Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe
Stand: 21. Oktober 2026
Die Einziehung kann Krypto-Anleger härter treffen als die Strafe selbst. Wer wegen Geldwäsche oder Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe rechnet, kann daneben einen großen Teil seines Kryptovermögens verlieren. Dieser Zugriff kann bereits bei der Durchsuchung beginnen, und er endet oft erst Jahre später.
Die Behörden sind dabei inzwischen gut ausgerüstet. Mehrere Bundesländer haben eigene Zentralstellen für die Verwahrung und Verwertung virtueller Währungen eingerichtet, und eine deutsche Notveräußerung umfasste fast 50.000 Bitcoin mit einem Erlös von über 2,6 Milliarden Euro. Auch Blockchain-Analysen werden in Ermittlungsverfahren eingesetzt. [14]
Der Beitrag behandelt deutsches Recht und richtet sich an Beschuldigte, an Einziehungsbeteiligte und an Geschädigte, deren Coins sich bei einer Behörde befinden. Die Beispiele sind vereinfachte, frei gebildete Fälle.
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Das Wichtigste in Kürze
In den ersten Tagen nach einer Durchsuchung fallen Entscheidungen, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Häufig übersehen wird, dass die Behörde das Gerät nicht zwingend behalten muss. Bei reinen Beweiszwecken genügt oft eine Kopie des Datenträgers, und die Herausgabe des Originals lässt sich beantragen. [15]
Liegen ein Arrestbeschluss, ein Beschlagnahmebeschluss oder die Ankündigung einer Notveräußerung vor, benötigen wir zuerst diese Unterlagen und das Aktenzeichen. Senden Sie uns bitte keine Wiederherstellungswörter und keine privaten Schlüssel über ein allgemeines Kontaktformular. Welche Angaben wir für die Prüfung tatsächlich brauchen und wie Sie sie sicher übermitteln, stimmen wir mit Ihnen ab.
Der Begriff Vermögensbeschlagnahme steht im Alltag für sehr unterschiedliche Eingriffe. Für den Rechtsschutz kommt es darauf an, welche Maßnahme der Beschluss tatsächlich anordnet, denn jede hat eigene Voraussetzungen, eigene Fristen und eigene Rechtsbehelfe.
| Maßnahme | Zweck und Bedeutung |
|---|---|
| Beweismittelbeschlagnahme nach § 94 StPO | Ein Gerät oder Datenträger wird zur Aufklärung gesichert. Das ist noch keine Entscheidung über die darüber verwalteten Coins. [15] |
| Beschlagnahme nach § 111b StPO | Ein bestimmter Vermögensgegenstand wird gesichert, weil seine spätere Einziehung zu erwarten ist. [2] |
| Vermögensarrest nach § 111e StPO | Vermögen wird bis zu einem bestimmten Geldbetrag gebunden, um eine erwartete Einziehung von Wertersatz zu sichern. [3] |
| Dinglicher Arrest nach § 324 AO | Die Finanzbehörde sichert die Vollstreckung steuerlicher Geldforderungen. Dafür gelten eigene Voraussetzungen und ein eigener Rechtsweg. [16] |
| Sperre durch Bank oder Kryptobörse | Ursache kann eine Herkunftsprüfung, eine geldwäscherechtliche Pflicht oder eine behördliche Anordnung sein. Die Sperrmitteilung nennt die Rechtsgrundlage häufig nicht. |
Die Unterscheidung hat praktische Folgen. Die Rückgabe eines beschlagnahmten Laptops bedeutet nicht, dass auch die Pfändung des Börsenguthabens aufgehoben ist. Umgekehrt rechtfertigt die Sicherstellung einer Hardware-Wallet zu Beweiszwecken noch nicht den Verkauf der damit verwalteten Coins. [2] [3] [15]
Für jede dieser Maßnahmen gibt es einen eigenen Weg, sich zu wehren. Gegen die Beweismittelbeschlagnahme und für die Herausgabe des Geräts beantragen Sie die gerichtliche Entscheidung (§ 98 Absatz 2 StPO). Gegen Beschlagnahme und Vermögensarrest legen Sie Beschwerde ein (§ 304 StPO) oder wenden den Arrest durch Hinterlegung des im Beschluss genannten Betrags ab. Gegen eine angekündigte Notveräußerung beantragen Sie die gerichtliche Entscheidung und die Aussetzung des Verkaufs (§ 111p Absatz 5 StPO), und bei einer Sperre durch Bank oder Börse hilft meist der Herkunftsnachweis. Welche Einwände dabei tragen und welche nicht, erläutert Abschnitt 18. [3] [9] [52] [55]
Die Einziehung entzieht Ihnen endgültig das, was Sie durch eine Straftat erlangt haben. Das Gericht ordnet sie im Urteil an. Erfasst wird der Vermögenswert selbst, ersatzweise nach § 73 Absatz 3 StGB der Gegenstand, den Sie mit dem Taterlös erworben haben, und wenn beides ausscheidet nach § 73c StGB ein Geldbetrag in Höhe des Wertes, der sogenannte Wertersatz. [1] [5]
Dabei gilt das Bruttoprinzip (§ 73d Absatz 1 StGB). Abgeschöpft wird, was Ihnen zugeflossen ist, und nicht erst Ihr Gewinn nach Abzug der Kosten. Aufwendungen, die Sie für die Begehung oder Vorbereitung der Tat eingesetzt haben, dürfen Sie nicht gegenrechnen. Abziehbar bleiben insbesondere Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten. Bereits erfüllte Rückgewähr- oder Ersatzansprüche begrenzen die Einziehung nach § 73e StGB. [17] [13]
Mit der Rechtskraft geht das Eigentum oder das Recht an der eingezogenen Sache auf den Staat über (§ 75 Absatz 1 StGB). Bei reinen Zahlungs-Token wie Bitcoin ist umstritten, wie diese Rechtsfolge einzuordnen ist. Praktisch ändert das wenig, denn auch eine gesetzliche Fiktion könnte die tatsächliche Verfügungsmacht nicht überleiten. Die Einziehungsentscheidung ist deshalb vor allem die Grundlage für die Vollstreckung. [18]
Beispiel 1: Von der Durchsuchung bis zur Vollstreckung
Bei einer Durchsuchung im März findet die Polizei eine Hardware-Wallet samt notierter Wiederherstellungswörter. Die Staatsanwaltschaft erwirkt noch am selben Tag einen Beschlagnahmebeschluss nach § 111b StPO und überträgt die darauf verwalteten 3 Bitcoin auf eine Adresse der Justiz. Ein Jahr später verurteilt das Landgericht den Betroffenen und ordnet die Einziehung dieser 3 Bitcoin an. Mit der Rechtskraft des Urteils stehen die Coins dem Staat zu, der sie über die Zentralstelle seines Landes verkauft, und der Erlös fließt in die Staatskasse oder, soweit es Geschädigte gibt, an diese. Hätte die Polizei die Wiederherstellungswörter nicht gefunden, wäre das Urteil genauso ergangen, die Behörde könnte es aber nicht vollstrecken und müsste nach § 76 StGB auf Wertersatz umstellen. [2] [14] [18] [32]
Zivilrechtlich sind reine Zahlungs-Token wie Bitcoin schwer einzuordnen. Eine Sache sind sie nicht, weil ihnen die Körperlichkeit fehlt. Eine Forderung sind sie ebenfalls nicht, weil kein Schuldverhältnis dahintersteht, und ein sonstiges Recht lässt sich ohne gesetzliche Anerkennung kaum begründen. Die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über Bitcoin ist von der rechtlichen Berechtigung zu unterscheiden. Auch ein unberechtigter Dritter kann einen privaten Schlüssel kennen.
Das Einziehungsrecht setzt an anderer Stelle an. Es fragt nicht nach der Rechtsnatur, sondern nach dem wirtschaftlich messbaren Vorteil. Weil Kryptowerte einen Marktwert haben und sich über den privaten Schlüssel zuordnen lassen, erfüllen sie den Begriff des erlangten Etwas, also des wirtschaftlichen Vorteils aus der Tat. Der Bundesgerichtshof hat das 2017 in einem Fall entschieden, in dem die Täter über ein Schadprogramm fremde Rechner zum Bitcoin-Mining genutzt hatten. [1] [4]
Teilweise wird dem entgegengehalten, dass die Rechtsfolge des Eigentumsübergangs bei Kryptowerten ins Leere laufe und deshalb eine Sperrwirkung entfalte. Daraus folge, dass nur Wertersatz eingezogen werden könne. Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt, und teilweise wird die Frage für praktisch bedeutungslos gehalten, weil der Übergang faktischer Verfügungsmacht ohnehin nicht angeordnet werden kann. [4]
Die Einziehung ist nicht auf Bitcoin beschränkt. Auch bei Monero, das Transaktionen gezielt verschleiert, gelten dieselben Maßstäbe. [19]
Vor der Berechnung steht allerdings eine Frage, die in der Praxis oft übersprungen wird. Zu klären ist, was erlangt wurde, also bestimmte Kryptowerte, ein Anspruch gegen eine Handelsplattform, ein Geldbetrag oder eine ersparte Ausgabe. Der Sammelbegriff Kryptovermögen ersetzt diese Prüfung nicht, und das Addieren sämtlicher Einzahlungen einer Wallet erst recht nicht. Eigene Umbuchungen lassen denselben Bestand mehrfach in der Transaktionshistorie erscheinen, ohne dass ein neuer Vorteil entsteht.
Beispiel 2: Zahlung in Bitcoin
Ein Täter erhält für eine rechtswidrige Handlung 0,5 Bitcoin. Sind diese noch vorhanden und zuzuordnen, richtet sich die Einziehung auf diesen Bestand. Hat er sie bereits weitergegeben, sind Wertersatz oder die Einziehung eines Ersatzgegenstands zu prüfen. Der heutige Bitcoinpreis beantwortet diese vorgelagerte Frage nicht. [1] [5]
Ein Vermögensarrest nach § 111e StPO setzt die begründete Annahme voraus, dass später die Einziehung von Wertersatz angeordnet wird. Dafür genügt ein durch konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht, und bei dringenden Gründen soll der Arrest ergehen. Eine Verurteilung ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. [3] [20]
Diese niedrige Schwelle erlaubt jedoch keine Sicherung auf Vorrat. Die Behörde muss eine nachvollziehbare Verbindung zwischen dem vorgeworfenen Geschehen, dem erlangten Vorteil und Ihnen herstellen. Ein hoher Walletwert oder die Nutzung einer ausländischen Kryptobörse ersetzt den Tatverdacht nicht. [20]
Beispiel 3: Hoher Walletwert ohne Tatverdacht
Bei einer Durchsuchung wegen eines ganz anderen Vorwurfs stößt die Polizei auf eine Hardware-Wallet mit Beständen im Wert von 800.000 Euro, die über eine Börse in Singapur gekauft wurden. Der hohe Betrag und der ausländische Anbieter mögen Fragen aufwerfen, sie belegen aber keine Tat. Ein Arrest setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft benennen kann, durch welche Straftat ein Vorteil in welcher Höhe erlangt worden sein soll, und fehlt diese Verbindung, ist der Beschluss anzugreifen. [3] [20]
Der Arrestbeschluss bezeichnet den zu sichernden Geldbetrag. Er muss außerdem nach § 111e Absatz 4 StPO einen Betrag festsetzen, durch dessen Hinterlegung Sie die Vollziehung abwenden und die Aufhebung einer bereits vollzogenen Maßnahme verlangen können. Ist der Betrag hinterlegt, muss die Behörde die Pfändung aufheben (§ 111g Absatz 1 StPO). Fehlt diese Angabe, ist das ein Angriffspunkt. Ob die Hinterlegung sich wirtschaftlich lohnt, gehört zur Verteidigungsentscheidung und bedeutet kein Anerkenntnis des Vorwurfs. [3] [57]
Ein Arrest darf nicht unabhängig vom Fortgang des Verfahrens unbegrenzt bestehen bleiben. Mit zunehmender Dauer gewinnen Ihre Belastung, die Entwicklung des Tatverdachts und der Stand der Ermittlungen an Gewicht. Bei Kryptowerten kommt hinzu, dass sich der Wert erheblich verändern kann, sodass eine anfangs angemessene Sicherung später zu umfangreich wird.
Praktisch geht es deshalb häufig um eine teilweise Freigabe. Wird ein Betrag zugleich durch mehrere Konten und Kryptobestände gesichert, muss die Gesamtwirkung betrachtet werden. Wir prüfen dabei auch, welche Mittel für den Lebensunterhalt oder den laufenden Geschäftsbetrieb gebunden sind. Eine pauschale Freigabe aller laufenden Ausgaben folgt daraus allerdings nicht.
Beispiel 4: Teilfreigabe bei Übersicherung
Der Arrest lautet auf 150.000 Euro. Gepfändet sind das Girokonto mit 60.000 Euro, das Geschäftskonto mit 40.000 Euro und ein Bitcoin-Bestand, der am Tag der Pfändung 120.000 Euro wert war und inzwischen bei 190.000 Euro notiert. Gesichert sind damit 290.000 Euro für eine Forderung von 150.000 Euro. In dieser Lage beantragen wir die Freigabe des Geschäftskontos, weil sonst Löhne und Lieferanten nicht bezahlt werden können, und weisen die Übersicherung nach. Für Lohn und Kontoguthaben gelten daneben die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung, auf die § 111f StPO für die Vollziehung verweist. [3] [54]
Zuständig für die Anordnung ist das Gericht. Bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft anordnen, wobei die schnelle Übertragbarkeit von Coins für die Eilbedürftigkeit sprechen kann, aber die Prüfung der konkreten Gefahr im Verzug nicht ersetzt. Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dürfen nach § 111j Absatz 1 Satz 3 StPO nur die Beschlagnahme beweglicher Sachen anordnen, etwa einer Hardware-Wallet. Der Vermögensarrest selbst fällt nicht unter diese Eilkompetenz, und hat die Staatsanwaltschaft ihn selbst angeordnet, muss sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen. [21]
Auch bei nachweislich legalem Erwerb bleibt dieser Zugriff möglich. Ein Vermögensarrest zur Sicherung einer Wertersatzeinziehung wird in rechtmäßig erworbenes Vermögen vollzogen. Der gepfändete Bestand muss selbst nicht aus der vorgeworfenen Tat stammen. Maßgeblich sind die Grundlage der erwarteten Geldforderung, ihre Höhe und die Zulässigkeit des Zugriffs auf das ausgewählte Vermögen. [3] [5]
Der Nachweis, dass Ihre Bitcoin vor Jahren aus versteuertem Einkommen stammen, entkräftet deshalb zwar eine auf diese Coins bezogene Herkunftsbehauptung. Einen Arrest, der eine andere Forderung absichert, beseitigt er nicht. Auch Ihr Girokonto, Ihre Lebensversicherung und Ihr Grundbesitz können gebunden werden.
Beispiel 5: Legal gekaufte Coins sichern einen anderen Anspruch
Gegen einen Beschuldigten wird eine Wertersatzeinziehung von 40.000 Euro wegen eines behaupteten Betrugs vorbereitet. Er besitzt Bitcoin, die nachweislich aus seinem Gehalt finanziert wurden. Diese Herkunft schließt eine Pfändung zur Sicherung der 40.000 Euro nicht aus. Anzugreifen sind hier der Tatverdacht, der tatsächlich erlangte Betrag und eine mögliche Übersicherung. [3] [5]
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Reihenfolge. Zuerst muss feststehen, welchen Anspruch die Behörde überhaupt sichern will. Erst danach lässt sich beurteilen, ob der Herkunftsnachweis, eine Korrektur der Berechnung oder ein Einwand gegen die Vollziehung der tragende Ansatz ist.
Das Gericht hat zwei Möglichkeiten. Es kann anordnen, dass die Coins selbst an den Staat fallen (Einziehung des Gegenstands, § 73 StGB), oder es kann einen Geldbetrag festsetzen, den Sie dem Staat schulden (Einziehung des Wertersatzes, § 73c StGB). Das klingt nach einer dogmatischen Feinheit. Wirtschaftlich hängt daran aber, wem ein späterer Kursgewinn zusteht, und das ist bei zwei Bitcoin schnell ein sechsstelliger Betrag.
Zieht das Gericht die Coins selbst ein, betrifft die Einziehung den Bestand einschließlich seiner späteren Kursbewegungen. Steigt der Kurs nach dem Urteil, profitiert die Staatskasse. Setzt das Gericht dagegen einen Geldbetrag fest, bleibt dieser Betrag starr. Maßgeblich ist nach der jüngeren Rechtsprechung der Zeitpunkt, in dem die Einziehung des Gegenstands unmöglich wurde. Der Bundesgerichtshof hat für Bitcoin ausdrücklich klargestellt, dass spätere Wertsteigerungen eines nicht mehr innegehabten Bestands nicht einfach zugerechnet werden dürfen, und hat dabei ein Landgericht korrigiert, das den Kurs am Tag der Hauptverhandlung angesetzt hatte. [5] [17] [22]
Beispiel 6: Was der Kurs ausmacht
Ein Beschuldigter erlangt zwei Bitcoin, als der Kurs bei 30.000 Euro steht. In der Hauptverhandlung notiert der Kurs bei 90.000 Euro. Sind beide Bitcoin noch vorhanden, kommt ihre Einziehung in Betracht. Zieht das Gericht die beiden Bitcoin selbst ein, verliert er 180.000 Euro. Hat er die Bitcoin dagegen unmittelbar nach Erhalt bei unverändertem Kurs weitergegeben und ist damit ihre Einziehung unmöglich geworden, beträgt der Wertersatz im vereinfachten Beispiel 60.000 Euro. Einen Kursgewinn an den bereits weitergegebenen Coins behält er nicht. [5] [22]
Welcher Zeitpunkt gilt, ist damit keine Formalie. Die Rechtsprechung stellt auf den Eintritt der Unmöglichkeit ab, teilweise wird bei bloß faktischer Unmöglichkeit auch der Entscheidungszeitpunkt für vertretbar gehalten. Ein Blick auf die erste Einzahlung, den Tag der Durchsuchung oder den aktuellen Kurs genügt dagegen nicht. Bei vielen Transaktionen können mehrere Zeitpunkte und Teilbeträge maßgeblich sein.
Bei Bitcoin lassen sich einzelne Transaktionsausgänge abgrenzen und über ihre Kennung benennen. Seit es eine Auswahlfunktion in den gängigen Wallet-Programmen gibt, können Nutzer sogar bestimmte Einheiten versenden. Das spricht dafür, dass eine Einziehung im Original technisch darstellbar ist.
Bei Ethereum verhält es sich anders. Dort führt das System einen Saldo je Adresse, vergleichbar einem Bankkonto. Welche Einheiten aus einer bestimmten Transaktion stammen, lässt sich nicht mehr feststellen. Wegen dieser Vermischung wird teilweise eine Einziehung von Wertersatz befürwortet. Dass Ether allein wegen des Kontenmodells stets nur dem Wertersatz unterliegt, ist aber nicht höchstrichterlich geklärt. Wer eine Einziehung im Original abwenden will, muss die technischen Eigenheiten der betroffenen Blockchain darlegen. [5]
Nachvollziehbar wird eine Bewertung erst, wenn die betroffene Währung, die Stückzahl, der rechtlich begründete Stichtag und eine überprüfbare Kursquelle benannt sind. Bei wenig gehandelten Token kommt die Frage hinzu, ob der angegebene Preis für die betroffene Menge überhaupt erzielbar war. Eine Schätzung ist zulässig, braucht aber eine tragfähige Tatsachengrundlage. [17]
Einziehungsberechnungen sind fehleranfällig, wenn bereits eingezogene Ersatzgegenstände, sichergestellte Zahlungen oder wirksame Rückerstattungen unberücksichtigt bleiben. Bei Kryptowährungen kommt hinzu, dass derselbe Bestand über mehrere Walletbewegungen wiederholt erfasst wird.
Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass der für ein Surrogat, also einen Ersatzgegenstand, eingesetzte ursprüngliche Tatertrag nicht nochmals ungekürzt als Wertersatz angesetzt werden darf. Eine zwischenzeitliche Wertsteigerung des Surrogats ist allerdings nicht beliebig auf andere Taterträge anzurechnen. [23]
Beispiel 7: Kryptowährungen als Ersatzgegenstand
Aus einer Tat stammen 50.000 Euro. Davon werden 10.000 Euro in Kryptowährungen investiert, die später als Ersatzgegenstand eingezogen werden. Eine zusätzliche Wertersatzeinziehung von unverändert 50.000 Euro würde die bereits berücksichtigten 10.000 Euro ein zweites Mal erfassen. Steigt das Surrogat dagegen auf 18.000 Euro, verringert dieser Mehrwert nicht automatisch den Wertersatz für die übrigen 40.000 Euro. [23]
Auch bereits beschlagnahmte Coins gehören in die Rechnung. Der Bundesgerichtshof hat 2025 einen Einziehungsausspruch aufgehoben, weil das Landgericht nicht erklärt hatte, was es mit in der Wohnung beschlagnahmten Bitcoin auf sich hatte und ob deren Gegenwert bei der Gesamtsumme zu berücksichtigen gewesen wäre. [24]
Bei mehreren Beteiligten ist zusätzlich zu klären, wer tatsächlich Verfügungsgewalt erlangt hat. Die Beteiligung an einer Tat erklärt für sich genommen nicht, weshalb jeder Beteiligte den gesamten Erlös erhalten haben soll. [24]
Eine Wallet verwahrt technisch nicht die Coins, sondern die Schlüssel, mit denen über sie verfügt werden kann. Das Gerät und das damit verwaltete Vermögen sind deshalb zu trennen. Nimmt die Polizei die Hardware-Wallet mit, ist damit noch nicht gesagt, dass die Kryptowerte rechtlich und tatsächlich gesichert sind.
Weil reine Zahlungs-Token keine Sachen sind, kann die Behörde sie nicht in Gewahrsam nehmen. Die Vollziehung richtet sich deshalb nach den Vorschriften über andere Vermögensrechte (§ 111c Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 857 ZPO), die entsprechend angewendet werden. Ob und wie das anschließende Verfügungsverbot rechtlich wirkt, ist umstritten. Technisch verhindert der Beschluss allein noch keine Übertragung. [25] [26] [27]
Bei selbstverwahrten Bitcoin erfolgt die technische Sicherung durch die Übertragung auf eine Adresse der Behörde. Dafür braucht sie den privaten Schlüssel. Findet sie ihn bei der Durchsuchung, etwa auf einem Zettel, in einer Wallet-Datei oder auf einem ungesicherten Gerät, kann sie den Bestand technisch sichern. Findet sie ihn nicht, bleibt der Beschluss zunächst Papier. Anfallende Transaktionskosten und ihre spätere Kostentragung sind gesondert zu erfassen. Eine endgültige Kostenlast der Staatskasse folgt aus der Sicherung nicht. [26] [53]
Wie wenig ein Beschluss ohne Schlüssel wert ist, zeigt ein Fall aus Rheinland-Pfalz. Nach der Zerschlagung eines Darknet-Marktplatzes hatte die Justiz 2016 ein Gerät mit einer verschlüsselten Wallet beschlagnahmt, über die 757 Bitcoin verwaltet wurden, kam aber nicht an den Schlüssel. Im März 2017 wurden trotz der Beschlagnahme 264 Bitcoin wegtransferiert, Ende 2019 weitere 489, und auch die verbliebenen vier Bitcoin blieben für die Behörden unerreichbar. Wer die Wiederherstellungswörter kennt, kann die Coins von jedem anderen Gerät aus bewegen. Für Betroffene ist das keine Einladung, denn das Wegschaffen gesicherter Werte kann neue Strafbarkeit auslösen und zerstört jede Verteidigungsposition. [56]
Halten Sie Ihre Coins bei einer zentralen Börse, kennen Sie den privaten Schlüssel nicht, weil der Anbieter ihn verwahrt. Sie haben dort einen vertraglichen Auszahlungsanspruch gegen den Anbieter, und dieser Anspruch ist ein Recht, das sich pfänden lässt. Die Börse wird dann Drittschuldnerin, muss also auf Verlangen an die Staatskasse leisten statt an Sie. Sitzt der Anbieter im Ausland, kann internationale Zusammenarbeit oder Rechtshilfe erforderlich werden, was den Zugriff verzögert, aber nicht ausschließt. [26]
Beispiel 8: Börsenkonto und eigene Wallet
Ein Beschuldigter hält vier Bitcoin bei einer deutschen Börse und sechs Bitcoin auf einer eigenen Hardware-Wallet. Die vier Bitcoin sichert die Staatsanwaltschaft über eine Pfändung des Auszahlungsanspruchs, und die Börse friert das Konto ein. An die sechs Bitcoin kommt sie etwa über das entsperrte Gerät oder über aufgefundene Wiederherstellungsdaten. [26]
Bei DeFi-Positionen ist zuerst zu klären, worin der Vermögenswert überhaupt besteht, denn ein Token kann einen Rückgabeanspruch abbilden, eine Beteiligung an einem Liquiditätspool oder eine ganz andere Position. Hinzu kommt, dass Sperrfristen, bestehende Sicherheiten und die tatsächliche Verwertbarkeit den Wert drücken können, sodass die Anzeige in der Wallet-App nicht immer dem Erlös entspricht, der sich kurzfristig erzielen lässt. Wer etwa Ether für zwölf Monate in einem Staking-Vertrag gebunden hat, sieht in der App den vollen Wert, kann ihn aber erst nach Ablauf der Frist verkaufen.
Bei NFT müssen die Blockchain, der maßgebliche Smart Contract und die Token-Nummer eindeutig zugeordnet werden. Das Recht am Token und das Recht an der verknüpften Datei sind nicht dasselbe. Ein auf einem Marktplatz eingestellter Angebotspreis belegt zudem keinen Verkehrswert, weil er einseitig gesetzt wird. [28]
Der Zugriff auf eine Wallet beweist nicht automatisch die Verfügungsgewalt über sämtliche Erlöse eines Geschäfts. Der Bundesgerichtshof hat 2025 eine Einziehungsentscheidung beanstandet, weil die Zuordnung in US-Dollar abgewickelter Verkäufe nicht erklärt war, obwohl das Gericht die Verfügungsgewalt allein mit dem Zugriff auf eine verbundene Wallet begründet hatte. [24]
Umgekehrt kann die faktische Verfügungsgewalt weit reichen. Bei Plattformbetreibern hat der Bundesgerichtshof eine Wertersatzeinziehung anhand der festgestellten Tatumsätze gebilligt, soweit die Betreiber darüber tatsächliche Verfügungsgewalt hatten. Für Unternehmen und gemeinsam verwaltete Bestände ist das besonders bedeutsam. [19]
Als Beschuldigter müssen Sie Ihren privaten Schlüssel nicht preisgeben, und ob nach einem Urteil Zwang ausgeübt werden darf, ist rechtlich umstritten. Die Einziehung wird trotzdem angeordnet, und Ihr übriges Vermögen bleibt über Vermögensarrest und Wertersatz erreichbar.
Hier stößt die staatliche Vollstreckung an die Grenzen der Technik. Der Punkt wird in der Praxis häufig falsch dargestellt, und zwar in beide Richtungen.
Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen (§ 136 Absatz 1 Satz 2 StPO) und zu jedem Zeitpunkt einen Verteidiger befragen. Wer den privaten Schlüssel nennt, kann damit belegen, dass er über die Adresse auf der Blockchain verfügen kann. Er liefert den Ermittlern also ein Beweismittel gegen sich selbst, und davor schützt ihn das Verfahrensrecht. [6]
Noch weiter reicht der Schutz bei den Zugangsdaten zur gesamten Wallet. Damit öffnen Sie den Zugriff auf sämtliche dort gespeicherten Schlüssel, also auch auf Bestände, von denen die Behörde bisher nichts weiß. Ein einzelner privater Schlüssel, das Passwort einer Wallet-Datei und eine Wiederherstellungsphrase sind deshalb nicht dasselbe. Für Dritte und für Zeugen gelten wiederum eigene Regeln. [6]
Hier wird eine Unterscheidung vertreten, die für die Beratung erheblich ist. Bei den Zugangsdaten zur gesamten Wallet kann es auch nach Rechtskraft beim Schutz bleiben, weil der Strafklageverbrauch nur die abgeurteilte Tat erfasst und die Wallet Bestände aus anderen Taten enthalten kann. [6]
Nach dieser Auffassung liegt es anders beim einzelnen privaten Schlüssel zu einer bereits bekannten Adresse. Nach einer Verurteilung mit Einziehungsanordnung steht die Inhaberschaft ohnehin fest, und über den bekannten öffentlichen Schlüssel kann die Behörde die zugehörigen Bestände selbst ermitteln. Ob durch die isolierte Nennung weitere belastende Erkenntnisse drohen, muss dennoch geprüft werden, denn ein pauschaler Wegfall der Selbstbelastungsfreiheit folgt aus der Rechtskraft nicht. [6]
Selbst wenn keine weitere Selbstbelastung droht, braucht die Staatsanwaltschaft eine Rechtsgrundlage für den Zwang. Ob die vorhandenen Verweisungen dafür ausreichen, ist umstritten. Geprüft werden vier Wege, nämlich die Auskunftspflicht bei der Forderungspfändung (§ 836 Absatz 3 ZPO), die Vorschriften über die Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO), die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und die Vollstreckung unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO). Alle vier führen über lange Verweisungsketten, teils über fünf Stufen und jeweils nur entsprechend anwendbar. [7]
Das Grundgesetz verlangt für eine Freiheitsentziehung ein förmliches Gesetz (Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG), und das Bundesverfassungsgericht leitet daraus ein absolutes Analogieverbot für Haftentscheidungen ab. Gegen eine darauf gestützte Erzwingungshaft sprechen deshalb gewichtige verfassungsrechtliche Einwände. Gegen die Heranziehung der Vorschrift über unvertretbare Handlungen wird zusätzlich eingewandt, dass die Verweisungsnorm im Justizbeitreibungsgesetz (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 JBeitrG) sie abschließend nicht nennt, und dass der zweite Weg über die Arrestvollziehung nur die Vollstreckung wegen Geldforderungen erfasst. [7] [29]
Das bloße Schweigen des Beschuldigten zum eigenen Schlüssel ist von aktivem Vereiteln zu unterscheiden. Eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) wird für diesen Fall mit dem Argument abgelehnt, dass die Einziehung keine Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Strafvereitelung (§ 258 StGB) greift ebenfalls nicht, weil sie voraussetzt, dass die Vereitelung einem anderen zugutekommt. Wer ausschließlich seine eigene Bestrafung oder Einziehung abwendet, fällt nicht darunter. Daraus folgt keine Erlaubnis zu falschen Vermögensauskünften, zur Vernichtung von Beweismitteln oder zur Hilfe für andere. [8]
Wie weit die Behörde kommt, hängt davon ab, wie Sie verwahren. Bei einer fremdverwalteten Wallet ist sie auf die Mitwirkung des Anbieters angewiesen und bekommt sie, sobald ein gerichtlicher Beschluss vorliegt. Hardware-Wallets und auf Papier notierte Schlüssel lassen sich bei einer Durchsuchung finden. Existiert der Schlüssel dagegen nur im Gedächtnis des Inhabers oder bleibt eine gut gesicherte Hardware-Wallet unauffindbar, kann der technische Zugriff ohne anderweitige Zugangsmöglichkeit scheitern. [30]
Die Anordnung der Einziehung hängt nicht davon ab, ob die Behörde den Schlüssel kennt. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich zwischen der Anordnung und ihrer Vollstreckung unterschieden. Wer darauf setzt, ohne Schlüssel bleibe das Vermögen unangetastet, verkennt die Rechtslage. [4]
Beispiel 9: Warum Schweigen allein keine Lösung ist
Ein Verurteilter schweigt zum Schlüssel. Die Behörde kommt an die Coins im Wert von 500.000 Euro nicht heran. Die Einziehungsentscheidung bleibt bestehen, erlaubt aber noch keinen beliebigen Zugriff auf sein übriges Vermögen. Erst wenn das Gericht unter den Voraussetzungen des § 76 StGB (wenn sich die ursprüngliche Einziehung nicht vollstrecken lässt) nachträglich Wertersatz anordnet, kann die daraus folgende Geldforderung etwa in Bankguthaben oder Grundbesitz vollstreckt werden. [31] [32]
Ein bekannt gewordener Fall aus Bayern zeigt die andere Seite. Dort versuchte die Staatsanwaltschaft über Jahre vergeblich, an die Schlüsselkombinationen eines Verurteilten zu gelangen, während dieser schwieg. Für solche Fälle wird vorgeschlagen, nachträglich auf die Einziehung von Wertersatz umzustellen, wofür die Voraussetzungen des § 76 StGB und der maßgebliche Bewertungszeitpunkt feststehen müssen. [32]
Stimmen Sie Erklärungen zu Zugangsdaten deshalb immer mit der Verteidigung ab. Rechtmäßige Maßnahmen dürfen nicht behindert und Beweismittel nicht vernichtet werden. Das eigenmächtige Verschieben von Beständen schafft neue Probleme und erschwert jede spätere Rekonstruktion.
Droht einem beschlagnahmten Gegenstand ein erheblicher Wertverlust oder ist seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden, darf die Staatsanwaltschaft ihn vor Abschluss des Verfahrens verkaufen, das Gesetz nennt das Notveräußerung (§ 111p StPO). Der Erlös tritt an die Stelle des Gegenstands. [9]
Bei Kryptowerten hat ein Landgericht diese Schwelle 2025 ausdrücklich bejaht, und zwar in einem Fall, in dem es nicht um Bitcoin ging, sondern um die Token XRP und ADA auf Hardware-Wallets, die bei der Mutter eines verurteilten Drogenhändlers sichergestellt worden waren. Maßgeblich sei, ob ein wirtschaftlich denkender Eigentümer ohne besondere Risikobereitschaft verkaufen würde. Das Gericht argumentiert außerdem, die Strafverfolgungsbehörden müssten keine Börsenabteilung unterhalten, um Kurse fortlaufend zu beobachten, und träfen sonst Amtshaftungsrisiken. Auf einen Sachverständigen hat es verzichtet, weil es Kursschwankungen von mehr als zehn Prozent bei Kryptowährungen für gerichtsbekannt hielt. [9] [10]
Die Zahl von zehn Prozent stammt aus den Gesetzesmaterialien und wurde für klassische Gegenstände entwickelt, bei denen ein Wertverlust Ausdruck von Substanzverfall oder Abnutzung ist. Bei vielen Kryptowährungen gehört eine erhebliche Schwankung zum Wesen der Anlage, sodass Bewegungen von mehr als zehn Prozent binnen weniger Tage dort gewöhnliche Marktvolatilität sein können. Eine starre gesetzliche Zehn-Prozent-Grenze enthält § 111p StPO nicht. [33]
Nimmt man die Schwelle beim Wort, wird die Notveräußerung bei Kryptowerten zum Regelfall. Damit verwandelt sich eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift in eine allgemeine Verwertungsnorm, was sich mit der Eigentumsgarantie schwer verträgt. Teilweise wird deshalb eine marktbezogene Betrachtung verlangt. Nach dieser Ansicht ist zu fragen, ob die im Einzelfall drohende Minderung noch innerhalb der für diesen Token typischen Schwankung liegt oder sie deutlich überschreitet. [33] [34]
Auch der Maßstab selbst passt nur bedingt. Wer Kryptowerte hält, sucht Kursschwankungen häufig bewusst, sodass das Leitbild des risikoscheuen Durchschnittseigentümers an der Wirklichkeit des Marktes vorbeigeht. Hinzu kommen erhebliche Unterschiede zwischen den Token.
Hier setzt die Verteidigung an. Das Gericht hat seine Einschätzung ohne Sachverständigen getroffen und auf alle Kryptowährungen erstreckt, obwohl nur zwei Token betroffen waren. Die Schwankungsbreite des betroffenen Tokens lässt sich aus den Kursdaten der vergangenen Monate belegen, und wer sie vorlegt, nimmt der Behörde die pauschale Begründung. Bei einem Stablecoin oder einem seit Jahren etablierten Token ist das Ergebnis ein anderes als bei einem kaum gehandelten Nischentoken. [10] [33]
Beispiel 10: Stablecoin und Nischentoken sind nicht dasselbe
Beschlagnahmt werden einerseits ein auf Kursstabilität angelegter Stablecoin, andererseits ein kaum gehandelter Nischentoken mit dünnem Orderbuch. Beim Stablecoin ist ein Verlust von zehn Prozent ein außergewöhnlicher Vorgang und kann auf ein Stabilitätsrisiko hindeuten. Beim Nischentoken kann eine solche Bewegung marktüblich sein, was eine Notveräußerung zwar nicht ausschließt, die Behörde aber in beiden Fällen zwingt zu erklären, warum gerade hier ein erheblicher Wertverlust droht. [9] [33]
Erstens ist die Herausgabe nach § 111n StPO vorrangig. Die Notveräußerung ist nachrangig und setzt voraus, dass eine Rückgabe an einen Empfangsberechtigten ausscheidet oder der Sicherungszweck fortbesteht. Ob die Vorschrift über die Herausgabe bei Kryptowerten überhaupt anwendbar ist, wird unterschiedlich beurteilt. Ein Landgericht hat das 2025 verneint, weil sie nach ihrem Wortlaut nur bewegliche Sachen erfasst, während teilweise die Prüfung auch bei Kryptowerten verlangt wird. Die Rechtsgrundlage und der Fortbestand des Sicherungszwecks sind deshalb getrennt zu prüfen. [35] [33] [36]
Zweitens kann Übersicherung die Notveräußerung erübrigen. Übersteigt bei einem auf Geld gerichteten Vermögensarrest der Wert der gesicherten Coins den Einziehungsbetrag infolge einer Kurssteigerung deutlich, ist die Einziehung bereits abgesichert. Dann sind Teilfreigabe oder eine andere ausreichende Sicherheit zu prüfen. Ein Anspruch auf dauernde Kursbeobachtung oder auf spekulatives Halten folgt daraus nicht. [33]
Die Staatsanwaltschaft ordnet die Notveräußerung an. Sie sollen vorher angehört werden, und Zeit und Ort des Verkaufs sind mitzuteilen, soweit das ausführbar erscheint. Diese Verfahrensschritte gehören ebenso auf den Prüfstand wie die Begründung des Wertverlustrisikos. Mehrere Länder haben für die Verwertung Zentralstellen eingerichtet, die mit regulierten Handelshäusern zusammenarbeiten. [9] [14]
Der gesonderte Eilrechtsschutz darf dabei nicht übersehen werden. Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung können Sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen (im Ermittlungsverfahren beim Ermittlungsrichter, § 162 StPO), und § 111p Absatz 5 StPO eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, die Aussetzung des Verkaufs zu erreichen. Ein Antrag gegen die ursprüngliche Beschlagnahme erledigt diesen gesonderten Rechtsschutz nicht. Eine Beschwerde hat außerdem keine aufschiebende Wirkung, solange das Gericht den Vollzug nicht ausdrücklich aussetzt (§ 307 StPO). [9] [11]
Beispiel 11: Angekündigter Verkauf trotz offener Beschwerde
Die Staatsanwaltschaft kündigt an, gesicherte Token zeitnah zu veräußern. Über die Beschwerde gegen den Arrest ist noch nicht entschieden. Wer den Verkauf verhindern will, muss zusätzlich eine gerichtliche Entscheidung über die Notveräußerung und deren vorläufige Aussetzung beantragen. Die offene Beschwerde allein ist keine Verkaufssperre. [9] [11]
Die Erwartung eines künftigen Kursanstiegs trägt als Einwand nicht. Erfolgversprechender ist die Prüfung, ob die gesetzliche Gefahr tatsächlich belegt ist, ob die Sicherung überhaupt rechtmäßig besteht und ob Umfang und Ablauf des Verkaufs verhältnismäßig sind. Ein bereits vollzogener Verkauf bleibt bestehen, auch wenn der Kurs später steigt.
Bei fallendem Kurs kann die Notveräußerung umgekehrt in Ihrem Interesse sein. Dann geben Sie Ihre Verkaufsabsicht frühzeitig zur Akte, weil die Staatsanwaltschaft bei sichergestellten Gegenständen eine Werterhaltungspflicht trifft. [9]
Beispiel 12: Der Kurs fällt während der Beschlagnahme
Bei einem Beschuldigten werden Coins im Wert von 400.000 Euro beschlagnahmt. Innerhalb von drei Wochen fällt der Kurs um ein Drittel. Verkauft die Staatsanwaltschaft nicht und wird das Verfahren später eingestellt, erhält er bei unverändertem Kurs und bestehendem Rückgabeanspruch nur noch Coins im Wert von rund 267.000 Euro zurück. Ob der Wertverlust zu ersetzen ist, hängt unter anderem vom Verfahrensausgang und vom Nachweis eines ersatzfähigen Schadens ab. [9] [37]
Eingezogen wird bei einer Steuerhinterziehung der Betrag der ersparten Einkommensteuer, nicht Ihre Wallet. Wer Kryptogewinne aus legalem Handel nicht erklärt, muss zwischen der ersparten Einkommensteuer als Tatertrag und den zu ihrer Sicherung herangezogenen Coins unterscheiden.
Bei legalem Handel wird der Handelsgewinn nicht dadurch zum Tatertrag, dass er später verschwiegen wird. Der Vorteil besteht in der nicht gezahlten Einkommensteuer, und dieser Vorteil muss Ihnen tatsächlich zugeflossen sein. Steuerpflichtiger Gewinn, verkürzte Einkommensteuer und aktueller Walletwert sind drei verschiedene Größen. [5] [12]
Die Berechnung setzt deshalb eine richtige steuerliche Aufarbeitung voraus. Fehlerhafte Anschaffungskosten, unvollständige Handelsdaten oder als Verkäufe behandelte Eigenübertragungen verzerren die behauptete Steuerverkürzung. Ein Steuerreport liefert dafür Daten, ersetzt aber die rechtliche Prüfung nicht.
Beispiel 13: Ersparte Einkommensteuer und Walletwert
Ein Anleger erzielt aus legalen Geschäften einen steuerpflichtigen Gewinn von 100.000 Euro und erklärt ihn nicht. Bei einem angenommenen Steuersatz von 35 Prozent verkürzt er damit 35.000 Euro Einkommensteuer. Sein gesamter Kryptobestand ist inzwischen 400.000 Euro wert. Abschöpfbar sind nicht 400.000 Euro, sondern die nachgewiesenen 35.000 Euro. Zur Sicherung dieses Betrags kann allerdings auch auf rechtmäßig erworbene Werte zugegriffen werden. [5] [12]
Erlischt der Steueranspruch, etwa durch Zahlung, entfällt die Einziehung. Seit Ende 2020 gilt das jedoch nicht mehr für das Erlöschen durch Verjährung. Der Gesetzgeber hat in § 73e Absatz 1 Satz 2 StGB ausdrücklich geregelt, dass die Verjährung der Einziehung nicht entgegensteht. [13]
Die Folge ist erheblich, denn die steuerliche Festsetzungsfrist, also der Zeitraum, in dem das Finanzamt noch Bescheide erlassen darf, beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 2 AO). Für die besonders schweren Fälle, die § 376 Absatz 1 AO erfasst, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist fünfzehn Jahre, sonst fünf Jahre. Fristbeginn, Ablaufhemmung sowie strafrechtliches Ruhen und Unterbrechungen sind gesondert zu prüfen, und § 376 Absatz 3 AO nennt für seinen Anwendungsbereich das Zweieinhalbfache als Grenze, lässt aber Ruhensregelungen unberührt. Selbst nach strafrechtlicher Verjährung bleibt eine selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 2 StGB möglich, und für sie gilt die eigenständige Frist des § 76b StGB von dreißig Jahren. Der Abschöpfungszeitraum kann deshalb über die steuerliche Festsetzungsfrist hinausreichen. Bei Selbstanzeigen und nach Betriebsprüfungen hat diese Verschiebung erhebliche praktische Folgen. [13] [38]
Wird die hinterzogene Steuer wirksam nachgezahlt, kann der Anspruch entfallen, auf dem die Abschöpfung beruht. Im Erkenntnisverfahren ist das bei der Anordnung zu berücksichtigen, nach Rechtskraft im Vollstreckungsverfahren. Die Zahlung muss dem richtigen Steueranspruch zugeordnet und im Strafverfahren nachgewiesen werden. Beantragen Sie die Freigabe ausdrücklich. [31] [13]
Eine Zahlung auf Hinterziehungszinsen oder eine andere Forderung erledigt den Einziehungsbetrag nicht ohne Weiteres. Ebenso wenig lässt sich pauschal versprechen, eine Selbstanzeige wirke nach einer Durchsuchung noch strafbefreiend, denn dafür gelten eigene Voraussetzungen und Sperrgründe. Steuerverfahren und Strafverteidigung müssen deshalb abgestimmt werden. Einzelheiten finden Sie unter Kryptowährungen und Steuerhinterziehung.
Besteuerung und Vermögensabschöpfung müssen aufeinander abgestimmt werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass neben der Einziehung des erlangten Vorteils nicht zusätzlich die darauf ersparte Einkommensteuer eingezogen werden darf. Für die Einziehung von Taterträgen greift das Abzugsverbot des § 12 Nummer 4 EStG (für Geldstrafen und vergleichbare Rechtsfolgen) nicht. Das hat der Bundesfinanzhof 2025 bestätigt. Daraus folgt noch kein allgemeiner Steuerabzug, denn Einkunftsbezug, Zahlungszweck und andere Abzugsverbote, insbesondere § 12 Nummer 3 EStG, bleiben zu prüfen. Geldauflagen nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StPO sind weiterhin nicht abziehbar. [39]
Beispiel 14: Geldauflage ist keine Einziehung
Ein Verfahren wird gegen eine Zahlung von 25.000 Euro an die Staatskasse nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StPO eingestellt. Der Beschluss nennt auch einen abschöpfenden Zweck. Dieser Zusatz verwandelt die Geldauflage noch nicht in eine steuerlich abziehbare Einziehungszahlung, es kommt auf Rechtsgrundlage und Inhalt der Entscheidung an. [39]
Eine Blockchain-Analyse zeigt Zahlungswege und Verbindungen zwischen Adressen. Sie beantwortet nicht, wer eine Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrolliert hat, aus welchem Rechtsgeschäft eine Zahlung stammt oder was der Empfänger über die Herkunft wusste. Technische Zuordnung und rechtliche Bewertung müssen getrennt nachvollziehbar sein.
Wir prüfen deshalb, ob eine Adresse tatsächlich zum Mandanten gehört, welche Transaktionen einbezogen wurden und worauf die Zuordnung zu einem bestimmten Dienst beruht. Ein Sammelbestand einer Börse lässt sich ohne weitere Prüfung keinem einzelnen Kunden zurechnen. Auch Eigenübertragungen, Wechselgeldadressen und zeitliche Lücken beeinflussen die Aussagekraft erheblich.
Ein Risikowert einer Analysesoftware ist außerdem keine Einziehungsquote. Aus der Markierung als auffällig folgt nicht, dass der angezeigte Anteil des Vermögens eingezogen werden darf. Erklärt werden muss, was die Markierung technisch bedeutet und welche rechtliche Voraussetzung damit belegt sein soll.
Beispiel 15: Risikowert einer Analysesoftware
Ein Anleger kauft 2024 über eine regulierte deutsche Börse mit Identitätsprüfung 1,2 Bitcoin. Die Analysesoftware der Ermittler markiert 15 Prozent des Bestands als auffällig, weil ein Teil der Coins sechs Transfers zuvor einen Mixer-Dienst durchlaufen hat. Daraus folgt nicht, dass 15 Prozent eingezogen werden dürfen, und erst recht nicht, dass der Anleger Geldwäsche begangen hat. Die Behörde müsste benennen, aus welcher Vortat die Coins stammen sollen, welche Geldwäschehandlung der Anleger selbst vorgenommen haben soll und woran er die Herkunft hätte erkennen müssen. Der Kauf über eine Börse, die ihre Kunden prüft, spricht gegen Leichtfertigkeit des Anlegers, eine bemakelte Herkunft der Coins schließt er aber nicht aus. [20] [40]
Beim Geldwäschevorwurf muss sich der Verdacht auf die Geldwäschehandlung und auf eine taugliche Vortat beziehen. Ein Landgericht hat das 2026 bei der Prüfung eines Vermögensarrests hervorgehoben und den Arrest aufgehoben. Den Fall schildern wir unten im Abschnitt zur erweiterten und selbständigen Einziehung. Daraus folgt weder eine allgemeine Unbedenklichkeit entfernter Transaktionsbeziehungen noch ein fester Grenzwert zulässiger Zwischentransfers. [20]
Bei Geldwäsche kann das Gericht auch den Gegenstand einziehen, auf den sich die Tat bezieht, also die Coins selbst, unabhängig von Ihrem Gewinn daraus. Die Prüfung erschöpft sich deshalb nicht in der Frage, welchen eigenen Gewinn Sie erzielt haben. Die verschiedenen Einziehungsgrundlagen dürfen nicht vermischt werden. Näheres zum Tatvorwurf erläutern wir unter Geldwäsche bei Kryptowährungen. [40]
Eine Einziehung kann auch Personen und Unternehmen treffen, die weder Täter noch Teilnehmer sind (§ 73b StGB). Erfasst werden insbesondere Vorteile, die der Täter für das Unternehmen erlangt hat, sowie die unentgeltliche Übertragung von Taterträgen und bestimmte Erbfälle. Eine eigene Verurteilung des Empfängers ist dafür nicht erforderlich. [41]
Eine Schenkung schafft deshalb keinen Schutz. Umgekehrt erlaubt das Gesetz keinen beliebigen Zugriff auf das Vermögen von Angehörigen. Die Behörde muss die einschlägige Fallgruppe und den betroffenen Vorteil darlegen. Bei einem entgeltlichen Erwerb kommt es insbesondere auf die Gegenleistung und darauf an, ob die Herkunft bekannt oder erkennbar war. Selbst eine Schenkung bleibt verschont, wenn die Coins vorher schon einmal ein gutgläubiger Dritter entgeltlich und mit rechtlichem Grund erworben hatte, weil diese Übertragung die Kette unterbricht (§ 73b Absatz 1 Satz 2 StGB). [41]
Beispiel 16: Geschenkte Kryptowährungen
Ein Elternteil überträgt seinem Kind unentgeltlich Kryptowerte, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Eine Einziehung beim Kind kommt in Betracht, obwohl es selbst keine Straftat begangen hat. Die Einzelheiten des Erwerbs und mögliche Ausschlussgründe bleiben zu prüfen. [13] [41]
Bei einer GmbH ist zu unterscheiden, ob der Vorteil im Gesellschaftsvermögen oder beim Geschäftsführer persönlich angefallen ist. Eine Vollmacht für das Börsenkonto oder die Kenntnis von Zugangsdaten setzt beide Vermögensbereiche nicht gleich. Bei hinterzogenen Steuern einer Kapitalgesellschaft fließt der Vorteil der Gesellschaft zu, sodass die Einziehung nicht beim Organ anzuordnen ist. [42]
Zwei Sonderformen treffen gerade Krypto-Anleger mit alten Beständen , und bei beiden hängt der Ausgang davon ab, ob sich der Erwerb dokumentieren lässt.
Bei der erweiterten Einziehung (§ 73a StGB) zieht das Gericht Vermögen ein, das nicht aus der abgeurteilten Tat stammt, von dem es aber überzeugt ist, dass es aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt. Bei der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB) ist eine Entscheidung ohne Verurteilung möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Im besonderen Fall des § 76a Absatz 4 StGB muss der Gegenstand wegen des Verdachts einer dort genannten Katalogtat sichergestellt worden sein. Das Gericht darf seine Überzeugung von der deliktischen Herkunft in diesem Fall insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Vermögens und den rechtmäßigen Einkünften stützen. § 437 StPO nennt die Umstände, die dabei berücksichtigt werden dürfen, und diese Einziehung verjährt erst nach dreißig Jahren (§ 76b StGB). [43] [44] [45]
Bei frühen Bitcoin-Käufern kann ein hoher heutiger Wert aus einer geringen legalen Anlage entstanden sein. Wer 2013 einige hundert Euro eingesetzt hat und heute über ein siebenstelliges Vermögen verfügt, kann das etwa über Transaktionsdaten, Zahlungsbelege und historische Kurse erklären. Einen Automatismus nach dem Muster kein Beleg, also krimineller Erwerb gibt es allerdings nicht, und historische Kurssteigerungen erklären für sich genommen schon viel. [45]
Wo die Grenze verläuft, zeigt ein Beschluss aus diesem Jahr. Das LG Nürnberg-Fürth hat 2026 in einem von unserer Kanzlei geführten Beschwerdeverfahren hervorgehoben, dass ein Vermögensarrest wegen Geldwäsche konkrete Anhaltspunkte für die Geldwäsche und für eine taugliche Vortat erfordert. Für die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB genügt der Verdacht einer bloß leichtfertigen Geldwäsche nicht. Eine feste Zahl von Zwischentransfers, ab der Kryptowerte unbedenklich wären, lässt sich daraus nicht ableiten. [20] [45]
Der Fall zeigt, wie weit Blockchain-Analysen inzwischen zurückreichen. Ausgangspunkt war eine Verdachtsmeldung der Bank, die den Handelsplatz betreibt, über den der Schwiegervater des Betroffenen mit Bitcoin handelte. Die Analysesoftware der Bank hatte Transaktionsanteile im Wert von über 800.000 Euro einem Darknet-Marktplatz zugeordnet, der von 2011 bis 2013 betrieben und dann vom FBI geschlossen worden war. Von dort waren die Coins über fünf bis 37 Zwischenstationen und rund neun Jahre gewandert, bis sie in der Familie ankamen. Der Betroffene selbst hatte von seiner Ehefrau 10.000 Euro auf sein Girokonto überwiesen bekommen, die aus dem Verkauf solcher Coins stammten, und die Staatsanwaltschaft ließ den verbliebenen Kontostand von 7.839,59 Euro arrestieren. [20]
Die Kammer hob den Arrest auf und stützte das auf zwei Überlegungen, die über den Fall hinaus jeden Krypto-Anleger betreffen. Erstens genügt für die leichtfertige Geldwäsche nicht der Verdacht, dass Coins irgendwann einmal über einen Darknet-Marktplatz gelaufen sind. Die Kammer verwies darauf, dass allein über diesen Marktplatz Zahlungen von 9,5 Millionen Bitcoin abgewickelt worden sein sollen, bei rund 20 Millionen Bitcoin im Umlauf, und hielt es deshalb für wahrscheinlich, dass der größere Teil aller Bitcoin schon einmal einen solchen Marktplatz passiert hat. Bitcoin sind zudem ein im legalen Rechtsverkehr gebräuchliches Zahlungsmittel. Wer hier Leichtfertigkeit annähme, könnte Bitcoin flächendeckend arrestieren. [20]
Zweitens galt für die frühen Transfers aus den Jahren 2013 und 2014 noch das alte Geldwäscherecht mit seinem Vortatenkatalog, und ein strafloser Zwischenerwerb unterbricht die Kette ohnehin. Auch der hilfsweise herangezogene § 76a Absatz 4 StGB trug den Arrest nicht, weil er als Katalogtat nur die vorsätzliche Geldwäsche kennt, während alle Verfahren in der Familie wegen Leichtfertigkeit geführt wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trug die Staatskasse. [20] [40] [45]
Wie sich ein Erwerb ohne Quittung rekonstruieren lässt, erläutern wir unter Herkunftsnachweis für Kryptowährungen.
Auch ein Insolvenzverfahren kann den Zugriff auf Kryptowerte beeinflussen. Gegen den Schuldner laufen Ermittlungen, zugleich ist das Insolvenzverfahren eröffnet, und beide Seiten greifen auf dieselben Coins zu. Die Strafverfolgung will die spätere Einziehung sichern, der Insolvenzverwalter die Masse für die Gläubiger.
Kryptowerte des Schuldners gehören zur Insolvenzmasse. Mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter über, sodass auch er als Empfangsberechtigter einer Herausgabe in Betracht kommt. Soweit § 111n StPO anwendbar ist, darf die Herausgabe allerdings nur erfolgen, wenn die Berechtigung offenkundig ist, und daran fehlt es schon bei nachvollziehbaren Zweifeln oder wenn mehrere Personen ernsthaft in Frage kommen. Hinzu kommt die Art der strafprozessualen Sicherung, denn das Sicherungsrecht aus einem vollzogenen Vermögensarrest ist in der Insolvenz nach § 111h Absatz 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 80 Absatz 2 Satz 2 InsO nicht wirksam. Davon ist eine gegenstandsbezogene Beschlagnahme zur Einziehungssicherung zu unterscheiden. [46] [36] [47]
Gerade bei Kryptowerten treten solche Konkurrenzen oft auf, etwa bei unklarer Wallet-Zuordnung, treuhänderischer Verwahrung oder gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Bei ernsthaften Berechtigungszweifeln kann eine vorzeitige Herausgabe nach § 111n Absatz 4 StPO ausscheiden. Der Streit um die endgültige Vermögenszuordnung ist dann gegebenenfalls vor dem Zivil- oder Insolvenzgericht zu klären. Die Strafjustiz bleibt für die Rechtmäßigkeit ihrer Sicherungsmaßnahme zuständig. [36]
Für den Verwalter stellt sich dieselbe Frage wie für die Staatsanwaltschaft, nur unter anderem Vorzeichen. Er muss nach dem Berichtstermin unverzüglich verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Unbegründetes Zuwarten kann Haftungsrisiken auslösen, wobei ein Kursverlust allein noch keine schuldhafte Pflichtverletzung beweist. Als Ausweg bietet sich eine Verwertung in mehreren Tranchen an, und bei nennenswerten Beständen empfiehlt sich ein Beschluss der Gläubigerversammlung. [48]
Beispiel 17: Arrest und Insolvenzmasse treffen aufeinander
Über das Vermögen eines Beschuldigten wird das Insolvenzverfahren eröffnet, während die Staatsanwaltschaft Coins im Wert von 300.000 Euro durch Vermögensarrest gesichert hat. Der Verwalter verlangt die Herausgabe an die Masse, der Beschuldigte bestreitet die Massezugehörigkeit eines Teils der Bestände. Zunächst ist die Wirkung des Arrests nach § 111h StPO zu prüfen, denn das Arrestsicherungsrecht wird nicht allein wegen des Streits um die Massezugehörigkeit insolvenzfest, und die endgültige Berechtigung an den streitigen Beständen ist gesondert zu klären. [36] [46] [47]
Entfallen die Voraussetzungen einer vorläufigen Sicherung, beantragen Sie deren Aufhebung. Bei Kryptowerten muss die Umsetzung mitgedacht werden, also die Frage, ob ein Anspruch gegen die Börse freigegeben, ein Bestand zurückübertragen oder ein bereits erzielter Verkaufserlös ausgekehrt wird. Rechte Geschädigter können dem entgegenstehen.
Die Rückgabe einer Hardware-Wallet und die Freigabe der Kryptowerte sind getrennt zu dokumentieren. Vor einer weiteren Nutzung sollte feststehen, welche Maßnahmen tatsächlich aufgehoben wurden. Solange Sicherungen fortbestehen, dürfen Sie Bestände nicht eigenmächtig verschieben.
Nach einem Freispruch oder einer Einstellung kommt eine Entschädigung aus der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in Betracht. Der Umfang richtet sich nach den allgemeinen Regeln, sodass auch ein entgangener Gewinn ersatzfähig sein kann. Wer behauptet, er hätte zum Höchstkurs verkauft, muss das schlüssig darlegen, und daran scheitern viele Ansprüche. Fristen und Ausschlussgründe sind zu beachten. [37]
Die vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Coins an den Geschädigten hat ein Landgericht 2025 abgelehnt. Die Vorschrift über die Herausgabe (§ 111n StPO) erfasst nach ihrem Wortlaut nur bewegliche Sachen, und Kryptowerte sind keine. Das ist eine landgerichtliche Entscheidung, kein allgemeiner Ausschluss jeder früheren Rückgewähr. Bleibt es bei einer Einziehung, richten sich Rückübertragung und Erlösauskehr nach §§ 459h bis 459k StPO, und die dortige Sechsmonatsfrist beginnt mit der Mitteilung der Rechtskraft, nicht schon mit der Sicherstellung. [35] [49]
Die europäische Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten nennt Kryptowerte ausdrücklich als Ertrag und verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer wirksamen Abschöpfung. Der Bundestag hat das deutsche Umsetzungsgesetz im September 2026 beschlossen, der Bundesrat hat sich im Oktober 2026 damit befasst, und die Umsetzungsfrist endet am 23. November 2026. Das beschlossene Umsetzungsgesetz sieht insbesondere Aufgaben für Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen sowie eine erleichterte grenzüberschreitende Zusammenarbeit vor. Für seine Anwendung sind Verkündung und Inkrafttreten maßgeblich. [50]
Weitergehende Verbesserungen hat das Bundesjustizministerium ausdrücklich einem späteren Vorhaben vorbehalten. Parallel hat der Bundesrat am 27. März 2026 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Beweislastumkehr bei § 76a Absatz 4 StGB beschlossen. Das ist noch kein geltendes Gesetz. Sollte eine solche Änderung in Kraft treten, gewinnt die dokumentierte Erwerbsgeschichte weiter an Gewicht. [50] [51]
Der richtige Rechtsbehelf richtet sich nach der angegriffenen Entscheidung. Gegen eine gerichtliche Anordnung kommt die Beschwerde nach § 304 StPO in Betracht, bei einer Beschwerdeentscheidung über einen Vermögensarrest nach § 111e StPO von mehr als 20.000 Euro unter den Voraussetzungen des § 310 Absatz 1 StPO zusätzlich die weitere Beschwerde. Bei Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und bei Fragen der Vollziehung beantragen Sie die gerichtliche Entscheidung (§ 111j Absatz 2 StPO gegen die Anordnung, § 111k Absatz 3 StPO gegen die Art der Vollziehung), für die Notveräußerung § 111p Absatz 5 StPO. Einzelheiten zum Rechtsweg finden Sie unter dinglicher Arrest und Vermögensbeschlagnahme. [21] [9] [11] [52]
Eine tragfähige Begründung benennt die Schwachstelle. In Betracht kommen ein nicht tragfähiger Tatverdacht, eine fehlerhafte Zurechnung des Vorteils, eine zu hohe Berechnung, eine unzureichende Bestimmung des betroffenen Bestands und eine unverhältnismäßige Vollziehung. Welche Einwände greifen, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Ordnen Sie Ihre Einwände nach der Entscheidung, die sie treffen. Wer den Anspruch bestreitet, greift die Anordnung an, wer die Pfändung eines bestimmten Kontos beanstandet, die Vollziehung, und wer den Verkauf verhindern will, die Notveräußerung. [6]
Nicht immer ist die vollständige Aufhebung das richtige Ziel. Je nach Lage kommen die Herabsetzung der Arrestsumme, die Freigabe einzelner Positionen oder eine andere Sicherheit in Betracht. Belegen Sie dafür die wirtschaftlichen Auswirkungen mit Zahlen.
Wer diese Grenzen kennt, konzentriert seine Einwände auf die Punkte, die eine Freigabe oder Begrenzung tatsächlich tragen.
Wir klären zuerst, welche Maßnahme Sie tatsächlich betrifft, denn Beschlagnahme, Arrest und Einziehung verlangen unterschiedliche Reaktionen und unterliegen unterschiedlichen Verfahrensregeln. Danach beantragen wir Akteneinsicht und prüfen, worauf die Behörde ihre Zuordnung und ihre Berechnung stützt. Erst aus den Ermittlungsunterlagen ergibt sich, ob der Vorwurf trägt und welche Transaktionen betroffen sind.
Bei LHP arbeiten Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Gruppe zusammen. Das ist bei Einziehungsfällen mit Kryptobezug kein Nebenaspekt, weil die strafrechtliche Verteidigung und die steuerliche Aufarbeitung einander entwerten können, wenn sie nicht abgestimmt sind. Unsere Rechtsanwälte führen die Verteidigung, unsere Steuerberater rechnen die Beträge nach und prüfen die Doppelbelastung.
Anschließend stimmen wir das Verfahrensziel mit Ihnen ab. Je nach Lage geht es um die vollständige Aufhebung, um eine Herabsetzung des gesicherten Betrags oder um eine Teilfreigabe. Bei angekündigter Notveräußerung prüfen wir den zusätzlichen Eilrechtsschutz. Zahlungen an das Finanzamt und Maßnahmen im Strafverfahren werden dabei aufeinander abgestimmt.
Bitte verändern oder löschen Sie vorhandene Daten nicht. Vertrauliche Unterlagen übermitteln Sie über unsere verschlüsselte Mandantenplattform. Wiederherstellungswörter und private Schlüssel gehören nicht dazu, denn wir benötigen keinen Zugriff auf Ihre Coins.
Wir beraten von Köln und Zürich aus bundesweit. Berufskollegen, die für ein Mandat fachliche Zuarbeit benötigen, finden unser Angebot unter Krypto-Beratung für Berater.
Schweigen Sie zur Sache, entsperren Sie nichts freiwillig, verlangen Sie das Sicherstellungsverzeichnis und verschieben Sie keine Bestände. Prüfen Sie dann, welche Maßnahme der Beschluss anordnet, und lassen Sie Akteneinsicht beantragen. Ist eine Notveräußerung angekündigt, zählt jeder Tag. [6] [9]
Dient die Sicherstellung allein Beweiszwecken, genügt häufig ein forensisches Abbild des Datenträgers. Die Herausgabe des Originals lässt sich dann beantragen, und das ist gerade bei beruflich genutzten Geräten erfolgversprechend. Anders liegt es, wenn das Gerät selbst der Einziehung unterliegen soll. [15] [36]
Ja. Eine vorläufige Sicherung ist bereits im Ermittlungsverfahren möglich. Für die Sicherung bestimmter Einziehungsgegenstände gilt die Beschlagnahme nach § 111b StPO, für die Sicherung einer Wertersatzeinziehung der Vermögensarrest nach § 111e StPO. Die Beweismittelbeschlagnahme nach § 94 StPO verfolgt noch einen anderen Zweck. [2] [3] [15]
Ja, wenn das Gerät als Beweismittel in Betracht kommt oder der Einziehung unterliegen kann. Auch Notizzettel und Fotos mit Wiederherstellungswörtern können betroffen sein. Kryptobezug allein rechtfertigt aber nicht die pauschale Mitnahme aller digitalen Geräte. Ob die Mitnahme zulässig war, lässt sich anhand des Durchsuchungsbeschlusses und des Sicherstellungsverzeichnisses prüfen. [15]
Als Beschuldigter müssen Sie im Ermittlungsverfahren PIN und Wiederherstellungswörter nicht preisgeben, auch wenn das die rechtmäßige Sicherung und Auswertung bereits vorhandener Daten nicht verhindert. Ob nach Rechtskraft Zwang ausgeübt werden darf, ist rechtlich umstritten und im Einzelfall zu prüfen. Geben Sie nichts spontan heraus, sondern klären Sie zuerst mit Ihrem Verteidiger, ob Sie im Einzelfall mitwirken sollten. [6] [7]
Nein. Die Verwahrungsform verhindert die Einziehungsentscheidung nicht, auch wenn sie den tatsächlichen Zugriff erschwert. Dass die Behörden den privaten Schlüssel nicht kennen, lässt die Anordnung nach der Rechtsprechung unberührt. Für die endgültige Vollstreckung in Ihr übriges Vermögen bedarf es jedoch einer Wertersatzanordnung, ein vorläufiger Vermögensarrest kann es schon vorher binden. [4] [31] [32]
Das hängt vom Zustand des Geräts und davon ab, ob Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sein können. Klären Sie zuerst, ob auch die Sicherung des Kryptovermögens aufgehoben wurde, denn die Rückgabe des Geräts belegt das nicht. Da Sie außerdem nicht wissen, was mit dem Gerät geschehen ist, sollten Sie seine technische Sicherheit prüfen lassen. Eine Übertragung auf eine neue Wallet kommt erst in Betracht, wenn keine fortbestehende Beschlagnahme oder Pfändung entgegensteht.
Nein. Eine Sperre kann auf einer internen Prüfung, auf gesetzlichen Pflichten des Anbieters oder auf einer behördlichen Anordnung beruhen. Erst die genaue Rechtsgrundlage zeigt, welcher Weg zur Freigabe führt. Die Einziehung als endgültige Abschöpfung ist davon zu unterscheiden. Auch die Drei-Werktage-Frist des § 46 Absatz 1 GwG hilft hier nicht weiter, denn sie betrifft nur die Transaktion, zu der die Börse eine Verdachtsmeldung abgegeben hat, und hebt keinen Vermögensarrest auf. [58]
Ja. Ein Vermögensarrest zur Sicherung einer Wertersatzeinziehung ist nicht auf die Kryptowerte beschränkt, die Anlass der Ermittlungen waren. Die zugrunde liegende Forderung, ihr Umfang und die Art der Vollziehung bleiben überprüfbar. [3] [5]
Eine feste Höchstdauer nennt das Gesetz nicht, der Arrest muss aber während der gesamten Dauer verhältnismäßig bleiben. Je länger er besteht und je weniger die Ermittlungen vorankommen, desto eher lässt sich Aufhebung oder Teilfreigabe durchsetzen, zumal Kursbewegungen eine anfangs angemessene Sicherung in eine Übersicherung verwandeln können. Hat die Staatsanwaltschaft den Arrest selbst angeordnet, muss sie binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen. [3] [21]
Nicht automatisch. Bei Steuerhinterziehung aus legalem Handel wird die tatsächlich ersparte Einkommensteuer abgeschöpft. Zur Sicherung dieses Betrags kann allerdings auch auf legale Bestände zugegriffen werden, und weitere Tatvorwürfe sind gesondert zu prüfen. [5] [12]
Sie kann die Grundlage ganz oder teilweise entfallen lassen, wenn dadurch gerade der Anspruch erfüllt wird, auf dem die Abschöpfung beruht. Ordnen Sie die Zahlung dem richtigen Anspruch zu und beantragen Sie die Freigabe ausdrücklich. Andere gesicherte Ansprüche bleiben davon unberührt. [31] [13]
Es gibt keinen Stichtag, der für alle Fälle gilt. Bei Wertersatz kommt es darauf an, wann dessen Voraussetzungen eingetreten sind. Spätere Wertsteigerungen eines nicht mehr innegehabten Bestands dürfen nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Bei der Einziehung eines noch vorhandenen Bestands stellt sich die Frage anders. [5] [22]
Ja. Der Bundesgerichtshof hat die Einziehbarkeit ausdrücklich auch für Monero bestätigt. Technische Unterschiede können allerdings darüber entscheiden, ob eine Einziehung im Original oder nur eine Einziehung von Wertersatz in Betracht kommt. [19]
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ja, insbesondere bei drohendem erheblichem Wertverlust. Gegen Anordnung und Durchführung ist eine gerichtliche Entscheidung möglich. Beantragen Sie den Verkaufsstopp ausdrücklich, weil eine laufende Beschwerde ihn nicht bewirkt. [9] [11]
Ein späterer Kursanstieg begründet keinen automatischen Ausgleichsanspruch. Ob eine Entschädigung besteht, hängt von der Anspruchsgrundlage, vom Verfahrensausgang und vom nachweisbaren Schaden ab. [37]
Ja, solange sie nicht zwischenzeitlich verwertet wurden. Dann tritt der Erlös an ihre Stelle. Im Weg stehen können noch ein selbständiges Einziehungsverfahren oder Rechte Geschädigter. [9] [45]
Eine schnelle Rückgabe lässt sich nicht allgemein zusagen. Ein Landgericht hat 2025 entschieden, dass die Vorschrift über die vorzeitige Herausgabe nur bewegliche Sachen erfasst. Ob ein anderer Rückgewähranspruch oder eine frühere Herausgabe durchsetzbar ist, muss gesondert geprüft werden. Nach einer Einziehung gelten für Rückübertragung oder Erlösauskehr die §§ 459h bis 459k StPO, und die dortige Sechsmonatsfrist läuft ab Mitteilung der Rechtskraft. [35] [49]
Bei der erweiterten und der selbständigen Einziehung beträgt die Frist dreißig Jahre. Im Steuerstrafrecht kommt hinzu, dass die Verjährung des Steueranspruchs die Einziehung seit Ende 2020 nicht mehr hindert. [13] [45]
Nein, denn fehlende Unterlagen allein beweisen keine rechtswidrige Herkunft, und die besonderen Voraussetzungen des § 76a Absatz 4 StGB sowie die gerichtliche Überzeugung bleiben erforderlich. Für einen frühen Erwerb können etwa damalige Zahlungen, Transaktionsdaten und historische Kurse sprechen. Die allgemeine Behauptung, die Coins seien alt, ersetzt eine nachvollziehbare Rekonstruktion allerdings nicht. [43] [44] [45]
Ja. Der Arrestbeschluss muss einen Betrag nennen, durch dessen Hinterlegung Sie die Vollziehung abwenden können. Eine freiwillige Sicherheit bedeutet keine Anerkennung des Vorwurfs und kann verhindern, dass laufende Geschäfte durch gepfändete Konten zum Erliegen kommen. [3]
Nein, und daraus ergibt sich ein Verteidigungsansatz. Die Grenze stammt aus den Gesetzesmaterialien zu klassischen Gegenständen. Bei einem Stablecoin kann ein solcher Verlust auf ein Stabilitätsproblem hinweisen, bei einem Nischentoken marktüblich sein. Die Behörde muss das erhebliche Verlustrisiko und die Verhältnismäßigkeit begründen. Dass der Verlust über die übliche Schwankung hinausgehen müsse, wird teilweise vertreten, ist aber keine gesicherte zusätzliche Gesetzesvoraussetzung. [9] [33]
Massezugehörige Kryptowerte fallen in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, der dann auch herausgabeberechtigt sein kann. Zuvor ist zu prüfen, ob die strafprozessuale Sicherung insolvenzfest ist. Für das Arrestsicherungsrecht gilt § 111h Absatz 1 Satz 2 StPO. Soweit § 111n StPO anwendbar ist, setzt eine Herausgabe offenkundige Berechtigung voraus. Ein Berechtigungsstreit erhält einen sonst unwirksamen Arrest nicht aufrecht. [36] [46] [47]











[1] § 73 StGB regelt die Einziehung von Taterträgen. Absatz 3 erfasst Ersatzgegenstände, also auch Kryptowerte, die mit Taterlösen erworben wurden.
[2] § 111b StPO regelt die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung eines Gegenstands.
[3] § 111e StPO regelt den Vermögensarrest zur Sicherung der Einziehung von Wertersatz, Absatz 4 den Hinterlegungsbetrag.
[4] BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017, Az. 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, insbesondere Rn. 63 bis 68. Grundsatzentscheidung zur Einziehbarkeit von Bitcoin, Vorinstanz LG Kempten.
[5] § 73c StGB regelt die Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Unmöglichkeit der Einziehung des Gegenstands.
[6] § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO und § 147 Absatz 1 StPO. Schweigerecht, Verteidigerkonsultation und Akteneinsicht.
[7] § 888 ZPO, § 802g ZPO und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG. Zum absoluten Analogieverbot bei Haftentscheidungen BVerfGE 29, 183 und BVerfGE 83, 24.
[8] § 288 StGB und § 258 StGB. Abgrenzung bloßen Schweigens von strafbarer Vereitelung.
[9] § 111p StPO regelt die Notveräußerung, Absatz 5 den gerichtlichen Rechtsschutz und die Aussetzung.
[10] LG Hanau, Beschluss vom 15. April 2025, Az. 1 Qs 10/25. Notveräußerung von Kryptowerten zum Werterhalt.
[11] § 307 StPO. Die Beschwerde hemmt den Vollzug nicht, das Gericht kann ihn nach Absatz 2 aber aussetzen.
[12] § 370 Absatz 1 AO regelt die Steuerhinterziehung. Erlangt ist die ersparte Steuer, nicht der Coin. Zum tatsächlich erlangten Steuervorteil BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019, Az. 1 StR 208/19.
[13] § 73e StGB. Nach Absatz 1 Satz 2, eingefügt mit Wirkung zum 29. Dezember 2020, steht das Erlöschen durch Verjährung der Einziehung nicht entgegen.
[14] § 77a StVollstrO regelt die Verwertung virtueller Währungen und die Zentralstellen der Länder. Zur größten deutschen Notveräußerung die Medieninformation der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 16. Juli 2024.
[15] § 94 StPO regelt die Sicherstellung und Beschlagnahme zu Beweiszwecken.
[16] § 324 AO regelt den dinglichen Arrest der Finanzbehörde.
[17] § 73d StGB regelt die Bestimmung des Wertes, den Abzug von Aufwendungen und die Schätzung.
[18] § 75 StGB regelt die Wirkung der Einziehung, also den Übergang von Eigentum oder Recht mit Rechtskraft.
[19] BGH, Beschluss vom 2. Juni 2022, Az. 2 StR 12/22. Einziehbarkeit von Bitcoin und Monero sowie tatsächliche Verfügungsgewalt über festgestellte Tatumsätze, insbesondere Rn. 22.
[20] LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23. Februar 2026, Az. 12 Qs 46/25, insbesondere Rn. 7 bis 16. Doppelter Anfangsverdacht beim Vermögensarrest wegen leichtfertiger Geldwäsche in Bitcoin-Transferketten.
[21] § 111j StPO regelt die Zuständigkeit für die Anordnung und die gerichtliche Kontrolle. Die Eilkompetenz der Ermittlungspersonen nach Absatz 1 Satz 3 erfasst nur bewegliche Sachen.
[22] BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325, insbesondere Rn. 24 bis 31. Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertbestimmung bei Bitcoin.
[23] BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022, Az. 3 StR 415/21, insbesondere Rn. 11 bis 13, sowie BGH, Beschluss vom 22. September 2022, Az. 3 StR 175/22, wistra 2023, 22. Kryptowährungen als Surrogat und Verhältnis zur Wertersatzeinziehung.
[24] BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025, Az. 2 StR 256/24, insbesondere Rn. 6 bis 8. Unmittelbare Verfügungsgewalt bei verschiedenen Währungen und Berücksichtigung bereits beschlagnahmter Bitcoin.
[25] § 111c StPO regelt die Vollziehung der Beschlagnahme.
[26] § 111c Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 857 ZPO sowie § 111k StPO und § 31 Absatz 1 RpflG. Vollziehung bei anderen Vermögensrechten und Zuständigkeit des Rechtspflegers.
[27] § 111d StPO sowie §§ 135, 136 BGB. Wirkung der Beschlagnahme als relatives Veräußerungsverbot.
[28] § 111c Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 857 ZPO, angewendet auf nicht austauschbare Token. Für die Individualisierung sind Blockchain, Smart Contract und Token-Nummer maßgeblich, und das Recht am Token ist vom Recht an der verknüpften Datei zu trennen.
[29] § 836 Absatz 3 ZPO, § 883 Absatz 2 ZPO, § 802c ZPO und § 6 Absatz 1 Nummer 1 JBeitrG. Die Aufzählung im Justizbeitreibungsgesetz ist abschließend und nennt §§ 887, 888 ZPO nicht.
[30] BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017, Az. 1 StR 412/16, Rn. 68. Fehlende Kenntnis des privaten Schlüssels als Vollstreckungsproblem.
[31] § 459g StPO regelt die Vollstreckung von Nebenfolgen. Absatz 4 betrifft den Ausschluss bei Erlöschen des Anspruchs des Verletzten, Absatz 5 das Unterbleiben bei Unverhältnismäßigkeit, nachdem die Entreicherung zum 1. Juli 2021 gestrichen wurde.
[32] LG Kempten, Urteil vom 29. Oktober 2014, Az. 6 KLs 223 Js 7897/13, sowie § 76 StGB zur nachträglichen Anordnung der Einziehung des Wertersatzes.
[33] BT-Drs. 18/9525, S. 85 und BT-Drs. 16/700, S. 19 zur Erheblichkeitsschwelle von etwa zehn Prozent, entwickelt für klassische Vermögensgegenstände. Zur Anwendung auf Kryptowerte LG Hanau, Beschluss vom 15. April 2025, Az. 1 Qs 10/25. Eine starre gesetzliche Prozentgrenze enthält § 111p StPO nicht.
[34] Artikel 14 GG. Die Notveräußerung ist eine eng auszulegende Ausnahme vom Eigentumsschutz.
[35] LG Verden, Beschluss vom 14. April 2025, Az. 2 Qs 35/25. Keine vorzeitige Herausgabe nach § 111n StPO, weil Kryptowerte keine beweglichen Sachen sind.
[36] § 111n StPO regelt die Herausgabe an den Empfangsberechtigten. Nach Absatz 4 darf sie nur bei offenkundiger Berechtigung erfolgen. Zu den Anforderungen LG Rostock, Beschluss vom 9. April 2018, Az. 18 Qs 32/18.
[37] §§ 2 und 7 StrEG regeln die entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahmen und den Umfang des Anspruchs.
[38] § 376 AO regelt die strafrechtliche Verjährung bei Steuerhinterziehung, § 169 Absatz 2 Satz 2 AO die zehnjährige Festsetzungsfrist.
[39] BGH, Beschluss vom 5. September 2019, Az. 1 StR 99/19, zum Verbot der Doppelbelastung sowie § 12 Nummer 4 EStG und BFH, Urteil vom 29. Januar 2025, Az. X R 6/23, zur Nichtanwendung des § 12 Nummer 4 EStG auf die Tatertragseinziehung und zum Abzugsverbot für Geldauflagen. Andere Abzugsvoraussetzungen bleiben zu prüfen.
[40] § 261 StGB regelt die Geldwäsche, Absatz 10 die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht.
[41] § 73b StGB regelt die Einziehung bei anderen Personen, insbesondere bei Unternehmen, bei unentgeltlicher Übertragung und in Erbfällen.
[42] BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 1 StR 529/19. Bei hinterzogenen Steuern einer Kapitalgesellschaft fließt der Vorteil der Gesellschaft zu.
[43] § 73a StGB regelt die erweiterte Einziehung von Taterträgen.
[44] § 437 StPO nennt die Umstände, die bei der Überzeugungsbildung im selbständigen Einziehungsverfahren berücksichtigt werden können.
[45] § 73a StGB, § 76a Absatz 4 StGB und § 76b Absatz 1 StGB. Erweiterte und selbständige Einziehung, Beweiserleichterung durch grobes Missverhältnis, Verjährung von dreißig Jahren.
[46] § 35 Absatz 1 InsO und § 80 Absatz 1 InsO. Kryptowerte des Schuldners gehören zur Insolvenzmasse, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Verwalter über.
[47] § 148 InsO zur Inbesitznahme der Masse sowie § 111h Absatz 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 80 Absatz 2 Satz 2 InsO zur Wirkung des Arrestsicherungsrechts in der Insolvenz. Zur Unzulässigkeit eines Anderkontos als Insolvenzkonto BGH, Urteil vom 7. Februar 2019, Az. IX ZR 47/18.
[48] § 159 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter zur unverzüglichen Verwertung nach dem Berichtstermin, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
[49] §§ 459h bis 459k StPO regeln die Entschädigung des Verletzten und die Anmeldefrist von sechs Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft.
[50] Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere Artikel 3 Nummern 1 und 2 sowie Artikel 12 Absatz 1. Zur Umsetzung BT-Drs. 21/5869, BT-Drs. 21/8159 und der Gesetzesbeschluss in BR-Drs. 561/26, insbesondere Artikel 11 zum Inkrafttreten.
[51] BR-Drs. 741/25 vom 9. Dezember 2025. Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen zur Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft. Zum späteren Gesetzentwurf zur Beweislastumkehr BR-Drs. 131/26 (Beschluss) vom 27. März 2026.
[52] § 304 StPO regelt die Beschwerde, § 310 StPO die weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen über Vermögensarrest nach § 111e StPO von mehr als 20.000 Euro.
[53] § 465 StPO regelt die Kostentragung durch den Verurteilten. Die vorläufige Verauslagung von Transaktionskosten ist von ihrer endgültigen Tragung zu unterscheiden.
[54] § 111f Absatz 1 Satz 2 StPO verweist für die Vollziehung des Vermögensarrests auf die §§ 928 bis 932 ZPO und damit auf die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung.
[55] § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO. Gegen eine Beschlagnahme kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.
[56] Zum Fall des Darknet-Marktplatzes „Chemical Love“ (Generalstaatsanwaltschaft Koblenz) die Berichte von heise online und t3n vom 29. April 2021 über die trotz Beschlagnahme wegtransferierten Bitcoin.
[57] § 111g Absatz 1 StPO. Ist der im Arrestbeschluss festgesetzte Betrag hinterlegt, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
[58] § 46 Absatz 1 GwG. Eine gemeldete Transaktion darf frühestens nach Zustimmung oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgang der Verdachtsmeldung durchgeführt werden, der Samstag zählt nicht als Werktag.
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