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Wegzugsbesteuerung bei Bitcoin und Kryptowährungen

Was beim Wegzug mit Bitcoin und anderen Kryptowerten zu beachten ist

Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe

Stand 23. September 2026

Beim Wegzug mit Kryptowährungen sind zwei Fragen zu unterscheiden: Entsteht schon durch den Umzug eine Steuer, und darf Deutschland spätere Gewinne noch besteuern? Für unmittelbar gehaltene Bitcoin im Privatvermögen löst der bloße Wegzug nach geltendem Recht keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) aus. Hält dagegen eine eigene GmbH die Coins, kann der Wertzuwachs der GmbH-Anteile beim Gesellschafter besteuert werden, obwohl weder die Anteile noch die Bitcoin verkauft wurden. [1]

Wir erläutern, welche Unterschiede beim Auswandern mit Kryptowerten entscheidend sind, welche Nachweise benötigt werden und wo vermeintlich einfache Lösungen scheitern. Im Mittelpunkt stehen private Kryptoanleger sowie Gesellschafter von Unternehmen, die Kryptowerte halten. Die Beispiele beruhen auf vereinfachten Sachverhalten.

Geplante Reform ab 2027 – die Jahresfrist soll für Neubestände entfallen. Nach geltendem Recht ist der Verkauf gewöhnlicher privater Bitcoin nach mehr als einem Jahr seit ihrer Anschaffung nicht steuerbar. Das gilt auch nach dem Wegzug. Der Reformvorschlag des Bundesfinanzministeriums sieht für erfasste Tauschkryptowerte, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden oder zugehen, dagegen eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne ohne Haltefrist vor. Bei Umsetzung würden Verkaufsgewinne aus diesen Neubeständen also nicht mehr allein durch Abwarten steuerfrei. Für Wegzügler könnte dann die deutsche Besteuerung späterer Einkünfte (§ 2 AStG) auch bei langjährig gehaltenen Coins relevant werden. Ob Deutschland tatsächlich besteuern darf, ist eine eigene Frage. Der Vorschlag ist noch kein geltendes Recht. [2, 5, 18]

Das Wichtigste in Kürze

  • Unmittelbar im Privatvermögen gehaltene Bitcoin lösen beim Wegzug keine Steuer auf den bis dahin entstandenen Wertzuwachs aus; ein Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist bleibt nach geltendem Recht steuerfrei. [1, 5]
  • Hält eine GmbH die Coins, besteuert die Wegzugsteuer (§ 6 AStG) den Wertzuwachs der Anteile: 60 Prozent des unterstellten Gewinns, auf Antrag zahlbar in sieben Jahresraten. [1]
  • Deutschland kann bestimmte Einkünfte auch nach dem Wegzug besteuern („erweiterte beschränkte Steuerpflicht“, § 2 AStG): bis zu zehn Jahre lang, wenn die Einkünfte keinem ausländischen Staat zugeordnet werden und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Ob das bei dezentralen Coins der Fall ist, ist rechtlich ungeklärt. [2]
  • Für private Investmentfondsanteile gilt seit 2025 eine eigene Wegzugsregel, für Kryptowerte im Betriebsvermögen die Entstrickung. [3, 15]
  • Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den deutschen Zugriff begrenzt, hängt vom Zielland, der tatsächlichen Ansässigkeit und der Einkunftsart ab.

Inhaltsverzeichnis

Wegzugsteuer und spätere Kryptogewinne im Überblick

Wegzugsbesteuerung bedeutet, dass Deutschland beim Ende der unbeschränkten Steuerpflicht bestimmte stille Reserven besteuert, als wären sie verkauft worden. Unter „Wegzugsbesteuerung“, „Wegzugsteuer“ (häufig auch „Wegzugssteuer“ geschrieben) oder „Exit Tax“ werden dabei unterschiedliche Vorschriften zusammengefasst. Für die Beratung macht es jedoch einen erheblichen Unterschied, ob Deutschland einen Verkauf unterstellt, obwohl tatsächlich nichts verkauft wurde, oder einen später tatsächlich erzielten Ertrag besteuert.

VermögenspositionMögliche Folge des WegzugsEntscheidend ist
Bitcoin und vergleichbare Coins unmittelbar im PrivatvermögenKeine Steuer auf den Wertzuwachs allein durch den UmzugBesteuerung späterer Verkäufe und Erträge; möglicher Schutz durch ein DBA
Anteile an einer GmbH oder vergleichbaren KapitalgesellschaftSteuer auf den Wertzuwachs der Anteile auch ohne Verkauf möglich (§ 6 AStG)Beteiligungshöhe, bisherige deutsche Steuerpflicht und konkreter Steuerauslöser
Private Anteile an einem InvestmentfondsSeit 2025 eigenständige Wegzugsbesteuerung möglichRechtliche Einordnung des Fonds, Beteiligungsquote oder Anschaffungskosten
Kryptowerte im BetriebsvermögenBesteuerung bisher unversteuerter Wertzuwächse durch Entstrickung möglichVerlust oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts


Die Wegzugsteuer auf bestimmte Gesellschaftsanteile (§ 6 AStG) kann auch privat gehaltene GmbH-Anteile betreffen.

Für Betriebsvermögen gelten dagegen vorrangig eigene Entstrickungsregeln: Deutschland kann bisher unversteuerte Wertzuwächse besteuern, wenn sein Besteuerungsrecht entfällt oder eingeschränkt wird.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) betrifft wiederum Einkünfte nach dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht. Sie ist keine Sonderregel allein für Privatvermögen. Die Vorschrift schafft keinen Verkauf am Wegzugstag und keine allgemeine Steuer auf den Wert einer Wallet. Wer die Steuer beim Umzug und die Besteuerung späterer Einkünfte vermischt, kann sowohl die Belastung überschätzen als auch ein tatsächlich bestehendes Risiko übersehen.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist schließlich keine weitere Steuer, sondern bestimmt, inwieweit Deutschland und der andere Vertragsstaat besteuern dürfen.

Für private Investmentfondsanteile besteht zusätzlich eine eigene Wegzugsregel. [1, 2, 3, 15]

Wir beginnen deshalb mit den Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen und der rechtlichen Einordnung des Vermögens. Das folgende Prüfschema zeigt, welche Fragen beim Wegzug und in den folgenden Jahren zu beantworten sind.

1. Endet die deutsche Steuerpflicht für das weltweite Einkommen? Dafür kommt es vor allem darauf an, ob ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt fortbesteht. Eine Abmeldung genügt nicht. Bei Bindungen an beide Staaten ist außerdem die Zuordnung durch ein DBA zu prüfen.

2. Kann bereits der Umzug eine Steuer auslösen? Bei unmittelbar privat gehaltenen Bitcoin nicht. Bei Gesellschaftsanteilen kann die Wegzugsteuer auf den bisherigen Wertzuwachs greifen (§ 6 AStG), bei privaten Fondsanteilen die besondere Fondsregel (§ 19 Abs. 3 InvStG). Bei Betriebsvermögen ist zu prüfen, ob Deutschland ein Besteuerungsrecht verliert: Dann können die Entstrickungsregeln eingreifen.

3. Darf Deutschland spätere Gewinne oder Erträge besteuern? Zuerst muss ein steuerlich erfasster Vorgang vorliegen, etwa ein privater Coin-Verkauf innerhalb der Jahresfrist oder ein laufender Ertrag. Danach wird geprüft, ob Deutschland auch nach dem Wegzug zugreifen darf: auf bestimmte deutsche Einkünfte nach den allgemeinen Regeln oder unter zusätzlichen Voraussetzungen auf weitere Einkünfte nach § 2 AStG. Hier werden die wirtschaftlichen Interessen und die Zuordnung der Kryptoeinkünfte zu einem Staat wichtig.

4. Begrenzt ein Doppelbesteuerungsabkommen den deutschen Zugriff? Das hängt vom Zielland, der steuerlichen Ansässigkeit und der Art der Einkünfte ab. Diese Frage gehört auch schon zur Prüfung einer Steuer beim Umzug: Beschränkt ein DBA das deutsche Besteuerungsrecht, kann gerade das eine Wegzugsteuer oder Entstrickung auslösen. Das Abkommen wird deshalb bei den Fragen 2 und 3 mitgeprüft.

Für Anleger mit ausschließlich unmittelbar gehaltenen privaten Coins stehen vor allem die Fragen 1, 3 und 4 im Vordergrund. Wir erläutern zunächst den Wohnsitz und die späteren Kryptoeinkünfte. Die besonderen Regeln für Gesellschaftsanteile, Fonds und Betriebsvermögen folgen danach.

Wann beim Wegzug die deutsche Steuerpflicht endet

Zur ersten Frage des Prüfschemas: Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beendet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nicht automatisch. Damit ist die deutsche Steuerpflicht für das weltweite Einkommen gemeint; ein DBA kann sie begrenzen. Maßgeblich ist, ob in Deutschland weiterhin ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Ein Wohnsitz liegt bereits vor, wenn jemand eine Wohnung innehat und die Umstände darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Es muss weder der Hauptwohnsitz sein noch der Ort, an dem die meisten Tage des Jahres verbracht werden. [4]

Eine dauerhaft an Dritte vermietete Wohnung ist anders zu beurteilen als eine jederzeit nutzbare eigene Wohnung. Auch ein Zimmer im Familienhaushalt verlangt eine Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse. Entscheidend sind insbesondere Verfügungsmöglichkeit und Nutzung; eine bloße Übernachtungsmöglichkeit bei Besuchen begründet nicht in jedem Fall einen eigenen Wohnsitz. Die passende Beurteilung ergibt sich aus den Umständen, nicht aus der Bezeichnung als Gästezimmer.

Ebenso wenig gibt es eine allgemeine Regel, nach der weniger als 183 Aufenthaltstage in Deutschland sämtliche Steuerpflichten ausschließen. Die häufig zitierte Tagesgrenze stammt vor allem aus besonderen Abkommensregeln für Arbeitslohn. Für den Wohnsitz ist sie keine Freigrenze. Beim gewöhnlichen Aufenthalt gelten eigene gesetzliche Regeln, insbesondere für einen zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. [4]

Beispiel 1 – Abgemeldet und trotzdem in Deutschland steuerpflichtig. Ein Anleger zieht nach Dubai, meldet sich in Köln ab und behält dort seine vollständig eingerichtete Wohnung. Er kann sie jederzeit nutzen und wohnt bei regelmäßigen Aufenthalten weiterhin dort. Die Abmeldung allein beseitigt den deutschen Wohnsitz nicht. Besteht dieser fort, können seine weltweiten Kryptoeinkünfte weiterhin der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das Ergebnis hängt nicht davon ab, ob er im betreffenden Jahr 183 Tage in Deutschland erreicht.

Sind sowohl die Voraussetzungen des deutschen Rechts als auch diejenigen des neuen Wohnsitzstaats erfüllt, kann eine doppelte Ansässigkeit entstehen. Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen ordnet die Person dann anhand einer abgestuften Prüfung einem Staat zu. Dazu gehören die ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen und gegebenenfalls der gewöhnliche Aufenthalt. Berufliche und familiäre Bindungen können dabei erhebliches Gewicht haben.

Die Zuordnung zu einem Staat durch das DBA hebt einen deutschen Wohnsitz nicht auf. Sie kann aber deutsche Besteuerungsrechte begrenzen. Bei Gesellschaftsanteilen kann gerade diese Beschränkung eine Besteuerung des Wertzuwachses beim Wegzug auslösen, obwohl die deutsche Wohnung behalten wird. Der gelegentliche Rat, einfach einen kleinen Wohnsitz in Deutschland aufrechtzuerhalten, ist deshalb keine verlässliche Gestaltung. Er kann die weltweite Steuerpflicht erhalten und zugleich die Wegzugsteuer auf Gesellschaftsanteile nicht verhindern.

Private Bitcoin beim Wegzug und beim späteren Verkauf

Bei unmittelbar privat gehaltenen Coins lässt sich die zweite Frage des Prüfschemas meist schnell beantworten. Bitcoin und vergleichbare Currency-Token, also als Zahlungsmittel eingesetzte Token, sind steuerlich eigenständige Vermögenswerte („Wirtschaftsgüter“). Sie vermitteln ihrem Inhaber keine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Deshalb werden sie durch den bloßen Wegzug eines privaten Anlegers nicht so behandelt, als wären sie verkauft worden. Das gilt auch bei einem erheblichen Vermögenswert. Ein unmittelbar gehaltener Bitcoin-Bestand von mehreren Millionen Euro wird allein wegen seiner Größe nicht zur Gesellschaftsbeteiligung. [1, 5]

Damit bleibt die dritte Frage: Was gilt für tatsächliche Verkäufe oder Tauschgeschäfte? Nach geltendem Recht fällt ein privater Verkauf solcher Coins unter § 23 EStG, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Bei einem Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist ist der Gewinn nicht steuerbar, fällt also nicht unter die deutsche Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerbarkeit innerhalb der Frist bestätigt. [5]

Beispiel 2 – Hoher Buchgewinn im privaten Bestand. Eine Anlegerin hat Bitcoin für 80.000 Euro erworben. Beim Wegzug sind sie 500.000 Euro wert. Die Coins gehören ihr unmittelbar und zum Privatvermögen; eine Gesellschaft oder ein Investmentfonds ist nicht zwischengeschaltet. Der Wertzuwachs von 420.000 Euro löst allein durch den Umzug keine Steuer nach § 6 AStG aus. Ein späterer Verkauf muss jedoch nach den dann geltenden deutschen und ausländischen Regeln beurteilt werden.

Die Jahresfrist wird durch den Wegzug weder angehalten noch neu gestartet. Auch eine Übertragung zwischen eigenen Wallets setzt bei unveränderter wirtschaftlicher Zuordnung keine neue Anschaffung in Gang. Allerdings muss die Übertragung nachvollziehbar bleiben. Ein Börsenexport, der nur den Eingang auf der neuen Plattform zeigt, belegt noch nicht das ursprüngliche Erwerbsdatum.

Ein Tausch in andere Kryptowerte ist dagegen eine Veräußerung der hingegebenen und eine Anschaffung der erhaltenen Einheiten. Eine Auszahlung in Euro ist dafür nicht erforderlich. Auch eine Zahlung mit Bitcoin kann einen steuerpflichtigen Gewinn verwirklichen. Das ist vor einem Umzug besonders wichtig, wenn Bestände umgeschichtet werden, um sie anschließend auf einer ausländischen Plattform zu halten. [5, 6]

Beispiel 3 – Der Tausch kurz vor dem Umzug. Ein Anleger kauft Bitcoin für 100.000 Euro und tauscht sie acht Monate später, noch während seiner deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, gegen Ether im Wert von 180.000 Euro. Vor Kosten entsteht ein privater Veräußerungsgewinn von 80.000 Euro. Dass der Anleger zwei Wochen später auswandert und kein Eurobetrag auf sein Bankkonto fließt, beseitigt diesen Gewinn nicht. Die Ether sind ein neu erworbener Bestand mit eigener steuerlicher Erwerbsgeschichte.

Für die erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte gilt derzeit eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro. Bleibt der Gesamtgewinn darunter, ist er steuerfrei; ab Erreichen der Grenze ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Laufende Einnahmen aus Staking oder Lending müssen getrennt beurteilt werden. Die lange Haltedauer des eingesetzten Bestands macht diese Erträge nicht automatisch steuerfrei. Auch bei DeFi, Liquid Staking und tokenisierten Forderungen kommt es auf die konkrete Rechtsposition an. Die Bezeichnung des Produkts in einer App ersetzt diese Prüfung nicht. [5, 6]

Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Bitcoin und Kryptowährungen erläutern wir in unserem Krypto-Überblick. Für den Wegzug kommt es zusätzlich darauf an, welcher Staat den jeweiligen Vorgang besteuern darf.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Kryptowährungen

Wir bleiben bei der dritten Frage: Welche Einkünfte darf Deutschland nach dem Wegzug noch besteuern? Wer keinen deutschen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat, kann dennoch mit bestimmten inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig bleiben. Beispiele sind Einkünfte aus einer deutschen Immobilie oder einer inländischen Betriebsstätte. Bei gewöhnlichen privaten Bitcoin-Verkäufen begründet allein die frühere Ansässigkeit in Deutschland dagegen keinen solchen Inlandsbezug nach § 49 EStG. [7]

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) geht darüber hinaus. Sie kann unter zusätzlichen Voraussetzungen auch Einkünfte erfassen, die nach den allgemeinen Regeln keinen ausreichenden Bezug zu Deutschland haben. Ausgenommen bleiben jedoch Einkünfte, die das Gesetz ausdrücklich einem ausländischen Staat zuordnet (§ 34d EStG). Bei dezentralen Kryptowerten ist gerade diese Zuordnung umstritten. Wird ein Gewinn keinem ausländischen Staat zugeordnet, kann er trotz des Wegzugs weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein. Dafür müssen aber auch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. [2]

Für diese erweiterte Steuerpflicht müssen folgende Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Die Person war innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • Sie ist in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig.
  • Sie hat wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland im Sinne der gesetzlichen Kriterien.
  • Die insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte betragen im jeweiligen Kalenderjahr mehr als 16.500 Euro.

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist hier ein eigenständiges Merkmal. § 6 AStG enthält eine solche Beschränkung auf Deutsche nicht. Auch die Voraufenthaltszeiten unterscheiden sich. Für Ehegatten müssen die persönlichen Voraussetzungen und Vermögensverhältnisse jeweils gesondert geprüft werden. Eine gemeinsame Auswanderung führt nicht zwangsläufig zum gleichen steuerlichen Ergebnis.

Für die jährliche Grenze von 16.500 Euro werden die Einkünfte zusammengerechnet, die von dieser Regelung erfasst werden. Dazu gehören auch Einkünfte, die Deutschland ohnehin besteuern darf, etwa deutsche Mieteinkünfte. Sie ist weder ein Freibetrag pro Coin noch ein zusätzlicher Abzug vom Veräußerungsgewinn. Wird sie nicht überschritten, greift die Erweiterung nach § 2 AStG für dieses Jahr nicht. Eine unabhängig davon bestehende beschränkte Steuerpflicht, etwa für deutsche Mieteinkünfte, entfällt dadurch nicht. Davon zu unterscheiden ist die zuvor erläuterte Freigrenze von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte.

Was niedrige Besteuerung nach dem Gesetz bedeutet

Niedrige Besteuerung ist nicht mit einem ausländischen Steuersatz unter 30 Prozent gleichzusetzen. Die Vorschrift zur niedrigen Besteuerung (§ 2 Abs. 2 AStG) enthält einen besonderen Vergleich: Für eine unverheiratete Person mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro wird die ausländische tarifliche Belastung einschließlich tariflicher Freibeträge mit der deutschen Belastung unter sonst gleichen Bedingungen verglichen. Eine um mehr als ein Drittel geringere Belastung erfüllt das Merkmal. [2]

Daneben erfasst das Gesetz persönliche Vorzugsbesteuerungen, die die Steuer erheblich mindern können. Ein Staat mit gewöhnlich hohen Steuersätzen kann daher für einen bestimmten Zuzügler dennoch relevant sein. Umgekehrt lässt sich aus der Steuerfreiheit eines einzelnen Kryptogewinns noch nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Person einer solchen Vorzugsbesteuerung unterliegt. Der Gesamtzusammenhang des ausländischen Steuersystems ist zu prüfen.

Sowohl beim allgemeinen Belastungsvergleich als auch bei einer persönlichen Steuerbegünstigung ist ein Gegenbeweis möglich: Betragen die vom gesamten Einkommen zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der entsprechenden deutschen Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht, ist die Annahme niedriger Besteuerung ausgeschlossen. Dafür reicht der Hinweis auf einen nominellen Spitzensteuersatz nicht. Benötigt werden eine vergleichbare Berechnung und belastbare Unterlagen.

Der Bundesfinanzhof hat 2025 eine historische britische Vorzugsregelung als Vorzugsbesteuerung im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht eingeordnet. Die Entscheidung zeigt, dass bereits der mögliche Zugang zu einer solchen Begünstigung erheblich sein kann. Sie erlaubt aber keine pauschale Übertragung auf jedes heutige Zuzugsmodell oder jede ausländische Kryptobefreiung. [8]

Welche wirtschaftlichen Interessen in Deutschland genügen

Als Nächstes geht es um die wirtschaftlichen Interessen: Welche Verbindungen reichen aus, damit Deutschland weitere Einkünfte besteuern kann? Wesentliche wirtschaftliche Interessen können bereits durch ein inländisches Unternehmen oder eine ausreichend große Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft bestehen. Bei der Kapitalgesellschaft genügt eine Beteiligung von mindestens einem Prozent zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Bei einer Kommanditbeteiligung muss der Anteil an den Einkünften der Gesellschaft mehr als 25 Prozent betragen. Daneben enthält § 2 Abs. 3 AStG eigenständige Einkunfts- und Vermögensgrenzen. Es genügt, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. [2]

Bei den Einkünften ist zu prüfen, ob die Einkünfte, die das Gesetz keinem ausländischen Staat zuordnet, mehr als 30 Prozent der gesamten Einkünfte ausmachen oder 62.000 Euro übersteigen. Beim Vermögen kommt es auf den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres an. Die Vermögensgrenze ist überschritten, wenn das zu berücksichtigende Vermögen, dessen Erträge das Gesetz keinem ausländischen Staat zuordnen würde, mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens ausmacht oder 154.000 Euro übersteigt.

Die absoluten Beträge und die Prozentgrenzen sind jeweils Alternativen. Es müssen nicht beide überschritten sein. Die 154.000 Euro sind außerdem kein allgemeiner Freibetrag für Kryptovermögen. Ein Bestand unter dieser Summe kann wegen seines Anteils am Gesamtvermögen dennoch die Vermögensgrenze überschreiten. Umgekehrt genügt ein hoher Wallet-Wert für sich allein nicht, solange die weiteren Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht fehlen.

Für Kryptoanleger liegt hier ein leicht übersehener Punkt: Selbst wenn keine deutsche Immobilie und keine deutsche GmbH zurückbleiben, kann die Einordnung des Kryptovermögens für die Vermögensgrenze entscheidend sein. Denn für diese Prüfung zählt nicht nur Vermögen, das sich erkennbar in Deutschland befindet. Es kann auch Vermögen mitzählen, dessen Erträge das Gesetz keinem ausländischen Staat zuordnet. Ob die eigenen Coins dazugehören, muss geklärt werden. Der Verkauf deutscher Immobilien und Beteiligungen beantwortet diese Frage noch nicht.

Ausländische Wallet und Börse beim Wegzug mit Kryptowährungen

Eine Hardware-Wallet im Ausland oder ein Konto bei einer ausländischen Kryptobörse begründet nicht automatisch ausländische Einkünfte. Wir müssen dafür klären, welchem Staat das Gesetz den jeweiligen Gewinn oder Ertrag zuordnet. Diese Frage wird häufig als Frage nach der „Belegenheit“ der Coins bezeichnet. Erkennt das Gesetz die Einkünfte als ausländisch an, werden sie von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst. Fehlt diese Zuordnung, kann Deutschland unter den weiteren Voraussetzungen auch auf sogenannte neutrale Kryptoeinkünfte zugreifen. Dieselbe Einordnung kann außerdem entscheiden, ob die zuvor erläuterten Einkünfte- oder Vermögensgrenzen überschritten sind. [2, 7]

Inländische, ausländische und neutrale Kryptoeinkünfte

Bei privaten Veräußerungsgeschäften kommt es nach dem Gesetz darauf an, ob der verkaufte Vermögenswert einem Ort in einem ausländischen Staat zugeordnet werden kann (§ 34d Nr. 8 Buchst. b EStG). Für ein Grundstück ist das leicht festzustellen. Bei einem dezentralen Kryptowert fehlt eine vergleichbare körperliche Lage. Die Blockchain wird nicht dadurch nach Portugal verlegt, dass ihr Nutzer dort ein Hardware-Gerät aufbewahrt. [2]

Die Begriffe „inländisch“ und „ausländisch“ bilden dabei keine lückenlose Gegenüberstellung. Ein gesetzlicher Katalog beschreibt die Einkünfte, die Deutschland auch nach dem Wegzug besteuern darf, etwa Mieten aus einer deutschen Immobilie (§ 49 EStG). Ein anderer Katalog bestimmt nach eigenen Kriterien, welche Einkünfte als ausländisch gelten, etwa Mieten aus einer Immobilie in Spanien (§ 34d EStG). Dazwischen können Einkünfte liegen, die keiner der beiden Gruppen zuzuordnen sind. „Neutral“ ist hierfür eine erläuternde Bezeichnung, keine eigene Einkunftsart und keine Steuerbefreiung.

EinordnungBedeutung nach dem Wegzug
Inländische Einkünfte, etwa deutsche Mieten (§ 49 EStG)Kann Deutschland grundsätzlich bereits nach den allgemeinen Regeln für Einkünfte nach dem Wegzug besteuern.
Ausländische Einkünfte, etwa Mieten aus einer spanischen Immobilie (§ 34d EStG)Werden von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst; sie können aber den Steuersatz für andere Einkünfte beeinflussen.
Nach den gesetzlichen Kriterien weder Deutschland noch einem ausländischen Staat zugeordnete „neutrale“ EinkünfteKönnen unter den weiteren Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht in Deutschland steuerpflichtig werden (§ 2 AStG).


Der häufige Schluss „Meine Bitcoin liegen nicht in Deutschland, also darf Deutschland den Gewinn nicht besteuern“ lässt deshalb einen Prüfungsschritt aus. Für die Zuordnung der Einkünfte bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht kann es genügen, dass sie nicht als ausländisch einzuordnen sind. Die übrigen Voraussetzungen, etwa Staatsangehörigkeit, bisherige Steuerpflicht und niedrige Besteuerung, müssen zusätzlich erfüllt sein. Damit werden die Coins weder technisch nach Deutschland verlagert noch zu Inlandsvermögen für sämtliche anderen Steuergesetze. Die Prüfung nach dem Außensteuergesetz ist beispielsweise von der erbschaftsteuerlichen Abgrenzung des Inlandsvermögens zu unterscheiden.

Beispiel 4 – Ausländische Wallet und weiterhin mögliche Steuerpflicht. Ein deutscher Anleger zieht nach langjähriger Ansässigkeit nach Dubai. Im Folgejahr erzielt er 90.000 Euro Gewinn aus privaten Kryptoverkäufen innerhalb der Jahresfrist. Werden diese Einkünfte nicht als ausländisch nach § 34d EStG eingeordnet, überschreiten sie bereits die Einkunftsgrenze von 62.000 Euro und die jährliche Schwelle von 16.500 Euro. Bei erfüllten übrigen Voraussetzungen kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht eingreifen. Wird dagegen eine ausländische Belegenheit der verkauften Coins anerkannt, wird der Gewinn von dieser erweiterten Steuerpflicht nicht erfasst. Die unterschiedliche Zuordnung kann somit über den deutschen Steuerzugriff entscheiden.

Belegenheit von Kryptowährungen: Wohnsitz des Inhabers oder fehlende Auslandsbelegenheit

Die entscheidende Streitfrage lautet: Kann ein dezentraler Coin steuerlich dem Wohnsitz seines Inhabers zugeordnet werden, oder fehlt ihm auch nach dessen Wegzug ein anerkannter Bezug zu einem ausländischen Staat? Davon hängt ab, ob Deutschland spätere Gewinne unter den zusätzlichen Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfassen kann.

Erste Rechtsauffassung: Anknüpfung an den Inhaber. Teilweise wird eine Zuordnung zum Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen befürwortet. Entscheidend soll sein, wer über die Kryptowerte verfügen kann. Bei der Verwahrung auf einer Plattform soll dasselbe gelten, sofern die Coins steuerlich weiterhin dem Kunden zuzurechnen sind: Auch dann soll sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt für die Zuordnung maßgeblich sein. Nach dieser Auffassung können private Handelsgewinne nach dem tatsächlichen Wegzug ausländische Einkünfte sein. Ihre Vertreter kennzeichnen dies ausdrücklich als eigene Rechtsauffassung.

Für diese Anknüpfung an den Inhaber spricht, dass digitale Vermögenspositionen überhaupt steuerlich zugeordnet werden müssen und die wirtschaftliche Verfügungsmacht einen nachvollziehbaren Bezug zur Person herstellt. Ein tatsächlich im Ausland lebender Anleger kann seine Entscheidungen dort treffen und den Bestand dort nutzen, obwohl die Blockchain weltweit betrieben wird. Der Ansatz vermeidet außerdem, dass zufällige Server- oder Sicherungskopienstandorte das Ergebnis bestimmen.

Die entscheidende Grenze dieses Arguments: Wem ein Vermögenswert steuerlich gehört und welchem Staat er zugeordnet wird, sind verschiedene Rechtsfragen. Die Regel zur steuerlichen Zurechnung (§ 39 AO) beantwortet zunächst nur die erste Frage. Daraus folgt noch nicht, dass jeder Vermögenswert dem Wohnsitzstaat dieser Person zuzuordnen ist. Bei einer Auslandsimmobilie ist dieser Unterschied offensichtlich; bei Bitcoin muss eine besondere Anknüpfung an den Inhaber erst rechtlich begründet werden. Das BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 behandelt die Verfügungsmacht über Kryptowerte, entscheidet aber nicht über ihren Belegenheitsort nach § 34d EStG. [5, 20]

Zweite Rechtsauffassung: Fehlende Zuordnung zu einem ausländischen Staat. Unsere Themenseite zur Exit Tax bei Kryptowährungen erläutert demgegenüber das Risiko, dass die Finanzverwaltung bei dezentralen Kryptowährungen einen eindeutigen Auslandsbezug verneint. Wir stellen damit eine mögliche Rechtsauffassung der Finanzverwaltung dar, über die bereits aus der Beratungspraxis berichtet wurde; sie ist nicht unsere eigene Rechtsauffassung. Ihr Ausgangspunkt ist: Wenn das Gesetz die Einkünfte keinem ausländischen Staat zuordnet, schließt der ausländische Wohnsitz allein die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nicht aus. [2]

Aus der Beratungspraxis wurde im Juli 2025 über eine erste Reaktion des Finanzamts Stuttgart auf einen Antrag auf verbindliche Auskunft berichtet, abgestimmt mit der OFD Karlsruhe. Danach sollten Kryptohandelsgewinne mangels Zuordnung zu einem bestimmten Staat nicht als ausländisch gelten. Der Bericht bezeichnet die Stellungnahme selbst als möglicherweise noch nicht abschließend. Das belegt eine berichtete Verwaltungspraxis im Einzelfall; es ersetzt weder das Originalschreiben noch einen allgemeinen Erlass oder eine gerichtliche Entscheidung.

Gegen eine ausnahmslose Einordnung als neutral lassen sich mehrere gewichtige Einwände anführen: Erstens muss „Belegenheit“ bei einem digitalen Wirtschaftsgut nicht zwingend einen körperlichen Lagerort voraussetzen. Auch die Anknüpfung an den Inhaber und seine tatsächlichen Verfügungsmöglichkeiten ist vertretbar. Zweitens kann eine vollständig ins Ausland verlagerte wirtschaftliche Verfügungsmacht für eine Auslandszuordnung sprechen. Drittens dürfen echte Forderungen gegen ausländische Schuldner und andere rechtlich verankerte Token nicht ohne Prüfung wie unmittelbar gehaltene Bitcoin behandelt werden. „Krypto ist immer neutral“ ist daher unseres Erachtens zu pauschal.

Umgekehrt trägt auch „Ich habe keine deutsche Immobilie und keine deutsche Gesellschaft mehr“ den Ausschluss der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nicht allein. Wie bei den wirtschaftlichen Interessen erläutert, können auch Einkünfte und Vermögenswerte mitzählen, die keinem ausländischen Staat zugeordnet werden. Sind dadurch die gesetzlichen Betrags- oder Prozentgrenzen überschritten, kann diese Voraussetzung erfüllt sein, obwohl keine deutsche Immobilie oder Gesellschaftsbeteiligung zurückbleibt. Wer darüber hinaus einen zusätzlichen tatsächlichen Bezug zu Deutschland verlangt, muss begründen, weshalb das Gesetz enger auszulegen ist. Allein der Umzug ins Ausland genügt dafür nicht.

Auch verfassungsrechtliche Einwände gegen den Umfang oder die Durchsetzbarkeit der Besteuerung sind von der Anwendung des geltenden Gesetzes zu trennen. Solche Einwände werden in der Beratungspraxis erhoben. Praktische Schwierigkeiten der Steuererhebung begründen jedoch nicht für sich einen verfassungswidrigen, strukturellen Mangel bei der Steuererhebung („normatives Vollzugsdefizit“). Der BFH hat ein solches Defizit für die Besteuerung privater Kryptoveräußerungen im Streitjahr 2017 verneint; über den hier behandelten Wegzugsfall hat er damit nicht entschieden. In seiner Entscheidung vom 14. Januar 2025 hat der BFH § 2 AStG zudem als mit dem Bestimmtheitsgebot, dem Gleichheitssatz und den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar angesehen. Eine gesicherte Steuerfreiheit lässt sich aus diesem Argument nicht ableiten. [5, 8]

Hardware-Wallet, Seed Phrase und Multisig: Wo liegen die Coins?

Ein weiterer Ansatz knüpft an den Ort an, an dem die privaten Schlüssel gespeichert sind oder von dem aus die Verfügungsmacht ausgeübt wird. Bei einer Hardware-Wallet erscheint das zunächst greifbar: Das Gerät ist ein körperlicher Gegenstand und lässt sich einem Staat zuordnen. Der steuerlich zu beurteilende Vermögenswert ist aber regelmäßig der Kryptowert, nicht das Gerät.

Die Wallet speichert beziehungsweise verwaltet Zugangsschlüssel. Die Coins werden nicht wie Goldbarren in ihr verwahrt. Aus einer Seed Phrase lassen sich die betreffenden Schlüssel erneut herstellen. Derselbe Bestand kann daher über mehrere Geräte zugänglich sein, während Sicherungen in unterschiedlichen Staaten liegen. Bei Multisig können mehrere Schlüssel gemeinsam erforderlich sein; dann entscheidet auch der Standort eines einzelnen Geräts nicht über die gesamte Verfügungsmacht. Die technische Gestaltung ist für die Sachverhaltsaufklärung relevant, legt aber noch nicht fest, welchem Staat die Coins steuerlich zugeordnet werden. [6]

Eine ausschließlich am Gerät orientierte Lösung muss somit erklären, welches Gerät maßgeblich sein soll, wie Sicherungskopien behandelt werden und warum eine Reise mit dem Gerät die steuerliche Zuordnung verändern sollte. Auch bei einer Software-Wallet auf dem Smartphone stellen sich diese Fragen. Den bloßen Standort der Hardware halten wir daher für keine tragfähige alleinige Grundlage, um eine ausländische Belegenheit zu bejahen.

Beispiel 5 – Hardware-Wallet in Portugal, Sicherung in Deutschland. Eine Anlegerin lebt nach ihrem Wegzug dauerhaft in Portugal. Ihr Gerät nimmt sie mit; eine Sicherung der Seed Phrase bleibt in einem deutschen Schließfach. Die Anknüpfung an das Gerät muss erklären, welcher Standort den Ausschlag gibt. Die Anknüpfung an die Inhaberin würde auf ihre maßgeblichen Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse abstellen. Wer dagegen eine Zuordnung dezentraler Coins zu einem Staat ablehnt, würde die technische Verteilung nicht als Auslandsnachweis anerkennen. Die Sicherung begründet für sich weder einen deutschen Wohnsitz noch eine abschließend geklärte deutsche Belegenheit der Coins. Ob ein DBA einen etwaigen deutschen Steueranspruch begrenzt, ist eine weitere Frage.

Kryptowerte auf einer Exchange: Verwahrung oder Forderung?

Bei einer Kryptobörse sind Handelsplatz, Verwahrer und Vertragspartner auseinanderzuhalten. Eine bekannte Marke kann mehrere Gesellschaften in unterschiedlichen Ländern einsetzen. Auch der Sitz einer Konzernmutter, die Sprache der Website oder der Serverstandort muss nicht der Sitz desjenigen sein, gegen den der Kunde seine Ansprüche hat. Entscheidend sind die konkrete Rechtsposition und die im betreffenden Zeitraum geltenden Verträge.

Werden dem Kunden weiterhin die Coins zugerechnet, löst die Verwahrung im Ausland die Belegenheitsfrage nicht schon für sich. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. März 2025 (Randnummer 32) können die Coins steuerlich weiterhin dem Kunden gehören, obwohl eine Plattform die privaten Schlüssel verwaltet oder auf seine Anweisung einsetzt. Ein Börsenkonto führt daher nicht schon als solches dazu, dass der Kunde statt Bitcoin ausschließlich eine Kapitalforderung hält. [6]

Hat der Kunde dagegen eine eigenständig zu beurteilende Forderung, kommt es darauf an, welche Art von Ertrag er daraus erhält. Bei Zinsen aus einer Kapitalforderung kann der Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder der Sitz des Schuldners im Ausland für ausländische Einkünfte sprechen. Entsprechendes kann für Vergütungen für Leistungen gelten: Dann kommt es auf denjenigen an, der die Vergütung schuldet (§ 34d Nr. 6 und Nr. 8 Buchst. c EStG). Ein Herausgabeanspruch aus einer bloßen Verwahrung genügt jedoch nicht, um jeden späteren Coin-Verkauf in einen ausländischen Kapitalertrag umzudeuten. Ebenso wenig lässt sich der Schuldnersitz aus diesen Vorschriften ohne weitere Begründung auf jedes private Veräußerungsgeschäft übertragen. [2]

Beispiel 6 – Dieselbe Auslandsplattform, unterschiedliche Rechtspositionen. Ein in Dubai lebender Anleger lässt auf einer ausländischen Plattform Bitcoin verwahren, über deren Verkauf und Auszahlung er entscheidet. Bleiben ihm die Coins wirtschaftlich zugerechnet, ist deren Belegenheit weiterhin zu prüfen. Auf demselben Portal hält er daneben eine vertraglich feststehende, verzinsliche Euroforderung gegen eine ausländische Gesellschaft, die als Kapitalvermögen einzuordnen ist. Für deren Zinsen kann entscheidend sein, dass die Gesellschaft als Schuldnerin im Ausland sitzt; sie können dann als ausländische Einkünfte gelten. Der gemeinsame Zugang über dieselbe App macht aus diesen Positionen keine einheitliche steuerliche Anlage.

Auch die umgekehrte Verkürzung wäre falsch: Eine deutsche Kryptobörse macht jeden privaten Verkaufsgewinn eines im Ausland lebenden Kunden ebenso wenig zu inländischen Einkünften nach § 49 EStG. Wer lediglich den Handel vermittelt, ist außerdem nicht schon deshalb der für laufende Vergütungen maßgebliche Schuldner.

Staking, Lending und DeFi benötigen eine eigene Zuordnung

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Coins und eine Vergütung für seine Überlassung sind getrennt zu prüfen. Werden Einnahmen aus passivem Staking oder Lending als Vergütung für eine sonstige Leistung besteuert (§ 22 Nr. 3 EStG), kommt es für ihre Auslandszuordnung darauf an, wo derjenige ansässig ist, der die Vergütung schuldet (§ 34d Nr. 8 Buchst. c EStG). Ein dokumentierter ausländischer Vertragspartner kann damit einen anderen Anknüpfungspunkt liefern als der streitige Belegenheitsort des Coins. Bei Kapitalerträgen oder einer gewerblichen Tätigkeit gelten dagegen die dafür vorgesehenen Regeln. [2, 6]

Bei einem dezentralen Protokoll darf ein ausländischer Verpflichteter nicht einfach unterstellt werden. Ein Smart Contract hat nicht allein deshalb einen steuerlichen Sitz im Ausland, weil die Entwickler dort arbeiten oder eine Stiftung dort registriert ist. Zu klären ist, wer die konkrete Vergütung schuldet und welche Rechtsbeziehungen tatsächlich bestehen. Fehlt ein solcher identifizierbarer Auslandsbezug, bleibt die Einordnung der Einkünfte offen; „DeFi“ bedeutet nicht automatisch „ausländisch“.

Wer die erhaltenen Rewards später verkauft oder tauscht, löst einen weiteren Vorgang aus, der für sich zu beurteilen ist. Dass die ursprüngliche Vergütung ausländische Einkünfte war, legt die Zuordnung eines späteren privaten Veräußerungsgewinns nicht abschließend fest. Die rechtliche Beurteilung muss der einzelnen Einkunft folgen und darf nicht pauschal für ein gesamtes Wallet erfolgen.

Wann Kryptowerte wesentliche wirtschaftliche Interessen begründen

Damit kehren wir zur Voraussetzung der wirtschaftlichen Interessen zurück. Die umstrittene Zuordnung der Kryptowerte hat eine doppelte Bedeutung: Sie entscheidet mit darüber, welche Einkünfte Deutschland besteuern kann und ob die dafür erforderlichen wirtschaftlichen Interessen überhaupt bestehen. Werden Kryptogewinne als nicht ausländisch eingeordnet, können sie selbst die Grenze von mehr als 30 Prozent der gesamten Einkünfte oder 62.000 Euro überschreiten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG). Ein zusätzliches deutsches Haus oder eine GmbH-Beteiligung ist für diese Alternative nicht erforderlich. Die allgemeinen BMF-Anwendungsgrundsätze beziehen auch solche zusätzlichen, nicht als ausländisch eingeordneten Einkünfte in die Interessenprüfung ein. [2, 19]

Beispiel 7 – Auch 50.000 Euro können die Einkünftegrenze überschreiten. Ein Anleger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen und lebt in einem Niedrigsteuergebiet. In einem Folgejahr bestehen seine gesamten Einkünfte ausschließlich aus 50.000 Euro privaten Kryptohandelsgewinnen innerhalb der Jahresfrist. Werden sie als neutral eingeordnet, machen die nicht ausländischen Einkünfte 100 Prozent der gesamten Einkünfte aus. Obwohl die absolute Grenze von 62.000 Euro nicht überschritten ist, ist die Alternative „mehr als 30 Prozent“ erfüllt. Auch die Schwelle von 16.500 Euro ist überschritten. Bei einer anerkannten Auslandszuordnung ergibt sich aus diesen Gewinnen dagegen kein entsprechender Anknüpfungspunkt. Ein DBA bleibt gegebenenfalls zusätzlich zu prüfen.

Bei der Vermögensgrenze ist ein weiterer Schritt nötig: Welche Vermögenswerte zählen überhaupt mit? Maßgeblich ist der Bestand am Jahresanfang. Für jeden Vermögenswert wird gefragt, ob seine Erträge bei einer gedachten fortbestehenden deutschen unbeschränkten Steuerpflicht als ausländisch gelten würden (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG). Es geht also nicht schlicht um die Summe aller Wallet-Anzeigen am Umzugstag. Zu bestimmen sind die berücksichtigungsfähigen Positionen, die Zuordnung ihrer Erträge zu einem Staat und ihre steuerlich maßgeblichen Werte. Ebenso muss die Bezugsgröße des Gesamtvermögens rechtlich zutreffend ermittelt werden. [2, 19]

Bei Coins, die nur gehalten und nicht für laufende Erträge eingesetzt werden, ist zusätzlich fraglich, ob sie überhaupt bei dieser Vermögensgrenze mitzählen. Teilweise werden Gegenstände ohne laufende Erträge aus der Vermögensbetrachtung ausgenommen. Dahinter steht die Überlegung, dass die Regelung Vermögen erfasst, aus dem steuerlich relevante Erträge entstehen können. Diese Aussage klärt aber nicht jeden Kryptobestand: Ein kurzfristiger Handelsbestand, eine verzinsliche Forderung und jahrelang unverändert gehaltene Bitcoin sind unterschiedlich zu untersuchen. Insbesondere muss begründet werden, ob bereits die Möglichkeit eines steuerlich erfassten Verkaufsgewinns ausreicht, damit die Coins bei der Vermögensgrenze mitzählen. Das Gesetz enthält dazu keine besondere Regel allein für Kryptowährungen. [2]

Beispiel 8 – Vermögensquote trotz weniger als 154.000 Euro. Das für die Vergleichsrechnung maßgebliche Gesamtvermögen einer ausgewanderten Anlegerin beträgt am Jahresanfang 300.000 Euro. Davon entfallen 120.000 Euro auf eine ertragbringende Krypto-Lending-Position gegen einen inländischen Vergütungsschuldner. Für das Beispiel steht fest, dass diese Position bei der Vermögensgrenze mitzählt und ihre Erträge nicht als ausländisch gelten. Der Anteil beträgt 40 Prozent. Damit ist die Vermögensalternative erfüllt, obwohl 154.000 Euro nicht überschritten werden. Erzielt die Anlegerin 20.000 Euro hieraus und daneben 80.000 Euro ausländische Einkünfte, würden diese Einkünfte für sich noch keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen begründen: Ihr Anteil beträgt nur 20 Prozent und ihr Betrag weniger als 62.000 Euro. Die wirtschaftlichen Interessen können also trotz der niedrigeren Einkünfte aufgrund des Vermögens bestehen; für die erweiterte Besteuerung müssen die übrigen Voraussetzungen einschließlich der 16.500-Euro-Schwelle vorliegen. Ein DBA-Schutz ist im Beispiel nicht unterstellt.

Beispiel 9 – Hoher Wallet-Wert ohne steuerbaren Jahresertrag. Ein Anleger besitzt Bitcoin im Wert von 500.000 Euro, die er seit mehreren Jahren unverändert privat hält. Er erzielt im betrachteten Jahr weder laufende Vergütungen noch andere steuerbare Einkünfte. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht besteuert nicht den Wallet-Wert selbst; die jährliche Einkünfteschwelle ist nicht überschritten. Auch ein gewöhnlicher privater Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist wird durch diese Regelung nicht nachträglich steuerpflichtig. Ob der Bestand für eine Vermögensquote relevant wäre, ist von diesen Fragen zu trennen.

Welche Schlussfolgerung wir für die Wegzugsplanung ziehen

Für unmittelbar gehaltene dezentrale Coins bleibt die Einordnung als nicht ausländisch ein ernstzunehmendes, aus dem Gesetzeswortlaut hergeleitetes Besteuerungsrisiko. Die Zuordnung zum ausländischen Wohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt des Inhabers lässt sich rechtlich begründen und sollte bei einem passenden Sachverhalt geprüft werden. Wir halten es jedoch für nicht belastbar, allein aus der Mitnahme eines Geräts, der Nutzung einer Auslandsbörse oder der Aufgabe deutscher Immobilien eine gesicherte Steuerfreiheit abzuleiten.

Für die Prüfung müssen daher Vermögenswert und daraus erzielter Ertrag zusammen betrachtet werden: unmittelbar gehaltener Coin oder Forderung, private Veräußerung oder laufende Vergütung, tatsächliche Verfügungsmacht, Vertragspartner und maßgeblicher Zeitpunkt. Diese Einordnung fließt in die Prüfung der Einkünfte- und Vermögensgrenzen ein. Die bereits erläuterten persönlichen Voraussetzungen und ein möglicher Schutz durch ein DBA müssen ebenfalls geprüft werden. Auch ein erst nach dem Wegzug im Ausland gekaufter Coin kann betroffen sein, wenn die betreffende Einkunft als nicht ausländisch eingeordnet wird.

Für diese Prüfung sollten Verwahr- und Überlassungsverträge, die Identität der beteiligten Gesellschaften, Transaktionsnachweise sowie Bestands- und Bewertungsunterlagen zum Jahresanfang gesichert werden. Bei Selbstverwahrung ist die Zugriffsstruktur nachvollziehbar zu beschreiben. Dazu ist es nicht erforderlich, private Schlüssel oder Seed-Wörter in eine Beratungsakte oder einen Auskunftsantrag aufzunehmen. Bei einer wesentlichen, noch nicht verwirklichten Gestaltung kann eine verbindliche Auskunft zur konkret beschriebenen Zuordnungsfrage sinnvoll sein. [16]

Wie lange Deutschland Kryptogewinne nach dem Wegzug besteuern kann

Für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt ein begrenzter Zeitraum. Er endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat. Bei einem Wegzug im Jahr 2026 reicht der mögliche Anwendungszeitraum damit bis zum 31. Dezember 2036. Er umfasst also neben dem Rest des Wegzugsjahres bis zu zehn weitere Kalenderjahre. Ob tatsächlich eine erweiterte Steuerpflicht besteht, ist anhand der jeweiligen Voraussetzungen und Einkünfte zu prüfen. [2]

Diese mögliche Besteuerung für bis zu zehn weitere Kalenderjahre verlängert nach geltendem Recht aber nicht die Jahresfrist für private Coin-Verkäufe. Besteuert werden können nur Vorgänge, die nach den allgemeinen Regeln unter die Einkommensteuer fallen. Ein Gewinn aus gewöhnlichen privat gehaltenen Bitcoin, der wegen abgelaufener Jahresfrist nicht darunterfällt, wird durch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nicht nachträglich steuerpflichtig. Nach dem Reformvorschlag soll dieser Schutz durch Fristablauf für erfasste, ab dem 1. Januar 2027 angeschaffte oder zugegangene Tauschkryptowerte entfallen. Die zeitliche Begrenzung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht würde dadurch jedoch nicht aufgehoben. [18]

Beispiel 10 – Die Jahresfrist bleibt auch nach dem Wegzug relevant. Ein Anleger hat Bitcoin im Januar 2025 angeschafft und verkauft sie im Oktober 2026 nach seinem Wegzug. Bei unverändertem Privatvermögen ist die Jahresfrist abgelaufen. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht macht diesen Gewinn nicht nachträglich steuerpflichtig. Kauft derselbe Anleger nach dem Wegzug andere Coins und verkauft sie sechs Monate später mit Gewinn, kann dieser neue Gewinn dagegen in den Anwendungsbereich fallen. Ein Erwerb erst im Ausland ist kein genereller Ausschlussgrund.

Auch die Höhe der Steuer verlangt eine eigene Berechnung. Bei Einkünften, die nach dem normalen Einkommensteuertarif besteuert werden, beeinflussen auch die übrigen, in Deutschland nicht besteuerten Einkünfte den Steuersatz (§ 2 Abs. 5 AStG); für bestimmte Kapitaleinkünfte gelten Besonderheiten. Daneben kann eine Vergleichsrechnung die deutsche Belastung begrenzen: Auf Nachweis darf sie nicht höher ausfallen als bei einer gedachten fortbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 6 AStG). Die Vorschrift bedeutet weder pauschal 25 Prozent Steuer noch automatisch die höchste deutsche Tarifbelastung.

Die Prüfung endet also nicht mit der Steuererklärung für das Wegzugsjahr. Verändern sich die Zusammensetzung des Vermögens, die Einkünfte oder die ausländische Besteuerung, kann dies das Ergebnis späterer Jahre beeinflussen. Eine im ersten Jahr fehlende Belastung ist keine verbindliche Aussage für den gesamten Zeitraum. Umgekehrt folgt aus einer einmaligen Anwendung des § 2 AStG keine pauschale Steuerpflicht jedes späteren Kryptogeschäfts.

Doppelbesteuerungsabkommen bei Kryptowährungen im Ausland

Nun zur vierten Frage des Prüfschemas: Darf Deutschland einen nach seinem eigenen Recht steuerpflichtigen Gewinn auch nach dem Abkommen besteuern? Ein Doppelbesteuerungsabkommen schafft keinen deutschen Steueranspruch. Zunächst muss das deutsche Recht einen steuerpflichtigen Vorgang erfassen. Erst anschließend ist zu prüfen, ob das Abkommen diesen Anspruch begrenzt. Ein DBA ist also auch nicht nötig, um einen nach deutschem Recht ohnehin nicht steuerbaren privaten Langfristgewinn „steuerfrei zu stellen“.

Für Gewinne aus unmittelbar gehaltenen privaten Kryptowerten kommt in vielen Abkommen eine Auffangregel für Veräußerungsgewinne in Betracht, die keiner besonderen Vermögensgruppe zugeordnet sind. Sie weist das Besteuerungsrecht häufig dem Staat zu, in dem der Verkäufer nach dem Abkommen steuerlich ansässig ist. Bei Betriebsvermögen, Gesellschaftsanteilen, tokenisierten Forderungen oder laufenden Vergütungen können andere Regeln gelten. Die bloße Einordnung als immaterielles Wirtschaftsgut macht einen Coin insbesondere nicht zu unbeweglichem Vermögen.

Der konkrete Vertrag muss einschließlich seiner Sonderregelungen gelesen werden. Dazu können Vorschriften über ehemalige Ansässige, besondere Vergünstigungen, tatsächlich besteuerte Einkünfte oder nur ins Land überwiesene Erträge gehören. Ebenso ist zu prüfen, ob die Person überhaupt abkommensberechtigt ist und welchem Staat sie für den betreffenden Zeitraum zugeordnet wird. Eine Aufenthaltsgenehmigung beantwortet diese Fragen noch nicht.

Aus einer ausländischen Steuerbefreiung folgt andererseits nicht, dass Deutschland ersatzweise besteuern darf. Dafür braucht es eine tragfähige gesetzliche und gegebenenfalls abkommensrechtliche Grundlage. Auch eine Berücksichtigung des Gewinns bei der Berechnung des deutschen Steuersatzes („Progressionsvorbehalt“) darf nicht pauschal mit der Begründung angesetzt werden, der Gewinn sei im Ausland steuerfrei.

Wir stimmen daher die deutsche Beurteilung mit der Besteuerung im Zuzugsstaat ab. Dabei geht es auch um Anschaffungskosten und Wertansätze: Erkennt der neue Staat einen deutschen Wegzugswert nicht an, kann derselbe wirtschaftliche Wertzuwachs in beiden Staaten belastet werden. Eine deutsche Steuerfestsetzung bindet die ausländische Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres.

Kryptosteuer beim Wegzug in häufig gewählte Zielländer

Ländervergleiche können eine erste Orientierung geben. Sie ersetzen weder die deutsche Wegzugsprüfung noch die Prüfung der persönlichen Verhältnisse im neuen Staat. Besonders problematisch sind Empfehlungen, die nur einen ausländischen Steuersatz nennen und daraus eine vollständige Steuerfreiheit ableiten.

Krypto und Wegzug nach Dubai

Das frühere umfassende deutsch-emiratische Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommen und Vermögen ist Ende 2021 ausgelaufen. Damit fehlt für heutige Einkünfte der Schutz eines Abkommens. Gerade bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist das erheblich: Eine geringe ausländische Belastung beseitigt einen deutschen Anspruch nicht. Die Emirate erheben keine allgemeine Einkommensteuer und sind deshalb ein Niedrigsteuergebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 AStG. Nach der OECD-Liste haben sie sich zudem dem automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte angeschlossen; der erste Austausch ist für 2028 vorgesehen. Die eigene Wohnung in Deutschland, weitere wirtschaftliche Interessen und die Zuordnung der Kryptoeinkünfte müssen vor dem Wegzug geklärt werden. [9]

Krypto und Wegzug nach Portugal

Das portugiesische Einkommensteuerrecht kennt für bestimmte privat gehaltene Kryptowerte eine Ausnahme für Veräußerungsgewinne nach mindestens 365 Tagen Haltedauer. Es enthält jedoch weitere Voraussetzungen und eigene Regeln für den Kryptotausch. Auch der spätere Verlust der portugiesischen Ansässigkeit kann einer Veräußerung gleichgestellt werden. Die Aussage, Portugal sei für sämtliche Kryptoeinkünfte dauerhaft steuerfrei, ist unzutreffend. Die portugiesische Behandlung und das deutsch-portugiesische DBA müssen zusammen mit dem deutschen Recht geprüft werden. [10]

Krypto und Wegzug in die Schweiz

Gewinne aus Zahlungs-Token im Privatvermögen sind nach der schweizerischen Verwaltungspraxis grundsätzlich steuerfreie private Kapitalgewinne. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit kann die Beurteilung anders ausfallen. Hinzu kommen insbesondere die kantonale Vermögenssteuer und die Besteuerung laufender Erträge. Auf deutscher Seite sind die besonderen Regeln des DBA Schweiz zu berücksichtigen, insbesondere die nachlaufende (sogenannte überdachende) Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4: Unter besonderen Voraussetzungen darf Deutschland bestimmte aus Deutschland stammende Einkünfte im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren weiterhin besteuern. Wer eine Besteuerung nach dem Lebensaufwand statt nach dem tatsächlichen Einkommen wählt, muss ebenfalls genau prüfen: Ohne die sogenannte modifizierte Aufwandbesteuerung, die die erforderliche reguläre Besteuerung der Einkünfte aus Deutschland sicherstellt, kann der Schutz des DBA entfallen (Art. 4 Abs. 6). Eine solche Begünstigung kann zudem als Vorzugsbesteuerung für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gelten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG). Auch hier genügt die Aussicht auf einen steuerfreien privaten Verkauf für die Wegzugsplanung nicht. [11]

Krypto und Wegzug nach Österreich

Für die vom österreichischen Kryptoregime erfassten Einkünfte gilt ein besonderer Steuersatz von 27,5 Prozent. Der Tausch einer erfassten Kryptowährung in eine andere ist innerhalb dieses Systems dagegen kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang. Bereits daran zeigt sich, dass die ausländische Belastung von Art und Zeitpunkt der Transaktionen abhängt. Ein Vergleich allein anhand der Haltedauer oder eines einzelnen Prozentsatzes kann irreführen. [12]

Wegzugsbesteuerung bei Bitcoin in einer GmbH

Bei Gesellschaftsanteilen kehren wir zur zweiten Frage des Prüfschemas zurück: Kann schon der Umzug eine Steuer auslösen? Hält eine GmbH Bitcoin, gehören die Bitcoin der Gesellschaft. Der Gesellschafter hält seinerseits GmbH-Anteile. Die Wegzugsteuer kann den Wertzuwachs dieser Anteile erfassen, auch wenn sie zum Privatvermögen des Gesellschafters gehören (§ 6 AStG). Ob die Gesellschaft operativ tätig ist oder vor allem Kryptovermögen verwaltet, beseitigt den Tatbestand nicht. Auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften können betroffen sein. [1]

Nicht jede noch so kleine Beteiligung ist betroffen. Für die gesetzliche Beteiligungsgrenze (§ 17 EStG) genügt, dass der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Prozent am Kapital beteiligt war. Wer seine Beteiligung kurz vor dem Wegzug unter ein Prozent reduziert, ist nicht zwangsläufig aus dem Anwendungsbereich heraus. Unentgeltlich erworbene Anteile können zusätzliche Regeln zur Rechtsnachfolge auslösen.

Außerdem muss die natürliche Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem maßgeblichen Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Die Zeiträume müssen nicht zusammenhängen. Bei unentgeltlichem Anteilserwerb können auch Zeiten eines Rechtsvorgängers einzubeziehen sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist für § 6 AStG nicht erforderlich.

Die Steuer kann zunächst entstehen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet. Daneben erfasst das Gesetz unentgeltliche Übertragungen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen und den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Auch Schenkungen an bereits im Ausland lebende Angehörige und Änderungen der steuerlichen Zuordnung zu einem Staat durch ein DBA sind daher relevant. Der Anteilseigner muss für einen solchen Fall nicht selbst am Übertragungstag auswandern.

Wie sich der steuerpflichtige Wertzuwachs berechnet

Beim Wegzug wird ein Verkauf zu dem Preis unterstellt, der am Markt üblicherweise erzielbar wäre („gemeiner Wert“). Vereinfacht entspricht der Gewinn dem Wert der Anteile abzüglich ihrer steuerlichen Anschaffungskosten. Bei privat gehaltenen Anteilen greift das Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des maßgeblichen Gewinns werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Es handelt sich nicht um eine pauschale 25-Prozent-Abgeltungsteuer. [1]

Beispiel 11 – Bitcoin in einer GmbH. Ein Gesellschafter hält sämtliche Anteile an einer GmbH. Seine steuerlichen Anschaffungskosten betragen 200.000 Euro. Zum Wegzugstag sind die Anteile, insbesondere wegen des Kryptovermögens der GmbH, zwei Millionen Euro wert. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, entsteht vor weiteren Besonderheiten ein fiktiver Gewinn von 1,8 Millionen Euro. Davon gehen 1,08 Millionen Euro in die Berechnung der Einkommensteuer nach dem persönlichen Steuersatz ein. Dem Gesellschafter fließt durch den Wegzug kein Verkaufserlös zu.

Die Unternehmensbewertung darf nicht einfach mit dem sichtbaren Wallet-Saldo gleichgesetzt werden. Schulden, weitere Vermögenswerte, rechtliche Zugriffsbeschränkungen und die Eigenschaften der Beteiligung sind zu berücksichtigen. Bei illiquiden Token kann ein angezeigter Börsenkurs den tatsächlich erzielbaren Wert unzureichend abbilden. Bewertungsstichtag, Kursquelle und Methode müssen zusammenpassen. Ein späterer Kurssturz führt nach der heutigen Regelung nicht automatisch dazu, dass die ursprünglich festgesetzte Wegzugsteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Vor dem Wegzug sind außerdem die Folgen eines späteren echten Anteilsverkaufs zu klären. Im deutschen Recht wird der beim Wegzug angesetzte Wert nur insoweit als neuer Anschaffungswert berücksichtigt, wie die Steuer auf den unterstellten Gewinn tatsächlich gezahlt wurde (§ 6 AStG). Dieser neue Wert kann den bei einem späteren Verkauf zu versteuernden Gewinn mindern. Ob und in welchem Umfang das Ausland diesen Wert berücksichtigt, ist eine weitere Frage. Die Abstimmung der Wertansätze gehört zur Planung und sollte nicht bis zum Verkauf aufgeschoben werden.

Wegzugsteuer in Raten zahlen und Rückkehr nach Deutschland

Die Wegzugsteuer auf Gesellschaftsanteile (§ 6 AStG) kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Regelmäßig ist dafür eine Sicherheitsleistung erforderlich. Die Raten sind unverzinslich. Die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren jeweils zum 31. Juli der Folgejahre. Eine Ratenzahlung muss beantragt und in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden. [1]

Der Zahlungsaufschub kann vorzeitig enden. Dazu können versäumte Raten, nicht erfüllte Auskunfts- oder Nachweispflichten, eine Insolvenzanmeldung, Anteilsveräußerungen oder Übertragungen führen. Auch Gewinnausschüttungen und die Rückzahlung zuvor eingelegten Kapitals (Einlagenrückgewähr) können schädlich sein, soweit die gesetzliche Grenze von insgesamt mehr als einem Viertel des maßgeblichen Anteilswerts überschritten wird. Je nach Ereignis wird die noch offene Steuer ganz oder teilweise vorzeitig fällig.

Die jährliche Mitteilung an das Finanzamt ist ein eigener Termin: Bis zum 31. Juli sind insbesondere die aktuelle Anschrift und die fortbestehende Zurechnung der Anteile zu bestätigen. Bestimmte Ereignisse müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden. Wer aus einer Kryptogesellschaft Geld zur Finanzierung der Wegzugsteuer ausschütten möchte, sollte vorher prüfen, wie sich diese Ausschüttung auf die Ratenzahlung auswirkt.

Für Wegzüge nach heutigem Recht gibt es bei einem Umzug in die EU oder den EWR keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf die frühere unbegrenzte Stundung ohne Sicherheitsleistung. Ältere Darstellungen können hier irreführen. Die Rechtsprechung zum Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz eröffnet in geeigneten Fällen wichtige Argumente; der BFH-Fall I R 35/20 betraf allerdings einen Wegzug des Jahres 2011. Seine Folgen für einen aktuellen Sachverhalt müssen eigenständig geprüft werden. Ob das Ratenzahlungskonzept mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, wird im Schrifttum bezweifelt; betroffene Bescheide sollten insoweit offengehalten werden. [13]

Was bei einer späteren Rückkehr gilt

Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit kann die Wegzugsteuer auf Gesellschaftsanteile unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs. 3 AStG) rückwirkend entfallen. Die unbeschränkte Steuerpflicht muss innerhalb von sieben Jahren wieder begründet werden. Auf Antrag kann die Frist bei unverändert fortbestehender Rückkehrabsicht um höchstens fünf Jahre verlängert werden. [1]

Die Rückkehr allein genügt nicht in jedem Fall. Die Anteile dürfen insbesondere zwischenzeitlich nicht verkauft, übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sein. Auch erhebliche Ausschüttungen können entgegenstehen. Zudem muss das deutsche Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn im erforderlichen Umfang wiederhergestellt werden.

Beispiel 12 – Rückkehr nach fünf Jahren. Eine Gesellschafterin zieht für eine befristete Tätigkeit ins Ausland und kehrt nach fünf Jahren nach Deutschland zurück. Sie hält ihre Anteile unverändert, hat keine schädlichen Ausschüttungen erhalten und stellt mit der Rückkehr das erforderliche deutsche Besteuerungsrecht wieder her. Unter diesen Voraussetzungen kann die Wegzugsteuer entfallen. Hätte sie die Anteile zuvor verkauft, würde die spätere Rückkehr diesen Verkauf nicht ungeschehen machen.

Für die reguläre Siebenjahresfrist erkennt auch die Finanzverwaltung die tatsächliche fristgerechte Rückkehr als ausreichenden Nachweis der vorübergehenden Abwesenheit an. Eine bereits beim Wegzug gesondert belegte Rückkehrabsicht ist damit nicht in jedem Fall unverzichtbar. Für eine Fristverlängerung bleibt die fortbestehende Absicht dagegen entscheidend. Zeitnahe Unterlagen zur Planung sind schon deshalb sinnvoll. [14]

In Rückkehrfällen kann auf Antrag auch die Erhebung von Jahresraten entfallen. Scheitert anschließend der Wegfall des Steueranspruchs, kann dieser besondere Zahlungsaufschub jedoch eine Verzinsung auslösen. Die Rückkehrregelung, die gewöhnliche Ratenzahlung und ein vollständiger Zahlungsaufschub sollten getrennt beantragt und überwacht werden.

Kryptofonds und börsengehandelte Kryptoprodukte beim Wegzug

Auch bei Fonds geht es um die zweite Frage des Prüfschemas, also eine Steuer ohne tatsächlichen Verkauf. Seit 2025 kann der Wegzug mit bestimmten privat gehaltenen Investmentanteilen eine fiktive Veräußerung auslösen. Die besondere Wegzugsregel für private Investmentanteile (§ 19 Abs. 3 Investmentsteuergesetz) erfasst unter weiteren Voraussetzungen zwei Gruppen von Anlegern: wer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Prozent der ausgegebenen Anteile des Fonds gehalten hat, und wer beim maßgeblichen Ereignis Anteile an diesem Fonds mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro hält. Zusätzlich muss die gesetzlich ermittelte Summe der steuerpflichtigen Gewinne positiv sein. [3]

Die 500.000 Euro beziehen sich auf Anschaffungskosten und auf den jeweiligen Investmentfonds. Sie bezeichnen weder den aktuellen Depotwert noch eine pauschale Grenze für alle Fonds zusammen. Wie bei Gesellschaftsanteilen muss der Anleger insbesondere innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Auch die weiteren entsprechend anwendbaren Voraussetzungen der Anteilsbesteuerung sind zu beachten.

Beispiel 13 – Der Fondswert allein genügt nicht. Ein Anleger hat Anteile an einem Investmentfonds für 300.000 Euro gekauft. Beim Wegzug sind sie 700.000 Euro wert. Allein der gestiegene Wert erfüllt die Anschaffungskostengrenze nicht. Hat er auch die Ein-Prozent-Beteiligungsgrenze nicht erreicht, greift diese Wegzugsregel insoweit nicht. Hat er dagegen weiterhin gehaltene Anteile desselben Fonds für insgesamt 550.000 Euro erworben, ist die Anschaffungskostenschwelle überschritten; die weiteren Voraussetzungen müssen dann geprüft werden.

Ein Bitcoin-ETP ist allerdings nicht automatisch ein Investmentfonds. Viele börsengehandelte Kryptoprodukte sind Schuldverschreibungen. Auch ein Security-Token kann ganz unterschiedliche Rechte vermitteln. Entscheidend sind Prospekt, Vertragsbedingungen und steuerliche Produktqualifikation. Weder das Kürzel „ETF“ in einer umgangssprachlichen Beschreibung noch der Bezug zum Bitcoin-Kurs ersetzt diese Einordnung. Für die Wegzugsprüfung sollten daher auch die Wertpapierkennnummern und Produktunterlagen erfasst werden.

Entstrickung bei Kryptowerten im Betriebsvermögen

Bei Betriebsvermögen geht es ebenfalls um die zweite Frage, aber um eine andere Steuerregel: die Entstrickung. Bei betrieblich gehaltenen Kryptowerten gilt die private Jahresfrist nicht. Ein Wertzuwachs bleibt unabhängig von der Haltedauer steuerlich relevant. Verliert Deutschland sein Recht, einen späteren Veräußerungsgewinn oder eine Nutzung zu besteuern, oder wird dieses Recht eingeschränkt, können die bisher unversteuerten Wertzuwächse („stillen Reserven“) bereits zu diesem Zeitpunkt besteuert werden. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind insbesondere die Entstrickungsregeln des Einkommensteuergesetzes, für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH die entsprechende Regel des Körperschaftsteuergesetzes (§ 12 KStG) maßgeblich. [15]

Ein persönlicher Umzug führt aber nicht von selbst zur Entstrickung sämtlicher betrieblicher Coins. Zu prüfen ist, welcher Betriebsstätte die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind und welche Funktionen tatsächlich verlagert werden. Bei einem Mining-Unternehmen mit unverändertem Betrieb in Deutschland kann die Lage anders sein als bei einem vollständig ins Ausland verlegten Unternehmen. Bleibt das deutsche Besteuerungsrecht bestehen, fehlt insoweit der entscheidende Entstrickungsgrund.

Beispiel 14 – Der Geschäftsführer zieht mit dem Unternehmen um. Der alleinige Gesellschafter einer deutschen Kryptogesellschaft trifft bisher alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen von Deutschland aus. Nach dem Umzug erledigt er diese Tätigkeit dauerhaft aus seinem ausländischen Büro. Neben der Wegzugsteuer auf seine Anteile sind nun der Ort der Geschäftsleitung, eine mögliche doppelte Ansässigkeit der Gesellschaft und die Zuordnung ihres Vermögens zu prüfen. Verliert Deutschland dadurch das Recht, Wertzuwächse der betrieblichen Coins zu besteuern, kann zusätzlich zur Wegzugsteuer des Gesellschafters eine Entstrickungssteuer bei der GmbH entstehen. Es geht um zwei verschiedene Vermögenswerte und Steuerpflichtige: die Anteile des Gesellschafters und die Coins der GmbH. Die GmbH wird durch die private Abmeldung ihres Gesellschafters weder steuerfrei noch vollständig ins Ausland verlagert.

Auch eine erst kurz vor dem Wegzug gegründete Holding bietet keine pauschale Lösung. Die Übertragung vorhandener Coins oder Gesellschaftsanteile kann selbst steuerliche Folgen haben. Anschließend kann die Beteiligung an der Holding gerade der Wegzugsteuer auf Gesellschaftsanteile unterliegen. Bei ausländischen Gesellschaften kommen weitere Fragen hinzu, etwa ob bestimmte Einkünfte der ausländischen Gesellschaft dem Gesellschafter auch ohne Ausschüttung in Deutschland zugerechnet werden (Hinzurechnungsbesteuerung). Eine tragfähige Gestaltung muss die Übertragung, den Wegzug und die spätere Nutzung oder Veräußerung zusammen betrachten.

Wegzug mit Kryptowährungen planen und Steuern vermeiden

Wir beginnen die Wegzugsplanung mit einer vollständigen Bestandsaufnahme. Dazu gehören unmittelbar gehaltene Coins, Forderungen gegen Plattformen, Staking- und Lending-Positionen, DeFi-Anlagen, Fonds, Wertpapiere und Gesellschaftsbeteiligungen. Für jede Position muss feststehen, wem sie wirtschaftlich zuzurechnen ist, ob sie zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört und welche Anschaffungsdaten vorliegen.

Im zweiten Schritt werden die persönlichen Verhältnisse geklärt: bisherige Aufenthaltszeiten, Staatsangehörigkeit, verfügbare Wohnungen, familiäre Bindungen und der geplante Lebensmittelpunkt. Danach folgen der Abgleich mit dem Zielland und die Prüfung der einzelnen Einkünfte. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob ein anderer Zeitpunkt, eine andere Transaktionsfolge oder eine Anpassung der Unternehmensstruktur sinnvoll ist.

Ein Verkauf vor dem Wegzug kann Klarheit schaffen, aber auch eine vermeidbare Steuer auslösen. Das Abwarten der Jahresfrist kann bei unmittelbaren privaten Coins hilfreich sein, schützt jedoch weder vor einer Wegzugsteuer auf Gesellschaftsanteile noch vor der ausländischen Besteuerung. Eine Schenkung ist ebenfalls kein allgemeiner Ausweg; bei Anteilen kann sie auch ohne eigenen Umzug eine Besteuerung des Wertzuwachses auslösen, und daneben ist die Schenkungsteuer zu prüfen.

Beispiel 15 – Zwei Bestände mit unterschiedlichen Fristen. Eine Anlegerin plant den Wegzug und hält Bitcoin aus 2022 sowie Ether, die sie erst vor vier Monaten gekauft hat. Die alten Bitcoin sind bei unverändertem Privatvermögen außerhalb der Jahresfrist. Ein Verkauf oder Tausch der Ether vor dem Wegzug kann dagegen einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen. Werden beide Bestände in einer einzigen pauschalen „Wegzugsberechnung“ zusammengefasst, geht dieser Unterschied verloren. Wir würden Erwerbstranchen und geplante Vorgänge getrennt beurteilen und erst danach die ausländischen Folgen einbeziehen.

Bei einer erheblichen, noch nicht verwirklichten Gestaltung kann eine verbindliche Auskunft des Finanzamts sinnvoll sein. Sie setzt einen genau beschriebenen Sachverhalt und konkrete Rechtsfragen voraus und ist regelmäßig gebührenpflichtig. Eine allgemeine Frage nach dem steuerlich günstigsten Land genügt nicht. Auch eine erteilte Auskunft schützt nur innerhalb ihres sachlichen und rechtlichen Geltungsbereichs; ein später tatsächlich anders durchgeführter Umzug kann außerhalb der Bindung liegen. [16]

Welche Unterlagen vor dem Umzug gesichert werden sollten

Die Aufbereitung wird erheblich schwieriger, wenn eine Plattform später nicht mehr erreichbar ist oder alte Transaktionsdaten nicht mehr bereitstellt. Vor dem Wegzug sollten insbesondere folgende Unterlagen gesichert werden:

  • vollständige Börsenexporte, Kaufabrechnungen und Zahlungsbelege einschließlich älterer Plattformkonten;
  • Wallet-Zuordnungen, Transaktionskennungen und nachvollziehbare Verbindungen zwischen eigenen Transfers;
  • Angaben zu Anschaffungskosten, Erwerbszeitpunkten, Rewards, Gebühren und den verwendeten Eurokursen;
  • Verwahr-, Lending- und Gesellschaftsverträge sowie Unterlagen zu Fonds und sonstigen Kryptoprodukten;
  • Nachweise über Wohnungsaufgabe, tatsächlichen Aufenthalt und steuerliche Ansässigkeit im neuen Staat;
  • bei betroffenen Beteiligungen die Beteiligungshistorie und eine nachvollziehbare Bewertung zum richtigen Stichtag.

Ein Steuerreport hilft, wenn seine Ausgangsdaten vollständig und richtig zugeordnet sind. Er ersetzt diese Prüfung nicht. Ebenso beweist ein Screenshot des aktuellen Bestands weder die Erwerbskosten noch die Herkunft sämtlicher Einheiten. Für die steuerliche Dokumentation sind Transaktionsnachweise und Zuordnungen erforderlich; private Schlüssel oder Seed Phrases müssen dafür nicht in eine Unterlagensammlung aufgenommen werden.

Welche Belege die Anschaffung, Eigenüberträge und Auszahlungen nachvollziehbar machen, erläutern wir auch bei den Herkunftsnachweisen und Meldepflichten für Kryptowährungen. Wenn Umzugstermin und Zielland feststehen, können wir anhand dieser Unterlagen die nächsten Schritte mit Ihnen abstimmen. Wegzugsplanung besprechen.

DAC8 und CARF bei Kryptowährungen nach dem Wegzug

DAC8 bezeichnet die EU-Regeln für den Informationsaustausch über Kryptowerte; CARF ist der entsprechende internationale Meldestandard der OECD. Dieser Informationsaustausch macht übereinstimmende Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit besonders wichtig. Das deutsche Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz erfasst erstmals den Meldezeitraum 2026. Die gesetzliche jährliche Meldefrist der Anbieter ist der 31. Juli des Folgejahres. Für die erste Meldung 2027 fällt dieser Tag auf einen Samstag, sodass die allgemeine Fristregel grundsätzlich zum 2. August 2027 führt. Der zwischenstaatliche Austausch beginnt anschließend; bei Drittstaaten hängt die Einbeziehung von den jeweiligen Umsetzungsregeln und Austauschbeziehungen ab. [17]

Ein Wegzug sollte gegenüber betroffenen Dienstleistern mit zutreffenden Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit nachvollzogen werden. Eine neue Postadresse bedeutet nicht zwingend, dass nur noch ein einziger Staat relevant ist. Im Wegzugsjahr können mehrere Ansässigkeiten oder Änderungen zu berücksichtigen sein. Die Selbstauskunft gegenüber der Börse ersetzt außerdem keine Prüfung der deutschen Steuerpflicht.

Gemeldete Umsätze sind nicht mit steuerpflichtigen Gewinnen gleichzusetzen. Anschaffungskosten, Eigenüberträge und Haltedauern können das Ergebnis erheblich verändern. Der Informationsaustausch schafft auch keine neue Wegzugsteuer und beseitigt die Jahresfrist nicht. Er erleichtert es den Finanzbehörden jedoch, Erklärungen mit Informationen aus anderen Staaten abzugleichen. Wer nach dem Wegzug weiterhin in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt, muss seine Erklärungspflichten unabhängig davon erfüllen, ob und wann eine automatische Meldung eintrifft.

Geplante Kryptosteuerreform und Wegzug ab 2027

Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums mit Bearbeitungsstand 19. August 2026 sieht für bestimmte nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte oder zugegangene Tauschkryptowerte eine Besteuerung als Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) vor. Für diese Neubestände würde die bisherige Jahresfrist entfallen; Veräußerungsgewinne blieben auch nach zwei, fünf oder zehn Jahren Haltedauer vom deutschen Einkommensteuerrecht erfasst. Ob Deutschland nach einem Wegzug tatsächlich besteuern darf, ist eine weitere Frage. Ein Referentenentwurf setzt das jedoch noch nicht in Kraft; das Gesetzgebungsverfahren ist offen. [18]

Würde der Vorschlag in dieser Form umgesetzt, könnte die erweiterte beschränkte Steuerpflicht für bestimmte Wegzügler erheblich an Bedeutung gewinnen. Ein späterer Gewinn würde dann nicht mehr allein durch eine mehr als einjährige Haltedauer aus der deutschen Einkommensbesteuerung herausfallen. Ob Deutschland im konkreten Fall zugreifen dürfte, hinge weiterhin von den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dieser erweiterten Steuerpflicht und dem jeweiligen DBA ab.

Dauerhaft steuerverstrickt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die erfassten Neubestände nach dem vorgeschlagenen Recht durch bloßen Zeitablauf nicht aus der Besteuerung von Verkaufsgewinnen herausfallen. Daraus folgt weder eine Steuer auf das bloße Halten noch ein zeitlich unbegrenzter deutscher Zugriff nach dem Wegzug. Für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bleiben ihr begrenzter Zeitraum, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Abgrenzung zu ausländischen Einkünften maßgeblich. Ein anwendbares DBA kann den deutschen Steueranspruch zusätzlich begrenzen. [2, 18]

Dabei entstünden zusätzliche Zuordnungsfragen: Für die Frage, ob Einkünfte als ausländisch gelten, verwendet das Gesetz bei Kapitaleinkünften andere Kriterien als bei privaten Coin-Verkäufen. Die heutige Diskussion über den steuerlichen Ort der Coins ließe sich daher nicht unverändert auf das geplante Recht übertragen. § 34d Nr. 6 EStG knüpft bei Kapitaleinkünften an einen ausländischen Schuldner oder an ausländischen Grundbesitz als Sicherheit an; bei Bitcoin gibt es jedoch typischerweise niemanden, der die Auszahlung des Coin-Werts schuldet. Eine Auslandszuordnung könnte nach diesen Kriterien schwieriger zu begründen sein als nach der heutigen Regel für private Verkäufe, die nach dem steuerlichen Ort des Vermögenswerts fragt. Die vorliegende Fassung enthält dazu keine umfassende Sonderregelung.

Aus der geplanten Zuordnung zu den Kapitaleinkünften folgt dagegen keine automatische Wegzugsteuer auf unmittelbar gehaltene Coins. Auch ein künftig als Kapitalanlage besteuerter Bitcoin wäre damit noch kein Gesellschaftsanteil, für den die Wegzugsteuer des § 6 AStG gelten könnte. Für bis einschließlich 31. Dezember 2026 angeschaffte oder zugegangene Bestände sieht der Entwurf die Fortgeltung des bisherigen Regimes vor. Bei einer längerfristigen Wegzugsplanung sollten daher Erwerbsdaten und Gesetzgebungsstand dokumentiert werden, ohne einen noch offenen Entwurf bereits als feststehende Rechtslage zu behandeln.

Beispiel 16 – Erwerb 2026 oder 2027 bei gleichem Wegzug. Ein Anleger kauft im Dezember 2026 Bitcoin für 100.000 Euro und im Januar 2027 weitere Bitcoin für 100.000 Euro. Im Sommer 2028 zieht er ins Ausland. Im März 2029 verkauft er beide Bestände für jeweils 180.000 Euro. Die Coins verbleiben durchgehend im Privatvermögen. Nach geltendem Recht sind beide Gewinne von jeweils 80.000 Euro wegen der abgelaufenen Jahresfrist nicht steuerbar. Würde der Reformvorschlag unverändert umgesetzt, bliebe der Altbestand aus 2026 nach der vorgesehenen Übergangsregelung im bisherigen Regime. Der Gewinn aus dem Bestand von Januar 2027 wäre dagegen trotz mehr als zweijähriger Haltedauer steuerbar. Ob er in Deutschland auch steuerpflichtig wäre, hinge insbesondere von den Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, der Einordnung als ausländische oder nicht ausländische Einkünfte und einem anwendbaren DBA ab. Der Wegzug und das anschließende Warten genügten für diesen Neubestand nicht mehr als Begründung für deutsche Steuerfreiheit. [2, 5, 18]

Kryptogewinne nach dem Wegzug und Nachfragen des Finanzamts

Verlangt das Finanzamt nach einem Wegzug Unterlagen, sollte zunächst geklärt werden, welchen Tatbestand es für welchen Zeitraum prüfen will. Geht es um einen fortbestehenden Wohnsitz, einen fiktiven Anteilsverkauf, spätere Kryptogewinne oder um die Tätigkeit einer Gesellschaft? Davon hängt ab, welche Tatsachen und Nachweise entscheidend sind. Bei Auslandssachverhalten bestehen gesteigerte Mitwirkungspflichten. [16]

Gegen einen Steuerbescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats Einspruch möglich. Ein Einspruch hemmt die Zahlungspflicht jedoch nicht. Soll die Vollziehung ausgesetzt werden, muss das eigens beantragt werden. Bei einer Wegzugsteuer können unter anderem der maßgebliche Zeitpunkt, die Beteiligungsvoraussetzungen, die Bewertung, das Abkommen und die Zahlungsbedingungen streitig sein. [16]

Unvollständige Erklärungen können eine Berichtigungspflicht auslösen. Eine Steuerhinterziehung setzt darüber hinaus insbesondere eine Steuerverkürzung und Vorsatz voraus. Ein unklarer Auslandsbezug, eine abweichende vertretbare Rechtsauffassung oder eine Differenz zu Plattformdaten beweisen für sich genommen noch keine Hinterziehung. Ebenso wenig bedeutet die Auswanderung, dass frühere Erklärungspflichten erledigt wären. Wenn bereits Fehler erkannt wurden, sollten steuerliche Berichtigung und mögliche strafrechtliche Folgen gemeinsam beurteilt werden. [16]

Bei bislang nicht erklärten Gewinnen sind die Voraussetzungen einer Berichtigung oder Selbstanzeige im Einzelfall zu prüfen. Weitere Informationen finden Sie zu Steuerstrafverfahren und Selbstanzeigen bei Kryptowährungen.

Häufige Fragen zum Wegzug mit Kryptowährungen

Muss ich beim Auswandern meine privaten Bitcoin versteuern?

Bleiben private Bitcoin nach einem Jahr auch nach dem Wegzug steuerfrei?

Bin ich nach der Abmeldung in Deutschland steuerfrei?

Vermeidet eine ausländische Börse oder Wallet deutsche Kryptosteuern?

Wo sind Bitcoin auf einer Hardware-Wallet steuerlich belegen?

Sind neutrale Kryptoeinkünfte nach dem Wegzug steuerfrei?

Können Kryptowerte allein wesentliche wirtschaftliche Interessen begründen?

Besteuert Deutschland Kryptogewinne nach jedem Wegzug noch zehn Jahre?

Entgehe ich der Steuerpflicht als digitaler Nomade?

Sind kleine Beteiligungen an einer GmbH vom Wegzug unberührt?

Gilt die Fondsgrenze auch für meine privaten Bitcoin?

Kann ich eine festgesetzte Wegzugsteuer in Raten zahlen?

Wann sollten wir die Beratung beginnen?

Beratung zur Wegzugsbesteuerung bei LHP

Wir begleiten Ihren Wegzug mit Kryptowerten von der steuerlichen Planung und Dokumentation bis zur Vertretung gegenüber Finanzämtern. Dabei berücksichtigen wir auch gesellschaftsrechtliche und steuerstrafrechtliche Fragen. Wenn Sie einen Wegzug planen oder Ihre deutsche Steuerpflicht nach einem bereits erfolgten Umzug klären möchten, sprechen Sie uns an.

Zunächst klären wir Ihre Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse und ordnen die einzelnen Vermögenspositionen ein. Danach prüfen wir die deutschen Steuerfolgen und stimmen sie mit dem Recht des Ziellands ab. Je nach Sachverhalt folgen die Prüfung von Gestaltungsalternativen, Bewertung, Anträge auf verbindliche Auskunft oder Ratenzahlung und die Begleitung gegenüber dem Finanzamt. Für die erste Kontaktaufnahme genügen Zielland, geplanter Zeitpunkt und eine kurze Beschreibung Ihres Kryptovermögens oder Ihrer Beteiligungen.

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