Im Hinblick auf ihre Zwecksetzung werden die gemeinnützigen - steuerlich geförderten - Stiftungen und die - steuerlich nicht geförderten - privatnützigen Stiftungen unterschieden.
1. Gemeinnützige Stiftungen
Gemeinnützige Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgen, die also nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Stiftungen können vielfältige Steuervorteile in Anspruch nehmen: Sie sind von der Körperschaftsteuer‚ der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Grundsteuer befreit und ihr Vermögen unterliegt nicht der in 30-jährigem Turnus wiederkehrenden Erbersatzsteuer. Auch bei der Gründung einer Stiftung fällt keine Schenkungsteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Nur mit etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind sie bei Überschreiten bestimmter Freibeträge steuerpflichtig. Auch der Stifter und Spender kann bei Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen Steuervorteile in Anspruch nehmen:
- Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung können bis zu einer Höhe von 1.000.000 Euro vom Stifter steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Neugründungen von Stiftungen, aber auch für Zustiftungen.
- Außerdem können Spenden an gemeinnützige Stiftungen nach den allgemeinen Regeln gemäß § 10b Abs. 1 EStG bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne als Sonderausgaben abgezogen werden.
Gemeinnützige Stiftungen erlangen Rechtsfähigkeit mit Anerkennung durch die Bezirksregierung bzw. durch das Innenministerium des Landes. Sie unterliegen einer strengen Stiftungsaufsicht (§ 6 Abs. 2 Stiftungsgesetz NW). Hiermit soll sichergestellt werden, dass die vom Stifter gesetzten Zwecke und die stiftungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von neun Monaten eines Jahres Jahresabrechnung zu erteilen und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen (§ 7 Abs. 1 Stiftungsgesetz NRW).
2. Privatnützige Stiftungen
Privatnützige Stiftungen sind Siftungen, die ausschließlich oder überwiegend privatnützlichen Zwecken dienen. Die privatnützigen Stiftungen erlangen Rechtsfähigkeit - ebenso wie die gemeinnützigen Stiftungen - mit Anerkennung durch die Bezirksregierung bzw. durch das Innenministerium des Landes. Sie unterliegen nur einer eingeschränkten Stiftungsaufsicht (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 Stiftungsgesetz NW). Das ist damit zu erklären, dass eine staatliche Aufsicht in den Fällen nicht erforderlich ist, in denen der Zweck der Stiftung nur einem eingeschränkten Personenkreis zugute kommt, und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass bereits durch die begünstigten Personen eine Kontrolle erfolgt.
Steuerliche Privilegien kann die privatnützige Stiftung nicht für sich in Anspruch nehmen. Zuwendungen an die pirvatnützige Stiftung gelten als Schenkungen im Sinne des Schenkungsteuergesetzes (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 1 ErbStG). Für solche Zuwendungen kann ein schenkungsteuerlicher Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro in Anspruch genommen werden. Es gilt - sofern nicht eine Familienstiftung gegeben ist - die Steuerklasse III.
Innerhalb der privatnützigen Stiftung kann weiter unterschieden werden:
a) Familienstiftungen
Häufigster Fall der privatnützigen Stiftungen ist die sog. Familienstiftung. Familienstiftungen sind privatnützige Stiftungen, die zum (überwiegenden) Zweck haben, die Angehörigen einer bestimmten Familie durch Leistungen aus den Erträgen eines Vermögens dauerhaft zu unterstützen, gleichzeitig aber die Substanz auf unbegrenzte Zeit zu erhalten.
Die Finanzverwaltung geht von einer Familienstiftung aus, wenn nach ihrer Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind oder wenn diese Destinatäre zu mehr als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale „ein wesentliches Familieninteresse“ belegen, wie es etwa der Fall sein soll, wenn die Familie wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat.
In steuerlicher Hinsicht werden Familienstiftungen im Grundsatz wie jede andere privatnützige Stiftung behandelt. Besonderheiten gelten indes für die erbschaftsteuerliche Behandlung: Bei der Errichtung der Stiftung ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Damit besteht die Möglichkeit, dass die Stiftung bei ihrer Errichtung eine günstigere Steuerklasse als die Steuerklasse III in Anspruch nehmen kann.
Beispiel: Errichtet der Vermögende Unternehmer U zu seinen Lebzeiten eine Familienstiftung und bestimmt in der Stiftungssatzung, dass seine Kinder und deren Abkömmlinge Destinatäre sein sollen, so unterliegt der Erwerb der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Es kann der Freibetrag von 200.000 Euro in Anspruch genommen werden.
Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Vorsicht ist bei nachträglichen Zuwendungen an eine bereits bestehende Familienstiftung geboten. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann nach Errichtung einer Familienstiftung für die Zuführung weiteren Vermögens nicht die günstige Steuerklasse in Anspruch genommen werden; solche Zustiftungen unterliegen der Steuerklasse III.
Das Vermögen der Familienstiftung unterliegt einer in 30-jährigem Turnus wiederkehrenden Erbersatzsteuer. Mit dieser Erbersatzsteuer will der Gesetzgeber erreichen, dass das Vermögen einer Familienstiftung in regelmäßigem Turnus der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Es soll vermieden werden, dass durch die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung, die überwiegend dem Wohle einer Familie dient, Vermögen dauerhaft und über Generationen hinweg der Erbschaftsteuer entzogen wird.
Die Erbersatzsteuer erfolgt regelmäßig auf der Basis der Steuerklasse I nach dem Vomhundertsatz, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde; es wird ein doppelter Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, d.h. gegenwärtig insgesamt 800.000 Euro gewährt (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
b) Unternehmensstiftungen
Als Unternehmensstiftung werden Stiftungen bezeichnet, deren Zweck der unmittelbare oder mittelbare Betrieb eines Unternehmens ist. Da eine bestimmte Zweckvorgabe im Stiftungsrecht nicht gegeben ist, kann eine Stiftung auch selbst Träger eines Unternehmens sein.
Wegen des mit dem unmittelbaren Betrieb eines Unternehmens verbundenen Haftungsrisikos, wird in der Praxis eher die sog. Beteiligungsträgerstiftung zu empfehlen sein, bei der die Stiftung nicht selbst ein Unternehmen betreibt, sondern die Anteile einer Gesellschaft hält, in der das Unternehmen betrieben wird. Häufig wird die Beteiligungsträgerstiftung kombiniert mit einer gemeinnützigen Stiftung und/oder einer Familienstiftung, um die erwirtschafteten Überschüsse bestimmen - gemeinnützigen oder familiennützigen Zwecken zukommen zu lassen.
c) Bürgerstiftungen
Bürgerstiftungen sind Stiftungen, die von einer Vielzahl von Bürgern errichtet werden, wobei das Stiftungskapital häufig über viele Jahre kontinuierlich aufgebaut wird. In der Regel haben Bürgerstiftungen eine örtlich oder regional begrenzte Ausrichtung und einen breit angelegten Stiftungszweck. Vielfach besteht er z.B. in der Förderung regionaler (Sozial-)Projekte im Bereich der Kunst- und Kulturförderung, Jugend- und Altenhilfe oder im Natur- und Umweltschutz.
- Beispiel: Die Bürger der Stadt A gründen eine Bürgerstiftung mit dem Ziel, gemeinnützige Aktivitäten zu fördern, drängende soziale Probleme zu bekämpfen und sich für mehr Lebensqualität in der Stadt einzusetzen. Dazu unterstützt und initiiert die Stiftung Projekte zur Hausaufgabenbetreuung von Schülern und der Begleitung von Schulverweigerern, setzt sich für die Erhaltung und Verschönung von öffentlichen Plätzen ein und verleiht regelmäßig Bürger- und Förderpreise für besonderes ehrenamtliches Engagement.
Bürgerstiftungen sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sich mehrere Personen an ihrer Errichtung beteiligen und in der Regel auch (ehrenamtlich) nach der Errichtung aktiv in der Stiftung mitarbeiten. Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und stärkt das Gemeinwesen. Der Wirkungskreis einer Bürgerstiftung ist zumeist auf eine Stadt, einen Landkreis oder eine Region ausgerichtet.