderen EU-Staaten erreichen Deutschland über den Austausch zwischen den Steuerbehörden.

ZeitpunktWas geschieht?
1. Januar bis 31. Dezember 2026Erster Zeitraum, für den Kryptodaten nach dem KStTG erhoben werden
Bis 31. Juli 2027Erste reguläre Meldungen der in Deutschland meldepflichtigen Anbieter an das BZSt
Bis 30. September 2027Erster regulärer Austausch der Daten für 2026 zwischen den zuständigen EU-Behörden


Die gesetzliche Frist für die deutsche Anbietermeldung ist der 31. Juli des Folgejahres. Für 2026 sind die ersten regulären Meldungen damit im Sommer 2027 vorgesehen. Der anschließende Behördenaustausch (§ 16 KStTG) ist ein eigener Schritt. Wann Ihr Finanzamt einen Datensatz tatsächlich auswertet, lässt sich daraus nicht ablesen.

Diese Termine sind keine Fristen zur Korrektur Ihrer Steuererklärung. Besteht bereits Handlungsbedarf, sollten Sie ihn jetzt klären.

Der Anbieter muss Sie vor der ersten Meldung informieren (§ 13 KStTG), dass er Daten für das Besteuerungsverfahren erhebt und meldet. Bewahren Sie solche Mitteilungen auf. Sie können später helfen, den betroffenen Zeitraum und die meldende Gesellschaft zu bestimmen. Die Information der Börse bedeutet für sich genommen nicht, dass Ihre steuerliche Gewinnberechnung bereits überprüft wurde.

Auch vor dem ersten regulären Austausch können Finanzbehörden Informationen über Kryptogeschäfte besitzen oder anfordern. Die neuen Jahresmeldungen kommen zu bestehenden Auskunfts- und Ermittlungsmöglichkeiten hinzu. Der September 2027 ist deshalb kein Zeitpunkt, bis zu dem frühere Unstimmigkeiten zwangsläufig unbemerkt bleiben.

Was gilt für meine eigene Wallet?

Eine selbstverwaltete Wallet gibt keine eigene DAC8-Meldung ab. Wenn Sie Kryptowährungen von einer meldepflichtigen Börse auf diese Wallet übertragen, kann aber die Börse den Transfer melden. Selbstverwahrung, häufig als Self-Custody bezeichnet, verhindert diese Meldung nicht.

Dabei ist der Umfang der Jahresmeldung von den Unterlagen der Börse zu unterscheiden. Der gesetzliche Meldekatalog (§ 11 KStTG) verlangt für bestimmte Übertragungen an externe Adressen zusammengefasste Marktwerte und Stückzahlen. Er schreibt keine allgemeine jährliche Liste jeder einzelnen Wallet-Adresse und jedes Transferzeitpunkts vor. Solche Einzelheiten können der Börse dennoch vorliegen und Gegenstand weiterer Ermittlungen werden.

Beispiel 5 – Der Transfer auf eine Hardware-Wallet

Sie kaufen Bitcoin auf einer Börse und übertragen sie anschließend auf Ihre eigene Hardware-Wallet. Die Bitcoin gehören wirtschaftlich weiterhin Ihnen. Dieser reine Eigenübertrag ist kein Verkauf und führt zu keinem Veräußerungsgewinn. Trotzdem kann die Übertragung in den Meldedaten der Börse auftauchen.

Bewahren Sie deshalb den Kaufbeleg und den Nachweis des Transfers auf. Aus Ihren Unterlagen sollte hervorgehen, dass die Zieladresse zu Ihrer eigenen Wallet gehört. Andernfalls kann später unklar sein, ob Sie die Bitcoin verkauft, verschenkt oder lediglich anders verwahrt haben. Wie sich Erwerb und Transfers gegenüber Banken belegen lassen, erläutern wir beim Herkunftsnachweis für Kryptowährungen.

Die Meldung des Transfers umfasst nicht automatisch alle späteren Bewegungen Ihrer Wallet. Öffentliche Blockchain-Daten können den Behörden allerdings zusätzliche Informationen liefern. Eine bekannte Zuordnung zwischen Ihnen und einer Adresse kann dabei helfen, weitere Vorgänge nachzuvollziehen. Ob diese Vorgänge steuerpflichtig waren, muss gesondert festgestellt werden.

Wenn Sie die Coins später wieder auf eine Börse einzahlen, entsteht dadurch nicht automatisch ein neuer Anschaffungsvorgang. Bei einem reinen Eigenübertrag bleiben die ursprünglichen Anschaffungsdaten für die spätere steuerliche Beurteilung maßgeblich. In einem Steuerprogramm muss die Einzahlung deshalb mit dem vorherigen Abgang verbunden werden. Sonst kann der Eindruck entstehen, Sie hätten Coins ohne Anschaffungskosten erhalten.

Bei mehreren eigenen Wallets sollten Sie deren Zuordnung dokumentieren. Hilfreich sind die verwendeten Adressen, die Transaktionskennungen und eine kurze Notiz zum Zweck des Transfers. Die Blockchain zeigt eine Bewegung zwischen Adressen. Wem diese Adressen wirtschaftlich zuzuordnen sind und aus welchem Anlass die Übertragung erfolgte, erklärt sie allein nicht vollständig.

Davon zu unterscheiden sind reine interne Umbuchungen, bei denen derselbe Anbieter die beteiligten Konten oder Adressen für denselben Nutzer verwaltet. Dafür enthält das Gesetz eine Ausnahme vom Übertragungsbegriff. Eine Auszahlung auf Ihre selbstverwaltete Hardware-Wallet fällt nicht allein deshalb unter diese Ausnahme, weil auch die Ziel-Wallet Ihnen gehört.

Werden auch Geschäfte ohne Auszahlung in Euro gemeldet?

Ja. Der Tausch zwischen Kryptowährungen gehört ebenfalls zu den erfassten Vorgängen. Auch steuerlich kann dabei bereits ein Gewinn entstehen. Eine Auszahlung auf Ihr Bankkonto ist dafür nicht erforderlich.

Beispiel 6 – Tausch von Bitcoin in Ether

Sie kaufen Bitcoin für 8.000 Euro. Sechs Monate später tauschen Sie diese vollständig gegen Ether. Die erhaltenen Ether sind zu diesem Zeitpunkt 11.000 Euro wert.

Ohne Gebühren beträgt der Gewinn aus dem Tausch 3.000 Euro. Bei diesem Geschäft im Privatvermögen innerhalb eines Jahres ist er nach geltendem Recht steuerpflichtig, obwohl kein Euro auf Ihr Bankkonto geflossen ist. Für die neu erworbenen Ether beginnt eine eigene Haltefrist. Führt eine meldepflichtige Plattform den Tausch durch, fällt er auch unter die Melderegeln.

Dass ein solcher Tausch eine Veräußerung sein kann, hat der Bundesfinanzhof für Bitcoin, Ether und Monero bestätigt (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22). Wer bislang nur Auszahlungen auf sein Bankkonto betrachtet hat, sollte deshalb auch seine Tauschgeschäfte durchsehen.

Das gilt ebenso, wenn Sie nach einem Kursanstieg zunächst in einen anderen Token wechseln und das Geld auf der Plattform belassen. Der Kontostand bei Ihrer Hausbank zeigt dann keinen Zahlungseingang, obwohl steuerlich bereits ein Gewinn entstanden sein kann. Für die Unterlagen zählt der Wert des Tauschgeschäfts zu diesem Zeitpunkt. Ein späterer Kursverlust der neu erworbenen Coins beseitigt den zuvor entstandenen Gewinn nicht automatisch; ob ein Verlust steuerlich berücksichtigt werden kann, hängt von einem eigenen Vorgang und den dafür geltenden Regeln ab.

Erreichen Daten einer ausländischen Börse das deutsche Finanzamt?

Das ist möglich, auch wenn die Börse keinen Sitz in Deutschland hat. Innerhalb der EU sieht DAC8 einen regelmäßigen Austausch vor. Sind Sie in Deutschland steuerlich ansässig und meldet Ihre Börse in einem anderen EU-Staat, können die Daten von dort an die deutschen Behörden weitergeleitet werden.

Bei einer Börse außerhalb der EU kommt es auf die dort geltenden Regeln und die Zusammenarbeit mit Deutschland an. Dabei spielt der internationale CARF-Standard eine wesentliche Rolle. Der für die EU vorgesehene Austauschbeginn lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf einen anderen Staat übertragen.

Eine Teilnahmezusage eines Staates bedeutet noch nicht, dass für jedes Jahr bereits Daten nach Deutschland fließen. Dafür müssen die einschlägigen Regeln und eine wirksame Austauschbeziehung bestehen. Nach Angaben der OECD vom 14. September 2026 haben 77 Staaten und Gebiete zugesagt, CARF bis 2027, 2028 oder 2029 umzusetzen. Der Zeitpunkt ist also von Staat zu Staat verschieden. Außerdem können bestimmte Anbieter außerhalb der EU wegen ihrer Tätigkeit für EU-Kunden unter europäische Meldepflichten fallen.

Bei einer Börse außerhalb der EU lohnt es sich deshalb, die Anbieterinformation genau zu lesen. Werden bereits verbindliche Meldepflichten beschrieben oder erst künftige Vorhaben? Welches Jahr ist genannt? Und an welche Behörde soll die Gesellschaft melden? Unter der internationalen CARF-Vereinbarung genügt eine Unterschrift eines Staates noch nicht. Für den Austausch zwischen zwei Behörden sind weitere förmliche Schritte und die Benennung der Austauschpartner vorgesehen.

Das deutsche Gesetz kennt daneben den Begriff der „qualifizierenden Vereinbarung“. Dafür muss unter anderem die EU-Kommission bestätigt haben, dass die auszutauschenden Angaben den in der EU vorgesehenen Informationen gleichwertig sind. Eine allgemeine CARF-Teilnahme ist damit nicht automatisch gleichzusetzen. Für private Anleger ist vor allem wichtig, aus einer politischen Länderankündigung keine sichere Aussage über die eigene Börse abzuleiten.

Für Ihre eigene Erklärungspflicht ist der Meldeweg der Börse nicht ausschlaggebend. Ein in Deutschland steuerpflichtiger Gewinn muss auch dann erklärt werden, wenn kein automatischer Datenaustausch stattfindet.

Beispiel 7 – Eine Börse außerhalb der EU

Sie wohnen in Deutschland. Ihre außereuropäische Börse kündigt CARF-Meldungen an, nennt aber nur einen allgemeinen Starttermin. Daraus lässt sich noch nicht ableiten, für welches Jahr Ihre Daten tatsächlich nach Deutschland übermittelt werden. Für Ihre deutsche Steuererklärung bleibt dennoch entscheidend, welche steuerpflichtigen Einkünfte Sie erzielt haben. Sie sollten daher sowohl die konkrete Meldeinformation sichern als auch prüfen, ob die Handelsunterlagen vollständig sind. Die Klärung des internationalen Meldewegs darf die Aufarbeitung eigener Erklärungsfehler nicht verzögern.

Beim Handel über ausländische Plattformen können zudem erhöhte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO) bei der Beschaffung von Nachweisen bestehen. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung betrifft dies regelmäßig auch dezentrale Handelsplattformen. Sichern Sie Exporte daher, solange Sie noch darauf zugreifen können. Ein später geschlossener Account macht es schwerer, Vorgänge nachzuweisen.

Sind Geschäfte vor 2026 ebenfalls betroffen?

Das KStTG führt keine allgemeine rückwirkende Jahresmeldung für sämtliche Kryptogeschäfte vor 2026 ein. Der neue Meldezeitraum beginnt 2026. Ältere Jahre bleiben aber steuerlich überprüfbar. Die Finanzbehörden können schon aufgrund anderer Vorschriften Unterlagen anfordern oder Auskunftsersuchen an Plattformen richten, insbesondere nach § 93 AO.

Auch eine Meldung für 2026 kann Fragen zu früheren Jahren auslösen. Verkaufen Sie 2026 Bitcoin, die Sie schon 2021 gekauft haben, kann das Finanzamt Nachweise über diesen Kauf verlangen. Bei privat gekauften und seitdem lediglich gehaltenen Bitcoin ist der Verkauf nach dieser Haltedauer nach geltendem Recht steuerfrei. Der alte Kaufbeleg erklärt dann, weshalb trotz des gemeldeten Verkaufserlöses kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn anzusetzen ist.

Daraus folgt nicht, dass mit jeder Meldung alle früheren Jahre neu aufgerollt werden dürfen. Welche Jahre das Finanzamt noch ändern kann, richtet sich nach den steuerlichen Verjährungs- und Änderungsvorschriften. Allein der Beginn des neuen Meldeverfahrens setzt diese Grenzen nicht außer Kraft.

Welche Unterlagen brauche ich, wenn ich mehrere Börsen genutzt habe?

Sie brauchen eine nachvollziehbare Verbindung zwischen dem ursprünglichen Erwerb und dem späteren Verkauf. Der Report einer einzelnen Börse genügt dafür nicht immer. Gerade bei Wechseln zwischen Börsen und eigenen Wallets können Kaufdaten fehlen, obwohl der Anleger alles ordnungsgemäß gekauft hat.

Beispiel 8 – Kauf und Verkauf auf verschiedenen Börsen

Sie kaufen im Februar 2026 Ether für 6.000 Euro auf Börse A. Später übertragen Sie diese Ether auf Börse B und verkaufen sie dort im August für 9.000 Euro. Börse B kennt den Verkauf. Den Kauf auf Börse A kennt sie möglicherweise nicht.

Ihre Gewinnberechnung muss trotzdem den Kaufpreis von 6.000 Euro berücksichtigen. Ohne Gebühren verbleiben 3.000 Euro Gewinn. Dazu müssen die Kaufabrechnung von Börse A, der Transfer und der Verkauf auf Börse B zusammenpassen. Fehlt der Kauf im Steuerprogramm, kann dessen Berechnung zu hoch ausfallen. Die fehlenden Daten müssen dann ergänzt und die Korrektur nachvollziehbar dokumentiert werden.

Sichern Sie deshalb rechtzeitig:

  • vollständige Transaktionsübersichten aller genutzten Börsen, möglichst auch als Originalexport;
  • Kauf- und Verkaufsabrechnungen mit Datum, Menge, Preis und Gebühren;
  • Nachweise zu Transfers und eine Zuordnung Ihrer eigenen Wallet-Adressen;
  • vorhandene Steuerreports einschließlich der verwendeten Einstellungen und dokumentierter Korrekturen;
  • die zugehörigen Steuererklärungen, Bescheide und etwaige Schreiben des Finanzamts.

Wenn eine Börse geschlossen ist oder ein Export fehlt, können andere Unterlagen bei der Rekonstruktion helfen. Ein Kontoauszug kann etwa eine Einzahlung belegen. Welcher Coin damit gekauft wurde und zu welchem Preis, ergibt sich daraus allein aber noch nicht.

Verlassen Sie sich bei der Datensicherung nicht allein auf den Anbieter. Er muss bestimmte Aufzeichnungen nach dem KStTG zehn Jahre aufbewahren. Das garantiert Ihnen aber keinen ebenso langen Zugriff auf sämtliche Exporte. Diese Anbieterpflicht ist auch keine pauschale zehnjährige Aufbewahrungspflicht für jeden Privatanleger. Welche gesetzlichen Pflichten Sie selbst treffen, hängt von Ihrer Situation ab. Wir empfehlen, Erwerbsbelege jedenfalls so lange verfügbar zu halten, wie sie noch für einen späteren Verkauf und dessen steuerliche Prüfung benötigt werden.

Was hilft, wenn alte Kaufbelege fehlen?

Beispiel 9 – Alte Bitcoin aus der eigenen Wallet verkaufen

Sie möchten Bitcoin verkaufen, die seit Jahren auf Ihrer Hardware-Wallet liegen. Den damaligen Börsenexport finden Sie nicht mehr. Vorhanden sind aber noch eine Banküberweisung an die Börse, eine Kaufbestätigung per E-Mail und der anschließende Transfer auf Ihre Wallet. Diese Unterlagen können zusammen helfen, den Erwerb nachzuvollziehen. Dabei muss erkennbar werden, welche Menge Sie gekauft haben und ob es sich um die jetzt verkauften Coins handelt.

Beginnen Sie deshalb mit einer Übersicht der damals verwendeten Konten und Wallets. Fragen Sie fehlende Daten beim Anbieter an und sichern Sie vorhandene E-Mails, Abrechnungen und Transaktionskennungen. Dokumentieren Sie auch, welche Unterlagen trotz Ihrer Bemühungen nicht mehr beschafft werden konnten. Ein heute erstellter Screenshot des Wallet-Bestands belegt den damaligen Kaufpreis allein nicht.

Ein plausibler Steuerreport kann für die Veranlagung ausreichen. Er muss nicht allein wegen DAC8 vollständig neu erstellt werden. Hinweise auf fehlende Anschaffungen, doppelte Transaktionen oder nicht erfasste Wallets sollten Sie jedoch klären. Lassen sich die Besteuerungsgrundlagen nicht zuverlässig ermitteln, kommt eine Schätzung durch das Finanzamt (§ 162 AO) in Betracht. Vorhandene Belege sind dabei zu berücksichtigen; eine Datenlücke macht nicht ohne Weiteres den gesamten Verkaufserlös zum Gewinn.

Die Finanzverwaltung erläutert die Anforderungen an Steuerreports und Nachweise im BMF-Schreiben vom 6. März 2025, insbesondere in den Randnummern 87 bis 92 und 100 bis 105. Bei Lücken oder auffälligen Ergebnissen können Sie Ihren Krypto-Steuerreport prüfen lassen. Dort erläutern wir, welche Unterlagen wir benötigen und wie die Prüfung abläuft.

Brauche ich dafür zwingend eine bestimmte Software?

Nein. Für überschaubare private Geschäfte kann auch eine geordnete Tabelle mit den zugehörigen Belegen genügen. Sie sollte für jeden Verkauf erkennen lassen, welche Coins betroffen sind, wann und zu welchem Preis sie angeschafft und verkauft wurden und wie sich der Gewinn errechnet. Mit vielen Börsen und Transaktionen wird eine Software praktisch hilfreicher. Sie ersetzt aber keine vollständigen Ausgangsdaten.

Auch manuelle Korrekturen machen einen Steuerreport nicht automatisch unbrauchbar. Wenn Sie etwa einen fehlenden Kauf nachtragen, muss die Änderung erkennbar und durch Unterlagen erklärbar sein. Wir empfehlen deshalb, neben dem fertigen Report die verwendeten Einstellungen und eine kurze Erläuterung wesentlicher Korrekturen aufzubewahren.

Warum liefern zwei Steuerprogramme unterschiedliche Ergebnisse?

Schon ein fehlender Börsenexport kann das Ergebnis verändern. Ebenso kann eine Transaktion doppelt erfasst sein, weil sie sowohl über eine automatische Schnittstelle als auch über eine importierte Datei eingelesen wurde. Weitere Unterschiede entstehen, wenn Programme Übertragungen anders zuordnen, abweichende Kurse verwenden oder unterschiedliche Anschaffungen als veräußert behandeln.

Vergleichen Sie deshalb zunächst die einbezogenen Börsen, Wallets und Zeiträume. Danach lässt sich an einzelnen abweichenden Vorgängen nachvollziehen, woher der Unterschied kommt. Der günstigere Endbetrag allein ist kein Grund, einen Report zu bevorzugen. Halten Sie notwendige Korrekturen und ihre Gründe fest und bewahren Sie auch die verwendeten Einstellungen auf. So bleibt die Berechnung erklärbar, wenn das Finanzamt später nachfragt.

Auch unterschiedliche Bewertungszeitpunkte können eine Abweichung erklären. Das BMF lässt unter bestimmten Voraussetzungen einheitlich ermittelte Tageskurse zu. Eine Differenz zur Bewertung der Börse im Transaktionszeitpunkt belegt deshalb für sich genommen noch keinen Fehler. Die verwendeten Kurse und die Methode müssen nachvollziehbar bleiben.

Beispiel 10 – Eine angekündigte Datenmeldung

Ihre Börse kündigt die erste Meldung an. Sie haben bisher jedes Jahr einen Steuerreport verwendet und entdecken beim Abgleich, dass ein Transfer zwischen zwei eigenen Wallets als Verkauf behandelt wurde. Dann ist zunächst diese Zuordnung zu korrigieren. Ob sich dadurch auch die abgegebene Steuererklärung ändert, zeigt die anschließende Berechnung. Die Ankündigung der Börse allein ist kein Beleg für nicht erklärte Gewinne. Sie kann aber ein sinnvoller Anlass sein, eine konkrete Unstimmigkeit im vorhandenen Report aufzuklären.

Was mache ich, wenn in früheren Steuererklärungen etwas fehlt?

Eine Abweichung zwischen Börsendaten und Steuererklärung kann harmlos sein, wie der Unterschied zwischen Verkaufserlös und Gewinn. Ein tatsächlich nicht erklärter steuerpflichtiger Verkauf ist etwas anderes. Deshalb muss zuerst feststehen, welcher Vorgang fehlt und welche steuerliche Auswirkung er hat.

Erkennen Sie nachträglich, dass eine abgegebene Erklärung falsch oder unvollständig ist und dadurch zu wenig Steuer festgesetzt wurde oder werden kann, verlangt § 153 AO eine unverzügliche Anzeige und Richtigstellung. Diese Pflicht besteht innerhalb der Festsetzungsfrist, also solange die Steuer nach den gesetzlichen Regeln noch festgesetzt oder geändert werden darf. Auf die nächste Börsenmeldung dürfen Sie damit nicht warten.

Braucht die vollständige Berechnung noch Zeit, kann eine erforderliche Anzeige trotzdem schon fällig sein. Die Berichtigung kann unter den dafür geltenden Voraussetzungen nachfolgen. Eine solche Anzeige allein ist noch keine wirksame Selbstanzeige. Besteht die Gefahr, sich mit einer Erklärung selbst strafrechtlich zu belasten, muss das Vorgehen vor einer Mitteilung an das Finanzamt rechtlich abgestimmt werden. Fehlende Unterlagen sind deshalb ein Anlass, frühzeitig Hilfe zu suchen.

Beispiel 11 – Bislang nicht erfasste Tauschgeschäfte

Sie haben für 2024 einen Report eingereicht, in den nur die Verkäufe gegen Euro eingeflossen sind. Jetzt stellen Sie fest, dass mehrere Tauschgeschäfte zwischen Kryptowährungen fehlen. Daraus folgt noch nicht, welcher Betrag nachzuerklären ist. Zunächst müssen die Anschaffungen, die jeweiligen Tauschwerte und die Haltezeiten zugeordnet werden. Erkennen Sie aber bereits, dass steuerpflichtige Gewinne fehlen und dadurch zu wenig Steuer festgesetzt wurde oder werden kann, dürfen Sie eine erforderliche Anzeige nicht pauschal bis zum Abschluss sämtlicher Berechnungen aufschieben.

Halten Sie fest, wann und wodurch Sie auf den Fehler aufmerksam geworden sind. Für die rechtliche Einordnung ist außerdem wichtig, welche Informationen bei Abgabe der Erklärung vorlagen. Eine allgemeine Unsicherheit über einen Report ist etwas anderes als die Kenntnis eines steuerlich erheblichen Fehlers. Diese Unterscheidung hilft, das weitere Vorgehen und seine Dringlichkeit richtig zu bestimmen.

Bedeutet ein Fehler bereits Steuerhinterziehung?

Nein. Für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO muss unter anderem Vorsatz vorliegen. Dazu kann bereits genügen, dass jemand eine Steuerverkürzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Der bloße Unterschied zwischen zwei Zahlen beweist weder eine Steuerverkürzung noch vorsätzliches Handeln. Auch ein hoher Betrag ersetzt diese Prüfung nicht. Bei besonders grober Sorgfaltspflichtverletzung kann allerdings eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und damit eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen. Näheres zur Einordnung und Verteidigung finden Sie unter Kryptowährungen und Steuerhinterziehung.

Wie die ursprüngliche Erklärung zustande kam und was Sie damals wussten, ist daher ebenso wichtig wie die spätere Berechnung. Wer einen steuerlich erheblichen Fehler erkennt und anschließend bewusst untätig bleibt, kann dadurch zusätzliche Risiken schaffen.

Kann eine Selbstanzeige noch helfen?

Eine Selbstanzeige kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Straffreiheit ermöglichen. Sie muss insbesondere vollständig sein und darf sich nicht nach Belieben auf einzelne Börsen oder Jahre beschränken. Außerdem müssen die Zahlungsanforderungen erfüllt sein und es darf kein einschlägiger Ausschlussgrund vorliegen. Eine beliebige Nachreichung einzelner Beträge genügt dafür nicht.

Bei der Einkommensteuer kann der notwendige Umfang auch andere bislang nicht erklärte Einkünfte betreffen. Nach § 371 AO müssen die Angaben grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart erfassen, mindestens aber diejenigen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Deshalb wäre es riskant, nur die inzwischen bekannt gewordenen Geschäfte einer einzelnen Kryptobörse nachzureichen und andere relevante Sachverhalte auszublenden.

Es gibt keinen allgemeinen DAC8-Stichtag, bis zu dem eine Selbstanzeige sicher wirksam wäre. Eine bereits entdeckte Tat kann sie ausschließen, wenn der Betroffene davon wusste oder damit rechnen musste. Hinzu kommen weitere gesetzliche Sperrgründe. Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, ist die Selbstanzeige gesperrt. Von der Verfolgung wird dann nur abgesehen, wenn zusätzlich zu Steuer und Zinsen ein Geldbetrag nach § 398a AO gezahlt wird. Umgekehrt bedeutet der bloße Beginn der Datenerfassung nicht, dass jede Selbstanzeige bereits ausgeschlossen ist. Entscheidend ist der konkrete Stand des Falls. Näheres erläutern wir auf unserer Seite zur Selbstanzeige und steuerlichen Berichtigung.

Was sollte ich tun, wenn das Finanzamt bereits geschrieben hat?

Beachten Sie zunächst die Antwortfrist und prüfen Sie, welche Jahre und Vorgänge das Schreiben betrifft. Ein Auskunftsersuchen ist nicht automatisch ein Steuerstrafverfahren. Dennoch sollte die Antwort zu den vorhandenen Unterlagen und zu den bisher abgegebenen Erklärungen passen.

Beispiel 12 – Verkaufserlös und erklärter Gewinn

Nennt das Finanzamt etwa 50.000 Euro an Verkäufen und Ihre Erklärung nur 7.000 Euro Gewinn, kann die Differenz durch Anschaffungskosten und Gebühren erklärt sein. Ob das tatsächlich so ist, muss sich aus der Berechnung ergeben. Vergleichen Sie dabei denselben Zeitraum und dieselben Geschäfte. Bloß zu erklären, das Steuerprogramm habe einen anderen Betrag ausgegeben, löst den Widerspruch nicht.

Wenn den 50.000 Euro Verkaufserlösen Anschaffungskosten von 42.000 Euro und berücksichtigungsfähige Gebühren von 1.000 Euro gegenüberstehen, ergeben sich rechnerisch 7.000 Euro Gewinn. Die Antwort sollte diese Verbindung mit den zugehörigen Belegen zeigen. Enthalten die vom Finanzamt angesprochenen Daten zusätzlich Eigenüberträge oder steuerfreie Verkäufe, müssen diese gesondert zugeordnet werden.

Senden Sie daher nicht lediglich einen neuen Endbetrag. Erläutern Sie die angesprochenen Abweichungen und benennen Sie noch offene Punkte. Wenn die gesetzte Frist für eine vollständige Aufarbeitung nicht ausreicht, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt werden. Ob sie gewährt wird, entscheidet die Behörde. Ein solcher Antrag ersetzt auch keine bereits bestehende Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines erkannten Fehlers.

Zeigt der Abgleich einen bisherigen Erklärungsfehler oder wird bereits ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben, sollten steuerliche Antwort und Verteidigung aufeinander abgestimmt werden. Lassen Sie die Frist nicht verstreichen, während Sie noch Daten zusammensuchen.

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Wie unterstützt Sie LHP?

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Kryptotransaktionen steuerlich aufzuarbeiten und die Ergebnisse mit Ihren bisherigen Erklärungen abzugleichen. Dazu gehört, fehlende Kaufdaten zu rekonstruieren, eigene Transfers zuzuordnen und nicht nachvollziehbare Ergebnisse eines Steuerreports zu klären.

Wenn frühere Erklärungen betroffen sind, verbinden wir diese Arbeit mit der steuerstrafrechtlichen Beurteilung. So lässt sich klären, ob eine Berichtigung erforderlich ist, eine Selbstanzeige vorbereitet werden sollte oder bereits eine Verteidigung gegenüber Finanzamt und Steuerfahndung notwendig ist.

Welche Arbeit zuerst erforderlich ist, hängt von Ihrer Situation ab. Bei einem bevorstehenden Verkauf aus einer eigenen Wallet kann die Rekonstruktion der Anschaffung im Vordergrund stehen. Liegt ein Schreiben des Finanzamts vor, müssen wir zunächst dessen Inhalt und die Antwortfrist berücksichtigen. Sind frühere Erklärungen erkennbar fehlerhaft, stimmen wir die Datenaufarbeitung mit den notwendigen rechtlichen Schritten ab.

Für eine erste Anfrage genügt eine kurze Beschreibung Ihres Anliegens. Nennen Sie die betroffenen Jahre und teilen Sie uns mit, ob bereits ein Behördenschreiben vorliegt. Sie müssen nicht erst sämtliche fehlenden Unterlagen beschafft haben, bevor Sie sich an uns wenden. Steuerberater und Rechtsanwälte finden unser Angebot für gemeinsame Mandate unter Krypto-Beratung für Berater.

Ihre Ansprechpartner sind Dr. Ingo Heuel, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), sowie Dorothée Gierlich, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zertifizierte Beraterin für Kryptowerte und Steuern (WIRE).

Telefon +49 221 39 09 770

Beratung zu Kryptowährungen anfragen

Weitere Informationen finden Sie zu unserer Steuerberatung für Kryptowährungen und zu Kryptowährungen und Steuerhinterziehung. Welche Gesellschaft der LHP-Gruppe Sie mit welchen Leistungen unterstützt, richtet sich nach Ihrer Mandatsvereinbarung.

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