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Reihengeschäfte

Wie werden Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer richtig beurteilt?

Ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand verfügen und dieser direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG).

Nur eine Lieferung kann die warenbewegte Lieferung sein; falsche Zuordnungen können ausländische Registrierungen, Steuernachzahlungen, Zinsen und Vorsteuerprobleme auslösen.

Stand: Juni 2026 | Quellenstand: Umsatzsteuer-Anwendungserlass in konsolidierter Fassung vom 2. Juni 2026; § 3 Abs. 6a und 7 UStG; BFH, Urteil vom 22. November 2023 – XI R 1/20, BStBl. II 2024, 530. Dieser Text wird bei wesentlichen Änderungen aktualisiert.

Worum geht es auf dieser Seite?

Diese Seite erklärt die umsatzsteuerliche Zuordnung von Warenbewegungen in nationalen und internationalen Lieferketten nach § 3 Abs. 6a UStG.

Sie richtet sich an Unternehmen, Zwischenhändler sowie Finanz-, Steuer- und Logistikverantwortliche. Im Mittelpunkt stehen die bewegte und die ruhenden Lieferungen, die Transportverantwortung, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), Lieferorte, Steuerbefreiungen, Nachweise und mögliche Registrierungspflichten. Die Seite zeigt außerdem, wie EU-, Drittlands- und Dreiecksgeschäfte geprüft, dokumentiert und gegebenenfalls berichtigt werden.

Kurzüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Ein Reihengeschäft setzt mehrere Liefergeschäfte über denselben, identisch gebliebenen Gegenstand und eine unmittelbare Warenbewegung vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer voraus (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG).
  • Obwohl mehrere Lieferungen vorliegen, wird die Warenbewegung genau einer Lieferung zugeordnet; alle anderen Lieferungen sind ruhende Lieferungen (§ 3 Abs. 6a, Abs. 7 Satz 2 UStG).
  • Maßgeblich sind insbesondere der tatsächliche Warenweg, die Transportveranlassung, die Rolle des Zwischenhändlers und die rechtzeitig verwendete USt-IdNr.
  • Nur die bewegte Lieferung kann bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei sein; alle weiteren Voraussetzungen und Nachweise bleiben erforderlich (§§ 4 Nr. 1, 6, 6a UStG).
  • Ruhende Lieferungen können lokale Umsatzsteuer-, Rechnungs- und Registrierungspflichten im Abgangs- oder Bestimmungsstaat auslösen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG).
  • Incoterms sind wichtige Indizien, ersetzen aber nicht die Prüfung von Speditionsauftrag, Kosten, Weisungsrechten, Risiko und tatsächlicher Durchführung (Abschn. 3.14 Abs. 7 UStAE).
  • Verträge, Rechnungen, USt-IdNr.-Kommunikation, Fracht- und Zollunterlagen sowie Meldungen müssen dieselbe Lieferstruktur dokumentieren.

Was ist ein Reihengeschäft in der Umsatzsteuer?

Mehrere Unternehmer schließen Liefergeschäfte über denselben Gegenstand, der unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG).

Der Gegenstand darf innerhalb der Kette nicht in seiner Identität verändert werden. Die Beförderung oder Versendung (Transport durch einen Beteiligten oder einen beauftragten Dritten) muss als einheitliche Warenbewegung erfolgen. Nach Abschn. 3.14 Abs. 1 und 2 UStAE liegen mehrere Lieferungen vor, deren Lieferort und Lieferzeitpunkt jeweils gesondert zu beurteilen sind.

Beispiel: Hersteller A verkauft eine Maschine an Händler B; B verkauft dieselbe Maschine an Kunde C. Die Maschine wird unmittelbar von A zu C transportiert. Zwischen A und B sowie B und C liegen zwei Lieferungen, aber nur eine physische Warenbewegung vor.

Reihengeschäfte können im Inland, im EU-Binnenmarkt, bei Ausfuhren, bei Einfuhren und in Ketten mit mehr als drei Beteiligten entstehen. Die Verwaltungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch ohne grenzüberschreitende Warenbewegung (Abschn. 3.14 Abs. 12 UStAE).

Grundlage: § 3 Abs. 6a UStG; Abschn. 3.14 Abs. 1, 2 und 12 UStAE.

Warum ist die Zuordnung der Warenbewegung entscheidend?

Die Zuordnung bestimmt Lieferorte, mögliche Steuerbefreiungen, Erwerbs-, Rechnungs-, Melde-, Nachweis- und Registrierungspflichten (§ 3 Abs. 6a und 7 UStG).

Sie entscheidet, welche Lieferung bewegt ist, wo jede Lieferung ausgeführt wird und welche Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei sein kann. Außerdem beeinflusst sie, wer einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären muss, welche USt-IdNr. verwendet werden sollte und ob ein Beteiligter eine ausländische Umsatzsteuerregistrierung benötigt.

Rechnungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Zusammenfassende Meldungen und Beförderungs- oder Versendungsnachweise müssen zur Zuordnung passen. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten kommt grundsätzlich nur die bewegte Lieferung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG oder nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG in Betracht. Die Steuerfreiheit tritt nicht automatisch ein.

Grundlage: § 3 Abs. 6a und 7 UStG; §§ 4 Nr. 1, 6 und 6a UStG; Abschn. 6a.1 Abs. 2 UStAE.

Was sind bewegte und ruhende Lieferungen?

Die bewegte Lieferung trägt den Transport; alle übrigen Lieferungen derselben Kette sind ruhende Lieferungen (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG).

Bewegte Lieferung

Zuordnung: Diese Lieferung trägt die physische Warenbewegung. Ihr Lieferort liegt grundsätzlich dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG).

Steuerfolge: Bei einem Transport von Deutschland nach Frankreich liegt ihr Lieferort grundsätzlich in Deutschland. Nur diese Lieferung kann unter den weiteren Voraussetzungen als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei sein.

Prüfpunkte: Für die innergemeinschaftliche Steuerbefreiung sind insbesondere Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, maßgeblicher Erwerberstatus, gültige ausländische USt-IdNr., ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung und geeignete Nachweise erforderlich.

Grundlage: § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG; Abschn. 3.12 Abs. 1 Satz 1 UStAE; §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG.

Ruhende Lieferung vor der Warenbewegung

Zuordnung: Liegt die ruhende Lieferung vor der bewegten Lieferung, befindet sich ihr Lieferort grundsätzlich am Beginn der Warenbewegung (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG).

Steuerfolge: Die Lieferung ist nach dem dort geltenden Umsatzsteuerrecht zu beurteilen. Daraus können lokale Umsatzsteuer-, Rechnungs- und Registrierungspflichten entstehen.

Grundlage: § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG; Abschn. 3.14 Abs. 2 Satz 3 UStAE.

Ruhende Lieferung nach der Warenbewegung

Zuordnung: Liegt die ruhende Lieferung nach der bewegten Lieferung, befindet sich ihr Lieferort grundsätzlich am Ende der Warenbewegung (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG).

Steuerfolge: Auch diese Lieferung ist nach dem Recht des Lieferortstaates zu beurteilen und kann insbesondere für Zwischenhändler eine ausländische Registrierung auslösen.

Grundlage: § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG; Abschn. 3.14 Abs. 2 Satz 3 UStAE.

Wie wird die bewegte Lieferung bestimmt?

Die Transportveranlassung und bei Zwischenhändlern die rechtzeitig verwendete USt-IdNr. steuern die Zuordnung nach § 3 Abs. 6a Sätze 2 bis 5 UStG.

Zuerst ist zu klären, wer die Ware selbst befördert oder den Transport durch einen selbständigen Beauftragten veranlasst. Verträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Speditionsaufträge, Frachtkosten, Incoterms, USt-IdNr.-Kommunikation und tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen. Bei einem beauftragten Frachtführer stellt die Finanzverwaltung grundsätzlich darauf ab, wer den Transportauftrag erteilt (Abschn. 3.14 Abs. 7 UStAE).

Erster Lieferer veranlasst den Transport

Zuordnung: Die Warenbewegung gehört grundsätzlich zur Lieferung des ersten Unternehmers an seinen Abnehmer (§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG).

Wann?

  • Der erste Lieferer befördert selbst oder beauftragt den Spediteur → seine Lieferung an den nächsten Unternehmer ist grundsätzlich bewegt.
  • Die nachfolgende Lieferung liegt am Transportende → sie ist dort als ruhende Lieferung zu beurteilen.
  • Der Zwischenhändler verwendet nur eine bestimmte USt-IdNr. → dies verlagert die Warenbewegung nicht, wenn er den Transport nicht selbst oder auf eigene Rechnung veranlasst.

Beispiel und Praxisfolge: A in Deutschland verkauft an B in Deutschland; B verkauft an C in Frankreich. A beauftragt und bezahlt den Transport zu C. A–B ist grundsätzlich bewegt; B–C ist eine ruhende Lieferung in Frankreich. Für B kann eine französische Registrierung erforderlich werden.

Grundlage: § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG; Abschn. 3.14 Abs. 5 UStAE.

Letzter Abnehmer veranlasst den Transport

Zuordnung: Die Warenbewegung gehört grundsätzlich zur Lieferung an den letzten Abnehmer (§ 3 Abs. 6a Satz 3 UStG).

Wann?

  • Der letzte Abnehmer holt selbst ab oder beauftragt den Spediteur auf eigene Rechnung → die Lieferung an ihn ist grundsätzlich bewegt.
  • Die vorherige Lieferung liegt am Transportbeginn → sie ist dort als ruhende Lieferung zu beurteilen.
  • Ein beteiligter Abnehmer holt die Ware ab → auch der Abholfall kann ein Reihengeschäft bilden.

Beispiel und Praxisfolge: A verkauft an B; B verkauft an C; C holt bei A ab. B–C ist grundsätzlich bewegt, A–B ist am Transportbeginn ruhend.

Rechtsprechungshinweis: Für die frühere Rechtslage ordnete der BFH beim Transport durch den letzten Abnehmer die Warenbewegung grundsätzlich noch der ersten Lieferung zu, sofern der mittlere Unternehmer die Verfügungsmacht nicht bereits im Inland übertragen hatte (BFH, Urteil vom 25. Februar 2015 – XI R 30/13). Für heutige Umsätze ist § 3 Abs. 6a UStG vorrangig.

Grundlage: § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG; Abschn. 3.14 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 UStAE; BFH XI R 30/13.

Zwischenhändler veranlasst den Transport

Zuordnung: Die Warenbewegung gehört grundsätzlich zur Lieferung an den transportveranlassenden Zwischenhändler (§ 3 Abs. 6a Satz 4 UStG).

Zwischenhändler ist ein Unternehmer innerhalb der Kette, der weder erster Lieferer noch letzter Abnehmer ist und selbst oder auf eigene Rechnung transportiert. In längeren Ketten ist der Beteiligte maßgeblich, der den konkreten Transport veranlasst.

Wann?

  • Der Zwischenhändler veranlasst den Transport → grundsätzlich ist die Lieferung an ihn bewegt.
  • Er verwendet gegenüber seinem Vorlieferanten vor Transportbeginn eine USt-IdNr. des Abgangsstaates → bei einer Warenbewegung zwischen EU-Mitgliedstaaten kann seine Lieferung an den Kunden bewegt sein.
  • Die Nummer ist nur intern gespeichert oder wird nachträglich auf einer Rechnung ergänzt → die erforderliche aktive, eindeutige und rechtzeitige Verwendung kann fehlen.

Beispiel und Praxisfolge: A in Deutschland verkauft an B; B verkauft an C in Belgien und beauftragt den Transport. Verwendet B gegenüber A rechtzeitig eine deutsche USt-IdNr., kann B–C bewegt sein. Bei Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates bleibt grundsätzlich A–B bewegt.

Grundlage: § 3 Abs. 6a Sätze 4 und 5 UStG; Abschn. 3.14 Abs. 7 und 10 UStAE.

Reichen Incoterms zur Bestimmung der Transportverantwortung aus?

Nein, Incoterms sind Indizien; entscheidend bleibt die dokumentierte und tatsächlich ausgeübte Transportveranlassung (Abschn. 3.14 Abs. 7 UStAE).

Lieferklauseln wie EXW, FCA, CPT, DAP oder DDP bestimmen die umsatzsteuerliche Transportverantwortung nicht automatisch. Zu prüfen ist, wer den Vertrag mit dem Spediteur schließt, Transportanweisungen erteilt, Kosten und Risiken trägt, Ansprüche gegen den Frachtführer geltend machen kann und in wessen Auftrag der Frachtführer handelt. Bestellung, Auftragsbestätigung, Incoterm, Rechnung und Frachtbrief sollten übereinstimmen. Widersprüche erhöhen das Risiko einer abweichenden Beurteilung.

Grundlage: Abschn. 3.14 Abs. 7 UStAE; BFH, Urteil vom 11. März 2020 – XI R 18/18.

Welche Bedeutung haben Rechtsprechung und Verfügungsmacht?

Für aktuelle Umsätze gelten § 3 Abs. 6a UStG und die objektiv dokumentierten Lieferabläufe; ältere BFH-Urteile dürfen nicht schematisch übertragen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangte für die frühere Rechtslage eine Würdigung der objektiven Umstände. Bedeutung konnte haben, ob der mittlere Unternehmer dem letzten Abnehmer bereits vor Versendungsbeginn die Verfügungsmacht verschafft hatte, also die tatsächliche Befähigung, wie ein Eigentümer über die Ware zu verfügen. Die Transportverantwortung allein erlaubte keinen sicheren Schluss auf diesen Übergang.

Dies gilt für die Urteile vom 28. Mai 2013 – XI R 11/09, vom 25. Februar 2015 – XI R 15/14 und XI R 30/13 sowie für die Vierer-Lieferkette im Urteil vom 11. März 2020 – XI R 18/18. Im Urteil vom 22. November 2023 – XI R 1/20 verneinte der BFH die Steuerfreiheit der ersten Lieferung, weil der letzte Abnehmer die Verfügungsmacht vor Versendungsbeginn erhalten hatte; auf die aufgeteilte Transportverantwortung kam es nicht mehr an.

Die genannten älteren Entscheidungen betreffen teilweise Umsätze vor Einführung des § 3 Abs. 6a UStG zum 1. Januar 2020. Für heutige Umsätze sind die gesetzlichen Zuordnungsregeln vorrangig. Die Urteile bleiben für das Verständnis tatsächlicher Abläufe, der Verfügungsmacht und einer konsistenten Dokumentation relevant.

Grundlage: § 3 Abs. 6a UStG; BFH, XI R 11/09, XI R 15/14, XI R 30/13, XI R 18/18 und XI R 1/20.

Wie werden EU-, Dreiecks- und Drittlandsgeschäfte abgegrenzt?

Reihengeschäft, Dreiecksgeschäft und Drittlandslieferung folgen unterschiedlichen Voraussetzungen und dürfen nicht gleichgesetzt werden (§§ 3 Abs. 6a, 6, 6a, 25b UStG).

Reihengeschäft im Inland oder EU-Binnenmarkt

Einordnung: § 3 Abs. 6a UStG beschreibt die Lieferstruktur unabhängig davon, ob die Warenbewegung nur im Inland oder grenzüberschreitend erfolgt.

Kernfolge: Es gibt nur eine bewegte Lieferung; alle weiteren Lieferungen sind ruhend. Bei EU-Warenbewegungen kann nur die bewegte Lieferung unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b und 6a UStG steuerfrei sein.

Mehr als drei Beteiligte: Auch vier oder mehr Unternehmen können beteiligt sein, wenn dieselbe Ware unmittelbar vom ersten zum letzten Abnehmer gelangt. Zusätzliche Beteiligte erhöhen das Risiko widersprüchlicher Rechnungs- und Transportdokumente sowie ausländischer Registrierungen.

Grundlage: § 3 Abs. 6a UStG; Abschn. 3.14 Abs. 12 UStAE; BFH, Urteil vom 11. März 2020 – XI R 18/18.

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Einordnung: Nur bestimmte Reihengeschäfte mit drei Unternehmern erfüllen die zusätzliche Vereinfachungsregelung des § 25b UStG.

Voraussetzungen: Erforderlich sind vereinfacht drei Unternehmer, Geschäfte über denselben Gegenstand, ein Auftreten für Umsatzsteuerzwecke in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, der unmittelbare Transport zum letzten Abnehmer in einen anderen Mitgliedstaat, die Zuordnung der Warenbewegung zur ersten Lieferung sowie besondere Rechnungs- und Meldevorgaben.

Praxisfolge: Die Vereinfachung kann eine Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland vermeiden. Drei Beteiligte allein genügen nicht; fehlerhafte Rechnungen oder Meldungen können die Anwendung gefährden.

Grundlage: § 25b UStG; Abschn. 25b.1 Abs. 1 UStAE.

Ausfuhr aus der EU in ein Drittland

Einordnung: Bei einer Warenbewegung etwa von Deutschland in die Schweiz kann nur die bewegte Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein.

Voraussetzungen: Zuordnung nach § 3 Abs. 6a UStG, Voraussetzungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 6 UStG sowie Ausfuhrnachweise müssen zusammenpassen. Veranlasst ein Zwischenhändler den Transport, können neben einer USt-IdNr. des Abgangsstaates weitere gesetzliche Identifikationsmerkmale relevant sein.

Praxisfolge: Die Gestaltung und Dokumentation sollten vor Transportbeginn geprüft werden.

Grundlage: §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG; § 3 Abs. 6a UStG.

Einfuhr aus einem Drittland in die EU

Einordnung: Bei Einfuhren müssen Transportzuordnung, Zollanmeldung und Einfuhrumsatzsteuer konsistent aufeinander abgestimmt werden (§ 3 Abs. 6a UStG).

Prüfpunkte: Veranlasst ein Zwischenhändler den Transport, kann entscheidend sein, ob die Ware in seinem Namen oder in indirekter Stellvertretung für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Praxisfolge: Einführerstellung, Zollanmeldung, Einfuhrumsatzsteuer und umsatzsteuerliche Lieferkette dürfen nicht getrennt beurteilt werden.

Grundlage: § 3 Abs. 6a UStG; einschlägige Zoll- und Einfuhrunterlagen des Einzelfalls.

Wann liegt kein einheitliches Reihengeschäft vor?

Ein Reihengeschäft kann ausscheiden, wenn Gegenstandsidentität, unmittelbares Gelangen oder eine einheitliche Warenbewegung fehlen (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG).

Entscheidende Merkmale

  • Mehrere Unternehmer schließen nacheinander Liefergeschäfte.
  • Alle Lieferungen betreffen denselben, nicht in seiner Identität veränderten Gegenstand.
  • Die Ware gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer.
  • Es liegt eine einheitliche Beförderung oder Versendung vor.
  • Die Warenbewegung lässt sich genau einer Lieferung zuordnen.

Risikoerhöhende Faktoren

  • Die Ware wird beim Zwischenhändler be- oder verarbeitet.
  • Die physische Warenbewegung wird tatsächlich unterbrochen.
  • Mehrere Beteiligte verantworten eigenständige Transportabschnitte.
  • Verträge, Incoterms und tatsächliche Durchführung widersprechen sich.
  • Umladung oder Zwischenlagerung geht über transportbedingte Abläufe hinaus.
  • Die Verfügungsmacht wechselt zu einem anderen Zeitpunkt als angenommen.
  • Zoll- und Umsatzsteuerunterlagen bilden unterschiedliche Abläufe ab.

Folgen der Einordnung

  • Eine gebrochene Beförderung oder Versendung kann eine Aufteilung der Lieferstruktur erfordern.
  • Nicht jede kurzfristige Umladung oder transportbedingte Zwischenlagerung zerstört das unmittelbare Gelangen.
  • Entscheidend bleibt, ob wirtschaftlich und vertraglich eine einheitliche Warenbewegung besteht.
  • Abschn. 3.14 Abs. 4 UStAE verlangt bei mehreren transportverantwortlichen Beteiligten eine genaue Prüfung.
  • BFH XI R 1/20 zeigt, dass ein früher Übergang der Verfügungsmacht wichtiger sein kann als die verwaltungsseitige Bezeichnung als gebrochene Versendung.

Grundlage: § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG; Abschn. 3.14 Abs. 4 UStAE; BFH, Urteil vom 22. November 2023 – XI R 1/20.

Welche Nachweise und Kontrollen sind erforderlich?

Die Unterlagen müssen Warenweg, Transportverantwortung, USt-IdNr.-Verwendung, Lieferorte und beanspruchte Steuerbefreiungen konsistent belegen (§§ 3 Abs. 6a, 6a UStG).

Unternehmen sollten insbesondere vorhalten:

  • Verträge, Bestellungen und Auftragsbestätigungen;
  • Rechnungen aller bekannten Lieferstufen;
  • gültige USt-IdNrn. und qualifizierte Bestätigungsabfragen;
  • Nachweise, wann und gegenüber wem die maßgebliche USt-IdNr. verwendet wurde;
  • Speditionsauftrag und Frachtrechnung;
  • CMR-Frachtbrief, Ablieferbeleg oder Gelangensbestätigung;
  • Transport- und Zahlungsnachweise;
  • Ausfuhrbegleitdokumente und Ausgangsvermerke;
  • Zollanmeldungen und Einfuhrabgabenbescheide;
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen;
  • eine schriftliche umsatzsteuerliche Würdigung der Lieferkette.

Für innergemeinschaftliche Lieferungen müssen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Eine fehlende, unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung kann die Steuerbefreiung gefährden, wenn der Fehler nicht ordnungsgemäß berichtigt wird.

Grundlage: §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG; Abschn. 6a.1 und 3.14 UStAE.

Welche Fehler und Folgen sind besonders relevant?

Fehler bei Zuordnung und Dokumentation können Steuer-, Zins-, Vorsteuer-, Registrierungs- und Liquiditätsrisiken auslösen (§ 3 Abs. 6a UStG).

Warenweg falsch zugeordnet

Fehler: Lieferkette und Warenweg werden verwechselt; mehrere Rechnungen werden fälschlich wie mehrere Transporte behandelt.

Mögliche Folge: Eine ruhende Lieferung wird steuerfrei abgerechnet oder die bewegte Lieferung wird der falschen Lieferbeziehung zugeordnet. Steuernachforderungen, Rechnungsberichtigungen und Vorsteuerprobleme können entstehen.

Kontrolle: Lieferstufen und physischen Warenweg getrennt aufnehmen und erst danach nach § 3 Abs. 6a UStG zuordnen.

Transportverantwortung widersprüchlich dokumentiert

Fehler: Vertrag, Incoterm, Speditionsauftrag, Frachtkosten und tatsächliche Durchführung passen nicht zusammen.

Mögliche Folge: Die Finanzverwaltung kann die Warenbewegung abweichend zuordnen; ausländische Steuer- und Registrierungspflichten können entstehen.

Kontrolle: Auftraggeber, Weisungsrechte, Kosten, Risiko und Ansprüche gegen den Frachtführer vor Transportbeginn konsistent dokumentieren (Abschn. 3.14 Abs. 7 UStAE).

USt-IdNr. falsch oder zu spät verwendet

Fehler: Der Zwischenhändler nutzt die falsche USt-IdNr. oder kommuniziert die maßgebliche Nummer erst nach Transportbeginn.

Mögliche Folge: Die geplante Verlagerung der bewegten Lieferung kann scheitern; eine nachträgliche Rechnungsänderung ersetzt die rechtzeitige Verwendung nicht ohne Weiteres.

Kontrolle: USt-IdNr. aktiv und eindeutig gegenüber dem Vorlieferanten verwenden und Zeitpunkt sowie Kommunikationsweg nachweisen (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG).

Dreiecksgeschäft oder Auslandsregistrierung falsch beurteilt

Fehler: § 25b UStG wird allein wegen dreier Beteiligter angewendet oder eine ruhende Auslands­lieferung wird übersehen.

Mögliche Folge: Nachträgliche Umsatzsteuerregistrierungen, deutsche oder ausländische Steuernachzahlungen, Zinsen und Berichtigungen von Rechnungen und Meldungen können erforderlich werden.

Kontrolle: Voraussetzungen des § 25b UStG, Lieferorte aller ruhenden Lieferungen und lokale Pflichten gesondert prüfen.

Nachweise und Meldungen passen nicht zur Lieferstruktur

Fehler: Frachtbrief, Speditionsrechnung, Rechnung, USt-IdNr., Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung bilden unterschiedliche Abläufe ab.

Mögliche Folge: Steuerbefreiung oder Vorsteuerabzug können versagt oder verzögert werden; zudem drohen Berichtigungs-, Liquiditäts- und Doppelbesteuerungsrisiken.

Kontrolle: Belege und Meldedaten anhand einer schriftlich dokumentierten Soll-Zuordnung abstimmen (§§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG).

Gebrochener Transport oder Zollbezug übersehen

Fehler: Mehrere eigenverantwortliche Transportabschnitte werden als einheitlicher Transport behandelt oder Zoll und Umsatzsteuer werden getrennt beurteilt.

Mögliche Folge: Die Lieferstruktur kann anders einzuordnen sein; Einführerstellung, Zollanmeldung, Einfuhrumsatzsteuer und Lieferzuordnung können auseinanderfallen.

Kontrolle: Transportabschnitte, Lagerpunkte, Verfügungsmacht, Zollvertretung und Einführerstellung gemeinsam prüfen (Abschn. 3.14 Abs. 4 UStAE).

Weitere mögliche Folgen

Neben den jeweiligen Kachelangaben können Konflikte mit Kunden oder Lieferanten sowie Feststellungen in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen entstehen. Bereits die Entscheidung, wer den Spediteur beauftragt oder welche USt-IdNr. in einer Bestellung verwendet wird, kann die Besteuerung der gesamten Lieferkette verändern.

Grundlage: § 3 Abs. 6a UStG; §§ 14, 15 UStG sowie die jeweils betroffenen Melde- und Berichtigungsvorschriften.

Wie lässt sich ein Reihengeschäft in sieben Schritten prüfen?

Ein belastbares Prüfschema verbindet Verträge, Ware, Warenweg, Transport, Zuordnung, Steuerfolgen und operative Umsetzung (§ 3 Abs. 6a UStG).

  • Vertragsbeziehungen feststellen: Wer liefert zivil- und umsatzsteuerlich an wen?
    Ja: Lieferstufen dokumentieren. Nein oder unklar: Verträge und Bestellungen zuerst klären.
  • Identität der Ware prüfen: Betrifft jede Lieferstufe denselben Gegenstand?
    Ja: Reihengeschäft bleibt möglich. Nein: Lieferstruktur gesondert beurteilen.
  • Warenweg aufnehmen: Gelangt die Ware unmittelbar vom ersten zum letzten Beteiligten?
    Ja: Transportstrecke festhalten. Nein oder unterbrochen: Einheitlichkeit prüfen.
  • Transportverantwortung bestimmen: Wer transportiert selbst oder beauftragt den Spediteur auf eigene Rechnung?
    Eindeutig: Zuordnungsregel anwenden. Widersprüchlich: Belege und Durchführung abstimmen.
  • Bewegte Lieferung zuordnen: Welche Lieferbeziehung trägt nach § 3 Abs. 6a UStG die Warenbewegung?
    Festgestellt: Ruhende Lieferungen davor und danach bestimmen.
  • Lieferorte und Steuerfolgen bestimmen: Wo liegen bewegte und ruhende Lieferungen; welche Befreiung oder Vereinfachung kommt in Betracht
    Auslandsbezug: Registrierung, Erwerb, Zoll und lokale Pflichten prüfen.
  • Umsetzung absichern: Stimmen USt-IdNrn., Rechnungen, Nachweise, Zusammenfassende Meldung, Registrierungen und ERP-Prozesse überein?
    Ja: Würdigung dokumentieren. Nein: Prozesse vor Lieferung oder durch Berichtigung anpassen.

Die Zuordnungsentscheidung sollte schriftlich dokumentiert und von allen verfügbaren Belegen getragen werden.

Grundlage: § 3 Abs. 6a und 7 UStG; Abschn. 3.14 UStAE.

Typische Fallkonstellationen

Die folgenden sechs Szenarien bilden unterschiedliche Beratungsanlässe zu Transport, USt-IdNr., komplexen Ketten, Drittland, Korrektur und Prüfung ab (§ 3 Abs. 6a UStG).

Unser Zwischenhändler organisiert den EU-Transport und kann mehrere USt-IdNrn. verwenden – welche Nummer gehört in die Bestellung?

Unser Hersteller liefert direkt an den ausländischen Endkunden und bezahlt den Spediteur – muss sich der Zwischenhändler im Bestimmungsland registrieren?

Unser Endkunde holt die Ware beim Hersteller ab – ist trotzdem ein Reihengeschäft möglich?

An unserer Lieferkette sind vier Unternehmen und mehrere ERP-Systeme beteiligt – wie vermeiden wir widersprüchliche Belege?

Unsere Ware wird über ein Logistikzentrum geführt und mehrere Beteiligte übernehmen Transportabschnitte – liegt ein gebrochener Transport vor?

Wir importieren aus einem Drittland oder exportieren dorthin – wie stimmen wir Umsatzsteuer und Zoll ab?

Häufige Fragen zu Reihengeschäften

Ist jedes Reihengeschäft mit drei Unternehmen ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft?

Können vier oder mehr Unternehmen an einem umsatzsteuerlichen Reihengeschäft beteiligt sein?

Reichen Incoterms wie EXW, FCA, DAP oder DDP für die Zuordnung der Warenbewegung aus?

Wann scheidet ein einheitliches Reihengeschäft trotz mehrerer Lieferungen aus?

Welche Unterlagen sollten Unternehmen für ein Reihengeschäft aufbewahren?

Kann ein fehlerhaft behandeltes Reihengeschäft nachträglich korrigiert werden?

Welche Rolle spielt die Zusammenfassende Meldung für eine innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft?

Wann sollte ein Unternehmen ein Reihengeschäft fachlich prüfen lassen?

Quellenverzeichnis

Stand: Juni 2026. Die Quellen tragen Definition, Zuordnung, Steuerbefreiung, Dreiecksgeschäft und Rechtsprechung; fehlende Direktlinks sind vor Veröffentlichung zu prüfen.

  • § 3 Abs. 6a und 7 UStG: Reihengeschäft, Zuordnung der Warenbewegung und Lieferorte.
  • § 4 UStG, § 6 UStG und § 6a UStG: Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen.
  • § 25b UStG: innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, konsolidierte Fassung, Stand 2. Juni 2026: insbesondere Abschn. 3.14 Abs. 1–4, 7, 10 und 12; Abschn. 6a.1 Abs. 2; Abschn. 25b.1 Abs. 1. Amtlicher Direktlink beim Bundesfinanzministerium – zu prüfen.
  • BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI R 11/09: Gesamtwürdigung und kein zwingender Rückschluss von der Transportverantwortung auf die Verfügungsmacht. Entscheidungsdatenbank des BFH; Direktlink zu prüfen.
  • BFH, Urteile vom 25. Februar 2015 – XI R 15/14 und XI R 30/13: objektive Umstände und Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht. Entscheidungsdatenbank des BFH; Direktlinks zu prüfen.
  • BFH, Urteil vom 11. März 2020 – XI R 18/18: Lieferkette mit vier Beteiligten und zeitliche Abfolge von Verfügungsmacht und Versendung. Entscheidungsdatenbank des BFH; Direktlink zu prüfen.
  • BFH, Urteil vom 22. November 2023 – XI R 1/20, BStBl. II 2024, 530: Übergang der Verfügungsmacht vor Versendungsbeginn; aufgeteilte Transportverantwortung im Streitfall nicht ausschlaggebend. Entscheidungsdatenbank des BFH; Direktlink zu prüfen.

Einordnung: XI R 11/09, XI R 15/14, XI R 30/13 und XI R 18/18 betreffen die Rechtslage vor Einführung des § 3 Abs. 6a UStG. Für Umsätze seit dem 1. Januar 2020 sind die gesetzlichen Zuordnungsregeln vorrangig.

Wer hilft? – LHP Gruppe

Die LHP Gruppe in Köln berät Unternehmen bei der Gestaltung und Überprüfung nationaler und internationaler Lieferketten nach § 3 Abs. 6a UStG.

Die Unterstützung umfasst die Analyse von Verträgen, Warenwegen und Transportverantwortung sowie die Zuordnung bewegter und ruhender Lieferungen. Sie kann EU-Lieferungen, Ausfuhren, Einfuhren, Dreiecksgeschäfte, ausländische Registrierungen und die Abstimmung von Rechnungs-, Nachweis-, ERP- und Tax-Compliance-Prozessen einbeziehen. Auch Berichtigungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Betriebsprüfungen und finanzgerichtliche Klageverfahren können begleitet werden.

Typische Mandate und Projekte:

  • USt-IdNrn., Incoterms und Speditionsvereinbarungen prüfen;
  • innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhren und Einfuhren beurteilen;
  • die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG prüfen;
  • ausländische Umsatzsteuerregistrierungspflichten ermitteln;
  • belastbare Rechnungs-, Nachweis-, ERP- und Tax-Compliance-Prozesse entwickeln;
  • Rechnungs- und Meldungsberichtigungen begleiten;
  • bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Betriebsprüfungen und Klageverfahren unterstützen.

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Kontakt – Ihr nächster Schritt

Sie planen eine neue Lieferkette, verwenden mehrere USt-IdNrn. oder möchten bestehende Reihengeschäfte überprüfen? Die LHP Gruppe analysiert Liefer- und Transportstruktur, ordnet bewegte und ruhende Lieferungen zu und entwickelt eine praktisch umsetzbare Vorgehensweise.

Keine Beratung im Einzelfall. Dieser Text dient der allgemeinen Information.

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