Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe
Stand: 15. Oktober 2026
Wer Kryptowerte im Betriebsvermögen hält, verlässt die vertrauten Regeln des Privatanlegers. Die einjährige Haltefrist gibt es im Betrieb nicht, jeder Tausch wird zum Geschäftsvorfall, Transaktionen müssen aufgezeichnet und steuerlich bewertet werden. Gewerbesteuer kann bei gewerblichen Betrieben hinzukommen. Bei Schenkung oder Erbfall entscheidet unter anderem die Zusammensetzung des Unternehmensvermögens darüber, ob die Begünstigung für Betriebsvermögen überhaupt greift. Diese Fragen stellen sich Händlern und Minern, Freiberuflern mit Kryptoguthaben, Gesellschaftern einer GmbH und den Beratern, die solche Mandate betreuen.
Wir haben das Thema in vier Beiträge aufgeteilt, damit jede Frage an einem Ort vertieft beantwortet wird. Diese Seite zeigt, welcher Beitrag zu Ihrer Situation passt.
Die Frage, die vor allen anderen steht: Ist häufiges Trading schon ein Gewerbe? Wann werden Mining, Staking oder der Betrieb eines Validators zur gewerblichen Tätigkeit, und was heißt das für Gewerbesteuer und Buchführung? Der Beitrag erläutert die Maßstäbe der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung, die abweichenden Auffassungen in der Literatur und die Folgen einer Fehleinordnung in beide Richtungen. Zum Beitrag: Krypto gewerblich oder privat
Für alle, die überlegen, Kryptowerte über eine Gesellschaft zu halten. Der Beitrag rechnet die Steuerbelastung mit und ohne Ausschüttung durch, zeigt, warum neben dem Steuersatz auch die Herkunft des Kapitals zählt, erklärt die Wege, auf denen private Coins in eine GmbH gelangen, und benennt die Fallen bei Holding, Ausschüttung in Coins, Nachfolge und Wegzug. Zum Beitrag: Krypto-GmbH und Bitcoin-GmbH gründen
Die Abgrenzung und die Zuordnung der einzelnen Coins entscheiden, ob die betrieblichen Regeln überhaupt gelten. Der Grundlagenbeitrag beschreibt diese Regeln für den laufenden Betrieb. Der GmbH-Beitrag hilft bei der Entscheidung, ob eine Gesellschaft der richtige Rahmen ist. Der Nachfolgebeitrag zeigt, was von dieser Entscheidung bei Schenkung und Erbfall abhängt. Wer eine Gesellschaft für Kryptowerte plant, sollte deshalb alle vier Beiträge lesen, bevor Coins auf die Gesellschaft übertragen werden. Für private Bestände gelten andere Regeln. Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite Steuerberatung für Kryptowährungen.
Nein. Die Veräußerung von Bitcoin nach mehr als einem Jahr ist nach geltendem Recht im Privatvermögen nicht steuerbar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Im Betrieb und in der GmbH sind Gewinne aus Verkauf oder Tausch unabhängig von der Haltedauer steuerlich zu erfassen (§ 23 Abs. 2 EStG).
Nein. Gewerblicher Handel ist auch als Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft möglich und kann auch ohne Gewerbeanmeldung vorliegen, wenn die Tätigkeit den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlässt. Ob eine GmbH sinnvoll ist, ist eine eigene Frage, die der GmbH-Beitrag behandelt.
Nicht automatisch. Die Begünstigung für Betriebsvermögen setzt unter anderem voraus, dass die übertragenen GmbH-Anteile begünstigungsfähig sind und der 90-Prozent-Test bestanden wird (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Bitcoin zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den Finanzmitteln. Eine Gesellschaft, die im Wesentlichen Bitcoin hält, kann die Begünstigung vollständig verfehlen.
Wir prüfen als Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Einordnung Ihrer Tätigkeit, richten die Krypto-Buchhaltung ein, begleiten Jahresabschluss und Steuererklärungen, rechnen die Alternativen für eine Gesellschaft mit denselben Annahmen durch und prüfen vor Übertragungen, ob die Begünstigung für Betriebsvermögen erreichbar ist. Kommt es zur Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, vertreten wir Sie in Betriebsprüfung, Einspruch und Klage.
Sie halten Kryptowerte im Unternehmen oder planen es?Vereinbaren Sie ein Gespräch mit LHP.











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