Das Stiften hat in Deutschland eine lange Tradition, die in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. Auch bei der privaten Vermögensnachfolge und der Unternehmensnachfolge nehmen Stiftungen eine wichtige Rolle ein.
Vom Fehlen eines geeigneten Nachfolgers, über die dauerhafte Sicherung des Unternehmens und/oder des Schutzes des eigenen (privaten) Vermögens (so genanntes „Asset Protection“) bis hin zur Förderung des Gemeinwohls und des damit verbunden guten Gefühls, etwas Dauerhaftes und/oder Gemeinnütziges zu leisten und zu errichten, reichen die Gründe für eine Stiftungslösung. Bei der Errichtung einer Stiftung wie beim laufendem Stiftungsbetrieb gilt es, wichtige rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten.
In einer Zeit, in der die privaten Haushalte immer größere Vermögen ansammeln können, stellt sich für viele Menschen die Frage, ob sie die angesammelten Vermögen insgesamt auf die Nachfolgegeneration übertragen sollen oder ob sie nicht zumindest Teile des Vermögens dauerhaft bestimmten, zumeist gemeinnützigen Zwecken widmen und zuführen sollen. In diesen Fällen wird häufig eine Stiftung in Betracht kommen, um solche Überlegungen in die Tat umzusetzen. Die Errichtung von Stiftungen wird insbesondere erwogen,
Nach allgemeingültiger Auffassung ist eine Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Wesentliche Merkmale sind das Vorhandensein eines Stiftungszwecks. der vom Stifter im Stiftungsgeschäft festgesetzt und auf Dauer angelegt sein muss. Daneben fordert die Stiftung das Vorhandensein von Stiftungsvermögen, mit Hilfe dessen der Stiftungszweck erreicht werden soll und das ausreichend hoch sein muss, um den Stiftungszweck zu erfüllen. Schließlich verlangt die Stiftung eine Stiftungsorganisation, mit Hilfe derer die Stiftung handlungsfähig ist. Im Unterschied zu verbandsmäßig organisierten Einrichtungen hat die Stiftung keine Mitglieder. Mit ihrer Errichtung verselbständigt sich das vom Stifter zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen. Die Stiftung „lebt“ nur noch durch ihre festgelegte Organisationsstruktur und die Erträge ihrer Vermögenssubstanz.
Zu unterscheiden sind zunächst die öffentlich-rechtlichen Stiftungen und die privat-rechtlichen Stiftungen. Die öffentlich-rechtlichen Stiftungen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die auf Basis der Landesorganisationsgesetze nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden (beispielsweise §§ 18, 21 Landesorganisationsgesetz NW). Für diese Stiftungen gelten die §§ 80 ff. BGB nicht.
Demgegenüber sind Stiftungen des privaten Rechts im bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie erhalten Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung und werden damit rechtsfähige juristische Personen. Hier interessierend ist diese Form der privat-rechtlichen Stiftung. Im Bereich der privat-rechtlichen Stiftungen wird weiter unterschieden:
Selbständige Stiftungen sind Stiftungen, die durch Anerkennung durch die zuständige Behörde Rechtsfähigkeit erlangt haben. Unselbständige Stiftungen sind demgegenüber Stiftungen, die keine eigene Rechtsfähigkeit erlangen. Unselbständige Stiftungen beruhen auf einem Treuhandvertrag, der auch die Stiftungssatzung enthält, der zwischen dem Stifter und einem Treuhänder abgeschlossen wird. In dem Treuhandvertrag wird der Treuhänder verpflichtet, das ihm übertragene Vermögen dauerhaft als Sondervermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten und die Erträge für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Die Treuhandschaft wird häufig von Kommunen, Banken oder professionellen Stiftungsverwaltungen übernommen.
Für den Stifter bieten unselbständige Stiftungen den Vorteil, dass auf eine aufwendige Errichtung der Stiftung einschließlich der erforderlichen Genehmigung verzichtet werden kann. Auch bedarf es nicht der Errichtung einer besonderen Organisation, um die Stiftung zu verwalten und zu führen. Diese Organisation wird durch den Treuhänder bereits zur Verfügung gestellt. Steuerlich werden die unselbständigen Stiftungen behandelt wie die selbständigen Stiftungen. Handelt es sich also um gemeinnützige unselbständige Stiftungen, können ebenso wie für die selbständigen Stiftungen die Steuervorteile in Anspruch genommen werden.
Im Hinblick auf ihre Zwecksetzung werden die gemeinnützigen - steuerlich geförderten - Stiftungen und die - steuerlich nicht geförderten - privatnützigen Stiftungen unterschieden.
1. Gemeinnützige Stiftungen
Gemeinnützige Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgen, die also nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Stiftungen können vielfältige Steuervorteile in Anspruch nehmen: Sie sind von der Körperschaftsteuer‚ der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Grundsteuer befreit und ihr Vermögen unterliegt nicht der in 30-jährigem Turnus wiederkehrenden Erbersatzsteuer. Auch bei der Gründung einer Stiftung fällt keine Schenkungsteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Nur mit etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind sie bei Überschreiten bestimmter Freibeträge steuerpflichtig. Auch der Stifter und Spender kann bei Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen Steuervorteile in Anspruch nehmen:
Gemeinnützige Stiftungen erlangen Rechtsfähigkeit mit Anerkennung durch die Bezirksregierung bzw. durch das Innenministerium des Landes. Sie unterliegen einer strengen Stiftungsaufsicht (§ 6 Abs. 2 Stiftungsgesetz NW). Hiermit soll sichergestellt werden, dass die vom Stifter gesetzten Zwecke und die stiftungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von neun Monaten eines Jahres Jahresabrechnung zu erteilen und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen (§ 7 Abs. 1 Stiftungsgesetz NRW).
2. Privatnützige Stiftungen
Privatnützige Stiftungen sind Siftungen, die ausschließlich oder überwiegend privatnützlichen Zwecken dienen. Die privatnützigen Stiftungen erlangen Rechtsfähigkeit - ebenso wie die gemeinnützigen Stiftungen - mit Anerkennung durch die Bezirksregierung bzw. durch das Innenministerium des Landes. Sie unterliegen nur einer eingeschränkten Stiftungsaufsicht (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 Stiftungsgesetz NW). Das ist damit zu erklären, dass eine staatliche Aufsicht in den Fällen nicht erforderlich ist, in denen der Zweck der Stiftung nur einem eingeschränkten Personenkreis zugute kommt, und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass bereits durch die begünstigten Personen eine Kontrolle erfolgt.
Steuerliche Privilegien kann die privatnützige Stiftung nicht für sich in Anspruch nehmen. Zuwendungen an die pirvatnützige Stiftung gelten als Schenkungen im Sinne des Schenkungsteuergesetzes (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 1 ErbStG). Für solche Zuwendungen kann ein schenkungsteuerlicher Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro in Anspruch genommen werden. Es gilt - sofern nicht eine Familienstiftung gegeben ist - die Steuerklasse III.
Innerhalb der privatnützigen Stiftung kann weiter unterschieden werden:
a) Familienstiftungen
Häufigster Fall der privatnützigen Stiftungen ist die sog. Familienstiftung. Familienstiftungen sind privatnützige Stiftungen, die zum (überwiegenden) Zweck haben, die Angehörigen einer bestimmten Familie durch Leistungen aus den Erträgen eines Vermögens dauerhaft zu unterstützen, gleichzeitig aber die Substanz auf unbegrenzte Zeit zu erhalten.
Die Finanzverwaltung geht von einer Familienstiftung aus, wenn nach ihrer Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind oder wenn diese Destinatäre zu mehr als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale „ein wesentliches Familieninteresse“ belegen, wie es etwa der Fall sein soll, wenn die Familie wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat.
In steuerlicher Hinsicht werden Familienstiftungen im Grundsatz wie jede andere privatnützige Stiftung behandelt. Besonderheiten gelten indes für die erbschaftsteuerliche Behandlung: Bei der Errichtung der Stiftung ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Damit besteht die Möglichkeit, dass die Stiftung bei ihrer Errichtung eine günstigere Steuerklasse als die Steuerklasse III in Anspruch nehmen kann.
Beispiel: Errichtet der Vermögende Unternehmer U zu seinen Lebzeiten eine Familienstiftung und bestimmt in der Stiftungssatzung, dass seine Kinder und deren Abkömmlinge Destinatäre sein sollen, so unterliegt der Erwerb der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Es kann der Freibetrag von 200.000 Euro in Anspruch genommen werden.
Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Vorsicht ist bei nachträglichen Zuwendungen an eine bereits bestehende Familienstiftung geboten. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann nach Errichtung einer Familienstiftung für die Zuführung weiteren Vermögens nicht die günstige Steuerklasse in Anspruch genommen werden; solche Zustiftungen unterliegen der Steuerklasse III.
Das Vermögen der Familienstiftung unterliegt einer in 30-jährigem Turnus wiederkehrenden Erbersatzsteuer. Mit dieser Erbersatzsteuer will der Gesetzgeber erreichen, dass das Vermögen einer Familienstiftung in regelmäßigem Turnus der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Es soll vermieden werden, dass durch die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung, die überwiegend dem Wohle einer Familie dient, Vermögen dauerhaft und über Generationen hinweg der Erbschaftsteuer entzogen wird.
Die Erbersatzsteuer erfolgt regelmäßig auf der Basis der Steuerklasse I nach dem Vomhundertsatz, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde; es wird ein doppelter Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, d.h. gegenwärtig insgesamt 800.000 Euro gewährt (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
b) Unternehmensstiftungen
Als Unternehmensstiftung werden Stiftungen bezeichnet, deren Zweck der unmittelbare oder mittelbare Betrieb eines Unternehmens ist. Da eine bestimmte Zweckvorgabe im Stiftungsrecht nicht gegeben ist, kann eine Stiftung auch selbst Träger eines Unternehmens sein.
Wegen des mit dem unmittelbaren Betrieb eines Unternehmens verbundenen Haftungsrisikos, wird in der Praxis eher die sog. Beteiligungsträgerstiftung zu empfehlen sein, bei der die Stiftung nicht selbst ein Unternehmen betreibt, sondern die Anteile einer Gesellschaft hält, in der das Unternehmen betrieben wird. Häufig wird die Beteiligungsträgerstiftung kombiniert mit einer gemeinnützigen Stiftung und/oder einer Familienstiftung, um die erwirtschafteten Überschüsse bestimmen - gemeinnützigen oder familiennützigen Zwecken zukommen zu lassen.
c) Bürgerstiftungen
Bürgerstiftungen sind Stiftungen, die von einer Vielzahl von Bürgern errichtet werden, wobei das Stiftungskapital häufig über viele Jahre kontinuierlich aufgebaut wird. In der Regel haben Bürgerstiftungen eine örtlich oder regional begrenzte Ausrichtung und einen breit angelegten Stiftungszweck. Vielfach besteht er z.B. in der Förderung regionaler (Sozial-)Projekte im Bereich der Kunst- und Kulturförderung, Jugend- und Altenhilfe oder im Natur- und Umweltschutz.
Bürgerstiftungen sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sich mehrere Personen an ihrer Errichtung beteiligen und in der Regel auch (ehrenamtlich) nach der Errichtung aktiv in der Stiftung mitarbeiten. Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und stärkt das Gemeinwesen. Der Wirkungskreis einer Bürgerstiftung ist zumeist auf eine Stadt, einen Landkreis oder eine Region ausgerichtet.
Zustiftungen sind Zuwendungen an bereits bestehende - gemeinnützige oder privatnützige - Stiftungen, die mit dem Zweck geleistet werden, das bereits vorhandene Stiftungsvermögen um die zugeführten Beträge dauerhaft zu erhöhen. Die Stiftung ist dann verpflichtet, auch dieses Kapital ungeschmälert zu erhalten, anders als dies etwa bei Spenden der Fall ist, die durch die Stiftung ungebunden für ihre Zwecke eingesetzt werden kann.
Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungen sind ebenfalls steuerlich begünstigt, für Zustiftungen an pivatnützige Familienstiftungen gelten die vorgenannten Einschränkungen hinsichtlich der Steuerklasse.
Stiftungen können zu Lebzeiten errichtet werden, möglich ist aber auch, die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen anzuordnen. In einem solchen Fall kann die (künftige) Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden. Ein - empfehlenswerter - Testamentsvollstrecker oder aber das Nachlassgericht haben sodann die Stiftung nach Maßgabe des Willens des Erblassers zu errichten und die Vermögensübertragungen - falls erforderlich - vorzunehmen.
Die Errichtung einer selbständigen Stiftung richtet sich nach den Landesstiftungsgesetzen in Verbindung mit den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 80 ff. BGB). Regelmäßig bedarf die Errichtung einer selbständigen Stiftung der Anerkennung durch die zuständigen Behörden. In Nordrhein-Westfalen ist das regelmäßig die Bezirksregierung im jeweils zuständigen Regierungsbezirk. Wenn Bund, Land oder Landschaftsverband oder eine Hochschule oder Sparkasse Stifter oder Zustifter sind, ist die Anerkennung dem Innenministerium vorbehalten.
Erforderlich zur Gründung einer Stiftung ist das Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsgeschäft ist eine förmliche Willenserklärung der Stifter, Vermögen in bestimmter Höhe zur Erfüllung eines von ihnen bestimmten Zwecks zu widmen. Das Stiftungsgeschäft enthält den Namen, den Sitz, den Zweck und die genaue Bezeichnung des Vermögens der Stiftung, außerdem wird auf die nachfolgende Satzung verwiesen. Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich erstellt und von allen Stiftern unterschrieben werden. Sonstige Formalien - etwa notarielle Beurkundung oder Beglaubigung - müssen nicht beachtet werden.
Dem Stiftungsgeschäft muss eine förmliche Stiftungssatzung beigefügt sein. In der Satzung der Stiftung sind Bestimmungen aufzunehmen zu Zweck, zur Tätigkeit und zu Organisations- und Entscheidungsstrukturen der Stiftung. Gemäß § 81 Abs. 1 BGB muss die Satzung mindestens Regelungen über Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstands enthalten.
Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Bei der Errichtung von Stiftungen empfiehlt es sich regelmäßig, Stiftungsgeschäft und Satzung der Stiftung vorab mit der zuständigen Bezirksregierung abzustimmen. Die Bezirksregierungen bieten regelmäßig ihre Mithilfe bereits im Vorfeld an, um etwaige Fehler oder Unklarheiten von vornherein zu beseitigen. Es werden auch Ratschläge zur Formulierung im Hinblick auf Steuerbegünstigungen erteilt. Insofern empfiehlt sich aber zugleich die Abstimmung der Satzung mit der Oberfinanzdirektion, als der insoweit zuständigen Behörde.
Das Errichtungsverfahren wird durch die behördliche Anerkennung der Stiftung abgeschlossen. Die Anerkennung ist ein Verwaltungsakt und erfolgt durch die zuständige Behörde am Sitz der Stiftung. Das Anerkenntnisverfahren sowie die Zuständigkeit ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen wird die Anerkennung von der jeweiligen Bezirksregierung erteilt. Auf die Anerkennung besteht gemäß § 80 Abs. 2 BGB ein Rechtsanspruch sofern die andauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Unsere im Nachfolgeberatungsteam auf das Stiftungsrecht spezialisierten Anwälte und Steuerberater von LHP Rechtsanwälte in Köln beraten und begleiten Sie bei der Stiftungserrichtung und unterstützen Sie bei der laufenden rechtlichen und steuerlichen Betreuung der Stiftung. Im Rahmen der rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsberatung unterstützen wir Sie als Family Office in der Wahrung Ihrer Interessen gegenüber der Finanzverwaltung, übernehmen allgemeine Tätigkeiten wie Buchhaltung oder helfen als Mediator bei Streitigkeiten.
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