Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich, LHP Gruppe
Stand 23. September 2026
Sie haben Ihre Krypto-Transaktionen bereits mit CoinTracking, Blockpit, Koinly, Coinpanda oder einem anderen Krypto-Steuertool ausgewertet und einen Steuerreport oder Steuerbericht erstellt. Damit liegt eine erste technische Auswertung vor. Vor der Übernahme der Ergebnisse in die Steuererklärung kann jedoch eine fachliche Prüfung sinnvoll sein. Wir prüfen bestehende Krypto-Steuerreports anbieterunabhängig im vereinbarten Umfang auf Plausibilität, Vollständigkeit und steuerliche Einordnung und klären Auffälligkeiten, bevor die Daten gegenüber dem Finanzamt verwendet werden. Das BMF behandelt solche Steuerreports anbieterneutral: Ihre Aussagekraft hängt wesentlich von der Vollständigkeit der zugrunde gelegten Daten, den gewählten Reporteinstellungen und den steuerlichen Wertungen ab (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, BStBl. I 2025, 658, Rn. 29b, 90 und 101).
Ein Krypto-Steuerreport ist eine Berechnung auf Grundlage der importierten Daten, der vorgenommenen Zuordnungen und der gewählten Einstellungen. Er kann eine tragfähige Grundlage für die Steuererklärung sein – ersetzt aber nicht in jedem Fall die Prüfung, ob Datenbasis und steuerliche Würdigung zum tatsächlichen Sachverhalt passen.
Die folgenden Hinweise betreffen vor allem die Prüfung nach deutschem Steuerrecht für private Anleger. Bei betrieblichem Handel, einer Krypto-GmbH oder einem Wohnsitzwechsel prüfen wir zusätzlich die dafür geltenden Regeln. Maßgeblich ist stets das Recht des jeweiligen Steuerjahres.
Eine Prüfung ist besonders naheliegend, wenn der Report hohe Gewinne oder Verluste ausweist, Bestände oder Anschaffungskosten nicht plausibel erscheinen, Wallet-Transfers als Veräußerungen erkannt wurden oder komplexere Vorgänge enthalten sind. Dazu gehören insbesondere:
Aus der Prüfung von Reports in Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren kennen wir wiederkehrende Fehlerbilder. Die Berechnung eines Tools hängt von den importierten Daten und den hinterlegten Zuordnungen ab. Das zugrunde liegende Rechtsgeschäft lässt sich daraus nicht immer sicher erkennen. Typische Beispiele:
Solche Fehler können unbemerkt bleiben, wenn man einzelne Buchungen ansieht, weil jede für sich plausibel wirkt. Oft werden sie erst sichtbar, wenn der Vorgang als Ganzes betrachtet wird. Genau das ist der Kern unserer Prüfung.
Beispiel 1 – Fehlende Anschaffungskosten. Ein Anleger kauft im Februar 2025 insgesamt 0,4 Bitcoin für 12.000 Euro und verkauft sie im November 2025 für 18.000 Euro. Die Verkaufsgebühr beträgt 180 Euro; weitere Kosten fallen im Beispiel nicht an. Fehlt der Kauf im Import, kann der Report einen Gewinn von 17.820 Euro ausweisen. Mit den belegten Anschaffungskosten beträgt der Gewinn 5.820 Euro. Die Differenz von 12.000 Euro betrifft den Gewinn, nicht unmittelbar die Steuer.
Beispiel 2 – Reward und späterer Verkauf. Ein privater Anleger erhält im März 2025 aus passivem Staking Token im Wert von 1.000 Euro. Im September 2025 verkauft er sie für 1.150 Euro. Nach der Verwaltungsauffassung ist zunächst der Zufluss als Leistungseinkunft zu prüfen. Beim späteren Verkauf beträgt der Veräußerungsgewinn vor Kosten 150 Euro, weil der bereits als Einnahme angesetzte Wert die Anschaffungskosten bildet. Ob dieser Gewinn steuerpflichtig ist, hängt auch vom Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ab. Die Freigrenze des § 23 EStG und diejenige des § 22 Nr. 3 EStG dürfen nicht vermischt werden.
Wir nutzen eine bereits erfolgte Datenaufbereitung, soweit sie für die Prüfung geeignet ist. Ist der Datensatz im verwendeten Tool belastbar, arbeiten wir mit ihm weiter. Auffälligkeiten werden gezielt untersucht. Dadurch kann sich der Beratungsaufwand auf die Punkte konzentrieren, bei denen steuerliche oder tatsächliche Klärung erforderlich ist.
Sie betreuen als Steuerberater ein Kryptomandat und möchten einen vorhandenen Steuerreport prüfen lassen? Nutzen Sie unsere Unterstützung für Steuerberater bei Kryptomandaten. Wir stimmen die Prüfung mit Ihnen ab. Die laufende Betreuung bleibt bei Ihrer Kanzlei.
Für die Verwendung in der Steuererklärung kommt es darauf an, ob die zugrunde liegenden Transaktionen vollständig und zutreffend erfasst sind, die Reporteinstellungen passen und die steuerliche Behandlung im konkreten Fall trägt. Offene Punkte halten wir mit ihrer Bedeutung für die Steuererklärung fest.
Das Tool erstellt den Report. LHP prüft als Kanzlei von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, ob Datenbasis und steuerliche Behandlung belastbar sind, und vertritt Sie, wenn daraus eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt entsteht.
LHP ist eine Kanzlei von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir prüfen Ihren Report nicht nur rechnerisch, sondern verantworten die steuerliche Einordnung als Berufsträger und vertreten Sie gegenüber Finanzamt, Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Finanzgericht. Damit verbindet sich eine rechtliche Beratung und Vertretung, die eine reine Softwareleistung nicht umfasst.
Wir prüfen bestehende Steuerreports und Steuerberichte aus den gängigen Krypto-Steuer- und Trackinglösungen, etwa CoinTracking, Blockpit, Koinly und Coinpanda. Auch Berichte anderer Anbieter, externe Datenaufbereitungen und – soweit sie nachvollziehbar aufgebaut sind – strukturierte eigene Auswertungen können Gegenstand der Prüfung sein. Entscheidend ist nicht der Anbieter, sondern ob sich Datenbasis, Einstellungen, Transaktionszuordnungen und Berechnung nachvollziehen lassen. Das entspricht auch der anbieterneutralen Sicht des BMF: Neben plausiblen Steuerreports können strukturierte Auflistungen und Tabellen der steuerlichen Nachvollziehbarkeit dienen (Rn. 101 f.).
Für die erste Einordnung nennen Sie uns das Tool, die betroffenen Steuerjahre, die ungefähre Zahl der Transaktionen und Ihre konkreten Fragen. Für die Prüfung benötigen wir je nach Auftrag den vollständigen Report, die zugrunde liegenden CSV- oder API-Exporte, eine Übersicht der genutzten Börsen und Wallets sowie die Reporteinstellungen. Anschaffungen aus Vorjahren gehören dazu, wenn sie für spätere Verkäufe benötigt werden. Auch manuelle Korrekturen, alte Reportversionen und vorhandene Schreiben des Finanzamts können relevant sein.
Originaldateien und bisherige Reportversionen sollten erhalten bleiben. Wir stimmen mit Ihnen einen geeigneten Übermittlungsweg ab. Für die Prüfung benötigen wir keine Seed-Phrase, keine Private Keys und keinen Datenzugang mit Handels- oder Auszahlungsrechten.
Der Aufwand hängt vom Prüfungsumfang, der Qualität der Daten, den betroffenen Jahren und den enthaltenen Vorgängen ab. Ein vollständiger Report mit wenigen offenen Fragen verursacht einen anderen Aufwand als die Rekonstruktion mehrjähriger DeFi-Transaktionen. Wir stimmen den Umfang und die Vergütung vor der beauftragten Prüfung mit Ihnen ab. Eine zusätzliche Datenrekonstruktion, Steuererklärung oder Vertretung gegenüber dem Finanzamt wird gesondert vereinbart.
Krypto-Steuerreport prüfen lassen
Sie möchten Ihren bestehenden Steuerreport oder Steuerbericht prüfen lassen – unabhängig davon, ob er aus CoinTracking, Blockpit, Koinly, Coinpanda oder einem anderen System stammt? Nennen Sie uns die betroffenen Steuerjahre und beschreiben Sie kurz die offenen Punkte. Wir klären zunächst, welche Prüfung erforderlich ist. Die Übermittlung des Reports und der weiteren Unterlagen stimmen wir anschließend mit Ihnen ab.
Ja, wenn der Report vollständig, nachvollziehbar und steuerlich zutreffend ist. Maßgeblich ist, ob die importierten Daten vollständig sind, interne Transfers richtig erkannt wurden und die steuerlichen Einstellungen zum konkreten Sachverhalt passen. Eine gesetzliche Pflicht, jeden Report durch einen Steuerberater prüfen zu lassen, besteht nicht. Bei Auffälligkeiten oder komplexeren Transaktionen sollte der Report vor Verwendung geprüft werden.
Je nach Tool und Einstellung kann das Einbringen in einen Liquiditätspool, ein Wrapping oder eine Bridge als Tausch erfasst werden. Gehen dabei Anschaffungskosten in der Datenverarbeitung verloren, kann die Auflösung der Position als zu hoher Gewinn erscheinen. Ein steuerlich zutreffend erfasster Tausch lässt die Anschaffungskosten jedoch nicht ersatzlos entfallen; für den erhaltenen Vermögenswert sind neue Anschaffungskosten anzusetzen. Ob ein solcher Vorgang steuerlich ein Tausch ist, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab und ist nicht für alle DeFi-Modelle abschließend geklärt. Wir prüfen das im Einzelfall, rechnen die Anschaffungskosten nach und legen offen, welche Einordnung wir erklären.
Nein. Wir prüfen anbieterunabhängig. Dazu gehören insbesondere Steuerreports aus CoinTracking, Blockpit, Koinly und Coinpanda sowie aus anderen Krypto-Steuertools. Auch strukturierte Auswertungen können geprüft werden, wenn die zugrunde liegenden Daten und Berechnungsschritte nachvollziehbar sind.
Nicht zwingend. Bei einem plausiblen und technisch sauberen Datensatz kann die Prüfung risikoorientiert erfolgen. Eine solche Prüfung ist keine lückenlose Bestätigung jeder Einzeltransaktion. Umfang und Tiefe hängen von Anzahl, Art und Komplexität der Transaktionen sowie den erkennbaren Auffälligkeiten ab.
Wir klären zunächst, ob der Fehler nur die technische Datenaufbereitung oder bereits eine abgegebene Steuererklärung betrifft. Anschließend wird entschieden, welche Korrektur fachlich und verfahrensrechtlich erforderlich ist. Bei bereits abgegebenen Erklärungen gehört dazu die Frage, ob eine unverzügliche Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO geboten ist und ob wegen eines möglichen Vorsatzes eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommt. Bei Leichtfertigkeit ist § 378 Abs. 3 AO gesondert zu prüfen. Eine bloße Korrektur einzelner Kryptobuchungen gewährleistet keine Straffreiheit. Welche Jahre betroffen sind, richtet sich nicht allein nach den Verjährungsfristen: Bei der Einkommensteuer beträgt die Festsetzungsfrist regelmäßig vier, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die strafrechtliche Verjährung beträgt regelmäßig fünf Jahre, in den gesetzlich benannten besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre. Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen sind gesondert zu prüfen. Eine Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre erfassen; Sperrgründe und Zahlungsvoraussetzungen kommen hinzu.
Ja. Gerade bei Rückfragen, Betriebsprüfungen oder steuerstrafrechtlichen Risiken ist neben der Datenanalyse die rechtliche Einordnung entscheidend. LHP kann die Kommunikation und Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung übernehmen.
Für das Mandat gelten die gesetzlichen Vertraulichkeitsrechte. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind Berufsgeheimnisträger. Was Sie uns anvertrauen, unterliegt der gesetzlichen Verschwiegenheit, und mandatsbezogene Unterlagen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vor Beschlagnahme geschützt sein (§ 97 StPO). Ein ausnahmsloser Schutz aller übergebenen Dateien besteht nicht. Die reine Nutzung eines Steuerprogramms begründet diese berufsbezogenen Rechte nicht.
Ein Steuerreport ist kein Freibrief. Ein Fehler belegt aber auch nicht automatisch eine Steuerhinterziehung. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich Vorsatz vorliegen. Für eine leichtfertige Steuerverkürzung genügt nicht jede einfache Unachtsamkeit. Wir prüfen, welche Daten und Einstellungen verwendet wurden, was Ihnen bekannt war und ob Warnhinweise oder erkennbare Widersprüche bestanden.
Nein. Die Prüfung erfolgt anbieterunabhängig. Wir beurteilen die steuerliche Verwendbarkeit der vorgelegten Auswertung und den zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht die Marke des eingesetzten Tools.
Ein plausibler Report kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Das Finanzamt darf trotzdem Rückfragen stellen und die zugrunde liegenden Dateien anfordern. Unsere Prüfung soll das Ergebnis nachvollziehbar und rechtlich begründet machen; sie bindet das Finanzamt nicht. Auch eigene strukturierte Übersichten kommen als Nachweis in Betracht (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 90, 101 f.).











BMF vom 06.03.2025, BStBl. I 2025, 658, Rn. 29b, 48, 54–63, 65, 67 ff., 70 ff., 90–92, 101 f.: BMF-Originalschreiben
Gesetzliche Maßstäbe: §§ 22, 23 EStG; §§ 102, 104, 153, 169–171, 370, 371, 376 und 378 AO; §§ 53, 53a, 97, 148 und 160a StPO; §§ 78 ff. und 203 StGB; § 43a Abs. 2 BRAO, § 57 Abs. 1 StBerG, § 43 Abs. 1 WPO. Originaltexte: § 23 EStG ; Abgabenordnung ; § 97 StPO ; § 160a StPO
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