Auf einen Blick
Krypto-Sachverhalte gehören inzwischen auch in Kanzleien zum Alltag, die sich nicht schwerpunktmäßig mit der Besteuerung von Kryptowerten beschäftigen: mehrjährige Handelshistorien auf verschiedenen Börsen und Wallets, Staking- und Lending-Erträge, betriebliche Kryptobestände, Erbfälle mit Hardware-Wallets oder Rückfragen der Finanzverwaltung zu vergangenen Jahren.
Nicht jede Kanzlei muss dafür ein eigenes Krypto-Team aufbauen. LHP unterstützt Berufskollegen bei komplexen Krypto-Mandaten als spezialisierter Partner. Das reicht von der fachlichen Zweitmeinung und der steuerlichen Aufarbeitung bis zu Berichtigungen, Selbstanzeigen, Betriebsprüfungen, Steuerstreit und Steuerstrafverfahren.
Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sind für uns keine Wettbewerber, sondern seit Jahren Auftraggeber und Kooperationspartner. LHP wird regelmäßig hinzugezogen, wenn ein Fall außerhalb der täglichen Routine liegt oder eine zweite fachliche Einschätzung gewünscht ist. Das JUVE Handbuch Steuern 2025 beschreibt LHP ausdrücklich als Kanzlei, die bereits seit Längerem als „Berater für Berater“ gefragt ist.
Bei Kryptowerten ist diese Arbeitsteilung besonders sinnvoll. Neben der steuerrechtlichen Beurteilung müssen häufig Wallet- und Börsendaten ausgewertet, unterschiedliche Transaktionsarten eingeordnet und Ergebnisse so dokumentiert werden, dass sie gegenüber Finanzamt, Betriebsprüfung oder Gericht nachvollziehbar bleiben.
KStTG und zunehmende Datentransparenz. Die Pflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026. Meldende Kryptowerte-Dienstleister müssen die gesetzlich vorgesehenen Informationen für den vorangegangenen Meldezeitraum grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit nimmt die systematische Verfügbarkeit von Kryptodaten für die Finanzverwaltung weiter zu.
BMF-Schreiben vom 6. März 2025. Die Finanzverwaltung hat die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte sowie Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten weiter konkretisiert. Wallet-Zuordnung, Steuerreports, Kursquellen und die Dokumentation der verwendeten Methode gewinnen dadurch zusätzlich an Bedeutung.
Vergangene Jahre. Bei bislang nicht oder unvollständig erklärten Sachverhalten reicht eine reine Neuberechnung häufig nicht aus. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO erforderlich ist, ob steuerstrafrechtliche Risiken bestehen und ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich und sinnvoll ist.
Ein Kryptomandat muss nicht vollständig abgegeben werden, nur weil einzelne Fragen außerhalb der täglichen Routine liegen. Eine Einschaltung von LHP bietet sich insbesondere an, wenn die Transaktionshistorie technisch schwierig ist, die steuerliche Einordnung unsicher bleibt, vergangene Jahre betroffen sind, das Finanzamt bereits Fragen stellt oder ein Verfahren droht.
Auch bei einem einzelnen Spezialproblem kann eine kurze Zweitmeinung sinnvoller sein als eine zeitaufwendige eigene Recherche. Umgekehrt können wir bei umfangreichen oder streitigen Fällen einen klar abgegrenzten Teil des Mandats vollständig übernehmen.
Wir beantworten abgegrenzte steuerliche und steuerstrafrechtliche Fragen schriftlich und nachvollziehbar. Typische Themen sind Veräußerungs- und Tauschvorgänge, Staking, Lending, Mining, Airdrops, Hard Forks, NFTs, Verlustverrechnung, Betriebsvermögen, Umsatzsteuer, Wegzug und internationale Sachverhalte.
Unser Krypto-Expertenteam führt vorhandene Börsen- und Wallet-Daten zusammen, prüft Steuerreports, identifiziert Lücken und dokumentiert die für die steuerliche Würdigung maßgeblichen Annahmen, Kursquellen und Methoden. Ergebnis sind belastbare Grundlagen für die weitere steuerliche Bearbeitung.
Bei vergangenen Jahren prüfen wir zunächst die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Ausgangslage. Je nach Fall begleiten wir eine Berichtigung nach § 153 AO oder bereiten eine Selbstanzeige nach § 371 AO vor. Fehlende Daten werden soweit möglich rekonstruiert; verbleibende Unsicherheiten werden transparent dokumentiert und rechtlich vertretbar behandelt, bei einer Selbstanzeige mit einem Sicherheitszuschlag.
Wir unterstützen bei Krypto-Fragen in der Betriebsprüfung und übernehmen auf Wunsch den steuerstrafrechtlichen Teil eines Mandats. Bei Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme, Vermögensarrest oder streitigen Blockchain-Auswertungen stehen unsere Steuerstrafrechtler kurzfristig zur Verfügung.
Schätzungen, Anschaffungskosten, Wallet-Zurechnung oder die steuerliche Behandlung einzelner Transaktionen können streitig werden. Wir führen Einspruchsverfahren, Klagen vor den Finanzgerichten und Revisionen vor dem Bundesfinanzhof.
Wir unterstützen bei der steuerlichen und dokumentarischen Aufbereitung der Herkunft von Kryptowerten für Banken, Kryptodienstleister und andere prüfende Stellen und beraten zu damit verbundenen steuerlichen und strafrechtlichen Risiken sowie zu den Pflichten Ihrer Kanzlei nach dem Geldwäschegesetz.
Wegzug, Ansässigkeitswechsel, ausländische Handelsplattformen, grenzüberschreitende Meldeinformationen sowie Erbfälle und Schenkungen mit Kryptowerten verbinden häufig mehrere Rechtsgebiete. Bei Bedarf arbeiten unsere Teams für Kryptowerte, Steuerstrafrecht und Internationales Steuerrecht gemeinsam.
Auf Wunsch schulen wir Mitarbeiter und Berufsträger Ihrer Kanzlei zu den steuerlichen Grundlagen von Kryptowerten, zur Plausibilisierung von Reports, zu Dokumentationsfragen und zu den Risiken bei Berichtigungen und Selbstanzeigen.
Der Umfang unserer Einbindung richtet sich nach Ihrem Bedarf. Sie behalten die Gesamtsteuerung des Mandats; wir ergänzen Ihre Beratung dort, wo spezielles Krypto-, Steuerstreit- oder Steuerstrafrechtswissen benötigt wird.
Sie schicken uns eine konkrete Frage oder einen abgegrenzten Sachverhalt. Wir prüfen ihn und liefern Ihnen eine schriftliche Einschätzung, ein Gutachten, eine Plausibilisierung oder eine belastbare Entscheidungsgrundlage. Der Kontakt zum Mandanten kann vollständig über Ihre Kanzlei laufen.
Bei größeren Sachverhalten teilen wir die Aufgaben. Beispielsweise übernehmen wir die Aufarbeitung der Wallet- und Börsendaten sowie die kryptospezifische steuerliche Würdigung; Jahresabschluss, Steuererklärung und laufende Betreuung verbleiben bei Ihnen. Wer gegenüber dem Mandanten kommuniziert, legen wir vor Beginn gemeinsam fest.
Sobald eine Berichtigung, Selbstanzeige, Betriebsprüfung, Steuerfahndung, ein Einspruchs- oder Gerichtsverfahren im Raum steht, können wir diesen abgegrenzten Bereich unmittelbar übernehmen. Sie bleiben für das Stammmandat zuständig und werden in die wesentlichen Schritte einbezogen.
Ihr Mandat bleibt Ihr Mandat
Nicht jeder Fall braucht ein Gutachten oder die Übernahme eines größeren Teilmandats. Häufig genügt ein kurzer fachlicher Austausch zu einer steuerlichen Einordnung, einer Verfahrensstrategie oder der Frage, ob eine weitere Aufarbeitung überhaupt erforderlich ist.
Für Kanzleien, die regelmäßig Krypto-Fälle haben, stehen wir deshalb auch als fachlicher Sparringspartner zur Verfügung. Der Umfang richtet sich nach dem konkreten Bedarf. Abgerechnet wird nach Zeitaufwand.
Nein. Wir übernehmen nur den Teil, den Sie uns übertragen. Die laufende Betreuung und die übrigen Beratungsbereiche verbleiben bei Ihnen. Die Aufgabenabgrenzung kann auf Wunsch schriftlich festgehalten werden.
Ja, bei interner fachlicher Zuarbeit. Wir können Analysen, Plausibilisierungen und Stellungnahmen an Ihre Kanzlei liefern. Sobald LHP selbst gegenüber Mandant, Finanzamt oder Gericht berät oder vertritt, wird die Zusammenarbeit entsprechend offen ausgestaltet.
Das hängt von der konkreten Zusammenarbeit ab. Berufsrechtliche Verschwiegenheit und Datenschutz werden vorab geklärt. Bei einer unmittelbar einem Einzelmandat dienenden Dienstleistung ist insbesondere die erforderliche Einwilligung des Mandanten zu beachten.
Typischerweise vorhandene Börsenexporte, Wallet-Adressen, Steuerreports, bisherige Steuererklärungen und relevante Behördenkorrespondenz. Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, teilen wir Ihnen nach dem Erstgespräch mit.
Wir rekonstruieren die Transaktionshistorie soweit belastbar möglich und dokumentieren verbleibende Unsicherheiten. Welche steuerliche Behandlung oder Schätzung vertretbar ist, hängt vom Einzelfall und vom Verfahrensstadium ab.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Vor jeder Reaktion müssen insbesondere die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO und die Frage der Tatentdeckung im konkreten Sachverhalt geprüft werden.
Ja. Typische Themen sind Krypto-Erbfälle, Herkunftsnachweise, Betriebsprüfungen, steuerstrafrechtliche Risiken, Bewertungs- und Bilanzierungsfragen sowie internationale Sachverhalte.
Ja. Inhalt und Umfang stimmen wir auf die Vorkenntnisse und Fallstruktur Ihrer Kanzlei ab.
Wir rechnen nach Zeitaufwand auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung oder nach den gesetzlichen Gebühren ab und nennen vor Beginn einen Kostenrahmen. Vermittlungsprovisionen zahlen und nehmen wir nicht (§ 9 StBerG, § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO).











Schildern Sie uns den Sachverhalt auf Wunsch zunächst ohne Nennung des Mandanten. Wir klären mit Ihnen, welche Leistungen benötigt werden und wie die Zusammenarbeit sinnvoll abgegrenzt werden kann. In dringenden Fällen bemühen wir uns um eine kurzfristige Abstimmung, in der Regel noch am selben Tag.
Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular für Ihre Anfrage – wir werden uns zeitnah bei Ihnen zurückmelden. Alternativ erreichen Sie uns telefonisch unter +49 221 39 09 770.
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