Formwechsel der GmbH & Co. KG in eine GmbH: Voraussetzungen, Steuern und Ablauf
Eine GmbH & Co. KG kann durch einen Formwechsel zur GmbH werden. Die Gesellschaft besteht dabei rechtlich weiter. Eine Umwandlung ohne sofortige Besteuerung stiller Reserven ist unter Einhaltung von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen einbezogen, die Besteuerung gesichert und die Fortführung der Buchwerte rechtzeitig beantragt werden. Besonders zu prüfen sind das Vermögen der Gesellschafter, negative Kapitalkonten, der steuerliche Übertragungsstichtag und die späteren Pflichten für die erhaltenen GmbH-Anteile. Maßgeblich sind das UmwG und das UmwStG, insbesondere § 202 UmwG, § 20 UmwStG, § 25 UmwStG.
Für Unternehmer steht meist eine konkrete Frage im Fokus: Lässt sich die Struktur vereinfachen, ein Investor aufnehmen oder eine spätere Nachfolge vorbereiten? Ob die GmbH dafür die richtige Rechtsform ist, hängt auch davon ab, wie Gewinne verwendet werden und welche weiteren Transaktionen geplant sind. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Entscheidungen und notwendigen Unterlagen für die Vorbereitung.
Autor: Jan Rehorst · Bearbeitungsstand und Quellenabruf: 29. September 2026. Steuerliche Verwaltungsgrundlage: UmwStE vom 2. Januar 2025, geändert am 1. August 2025.
Das Wichtigste vorab:
Eine GmbH kann die Beteiligungsstruktur übersichtlicher machen und zu einer geplanten Finanzierung oder Nachfolge passen. Ein Steuervorteil ergibt sich daraus nicht zwangsläufig. Für einen belastbaren Vergleich sind die Besteuerung der Gesellschaft, Ausschüttungen an die Gesellschafter und die Kosten der Umstellung zusammen zu betrachten.
Wer hohe Gewinne langfristig im Unternehmen belässt, kann mit einer GmbH steuerlich günstiger aufgestellt sein. Eine allgemeine Ersparnis lässt sich daraus nicht ableiten: Die spätere Ausschüttung, die persönliche Besteuerung und eine mögliche Begünstigung nicht entnommener KG-Gewinne gehören in dieselbe mehrjährige Rechnung (§ 23 KStG; § 32a EStG; § 34a EStG).
| Ziel | Möglicher Nutzen | Was vorher zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Weniger Gesellschaften | Eine GmbH kann die bisherige Struktur vereinfachen. | Die bisherige Komplementär-GmbH verschwindet durch den Formwechsel nicht automatisch. |
| Gewinne im Unternehmen belassen | Die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft kann zur langfristigen Finanzierung passen. | Geplante Ausschüttungen und die persönliche Situation der Gesellschafter gehören in den Vergleich. |
| Investor aufnehmen | GmbH-Anteile können zur gewünschten Beteiligungsstruktur passen. | Anteilskauf, Kapitalerhöhung und Sonderrechte müssen getrennt geplant werden. |
| Holding oder Nachfolge vorbereiten | Beteiligungen lassen sich in ein übergeordnetes Konzept einordnen. | Weitere Übertragungen können eigene Steuerfolgen und Sperrfristen auslösen. |
Auch die Nachteile verdienen eine eigene Rechnung: Die Umwandlung verursacht Beratungs- und Vollzugskosten. Bestehende Verluste lassen sich nicht beliebig in die neue Rechtsform mitnehmen. Wer das Unternehmen oder seine Anteile alsbald nach der Umwandlung verkaufen möchte, muss die Folgen einer Buchwertfortführung bereits vor dem Formwechsel kennen und in den Planungen berücksichtigen.
Ist auch die bisherige Komplementär-GmbH wirksam beendet oder in die Zielstruktur einbezogen, können Aufgaben für eine zusätzliche Gesellschaft entfallen: etwa eigene Buchführung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Gesellschafterbeschlüsse. Ob sich dieser Vorteil tatsächlich ergibt, hängt von der gewählten Zielstruktur ab.
Planen Sie zusätzlich eine Beteiligungsstruktur? Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Gründung einer Holding.
Eine Entscheidung für die GmbH braucht eine Belastungsrechnung über mehrere Jahre. Verglichen werden sollten Gewinne, die im Unternehmen bleiben, und Geld, das die Gesellschafter privat benötigen. Auch Gewerbesteuerhebesatz, Geschäftsführergehalt, Finanzierung, Immobilien, Pensionszusagen, Verluste und ein späterer Verkauf gehören in die Rechnung.
Die GmbH & Co. KG verbindet die Personengesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin. Steuerlich wird der Gewinn grundsätzlich den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet; diese Zurechnung wird als steuerliches Transparenzprinzip bezeichnet. Mit dem Wechsel zur GmbH ändern sich insbesondere Besteuerung und Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; § 1 KStG).
| Kriterium | GmbH & Co. KG | GmbH |
|---|---|---|
| Laufende Besteuerung | Der Gewinn wird den Mitunternehmern unmittelbar zugerechnet. Je nach Gesellschafter fällt Einkommen- oder Körperschaftsteuer an; eine gewerbliche KG unterliegt außerdem der Gewerbesteuer. | Die Gesellschaft zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ausschüttungen an natürliche Personen werden zusätzlich auf Gesellschafterebene besteuert. |
| Gewinne im Unternehmen belassen | Auch nicht entnommene Gewinne werden grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet. Eine Begünstigung nach § 34a EStG ist gesondert zu prüfen. | Die Besteuerung auf Gesellschaftsebene und die spätere Ausschüttung sind getrennt zu planen. Daraus folgt kein allgemeiner Steuervorteil. |
| Verwaltung | KG und Komplementär-GmbH sind getrennte Gesellschaften. Hinzu können Sonder- und Ergänzungsbilanzen kommen. | Eine operative GmbH kann die Struktur vereinfachen. Die bisherige Komplementär-GmbH bleibt zunächst bestehen und braucht eine eigene Lösung. |
| Vergütungen an Gesellschafter | Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen oder überlassene Wirtschaftsgüter können Sondervergütungen des Mitunternehmers sein. | Geschäftsführergehalt, Miete und Zinsen können bei betrieblicher Veranlassung und steuerlich anzuerkennenden, fremdüblichen Vereinbarungen Betriebsausgaben der GmbH sein. Besondere Abzugsbeschränkungen bleiben zu prüfen. Unangemessene Vorteile können verdeckte Gewinnausschüttungen sein. |
| Verkauf und Beteiligung | Beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils ist zugehöriges Sonderbetriebsvermögen einzubeziehen. | Übertragen werden GmbH-Geschäftsanteile; der Abtretungsvertrag bedarf notarieller Form. Verkäuferbesteuerung und Umwandlungssperrfristen bleiben gesonderte Fragen. |
| Nachfolge | Beteiligung, Sonderbetriebsvermögen und Kapitalkonten müssen zusammenpassen. | Anteilsstruktur, Geschäftsführung, Satzung und Nebenvereinbarungen können auf das Nachfolgekonzept abgestimmt werden. Erbschaft- und Schenkungsteuer bleiben gesondert zu prüfen. |
Rechtsgrundlagen des Vergleichs: § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, § 34a EStG, § 1 KStG, § 8 Abs. 3 KStG, § 2 GewStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 15 GmbHG.
Zum Betriebsausgabenabzug gelten ergänzend § 4 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 8 KStG. Eine steuerliche Abziehbarkeit bei der Gesellschaft sagt noch nichts über die Gesamtbelastung einschließlich des Empfängers aus.
Beim Verkauf von GmbH-Anteilen, einem sogenannten Share Deal, bleiben die einzelnen Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschaft. Käufer und Verkäufer sollten deshalb auch den Erwerb einzelner Vermögensgegenstände vergleichen: Kaufpreis, steuerliche Anschaffungskosten, Abschreibungsmöglichkeiten und Vertragsübernahmen können unterschiedlich ausfallen. Die GmbH ist nicht für jeden Käufer die günstigere Lösung.
Für neue Investoren müssen Beteiligungsquoten, Sonderrechte und künftige Gewinnverwendung abgestimmt werden. Bei der Nachfolge kann eine GmbH die Trennung von Eigentum und Geschäftsführung unterstützen. Bei ausländischen Gesellschaftern oder Betriebsstätten kommen Fragen zum deutschen Besteuerungsrecht, zu Quellensteuern, Doppelbesteuerungsabkommen und gegebenenfalls zur Wegzugsbesteuerung hinzu. Diese Punkte gehören in den Strukturvergleich; die Rechtsform allein beantwortet sie nicht.
Weitere Informationen zur Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
Gegen einen Formwechsel kann sprechen, dass Gewinne laufend privat gebraucht werden, nutzbare Verluste beeinträchtigt werden oder erforderliche Grundstücksübertragungen eine erhebliche Steuerbelastung auslösen. Auch die gewünschte Flexibilität bei Gewinnverteilung und Nachfolge kann für den Fortbestand der Personengesellschaft sprechen.
Beim Formwechsel bleibt derselbe Rechtsträger bestehen; er erhält die Rechtsform der GmbH. Das unterscheidet ihn von einer Übertragung des Unternehmens auf eine andere Gesellschaft. Steuerlich wird der Vorgang gleichwohl als Einbringung behandelt: § 25 UmwStG verweist insbesondere auf die Einbringungsregeln der §§ 20 bis 23 UmwStG. Die rechtliche Kontinuität allein gewährleistet daher keine Steuerneutralität (§ 202 UmwG, § 25 UmwStG).
Vermögen, Verbindlichkeiten, Kunden-, Lieferanten- und Arbeitsverträge bleiben grundsätzlich bei derselben Gesellschaft. Eine Liquidation der KG oder eine Einzelübertragung ihres gesamten Vermögens ist für den Formwechsel nicht erforderlich. Die Gesellschaft behält ihre Rechte und Pflichten und kann ihren Geschäftsbetrieb fortführen. Vertragsklauseln und Genehmigungen sind gleichwohl zu prüfen (§ 202 UmwG).
| Weg | Grundgedanke | Typische Entscheidungsfrage |
|---|---|---|
| Formwechsel | Die KG besteht als GmbH weiter. | Soll die bestehende Gesellschaft ihre Rechtsform ändern? |
| Anwachsung | Beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters geht das Gesellschaftsvermögen auf den verbleibenden Gesellschafter über. | Kann die Beteiligungsstruktur dafür passend gestaltet werden? |
| Verschmelzung | Das Vermögen geht im Rahmen einer Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger über (§ 20 UmwG). | Soll eine bereits bestehende GmbH das Unternehmen aufnehmen? |
| Einzelübertragung | Vermögensgegenstände und Rechtspositionen werden einzeln übertragen. | Welche Zustimmungen, Verträge und Steuern sind für die einzelnen Übertragungen zu berücksichtigen? |
Bei der Anwachsung geht das Gesellschaftsvermögen auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. Die Personengesellschaft erlischt ohne Liquidation (§ 712a BGB). Ob dieser Weg zur geplanten GmbH-Struktur passt, hängt von Beteiligungen, Buchwerten, Verlusten und Immobilien ab.
Weitere Gestaltungswege erläutert unsere Übersicht zur Unternehmensumwandlung und Umstrukturierung.
Bei einer erweiterten Anwachsung auf die Komplementär-GmbH kann die Beteiligungsstruktur so gestaltet werden, dass die Kommanditisten ausscheiden und nur die GmbH verbleibt. Steuerlich ist insbesondere zu klären, ob Mitunternehmeranteile gegen neue GmbH-Anteile eingebracht werden. Das kann eine Sachkapitalerhöhung erfordern. Sonderbetriebsvermögen, Wertansätze und Grundstücksfolgen müssen auch bei diesem Weg geprüft werden (§ 712a BGB; § 20 Abs. 1 UmwStG).
Eine Verschmelzung auf eine bestehende GmbH kann bei einer Konzernbereinigung oder einer bereits vorhandenen Zielgesellschaft passen. Das Vermögen geht auf einen anderen Rechtsträger über (§ 20 UmwG). Beteiligungsverhältnisse, Verträge, Schlussbilanzen und steuerliche Voraussetzungen müssen auf diesen Übertragungsweg abgestimmt werden.
Beim Asset Deal, dem Verkauf einzelner Vermögensgegenstände, werden die benötigten Wirtschaftsgüter und Rechtspositionen gesondert übertragen. Dabei sind unter anderem Vertragszustimmungen, Genehmigungen, stille Reserven und ein Geschäfts- oder Firmenwert zu berücksichtigen. Die scheinbar einfache Einzelübertragung sollte deshalb mit den Umwandlungswegen verglichen werden.
Für die Auswahl sind Zielgesellschafter und Beteiligungsquoten, die Zukunft der Komplementär-GmbH, Sonderbetriebsvermögen, Immobilien, negative Kapitalkonten, Finanzierungen und bestehende Sperrfristen entscheidend. Ein geplanter Verkauf, eine Holding oder eine Nachfolge kann die Reihenfolge der Schritte verändern.
Der UmwStE vom 2. Januar 2025 beschreibt die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des UmwStG. Für den Formwechsel verweist er auf die Einbringungsregeln. Entscheidend ist die Betrachtung jedes Mitunternehmeranteils einschließlich des zugehörigen Sonderbetriebsvermögens. In diesem Beitrag wird der Erlass vom 2. Januar 2025 in der durch das Schreiben vom 1. August 2025 geänderten Fassung herangezogen (UmwStE, Rn. 20.05 und 25.01).
Für die Vorbereitung heißt das: Erst werden Vermögen und Beteiligung jedes Gesellschafters erfasst. Danach werden Wertansatz, Entnahmen und Einlagen, Anträge sowie mögliche Folgeumwandlungen gemeinsam geprüft. Eine gesellschaftsrechtlich wirksame Gestaltung allein beantwortet die steuerlichen Fragen noch nicht.
Zunächst sollten die Gesellschafter klären, weshalb die GmbH gewünscht ist. Ein späterer Verkauf, eine Holding oder die Aufnahme eines Investors gehören von Anfang an in die Planung. Andernfalls kann eine zunächst passende Umwandlung den nächsten Schritt steuerlich erschweren.
Zum Zielbild gehören Stammkapital und Geschäftsanteile, Geschäftsführung und Vertretung, Gewinnverwendung sowie Regeln zur Einziehung und Abfindung von Anteilen. Auch Beschränkungen ihrer Übertragung, künftige Immobiliennutzung und unterschiedliche Interessen der Gesellschafter müssen vor dem Beschluss geklärt sein.
Zur Bestandsaufnahme gehören Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsquoten, Jahresabschlüsse, steuerliche Bilanzen und Kapitalkonten. Zusätzlich ist für jeden Gesellschafter zu ermitteln, welche Wirtschaftsgüter er dem Betrieb überlässt und ob sie steuerliches Sonderbetriebsvermögen sind. Auch Verlustfeststellungen, Immobilien und bestehende Umwandlungssperrfristen müssen bekannt sein.
Erfasst werden außerdem Gesellschafterdarlehen, Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen, grundstücksgleiche Rechte, stille Reserven einschließlich eines Firmenwerts sowie Auslandsbezüge. Sonderbetriebsvermögen kann unmittelbar dem Betrieb dienen oder die Beteiligung des Gesellschafters stärken; beide Bereiche gehören in die Bestandsaufnahme. Ein fehlender Eintrag in einer bisherigen Sonderbilanz ersetzt die steuerliche Zuordnungsprüfung nicht.
Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro. Beim Formwechsel darf es den nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögenswert nicht übersteigen. Vorhandenes Gesellschaftsvermögen kann damit die Kapitaldeckung ermöglichen; eine zusätzliche Einzahlung von 25.000 Euro ist nicht in jedem Fall erforderlich. Ein Sachgründungsbericht erläutert die Kapitaldeckung und die wirtschaftliche Entwicklung (§ 5 GmbHG;§ 220 UmwG).
Grundsätzlich müssen alle Gesellschafter dem Formwechsel zustimmen, auch die nicht erschienenen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung zulassen; die erforderliche Mehrheit muss dann mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen. Der Formwechselbeschluss ist notariell zu beurkunden. Besondere Zustimmungsrechte sind zusätzlich zu prüfen (§ 217 UmwG, § 193 UmwG).
Der Beschluss muss insbesondere die neue Rechtsform und Firma, die Beteiligung der bisherigen Gesellschafter, die Geschäftsanteile und besondere Rechte abbilden. Hinzu kommen die GmbH-Satzung und die erforderlichen Kapitaldeckungsunterlagen. Ein Umwandlungsbericht ist vorzubereiten, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder ein wirksamer Verzicht greift. Rechte widersprechender Gesellschafter und ein gegebenenfalls erforderliches Barabfindungsangebot müssen berücksichtigt werden (§ 194 UmwG, § 192 UmwG, § 207 UmwG).
Vor dem Vollzug werden die gewünschte Bewertung, der steuerliche Stichtag und gegebenenfalls notwendige Übertragungen von Gesellschaftervermögen festgelegt. Diese Schritte brauchen einen abgestimmten Zeitplan. Entscheidend ist, dass die erforderlichen Wirtschaftsgüter unter den maßgeblichen zeitlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen in die Einbringung einbezogen werden (UmwStE vom 2. Januar 2025, Rn. 20.05, 20.10 und 20.13–20.14).
Für Grundstücke oder Gesellschaftsanteile im Vermögen eines Gesellschafters können zusätzliche notarielle Verträge nötig sein. Vorabübertragungen müssen mit dem Formwechsel zusammen geprüft werden, weil sie eigene Steuerfolgen und Bindungsfristen auslösen können. Die maßgeblichen Zeitpunkte ergeben sich aus dem konkreten Übertragungsweg und seinen Voraussetzungen; der steuerliche Bilanzstichtag allein entscheidet nicht über die rechtzeitige Einbeziehung.
Die Unterlagen für den Formwechsel werden notariell vorbereitet und zum Handelsregister eingereicht. Rechtlich wirksam wird der Formwechsel mit der Eintragung. Wer eine steuerliche Rückwirkung nutzen möchte, muss daneben die Frist für die Anmeldung beachten (§ 202 UmwG, § 9 UmwStG).
Planen Sie Zeit für Rückfragen des Registergerichts, ergänzende Nachweise und mögliche Korrekturen ein. Diese Reserve gehört vor den gewünschten Vollzugstermin; sie ersetzt nicht die Prüfung der gesetzlichen Anmeldefristen. Notariat, Gesellschaft und Steuerberatung sollten festlegen, wer Rückfragen bearbeitet und die Termine überwacht.
Die steuerlichen Schluss- und Eröffnungswerte müssen zusammenpassen. Der Antrag auf einen Buch- oder Zwischenwertansatz ist spätestens mit der erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständig ist (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Diese Frist gehört ausdrücklich in den Projektplan.
Der Antrag und seine Abgabe sollten nachvollziehbar dokumentiert sein. Aus einer handelsrechtlichen Bilanz oder der bloßen Fortsetzung der bisherigen Buchhaltung sollte nicht auf einen wirksam ausgeübten steuerlichen Antrag geschlossen werden. Die steuerlichen Wertansätze bestimmen außerdem die Anschaffungskosten der erhaltenen GmbH-Anteile; zusätzliche Gegenleistungen sowie Entnahmen und Einlagen sind dabei zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2, 3 und 5 UmwStG).
Die Entscheidung über den Wertansatz muss vor Abgabe des Antrags stehen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lässt sich ein einmal gestellter Antrag weder ändern noch widerrufen (UmwStE, Rn. 20.24). Davon zu unterscheiden ist die Berichtigung fehlerhaft ermittelter Werte nach den allgemeinen Vorschriften.
Vertiefung: Notwendige Anträge bei Einbringungen und Umwandlungen. Die Antragsregeln unterscheiden sich je nach Umwandlungsweg; für den hier beschriebenen Formwechsel gilt die erläuterte Regel des § 20 UmwStG.
„Steuerneutral“ meint hier vor allem: Stille Reserven werden beim Formwechsel nicht sofort besteuert. Stille Reserven sind vereinfacht der Unterschied zwischen dem steuerlichen Buchwert und einem höheren tatsächlichen Wert. Der Buchwert ist der bisherige steuerliche Bilanzansatz; der gemeine Wert entspricht grundsätzlich dem am Markt erzielbaren Wert (§ 9 BewG). Ein Zwischenwert liegt dazwischen.
Das Gesetz geht zunächst vom gemeinen Wert aus. Auf Antrag können die bisherigen Buchwerte oder Zwischenwerte angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Formwechsel wird steuerlich der Mitunternehmeranteil jedes Gesellschafters betrachtet: seine Beteiligung an der Personengesellschaft einschließlich des zugehörigen Sonderbetriebsvermögens. Für die Planung sind insbesondere diese Punkte wesentlich:
Für zusätzliche Gegenleistungen, etwa eine vereinbarte Geldzahlung, gilt: Ihr gemeiner Wert darf 25 Prozent des Buchwerts oder 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert, nicht überschreiten. Die beiden Grenzen werden nicht addiert. Die konkrete Bewertung und ein gegebenenfalls erforderlicher Mindestansatz sind gesondert zu berechnen (§ 20 Abs. 2 UmwStG).
Früher begünstigte Gewinne gesondert prüfen: Hat ein Gesellschafter für im Unternehmen belassene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung genutzt und besteht noch ein nachversteuerungspflichtiger Betrag, löst der Formwechsel dessen Nachversteuerung aus (§ 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG). Die Buchwertfortführung verhindert diese zusätzliche Steuerfolge nicht. Deshalb sind die entsprechenden Feststellungsbescheide vor dem Formwechsel auszuwerten.
Eine Buchwertfortführung beseitigt die stillen Reserven nicht. Sie verschiebt deren mögliche Besteuerung in die Zukunft. Deshalb gehören die nachfolgend erläuterten Sperrfristen und Nachweise zur Entscheidung über den Bewertungsansatz.
Ein Buch- oder Zwischenwert wird nach den gesetzlichen Vorgaben einheitlich angesetzt. Ein höherer Zwischenwert lässt sich nicht beliebig auf einzelne Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven beschränken. Für die Berechnung sind die steuerlichen Werte des jeweiligen Mitunternehmeranteils maßgeblich (§ 20 Abs. 2 UmwStG; UmwStE, Rn. 20.18).
Bei zusätzlichen Gegenleistungen sind neben Barzahlungen auch Ausgleichszahlungen, Gutschriften auf Darlehenskonten und die Übernahme gesellschafterbezogener Verpflichtungen einzuordnen. Entscheidend ist ihre steuerliche Behandlung im konkreten Vorgang. Auch innerhalb der genannten Grenzen kann ein Mindestwertansatz erforderlich sein (§ 20 Abs. 2 UmwStG).
Bei ausländischen Betriebsstätten, ausländischen Gesellschaftern oder einer geplanten Sitzverlagerung ist zu prüfen, ob die spätere Körperschaftsteuerpflicht des eingebrachten Vermögens und das deutsche Besteuerungsrecht erhalten bleiben. Auslandsbezug allein schließt die Buchwertfortführung nicht aus, macht diese Voraussetzungen aber besonders relevant (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 UmwStG).
Dasselbe Besteuerungserfordernis ist bei einer steuerbefreiten übernehmenden Körperschaft zu beachten: Für einen Buch- oder Zwischenwertansatz muss die spätere Körperschaftsbesteuerung des eingebrachten Vermögens gesichert sein. Die Bezeichnung „GmbH“ allein gewährleistet dies nicht (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UmwStG).
Sonderbetriebsvermögen gehört rechtlich einem Gesellschafter, wird steuerlich aber seiner Beteiligung an der Personengesellschaft zugeordnet. Beispiele können ein an die KG vermietetes Betriebsgrundstück, Maschinen oder bestimmte Beteiligungen sein. Nicht jedes privat gehaltene oder vermietete Wirtschaftsgut fällt darunter; die Zuordnung ist für den Einzelfall zu prüfen.
In die Prüfung gehören beispielsweise Betriebs-, Büro- und Produktionsgrundstücke, Maschinen, Fahrzeuge, Patente, Marken, Lizenzen, ein übertragbarer Kundenstamm und weitere immaterielle Werte, Unternehmensbeteiligungen und Gesellschafterdarlehen. Auch nicht oder fehlerhaft bilanzierte Wirtschaftsgüter müssen erfasst werden. Welche davon funktional wesentlich sind, hängt von ihrer Bedeutung für den Betrieb ab; ein niedriger Buchwert macht ein Wirtschaftsgut nicht unwesentlich.
Für die begünstigte Einbringung eines Mitunternehmeranteils müssen dessen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen erfasst werden. Dazu kann auch Sonderbetriebsvermögen gehören. Eine wesentliche Betriebsimmobilie beim Gesellschafter zu belassen und lediglich weiterzuvermieten, kann deshalb die gewünschte Buchwertfortführung gefährden. Die Prüfung erfolgt für den jeweiligen Gesellschafter und seine Beteiligung (UmwStE, Rn. 20.05 bis 20.10 und 25.01).
Der Formwechsel überträgt Vermögen eines Gesellschafters nicht von selbst auf die GmbH. Soweit eine Übertragung erforderlich ist, sind dafür eigene Vereinbarungen und gegebenenfalls notarielle Schritte vorzubereiten. Ihr Zeitpunkt muss zu den übrigen Umwandlungsschritten und dem steuerlichen Gesamtkonzept passen.
Bei Immobilien sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: Ein Grundstück der KG verbleibt beim identitätswahrenden Formwechsel grundsätzlich bei demselben Rechtsträger. Soll dagegen ein Grundstück aus dem Eigentum eines Gesellschafters auf die Gesellschaft übergehen, liegt ein zusätzlicher Vorgang vor. Dann sind mögliche Grunderwerbsteuer, Begünstigungen und bestehende Bindungsfristen gesondert zu prüfen. Auch vorausgegangene oder anschließende Beteiligungsänderungen können relevant sein. „Formwechsel ist grunderwerbsteuerfrei“ wäre deshalb als pauschale Aussage zu weitgehend (§ 202 UmwG, § 1 GrEStG).
Wird ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück zurückbehalten und fehlt dadurch die vollständige Einbringung des Mitunternehmeranteils, kann die Buchwertfortführung für diesen Anteil ausscheiden. Das betrifft auch die stillen Reserven im Anteil des Gesellschafters am Vermögen der KG; das Risiko beschränkt sich nicht auf den Grundstückswert. Davon getrennt ist zu prüfen, ob das zurückbehaltene Grundstück in einem Betriebsvermögen verbleibt oder eine steuerpflichtige Entnahme vorliegt. Die fortgesetzte Vermietung allein beantwortet keine dieser Fragen (§ 20 Abs. 1 UmwStG; UmwStE, Rn. 20.05–20.10).
Eine Betriebsaufspaltung kann entstehen, wenn dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird und dieselbe Person oder Personengruppe beide Unternehmen beherrscht. Die Vermietung kann dann gewerblich einzuordnen sein. Eine solche Struktur ist gesondert zu prüfen; sie ersetzt nicht automatisch die Voraussetzungen für die vollständige Einbringung des Mitunternehmeranteils (Verwaltungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung; UmwStE, Rn. 20.05–20.10).
Bleibt das Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, muss sein Zurückbehalten nicht zu einer Entnahme ins Privatvermögen führen. Daraus folgt aber keine begünstigte Einbringung des übrigen Mitunternehmeranteils. Grundstück und Anteil brauchen jeweils eine eigene Prüfung (§ 4 Abs. 1 EStG; Verwaltungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung; UmwStE, Rn. 20.05–20.10).
Bringt ein Gesellschafter zusätzlich ein werthaltiges Grundstück oder anderes Sonderbetriebsvermögen ein, können seine Einlage und die Einlagen der übrigen Gesellschafter wirtschaftlich stark voneinander abweichen. Beteiligungsquoten und Vermögenswerte sollten deshalb vor Festlegung der neuen Geschäftsanteile gegenübergestellt werden.
Zu vergleichen sind eine angepasste Zuteilung von GmbH-Anteilen, zusätzliche Einlagen der anderen Gesellschafter, Ausgleichszahlungen oder eine von den Beteiligungsquoten abweichende Gewinnverteilung. Auch eine vorgelagerte Übertragung in eine andere Betriebsvermögensstruktur kann Gegenstand der Beratung sein. Diese Möglichkeiten sind keine austauschbaren Standardlösungen: Satzung, Gegenleistungsgrenzen, Reihenfolge und steuerliche Folgen müssen jeweils passen.
Bei unentgeltlichen Wertverschiebungen zwischen Gesellschaftern kann Schenkungsteuer relevant werden. Für zusätzliche Gegenleistungen gelten die Grenzen des Einbringungsrechts; bei Grundstücksübertragungen ist Grunderwerbsteuer gesondert zu prüfen (§ 7 ErbStG, § 20 Abs. 2 UmwStG, § 1 GrEStG).
Vertiefung: Sonderbetriebsvermögen bei Umwandlungen und Formwechsel.
Ein negatives Kapitalkonto bedeutet nicht automatisch, dass ein Formwechsel unmöglich ist. Es ist aber ein Anlass für eine genaue steuerliche Berechnung. Entscheidend sind die maßgeblichen Aktiv- und Passivposten sowie die Werte des jeweiligen eingebrachten Mitunternehmeranteils. Dazu können Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen gehören. Ergänzungsbilanzen bilden individuelle steuerliche Mehr- oder Minderwerte eines Gesellschafters ab, etwa aus dem Erwerb seiner Beteiligung.
Übersteigen die maßgeblichen steuerlichen Passivposten die Aktivwerte, reicht ein unveränderter Buchwertansatz nicht aus. Für einen begünstigten Wertansatz müssen die Aktivwerte mindestens die berücksichtigungsfähigen Passivposten decken; Eigenkapital bleibt bei diesem Vergleich außer Betracht. Dazu sind vorhandene stille Reserven soweit erforderlich aufzudecken, höchstens bis zu den gemeinen Werten. Reichen diese nicht aus, ist auch ein begünstigter Zwischenwertansatz keine Lösung (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG).
Die Aufstockung kann beim betroffenen Gesellschafter einen steuerpflichtigen Einbringungsgewinn auslösen. Eine bloße Umbuchung zwischen Kapitalkonten beseitigt den Schuldenüberhang nicht. Deshalb sind Sonder- und Ergänzungsbilanzen sowie geplante Entnahmen und Einlagen einzubeziehen und die Folgen von Buchwert, Zwischenwert und gemeinem Wert vor dem Beschluss zu berechnen (§ 20 Abs. 2 und 3 UmwStG).
Bei Verlustvorträgen kommt es auf die Verlustart an:
Die ersten beiden Abgrenzungen erläutert der UmwStE in Rn. 23.02. Für die Planung werden daher sämtliche Verlustfeststellungsbescheide und die Daten je Gesellschafter benötigt. Ob vor oder im Zusammenhang mit der Umwandlung eine Verlustnutzung möglich ist, muss gesondert berechnet werden (UmwStE, Rn. 23.02 in Verbindung mit 25.01).
Hohe Entnahmen, frühere Verlustzuweisungen, Darlehen, Rückstellungen und andere Verpflichtungen können die steuerliche Vermögensposition beeinflussen. Handelsbilanz und Steuerbilanz dürfen dabei nicht gleichgesetzt werden. Die Prüfung erfolgt für jeden Einbringenden einschließlich seiner Sonder- und Ergänzungsbilanzen.
Positive und negative Ergänzungsbilanzen bilden gesellschafterbezogene Mehr- oder Minderwerte ab. Diese Werte gehören zur Ermittlung des eingebrachten Mitunternehmeranteils und beeinflussen die steuerlichen Anschaffungskosten der erhaltenen GmbH-Anteile. Ein wirtschaftlich ausgeglichener Beteiligungsschlüssel ersetzt diese steuerliche Rechnung nicht (§ 20 Abs. 2 und 3 UmwStG; UmwStE, Rn. 20.18 in Verbindung mit Rn. 03.10).
Die Komplementär-GmbH ist die bislang persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Sie ist ein eigener Rechtsträger. Wenn die KG zur GmbH wird, besteht die bisherige Komplementär-GmbH daher grundsätzlich weiter.
Im Umwandlungskonzept ist festzulegen, ob sie weiterhin benötigt wird und welche Beteiligungsrechte ihr zustehen. Auch die Anteile an ihr sind steuerlich zu prüfen; sie können je nach Beteiligungsfunktion und Geschäftstätigkeit Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters sein (BFH, Urteil vom 16. April 2015 – IV R 1/12). Eine spätere Auflösung, Verschmelzung oder anderweitige Verwendung ist ein eigener Schritt mit eigenen Voraussetzungen und Kosten.
Wer durch die Umwandlung eine Gesellschaft einsparen möchte, sollte diesen Folgeschritt bereits in die Vergleichsrechnung aufnehmen. Die bloße Eintragung des Formwechsels erreicht dieses Ziel noch nicht.
Je nach Gestaltung kann die Komplementär-GmbH an der formgewechselten GmbH beteiligt bleiben. Alternativ sind ihr wirksames Ausscheiden, eine Übertragung ihrer Beteiligung oder ihre spätere Verwendung als Verwaltungs-, Holding- oder Servicegesellschaft zu prüfen. Auch eine Liquidation oder Verschmelzung kann später in Betracht kommen. Jeder zusätzliche Schritt hat eigene rechtliche und steuerliche Voraussetzungen.
In den Vergleich gehören Buchwert und tatsächlicher Wert der Beteiligung, ihre Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen, die Vollständigkeit der eingebrachten Mitunternehmeranteile und die künftigen Beteiligungsquoten. Laufende Verträge und Pensionszusagen der Komplementär-GmbH dürfen dabei nicht übersehen werden. Wertverschiebungen, bestehende Sperrfristen und die steuerliche Beurteilung zusammenhängender Schritte müssen vor dem Vollzug geklärt sein.
Der rechtliche Formwechsel erfolgt mit der Registereintragung. Steuerlich kann ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein. Beim Formwechsel darf der zugrunde gelegte Bilanzstichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegen. Entscheidend ist insoweit die Anmeldung, nicht der spätere Eintragungstag (§ 25 in Verbindung mit § 9 UmwStG).
Beispiel: Sollen die laufenden Ergebnisse ab dem 1. Januar 2027 steuerlich der GmbH zugerechnet werden, ist grundsätzlich ein steuerlicher Übertragungsstichtag zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu planen. Bei Nutzung der vollen Achtmonatsfrist muss die Registeranmeldung grundsätzlich bis zum 31. August 2027 erfolgen. Die Formulierung „rückwirkend zum 1. Januar“ sollte daher durch die genaue Benennung von Bilanzstichtag und gewünschtem Zurechnungsbeginn ersetzt werden.
Die Rückwirkung ersetzt keine Prüfung der Vorgänge im Rückwirkungszeitraum. Insbesondere Entnahmen, Einlagen und Veränderungen der Beteiligungs- oder Vermögensverhältnisse müssen im Steuerkonzept berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 5 UmwStG).
Werden nach einer Einbringung unter dem gemeinen Wert die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert, kann rückwirkend ein Einbringungsgewinn I entstehen. Die stillen Reserven aus dem Einbringungszeitpunkt werden dann nachträglich im ursprünglichen Wirtschaftsjahr der Einbringung besteuert. Der relevante Betrag vermindert sich für jedes vollständig abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel. Auch bestimmte andere gesetzlich erfasste Vorgänge können eine Nachversteuerung auslösen (§ 22 Abs. 1 UmwStG).
Die Sperrfrist ist kein allgemeines Verkaufsverbot. Ein Verkauf kann aber zusätzliche Steuerfolgen haben, die vor Vertragsabschluss zu berechnen sind. Ebenso wenig ist jede unentgeltliche Übertragung automatisch schädlich; für Rechtsnachfolger enthält § 22 UmwStG besondere Regeln.
Der Einbringende muss in den folgenden sieben Jahren jährlich spätestens zum 31. Mai nachweisen, wem die relevanten Anteile am maßgeblichen Jahrestag steuerlich zuzurechnen sind. Zuständig ist nach dem UmwStE das für den Einbringenden zuständige Finanzamt. Der erste Nachweis ist fällig, wenn das erste volle Zeitjahr nach der Einbringung vor dem 31. Mai abgelaufen ist (§ 22 Abs. 3 UmwStG, UmwStE, Rn. 22.28 bis 22.31).
Beim begünstigten Formwechsel betrifft der Nachweis insbesondere die erhaltenen GmbH-Anteile und Anteile, die auf ihnen beruhen, etwa nach einer weiteren Einbringung. Soweit auch eingebrachte Kapitalgesellschaftsanteile unter § 22 Abs. 2 UmwStG fallen, sind diese und die auf ihnen beruhenden Anteile einzubeziehen. Das konkrete Nachweisverzeichnis muss daher zur Beteiligungsstruktur passen (§ 22 Abs. 3 UmwStG).
Für unverändert gehaltene Anteile kommen insbesondere eine schriftliche Erklärung und eine Bestätigung der Gesellschaft in Betracht. Bei Übertragungen ist der weitere Verbleib zu dokumentieren. Ohne den erforderlichen Nachweis behandelt das Gesetz die Anteile als veräußert; daraus kann eine rückwirkende Besteuerung folgen. Die Finanzverwaltung hält die Frist für nicht verlängerbar. Ein späterer Nachweis kann nur berücksichtigt werden, solange die maßgeblichen Bescheide verfahrensrechtlich noch geändert werden können (UmwStE, Rn. 22.30 bis 22.33).
Entnahmen und Einlagen zwischen steuerlichem Übertragungsstichtag und Einbringung sind in die steuerliche Rechnung einzubeziehen. Sie können den zulässigen Wertansatz und die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile beeinflussen. Wer vor dem Vollzug noch größere Beträge entnehmen möchte, sollte die Auswirkungen vorher berechnen lassen (§ 20 Abs. 2 S. 5 und Abs. 5 UmwStG).
Auch Gesellschaftervergütungen, Geschäftsführergehälter, Verträge mit Gesellschaftern und Veränderungen des Betriebsvermögens müssen dem richtigen Zeitraum zugeordnet werden. Für Umsatz- und Lohnsteuer ist gesondert zu prüfen, welche Folgen eintreten. Die ertragsteuerliche Rückwirkung ersetzt diese Abgrenzung nicht.
Während der siebenjährigen Frist sind neben einem unmittelbaren Verkauf auch weitere Einbringungen, Anteilstausche, Verschmelzungen, Kapitalherabsetzungen, Einziehungen und unentgeltliche Übertragungen einzuordnen. Der Begriff „Ersatzrealisationstatbestand“ bezeichnet einen Vorgang, den das Gesetz unter seinen Voraussetzungen wie eine Veräußerung behandelt. Ob ein solcher Tatbestand vorliegt, hängt von der konkreten Maßnahme ab (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG).
Auch eine Rückumwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft und die verdeckte Einlage sperrfristbehafteter Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft gehören in diese Prüfung. Bei einer verdeckten Einlage werden die Anteile ohne entsprechende offene Gewährung neuer Gesellschaftsrechte zugewendet. Solche Schritte können eine rückwirkende Besteuerung auslösen; ob eine gesetzliche Ausnahme greift, ist vor der Umsetzung zu klären (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG; UmwStE, Rn. 22.07 und 22.20–22.23).
Eine weitere Einbringung zum Buchwert kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne sofortige Nachversteuerung möglich sein. Ein späterer Verkauf in der Beteiligungskette kann dennoch auf die erste Einbringung zurückwirken. Bei einer Schenkung oder einem Erbfall ist außerdem zu beachten, dass der Rechtsnachfolger steuerlich in die Stellung des Einbringenden eintreten kann. Eine Nachfolge ist deshalb weder pauschal schädlich noch pauschal folgenlos (§ 22 Abs. 1 S. 6 und Abs. 6 UmwStG).
Im Sperrfristkalender sollten daher auch die Beteiligungskette, Folgeumwandlungen und Zuständigkeiten für die Nachweise dokumentiert sein. Ein Wechsel der laufenden Steuerberatung beendet die Nachweispflichten nicht.
Weil beim Formwechsel derselbe Rechtsträger fortbesteht, müssen seine Verträge grundsätzlich nicht allein wegen des Rechtsformwechsels auf eine andere Gesellschaft übertragen werden. Das gilt auch für die bestehenden Arbeitsverhältnisse (§ 202 UmwG). Daraus folgt jedoch nicht, dass keinerlei Prüfung oder Information erforderlich wäre.
Finanzierungs-, Miet-, Liefer- und Lizenzverträge sind auf besondere Mitteilungs-, Zustimmungs- oder Kündigungsregelungen zu prüfen. Auch Genehmigungen, Förderbedingungen und Versicherungsverträge können Anforderungen an die Rechtsform oder Anzeige des Vorgangs stellen. Werden neben dem Formwechsel Vermögensgegenstände oder Tätigkeiten auf einen anderen Rechtsträger übertragen, ist dieser zusätzliche Vorgang gesondert zu beurteilen.
Ein Vertragsverzeichnis sollte Kredit- und Sicherheitenverträge, Miet- und Leasingverträge, Lizenzen, Vertrieb, Fördermittel, Gesellschafterdarlehen und persönliche Bürgschaften enthalten. Zu prüfen sind insbesondere Klauseln zum Rechtsformwechsel oder zu einem Kontrollwechsel, sogenannte Change-of-Control-Klauseln, sowie Informations-, Zustimmungs- und Kündigungsrechte. Persönliche Sicherheiten entfallen nicht schon deshalb automatisch, weil aus der KG eine GmbH wird.
Nehmen Sie auch öffentliche Aufträge in das Vertragsverzeichnis auf. Vergabeunterlagen und Verträge sind auf Mitteilungs- und Zustimmungspflichten zu prüfen. Werden zugleich Auftragnehmer, Leistungen oder andere wesentliche Vertragsbedingungen verändert, braucht dies eine gesonderte vergaberechtliche Beurteilung. Der identitätswahrende Formwechsel allein ist nicht mit einem Austausch des Auftragnehmers gleichzusetzen (§ 202 UmwG; § 132 GWB).
Beim identitätswahrenden Formwechsel bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich derselbe. Allein der Wechsel der Rechtsform bewirkt daher regelmäßig keinen Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber. Zusätzliche Übertragungen sind gesondert zu beurteilen (§ 202 UmwG; § 613a BGB).
Mitbestimmung, Informationspflichten, Betriebsvereinbarungen und Versorgungssysteme gehören dennoch in die Planung. Außerdem ist zu klären, wer künftig Geschäftsführer der operativen GmbH ist und wie bisherige Geschäftsführungs- und Anstellungsverhältnisse angepasst werden.
Erstellen Sie vor dem Notartermin eine Übersicht der vorhandenen Genehmigungen und Förderbedingungen. Je nach Tätigkeit können etwa Handwerks- und Gewerberecht, reglementierte Berufe, Finanzdienstleistungen, Personen- und Güterverkehr sowie Energie- und Umweltrecht betroffen sein. Anhand der jeweiligen Vorschrift und des konkreten Bescheids ist zu klären, ob Rechtsform, Zuverlässigkeit, Kapitalausstattung oder Gesellschafterstruktur eine Rolle spielen und eine Anzeige oder Zustimmung nötig ist.
Bei erheblichen steuerlichen Unsicherheiten sollte vor der Umsetzung geklärt werden, ob eine verbindliche Auskunft des Finanzamts sinnvoll ist.
Ein gemeinsamer Projektplan verbindet die steuerliche Gestaltung mit Beschluss, Notariat und Registervollzug. Er beginnt beim gewünschten Ergebnis und Stichtag und ordnet jedem Arbeitsschritt Unterlagen, Zuständigkeit und Termin zu. Die folgende Gliederung beschreibt die Vorbereitung; sie ist keine Zusage für die Dauer eines konkreten Projekts.
Gründe für den Wechsel festhalten, Zielgesellschafter und Beteiligungsquoten bestimmen, Formwechsel und Alternativen vergleichen. Holding, Verkauf und Nachfolge werden von Anfang an einbezogen. Eine mehrjährige Belastungsrechnung zeigt, ob die geplante Gewinnverwendung zur GmbH passt.
Gesellschaftsvermögen und Sonderbetriebsvermögen je Gesellschafter erfassen, Sonder- und Ergänzungsbilanzen auswerten, negative Kapitalkonten und Entnahmen analysieren. Grundstücke, Verlustpositionen und frühere Sperrfristen werden gesondert aufgenommen. Unternehmenswert und stille Reserven müssen plausibel sein.
Satzung und Beteiligungsrechte gestalten, die Zukunft der Komplementär-GmbH festlegen und Umwandlungsbeschluss, Berichte sowie Kapitaldeckungsunterlagen vorbereiten. Verträge und Genehmigungen werden geprüft; Notariat, Registervollzug und laufende Steuerberatung werden koordiniert.
Übertragungsstichtag und Bilanzen abstimmen, den Buch- oder Zwischenwertantrag stellen und Entnahmen und Einlagen überwachen. Anschaffungskosten der GmbH-Anteile, Beteiligungskette und Nachweiszuständigkeiten werden dokumentiert. Der Sperrfristkalender begleitet die Gesellschaft auch nach der Registereintragung.
Eine verbindliche Auskunft kann bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu einem genau beschriebenen, noch nicht verwirklichten Sachverhalt beantragt werden. Sie sollte vor den betreffenden Umsetzungsschritten geplant werden und kann gebührenpflichtig sein (§ 89 Abs. 2 und folgende AO).
Ein solcher Antrag kann insbesondere bei streitigem Sonderbetriebsvermögen, hohen stillen Reserven in Grundstücken, komplexen Vorabübertragungen, negativen Kapitalkonten, mehreren aufeinanderfolgenden Umwandlungen, Auslandsbezug oder ungewöhnlicher Anteilszuteilung sinnvoll sein. Auch ein kurzfristig geplanter Verkauf kann einen Klärungsbedarf begründen. Ob eine Auskunft erforderlich und möglich ist, richtet sich nach der konkreten Rechtsfrage und dem wirtschaftlichen Risiko.
Die folgenden Beispiele zeigen typische Entscheidungsfragen. Sie sind keine dokumentierten Mandatsfälle und ersetzen keine Berechnung des Einzelfalls.
Kurzfazit: Reihenfolge und Sperrfristen müssen vor dem ersten Schritt gemeinsam geprüft werden.
Die Gesellschafter möchten die operative GmbH & Co. KG künftig unter einer Holding führen. Eine frühere Einbringung liegt bereits zurück; die damaligen Unterlagen wurden für das neue Vorhaben noch nicht ausgewertet. Vor dem ersten Beschluss soll geklärt werden, welcher Umwandlungsweg passt und ob die geplante Reihenfolge mit bestehenden und neuen Sperrfristen vereinbar ist.
Die Gesellschafter möchten ihre Beteiligungen künftig über eine Holding halten. Der Formwechsel kann ein Schritt auf diesem Weg sein.
Die anschließende Übertragung der GmbH-Anteile auf die Holding ist jedoch gesondert zu gestalten. Bereits vor dem ersten Beschluss müssen beide Schritte und mögliche Sperrfristen zusammen geprüft werden (§ 22 UmwStG).
Unterstützung durch LHP: LHP vergleicht Formwechsel, Anwachsung und Verschmelzung im Zusammenhang mit der gewünschten Holdingstruktur. In das Konzept fließen die früheren Einbringungen, die Buchwertvoraussetzungen und die spätere Übertragung der Anteile ein. Daraus werden die Reihenfolge der Maßnahmen sowie ein Sperrfrist- und Nachweiskonzept entwickelt; bei erheblichen ungeklärten Steuerfragen wird auch eine verbindliche Auskunft geprüft.
Für die erste Prüfung hilfreich: Beteiligungsübersicht, Zielstruktur, Verträge früherer Einbringungen und vorhandene Sperrfristnachweise.
Kurzfazit: Ist das Grundstück funktional wesentlich, kann sein Zurückbehalten die Buchwertfortführung gefährden.
Mehrere Gesellschafter wollen ihre KG in eine GmbH umwandeln. Das für den Betrieb genutzte Grundstück gehört nur einem von ihnen und ist an die KG vermietet. Die bisherigen Beteiligungsquoten sollen möglichst bestehen bleiben. Der Eigentümer möchte wissen, ob er das Grundstück zurückbehalten kann und wie ein wirtschaftlicher Ausgleich aussehen könnte, falls es zusätzlich eingebracht werden muss.
Das Grundstück gehört dem Gesellschafter und wird für den Betrieb benötigt. Es ist zu klären, ob es funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen ist.
Falls ja, kann ein Zurückbehalten die gewünschte begünstigte Einbringung seines Mitunternehmeranteils gefährden. Eine notwendige Übertragung ist einschließlich ihrer grunderwerbsteuerlichen Folgen zu planen; die bloße Fortsetzung des Mietvertrags beantwortet die Steuerfrage nicht (UmwStE, Rn. 20.05–20.10).
Auch Finanzierung, eine mögliche Betriebsaufspaltung und der wirtschaftliche Ausgleich zwischen den Gesellschaftern gehören in die Planung.
Unterstützung durch LHP: LHP prüft die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen, die Buchwertvoraussetzungen und die Folgen einer Übertragung oder eines Zurückbehaltens. Grundstückswert und übrige Beteiligungswerte werden gegenübergestellt. Auf dieser Grundlage werden die künftigen Anteilsquoten und mögliche Ausgleichsgestaltungen abgestimmt; Grunderwerbsteuer, Finanzierung und eine mögliche Betriebsaufspaltung gehören in dieselbe Prüfung.
Für die erste Prüfung hilfreich: Grundstücks- und Mietunterlagen, Finanzierungen, Sonderbilanzen sowie Beteiligungs- und Wertübersicht.
Kurzfazit: Ein höherer Wertansatz kann erforderlich sein; eine gesellschafterbezogene Berechnung muss vor dem Beschluss vorliegen.
Ein Kommanditist hat ein negatives Kapitalkonto. Zugleich gehen die Gesellschafter von einem erheblichen Firmenwert aus; für einzelne Beteiligte bestehen außerdem Ergänzungsbilanzen. Vor dem Formwechsel ist eine weitere Entnahme geplant. Die Beteiligten möchten klären, ob die vorgesehenen steuerlichen Wertansätze tragfähig sind und welche Folgen die Entnahme für die Umwandlung hätte.
Aus der Kontobezeichnung allein folgt weder ein Verbot noch Steuerneutralität. Zunächst werden die maßgeblichen Werte einschließlich Sonder- und Ergänzungsbilanzen ermittelt.
Übersteigen die maßgeblichen steuerlichen Passivposten die Aktivwerte, ist für einen begünstigten Wertansatz eine Aufstockung mindestens bis zur Deckung dieser Passivposten nötig, soweit die gemeinen Werte dies zulassen; Eigenkapital bleibt außer Betracht. Dabei kann beim Gesellschafter ein steuerpflichtiger Einbringungsgewinn entstehen (§ 20 Abs. 2 und 3 UmwStG).
Geplante Entnahmen können das Ergebnis verändern und sollten in der Übertragungsrechnung abgebildet werden.
Unterstützung durch LHP: LHP wertet die steuerlichen Kapitalkonten sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen für jeden Gesellschafter aus. Geplante Entnahmen werden in die Berechnung einbezogen. Buchwert, Zwischenwert und gemeiner Wert werden mit ihren Auswirkungen verglichen, bevor Beteiligungsquoten und Umwandlungsbeschluss festgelegt werden.
Für die erste Prüfung hilfreich: Aktuelle Handels- und Steuerbilanzen, Kapitalkontenentwicklung, Sonder- und Ergänzungsbilanzen sowie Entnahmeplanung.
Kurzfazit: Die Beteiligung und spätere Verwendung der bisherigen Komplementär-GmbH sind eigenständig zu planen.
Die Gesellschafter wollen mit dem Wechsel zur GmbH ihre Struktur vereinfachen. Für die bisherige Komplementär-GmbH sehen sie keine weitere Aufgabe. Über diese Gesellschaft bestehen jedoch noch Geschäftsführungs- und Versorgungsvereinbarungen. Vor dem Vollzug soll feststehen, was mit der Gesellschaft, ihren Anteilen und den laufenden Verpflichtungen geschehen kann.
Die Gesellschafter erwarten, künftig nur noch eine Gesellschaft zu verwalten. Nach dem Formwechsel besteht die bisherige Komplementär-GmbH aber zunächst weiter (§ 202 UmwG).
Ob sie aufgelöst, verschmolzen oder anders genutzt wird, erfordert eine zusätzliche Entscheidung. Deren Kosten und Steuerfolgen gehören zum ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsvergleich.
Vor einer Anteilsübertragung ist zusätzlich zu klären, ob die Anteile an der Komplementär-GmbH Sonderbetriebsvermögen sind.
Unterstützung durch LHP: LHP plant den Umgang mit der Komplementär-GmbH zusammen mit dem Formwechsel. Beteiligungsrechte, steuerliche Zuordnung der Anteile und bestehende Verpflichtungen werden erfasst. Anschließend werden weitere Verwendung, Ausscheiden, Anteilsübertragung, Liquidation oder Verschmelzung als mögliche Gestaltungen verglichen und die erforderlichen Schritte mit Notariat und laufender Steuerberatung abgestimmt.
Für die erste Prüfung hilfreich: Satzung, Gesellschafterliste, aktuelle Bilanz sowie Geschäftsführungs-, Anstellungs- und Versorgungsvereinbarungen.
Kurzfazit: Beteiligungsquote, Bewertung und Sperrfrist sollten vor dem Formwechsel geklärt sein.
Die Gesellschafter verhandeln bereits mit einem Investor, der sich an einer GmbH beteiligen möchte. Noch ist offen, ob er bestehende Anteile kauft oder durch eine Kapitalerhöhung einsteigt. Einzelne Gesellschafter möchten einen Teil ihres Anteils verkaufen; zugleich soll Geld in das Unternehmen fließen. Umwandlung, Bewertung und Beteiligungsvertrag müssen deshalb zusammen geplant werden.
Anteilskauf und Kapitalerhöhung sind steuerlich getrennt zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Investor bestehende Anteile kauft oder neue Anteile erhält.
Der Verkauf begünstigt erhaltener Anteile innerhalb der sieben Jahre kann eine Nachversteuerung auslösen (§ 22 UmwStG). Eine Kapitalerhöhung ist anders zu prüfen; insbesondere Bewertung, Beteiligungsrechte und mögliche Wertverschiebungen sind relevant. Die Bezeichnung „Investoreneinstieg“ allein reicht für die steuerliche Beurteilung nicht.
Nicht fremdübliche Beteiligungsbedingungen können Wertverschiebungen auslösen. Diese sind auch auf mögliche Schenkungsteuer und verdeckte Vorteilsgewährungen zu prüfen.
Unterstützung durch LHP: LHP ordnet Anteilskauf und Kapitalerhöhung getrennt ein und stimmt sie mit dem Formwechsel ab. Geprüft werden insbesondere Beteiligungswerte, neue Quoten, Buchwertvoraussetzungen und mögliche Sperrfristfolgen. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen werden mit der steuerlichen Gestaltung verbunden, damit die Verhandlungen auf einer geklärten Struktur aufbauen können.
Für die erste Prüfung hilfreich: Beteiligungsübersicht, bisherige Verhandlungsergebnisse, Unternehmensbewertung sowie geplante Kaufpreis- und Einlageleistungen.
Kurzfazit: Die Registeranmeldung muss zur Achtmonatsfrist passen; Registereintragung und steuerlicher Stichtag sind verschiedene Termine.
Die laufenden Ergebnisse sollen ab dem 1. Januar 2027 der GmbH zugerechnet werden. Die KG nutzt eine Finanzierung und Fördermittel; außerdem bestehen betriebliche Genehmigungen. Ob Verträge und Bescheide Mitteilungen oder Zustimmungen verlangen, wurde noch nicht geprüft. Die Gesellschafter benötigen einen abgestimmten Plan, bevor sie Stichtag und Notartermin verbindlich festlegen.
Gewünscht ist die steuerliche Ergebniszurechnung ab dem 1. Januar 2027. Dafür wird grundsätzlich der Ablauf des 31. Dezember 2026 als Übertragungsstichtag geplant.
Registeranmeldung, Bilanzen und Vorgänge im Rückwirkungszeitraum werden darauf abgestimmt. Die rechtliche GmbH entsteht in dieser Struktur trotzdem erst durch die Eintragung des Formwechsels (§ 25 UmwStG; § 202 UmwG).
Entnahmen, Einlagen, Sondervergütungen und Geschäftsführergehälter im Rückwirkungszeitraum müssen zutreffend abgegrenzt werden.
Unterstützung durch LHP: LHP verbindet die Planung der steuerlichen Rückwirkung mit den gesellschaftsrechtlichen Unterlagen und dem Registervollzug. Verträge, Förderbedingungen und Genehmigungen werden auf die für den Formwechsel relevanten Anforderungen geprüft. Mit Notariat und laufender Steuerberatung werden Bilanzen, Vermögensbewegungen, Anträge und Zuständigkeiten so abgestimmt, dass offene Voraussetzungen im Projektplan sichtbar sind.
Für die erste Prüfung hilfreich: Abschluss- und Bilanzplanung, Finanzierungs- und Förderunterlagen, Genehmigungsbescheide sowie geplante Entnahmen und Einlagen.
Kurzfazit: Die Verlustnutzung muss vor der Umwandlung berechnet werden.
Die KG hat in den vergangenen Jahren Verluste erwirtschaftet. Die Gesellschafter rechnen wieder mit Gewinnen und möchten dennoch zur GmbH wechseln. In den vorhandenen Steuerbescheiden werden unterschiedliche Verlustpositionen ausgewiesen. Bevor sie sich für einen Zeitpunkt entscheiden, möchten sie wissen, welche Verluste wem zugeordnet sind und welche Nutzungsmöglichkeiten in die Vergleichsrechnung gehören.
Die Gesellschafter möchten die Verluste künftig mit GmbH-Gewinnen verrechnen. Diese Annahme trägt nicht pauschal: Persönliche Einkommensteuerverluste verbleiben beim jeweiligen Gesellschafter; gewerbesteuerliche Fehlbeträge gehen bei diesem Formwechsel nicht auf die GmbH über.
Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG werden gesondert geprüft. Erst danach lässt sich der Zeitpunkt der Umwandlung wirtschaftlich beurteilen (UmwStE, Rn. 23.02).
Unterstützung durch LHP: LHP ordnet die Verlustpositionen anhand der Feststellungsbescheide und Beteiligungsdaten ein und bezieht sie in den Wirtschaftlichkeits- und Rechtsformvergleich ein. Mit der laufenden Steuerberatung wird geklärt, welche Berechnungen vor dem Formwechsel erforderlich sind. Sind Verlustfeststellungen oder die Umwandlungsfolgen bereits Gegenstand einer Betriebsprüfung oder eines Streits mit dem Finanzamt, kann die Begleitung auch das Prüfungs-, Einspruchs- oder Klageverfahren umfassen.
Für die erste Prüfung hilfreich: Verlustfeststellungsbescheide, Beteiligungsentwicklung, aktuelle Ergebnisplanung und gegebenenfalls Schreiben des Finanzamts.
Kurzfazit: Eigentum, Ertragsteuer und Grunderwerbsteuer müssen für jedes Grundstück getrennt geprüft werden.
Ein Betriebsgrundstück gehört der KG, ein weiteres einem Gesellschafter und ein drittes einer anderen Gesellschaft. Zusätzlich besteht eine ausländische Betriebsstätte. Im Zuge des Formwechsels sollen einzelne Vermögenspositionen neu zugeordnet werden. Vor vorbereitenden Übertragungen möchten die Beteiligten klären, welche Vermögensbereiche betroffen sind und welche rechtlichen und steuerlichen Fragen zuerst entschieden werden müssen.
Diese Grundstücke werden getrennt erfasst.
Für jedes sind Eigentümer, betriebliche Funktion, geplante Übertragung und bisherige steuerliche Begünstigungen festzustellen. Eine gemeinsame Aussage „Die Immobilien bleiben unverändert“ würde die notwendigen Prüfungen verdecken.
Vorbereitende Grundstücksübertragungen und Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften können zusätzliche Anzeige- oder Bindungsfragen aufwerfen.
Unterstützung durch LHP: LHP erstellt eine Übersicht der Eigentums-, Beteiligungs- und Nutzungsverhältnisse. Für die geplanten Übertragungen werden Sonderbetriebsvermögen, Grunderwerbsteuer, frühere Begünstigungen und laufende Sperrfristen geprüft. Der Auslandsbezug wird in die Analyse der Buchwertvoraussetzungen einbezogen. Bei erheblichen ungeklärten Fragen wird geprüft, ob vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft eingeholt werden sollte.
Für die erste Prüfung hilfreich: Eigentums- und Beteiligungsübersicht, Erwerbs- und Übertragungsverträge, steuerliche Bilanzen sowie Unterlagen zur ausländischen Betriebsstätte.
Ja. Ein Formwechsel ermöglicht den Wechsel der Rechtsform bei Fortbestand derselben Gesellschaft (§ 202 UmwG). Der Formwechselbeschluss muss notariell beurkundet werden (§ 193 UmwG). Hinzu kommen die weiteren gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und die Eintragung im Handelsregister. Die steuerliche Behandlung ist zusätzlich zu gestalten.
Eine Fortführung der steuerlichen Buchwerte ist unter den Voraussetzungen der §§ 20 und 25 UmwStG möglich. Sie muss rechtzeitig beantragt werden. Sonderbetriebsvermögen, Schuldenüberhänge, zusätzliche Gegenleistungen und die Sicherung des Besteuerungsrechts können entscheidend sein (§ 20 UmwStG).
Andere Steuerfolgen müssen zusätzlich geprüft werden.
Beim Formwechsel bleibt die Gesellschaft als Rechtsträger bestehen und erhält eine andere Rechtsform (§ 202 UmwG). Bei der Anwachsung nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters geht ihr Vermögen auf den verbleibenden Gesellschafter über (§ 712a BGB). Die steuerlichen Voraussetzungen sind für den gewählten Weg gesondert zu prüfen.
Grundsätzlich nicht allein wegen des identitätswahrenden Formwechsels. Der Vertragspartner bleibt derselbe Rechtsträger (§ 202 UmwG). Besondere Vertragsklauseln, Mitteilungspflichten und Genehmigungsanforderungen müssen dennoch geprüft werden.
Es geht durch den Formwechsel nicht automatisch auf die GmbH über. Ist es funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen, kann seine Einbeziehung für die begünstigte Einbringung notwendig sein. Eine gesonderte Übertragung benötigt eine eigene rechtliche und steuerliche Prüfung (UmwStE, Rn. 20.05–20.10).
Zu prüfen sind auch Grunderwerbsteuer bei einer zusätzlichen Übertragung und die Folgen eines Zurückbehaltens. Bleibt eine wesentliche Betriebsgrundlage außen vor, können stille Reserven im eingebrachten Mitunternehmeranteil steuerpflichtig werden. Der mögliche Verbleib des Grundstücks in einem Betriebsvermögen ist davon zu trennen (§ 1 GrEStG; § 20 UmwStG).
Nein. Sie ist eine eigenständige Gesellschaft. Ihre künftige Verwendung, Beteiligung oder Beendigung muss separat geregelt werden (§ 202 UmwG). Auch die steuerliche Zuordnung der Anteile an ihr ist zu prüfen (BFH, Urteil vom 16. April 2015 – IV R 1/12).
Nicht automatisch. Maßgeblich sind die Aktiv- und Passivwerte des jeweiligen Einbringenden einschließlich Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Ein Schuldenüberhang kann eine Aufstockung bis zur erforderlichen Deckung auslösen, begrenzt durch die gemeinen Werte. Eigenkapital zählt bei diesem Vergleich nicht zu den Passivposten. Die Aufstockung kann beim Gesellschafter steuerpflichtig sein (§ 20 Abs. 2 und 3 UmwStG).
Der maßgebliche Bilanzstichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegen (§ 25 UmwStG). Davon zu unterscheiden sind die spätere rechtliche Wirksamkeit und der Beginn der steuerlichen Ergebniszurechnung.
Nach einer Einbringung unter dem gemeinen Wert können insbesondere Anteilsverkäufe innerhalb von sieben Jahren rückwirkend einen Einbringungsgewinn im ursprünglichen Wirtschaftsjahr der Einbringung auslösen. Der maßgebliche Betrag sinkt um ein Siebtel je vollständig abgelaufenem Zeitjahr (§ 22 UmwStG). Ein geplanter Verkauf sollte deshalb vorab berechnet werden.
Nach einem begünstigten Formwechsel betrifft der jährliche Nachweis insbesondere die erhaltenen GmbH-Anteile und die auf ihnen beruhenden Anteile, etwa nach einer weiteren Einbringung. Soweit § 22 Abs. 2 UmwStG auf eingebrachte Kapitalgesellschaftsanteile anwendbar ist, umfasst er auch diese und die auf ihnen beruhenden Anteile.
Der Einbringende muss seinem zuständigen Finanzamt in den folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai die steuerliche Zurechnung am maßgeblichen Jahrestag nachweisen. Der erste Nachweis ist fällig, wenn das erste volle Zeitjahr nach der Einbringung vor dem 31. Mai abgelaufen ist. Fehlt der erforderliche Nachweis, gelten die Anteile gesetzlich als veräußert; daraus können rückwirkend Steuern entstehen (§ 22 Abs. 3 UmwStG; UmwStE, Rn. 22.28–22.33).
Nicht pauschal. Persönliche Verlustvorträge verbleiben beim Gesellschafter; gewerbesteuerliche Fehlbeträge gehen bei diesem Formwechsel nicht auf die GmbH über (UmwStE, Rn. 23.02). Für verrechenbare Verluste nach § 15a EStG ist eine eigene Prüfung erforderlich. Die Verlustart muss daher vor dem Formwechsel feststehen.
Sie kann zur gewünschten Verkaufsstruktur passen. Eine kurzfristige Veräußerung nach Buchwertfortführung kann jedoch eine Nachversteuerung auslösen (§ 22 UmwStG). Verkaufszeitpunkt, Käuferanforderungen und die gesamte Steuerbelastung sollten deshalb vor der Umwandlung gemeinsam betrachtet werden.
Für die Planung einer anschließenden Transaktion finden Sie weitere Informationen zum Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf.
Die folgenden Punkte bündeln die zuvor erläuterten Risiken als Abschlusskontrolle vor dem Vollzug. Sie helfen, fachliche Aufgaben und Zuständigkeiten abzugleichen.
Die fachlichen Grundlagen stehen in den Abschnitten zu Buchwertfortführung, Sonderbetriebsvermögen, Fristen und Nachweisen sowie Verträgen und Genehmigungen.
Die steuerliche und rechtliche Beratung sollte beginnen, bevor der Umwandlungsstichtag verbindlich festgelegt oder vorbereitende Anteils- und Grundstücksübertragungen umgesetzt werden. Dann lassen sich Alternativen und Reihenfolge noch aufeinander abstimmen.
Besonders sorgfältige Planung ist bei folgenden Ausgangslagen sinnvoll:
Die Prüfung klärt, welche Punkte bereits entschieden werden können, welche Berechnungen fehlen und ob vor dem Notartermin weitere rechtliche oder steuerliche Fragen mit dem Finanzamt oder anderen Beteiligten zu klären sind.
Die LHP Gruppe begleitet Gesellschafter und mittelständische Unternehmen von der wirtschaftlichen Vorprüfung bis zur steuerlichen Dokumentation nach der Handelsregistereintragung. Rechtsanwälte und Steuerberater verbinden Gesellschaftsrecht und Umwandlungssteuerrecht und beziehen geplante Holding-, Verkaufs- und Nachfolgeschritte in das Umwandlungskonzept ein.
Je nach Ausgangslage und vereinbartem Mandat kommen folgende Leistungsbausteine in Betracht:
So werden wirtschaftliches Ziel, rechtliche Dokumente, steuerliche Berechnungen und spätere Pflichten aufeinander abgestimmt. Welche Aufgaben LHP und welche die laufende Steuerberatung übernehmen, wird für das konkrete Mandat abgegrenzt.
Weitere Informationen: Unternehmensumwandlung und Umstrukturierung bei LHP.
Für eine erste Einordnung sollten Zielstruktur, Beteiligungen, aktuelle Bilanzen und die Übersicht über Immobilien und Gesellschaftervermögen vorliegen. Daraus lässt sich ableiten, welche Gestaltungswege zu vergleichen sind und welche Fachfragen vor einem Notartermin geklärt werden müssen.
Nach Sichtung Ihrer Ausgangslage grenzen wir den Beratungs- und Umsetzungsumfang ab. Dabei werden die offenen Gestaltungsfragen, die Zusammenarbeit mit Ihrer laufenden Steuerberatung und die nächsten Schritte besprochen. Auf dieser Grundlage kann ein Honorarvorschlag erstellt werden.
Sie planen den Wechsel zur GmbH? Besprechen Sie Ihre Zielstruktur und die vorhandenen Unterlagen mit uns. Ansprechpartner ist Jan Rehorst, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht.
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Die Verweise im Beitrag führen zu den jeweils maßgeblichen Vorschriften. Für die steuerliche Verwaltungsauffassung wurde der UmwStE vom 2. Januar 2025 in der durch das Schreiben vom 1. August 2025 geänderten Fassung herangezogen. Bearbeitungsstand dieses Entwurfs: 29. September 2026.
Der Beitrag gibt einen Überblick. Eine konkrete Umwandlung erfordert die Prüfung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter anhand der vollständigen Unterlagen.
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