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Krypto-Steuer 2027

Abschaffung der Haltefrist, Bestandsschutz und 25 Prozent Abgeltungsteuer

Was sich für Bitcoin, Ether und andere Kryptowährungen laut dem Referentenentwurf ändern soll.

Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich, LHP Gruppe

Stand 23. September 2026 · Besprochene Entwurfsfassung vom 19. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Krypto-Steuer-Reform ist nicht beschlossen. Für das Steuerjahr 2026 gilt die einjährige Haltefrist unverändert; der Beitrag beschreibt den Referentenentwurf mit Stand 19. August 2026.
  • Für ab dem 1. Januar 2027 angeschaffte Kryptowerte sollen Gewinne unabhängig von der Haltedauer als Kapitaleinkünfte mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden, zusammen 26,375 Prozent.
  • Bis zum 31. Dezember 2026 erworbene Bestände (Altbestand) bleiben nach dem Entwurf im bisherigen System des § 23 EStG: nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei, einschließlich späterer Wertsteigerungen.
  • Der Tausch von Kryptowährungen untereinander und das Bezahlen mit Coins bleiben steuerpflichtige Veräußerungen; das bloße Halten löst weiterhin keine Steuer aus.
  • Staking- und Lending-Erträge sollen ab 2027 Kapitaleinkünfte sein, auch wenn die eingesetzten Coins Altbestand sind. Alte Verluste nach § 23 EStG lassen sich nicht mit neuen Kryptogewinnen verrechnen.
  • Inländische Kryptobörsen sollen ab 2028 Kapitalertragsteuer einbehalten, bei fehlenden Anschaffungsdaten auf 50 Prozent des Verkaufserlöses. Für 2027 muss der Anleger die Steuer selbst erklären.

Inhaltsverzeichnis

Bleiben meine alten Bitcoin nach einem Jahr steuerfrei? Muss ich künftig auch dann Steuern zahlen, wenn ich nur in einen anderen Coin tausche? Und erledigt die Börse ab 2028 tatsächlich die gesamte Steuerberechnung für mich?

Die geplante Kryptosteuer-Reform ist noch nicht beschlossen; die bisherige einjährige Haltefrist gilt weiterhin. Der im September 2026 bekannt gewordene Referentenentwurf wirft Fragen auf, die unmittelbar in die Anlageplanung eingreifen. Vorgesehen ist ein Wechsel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Gewinne aus bestimmten neu erworbenen Kryptowerten sollen damit auch nach jahrelanger Haltedauer steuerpflichtig bleiben. Zugleich würde regelmäßig ein Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Zuschlagsteuern gelten, die sogenannte Abgeltungsteuer wie bei Aktien und Zinsen. Besteuert würden weiterhin nur realisierte Kursgewinne, also bei Verkauf, Tausch oder Zahlung, nicht der bloße Kursanstieg im Bestand. Eine Steuer auf nicht realisierte Wertzuwächse, wie sie die Niederlande planen, sieht der Entwurf nicht vor. Für bereits vorhandene Bestände sieht der Entwurf einen weitgehenden Bestandsschutz vor. [1]

Sollte der Gesetzgeber trotz der vielen guten Gründe für die Beibehaltung der Haltefrist einen solchen Systemwechsel dennoch vollziehen wollen, halten wir diesen Bestandsschutz für wichtig. Bei der geplanten Neuregelung sehen wir allerdings erheblichen Nachbesserungsbedarf. Das betrifft die Behandlung langfristiger Anlagen, den Umgang mit alten Verlusten und besonders die Frage, wie Schenkungen, Erbschaften und lückenhafte Anschaffungsdaten behandelt werden sollen. Für Anleger lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den Text. Die verkürzte Formel „25 Prozent auf Krypto“ verdeckt wesentliche Unterschiede.

Wir erläutern die Folgen für unmittelbar gehaltene Kryptowerte im Privatvermögen. Sämtliche Aussagen über die künftige Besteuerung stehen unter dem Vorbehalt, dass der Entwurf entsprechend Gesetz wird. Ein Referentenentwurf schafft für sich allein weder neue Steuerpflichten noch gesicherten Bestandsschutz. Hinzu kommt: Der Text ist nach unserem Recherchestand bislang nicht amtlich veröffentlicht worden. Ob es sich um einen offiziellen Referentenentwurf oder um eine vorzeitig „durchgestochene“ Arbeitsfassung handelt, ist nicht einmal sicher.

Was bisher gilt: einjährige Haltefrist nach § 23 EStG und der geplante Systemwechsel

Bei privat gehaltenen Bitcoin und vergleichbaren Currency-Token richtet sich die Besteuerung eines Verkaufs bislang nach § 23 EStG. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwölf Monate, ist der Gewinn nicht steuerbar. Bei einem Verkauf innerhalb der Jahresfrist kann dagegen Einkommensteuer zum persönlichen Tarif entstehen. Der Bundesfinanzhof hat die Einordnung solcher Kryptowerte als Wirtschaftsgüter bestätigt. Auch ein Tausch in andere Kryptowerte ist eine Veräußerung. [2, 3]

Für steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne gilt derzeit eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro. Sie bezieht sich auf den Gesamtgewinn aus den erfassten privaten Veräußerungsgeschäften. Wird die Grenze erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Die oft anzutreffende Vorstellung, die ersten 1.000 Euro blieben immer steuerfrei, trifft daher nicht zu. Laufende Vergütungen etwa aus privatem Staking oder Lending sind gesondert zu beurteilen; die Finanzverwaltung ordnet sie regelmäßig § 22 Nr. 3 EStG zu. Das Finanzgericht Köln hat diese Einordnung für das Lending bestätigt; die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass betroffene Steuerbescheide bei möglicher Steuerentlastung offengehalten werden sollten. [2, 4, 12]

Der Entwurf würde für bestimmte neue Kryptobestände andere Regeln schaffen: Veräußerungsgewinne kämen in einen neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG. Laufende Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung würden in § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG erfasst. Eine Jahresfrist ist dort nicht vorgesehen. [1, S. 3 und 11]

Damit ändern sich auch die Verlustverrechnung, der Abzug von Veräußerungskosten und Werbungskosten sowie das Erklärungsverfahren. Wer seine bisherige Steuerberechnung lediglich auf einen anderen Prozentsatz umstellt, würde wesentliche Folgen übersehen.

Welche Stichtage der Entwurf vorsieht: Ende 2026, 2027 und 2028

Der Text trägt den Bearbeitungsstand 19. August 2026, 07:23 Uhr. Er wurde im September bekannt; ein Septemberdatum im Dateinamen bezeichnet deshalb nicht zwingend eine neuere Fassung. Die vorgesehenen Stichtage sind Teil dieses Entwurfs und können im weiteren Verfahren geändert werden. [1] Das Gesetz bedürfte zudem der Zustimmung des Bundesrates. Würde es erst 2027 verkündet, erfasste der starre Stichtag 31. Dezember 2026 auch Erwerbe aus der Zeit vor der Verkündung; ob das dem Vertrauensschutz genügt, wäre gesondert zu prüfen. [10]

ZeitpunktVorgesehene Bedeutung
Bis einschließlich 31. Dezember 2026Bis dahin angeschaffte oder zugegangene Bestände bleiben grundsätzlich im bisherigen Besteuerungsregime.
Ab 1. Januar 2027Für erfasste Neuerwerbe und neue Zugänge sollen die materiellen Regeln des § 20 EStG gelten.
Ab 1. Januar 2028Zusätzlich soll der Kapitalertragsteuerabzug durch die erfassten inländischen Dienstleister beginnen.


Die Unterscheidung zwischen 2027 und 2028 ist entscheidend. 2027 wäre kein steuerfreies Übergangsjahr. Entsteht nach der geplanten Neuregelung ein steuerpflichtiger Ertrag, müsste er bereits für 2027 erklärt werden, auch wenn die Börse noch keine Kapitalertragsteuer einbehält. [1, S. 8 und 13; 5]

Wer eine Anschaffung kurz vor dem Jahreswechsel plant, sollte außerdem den maßgeblichen Erwerbszeitpunkt belegen können. Ein eingezahltes Euroguthaben oder eine noch nicht ausgeführte Kauforder beweist keinen Erwerb von Bitcoin. Bei Grenzfällen müssen Vertragsabschluss, Ausführung und Zeitangaben einschließlich der Zeitzone zusammenpassen. Die zivilrechtliche und steuerliche Beurteilung darf nicht allein vom Datum einer späteren Wallet-Gutschrift abhängig gemacht werden.

Wie weit der Bestandsschutz für Krypto-Altbestände reichen soll

Nach der vorgesehenen Übergangsregel sollen bis einschließlich 31. Dezember 2026 angeschaffte Bitcoin grundsätzlich im bisherigen Recht bleiben. Entscheidend wäre das Anschaffungsdatum, nicht das Datum eines späteren Verkaufs. Der Entwurf beschränkt den Schutz auch nicht auf diejenigen Bestände, deren Jahresfrist Ende 2026 bereits abgelaufen ist. [1, S. 8 und 13]

Beispiel 1 – Ein Tag entscheidet über das Besteuerungsregime. Zwei Anleger kaufen jeweils Bitcoin für 50.000 Euro und verkaufen im Februar 2028 für 80.000 Euro. Der erste erwirbt am 31. Dezember 2026, der zweite am 1. Januar 2027. Nach dem Entwurf wäre der Gewinn des ersten Anlegers nach Ablauf der Jahresfrist nicht steuerbar. Vereinfacht gesagt bleibt der Coin selbst mit seinem gesamten Wertzuwachs steuerfrei, nicht nur der bis Ende 2026 entstandene Wertzuwachs. Der zweite müsste seinen Gewinn von 30.000 Euro grundsätzlich auch nach dieser Haltedauer versteuern. Bei verbrauchtem Sparer-Pauschbetrag wären das 7.500 Euro Einkommensteuer (25 Prozent von 30.000 Euro) zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Der vorgesehene Schutz betrifft somit den Altbestand einschließlich seiner späteren Wertsteigerungen. Es soll keine allgemeine Aufteilung in einen Wertzuwachs bis Ende 2026 und einen Wertzuwachs ab 2027 geben. Das erspart bei unverändert gehaltenen Altbeständen eine zusätzliche Bewertung zum Jahreswechsel.

Beispiel 2 – Altbestand ist nicht sofort steuerfrei. Wer am 20. Dezember 2026 Bitcoin kauft und bereits im Juni 2027 mit Gewinn verkauft, hätte zwar Altbestand. Die Jahresfrist wäre aber noch nicht abgelaufen. Der Gewinn wäre weiterhin nach dem bisherigen Recht zu prüfen und gegebenenfalls mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Bestandsschutz bedeutet hier, dass die bisherigen Regeln fortgelten.

Ein bloßer Transfer auf eine andere eigene Wallet setzt bei unveränderter wirtschaftlicher Zuordnung weder die Anschaffungskosten noch den Erwerbszeitpunkt neu fest. Anders liegt es bei einem echten Tausch: Wer alte Bitcoin 2027 gegen Ether tauscht, erwirbt neue Ether. Auch wenn die Veräußerung der alten Bitcoin nach § 23 EStG nicht mehr steuerbar ist, wären die erhaltenen Ether nach dem Entwurf Neubestand. Dasselbe Problem stellt sich bei einem Verkauf mit anschließendem Rückkauf.

Beispiel 3 – Ein Sparplan über den Stichtag. Ein Anleger spart seit 2025 monatlich in Bitcoin. Die im Dezember 2026 angeschafften Einheiten wären nach dem Entwurf Altbestand, die im Januar 2027 angeschafften Einheiten Neubestand. Entscheidend wäre jede einzelne Anschaffung; der frühe Beginn des Sparplans schützt nicht sämtliche späteren Raten. [1]

Wir sehen keinen Anlass, bereits steuerfrei veräußerbare Altbestände vorsorglich zu verkaufen. Ein Rückkauf ab 2027 würde gerade den Status schaffen, den viele Anleger vermeiden möchten. Bei Schenkungen und anderen Sonderfällen ist die Rechtslage weniger klar; darauf kommen wir noch zurück.

Ein Wort zur Verlässlichkeit dieses Schutzes. Er ist eine politische Entscheidung dieses Entwurfs, kein Zustand, den die Verfassung garantiert. Das Investmentsteuerrecht zeigt, wie ein einmal gewährter Bestandsschutz später zurückgeschnitten werden kann: Vor 2009 erworbene Fondsanteile galten als dauerhaft geschützt, bis der Gesetzgeber sie mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 als neu angeschafft behandelte. Die bis Ende 2017 entstandenen Wertsteigerungen blieben steuerfrei. Für die Zeit ab 2018 blieb ein persönlicher Freibetrag von 100.000 Euro für die seit 2018 entstandenen Wertsteigerungen. Wir bringen damit niemanden auf Ideen; solche Instrumente sind in den Ministerien bekannt und werden genutzt. Gerade deshalb sollten Anleger sie kennen und sich nicht zu sicher fühlen. [15]

Welche Kryptowerte erfasst werden sollen

Der Entwurf verwendet den neuen Begriff „Tauschkryptowert“. Gemeint sind Kryptowerte im Sinne der europäischen MiCA-Verordnung, die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder einer sonstigen öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert zu sein. Bitcoin und Ether nennt die Begründung ausdrücklich. Die Regelung ist aber nicht auf diese beiden Werte beschränkt. [1, S. 3 und 11]

Für andere Token kommt es auf ihre tatsächlichen Eigenschaften an. Die Bezeichnung als Altcoin, Memecoin oder Utility-Token genügt weder für die Einbeziehung noch für den Ausschluss. Bei hybriden Gestaltungen bleibt insbesondere offen, wie die Tauschmittelfunktion gegenüber anderen Rechten abzugrenzen ist.

Eine besondere Ausnahme ist für E-Geld-Token vorgesehen, die nach Titel IV der MiCA-Verordnung emittiert werden. Daraus folgt keine allgemeine Ausnahme für Stablecoins. Vermögenswertereferenzierte Token nach Titel III der MiCA-Verordnung, sogenannte ART, nimmt der Entwurf dagegen nicht aus. Sie sollen ihren Wert durch Bezug auf einen anderen Wert oder ein Recht stabil halten, etwa auf einen Korb mehrerer Währungen oder auf Rohstoffe. Werden sie als Tauschmittel akzeptiert, wären sie nach dem Wortlaut Tauschkryptowerte, obwohl ihr Wert wirtschaftlich von den referenzierten Vermögenswerten abhängt. Ob das gewollt ist, sagt die Begründung nicht. Bei einem konkreten Produkt müssten Emittent, Rechtsanspruch und aufsichtsrechtliche Ausgestaltung geprüft werden. Auch die Ausnahme vom neuen Tatbestand bedeutet nicht, dass sämtliche Erträge aus dem betreffenden Token steuerfrei wären.

Bei NFT, Security-Token und anderen Kryptowerten, die einen bestimmten Wert oder Anspruch vermitteln, verweist die Begründung auf die dafür geltenden Besteuerungsregeln. Der Token wird dabei gleichsam transparent behandelt: Maßgeblich ist, welcher Wert oder welches Recht in ihm abgebildet wird. Man kann sich den Token als Schaufenster vorstellen. Ein NFT ist technisch ein Eintrag auf der Blockchain, in dem sich fast jeder Gegenstand abbilden lässt, ein Bild, ein Sammelstück, ein Nutzungsrecht, eine Forderung. Der Entwurf schaut durch dieses Schaufenster hindurch und knüpft die Besteuerung nicht an den Registereintrag, sondern an das, was dahinter steht. Ein entgeltlich erworbenes NFT, das ein Kunstwerk verkörpert, bleibt damit nach heutigem Verständnis grundsätzlich ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG mit Jahresfrist, sofern der Handel nicht gewerblich ist; ein Security-Token, der einen Rückzahlungsanspruch mit Verzinsung verbrieft, ist wirtschaftlich eine Anleihe und wird wie eine solche besteuert. Für solche NFT ändert der Entwurf also nichts, weder zum Guten noch zum Schlechten; auch der Bestandsschutz spielt für sie keine Rolle, soweit sie nicht in den neuen Tatbestand fallen. Offen bleibt, was mit einem NFT geschieht, hinter dem nur ein rein digitales Objekt steht; die Begründung spricht von „realen“ Werten. Ein tokenisierter Zinsanspruch kann bereits heute Kapitaleinkünfte auslösen. Ebenso darf ein Bitcoin-ETP ohne Prüfung seiner Produktbedingungen nicht mit unmittelbar gehaltenen Bitcoin gleichgesetzt werden. Ein solches Produkt ist regelmäßig eine Inhaberschuldverschreibung. Verbrieft sie nur einen Geldanspruch, der sich am Bitcoin-Kurs bemisst, ist sie schon heute eine Kapitalforderung: Gewinne unterliegen § 20 EStG ohne Jahresfrist, die Depotbank behält Kapitalertragsteuer ein. Verbrieft sie dagegen ausschließlich einen Anspruch auf Auslieferung einer festgelegten Menge hinterlegter Bitcoin, behandelt die Finanzverwaltung sie nach der Rechtsprechung zu Xetra-Gold wie die Bitcoin selbst: Der Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG mit Jahresfrist. Der Entwurf ändert daran bei einem solchen ETP nach seinem Wortlaut voraussichtlich nichts, denn ein herkömmlich verbriefter, nicht tokenisierter ETP-Anteil ist kein Kryptowert im Sinne der MiCA-Verordnung, und die Gleichstellung von Rückübertragungsforderungen erfasst nur Forderungen auf Rückübertragung überlassener Tauschkryptowerte. Ohne Korrektur könnte ein 2027 erworbener ETP mit Lieferanspruch damit steuerlich besser stehen als der unmittelbar erworbene Bitcoin. Ob der Gesetzgeber diese Lücke schließt, ist offen. [13]

Für Kryptowerte im Betriebsvermögen gelten weiterhin die betrieblichen Regeln. Die GmbH und der gewerbliche Händler erhalten durch diesen Entwurf keinen allgemeinen privaten Endsteuersatz von 25 Prozent. Auch die Frage, ob Mining oder eine Validatorentätigkeit gewerblich betrieben werden, bleibt vorgelagert.

Wie hoch die Krypto-Steuer ab 2027 ausfallen würde: 25 Prozent Abgeltungsteuer

Bei den erfassten privaten Kapitaleinkünften würde regelmäßig der besondere Einkommensteuersatz von 25 Prozent, die sogenannte Abgeltungsteuer, gelten. Hinzu kämen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer. Ohne Kirchensteuer ergibt das zusammen 26,375 Prozent des steuerpflichtigen Betrags, mit Kirchensteuer rund 28 Prozent. Bei einem niedrigeren persönlichen Tarif bleibt die Günstigerprüfung auf Antrag möglich. [5]

Besteuert würde grundsätzlich der Gewinn, nicht der Verkaufserlös. Vom Erlös sind die Anschaffungskosten und die unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängenden Aufwendungen abzuziehen. Kaufgebühren gehören regelmäßig zu den Anschaffungskosten. Abziehbar wären danach etwa die Handelsgebühr der Plattform für den Verkaufsauftrag oder die Netzwerkgebühr, die für den Verkaufsvorgang selbst anfällt. Allgemeine Aufwendungen für Verwaltung, Steuersoftware oder Beratung könnten im System des § 20 EStG dagegen grundsätzlich nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Sie sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. [1; 6]

An die Stelle der bisherigen Freigrenze träte für diese Einkünfte der Sparer-Pauschbetrag. Er beträgt derzeit 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Nutzt ein zusammen veranlagter Ehegatte seinen Anteil nicht aus, wird der nicht ausgeschöpfte Teil beim anderen Ehegatten abgezogen. Er steht zusammen für die erfassten Kapitaleinkünfte zur Verfügung. Wer ihn mit Zinsen und Dividenden bereits ausgeschöpft hat, hätte keinen weiteren Pauschbetrag allein für Krypto.

Eine Gewinnrechnung macht den Unterschied sichtbar. Ein Anleger erzielt 55.000 Euro Verkaufserlös. Seine Anschaffungskosten einschließlich Kaufgebühren betragen 40.200 Euro; die unmittelbare Verkaufsgebühr beträgt 300 Euro. Der Gewinn liegt damit bei 14.500 Euro (55.000 Euro abzüglich 40.200 Euro und 300 Euro). Ist der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro vollständig verfügbar, verbleiben 13.500 Euro. Darauf entfallen 3.375 Euro Einkommensteuer (25 Prozent von 13.500 Euro) und 185,62 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent von 3.375 Euro), insgesamt 3.560,62 Euro. Kirchensteuer und weitere Einkünfte sind im Beispiel nicht berücksichtigt.

Die Reform würde Anleger unterschiedlich treffen. Besonders deutlich wird das im Vergleich zwischen kurzfristigem Handel und langfristigem Halten.

Beispiel 4 – Derselbe Gewinn bei unterschiedlicher Haltedauer. Unterstellt werden 40.000 Euro Gewinn, ein Grenzsteuersatz von durchgehend 42 Prozent im bisherigen Recht und ein bereits verbrauchter Sparer-Pauschbetrag. Zuschlagsteuern bleiben für den Vergleich außer Betracht.

VerkaufBisheriges RechtEntwurf für Neubestand
Nach zehn Minuten16.800 Euro Einkommensteuer (42 Prozent von 40.000 Euro)10.000 Euro Einkommensteuer (25 Prozent von 40.000 Euro)
Nach zehn JahrenKeine Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn10.000 Euro Einkommensteuer (25 Prozent)


Der Händler mit zehn Minuten Haltedauer würde in diesem Beispiel entlastet, der Anleger mit zehn Jahren Haltedauer erstmals belastet. Diese Verteilungswirkung muss man benennen, wenn man die Reform bewertet. Die bloße Aussage, es werde künftig alles teurer, wäre ebenso ungenau wie die Behauptung, ein Steuersatz von 25 Prozent sei für sämtliche Anleger günstiger. Viele Anleger halten Bitcoin langfristig. Für sie wird es bei Neubeständen nach dem Entwurf teurer, nicht günstiger. Ob diese Verteilungswirkung politisch gewollt ist, stellen wir in Frage.

Auch ein Krypto-Tausch oder eine Zahlung mit Coins kann Steuer auslösen

Der Entwurf enthält keine allgemeine Steuerneutralität für den Tausch verschiedener Kryptowerte. Darin unterscheidet er sich von Österreich, dessen Modell er im Übrigen weitgehend nachbildet: Dort gilt der Tausch einer Kryptowährung in eine andere seit 2022 nicht als Veräußerung; besteuert wird erst der Tausch in Euro oder in andere Wirtschaftsgüter. Auch Frankreich gewährt im Privatvermögen für den Tausch ohne Barausgleich einen Steueraufschub. [14] Wer Bitcoin gegen Ether tauscht, veräußert die hingegebenen Bitcoin und schafft die erhaltenen Ether neu an. Eine Auszahlung auf das Bankkonto ist dafür nicht erforderlich. Dasselbe gilt im Ausgangspunkt für das Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen mit Coins. [1, S. 12 f.; 3]

Beispiel 5 – Steuer ohne Euroauszahlung. Ein Anleger kauft nach dem Stichtag Bitcoin für 30.000 Euro. Später tauscht er sie gegen Ether im Wert von 45.000 Euro. Ohne weitere Kosten entsteht ein Gewinn von 15.000 Euro. Bei verbrauchtem Pauschbetrag wären darauf 3.750 Euro Einkommensteuer (25 Prozent von 15.000 Euro) zuzüglich Zuschlagsteuern zu zahlen, obwohl das gesamte Tauschvermögen in Kryptowerten verbleibt. Die neuen Ether hätten Anschaffungskosten von 45.000 Euro. Ein späterer Verkauf für 50.000 Euro würde einen weiteren Gewinn von 5.000 Euro auslösen.

Dieses Liquiditätsproblem besteht bei steuerpflichtigen Tauschgeschäften bereits heute. Der Entwurf würde es für Neubestände von der Haltedauer unabhängig machen. Wer mit Coins bezahlt oder häufig zwischen Token wechselt, müsste daher laufend die Eurobewertung und die Finanzierung der Steuer mitdenken. Eine eigenständige allgemeine Befreiung für kleine Kryptozahlungen ist nicht vorgesehen.

Auch automatisierte Transaktionen ändern daran nichts. Ein Handelsprogramm oder ein entsprechend beauftragter KI-Agent kann die Ausführung übernehmen; die steuerliche Zurechnung richtet sich weiterhin danach, auf wessen Rechnung gehandelt wird. Bei vielen kleinen Zahlungen kann der Dokumentationsaufwand erheblich sein.

Das bloße Halten nicht ertragbringend eingesetzter Coins würde hingegen weiterhin keine jährliche Einkommensteuer allein wegen steigender Kurse auslösen. Der Entwurf sieht weder eine allgemeine Besteuerung unrealisierter Wertzuwächse noch eine Krypto-Vorabpauschale vor. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Niederlanden. Dort soll nach dem bisherigen Entwurf ab 2028 auch der bloße Wertzuwachs liquider Anlagen wie Aktien und Kryptowerte jährlich mit 36 Prozent besteuert werden, ohne dass etwas verkauft wird; das Gesetz ist noch nicht endgültig beschlossen, und die niederländische Regierung will das Modell schon wieder in Richtung einer Besteuerung nach Realisation weiterentwickeln. Dem deutschen System der privaten Einkünfte ist eine solche allgemeine Besteuerung bloßer Buchgewinne grundsätzlich fremd, aus gutem Grund: Sie greift auf Leistungsfähigkeit zu, die noch nicht zugeflossen ist, und zwingt im Extremfall zum Verkauf, um die Steuer auf das zu bezahlen, was man gerade nicht verkaufen wollte. Eine begrenzte Vorabbesteuerung ohne Veräußerung kennt es allerdings bei Investmentfonds (§ 18 InvStG). Wir erwarten eine allgemeine Buchgewinnbesteuerung auch nicht, obwohl sie im Bundestag bereits für verbleibende Vollzugsdefizite bei dezentralen Transaktionen als Prüfauftrag gefordert wurde (Antrag der Fraktion Die Linke, Bundestagsdrucksache 21/5824).

Was sich bei Staking und Lending ab 2027 ändern soll

Laufende Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und aus der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung sollen künftig Kapitaleinkünfte sein. Die Begründung nennt insbesondere Lending, passives Staking und dezentrale Geschäftsmodelle. Für gewerbliche Tätigkeiten bleibt es bei deren vorrangiger Einordnung. [1, S. 11]

Bei Altbeständen muss man Stamm und Ertrag auseinanderhalten. Der ursprüngliche Coin kann im bisherigen Besteuerungsregime verbleiben, während ein ab 2027 neu zufließender Reward bereits dem neuen Recht unterliegt. Die Begründung sagt dies für Rewards aus gestakten oder verliehenen Altbeständen ausdrücklich. Die lange Haltedauer des eingesetzten Bestands überträgt sich nicht auf die neu erhaltenen Einheiten. [1, S. 13]

Beispiel 6 – Alte Ether und neue Rewards. Ein Anleger hält Ether seit 2025. Im Jahr 2027 erhält er einen Staking-Reward im Wert von 600 Euro. Der Reward soll beim Zufluss als Kapitaleinkunft erfasst werden. Verkauft er diese erhaltenen Einheiten 2029 für 900 Euro, wäre daneben die nach dem Zufluss entstandene Wertsteigerung von 300 Euro zu versteuern. Bei verbrauchtem Pauschbetrag ergäben sich 150 Euro Einkommensteuer (25 Prozent von 600 Euro) auf den laufenden Ertrag und weitere 75 Euro (25 Prozent von 300 Euro) auf den späteren Gewinn, jeweils zuzüglich Zuschlagsteuern.

Der nach unserer systematischen Auslegung gebotene Ansatz des bereits erfassten Zuflusswerts als Anschaffungskosten verhindert in diesem Fall, dass derselbe Wert beim späteren Verkauf nochmals besteuert wird. Eine sachgerechte Dokumentation muss deshalb Zuflusszeitpunkt, Eurobewertung und spätere Veräußerung miteinander verbinden.

Nicht jede Anzeige im Dashboard bedeutet bereits einen steuerlichen Zufluss. Maßgeblich ist, wann wirtschaftliche Verfügungsmacht besteht. Bei gesperrten Rewards, Abrufmöglichkeiten und dem sogenannten Claiming kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Der Entwurf enthält dafür keine vollständige neue Anleitung. [4]

Bei DeFi, Liquid Staking, Wrapping und Bridging bleiben weitere Fragen offen. Entscheidend ist unter anderem, ob lediglich die technische Darstellung wechselt oder ein anderes Wirtschaftsgut beziehungsweise ein neuer Anspruch erworben wird. Der Entwurf stellt Rückübertragungsforderungen zwar Tauschkryptowerten gleich. Eine pauschale Steuerneutralität sämtlicher solcher Vorgänge ordnet er damit nicht an. Gerade beim Einsatz von Altbeständen sollte die konkrete Struktur vorab geprüft werden. Zwei Beispiele zeigen die Schwierigkeit. Wer Ether in wETH wandelt, hinterlegt seine Ether in einem Programm auf der Blockchain und erhält dafür einen anderen Token, der jederzeit eins zu eins zurückgetauscht werden kann. Technisch entsteht ein neuer Token mit eigenem Programm- und Ausfallrisiko; wirtschaftlich bleibt der Anleger dem Wert der hinterlegten Ether ausgesetzt. Für einen Tausch spricht der Wechsel des Wirtschaftsguts, dagegen die Wertidentität und die jederzeitige Rückgabe. Ohne ausdrückliche Regelung ist die Lesart als Tausch die vorsichtigere; wer Altbestand ab 2027 wrappt, riskiert damit Neubestand mit fristenunabhängiger Steuerpflicht. Dasselbe gilt erst recht für Liquid-Staking-Token wie stETH, die einen eigenständig handelbaren Anspruch verkörpern. Beim Bridging kommt es darauf an, ob der Ausgangstoken gesperrt und auf der Zielkette ein Rückübertragungsanspruch ausgegeben wird oder ob er vernichtet und dort neu geschaffen wird. Anders liegt der Wechsel in das Lightning-Netzwerk. Wer Bitcoin in einen selbst verwalteten Zahlungskanal einbringt, sperrt sie in einer gemeinsam mit dem Kanalpartner kontrollierten Adresse, kann seinen Anteil aber unter Beachtung der protokollbedingten Wartefristen einseitig zurückholen und trägt weiterhin allein die Chancen und Risiken des Kurses. Nach unserer Auffassung wechselt hier nur die technische Ebene: Die Eröffnung des Kanals ist wie ein Transfer auf eine eigene Wallet zu behandeln und setzt weder Anschaffungskosten noch Erwerbszeitpunkt neu. Zahlungen über Lightning sind dagegen Veräußerungen wie jede andere Zahlung mit Coins.

Die Nullbewertung bei Airdrops und Tätigkeitsvergütungen

Ein neuer § 20 Abs. 4b EStG soll für bestimmte Zugänge Anschaffungskosten von null vorsehen. Nach seinem Wortlaut betrifft dies Tauschkryptowerte, die unentgeltlich oder für Leistungen zugehen, die nicht von der neuen Regel über laufende Kryptoeinkünfte erfasst werden. Die Begründung nennt Airdrops und Bounties und will die Besteuerung des erhaltenen Vorteils auf den späteren Verkauf verlagern. [1, S. 3 f. und 11]

Beispiel 7 – Ein Airdrop ohne Gegenleistung. Ein Anleger erhält 2027 ohne eigenes Zutun 100 Token, die die Voraussetzungen eines Tauschkryptowerts erfüllen. Er verkauft sie 2030 für insgesamt 2.000 Euro. Unterstellt man, dass beim Zugang kein anderer Einkommensteuertatbestand erfüllt ist, entstünde dort noch keine Einkommensteuer. Beim Verkauf wären nach dem Entwurf aber Anschaffungskosten von null anzusetzen. Der Gewinn betrüge 2.000 Euro, unabhängig von der mehrjährigen Haltedauer. Bei verbrauchtem Pauschbetrag ergäben sich 500 Euro Einkommensteuer (25 Prozent von 2.000 Euro) zuzüglich Zuschlagsteuern.

Bei einer Vergütung für eine Tätigkeit ist die Sache schwieriger. Wer Token für eine Dienstleistung, einen Werbebeitrag oder als Arbeitslohn erhält, kann bereits beim Zufluss Einkünfte erzielen. Eine Regel über Anschaffungskosten beseitigt einen solchen Einkünftetatbestand nicht ohne Weiteres. Würde beim späteren Verkauf dennoch mit null gerechnet, drohte die doppelte Erfassung desselben Werts.

Hier sehen wir einen konkreten Regelungsfehler. Die beabsichtigte zeitliche Verlagerung der Besteuerung muss im Gesetz selbst mit den übrigen Einkunftsarten abgestimmt werden. Die Erläuterung in der Begründung reicht für eine verlässliche Abgrenzung nicht aus. Anleger sollten deshalb nicht annehmen, künftig werde jede als Airdrop oder Bounty bezeichnete Zuwendung ausschließlich beim Verkauf besteuert.

Eine weitere offene Frage betrifft Hard Forks, bei denen durch die Aufspaltung einer Blockchain zusätzliche Kryptowerte entstehen. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung übernehmen diese im Privatvermögen den Anschaffungszeitpunkt des Ausgangsbestands; dessen Anschaffungskosten sind grundsätzlich aufzuteilen. Entstehen solche Einheiten erst ab 2027 aus altem Bestand, muss der Gesetzgeber klären, ob diese Historie fortgeführt wird oder die neue Zugangs- und Nullbewertungsregel eingreift. Eine Hard Fork darf nicht ohne diese Prüfung wie ein Airdrop behandelt werden. [1; 4, Rn. 67 f.]

Warum Schenkungen und Erbschaften ausdrücklich geregelt werden müssen

Nach den bisherigen Regeln führt eine unentgeltliche Übertragung regelmäßig dazu, dass der Erwerber die steuerlichen Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers fortführt. Für die Schenkung enthält § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG eine entsprechende Zurechnung. Auch das Kapitalvermögensrecht kennt eine Fortführung der Anschaffung bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge. [2, 6]

Der Entwurf setzt daneben zwei weit gefasste Formulierungen: Die Übergangsregel erfasst auch nach 2026 „zugegangene“ Tauschkryptowerte, und die neue Bewertungsregel sieht bei unentgeltlichem Zugang Anschaffungskosten von null vor. Das Verhältnis zu den bestehenden Fortführungsregeln bleibt ungeklärt.

Beispiel 8 – Der Vater schenkt alte Bitcoin. Der Vater hat 2021 Bitcoin für 60.000 Euro gekauft und schenkt sie seinem Sohn im März 2027. Dieser verkauft sie im Mai 2028 für 150.000 Euro. Bei Fortführung des alten Erwerbsdatums wäre die Jahresfrist längst abgelaufen. Eine weite Anwendung der neuen Zugangs- und Nullbewertungsregel könnte dagegen zu einem Ansatz von 150.000 Euro Veräußerungsgewinn führen. Bei 25 Prozent wären das 37.500 Euro Einkommensteuer vor Zuschlägen und Pauschbetrag. Das ist eine mögliche Folge einer problematischen Wortlautauslegung, kein gesichertes Ergebnis des Entwurfs.

Nach unserer Auffassung sprechen die Systematik der Rechtsnachfolge und die auf Airdrops und Bounties gerichtete Begründung erheblich gegen eine solche Belastung gewöhnlicher Schenkungen. Der Gesetzgeber sollte diese Frage trotzdem ausdrücklich klären. Bei einer so großen wirtschaftlichen Differenz darf die Beratung nicht auf eine erhoffte spätere Auslegung angewiesen sein.

Für den Erbfall ist zusätzlich die Gesamtrechtsnachfolge zu berücksichtigen; er darf nicht ohne Weiteres mit einem originären Tokenzugang gleichgesetzt werden. Auch hier sollte der Fortbestand der steuerlichen Erwerbsdaten eindeutig geregelt sein. Schenkung- oder Erbschaftsteuer und Einkommensteuer sind außerdem getrennt zu prüfen. Ein für die Erbschaftsteuer angesetzter Verkehrswert führt nicht automatisch zu entsprechend hohen einkommensteuerlichen Anschaffungskosten.

Verlustverrechnung: Wie Gewinne und Verluste künftig zusammenpassen

Für neue Kryptobestände sieht der Entwurf keinen eigenen abgeschlossenen Verlusttopf vor. Steuerlich anzuerkennende Verluste sollen grundsätzlich in den allgemeinen Verrechnungskreis des § 20 Abs. 6 EStG eingehen. Das kann eine Verbesserung sein, weil beispielsweise ein neuer Kryptoverlust mit positiven Zinsen, Dividenden oder neuen Kryptoeinkünften verrechnet werden kann. Auch die Verrechnung mit Aktienveräußerungsgewinnen ist nach dem vorgesehenen Regelungssystem grundsätzlich möglich. [1, S. 13; 6]

Die umgekehrte Richtung ist davon zu unterscheiden. Die geltende besondere Beschränkung für Aktienveräußerungsverluste erlaubt deren Verrechnung nur mit Aktienveräußerungsgewinnen. Aus der Möglichkeit, Kryptoverluste gegen Aktiengewinne zu verrechnen, folgt daher kein entsprechendes Recht für Aktienverluste gegen Kryptogewinne. Ob die Beschränkung für Aktienverluste verfassungsgemäß ist, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht. [11]

Verlust und positiver ErtragBehandlung nach dem Entwurf und den allgemeinen Regeln
Neuer Kryptoverlust und neuer KryptogewinnGrundsätzlich verrechenbar
Neuer Kryptoverlust und Zinsen oder DividendenGrundsätzlich verrechenbar
Neuer Kryptoverlust und AktienveräußerungsgewinnGrundsätzlich verrechenbar
Aktienveräußerungsverlust und neuer KryptogewinnNach der geltenden Aktiensperre nicht verrechenbar
Alter Verlust aus § 23 EStG und neuer Kryptogewinn aus § 20 EStGKeine Verrechnung zwischen diesen Einkunftskreisen vorgesehen
Neuer Kryptoverlust und ArbeitslohnKein einkunftsartenübergreifender Ausgleich

Voraussetzung ist jeweils ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust. Ein bloßer Kursrückgang genügt nicht. Für Altbestände bleibt außerdem die Jahresfrist relevant: Wird nach deren Ablauf mit Verlust verkauft, ist dieser Verlust regelmäßig ebenso wenig steuerbar wie ein entsprechender Gewinn.

Beispiel 9 – Wirtschaftlich ausgeglichen und dennoch steuerpflichtig. Ein Anleger verfügt über einen festgestellten Verlustvortrag von 20.000 Euro aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. Im neuen Regime erzielt er später 20.000 Euro Kryptogewinn. Der Entwurf erlaubt keine Verrechnung des alten Verlustvortrags mit diesem neuen Gewinn. Der §-23-Verlust bleibt seinem bisherigen Verrechnungskreis zugeordnet; bei verbrauchtem Pauschbetrag entstünden auf den neuen Gewinn 5.000 Euro Einkommensteuer (25 Prozent von 20.000 Euro) zuzüglich Zuschlagsteuern.

Das bedeutet nicht, dass alte Verluste automatisch verfallen. Sie können weiterhin nach den Regeln des § 23 EStG genutzt werden, etwa gegen dort steuerpflichtige Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften. Für Anleger, deren künftige Gewinne überwiegend in § 20 EStG anfallen, kann ihre Nutzbarkeit aber deutlich abnehmen. Bei der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 war das anders: Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften durften noch fünf Jahre lang, bis einschließlich 2013, mit neuen Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Eine Übergangsregel, die beide Systeme verbindet, fehlt im Entwurf.

Hinzu kommt ein zeitliches Problem. § 20 EStG sieht grundsätzlich keinen Verlustrücktrag vor. § 23 EStG erlaubt dagegen den Rücktrag in das Vorjahr. Wer im ersten Jahr hohe Gewinne und erst im Folgejahr entsprechende Verluste realisiert, kann diese Verluste nicht allein deshalb in das Gewinnjahr zurücktragen. Die Verrechnung ist damit innerhalb eines Jahres teilweise weiter, zwischen aufeinanderfolgenden Jahren aber enger als im bisherigen §-23-System.

Welche Kryptobörsen ab 2028 Kapitalertragsteuer einbehalten sollen

Der geplante Kapitalertragsteuerabzug soll bestimmte inländische Kryptowerte-Dienstleister und -Betreiber sowie inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer Anbieter treffen. Zusätzlich müssen die erfassten Dienstleistungen erbracht und Erträge ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Eine deutsche Internetseite oder die Betreuung deutscher Kunden allein macht einen ausländischen Anbieter noch nicht zur inländischen auszahlenden Stelle. [1, S. 4 bis 8]

§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a EStG-E knüpft den Abzug an drei Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen:

Erstens: eine inländische Stelle. Erfasst wäre ein inländischer Kryptowerte-Dienstleister oder Kryptowerte-Betreiber im Sinne des KStTG; ebenso eine inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte eines ausländischen Anbieters. Ein ausländischer Konzernsitz schließt den Abzug deshalb nicht aus. Entscheidend ist die konkret handelnde Stelle, nicht der Markenname der Börse.

Zweitens: eine der erfassten Dienstleistungen. Der Entwurf nennt Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 bis 23 MiCA: Betrieb einer Handelsplattform, Tausch gegen Geld oder andere Kryptowerte, Ausführung von Kundenaufträgen, Platzierung sowie Annahme und Übermittlung von Aufträgen. Bloße Verwahrung oder Beratung erfüllt diesen Dienstleistungskatalog für sich genommen nicht.

Drittens: Auszahlung oder Gutschrift der Erträge durch diese Stelle. Die inländische Stelle muss die erfasste Dienstleistung erbringen und die Erträge auszahlen oder gutschreiben. Eine MiCA-Zulassung, ein deutscher Kunde oder ein deutsches Auszahlungskonto genügt jeweils für sich nicht. Umgekehrt setzt eine Gutschrift keine Auszahlung in Euro voraus. [1, S. 6; 18]

Bei einer ausländischen Plattform ohne entsprechende inländische Stelle oder bei Direktgeschäften ohne einen solchen Dienstleister fehlt der hier vorgesehene deutsche Steuerabzug. Die materielle Steuerpflicht bleibt davon unberührt. Erfasste Kapitalerträge wären dann nach § 32d Abs. 3 EStG selbst in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch ab 2028 wäre eine eigene Steuererklärung für Kryptoeinkünfte daher keineswegs generell entbehrlich. Das betrifft ganze Fallgruppen: Auslandsbörsen ohne erfasste inländische Stelle, unmittelbare Geschäfte zwischen Anlegern und dezentrale Transaktionen ohne abzugsverpflichteten Dienstleister. [5]

Beispiel 10 – Die Auslandsbörse meldet, der Anleger erklärt selbst. Ein in Deutschland steuerlich ansässiger Privatanleger kauft 2027 Bitcoin für 20.000 Euro und verkauft sie 2028 für 30.000 Euro über eine niederländische Plattform ohne erfasste inländische Stelle. Unterstellt wird, dass die Plattform nach den dortigen DAC8-Regeln meldet und die Informationen nach Deutschland ausgetauscht werden. Ein deutscher Kapitalertragsteuerabzug nach dem Entwurf findet dennoch nicht statt. Den Gewinn von 10.000 Euro muss der Anleger selbst erklären. Bei verbrauchtem Sparer-Pauschbetrag und ohne weitere Kosten oder Kirchensteuer ergeben sich nach dem Entwurf 2.500 Euro Einkommensteuer und 137,50 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 2.637,50 Euro. Die Meldung der Plattform erledigt diese Erklärungspflicht nicht. [1; 5; 8]

Besonders praxisrelevant ist der Umgang mit fehlenden Anschaffungsdaten. Nach dem Entwurf ist zu unterscheiden:

  • Kennt der Dienstleister Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt, legt er diese Daten zugrunde.
  • Fehlen ihm diese Kenntnisse, sind Angaben des Anlegers anzusetzen, soweit keine entgegenstehenden Daten vorliegen. Der Entwurf räumt der Plattform insoweit kein freies Belieben ein.
  • Werden die Anlegerangaben nicht angesetzt, soll für das Abzugsverfahren eine Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 unterstellt werden. Der Steuerabzug bemisst sich dann nach 50 Prozent des Verkaufserlöses. [1, S. 5 und 12]

Beispiel 11 – Ein pauschaler Abzug trotz geringen Gewinns. Bitcoin werden nach einer längeren Eigenverwahrung auf eine inländische Plattform übertragen und dort 2028 für 100.000 Euro verkauft. Die Plattform setzt die Anschaffungsangaben nicht an. Nach dem Entwurf würde sie auf 50.000 Euro Bemessungsgrundlage 12.500 Euro Kapitalertragsteuer (25 Prozent) und 687,50 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer) einbehalten. Zusammen wären das 13.187,50 Euro ohne Kirchensteuer und ohne weitere Abzugsfaktoren. Betrügen die tatsächlichen Anschaffungskosten 90.000 Euro, wäre der wirkliche Gewinn vor Kosten nur 10.000 Euro.

Die 50 Prozent bezeichnen also weder den Steuersatz noch die endgültige Gewinnhöhe. Es handelt sich um eine Ersatzbemessungsgrundlage für den Steuerabzug. Der Anleger könnte den Abzug im Veranlagungsverfahren überprüfen lassen und seine tatsächlichen Anschaffungsdaten nachweisen. Bis zur Korrektur bleibt jedoch der Liquiditätsnachteil. Wir erwarten nicht, dass die Plattformen den Angaben ihrer Kunden blind vertrauen. Die auszahlende Stelle haftet für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie ihre Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat (§ 44 Abs. 5 EStG). Wer zwischen einem Haftungsrisiko und dem Ärger eines Kunden wählen muss, wird im Zweifel einbehalten. Den Liquiditätsnachteil trägt dann der Anleger: Er muss die zu viel einbehaltene Steuer gegebenenfalls über die Einkommensteuerveranlagung zurückholen, unter Umständen erst ein oder zwei Jahre nach dem Verkauf, und eine Verzinsung der Erstattung beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres (§ 233a AO). [5]

Auch tatsächlich steuerfreier Altbestand kann zunächst von diesem Abzug betroffen sein, wenn der frühere Erwerb im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt wird. Gerade wer lange selbst verwahrt, sollte deshalb seine Erwerbsnachweise sichern. Der materielle Bestandsschutz und seine praktische Anerkennung durch die auszahlende Stelle sind zwei unterschiedliche Fragen.

Die Regel kann ebenso in die andere Richtung wirken. Liegen die wirklichen Anschaffungskosten sehr niedrig, kann ein auf die Hälfte des Erlöses berechneter Abzug hinter der tatsächlichen Steuer zurückbleiben. Die Ersatzbemessung verschafft dann keine Begrenzung der Steuer auf den einbehaltenen Betrag. Die Entwurfsbegründung betont ausdrücklich, dass nur ein zutreffender Abzug Abgeltungswirkung entfalten soll. [1, S. 12]

Die Höhe des Ersatzansatzes halten wir für erklärungsbedürftig. Das geltende Kapitalertragsteuerrecht kennt bei bestimmten Wertpapieren für fehlende Anschaffungsdaten einen Ansatz von 30 Prozent der Veräußerungseinnahmen. Warum für Tauschkryptowerte 50 Prozent vorgesehen sind, erläutert die Fassung nicht näher. [7]

Beim Tausch ohne Euroerlös muss die Steuer zudem finanziert werden. Der Entwurf erweitert hierfür die Zugriffsmöglichkeit des Abzugsverpflichteten auf ein beim Anbieter geführtes Konto beziehungsweise auf dort befindliche nicht in Geld bestehende Kapitalerträge. Anleger müssten damit rechnen, dass zur Deckung des Abzugs Kryptowerte herangezogen und verwertet werden. Die spätere technische Umsetzung ist noch offen. [1, S. 6 und 12 f.]

Fehler der Plattform gehen ebenfalls zunächst zulasten des Anlegers. Eine unzutreffende Steuerbescheinigung bindet das Finanzamt nicht. Erklärt der Anleger auf ihrer Grundlage zu wenig, bleibt er erklärungspflichtig; hat die Plattform zu viel einbehalten oder den Altbestand nicht erkannt, muss er gegebenenfalls die Korrektur im Veranlagungsverfahren beantragen und belegen. Eine Berichtigung durch die Plattform kommt nach den allgemeinen Regeln in Betracht (§ 43a Abs. 3 Satz 7 und § 44b Abs. 5 EStG). Wie nachgereichte Anschaffungsdaten bei der neuen Ersatzbemessung praktisch berücksichtigt werden, sollte ausdrücklich geklärt werden; der Weg über die Steuererklärung bleibt eröffnet. Wer sich auf die Abrechnung der Börse verlassen will, muss sie deshalb selbst prüfen können.

Weshalb die Dokumentation eher wichtiger wird

Unter dem neuen Regime könnten in derselben Wallet identische Token mit unterschiedlichen steuerlichen Eigenschaften liegen. Ein Bitcoin aus 2026 bliebe möglicherweise im §-23-Regime; ein Bitcoin aus 2027 wäre fristenunabhängig steuerverhaftet. Bei einer Teilveräußerung müsste feststehen, welche Einheiten veräußert wurden.

Der Entwurf legt die künftige Veräußerungsreihenfolge noch nicht abschließend fest. Vorgaben zur Bewertung und Reihenfolge sollen durch Rechtsverordnung konkretisiert werden. Die bisherigen Verwaltungsvereinfachungen lassen sich deshalb nicht ungeprüft in eine endgültige neue FIFO-Regel für sämtliche Alt- und Neubestände übersetzen. [1, S. 3 f. und 11]

Die Verordnungsermächtigung muss außerdem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen: Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind im Gesetz hinreichend zu bestimmen. Das ist hier keine bloße Formfrage. Die Veräußerungsreihenfolge kann darüber entscheiden, ob steuerlich Alt- oder Neubestand verkauft wird und wie hoch der Gewinn ausfällt. Der Gesetzgeber sollte die maßgeblichen Vorgaben daher selbst klar festlegen. Allein der Verweis auf eine Rechtsverordnung macht den Entwurf allerdings noch nicht verfassungswidrig. [1; 19]

Getrennte Wallets oder nachvollziehbar getrennte Bestandsaufzeichnungen können die Dokumentation erleichtern. Sie schaffen aber kein beliebiges steuerliches Auswahlrecht. Ebenso wenig macht ein neuer technischer Transaktionsausgang auf der Bitcoin-Blockchain einen wirtschaftlich unverändert gehaltenen Bestand automatisch zum Neuerwerb. Die Finanzverwaltung führt beim sogenannten Wechselgeld einer Bitcoin-Transaktion, dem Change Output, die ursprünglichen Anschaffungsdaten ausdrücklich fort. Wer vor dem Stichtag hektisch große Bestände aufteilt, erzeugt deshalb vor allem Gebühren und Dokumentationsaufwand, keinen steuerlichen Vorteil. Die Aufzeichnung muss den Zusammenhang erklären können.

Wir empfehlen, Handelsabrechnungen, vollständige Transaktionsexporte und Zahlungsbelege zusammen mit Wallet-Zuordnungen, Transaktionskennungen und den verwendeten Eurokursen zu sichern. Ein Steuerreport ist dabei hilfreich, ersetzt aber die Kontrolle seiner Ausgangsdaten nicht. Fehlende Transfers, doppelt eingelesene Vorgänge oder eine falsch behandelte Darlehensrückzahlung können eine rechnerisch geschlossene Auswertung inhaltlich unbrauchbar machen. Wer im Jahr mehr als 500.000 Euro positive Überschusseinkünfte erzielt, ab 2027 mehr als 750.000 Euro, unterliegt zudem ab dem Folgejahr der besonderen sechsjährigen Aufbewahrungspflicht des § 147a AO. Mit Abgeltungswirkung besteuerte Kapitaleinkünfte bleiben dabei grundsätzlich außer Ansatz. [4]

Bei einem Plattformwechsel sollte außerdem festgehalten werden, welche Anschaffungsdaten mitübertragen wurden und welche Nachweise separat vorhanden sind. Der Bestand auf einem Screenshot dokumentiert weder sämtliche Erwerbskosten noch den Rechtsgrund früherer Zugänge.

Wie sich DAC8 und CARF vom Steuerabzug unterscheiden

DAC8 und das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) betreffen den Informationsaustausch. Sie sind von der hier besprochenen Änderung der Besteuerung zu trennen. Die Meldepflichten gelten bereits für das Kalenderjahr 2026; die erste reguläre Meldung der betroffenen Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern ist bis zum 31. Juli 2027 vorgesehen. Diese Meldungen führen für sich genommen weder die neue 25-Prozent-Besteuerung ein noch beseitigen sie die Jahresfrist. [8]

Die Reichweite ist unterschiedlich: DAC8 organisiert den Informationsaustausch innerhalb der EU; das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD schafft den Standard für den Austausch mit weiteren teilnehmenden Staaten. Nach OECD-Angaben vom 14. September 2026 haben 77 Staaten und Gebiete zugesagt, CARF bis 2027, 2028 oder 2029 umzusetzen. Das System ist international angelegt, aber nicht jeder Staat tauscht bereits zum selben Zeitpunkt Daten aus. Maßgeblich sind die jeweilige Umsetzung und die bestehenden Austauschbeziehungen. Auch eine ausländische Börse kann Daten eines in Deutschland ansässigen Anlegers an ihre zuständige Behörde melden, von der sie nach Deutschland gelangen. Der hier geplante deutsche Steuerabzug knüpft dagegen an die oben beschriebene inländische auszahlende Stelle an. „Inländisch“ begrenzt hier also den Kreis der Abzugsverpflichteten, nicht die Herkunft der Daten, die das Finanzamt erhalten kann. [8; 20]

Umgekehrt ersetzt eine Meldung weder die Steuerberechnung noch einen Steuerabzug oder eine erforderliche Steuererklärung des Anlegers. Gemeldete Bruttoerlöse lassen nicht ohne Weiteres erkennen, welcher Gewinn entstanden ist, welche Anschaffungsdaten gelten und ob ein Verkauf steuerbar war. Bei Nachfragen des Finanzamts bleibt deshalb die eigene nachvollziehbare Aufarbeitung entscheidend.

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht wäre es ebenso falsch, aus einer Abweichung zwischen Meldedaten und Erklärung sofort auf Steuerhinterziehung zu schließen. Erforderlich sind die Feststellung einer tatsächlich verkürzten Steuer und der subjektiven Voraussetzungen. Ein Datenfehler, eine unklare Tokenqualifikation oder eine vertretbar offengelegte Rechtsauffassung sind nicht mit vorsätzlichem Verschweigen gleichzusetzen. [9]

Wer dagegen erkennt, dass ein Steuerabzug wegen unzutreffender Anschaffungsdaten zu niedrig ausgefallen ist, darf sich nicht ungeprüft auf die Abrechnung der Börse verlassen. Eine verletzte Erklärungspflicht kann bei vorsätzlicher Steuerverkürzung strafrechtlich relevant werden. Die konkrete Pflicht, das Verhalten und der Zeitpunkt der Verkürzung sind jeweils gesondert zu prüfen.

Für frühere unvollständige Erklärungen schafft die Reform weder eine Amnestie noch eine pauschale Frist zur Selbstanzeige bis 2027. Ob eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich und wirksam möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Der erste automatische Datenaustausch ist insbesondere keine gesetzlich garantierte Schonfrist. [9]

Unsere Bewertung des Entwurfs

Die Abschaffung der Jahresfrist für Neubestände würde vor allem diejenigen treffen, die Bitcoin langfristig halten. Gleichzeitig kann der niedrigere Tarif kurzfristige Händler entlasten. Der Entwurf muss sich deshalb die Frage gefallen lassen, weshalb er die spekulative Nutzung als Argument für den Systemwechsel anführt, wenn gerade bestimmte kurzfristige Geschäfte günstiger besteuert würden.

Auch die Abgrenzung zu anderen privaten Anlagegütern überzeugt uns bislang nicht. Physisches Anlagegold wird ebenfalls zur Vermögensanlage gehalten, ist handelbar und nutzt sich beim bloßen Halten nicht wirtschaftlich ab. Trotzdem bleibt es grundsätzlich im System des § 23 EStG. Dasselbe gilt für unverzinsliche Fremdwährungsguthaben, die ebenfalls Tauschmittel sind, und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sogar für Wertpapiere, die einen Anspruch auf Lieferung physischen Golds verbriefen. Das Merkmal der fehlenden Abnutzung trägt die Abgrenzung ebenfalls nicht: § 23 EStG nimmt Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerade deshalb aus, weil sie typischerweise dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Wer die fehlende Abnutzung anführt, beschreibt den typischen Anwendungsbereich des § 23 EStG, nicht ein Merkmal der Kapitaleinkünfte. Bitcoin vermittelt zudem weder einen Anteil an einem Unternehmen noch einen klassischen Zins- oder Rückzahlungsanspruch gegen einen Emittenten. Bitcoin wird damit steuerlich wie ein Wertpapier behandelt, ohne wirtschaftlich eines zu sein. Diese Unterschiede muss eine tragfähige Begründung berücksichtigen.

Verfassungsrechtlich heißt das nicht „verfassungswidrig“, sondern „begründungsbedürftig“. Das Bundesverfassungsgericht ist kein Ersatzgesetzgeber. Es prüft nicht, ob eine Reform wirtschaftlich klug, fiskalisch ergiebig oder die vernünftigste unter mehreren denkbaren Lösungen ist; bei der Auswahl des Steuergegenstands und des Steuersatzes hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Es prüft aber, ob es für die Ungleichbehandlung gegenüber Gold, Fremdwährungen und anderen privaten Wirtschaftsgütern einen sachlichen Grund gibt, ob die Belastungsentscheidung folgerichtig umgesetzt ist und ob Vertrauensschutz und Bestimmtheit gewahrt sind. Der Wunsch nach Mehreinnahmen allein ist nach ständiger Rechtsprechung kein solcher Grund. Das Grundgesetz kennt keinen Tatbestand „wirtschaftspolitisch unsinnig“; es kennt aber das Gebot, Gleiches gleich zu behandeln. [16]

Daraus folgt allerdings kein Verbot, für Bitcoin einen neuen Tatbestand in § 20 EStG zu schaffen. Wir halten drei Gegenargumente gegen eine pauschale Ablehnung der Reform für besonders stark.

Der Gesetzgeber darf das Besteuerungssystem verändern. Die bisherige Einordnung nach § 23 EStG ist kein unveränderlicher verfassungsrechtlicher Status. Auch ein Vermögenswert ohne klassischen Forderungscharakter kann durch eine neue gesetzliche Regel erfasst werden. Der Gleichheitssatz verlangt sachgerechte Belastungsentscheidungen; er schreibt nicht für alle Anlageformen dieselbe Haltedauer vor.

Der vorgesehene Bestandsschutz entschärft die Rückwirkungsfrage erheblich. Wer bereits investiert hat, soll nach der Hauptregel im bisherigen System bleiben. Eine Kritik, die eine rückwirkende Besteuerung aller vorhandenen Bitcoin unterstellt, ginge an dieser Fassung vorbei. Wie weit Vertrauensschutz verfassungsrechtlich zwingend reicht, ist zudem eine andere Frage als die politisch gewählte Reichweite des Entwurfs. Die Rechtsprechung zur Verlängerung von Spekulationsfristen schützt nicht jede Erwartung künftiger Steuerfreiheit gleichermaßen. [10]

Ein Quellenabzug und die Zusammenführung von Kapitaleinkünften können praktische Vorteile haben. Bei vollständigen Anschaffungsdaten kann eine inländische Plattform die Abwicklung erleichtern. Die Fristprüfung entfiele für Neubestände; neue Kryptoverluste wären teilweise breiter verrechenbar. Diese Vorteile sind real und dürfen bei der Bewertung nicht ausgeblendet werden.

Unsere Kritik richtet sich deshalb auf die konkrete Ausgestaltung. Der bessere Datenzugang durch DAC8 und CARF wird den Vollzug stärken, ohne dafür schon die Jahresfrist abzuschaffen. Das bedeutet nicht, dass damit sämtliche Vollzugsprobleme gelöst wären. Es verlangt aber eine nachvollziehbare Erklärung, welchen zusätzlichen Nutzen die materielle Änderung bringt und welche neuen Belastungen sie verursacht. Auch das Vollzugsargument trägt nur begrenzt. Der Bundesfinanzhof hat 2023 für das Streitjahr 2017 ausdrücklich kein strukturelles Vollzugsdefizit festgestellt. Die oft zitierte Zahl, nur drei Prozent der Anleger erklärten ihre Gewinne, ist keine amtliche Erkenntnis, sondern eine private Modellrechnung; die Bundesregierung selbst konnte 2025 weder das Steueraufkommen aus Kryptogeschäften noch eine Lücke bei der Steuerehrlichkeit beziffern. Dass die Rechnungshöfe praktische Vollzugsmängel rügen, ist richtig, aber ein Argument für besseren Vollzug, nicht für einen anderen Steuertatbestand. Den besseren Vollzug hat der Gesetzgeber zudem bereits beschlossen. Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz melden die erfassten Anbieter für das Jahr 2026 erstmals 2027 aggregierte Transaktionsdaten ihrer meldepflichtigen Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Daten mit den übrigen EU-Staaten austauscht; über CARF folgen Drittstaaten. Die Finanzverwaltung wird also für erfasste Nutzer insbesondere Jahressummen je Kryptowert und Transaktionsart erhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn nach § 23 EStG oder nach § 20 EStG besteuert wird. Wenn das Problem die Steuerhinterziehung ist, muss man die Steuerhinterziehung bekämpfen. Dazu trägt DAC8 bei, und dafür muss kein einziger Paragraf des materiellen Steuerrechts geändert werden. Wer den Tatbestand trotzdem ändert, löst damit allein noch kein Vollzugsproblem; er verschiebt die Steuerlast auch auf diejenigen, die ohnehin ehrlich erklärt haben. [8]

Bei der Kostenfrage bleibt der Entwurf unvollständig. Er rechnet für den Gesamtstaat mit 160 Millionen Euro Kassenmehreinnahmen 2028, 305 Millionen Euro 2029, 325 Millionen Euro 2030 und 350 Millionen Euro 2031. Für 2027 nennt er null. Das ist eine Aufkommensprognose und keine Aussage darüber, ob im Jahr 2027 bereits steuerpflichtige Erträge entstehen. Der Aufwand für Anleger, Anbieter und Verwaltung ist noch nicht beziffert. Wie die Einnahmen ermittelt wurden, steht nicht im Entwurf; eine Herleitung fehlt, die Zahlen stehen einfach da. Gemessen am gesamten Steueraufkommen von rund 990 Milliarden Euro im Jahr 2025 entsprechen selbst die 350 Millionen Euro des Jahres 2031, der höchste Wert der Tabelle, etwa 0,035 Prozent. Verteilt man das Aufkommen aller Steuern gleichmäßig über das Jahr, wäre der Ertrag dieser Reform am Neujahrsmorgen gegen drei Uhr bereits eingenommen. Man schafft also für eine Steuer in der Größenordnung der Schaumweinsteuer ein neues materielles Regime, ein Abzugsverfahren mit Ersatzbemessung und dauerhaft zwei Besteuerungswelten: eine Bagatellsteuer, gemessen am Aufkommen, mit dem drohenden Vollzugsaufwand einer Großsteuer. Unter „Alternativen“ steht im Entwurf ein Wort: Keine. Dabei liegt mit dem Gesetzentwurf der Grünen (Bundestagsdrucksache 21/5752) ein Modell auf dem Tisch, das die Haltefrist innerhalb des § 23 EStG abschafft; denkbar wären auch eine längere Haltefrist oder ein Quellenabzug ohne Systemwechsel. [17] [1, S. 1 f. und 10]

Wir halten den Bestandsschutz für wichtig und die Vorteile eines praktikablen Abzugsverfahrens für diskussionswürdig. Eine überzeugende Reform braucht aber klare Fortführungsregeln bei Schenkung und Erbschaft, eine abgestimmte Behandlung bereits besteuerter Zugänge, eine Lösung für Altverluste und zumutbare Nachweise im Abzugsverfahren. Solange diese Punkte offen sind, ist die versprochene Vereinfachung nicht belegt.

Wie sich das Gesetz überprüfen ließe

Ein Gesetz kann auf unterschiedlichen Wegen nach Karlsruhe gelangen. Den unmittelbaren Weg der abstrakten Normenkontrolle können nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages beschreiten (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG). Der einzelne Anleger hat ihn nicht. Für ihn beginnt der Weg regelmäßig mit einem Steuerbescheid: Wer 2027 Bitcoin kauft, 2028 mit Gewinn verkauft und 2029 die Einkommensteuererklärung abgibt, erhält einen Bescheid, gegen den er Einspruch einlegen und anschließend beim Finanzgericht klagen kann. Hält das Finanzgericht die entscheidungserhebliche Norm für verfassungswidrig, muss es das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (Art. 100 Abs. 1 GG); teilt es die Zweifel nicht, bleibt bei Zulassung die Revision zum Bundesfinanzhof. Auch der Bundesfinanzhof kann die Frage nach Karlsruhe geben; hält er die Norm für verfassungsgemäß, bleibt dem Anleger nach Erschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Am Ende kann das Bundesverfassungsgericht am Zug sein, allerdings häufig erst Jahre später. Eine Sachentscheidung ist nicht garantiert.

Ist ein entsprechendes Verfahren beim Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht anhängig, können andere Anleger ihre Bescheide offenhalten: durch einen hierauf gestützten Einspruch mit Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) oder über eine vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO), die die Finanzverwaltung bei Musterverfahren häufig von Amts wegen ausspricht. Offenhalten heißt allerdings nicht, nicht zahlen zu müssen. Einspruch und Klage haben im Steuerrecht keine aufschiebende Wirkung, und das Ruhen des Verfahrens ändert an der Fälligkeit nichts. Wer die Steuer vorerst nicht zahlen will, braucht zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO), die mit der Aussetzung des Verfahrens nichts zu tun hat. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gewähren Finanzämter und Finanzgerichte sie nur zurückhaltend, weil sie das Geltungsinteresse des Gesetzes gegen das Interesse des Einzelnen abwägen. Sie hat zudem ihren Preis: Unterliegt der Anleger am Ende, fallen nach geltendem Recht grundsätzlich Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent je Monat an (§ 237, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO); ob dieser Zinssatz noch verfassungsgemäß ist, hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls vorgelegt. Für die Kapitalertragsteuer, die die Plattform ab 2028 einbehält, bringt die Aussetzung des späteren Einkommensteuerbescheids regelmäßig keine sofortige Erstattung, denn anzurechnende Steuerabzugsbeträge begrenzen grundsätzlich den vorläufigen Rechtsschutz (§ 69 Abs. 2 Satz 8 FGO). Ein Vorgehen gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung oder eine Aufhebung der Vollziehung ist im Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Liquidität muss der Anleger also regelmäßig zunächst aufbringen. Realistisch ist das eine Strategie zum Offenhalten über Jahre, keine schnelle Erstattung. Wer die Regelung ändern will, hat die bessere Chance jetzt, im Gesetzgebungsverfahren.

Was Anleger jetzt vorbereiten sollten

Am meisten lässt sich derzeit durch eine belastbare Bestandsaufnahme gewinnen. Welche Einheiten wurden wann erworben? Welche stammen aus Rewards oder Airdrops? Welche sind verliehen, in Pools eingebracht oder wirtschaftlich einem anderen Rechtsträger zuzuordnen? Stimmen Börsenexporte, Wallet-Bestände und frühere Steuerreports überein?

Wir würden zunächst die Erwerbsnachweise sichern und bestehende Lücken aufarbeiten. Bei größeren Vermögensübertragungen oder Protokollwechseln sollte die steuerliche Behandlung geklärt werden, bevor ein Vorgang ausgeführt wird. Das gilt besonders, wenn ein Altbestandsstatus erhalten bleiben soll.

Ein ohnehin geplanter Erwerb kann durch den vorgesehenen Stichtag zeitlich beeinflusst werden. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Empfehlung, jetzt zusätzliche oder gar kreditfinanzierte Kryptokäufe vorzunehmen. Die endgültige Regelung steht nicht fest. Eine steuerliche Erwartung ersetzt weder die Anlageentscheidung noch die Prüfung von Kurs- und Liquiditätsrisiken.

Für vorhandene Bestände lautet die vordringliche Aufgabe daher: die bisherige Erwerbsgeschichte nachvollziehbar machen und bei jeder späteren Transaktion prüfen, ob diese Geschichte steuerlich fortgeführt wird.

Häufige Fragen zur Krypto-Steuer 2027

Bleiben Bitcoin nach einem Jahr Haltefrist weiterhin steuerfrei?

Wie hoch ist die Krypto-Steuer ab 2027?

Ist die Abschaffung der Krypto-Haltefrist ab 2027 schon beschlossen?

Wären alle Bitcoin ab 2027 dauerhaft steuerpflichtig?

Muss ein Ende 2026 gekaufter Bitcoin schon am Stichtag ein Jahr alt sein?

Setzt eine Überweisung auf meine Hardware-Wallet die Frist neu in Gang?

Zahle ich erst Steuern, wenn Euro auf meinem Bankkonto ankommen?

Gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 1.000 Euro nur für Krypto?

Bedeutet die Ersatzbemessungsgrundlage eine Steuer von 50 Prozent?

Erledigt eine ausländische Börse künftig meine deutsche Steuer?

Kann ich alte Verluste gegen neue Kryptogewinne verrechnen?

Sollte ich Altbestände noch schnell verschenken oder umschichten?

Muss ich Staking- und Lending-Erträge ab 2027 anders versteuern?

Gilt die neue Krypto-Steuer auch für NFT und Bitcoin-ETP?

Ihre Ansprechpartner bei LHP

Wir begleiten Fragen der Kryptobesteuerung sowohl bei der steuerlichen Aufarbeitung als auch im Streit mit dem Finanzamt und in Steuerstrafverfahren. Dazu gehören die Einordnung komplexer Transaktionen, die Prüfung von Steuerreports und die Vorbereitung belastbarer Herkunfts- und Erwerbsnachweise.

Quellen und weiterführende Grundlagen

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