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Bitcoin im Betriebsvermögen:
Besteuerung und Bilanzierung von Kryptowährungen im Unternehmen

Von und · LHP Gruppe

Stand: 25. Oktober 2026

Ertragsteuerliche Behandlung, Bilanz und Einnahmenüberschussrechnung, mit 18 Rechenbeispielen zu Einlage, Entnahme, Mining und Bewertung

Bitcoin als Liquiditätsreserve einer GmbH, ein Honorar in Ether, regelmäßige Staking-Erträge oder ein eigenes Mining-Unternehmen: Kryptowerte begegnen Unternehmen in unterschiedlichen Rollen. Die Besteuerung richtet sich danach, wem die jeweilige Position zuzurechnen ist, welchem betrieblichen Zweck sie dient und was wirtschaftlich mit ihr geschieht.

Die im Privatvermögen bekannte Jahresfrist gilt im Betriebsvermögen nicht. Dafür können betrieblich veranlasste Aufwendungen und Verluste nach den jeweiligen Regeln berücksichtigt werden. Welche Gestaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt deshalb vom gesamten Sachverhalt ab. Besonders teuer kann es werden, wenn private Steuerregeln ungeprüft auf die GmbH übertragen werden oder eine Software aus einem Tausch lediglich eine Umbuchung macht.

Dieser Beitrag erläutert die deutschen Steuer- und Bilanzierungsregeln für typische Unternehmensfälle. Im Mittelpunkt stehen unmittelbar gehaltene Bitcoin und vergleichbare Kryptowerte, während tokenisierte Beteiligungen, Forderungen und Nutzungsrechte nach ihrem jeweiligen Inhalt beurteilt werden. Der diskutierte Reformstand für private Kryptowerte wird gesondert am Ende eingeordnet. Die Entscheidung für oder gegen eine Krypto-GmbH, die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei betrieblichen Beständen und die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung behandeln wir in drei eigenen Vertiefungsbeiträgen, auf die wir an den passenden Stellen verweisen. Die folgenden Zahlenbeispiele sind vereinfachte, eigens für diesen Beitrag gebildete Fälle. Gebühren und Sonderregelungen werden nur berücksichtigt, soweit ausdrücklich angegeben.

Sie möchten Bitcoin über Ihr Unternehmen erwerben, private Coins übertragen oder bestehende Kryptobestände richtig erklären? LHP unterstützt Sie bei der steuerlichen Einordnung und der Abstimmung mit Buchhaltung und Jahresabschluss. Krypto im Unternehmen steuerlich prüfen lassen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Steuerfreiheit nach einem Jahr: Gehören Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte zum Betriebsvermögen, bleiben Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
  • Auch ein Tausch kann Gewinn auslösen: Der Wechsel von Bitcoin in Ether oder Stablecoins und die Bezahlung einer betrieblichen Rechnung können steuerlich relevant sein, obwohl kein Euro auf dem Bankkonto eingeht.
  • Bilanzierung und Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) unterscheiden sich: Bilanzierende Unternehmen müssen ihre Kryptobestände erfassen und bewerten. Bei der EÜR lässt die Finanzverwaltung den Abzug der Anschaffungskosten erst bei Erlöszufluss oder Entnahme zu. Beim Bestandsvergleich, also der Gewinnermittlung mit einer Bilanz (§ 4 Abs. 1 EStG, bei buchführenden Gewerbetreibenden in Verbindung mit § 5 EStG), sind der Wert beim Erwerb und die spätere Bewertung zu unterscheiden. Die EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) kennt keine jährliche Bilanzbewertung.
  • Die GmbH ist kein automatisches Steuersparmodell: Unternehmenssteuern, spätere Ausschüttungen, laufende Kosten und eine mögliche private Anlage müssen zusammen betrachtet werden.
  • Einlagen und Entnahmen benötigen Planung: Die private Jahresfrist und die Dreijahresregel für die Bewertung einer Einlage sind verschiedene Regeln. Eine Entnahme kann bislang unversteuerte Wertsteigerungen auch ohne Verkauf steuerpflichtig machen.
  • Dokumentation beginnt mit dem ersten Geschäft: Wallets, Börsenkonten, Anschaffungskosten, Gebühren und Eurobewertungen müssen zur Buchhaltung und zum tatsächlichen Bestand passen.
  • Nachfolge früh planen: Für Erbschaft- und Schenkungsteuer behandelt die Finanzverwaltung Bitcoin im Unternehmen als Finanzmittel, also ähnlich wie Bankguthaben. Ein hoher Kryptoanteil kann die Begünstigung für Betriebsvermögen begrenzen oder ganz ausschließen. Einlagen in den zwei Jahren vor der Übertragung wiegen besonders schwer.

Inhaltsverzeichnis

1. Wann gehören Bitcoin und Kryptowährungen zum Betriebsvermögen?

Kryptowerte gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb steuerlich zuzuordnen sind. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kommt es auf ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit an. Bei einer GmbH ist die Ausgangslage eine andere: Die Gesellschaft verfügt über keine private Vermögenssphäre wie ihre Gesellschafter.

Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen

Coins, die unmittelbar für den Betrieb eingesetzt werden, können notwendiges Betriebsvermögen sein. Das betrifft etwa die Bestände eines gewerblichen Kryptohändlers, betrieblich erwirtschaftete Mining-Rewards oder Kryptowerte, die für betriebliche Zahlungen gehalten werden. Nutzung und Art des Betriebs sind maßgeblich.

Daneben kann eine Zuordnung zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen in Betracht kommen. Dafür muss die Position objektiv geeignet und erkennbar dazu bestimmt sein, den Betrieb zu fördern (R 4.2 Abs. 1 Satz 3 EStR). Eine beliebige private Spekulation lässt sich nicht allein durch eine Buchung nachträglich zum betrieblichen Geschäft machen. Gerade bei Freiberuflern und stark risikobehafteten Anlagen ist die betriebliche Verbindung sorgfältig zu prüfen.

Die Entscheidung muss rechtzeitig und nachvollziehbar dokumentiert sein. Eine ausdrücklich festgehaltene Anlageentscheidung, ein passendes Börsenkonto, getrennte Wallets und eine konsistente steuerliche Behandlung erleichtern den Nachweis. Eine vom Geschäftskonto bezahlte Anschaffung kann allerdings auch eine Privatentnahme mit anschließendem Privatkauf sein. Die Herkunft des Geldes beantwortet die Zuordnungsfrage nicht allein.

Eine eigene Wallet ändert noch nichts an der Besteuerung

Die Bezeichnung „Business Wallet“ bewirkt die Zuordnung ebenso wenig wie das Gegenteil. Auch ein auf den Namen des Geschäftsführers eingerichteter Zugang macht Gesellschaftsvermögen nicht automatisch zu dessen Privatvermögen. Hier sind Vertragsinhaber, Zahlungswege, Vertretungsverhältnisse und wirtschaftliche Berechtigung aufzuklären. Der BFH knüpft die steuerliche Zurechnung an die wirtschaftliche Verfügungsmacht, vermittelt durch den privaten Schlüssel. Kennen ihn mehrere Personen, etwa Geschäftsführer und Gesellschafter, halten Sie schriftlich fest, wem die Bestände zustehen. Die bloße Kenntnis desselben Schlüssels führt nicht automatisch zur Zurechnung an mehrere Personen. Solche Vermischungen erschweren zusätzlich den Nachweis gegenüber Banken und Finanzamt.

Für Einzelunternehmer zahlt sich eine klare Trennung aus, weil private und betriebliche Bestände gleichzeitig vorhanden sein können und jeder davon mit eigenen Anschaffungsdaten, Kosten und Bewegungen nachweisbar bleiben muss. Eine spätere Umbuchung beseitigt die ursprüngliche Zuordnung nicht rückwirkend.

Praktisch bedeutet das: eigene Adressen und Wallets für private und für betriebliche Coins, bei Handelsplattformen getrennte Unterkonten. Die individuelle Zuordnung kann bei gemischten Beständen auf derselben Adresse oder demselben Börsenkonto später schwierig sein. Eine Entnahme oder Einlage setzt zusätzlich eine entsprechende Änderung der wirtschaftlichen Zuordnung voraus.

Beispiel 1: Private Bitcoin neben dem Unternehmen

Eine Unternehmerin hält seit mehreren Jahren privat Bitcoin auf einer gesonderten Wallet. Ihre GmbH erwirbt zusätzlich Bitcoin mit eigenen Mitteln über ein Konto der Gesellschaft. Die privaten Coins werden durch den GmbH-Kauf nicht zu Gesellschaftsvermögen. Umgekehrt kann die Unternehmerin einen Gewinn aus den GmbH-Coins nicht als privaten Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist behandeln. Es handelt sich um unterschiedliche Vermögen verschiedener Steuerpflichtiger.

Macht häufiges Trading automatisch gewerblich?

Nein. Für natürliche Personen begründen ein großes Depot, zahlreiche Transaktionen oder hohe Gewinne allein noch keinen Gewerbebetrieb. Ob ein Gewerbe vorliegt, beurteilt die Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und vor allem danach, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird (§ 15 Abs. 2 EStG). Die Finanzverwaltung zieht dafür die Abgrenzungsgrundsätze zum Wertpapier- und Devisenhandel heran. Eine feste Zahl zulässiger Trades gibt es nicht. [1]

Eigenes aktives Mining oder die Blockerstellung durch einen Validator können eher dem Bild eines Dienstleisters entsprechen. Auch hier sind die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht, zu prüfen. Die bloße Teilnahme an passivem Staking ist davon zu unterscheiden. Wann Trading, Bots, Mining oder Lightning-Routing gewerblich werden und wann Liebhaberei vorliegen kann, erläutern wir im Beitrag Krypto gewerblich oder privat.

2. Welche Steuern fallen auf Krypto im Unternehmen an?

Gewinne aus betrieblichen Kryptowerten gehören zur betrieblichen Gewinnermittlung. Eine Auszahlung auf ein Euro-Bankkonto ist dafür nicht erforderlich. Die Steuerbelastung richtet sich insbesondere nach der Rechtsform, dem Gewerbesteuerhebesatz und der Verwendung des Gewinns.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Beim Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn dem persönlichen Einkommensteuertarif, bei einer Personengesellschaft wird er den Gesellschaftern zugerechnet, ohne dass es auf eine Auszahlung ankommt. Bei gewerblicher Tätigkeit kommt Gewerbesteuer hinzu. Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Die Einkommensteuer kann unter den Voraussetzungen des § 35 EStG um Gewerbesteuer ermäßigt werden. Eine vollständige Entlastung tritt nicht in jedem Fall ein. [2]

Gehören die Coins dagegen wirksam zu einem freiberuflichen Betrieb, entsteht nicht allein wegen ihres Besitzes Gewerbesteuer. Eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit und mögliche Auswirkungen auf eine Personengesellschaft (eine gewerbliche Tätigkeit kann die gesamten Einkünfte einer freiberuflichen Gesellschaft gewerblich „infizieren“, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) sind gesondert zu beurteilen. Auch die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG (auf Antrag werden im Betrieb belassene Gewinne von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern zunächst mit 28,25 Prozent besteuert, werden sie später entnommen, folgt eine Nachversteuerung mit 25 Prozent) ist eine eigene Gestaltungsfrage mit Voraussetzungen und späteren Folgen. Sie ist keine pauschale Kryptosteuer.

GmbH und UG

Bei einer inländischen GmbH oder UG fallen für 2026 15 Prozent Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag hierauf und Gewerbesteuer an. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent (dem von der Gemeinde festgesetzten Gewerbesteuerfaktor) ergeben sich unter vereinfachten Voraussetzungen 29,825 Prozent auf Gesellschaftsebene (§ 23 Abs. 1 KStG, § 4 SolzG, §§ 11 und 16 GewStG). Der gewerbesteuerliche Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt für die GmbH nicht. [3]

Die bereits gesetzlich vorgesehene Senkung der Körperschaftsteuer beginnt 2028 mit 14 Prozent und führt bis 2032 schrittweise auf 10 Prozent, was in längerfristige Berechnungen einzubeziehen ist. Sie beseitigt weder die Gewerbesteuer noch die mögliche Steuer auf eine spätere Ausschüttung. [3]

Beispiel 2: Vier Jahre Haltedauer in der GmbH

Eine GmbH kauft Bitcoin für insgesamt 60.000 Euro und verkauft sie vier Jahre später für 140.000 Euro. Ohne weitere Kosten und vorherige Wertkorrekturen beträgt der steuerliche Veräußerungsgewinn 80.000 Euro. Der Gewinn wird nicht dadurch steuerfrei, dass die Coins länger als ein Jahr gehalten wurden. Die private Haltefrist des § 23 EStG ist hier nicht anwendbar. Wer die Coins wie im Privatvermögen behandelt und keinen Gewinn ansetzt, verkürzt bei einem Hebesatz von 400 Prozent 23.860 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer, nämlich 29,825 Prozent von 80.000 Euro.

Keine 95-prozentige Steuerbefreiung für gewöhnliche Bitcoin

Die steuerliche Begünstigung bestimmter Beteiligungserträge einer Kapitalgesellschaft (§ 8b KStG) gilt nicht schon deshalb, weil eine GmbH in Kryptowerte investiert. Zu unterscheiden sind zwei Fälle. Hält die GmbH selbst Bitcoin, sind ihre Kursgewinne in voller Höhe steuerpflichtig, und § 8b KStG spielt dafür keine Rolle. Hält eine Holding dagegen Anteile an einer Bitcoin-GmbH, sind Gewinnausschüttungen dieser Tochter (ab einer Beteiligung von zehn Prozent) und Gewinne aus dem Verkauf der Anteile bei der Holding zu 95 Prozent steuerfrei, nachdem die Tochter die Kursgewinne der Bitcoin selbst zuvor voll versteuert hat. Gewöhnliche Bitcoin oder Ether sind keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Auch eine Holding macht ihren direkten Bitcoin-Veräußerungsgewinn nicht zu einem weitgehend steuerfreien Beteiligungsgewinn.

Anders kann es bei einem Token sein, der rechtlich tatsächlich einen begünstigungsfähigen Gesellschaftsanteil vermittelt. Dann ist das vermittelte Recht zu prüfen, denn der Name „Equity Token“ ersetzt diese Prüfung nicht. Auch bei Ausschüttungen zwischen Gesellschaften bestehen Voraussetzungen und Sonderregeln, die sich nicht auf den unmittelbaren Handel mit Coins übertragen lassen.

Bilanz oder EÜR: Welche Regeln für Sie gelten

Ob Ihr Unternehmen bilanziert oder den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt, entscheidet über den Zeitpunkt, zu dem Kryptogewinne und Kryptoverluste steuerlich entstehen, und über einen Teil der Bewertungsregeln. Eine GmbH oder UG bilanziert immer. Einzelunternehmer und Personengesellschaften bilanzieren, wenn sie Kaufleute sind oder das Finanzamt sie wegen Überschreitens der Umsatz- oder Gewinngrenze dazu auffordert. Freiberufler und Gewerbetreibende unterhalb dieser Grenzen ermitteln ihren Gewinn durch EÜR, solange sie nicht freiwillig bilanzieren. [6]

Für beide gilt dasselbe bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen, beim Tausch als Veräußerung, bei Mining und Staking, bei Einlage und Entnahme, bei der Umsatzsteuer und bei der Dokumentation. Unterschiede gibt es an vier Stellen. Bilanzierer erfassen einen Verkauf mit Entstehung des Anspruchs, EÜR-Rechner mit Zufluss des Erlöses. Bilanzierer bewerten ihre Bestände zum Stichtag und können bei dauerhaften Kursverlusten abschreiben, während die EÜR weder Stichtagsbewertung noch Teilwertabschreibung kennt. Bei der EÜR schiebt die Finanzverwaltung den Abzug der Anschaffungskosten bis zum Verkauf oder zur Entnahme hinaus, Bilanzierer aktivieren die Coins ohnehin. Und statt einer Bilanz führen EÜR-Rechner ein laufendes Verzeichnis ihrer Kryptobestände.

3. Lohnt sich eine Krypto-GmbH?

Eine Krypto-GmbH, oft auch Bitcoin-GmbH genannt, kann sinnvoll sein, wenn Gewinne länger in der Gesellschaft verbleiben, sich das Kapital bereits dort befindet und Organisation sowie laufende Kosten zum Geschäftsmodell passen. Treffen Sie die Entscheidung anhand einer mehrjährigen Vergleichsrechnung, denn der Vergleich „15 Prozent GmbH-Steuer gegen persönlichen Spitzensteuersatz“ ist unvollständig: Die Körperschaftsteuer der GmbH ist noch nicht die Einkommensteuer des Gesellschafters.

Beispiel 3: 100.000 Euro Gewinn und spätere Ausschüttung

Eine GmbH erzielt 2026 einen steuerpflichtigen Kryptogewinn von 100.000 Euro. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400 Prozent. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen sowie andere Besonderheiten bleiben außer Betracht.

Auf Gesellschaftsebene entstehen 15.000 Euro Körperschaftsteuer, 825 Euro Solidaritätszuschlag und 14.000 Euro Gewerbesteuer. Von dem Gewinn bleiben 70.175 Euro für eine Wiederanlage oder Ausschüttung.

Schüttet die GmbH diesen Betrag vollständig an eine natürliche Person aus, fallen bei unterstellter Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer und ohne Berücksichtigung eines Sparer-Pauschbetrags weitere 18.508,66 Euro an. Privat verbleiben 51.666,34 Euro. Die Gesamtbelastung beträgt rund 48,33 Prozent des ursprünglichen Gewinns. Besondere Besteuerungsoptionen und individuelle Verhältnisse können das Ergebnis verändern.

Bleibt der Betrag in der GmbH, steht zunächst mehr Kapital für weitere betriebliche Investitionen zur Verfügung als nach sofortiger Ausschüttung. Das ist ein möglicher zeitlicher Vorteil. Es ist aber keine endgültige Befreiung der späteren privaten Verwendung.

Gegen eine vorschnelle GmbH-Empfehlung sprechen vor allem drei Punkte: Private Bitcoin mit abgelaufener Jahresfrist können nach geltendem Recht steuerfrei verkauft werden, die Ausschüttungsbelastung gehört in jede Rechnung und Gründung, Jahresabschluss sowie Kryptobuchhaltung verursachen laufende Kosten. Eine allgemeingültige Gewinnschwelle gibt es nicht. Verlässlich ist nur eine mehrjährige Vergleichsrechnung mit denselben Annahmen für beide Wege. Wie diese Rechnung aussieht, auf welchen drei Wegen private Coins in eine Gesellschaft gelangen und was bei Holding, Ausschüttung in Coins, Nachfolge und Wegzug zu beachten ist, erläutern wir ausführlich im Beitrag Krypto-GmbH und Bitcoin-GmbH gründen.

4. Wie werden Bitcoin und andere Kryptowerte bilanziert?

Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG

Beim Bestandsvergleich wird der Gewinn aus der Veränderung des Betriebsvermögens zwischen zwei Bilanzstichtagen ermittelt, erhöht um Entnahmen und vermindert um Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für buchführende Gewerbetreibende und für die GmbH ist zusätzlich § 5 EStG maßgeblich: Handelsrechtliche Grundsätze bilden den Ausgangspunkt, besondere steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften gehen vor (§ 5 Abs. 6 EStG). Handelsbilanz und Steuerbilanz können deshalb unterschiedliche Werte enthalten. [6, 19]

Entgeltlich erworbene betriebliche Bitcoin sind als Vermögensposition zu erfassen. Ausgangspunkt sind die Anschaffungskosten. Ein gestiegener Marktpreis rechtfertigt im üblichen HGB-Abschluss für sich keinen Ansatz über den Anschaffungskosten. Zunächst müssen jedoch der Gegenstand und seine Zuordnung feststehen.

Der Bundesfinanzhof hat die Wirtschaftsguteigenschaft von Bitcoin und weiteren Currency-Token bestätigt. Die Entscheidung betrifft private Veräußerungsgeschäfte. Sie beantwortet nicht sämtliche Fragen des handelsrechtlichen Ausweises, der Tokenbewertung oder der Bilanzierung komplexer DeFi-Positionen (Positionen in dezentralen Finanzanwendungen ohne zentralen Anbieter). [4]

Nicht jeder Token ist derselbe Vermögensgegenstand

Bei Bitcoin steht ein unmittelbar handelbarer Kryptowert im Vordergrund. Ein anderer Token kann dagegen einen Anspruch auf Rückzahlung, eine Beteiligung, den Bezug einer Dienstleistung oder die Nutzung eines bestimmten Gegenstands vermitteln. Für die Bilanzierung ist dieses Recht zu untersuchen. Die technischen Bezeichnungen „Security“, „Utility“, „Stablecoin“ oder „NFT“ liefern hierfür Anhaltspunkte, aber noch kein fertiges Ergebnis. Ein Utility Token, der nur einen zeitlich begrenzten Zugang zu einer Plattform vermittelt, wird in der Literatur teilweise nicht als eigenes Wirtschaftsgut, sondern als vorausgezahltes Nutzungsentgelt behandelt und über die Nutzungsdauer verteilt. Die Finanzverwaltung ordnet die von ihrem Schreiben erfassten Kryptowerte als Wirtschaftsgüter ein, unterscheidet bei Utility und Security Token aber nach den vermittelten Rechten.

Auch die Verwahrungsform spielt eine Rolle. Hält ein Dienstleister Coins für das Unternehmen und führt dessen Weisungen aus, schließt das die steuerliche Zurechnung zum Unternehmen nicht aus. Entsteht nach den Vertragsbedingungen hingegen lediglich eine Forderung gegen den Anbieter, kann eine andere Position zu bilanzieren sein. Das betrifft insbesondere manche Lending-, Earn- und Verwahrmodelle. Ein angezeigter Kontostand sagt nicht zuverlässig, welches Recht im Insolvenzfall besteht.

Handelsrechtliche Einordnung und Verwaltungsauffassung trennen

In der handelsrechtlichen Fachliteratur werden unmittelbar gehaltene Kryptowährungen vielfach als immaterielle Vermögensgegenstände eingeordnet. Das BMF bezeichnet die von seinem Schreiben erfassten Kryptowerte demgegenüber als nicht abnutzbare, also nicht planmäßig abzuschreibende Wirtschaftsgüter „materieller Art“ und fordert für das Anlagevermögen den Ausweis unter Finanzanlagen, für das Umlaufvermögen unter sonstigen Vermögensgegenständen. Diese Verwaltungsauffassung und die handelsrechtliche Diskussion dürfen nicht miteinander vermischt werden. [1, 5]

Für den Jahresabschluss muss eine fachlich begründete Bilanzierung festgelegt werden. Je nach Wesentlichkeit und Sachverhalt sind ein gesonderter Posten, Untergliederungen oder Erläuterungen im Anhang zu prüfen. Ein DATEV-Konto bestimmt nicht die rechtliche Einordnung. Besonders problematisch wäre eine Kontierung, die unbeabsichtigt eine Begünstigung für Beteiligungserträge oder eine falsche steuerliche Überleitung auslöst.

Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?

Zum Anlagevermögen gehören Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Bestände zum Handel oder zur kurzfristigen Verwertung gehören zum Umlaufvermögen, wobei die betriebliche Zweckbestimmung und nicht allein die tatsächliche Haltedauer entscheidet, sodass auch ein länger gehaltener Handelsbestand nicht automatisch Anlagevermögen wird. Umgekehrt wird eine erst nach einem Kurseinbruch kurz vor dem Stichtag beschlossene Umwidmung zur „strategischen Reserve“ nicht allein durch ihre Bezeichnung wirksam. Die geänderte Zweckbestimmung muss am Stichtag tatsächlich bestehen und objektiv belegbar sein. Bewährt hat sich eine kurze Anlagerichtlinie oder ein Vermerk zum Kaufbeleg, aus dem die Verwendungsabsicht hervorgeht. Diese kann nach Coins unterscheiden, etwa Bitcoin als langfristige Reserve und andere Token zum Handel.

Was die neuen BFH-Urteile zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen für Kryptowerte bedeuten

Der BFH hat in den Verfahren III R 39/22, III R 3/23 und III R 28/24 die betriebliche Zweckbestimmung hervorgehoben. Ein Gegenstand muss weder zum Kerngeschäft gehören noch für den Betrieb zwingend erforderlich sein, um Anlagevermögen zu sein. Die vorgesehene dauerhafte Nutzung und die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse geben den Ausschlag. Weil die Urteile allerdings die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Unterkunftsmieten betreffen, entscheiden sie nicht unmittelbar über die Bilanzierung von Bitcoin. [17]

In der Fachliteratur wird teils daraus eine zurückhaltende Einordnung von Zahlungstoken als Anlagevermögen abgeleitet. Danach genügt es nicht, Bitcoin vorerst nicht zu verkaufen, sondern es bedarf einer begründeten dauerhaften betrieblichen Nutzung. Als besonders deutlichen Anwendungsfall nennt die Literatur den langfristig gebundenen Einsatz geeigneter Token für einen Validator. Bitcoin selbst verwendet jedoch Proof of Work und kann nicht auf seiner eigenen Blockchain als Proof-of-Stake-Einsatz dienen. Beim langfristigen Lending ist außerdem zu prüfen, ob überhaupt noch eigene Coins oder bereits Rückübertragungsansprüche auszuweisen sind. [18]

Eine belegbare langfristige Reservefunktion lässt sich dennoch nicht allein deshalb ausschließen, weil das Unternehmen ohne die Coins weiterarbeiten könnte. Gerade die zwingende Erforderlichkeit lehnt der BFH als zusätzlichen Maßstab ab. Wir halten deshalb weder „lang gehalten = Anlagevermögen“ noch „Bitcoin = immer Umlaufvermögen“ für richtig. Für Anlagevermögen müssen Anlageentscheidung, geplanter Einsatz und Liquiditätsbedarf zusammenpassen. Die bloße Hoffnung auf einen späteren Verkauf zu einem besseren Kurs belegt diese Funktion noch nicht. [5, 17, 18]

Beispiel 4: Zwei Funktionen im selben Unternehmen

Eine Gesellschaft hält einen dokumentierten Bitcoin-Bestand als langfristige strategische Reserve. Daneben unterhält sie einen Bestand für laufende Handelsgeschäfte. Für beide Bereiche ist die Zuordnung anhand der tatsächlichen Verwendung zu prüfen und getrennt nachzuweisen. Die bloße Entscheidung, beide Bestände auf derselben Börse zu verwahren, macht ihre wirtschaftliche Funktion nicht identisch. Muss ein Teil der Reserve laufende Rechnungen finanzieren oder soll er kurzfristig verkauft werden, spricht dies für Umlaufvermögen. Für einen davon abgegrenzten Dauerbestand muss die behauptete Reservefunktion eigenständig belegt werden. Die Bezeichnung allein entscheidet auch hier nichts.

Ansatz und Bewertung beim Zugang

Beim entgeltlichen Erwerb ist der Kryptowert anzusetzen, sobald er dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Ob der Kaufpreis bereits bezahlt wurde, entscheidet beim Bestandsvergleich nicht über die Aktivierung, also die Aufnahme in die Bilanz. Der erste Bilanzansatz erfolgt bei einem Kauf mit den Anschaffungskosten einschließlich direkt zurechenbarer Erwerbsgebühren. Im Handelsrecht folgen diese Regeln aus §§ 246, 253 und 255 HGB. Steuerlich ist für gewöhnliche, nicht abnutzbare Bitcoin § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG maßgeblich. Der bloße Erwerb mindert den Gewinn deshalb noch nicht. Die Berechnung zeigt Beispiel 6. [5, 8]

Andere Zugänge benötigen eine eigene Prüfung: Beim Tausch bestimmt sich der steuerliche Anschaffungswert nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Position, also dem im gewöhnlichen Verkauf erzielbaren Preis (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 2 BewG). Bei Kundenzahlungen ist die erfüllte Forderung einzubeziehen. Bei Mining und Staking sind die Ertragserfassung und der Zugangswert nach der Verwaltungsauffassung aufeinander abzustimmen. Dafür stehen die Beispiele 7, 11 und 13. Bei einer Einlage gelten besondere Bewertungsgrenzen, die den Ansatz bei kurz zuvor gekauften Coins auf die Anschaffungskosten beschränken. Ein so bestimmter Zugangswert ist etwas anderes als die spätere Aufwertung eines unverändert gehaltenen Bestands. [1, 8]

Fortschreibung zum Bilanzstichtag

Für gewöhnliche Bitcoin und Ether kommt keine planmäßige Abschreibung allein wegen des Zeitablaufs in Betracht. Die Coins werden nicht wie eine Maschine über eine bestimmte Nutzungsdauer verbraucht, während die Beurteilung bei befristeten Nutzungsrechten oder anderen tokenisierten Vermögensgegenständen anders ausfallen kann, sodass die Aussage „Krypto ist immer nicht abschreibbar“ zu weit ginge. An jedem folgenden Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob eine Wertminderung oder eine Wertaufholung (eine Werterholung nach einer früheren Abschreibung) zu berücksichtigen ist. Steuerlich bleibt es bei gewöhnlichen Bitcoin im Anlage- und im Umlaufvermögen bei § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG, also bei der Regel für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Ansatz mit den Anschaffungskosten, ein niedrigerer Teilwert nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung und bei Werterholung eine Zuschreibung bis höchstens zu den Anschaffungskosten. Handelsrechtlich unterscheiden sich dagegen die Abschreibungsregeln nach der Zuordnung. [5, 8]

HGB, IFRS und US-GAAP nicht vermischen

Unternehmen mit internationaler Rechnungslegung müssen das jeweils geltende Regelwerk gesondert prüfen. Bewertungsansätze eines internationalen Konzernabschlusses oder veröffentlichte Marktwerte aus dem US-Abschluss eines Bitcoin-Investors sind keine „Buchungsanweisung“ für eine deutsche Steuerbilanz. Für die Steuererklärung kann eine Überleitungsrechnung erforderlich sein. Die folgenden Beispiele betreffen die deutsche Gewinnermittlung und, soweit ausdrücklich genannt, den HGB-Abschluss.

5. Kryptowährungen in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Sind Kryptokäufe sofort als Betriebsausgabe abziehbar?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht, auch wenn diese Auffassung in der Literatur umstritten ist. Das BMF ordnet Kryptowerte bei der Einnahmenüberschussrechnung der Sonderregel des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG zu. Die Anschaffungskosten werden danach erst beim Zufluss des Veräußerungserlöses oder bei einer Entnahme berücksichtigt. Das laufende Verzeichnis nach Satz 5 ist ebenfalls zu führen. [1, 6]

Das durchbricht die vereinfachte Vorstellung, bei der EÜR könne jeder bezahlte betriebliche Einkauf sofort den Gewinn mindern. Die GmbH betrifft diese Wahl ohnehin nicht: Sie muss bilanzieren. Die EÜR kommt vor allem bei entsprechend berechtigten Einzelunternehmern und Freiberuflern in Betracht.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG wird der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Zählt der Zu- und Abfluss (§ 11 Abs. 1 und 2 EStG). Es gibt keine jährliche Bewertung eines bilanziellen Kryptobestands. Die nach § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG zunächst nicht abziehbaren Anschaffungskosten werden gleichwohl aufgezeichnet und erst dann als Betriebsausgabe berücksichtigt, wenn der Verkaufserlös zufließt oder die Coins entnommen werden, also im Zeitpunkt der Realisation. Auch ein Tausch oder eine Bezahlung mit Coins kann einen solchen Vorgang auslösen, obwohl kein Euro fließt. [6]

Die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen wirkt sich auch hier aus. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ordnet das Gesetz den aufgeschobenen Kostenabzug ausdrücklich an. Der Streit bei Bitcoin betrifft vor allem das Umlaufvermögen: Hier stützt das BMF die Abzugssperre auf die Einordnung als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte. Wer diese Einordnung angreift, kann daraus keinen Sofortabzug für einen tatsächlich zum Anlagevermögen gehörenden Bestand ableiten. [1, 6]

Beispiel 5: Bitcoin-Kauf kurz vor Jahresende

Ein Einzelunternehmer ermittelt seinen Gewinn durch EÜR. Er kauft Ende Dezember betrieblich zugeordnete Bitcoin für 30.000 Euro und hält sie über den Jahreswechsel. Nach der Verwaltungsauffassung mindern die 30.000 Euro den Gewinn dieses Jahres nicht sofort. Verkauft er den Bestand später für 38.000 Euro und erhält den Erlös, stehen diesem die abzugsfähigen Anschaffungskosten gegenüber. Vereinfacht ergibt sich ein Gewinn von 8.000 Euro. Zieht der Unternehmer die 30.000 Euro dagegen schon im Kaufjahr ab, erklärt er für dieses Jahr 30.000 Euro zu wenig Gewinn und versteuert im Verkaufsjahr 38.000 Euro statt 8.000 Euro. Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent verschiebt er damit 12.600 Euro Einkommensteuer in das Folgejahr, und das Finanzamt kann die Erklärung des Kaufjahres als unrichtig ansehen.

Warum darüber gestritten wird

Die gesetzliche Sonderregel nennt unter anderem Wertpapiere sowie vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte. Gegen ihre Anwendung auf reine Zahlungstoken des Umlaufvermögens wird eingewandt, dass Bitcoin gerade keinen Anspruch gegen einen Emittenten verkörpert. Auch das Finanzgericht Köln geht in seiner Entscheidung zum Lending davon aus, dass ein Kryptowert wie Bitcoin nicht einmal eine Forderung verkörpert. In der Fachliteratur finden sich deshalb abweichende Auffassungen zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Diese Auseinandersetzung wurde bereits in älteren Beiträgen zu Kryptowährungen im Betriebsvermögen geführt. [7] Das Urteil entscheidet jedoch über privates Lending nach § 20 beziehungsweise § 22 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehungsweise sonstige Einkünfte aus Leistungen). Es klärt weder § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG (die Vorschrift, die den Abzug der Anschaffungskosten bei der EÜR auf den Verkauf oder die Entnahme verschiebt) noch die dort gesondert genannten vergleichbaren Rechte. Der Hinweis auf eine fehlende Forderung allein entscheidet diesen Streit daher nicht. [6, 9]

Ein solcher Einwand ist von einer gesicherten Gestaltung zu unterscheiden. Wer von der Verwaltungsauffassung abweicht, muss die Rechtsfrage prüfen, die abweichende Rechtsauffassung im sogenannten Freitextfeld der Steuererklärung offenlegen und mit einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt rechnen. Der bloße Hinweis auf einen älteren Fachaufsatz beseitigt das Risiko nicht. Planen Sie einen Kryptokauf am Jahresende deshalb nicht als Mittel zum kurzfristigen „Wegkaufen“ des Gewinns.

Wer den sofortigen Abzug dennoch vertreten will, sollte drei Punkte kennen. Erstens wird in der Literatur mit beachtlichen Gründen angenommen, dass Currency Token wie Bitcoin weder Wertpapiere sind noch Forderungen oder Rechte vermitteln, sodass § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG nach seinem Wortlaut nicht greift. Maßgeblich sind die konkreten Tokenrechte und die Auslegung der gesetzlichen Vergleichbarkeitsklausel. Zweitens ist zu prüfen, ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorliegt (Verluste aus einem solchen Modell dürfen nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden, nicht mit anderen Einkünften). Die gegen die sogenannten Goldfinger-Modelle geschaffene Sonderregel des § 15b Absatz 3a EStG erfasst nach ihrem Wortlaut Erwerbe mit Besitzkonstitut (§ 930 BGB) oder Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Diese zivilrechtlichen Übertragungsformen passen nicht unmittelbar auf direkt übertragene Bitcoin. Die allgemeine Regel des § 15b Absatz 1 und 2 EStG verlangt eine modellhafte Gestaltung, die bei einem gewöhnlichen betrieblichen Kauf fehlt. Drittens hat der BFH im entschiedenen Goldfinger-Fall keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gesehen. Eine allgemeine Freigabe vergleichbarer Kryptogestaltungen folgt daraus aber nicht. Der Sofortabzug ist damit rechtlich vertretbar, aber nicht gesichert. Die Finanzverwaltung hält an der Abzugssperre fest und wird sie im Zweifel durchsetzen wollen. [6, 7, 26]

Laufende betriebliche Aufwendungen wie geeignete Buchhaltungssoftware, Beratung oder betrieblicher Strom sind davon zu unterscheiden (§ 4 Abs. 4 EStG). Ob eine Ausgabe sofort abzugsfähig ist, zu Anschaffungsnebenkosten gehört oder über die Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts verteilt wird, richtet sich nach ihrer Funktion. Auch Mining-Hardware wird nicht allein wegen ihres Kryptobezugs sofort in voller Höhe abziehbar (§ 4 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 1 EStG). Eine eigene EÜR-Bewertung zum gestiegenen oder gesunkenen Jahresendkurs findet nicht statt. Zu Einlagen und Entnahmen gelten die besonderen Regeln in den Abschnitten 11 und 12. Ihre Bewertung ist auch bei der EÜR zu beachten (§ 6 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG).

Wann aus der EÜR eine Bilanzierungspflicht wird

Eine GmbH oder UG bilanziert immer. Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen bilanzieren, wenn sie Kaufleute sind, ihr Geschäftsbetrieb also nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert, und bei Einzelkaufleuten die Erleichterung des § 241a HGB (sie befreit Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht) nicht greift. Unabhängig davon kann das Finanzamt Gewerbetreibende nach § 141 AO zur Buchführung auffordern, wenn der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG 800.000 Euro im Kalenderjahr oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt. Die Pflicht beginnt dann mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt. Freiberufler erfasst § 141 AO nicht.

Für Kryptounternehmen gelten zwei Besonderheiten. Umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG, zu denen der Umtausch von Bitcoin in Euro gehört, bleiben bei der Umsatzgrenze nur dann außer Ansatz, wenn sie Hilfsumsätze sind, also neben dem eigentlichen Unternehmensgegenstand nur gelegentlich anfallen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Bei gewerblichem Kryptohandel kann deshalb auch die Umsatzgrenze überschritten werden. Auch die Gewinngrenze kann erreicht werden, und ihre Berechnung hängt von der umstrittenen Frage ab, wann die Anschaffungskosten der Coins abgezogen werden dürfen. Weil die Bilanzierung von Kryptowerten deutlich mehr Aufwand verursacht als eine EÜR, sollten Sie ein drohendes Überschreiten der Grenzen früh erkennen. Die Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht kann angefochten werden. [25]

Was bei der EÜR außerdem anders ist

Einnahmen aus Mining, Staking oder Lending erfasst die EÜR mit dem Zufluss, also sobald die Coins in Ihrer Verfügungsmacht sind, bei passivem Staking nach der Vereinfachung des BMF spätestens zum Jahresende. Ein Tausch von Coins gegen Coins ist auch bei der EÜR eine Veräußerung, der Erlös fließt im Tauschzeitpunkt zu. Kursverluste wirken sich erst beim Verkauf aus, weil die EÜR keine Teilwertabschreibung kennt. Einen endgültigen Verlust, etwa durch einen Hack oder die Insolvenz der Plattform, können Sie geltend machen, sobald er feststeht. Einlage und Entnahme folgen denselben Bewertungsregeln wie bei Bilanzierern (§ 6 Abs. 7 EStG). Statt einer Bilanz führen Sie das laufende Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten jeder Position. Ohne dieses Verzeichnis ist der spätere Abzug der Anschaffungskosten gefährdet. [1, 6]

EÜR, Hacks und verlorene Zugänge

Eine Teilwertabschreibung nach den Regeln der Steuerbilanz lässt sich nicht einfach in eine EÜR übernehmen. Dort ist der maßgebliche Zeitpunkt einer Verlustberücksichtigung gesondert zu bestimmen. Ein gesunkener Kurs allein führt nach der dargestellten Verwaltungsauffassung nicht zum laufenden Abzug der zurückgestellten Anschaffungskosten.

Bei einem Hack, einer insolventen Plattform oder verlorenen Schlüsseln muss zunächst geklärt werden, was ausgefallen ist: der eigene Kryptowert, eine Rückzahlungsforderung oder lediglich der momentane Zugang. Wiederherstellungsmöglichkeiten, Ersatzansprüche und Insolvenzquoten können den Ansatz beeinflussen, und ein vorübergehend gesperrter Account beweist noch keinen endgültigen Totalverlust, weshalb Sie Vorfallsdaten, Anbieterkommunikation und etwaige Ermittlungsunterlagen sichern sollten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehen fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste, etwa infolge einer Plattforminsolvenz oder eines Hackerangriffs, zu Lasten des Steuerpflichtigen. [1, Randnummer 89]

6. Kauf, Verkauf und Tausch: Wann entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn?

Ein Veräußerungsgewinn entsteht aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem maßgeblichen Buchwert (dem in der Bilanz angesetzten Wert) beziehungsweise den steuerlich abzugsfähigen Anschaffungskosten, vermindert um zugehörige Veräußerungskosten. Auch der Tausch in einen anderen Kryptowert kann eine Veräußerung sein. Beim Bestandsvergleich wird ein realisierter Verkauf bereits mit Entstehung des Erlösanspruchs erfasst, während bei der EÜR der Erlöszufluss maßgeblich ist, der bei einem Tausch in den erhaltenen Coins bestehen kann.

Anschaffungskosten einschließlich Gebühren

Beim Kauf gegen Euro ist der tatsächlich gezahlte Preis der Ausgangspunkt. Direkt zurechenbare Erwerbsgebühren gehören zu den Anschaffungsnebenkosten. Laufende Wallet- oder Verwahrentgelte, die sich keinem einzelnen Erwerb zuordnen lassen, sind demgegenüber sofort abziehbarer Aufwand. Ein frei gewählter Tageshöchstkurs ersetzt den gezahlten Kaufpreis nicht, und bei Fremdwährungszahlungen muss zusätzlich eine nachvollziehbare Euro-Umrechnung erfolgen, bei der Kaufpreis, Gebühren und etwaige weitere Währungseffekte auseinanderzuhalten sind.

Beispiel 6: Anschaffung mit Börsengebühr

Eine GmbH kauft einen Bitcoin für 72.000 Euro und zahlt hierfür eine Erwerbsgebühr von 360 Euro. Die Anschaffungskosten betragen 72.360 Euro. Später verkauft sie diesen Bitcoin für 90.000 Euro und zahlt 450 Euro Verkaufsgebühr. Ohne zwischenzeitliche Wertkorrektur ergibt sich ein Gewinn von 17.190 Euro: 90.000 Euro abzüglich 450 Euro und 72.360 Euro.

Krypto gegen Krypto ist nicht bloß eine Umbuchung

Bei einem echten Tausch wird der abgegebene Kryptowert veräußert und der erhaltene angeschafft. Für die steuerliche Bewertung ist § 6 Absatz 6 EStG zu beachten. Danach richten sich die Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Vereinfacht gesagt: Wer Bitcoin gegen Ether tauscht, verkauft steuerlich seine Bitcoin zum aktuellen Marktpreis und kauft mit diesem Betrag Ether. Der Unterschied zwischen Marktpreis und bisherigem Buchwert der Bitcoin ist der steuerpflichtige Gewinn und die Ether starten mit diesem Marktpreis als Anschaffungskosten. Eine andere handelsrechtliche Behandlung muss gegebenenfalls in der Steuerbilanz auf diese steuerlichen Werte angepasst werden. [8]

Beispiel 7: Bitcoin werden in Ether getauscht

Eine GmbH hält Bitcoin mit einem steuerlichen Buchwert von 40.000 Euro. Sie tauscht diesen Bestand gegen Ether, als die hingegebenen Bitcoin 65.000 Euro wert sind. Ohne Gebühren realisiert die GmbH einen steuerlichen Gewinn von 25.000 Euro. Die erhaltenen Ether werden steuerlich mit 65.000 Euro angesetzt, und dass keine Eurozahlung erfolgt, verschiebt die Gewinnrealisierung nicht. Bucht die Software den Tausch nur als Umbuchung ohne Gewinn, fehlen 25.000 Euro Gewinn und bei 29,825 Prozent 7.456,25 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Der spätere Verkauf der Ether wird eigenständig berechnet. Werden sie für 70.000 Euro verkauft, beträgt der zusätzliche Gewinn ohne weitere Veränderungen 5.000 Euro. Eine erneute Besteuerung der bereits berücksichtigten 65.000 Euro wird dadurch vermieden.

Stablecoins und Gebühren in einem dritten Token

Auch ein Wechsel von Bitcoin in einen Stablecoin kann einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen. „Stabil“ bedeutet nicht „steuerneutral“. Bei einem an den US-Dollar gebundenen Token können zudem Euro-Wertschwankungen auftreten. Ob der Token selbst oder eine Rückzahlungsforderung maßgeblich ist, hängt von seiner Ausgestaltung ab.

Wird eine Börsen- oder Netzwerkgebühr mit einem anderen Token bezahlt, kann zusätzlich dessen Verwendung einen Veräußerungsvorgang darstellen. Die Gebühr muss zugleich sachgerecht dem Kauf, Verkauf oder einer sonstigen betrieblichen Leistung zugeordnet werden. Ein bloßer Nettoimport aus der Börse kann diese beiden Ebenen verdecken.

Beispiel 8: Gas-Gebühr aus einem alten Ether-Bestand

Eine Gesellschaft setzt für eine Transaktion Ether im Marktwert von 20 Euro als Gebühr ein. Der auf diese Einheiten entfallende steuerliche Buchwert beträgt 8 Euro. Aus ihrer Hingabe kann ein Gewinn von 12 Euro entstehen. Die Gebühr von 20 Euro ist daneben entsprechend ihrem Verwendungszweck zu behandeln, etwa als Anschaffungsnebenkosten. Gewinn aus dem eingesetzten Token und Kosten der Transaktion dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

7. Wie werden Kursverluste und spätere Erholungen berücksichtigt?

Ein Kursverlust ist handelsrechtlich und steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Bei bilanzierten Kryptobeständen reicht es nicht aus, am Jahresende irgendeinen aktuellen Portfolioausdruck abzulegen. Zu prüfen sind der Bilanzstichtag, die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen, die Werthaltigkeit und die einschlägigen Bewertungsregeln.

Handelsbilanz: Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip bedeutet vereinfacht: Von Anschaffungskosten und Stichtagswert zählt in der Handelsbilanz der niedrigere. Im Umlaufvermögen ist nach § 253 Absatz 4 HGB auf den niedrigeren maßgeblichen Stichtagswert abzuschreiben. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist hierfür nicht erforderlich. Im Anlagevermögen ist eine außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung geboten (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Für Finanzanlagen besteht handelsrechtlich zusätzlich ein Wahlrecht bei einer nicht dauernden Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Die zuvor festgestellte und begründete Einordnung hat deshalb praktische Folgen. [5]

Steigt der Wert anschließend wieder und entfallen die Abschreibungsgründe, ist nach § 253 Absatz 5 HGB zuzuschreiben, der Wert also wieder heraufzusetzen. Obergrenze sind die maßgeblichen Anschaffungskosten. Der Jahresabschluss bildet bei gewöhnlichen direkt gehaltenen Coins nicht einfach alle Kursgewinne bis zum Marktpreis ab.

Steuerbilanz: Teilwertabschreibung nur unter Voraussetzungen

Steuerlich kann bei gewöhnlichen Bitcoin nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden. Vereinfacht ist das der Wert, den ein Käufer des gesamten fortgeführten Betriebs dem einzelnen Wirtschaftsgut beimessen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die handelsrechtliche Abschreibung wird deshalb nicht in jedem Fall steuerlich übernommen. Erforderlich sind eine nachvollziehbare Würdigung der Wertentwicklung und geeignete Belege. Dass Kryptowerte stark schwanken, genügt für sich allein nicht als Nachweis einer dauernden Wertminderung. Die Prüfung bleibt erforderlich. Eine allgemeine Regel, nach der jede Unterschreitung um einen bestimmten Prozentsatz automatisch ausreicht, lässt sich für sämtliche Kryptowerte nicht angeben. In der Literatur wird eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des BMF-Schreibens zu börsennotierten Wertpapieren mit ihrer Bagatellgrenze von fünf Prozent erörtert. Eine Verwaltungsaussage für Kryptowerte fehlt. [7, 8]

Beispiel 9: Handelsrechtlicher Verlust, steuerliche Prüfung

Eine GmbH hat einen als Umlaufvermögen behandelten Bitcoin-Bestand für 100.000 Euro erworben. Am Bilanzstichtag beträgt der maßgebliche Marktwert 70.000 Euro, sodass handelsrechtlich auf 70.000 Euro abzuschreiben ist. Steuerlich ist gesondert zu prüfen, ob die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Wird sie als nur vorübergehend beurteilt, bleibt der steuerliche Wert bei 100.000 Euro. Es entsteht eine Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz. Übernimmt die Steuerbilanz die handelsrechtliche Abschreibung ungeprüft, mindert sie den steuerlichen Gewinn um 30.000 Euro und die Körperschaft- und Gewerbesteuer um 8.947,50 Euro, obwohl die Voraussetzung der dauerhaften Wertminderung fehlt.

Wurde auch steuerlich wirksam auf 70.000 Euro abgeschrieben und liegen die Voraussetzungen für den niedrigeren Ansatz am folgenden Stichtag nicht mehr vor, ist zuzuschreiben. Bei einem erholten Wert von 95.000 Euro sind das unter vereinfachten Voraussetzungen 25.000 Euro. Liegt der Wert bei 120.000 Euro, endet die Zuschreibung bei den ursprünglichen 100.000 Euro. Ohne eine vorherige Abschreibung bliebe der Bestand im letzten Fall ebenfalls bei 100.000 Euro. Der bloße Kursanstieg auf 120.000 Euro schafft keinen zusätzlichen bilanziellen Gewinn.

Dürfen Bitcoin über den Anschaffungskosten angesetzt werden?

Bei gewöhnlichen, unmittelbar gehaltenen Bitcoin nein. Ein bloßer Kursanstieg erlaubt weder im üblichen HGB-Abschluss noch in der Steuerbilanz einen Ansatz über den maßgeblichen Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Davon zu unterscheiden ist die vorgeschriebene Zuschreibung nach einer früheren Wertminderung: Sie endet bei dieser Obergrenze. Ein besonderer Zugangswert, zum Beispiel der Einlagewert, der bei der Einlage privat gekaufter Bitcoin an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten tritt und dann die Obergrenze bildet, wird dadurch nicht ausgeschlossen. [5, 8]

Die Gegenauffassung setzt bei der Zahlungsfunktion an. Weil Bitcoin wirtschaftlich zum Bezahlen eingesetzt und gegen andere Währungen getauscht werden können, wird in der Literatur eine Behandlung wie Fremdwährung erwogen. Teilweise werden Bitcoin, auch mit Blick auf ihre zeitweilige Anerkennung als gesetzliches Zahlungsmittel in einzelnen Staaten, sogar unmittelbar als Fremdwährung eingeordnet. Dies aber abweichend von der Verwaltungsauffassung, die alle Kryptowerte als Wirtschaftsgüter ohne Währungscharakter behandelt. Handelsrechtlich wäre dann, wenn man von einer Fremdwährung ausgeht, § 256a HGB zu prüfen: Bei erfassten Fremdwährungspositionen mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr lässt Satz 2 auch unrealisierte Währungsgewinne zu. Die Jahresgrenze betrifft die Restlaufzeit der Position, also die Zeit bis zur Fälligkeit einer Forderung oder Verbindlichkeit in fremder Währung. Sie ist weder eine Haltefrist für Coins noch dadurch erfüllt, dass Bitcoin jederzeit verkauft werden könnten. Bitcoin haben keine Fälligkeit, sodass diese Erleichterung auf sie nicht passt. [5]

Aus der Zahlungsfunktion und dem handelbaren Börsenkurs allein folgt jedoch nicht, dass Bitcoin rechtlich eine Fremdwährung im Sinne des § 256a HGB sind. Anders als ein Dollar-Bankguthaben vermitteln sie auch keinen Anspruch auf Zahlung einer fremden staatlichen Währung. Auch eine entsprechende Anwendung benötigt eine eigene rechtliche Begründung, für die die Ähnlichkeit zum Devisenhandel nicht genügt, weshalb direkt gehaltene Bitcoin nach überwiegender Auffassung außerhalb dieser Sonderregel bleiben. Das FG Köln hat den Vergleich mit einer Geldüberlassung im privaten Lending-Fall für das Streitjahr 2020 ebenfalls abgelehnt. Über § 256a HGB hat es damit allerdings nicht entschieden. [5, 9]

Für die Steuerbilanz kommt ein weiterer Einwand hinzu: Selbst eine handelsrechtliche Anwendung des § 256a HGB würde die steuerliche Bewertung nach § 6 EStG nicht verdrängen. § 5 Absatz 6 EStG sichert diesen Bewertungsvorbehalt. Das hat der BFH auch für echte Fremdwährungsverbindlichkeiten hervorgehoben. Für einen unverändert gehaltenen Bitcoin-Bestand eröffnet die Fremdwährungsthese deshalb keine steuerliche Aufwertung über seine Anschaffungskosten. Bei einer tatsächlich auf US-Dollar lautenden tokenisierten Forderung muss man Handels- und Steuerbilanz ebenfalls getrennt prüfen. [8, 19]

Der spätere Tiefstkurs ist nicht automatisch der Stichtagswert

Für den Abschluss zum 31. Dezember ist der Wert an diesem Stichtag maßgeblich. Erkenntnisse aus der Zeit bis zur Aufstellung können helfen, bereits am Stichtag bestehende Verhältnisse zu beurteilen. Neue Ereignisse des Folgejahres, die den Wert erst dann verändern, dürfen dagegen nicht schlicht zurückdatiert werden. Fällt der Preis erst im März nach einem neuen Ereignis weiter, darf dieser niedrigere Märzpreis nicht allein deshalb in den Dezemberabschluss übernommen werden. Fachsprachlich (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) heißt das: Werterhellende Umstände bestätigen nur, wie die Lage am Stichtag tatsächlich war, und sind zu berücksichtigen. Wertbegründende Umstände entstehen erst nach dem Stichtag und gehören in den nächsten Abschluss.

Bei kleinen oder kaum gehandelten Token reicht ein angezeigter Preis oft nicht. Handelsvolumen, verfügbare Liquidität, tatsächlich erzielbare Preise und Übertragungsbeschränkungen können relevant sein. Der höchste Angebotspreis eines Verkäufers oder der niedrigste Listenpreis einer NFT-Kollektion ist kein zuverlässiger Wertnachweis für jede Position.

8. FIFO, LIFO oder Durchschnitt: Welche Bestände gelten als verkauft?

Für betriebliche Kryptowerte stellt das BMF auf die individuellen, gegebenenfalls fortgeführten Anschaffungskosten der veräußerten Einheiten ab. Können diese im Einzelfall nicht ermittelt und individuell zugeordnet werden, lässt es durchschnittliche Anschaffungskosten zu. Diese Regel ist für die Einrichtung der Buchhaltung wesentlich. [1, Randnummer 51]

Die aus vielen privaten Steuerreports bekannte FIFO-Einstellung darf nicht ungeprüft übernommen werden, denn FIFO unterstellt, dass zuerst angeschaffte Einheiten zuerst veräußert werden, während LIFO vom Gegenteil ausgeht. Solche Methoden können die Höhe des ausgewiesenen Gewinns verändern, ohne dass sich wirtschaftlich etwas am Verkaufserlös ändert.

Handelsrechtliche Bewertungsvereinfachungen und ein steuerliches LIFO-Verfahren haben jeweils eigene Voraussetzungen. § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG ist keine freie Wahl für jede Kryptowallet. Ein Wechsel der Methode allein nach dem günstigsten Jahresergebnis ist ebenfalls nicht zulässig. Die einmal gewählte Methode ist beizubehalten (Bewertungsstetigkeit, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Bei NFTs scheidet eine pauschale Gleichbehandlung unterschiedlicher Einzelstücke schon wegen ihrer Verschiedenheit aus. [5, 8] Insbesondere setzt § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG und gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens voraus. Ein reiner Bestandsvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG oder eine EÜR eröffnet dieses Wahlrecht nicht.

Beispiel 10: Unterschiedliche Erwerbskosten

Eine Gesellschaft erwirbt zunächst einen Bitcoin für 45.000 Euro und später einen weiteren für 75.000 Euro. Sie veräußert anschließend einen Bitcoin für 80.000 Euro. Ist der abgegebene Bestand individuell nachweisbar zugeordnet, werden dessen maßgebliche Kosten verwendet. Ist eine individuelle Ermittlung und Zuordnung im Einzelfall nicht möglich und wird zulässigerweise der Durchschnitt angesetzt, ergeben sich in diesem vereinfachten Fall Kosten von 60.000 Euro und ein Gewinn von 20.000 Euro.

Die Software darf hier nicht allein nach ihrer Voreinstellung 45.000 Euro, 75.000 Euro oder 60.000 Euro auswählen. Die rechtlich begründete Methode muss zur Bestandsführung passen und dokumentiert werden. Eine Übertragung zwischen eigenen Wallets beseitigt die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht, sodass die Herkunft eines Bestands auch nach mehreren Transfers nachvollziehbar bleiben muss. Die Software rechnet, die steuerliche Einordnung nimmt sie Ihnen aber nicht ab.

9. Was gilt bei Kundenzahlungen und betrieblichen Ausgaben in Krypto?

Wer eine Leistung in Bitcoin oder Ether bezahlen lässt, erzielt dadurch nicht weniger Betriebseinnahmen als bei einer Eurozahlung. Zunächst ist das zugrunde liegende Geschäft zu erfassen. Anschließend kann die Wertentwicklung der erhaltenen Kryptowerte zu weiteren Gewinnen oder Verlusten führen.

Bei bilanzierenden Unternehmen ist außerdem zwischen der Entstehung einer Forderung und ihrer späteren Erfüllung zu unterscheiden. Hat das Unternehmen seine Leistung bereits erbracht, entsteht der Erlös nicht zwingend erst mit der Wallet-Gutschrift. Bei der EÜR kommt es auf den Zufluss an. Die Zahlungsart ersetzt die jeweilige Gewinnermittlungsregel nicht.

Beispiel 11: Honorar in Bitcoin

Ein Unternehmen stellt für eine im Inland regulär umsatzsteuerpflichtige Leistung 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer in Rechnung. Der Kunde erfüllt die Forderung mit Bitcoin im Wert von 11.900 Euro. Die Leistung bleibt mit 10.000 Euro Erlös und 1.900 Euro Umsatzsteuer zu erfassen. Die erhaltenen Bitcoin haben in diesem vereinfachten Fall Anschaffungskosten von 11.900 Euro.

Lautet die Rechnung dagegen auf einen Bitcoin-Betrag, muss das Entgelt für die Umsatzsteuer in Euro umgerechnet werden. Die Finanzverwaltung stellt dafür auf den Kurs im Zeitpunkt der Leistung ab. Ändert sich der Kurs bis zur Zahlung, wirkt sich das auf den Erlös und den Wert der erhaltenen Coins aus. Ob sich dadurch auch die Umsatzsteuer ändert, hängt von der Vereinbarung und von der Besteuerungsart (Soll- oder Istversteuerung) ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Für die Buchhaltung empfiehlt es sich, in der Rechnung den Euro-Betrag und den Bitcoin-Betrag mit dem zugrunde gelegten Kurs auszuweisen.

Verkauft das Unternehmen dieselben Bitcoin später für 13.500 Euro, entsteht ohne weitere Kosten oder Wertkorrekturen zusätzlich ein Kryptogewinn von 1.600 Euro. Die ursprüngliche Leistung wird durch die Bitcoin-Zahlung nicht umsatzsteuerfrei. Steuerfrei ist nur der Umtausch von Bitcoin in Euro selbst. Die Beratung oder Warenlieferung, die mit Bitcoin bezahlt wird, bleibt so steuerpflichtig, als wäre sie in Euro bezahlt worden.

Eine Maschine mit Bitcoin bezahlen

Auch auf der Ausgabenseite sind zwei Vorgänge zu trennen. Das Unternehmen erwirbt einen Gegenstand oder eine Leistung und setzt dafür einen vorhandenen Kryptowert ein. Dabei können stille Reserven dieses Kryptowerts realisiert werden, also bislang unversteuerte Wertsteigerungen. Ob die erworbene Leistung sofort Aufwand ist oder als Wirtschaftsgut aktiviert und abgeschrieben wird, ist eine weitere Frage.

Beispiel 12: Investition ohne Euro-Überweisung

Eine GmbH bezahlt eine Maschine mit Bitcoin im Wert von 25.000 Euro. Die hingegebenen Bitcoin haben einen steuerlichen Buchwert von 15.000 Euro. Ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten gerechnet entsteht aus ihrer Verwendung ein steuerlicher Gewinn von 10.000 Euro. Die Maschine wird mit Anschaffungskosten von 25.000 Euro erfasst. Ihre Kosten mindern den Gewinn nach den für sie geltenden Abschreibungsregeln. Die Zahlung ist damit nicht insgesamt ein sofort abzugsfähiger Aufwand von 25.000 Euro. Wer sie so bucht, erfasst 25.000 Euro Aufwand statt 10.000 Euro Gewinn und einer Maschine, die über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben wird, sodass der Gewinn des Jahres um 35.000 Euro abzüglich der Jahresabschreibung zu niedrig ist.

Die Beispiele zeigen, weshalb eine Buchhaltung, die nur Euro-Bankbewegungen erfasst, unvollständig sein kann. Gerade bei Unternehmen, die Rechnungen häufig in Krypto erhalten oder begleichen, müssen die Walletdaten an die Buchhaltung der Kunden- und Lieferantenrechnungen angebunden werden.

10. Mining, Staking, Lending, Airdrops und Hard Forks

Betriebliche Kryptoerträge können bereits steuerpflichtig sein, bevor die erhaltenen Coins verkauft werden. Die Steuerfolgen hängen von der Leistung, dem Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung und der Bewertung ab. Die erhaltenen Einheiten benötigen anschließend eigene Anschaffungsdaten, damit beim späteren Verkauf nur die weitere Wertveränderung erfasst wird.

Zur Einordnung der Begriffe: Beim Mining stellt ein Unternehmen Rechenleistung bereit, um neue Blöcke zu erzeugen, und erhält dafür neue Coins und Transaktionsgebühren. Beim Staking werden vorhandene Coins gebunden, um ein Netzwerk abzusichern. Die Vergütung heißt jeweils Reward. Beim Lending werden Coins gegen Entgelt an Dritte oder an eine Plattform überlassen. Ein Airdrop ist eine Zuteilung von Coins ohne Kaufpreis, gegebenenfalls gegen eine andere Leistung. Ein Hard Fork ist die Aufspaltung einer Blockchain, bei der zusätzliche Coins entstehen.

Mining und aktive Blockerstellung

Bei betrieblich veranlasstem Mining beziehungsweise aktiver Blockerstellung sind Blockbelohnungen und erhaltene Transaktionsgebühren zu erfassen. Technisch gehören beide Vorgänge zusammen: Wer einen Block erstellt, prüft und bündelt dabei die Transaktionen. Die Blockbelohnung vergütet den neuen Block, die Transaktionsgebühren die Aufnahme der einzelnen Transaktionen. Steuerlich werden beide Vergütungen, nach der nicht unumstrittenen Auffassung der Finanzverwaltung, gleich behandelt. Davon zu unterscheiden ist, wer lediglich Rechenleistung oder Coins an einen Pool- oder Validatorbetreiber überlässt und dafür eine Vergütung erhält: Dieser erbringt eine Leistung an diesen Betreiber und erstellt selbst keinen Block. [1, Randnummern 8 bis 12, 33 und 40] Die Finanzverwaltung behandelt die erhaltenen Coins als angeschafft und stellt für deren Bewertung auf den Marktkurs im maßgeblichen Zeitpunkt ab. Ältere Ansätze, die neu geschaffene Coins ohne Einnahmenerfassung mit null Euro ansetzen wollen, entsprechen dieser Verwaltungsauffassung nicht. Ein großer Teil der Literatur sieht im Mining dagegen eine Herstellung. Danach wären die Coins nicht mit dem Marktkurs, sondern mit ihren Herstellungskosten anzusetzen, vor allem Strom und anteilige Abschreibung der Geräte. Der Gewinn entstünde erst beim späteren Verkauf. Wer so vorgeht, sollte das in der Erklärung aus steuerstrafrechtlichen Gründen offenlegen. [1]

Strom, Räume, Wartung und Abschreibungen auf Hardware können den betrieblichen Gewinn mindern, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Für handelsübliche Computerhardware erkennt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr an. Spezielle Mining-Geräte fehlen in den amtlichen AfA-Tabellen, ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist deshalb anhand der konkreten Geräte, Betriebsbedingungen und Herstellerangaben zu begründen (§ 7 Abs. 1 EStG). Für die Gesamtbeurteilung zählt die wirtschaftliche Tätigkeit einschließlich ihrer Kosten. Eine Verlustphase macht einen Betrieb nicht automatisch zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei (einer Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Verluste das Finanzamt nicht anerkennt). Umgekehrt ersetzt eine optimistische Kurserwartung keine nachvollziehbare Gewinnerzielungsprognose.

Wer an einem Mining-Pool beteiligt ist, muss die Vertragsstruktur prüfen. Die bloße entgeltliche Bereitstellung von Rechenleistung führt nicht automatisch zu einer Mitunternehmerschaft, also einem gemeinsamen Unternehmen im steuerlichen Sinne, mit allen anderen Teilnehmern. Auch eine ausländische Plattform begründet nicht ohne Weiteres eine eigene ausländische Betriebsstätte (eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland) des deutschen Nutzers.

Passives Staking und Lending im Betriebsvermögen

Die Vergütung für die Überlassung betrieblicher Kryptowerte ist Betriebseinnahme. Dass vergleichbare Vorgänge bei privaten Anlegern anderen Einkunftsarten zugeordnet werden können, ändert daran nichts. Eine private Freigrenze lässt sich deshalb nicht auf betriebliche Rewards übertragen.

Bei Staking muss zwischen dem ursprünglichen Einsatz und den zusätzlich erworbenen Rewards unterschieden werden. Eine Bindungsfrist oder technische Sperre kann für Verfügbarkeit und Bewertung bedeutsam sein. Sie bewirkt aber nicht automatisch, dass bis zur Auszahlung in Euro keine Einnahme vorliegt.

Beispiel 13: Rewards und anschließender Kursrückgang

Eine bilanzierende GmbH erhält betrieblich veranlasste Staking-Rewards mit einem maßgeblichen Zugangswert von 12.000 Euro. Dieser Wert wird als Ertrag erfasst und bildet den Ausgangswert der erhaltenen Coins. Verkauft die GmbH dieselben Coins später für 9.000 Euro, entsteht ohne weitere Veränderungen ein Veräußerungsverlust von 3.000 Euro.

Liegen beide Vorgänge im selben Wirtschaftsjahr, ergibt sich daraus vereinfacht ein Saldo von 9.000 Euro vor weiteren Kosten. Liegen sie in unterschiedlichen Jahren, kann die Steuer auf den ursprünglichen Ertrag früher fällig werden als die steuerliche Entlastung aus dem späteren Verlust. Eine Liquiditätsreserve ist deshalb auch bei einer Strategie sinnvoll, die sämtliche Rewards wieder anlegt.

Claiming ist kein unbegrenzter Steueraufschub

Das BMF lässt für passives Staking unterjährig vereinfachend den Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet, das sogenannte Claiming, zu. Noch nicht geclaimte Kryptowerte sind nach dieser Regel spätestens zum Ende des Wirtschafts- beziehungsweise Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die Vereinfachung darf deshalb nicht als dauerhafte Verschiebung durch unterlassenes Anklicken eines Buttons verstanden werden. Entstehung und Verfügbarkeit der Position bleiben zu prüfen. [1, Randnummern 48a und 49] Bei Bilanzierenden sind entstandene Ertragsansprüche und beim späteren Zugang die Coins aufeinander abzustimmen, derselbe Ertrag darf mithin nicht zweimal erfasst werden. Bei der EÜR ist der Zufluss einschließlich der genannten Verwaltungsvereinfachung maßgeblich.

Beim Lending ist zudem die hingegebene Vermögensposition zu untersuchen: Verbleiben eigene Coins, entsteht ein Rückübertragungsanspruch oder wird gegen einen anderen Token getauscht? Die laufende Vergütung und die rechtliche Behandlung des überlassenen Bestands sind zwei verschiedene Fragen. Ob bereits die Überlassung selbst einen steuerpflichtigen Gewinn auslöst oder das wirtschaftliche Eigentum beim Verleiher verbleibt, ist für betriebliche Bestände nicht geklärt. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung zum privaten Lending lösen nicht automatisch jedes betriebliche DeFi-Modell.

Das Finanzgericht Köln hat privates Bitcoin-Lending dem § 22 Nummer 3 EStG zugeordnet. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig und die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 anhängig. Für betrieblich veranlasste Erträge bleibt die Zuordnung zu den betrieblichen Einkünften der Ausgangspunkt. Denn sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG kommen nur in Betracht, soweit die Erträge nicht schon zu einer anderen Einkunftsart gehören. Lending-Vergütungen aus betrieblichen Coins sind deshalb Betriebseinnahmen, unabhängig davon, wie der BFH den privaten Fall entscheidet. [9]

Airdrop und Hard Fork unterscheiden

Ein betrieblich veranlasster Airdrop kann bereits beim Zugang eine Betriebseinnahme auslösen. Ob er betrieblich veranlasst ist, hängt vor allem von der auslösenden Handlung ab, etwa einer Marketingaktion über betriebliche Kanäle, und nicht allein davon, auf welcher Wallet die Coins ankommen. Die Finanzverwaltung legt hier einen strengen Maßstab an, denn dass das Unternehmen keinen Kaufpreis bezahlt, bedeutet nicht automatisch Steuerfreiheit. Nach dem BMF-Schreiben ist der Marktkurs im Zugangszeitpunkt maßgeblich, und nur wenn ein ermittelbarer Marktkurs fehlt, wird ein Ansatz von null Euro nicht beanstandet.

Einen Hard Fork behandelt die Finanzverwaltung anders. Hier werden die ursprünglichen Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Marktkurse im Fork-Zeitpunkt auf die verschiedenen Kryptowerte verteilt. Teilweise wird der Zugang der neuen Coins in der Literatur stattdessen als unentgeltlicher Erwerb eingeordnet. Dann wären die alten Anschaffungskosten nicht aufzuteilen, und die neuen Coins hätten eigene Bewertungsfolgen. Der Vorgang darf daher nicht ohne Weiteres wie ein zusätzlich vergüteter Auftrag gebucht werden. Hatte das Unternehmen die alten Coins vor dem Fork abgeschrieben, ist auch diese Abschreibung auf beide Bestände zu verteilen. Danach werden beide Positionen mit ihren eigenen Anschaffungskosten getrennt fortgeführt und sind in der Buchführung gesondert abzustimmen. [1, Randnummern 66 bis 69]

11. Private Bitcoin in den Betrieb einlegen: die Dreijahresregel

Bei der Einlage privater Kryptowerte in ein Einzelunternehmen ist der Teilwert im Einlagezeitpunkt maßgeblich. Wurden die Coins innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zuführung angeschafft, ist der Ansatz jedoch auf die Anschaffungskosten begrenzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG). Ein niedrigerer Teilwert bleibt zu berücksichtigen. Diese Dreijahresregel ist von der privaten Jahresfrist zu unterscheiden. Bei einer Personengesellschaft gilt dieselbe Bewertung für Einlagen in das Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen. Erfolgt die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, liegt dagegen ein tauschähnlicher, entgeltlicher Vorgang vor. Bei einer GmbH gibt es keine Einlage in das eigene Betriebsvermögen, dort kommen Verkauf an die Gesellschaft, Sacheinlage gegen Anteile oder verdeckte Einlage in Betracht. [8]

Das wird leicht übersehen: Ein privater Bitcoin-Verkauf kann nach geltendem Recht außerhalb der Jahresfrist nicht steuerbar sein, während eine Einlage vor Ablauf von drei Jahren dennoch keinen Ansatz des höheren aktuellen Werts erlaubt. Dadurch können zuvor privat entstandene Wertsteigerungen bei einer späteren betrieblichen Veräußerung in den steuerpflichtigen Gewinn eingehen.

Beispiel 14: Einlage nach zwei Jahren

Ein Einzelunternehmer hat Bitcoin privat für 20.000 Euro erworben. Zwei Jahre später legt er diesen Bestand wirksam in seinen Betrieb ein. Der Teilwert beträgt zu diesem Zeitpunkt 90.000 Euro. Da die Anschaffung in die letzten drei Jahre fällt, ist der Einlagewert auf 20.000 Euro begrenzt.

Verkauft der Betrieb die Coins anschließend für 100.000 Euro, beträgt der betriebliche Gewinn ohne weitere Kosten und Wertkorrekturen 80.000 Euro. Erfasst werden also nicht allein die 10.000 Euro Wertzuwachs seit der Einlage, und wer die Coins dennoch mit 90.000 Euro einlegt, erklärt 70.000 Euro zu wenig Gewinn, bei einem Steuersatz von 42 Prozent 29.400 Euro zu wenig Einkommensteuer. Die bereits abgelaufene private Jahresfrist verhindert dieses Ergebnis nicht.

Beispiel 15: Einlage nach mehr als drei Jahren

Der gleiche Bitcoin-Bestand wurde stattdessen bereits vor mehr als drei Jahren privat angeschafft. Für gewöhnliche, bisher § 23 EStG zugeordnete Bitcoin kann nach geltendem Recht der Teilwert von 90.000 Euro als Einlagewert angesetzt werden, sofern keine andere gesetzliche Begrenzung eingreift. Ein anschließender Verkauf für 100.000 Euro führt dann vereinfacht zu 10.000 Euro betrieblichem Gewinn.

Diese Beispiele sind keine allgemeine Regel für alle Token. Insbesondere für Wirtschaftsgüter, die unter § 20 Absatz 2 EStG fallen (das sind Wirtschaftsgüter, deren Verkauf zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, etwa Aktien oder Anleihen), enthält § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG eine weitere Anschaffungskostenbegrenzung (für sie gilt die Begrenzung auf die Anschaffungskosten ohne zeitliche Grenze, § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c EStG). Auch die diskutierte Reform privater Tauschkryptowerte könnte deshalb für künftige Einlagen Bedeutung gewinnen.

Einlage und Verkauf an die eigene GmbH sind verschiedene Vorgänge

Eine natürliche Person kann ihrer rechtlich selbständigen GmbH Coins verkaufen. Das ist anders zu beurteilen als die Einlage in das eigene Einzelunternehmen. Für den privaten Verkäufer sind unter anderem die bisherige Vermögenszuordnung und die private Besteuerung zu prüfen. Für die GmbH ergeben sich aus einem anerkannten entgeltlichen Erwerb Anschaffungskosten.

Ein solcher Vertrag muss tatsächlich durchgeführt, angemessen bewertet und gesellschaftsrechtlich wirksam sein. Überhöhte Preise, verdeckte Einlagen, verdeckte Gewinnausschüttungen und missbräuchliche Gestaltungen sind gesondert zu prüfen. Ein Einzelunternehmer kann dagegen nicht durch einen Kaufvertrag mit sich selbst einen höheren steuerlichen Anschaffungswert herstellen.

Überträgt ein Gesellschafter private Bitcoin unentgeltlich auf seine GmbH, liegt steuerlich eine verdeckte Einlage vor, also eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung ohne Gegenleistung. Für bisher § 23 EStG unterliegende Bitcoin und vergleichbare Kryptowerte gilt sie nach geltendem Recht nicht als Veräußerung im Sinne des § 23 EStG, weil die gesetzliche Gleichstellung in § 23 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 EStG nur Grundstücke erfasst. Die GmbH setzt die Coins mit dem Teilwert an, bei Anschaffung innerhalb der letzten drei Jahre begrenzt auf die Anschaffungskosten des Gesellschafters. Dieser erhält in Höhe des Teilwerts nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 Satz 2 EStG, § 8 Absatz 1 KStG). Eine Sacheinlage gegen neue Geschäftsanteile ist dagegen ein tauschähnlicher Vorgang, weil die Coins gegen Anteile hingegeben werden, und innerhalb der Jahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft. Würden Kryptowerte künftig § 20 EStG zugeordnet, gälte auch die verdeckte Einlage als Veräußerung (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG). [8, 10]

Vor einer Übertragung sollten daher die Rechtsform, jedes Anschaffungsdatum, die ursprünglichen Kosten und die beabsichtigte weitere Nutzung feststehen. Bei mehreren Tranchen genügt die Aussage „meine Bitcoin sind schon drei Jahre alt“ nicht, wenn später weitere Einheiten hinzugekauft wurden. Wer die Übertragung zugleich mit Blick auf eine spätere Schenkung oder Vererbung des Unternehmens plant, sollte außerdem die erbschaftsteuerliche Zweijahresregel für junge Finanzmittel kennen.

12. Entnahme ins Privatvermögen: Entsteht Einkommensteuer ohne Verkauf?

Ja. Entnimmt ein Einzelunternehmer betriebliche Coins für private Zwecke, sind sie mit dem Teilwert anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Übersteigt dieser den steuerlichen Buchwert, werden stille Reserven aufgedeckt, ohne dass es auf eine Veräußerung an einen Dritten oder einen Geldeingang ankommt. [8]

Beispiel 16: Bitcoin aus dem Einzelunternehmen entnehmen

Ein betrieblicher Bitcoin-Bestand hat einen steuerlichen Buchwert von 25.000 Euro. Beträgt sein Teilwert bei der wirksamen Entnahme 70.000 Euro, entsteht vereinfacht ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn von 45.000 Euro, bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent also 18.900 Euro Einkommensteuer, die auch dann anfallen, wenn die Entnahme nicht gebucht wird. Der Unternehmer muss diese Einkommensteuer finanzieren, obwohl er die Coins behalten hat.

Für ein späteres privates Veräußerungsgeschäft gilt die Entnahme nach geltendem Recht als Anschaffung. Bei gewöhnlichen, unmittelbar gehaltenen, also nicht tokenisierten Bitcoin beginnt eine neue Jahresfrist. Maßgeblicher Ausgangswert ist der steuerlich angesetzte Entnahmewert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 EStG). Ein Verkauf innerhalb dieser Frist für 80.000 Euro kann deshalb einen zusätzlichen privaten Gewinn von 10.000 Euro auslösen. Die bereits betrieblich erfassten 45.000 Euro werden dabei nicht nochmals als privater Gewinn angesetzt. [10]

Eine nachvollziehbare Entnahmeerklärung, die Bewertung und die tatsächliche Trennung der Bestände sind wesentlich. Die Übertragung auf eine andere eigene Wallet beweist für sich allein noch keine Entnahme, da auch Unternehmen mehrere Wallets haben können. Umgekehrt lässt sich eine tatsächlich privat verwendete Position nicht durch das Beibehalten einer Wallet-Bezeichnung dauerhaft betrieblich behandeln.

Eine GmbH hat keine private Entnahmesphäre

Überträgt eine GmbH Coins auf ihren Gesellschafter, ist zu klären, ob beispielsweise ein Verkauf, eine offene Ausschüttung, eine Vergütung oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Eine Privatentnahme wie beim Einzelunternehmen gibt es bei der GmbH nicht, weil die Gesellschaft ein eigener Steuerpflichtiger ist. Neben der Gesellschaft kann auch der Gesellschafter steuerlich betroffen sein.

Entsprechendes gilt für eine Darlehensbeziehung. Ein dokumentiertes, tatsächlich durchgeführtes Darlehen ist etwas anderes als eine ungeklärte Übertragung auf die private Wallet des Geschäftsführers. Bei nahestehenden Personen gehören Vertragsbedingungen, Rückzahlung, Vergütung und Fremdvergleich von Anfang an zur steuerlichen Prüfung.

13. DeFi, Stablecoins und NFTs: Wo reicht die übliche Buchung als Kauf oder Verkauf nicht aus?

Bei komplexen Kryptoprodukten muss zunächst das Geschäft verstanden werden. Ein Dashboard kann „Deposit“, „Swap“ oder „Reward“ anzeigen, obwohl rechtlich unterschiedliche Vorgänge dahinterstehen. Das aktuelle BMF-Schreiben behandelt NFTs und Liquidity Mining noch nicht. Aus dieser Lücke folgt keine Steuerfreiheit. [1]

Wrapping, Bridges und Liquid Staking

Beim Wrapping wird ein Coin gesperrt und durch einen gleichwertigen Ersatztoken auf einer anderen Blockchain abgebildet. Beim Bridging wird er über eine Verbindungsplattform auf eine andere Blockchain übertragen. Beim Wrapping oder Bridging ist zu prüfen, ob wirtschaftlich dieselbe Position fortbesteht oder ob ein anderes Wirtschaftsgut beziehungsweise ein neuer Anspruch erworben wird. Die Übertragung derselben eigenen Coins zwischen eigenen Wallets ist etwas anderes als der Austausch gegen einen rechtlich anders ausgestalteten Token. Ein einheitlicher Mechanismus für sämtliche Protokolle kann nicht unterstellt werden.

Ähnliche Fragen stellen sich beim Liquid Staking. Dabei werden Coins gestakt, der Anleger erhält aber einen handelbaren Ersatztoken, den er weiterverwenden kann, während die Originalcoins gebunden bleiben. Wird ein handelbarer Ersatz- oder Anspruchstoken ausgegeben, müssen dessen Rechte, die Rücktauschbedingungen, die Risikoübernahme und die Vergütung untersucht werden. Auch Wertzuwächse des Tokens und separat gutgeschriebene Rewards können unterschiedlich abzubilden sein. Dass eine Steuersoftware den Vorgang als „Staking“ einordnet, ist unerheblich.

Liquiditätspools und Kreditsicherheiten

Bei der Einzahlung in einen Liquiditätspool können bisherige Positionen gegen eine Beteiligungs- oder Rückforderungsposition ausgetauscht werden. Gebührenanteile, zusätzliche Rewards und spätere Rückgaben sind jeweils zu erfassen. Die verbreitete Annahme, steuerpflichtig werde es erst bei der Auszahlung in Euro, trifft hier nicht zu: Schon die Einzahlung kann ein Tausch gegen den Pool-Token und damit eine Veräußerung sein (§ 6 Absatz 6 Satz 1 EStG). Gebührenanteile sowie Rewards fließen laufend zu (§ 11 Absatz 1 EStG bei der Einnahmenüberschussrechnung, bei Bilanzierung mit Entstehung des Anspruchs), eine gegenteilige Zusage wäre deshalb problematisch.

Die reine Besicherung eines Kredits löst nicht zwingend einen Verkauf aus. Ob ein Verkauf vorliegt, hängt davon ab, welche Rechte übertragen werden und wer wirtschaftlich über die Sicherheiten verfügen kann. Wird eine Sicherheit später liquidiert, kann daraus ein steuerlicher Veräußerungsvorgang entstehen. Kreditaufnahme, laufende Zinsen und Sicherheitenverwertung sind deshalb getrennt nachzuvollziehen.

Stablecoins sind nicht automatisch Euroguthaben

Ein Stablecoin kann einen Rückzahlungsanspruch vermitteln oder auf einem anderen Stabilisierungsmodell beruhen. Bonität des Emittenten, Durchsetzbarkeit der Rückzahlung und tatsächliche Marktfähigkeit können den Wert beeinflussen. Ein an den Dollar gebundener Token ist zudem nicht wertstabil in Euro.

Für unmittelbar gehaltene Bitcoin lässt sich die handelsrechtliche Fremdwährungsumrechnung nach § 256a HGB nach herrschender Auffassung nicht wie bei einem Dollar-Bankkonto anwenden. Bei einer tatsächlich auf eine Fremdwährung lautenden Forderung kann die Prüfung dagegen anders ausfallen. Die rechtliche Position bestimmt die Behandlung, nicht das Wort „Coin“ im Produktnamen.

NFTs und eigene Tokenausgaben

Bei einem NFT, einem nicht austauschbaren Token, der ein bestimmtes digitales Objekt oder Recht abbildet, können das individuelle Sammelobjekt, eine Lizenz, ein Zugangsrecht oder ein Anspruch auf eine reale Leistung im Vordergrund stehen. Erwerbskosten, Nutzungsdauer, betriebliche Veranlassung und Umsatzsteuer sind daran auszurichten. Ein NFT wird nicht allein deshalb zum betrieblich abziehbaren Aufwand, weil sein Bild auf der Firmenwebsite erscheint.

Beispiel 17: NFT-Kauf mit Ether

Ein Unternehmen erwirbt für eine dokumentierte betriebliche Nutzung ein NFT. Es bezahlt mit Ether im Wert von 18.000 Euro, deren steuerlicher Buchwert 11.000 Euro beträgt. Aus der Hingabe der Ether kann ein Gewinn von 7.000 Euro entstehen. Die Bilanzierung und etwaige Abschreibung des NFTs richten sich nach den tatsächlich erworbenen Rechten. Umsatzsteuer und Nebenkosten sind gesondert zu prüfen.

Gibt ein Unternehmen selbst Token aus, richtet sich die Behandlung ebenfalls nach der versprochenen Gegenleistung. Die vereinnahmten Mittel können je nach Gestaltung beispielsweise Eigenkapital, eine Verbindlichkeit, eine Anzahlung oder Ertrag betreffen. Eine pauschale Buchung jedes Tokenverkaufs als sofortiger Umsatz ist deshalb ebenso unzutreffend wie die pauschale Behandlung als steuerfreie Finanzierung. Ob eine Anzahlung, eine Verbindlichkeit oder Eigenkapital vorliegt, hängt davon ab, was der Token verspricht: eine künftige Leistung, die Rückzahlung des eingesetzten Betrags oder eine Beteiligung am Unternehmen. Aus einer Anzahlung wird erst dann Ertrag, wenn die versprochene Leistung erbracht ist.

14. Umsatzsteuer und Vergütung in Kryptowerten

Die Umsatzsteuer folgt eigenen Regeln. Die einkommensteuerliche oder bilanzielle Einordnung als Wirtschaftsgut entscheidet nicht darüber, ob eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Umgekehrt bedeutet eine umsatzsteuerliche Befreiung nicht, dass ein erzielter Gewinn auch von Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit wäre.

Zahlungsmittel, Waren und Dienstleistungen unterscheiden

Der EuGH hat im Fall Hedqvist den Umtausch von Bitcoin und konventionellen Währungen im dortigen Leistungsmodell als umsatzsteuerbefreite Dienstleistung beurteilt. Die Finanzverwaltung hat die Behandlung von Bitcoin und vergleichbaren virtuellen Währungen in einem eigenen Schreiben aufgegriffen. Daraus folgt aber keine umfassende Umsatzsteuerbefreiung aller Leistungen im Kryptobereich. [11]

Wer Waren verkauft oder Beratungsleistungen erbringt und dafür Bitcoin erhält, schuldet die Umsatzsteuer für diese Lieferung oder Leistung genauso, als wäre in Euro bezahlt worden. Bei Mining ist zwischen einem fehlenden steuerbaren Leistungsaustausch und einer Steuerbefreiung zu unterscheiden. Die entgeltliche Überlassung von Rechenleistung an einen bestimmten Vertragspartner kann anders zu behandeln sein als die Teilnahme an der Blockerstellung ohne bestimmbaren Leistungsempfänger.

Bei NFTs, Nutzungsrechten, Verwahrung und technischen Plattformleistungen sind Leistungsinhalt, Leistungsort und gegebenenfalls Befreiungsvorschriften gesondert zu prüfen. Dass Käufer nur unter pseudonymen Adressen auftreten, entbindet nicht von der Prüfung des Leistungsorts: Bei Leistungen an Privatpersonen richtet er sich nach deren Wohnsitz, bei Unternehmern nach deren Sitz (§ 3a Absatz 1 und 2 UStG, bei elektronisch erbrachten Leistungen an Privatpersonen § 3a Absatz 5 UStG). Lässt sich beides nicht feststellen, ist der Inlandsanteil zu schätzen, sodass der Umsatz weder automatisch in Deutschland steuerpflichtig noch automatisch steuerfrei ist und gerade für den Leistungsort zusätzliche Nachweise erforderlich werden können. Das Finanzgericht Niedersachsen hat rechtskräftig den Handel mit NFT-Sammelobjekten über eine Handelsplattform als sonstige Leistung eingeordnet und den Inlandsanteil bei pseudonymen Käufern im Wege der Schätzung bestimmt. [16]

Gebühren aus dem Ausland und Reverse Charge

Bezieht ein deutsches Unternehmen eine steuerpflichtige sonstige Leistung eines ausländischen Anbieters, kann es die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren selbst schulden (§ 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG). Ob zugleich Vorsteuer abgezogen werden darf, richtet sich insbesondere nach der Verwendung der Leistung. Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen kann der Vorsteuerabzug eingeschränkt sein (§ 15 Abs. 2 UStG). [12]

Die Bezeichnung „Fee“ in einer Transaktionsliste ist dafür zu ungenau, weil Netzwerkgebühr, Vermittlungsentgelt, Softwareabonnement und Verwahrgebühr unterschiedlich zu beurteilen sein können und bei hohen Transaktionszahlen selbst kleine Einzelgebühren in der Summe erheblich werden. Die Anbieterrechnung und die Leistungsbeschreibung gehören deshalb zur Buchungsgrundlage.

Können Arbeitnehmer in Ether bezahlt werden?

Eine Vergütung in Kryptowerten kann arbeitsrechtlich als Sachbezug vereinbart werden, ist aber an Voraussetzungen gebunden (§ 107 Abs. 2 GewO). Das Bundesarbeitsgericht hat eine Ether-Provision für zulässig gehalten, der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss jedoch in Geld ausgezahlt werden. Eine allgemeine starre Quote für jeden Arbeitsvertrag lässt sich daraus nicht ableiten. [13]

Lohnsteuer, Sozialversicherung, Bewertung und die arbeitsvertragliche Gestaltung sind zusätzlich zu prüfen. Was arbeitsrechtlich als Sachbezug zulässig ist, ist lohnsteuerlich nicht automatisch begünstigt, ob die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG), die Bewertungsregeln für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) oder stattdessen die Regeln für Geldleistungen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG) für Kryptowerte gelten, ist nicht abschließend geklärt. Auch die Verwendung der Coins beim Arbeitgeber kann einen Gewinn realisieren. Gestalten Sie Vereinbarungen mit Sperrfristen, noch nicht handelbaren Token und nachträglicher Auszahlung besonders sorgfältig.

15. Welche Unterlagen braucht eine ordnungsgemäße Krypto-Buchhaltung?

Eine belastbare Krypto-Buchhaltung muss die Transaktionen und die Bestände erklären können. Für jede wesentliche Position sollte nachvollziehbar sein, woher sie stammt, zu welchem Wert sie erfasst wurde und weshalb sie dem Unternehmen zuzurechnen ist. Ein Jahresendwert allein genügt dafür nicht.

Die Organisation sollte bereits vor dem ersten größeren Geschäft feststehen. Dazu gehören Zuständigkeiten für Datensicherung, die Freigabe von Transaktionen und den Austausch mit der Finanzbuchhaltung. Wenn nur ein Mitarbeiter Zugriff auf die Börsendaten hat und das Unternehmen später verlässt, kann aus einer technischen Frage ein erhebliches Nachweisproblem werden.

Führen Sie diese Daten und Belege zusammen

  • Vollständige Übersichten über betriebliche Börsenkonten, Walletadressen, Netzwerke und Verwahranbieter einschließlich der Zuordnung zum Unternehmen.
  • Originalexporte der Plattformen, nachvollziehbare On-Chain-Daten und Transaktionskennungen. Bei börseninternen Vorgängen die entsprechenden Handelsaufzeichnungen.
  • Anschaffungszeitpunkte, Stückzahlen, historische Kosten, Gebühren und spätere Bestandsbewegungen, einschließlich Einlagen und Entnahmen.
  • Eurobewertungen mit festgehaltener Kursquelle, Bewertungszeitpunkt und konsistenter Zeitzone. Bei zulässigen Vereinfachungen die dokumentierte Methode.
  • Rechnungen, Verträge und Leistungsbeschreibungen für Kundenzahlungen, Verwahrung, Staking, Lending, Pools und Tokenrechte.
  • Die angewendeten Softwareeinstellungen, nachvollziehbare manuelle Korrekturen und die Überleitung der Auswertung in Buchhaltung und Steuererklärung.

Private Schlüssel oder Seed-Phrasen gehören nicht in einen Steuerreport oder einen gewöhnlichen Belegversand. Für die steuerliche Prüfung werden nachvollziehbare Daten und Berechtigungsnachweise benötigt, keine uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Vermögen.

So kommen Kryptowerte in die Buchhaltung

Der verwendete Kontenrahmen muss Kryptobestände passend zur bilanziellen Einordnung abbilden. Je nach Umfang werden eigene Bestandskonten nach Coin und Verwahrstelle oder entsprechend untergliederte Nebenbücher geführt. Gebucht wird der Euro-Gegenwert zum Zeitpunkt des Geschäfts. Die Stückzahl wird im Buchungstext oder in einem Zusatzfeld festgehalten, damit sich der Bestand jederzeit abstimmen lässt. Spezialsoftware erzeugt dafür Buchungsstapel aus den Wallet- und Börsendaten.

Die Buchungen müssen festgeschrieben werden. Eine nachträglich änderbare Buchung kann als alleiniger Nachweis einer zeitnahen Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen unzureichend sein. Das folgt aus den GoBD und § 146 Abs. 4 AO: Buchungen müssen unveränderbar sein, nachträgliche Änderungen sind zu protokollieren. Fehlt die Festschreibung, kann das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Zweifel ziehen und im äußersten Fall die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Lässt das Programm keine Festschreibung zu, teilen Sie die Zuordnung dem Finanzamt gesondert mit. Die Widmung ist zeitnah festzuhalten. Eine rückwirkende Zuordnung erst nach Kenntnis der Kursentwicklung reicht nicht aus.

Viele Steuerreports werden zunächst für private Kryptogeschäfte eingerichtet. Private FIFO-Einstellungen, eine fehlende Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen oder unpassende Zeitpunkte des Kostenabzugs können die betriebliche Auswertung verfälschen. Für ein Unternehmen müssen diese Einstellungen überprüft, die Zuordnung häufig von Hand nachgezogen und die Ergebnisse in die Buchhaltung übergeleitet werden. Ob die eingesetzte Software einen geeigneten Export für den Datenzugriff der Finanzverwaltung bietet, ist zu prüfen. Auch deshalb gehören die Rohdaten, also die Transaktionsexporte der Plattformen, für die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu den Buchhaltungsunterlagen. [25]

Mengenabstimmung vor Gewinnberechnung

Die Mengen müssen aufgehen: Anfangsbestand zuzüglich Zugänge abzüglich Abgänge ergibt den Endbestand. Das ist für jede relevante Vermögensposition und unter Berücksichtigung von Transfers zu prüfen. Der so ermittelte Endbestand muss sich mit Wallets, Börsenaufzeichnungen und Verwahrbestätigungen abstimmen lassen. Halten Sie diese Abstimmung mindestens zu jedem Jahreswechsel schriftlich fest, mit Datum, Kurs und Kursquelle. Handelsrechtlich ist das die Inventur zum Abschlussstichtag (§ 240 Absatz 2 HGB), die steuerlich über § 140 AO und § 141 Absatz 1 Satz 2 AO ebenso gilt. Sie ist zugleich der Nachweis für den Bestand am Bilanzstichtag.

Beispiel 18: Ein Transfer wird doppelt gezählt

Eine GmbH überträgt 0,4 Bitcoin von ihrer Börse auf ihre eigene Wallet. Die Software importiert den Börsenabgang als Verkauf und den Walletzugang als neuen unentgeltlichen Erwerb. Tatsächlich liegt bei unveränderter wirtschaftlicher Zuordnung nur eine Übertragung des eigenen Bestands vor. Die falschen Kategorien würden Gewinn und Anschaffungskosten verfälschen. Die Netzwerkgebühr muss gleichwohl separat beurteilt werden.

Auch ein technisch erfolgreicher API-Import beweist nicht, dass alle historischen Daten vorhanden sind. Lücken entstehen etwa bei geschlossenen Konten, älteren Handelszeiträumen, nicht erfassten Netzwerken oder nachträglich geänderten Exportformaten. Sichern Sie die Rohdaten deshalb in festen Abständen und vergleichen Sie sie mit den verarbeiteten Daten.

Warum ein privater Steuerreport den Jahresabschluss nicht ersetzt

Ein für private Veräußerungsgeschäfte eingerichteter Report kann die falsche Verbrauchsfolge, private Haltefristen oder unpassende Einkunftsarten verwenden. Die betriebliche Auswertung benötigt außerdem eine Verknüpfung mit Forderungen, Verbindlichkeiten, Bankkonten, Umsatzsteuer und den Jahresabschluss. Steuerliche und handelsrechtliche Werte können auseinanderfallen. Bei einer EÜR sind stattdessen die Zahlungs- und Sachzuflüsse sowie die noch nicht abziehbaren Anschaffungskosten in den erforderlichen Verzeichnissen abzustimmen. Ein handelsrechtlicher Jahresabschluss gehört nicht zu dieser Gewinnermittlungsart.

Reports bleiben dennoch Arbeits- und Nachweisunterlagen, deren Wert davon abhängt, ob Eingabedaten, Einstellungen und Ergebnisse überprüfbar sind. Manche Anbieter werben damit, ihre Reports seien „vom Finanzamt anerkannt“ oder „finanzamtskonform“. Das kann im Grundsatz zutreffen: Die Finanzverwaltung legt einen plausibel erscheinenden Steuerreport der Veranlagung zugrunde, wenn er die erforderlichen Angaben enthält. Eine Bindungswirkung hat ein solcher Report aber nicht. Er ist das Rechenwerk eines privaten Dienstleisters. Das Finanzamt kann ihn jederzeit überprüfen, Einzelnachweise verlangen und von seinen Ergebnissen abweichen [1, Randnummer 90]. Für eine saubere Buchung können gesonderte Kryptokonten, Verrechnungskonten und eine nachvollziehbare Nebenbuchhaltung erforderlich sein. Welcher Kontenrahmen benutzt wird, ist dabei zweitrangig. Jeder Coin-Bestand muss in Menge und Euro-Wert jederzeit nachvollziehbar bleiben und sich mit den Wallets abstimmen lassen. Ein Kontenrahmen wie SKR 03 oder SKR 04 ist nur das Nummernschema für die Konten. Er sorgt weder dafür, dass Stückzahlen mitgeführt werden, noch dafür, dass die Bestände mit den Wallets übereinstimmen.Dafür braucht es eine Nebenbuchhaltung oder ein Zusatzfeld je Buchung. Der Kontenrahmen allein leistet das nicht.

Das BMF-Schreiben von 2025 konkretisiert Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (Randnummern 87 bis 99). Konkret heißt das: Der Unternehmer muss die Transaktionsdaten selbst beschaffen und aufbewahren, auch von ausländischen Plattformen. Das Finanzamt kann Steuerreports und deren Berechnungsgrundlagen anfordern. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste, etwa nach einer Plattforminsolvenz oder einem Hack, gehen zu seinen Lasten. Daneben gelten die allgemeinen steuerlichen Buchführungs- und Aufbewahrungsregeln. Wird spezielle Software zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzt, verlangt die Finanzverwaltung eine Verfahrensdokumentation nach den GoBD (den Verwaltungsgrundsätzen für eine ordnungsmäßige digitale Buchführung). Darin wird beschrieben, wie Geschäftsvorfälle erfasst und verarbeitet werden. Die Software unterliegt dem Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 AO, das heißt, der Prüfer darf die Daten unmittelbar im System einsehen oder sich in auswertbarer Form aushändigen lassen. Bei Auslandssachverhalten sind die erweiterten Mitwirkungspflichten zu beachten (§ 90 Absatz 2 AO: Wer über ausländische Plattformen handelt, muss die Beweismittel selbst beschaffen und schon beim Vertragsschluss dafür sorgen, dass er sie später vorlegen kann). Für Banken und Zahlungsdienstleister kann zusätzlich ein Herkunftsnachweis für Kryptowerte erforderlich sein. Eine steuerliche Gewinnberechnung und ein Nachweis der Mittelherkunft ergänzen sich, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert, dass das Finanzamt die Buchführung verwirft, die Besteuerungsgrundlagen schätzt (§ 162 AO) und Verspätungs- oder Verzögerungszuschläge festsetzt.Bei verschwiegenen Einnahmen steht zudem schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. [1, 14]

16. Verluste, Betriebsprüfung, Nachfolge und grenzüberschreitende Fälle

Betriebliche Kryptoverluste können in die betriebliche Gewinnermittlung eingehen. Daraus folgt jedoch kein uneingeschränkter sofortiger Verlustausgleich in jeder Situation. Bewertungsregeln, Verlustvorträge, Mindestbesteuerung (der betragsmäßigen Begrenzung des Verlustabzugs in Folgejahren) und rechtsformspezifische Beschränkungen bleiben zu beachten. Bei Kommanditisten kann beispielsweise § 15a EStG (Begrenzung des Verlustausgleichs bei beschränkter Haftung) relevant werden, bei Kapitalgesellschaften können Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse Bedeutung haben.

Ein weiterer Grund, der früher für eine GmbH angeführt wurde, ist entfallen: Bis 2024 durften Privatanleger Verluste aus Termingeschäften, etwa aus Krypto-Futures oder Optionen, nur bis 20.000 Euro im Jahr mit Gewinnen verrechnen (§ 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG in der bis 2024 geltenden Fassung). Diese Beschränkung hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 für alle noch offenen Fälle aufgehoben. Wer eine GmbH allein deshalb gründen will, um Verluste aus Derivaten verrechnen zu können, sollte zuerst prüfen, ob das Problem überhaupt noch besteht. Für den direkten Kauf und Verkauf von Bitcoin galt die Beschränkung ohnehin nie. Futures, Optionen und ähnliche Derivate auf Kryptowerte folgen eigenen Regeln, die hier nicht behandelt werden. Der direkte Kauf und Verkauf von Bitcoin ist davon zu unterscheiden.

Was tun, wenn frühere Kryptogeschäfte fehlen?

Rekonstruieren Sie zunächst die Daten, prüfen Sie Vermögenszuordnung und Gewinnermittlung und grenzen Sie die betroffenen Jahre ein. Machen fehlende Unterlagen Schätzungen erforderlich, legen Sie diese gegenüber dem Finanzamt als Schätzung offen und begründen Sie sie, statt sie als exakte Werte auszugeben. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse zu würdigen, fehlende Einzelbelege bedeuten nicht in jedem Fall, dass sämtliche Anschaffungskosten ohne weitere Prüfung mit null Euro anzusetzen wären. Unbelegte Eigenangaben müssen umgekehrt nicht übernommen werden. [14]

Stellt ein Unternehmen fest, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war, muss es dies unverzüglich anzeigen und berichtigen (§ 153 AO). Ein Softwarefehler rechtfertigt für sich genommen nicht den Vorwurf einer Steuerhinterziehung, solange niemand ihn erkannt und bewusst hingenommen hat. Ob ein strafrechtliches Risiko besteht, hängt davon ab, was die Verantwortlichen wussten oder billigend in Kauf nahmen. Kommt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung in Betracht, genügt eine einfache Berichtigung nicht, sodass nur eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO hilft und Sie Berichtigung und Verteidigung aus einer Hand planen sollten.

Auslandskonto, Mining-Standort und Wegzug

Eine ausländische Börse verlagert den Unternehmensgewinn nicht automatisch ins Ausland. Ebenso begründet der Standort eines Poolbetreibers nicht ohne Weiteres eine eigene Betriebsstätte des Nutzers. Maßgeblich sind unter anderem Vertragsstruktur, tatsächliche Tätigkeit, Verfügungsmacht über Einrichtungen und die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen.

Wer betriebliche Kryptowerte einer ausländischen Betriebsstätte zuordnet oder die Geschäftsleitung verlegt, muss prüfen, ob bislang unversteuerte Wertsteigerungen dadurch auch ohne Verkauf steuerpflichtig werden (sogenannte Entstrickung, § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG). Die Entstrickung setzt voraus, dass deutsche Besteuerungsrechte ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die physische Mitnahme einer Hardware-Wallet ändert daran nichts.

Auch die Übertragung oder Vererbung einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Kryptobeständen kann eigene Bewertungs- und Begünstigungsfragen aufwerfen. Die bloße Bezeichnung als Betriebsvermögen garantiert keine bestimmte erbschaftsteuerliche Verschonung (gemeint ist die Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG). Die Finanzverwaltung behandelt Kryptowährungen wie Bitcoin als Finanzmittel im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG. Diese Einordnung ist in der Literatur umstritten. [20] Für internationale Veränderungen finden Sie weitere Hinweise in unserem Beitrag zu Wegzug und Kryptowährungen.

Die Begünstigung für Unternehmensvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG setzt voraus, dass begünstigungsfähiges Vermögen übergeht und hängt davon ab, wie viel sog. Verwaltungsvermögen im Unternehmen steckt. Weil die Finanzverwaltung Bitcoin als Finanzmittel behandelt, überschreitet eine Gesellschaft, die im Wesentlichen Bitcoin hält, meist die 90-Prozent-Grenze für Verwaltungsvermögen. Damit geht die Begünstigung vollständig verloren und die Anteile werden wie Privatvermögen besteuert. Ein positiver Saldo aus eingelegten und entnommenen Finanzmitteln in den zwei Jahren vor der Übertragung kann junge Finanzmittel begründen, begrenzt auf den Finanzmittelbestand am Stichtag. Diese sind dann von der Unternehmensbegünstigung ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Saldo, nicht das Kaufdatum der Coins. Maßgeblich ferner ist der gemeine Wert am Stichtag, bei marktgängigen Bitcoin aus Kursen abgeleitet, nicht der steuerliche Buchwert. Soll sog. Sonderbetriebsvermögen mitbegünstigt werden, muss es mit einem entsprechenden Mitunternehmeranteil gleichzeitig übertragen werden. Die Prüfungsschritte, den 90-Prozent-Test, den Sockelbetrag und die Zweijahresregel erläutern wir mit Rechenbeispielen im Beitrag Bitcoin im Betriebsvermögen vererben oder verschenken. [20–24]

17. Was würde die diskutierte Kryptosteuerreform ab 2027 ändern?

Entwurfsstand: Grundlage der folgenden Überlegungen ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, den das Ministerium inzwischen veröffentlicht und in die Ressortabstimmung gegeben hat. Eine Kabinettsbefassung ist vorgesehen. Er führt den zuvor inoffiziell bekannt gewordenen Arbeitsentwurf in den Kernpunkten fort. Der Entwurf ist kein geltendes Recht. Für bestehende Entscheidungen sind das geltende Recht und die weitere Gesetzgebung auseinanderzuhalten. [15]

Der Entwurf zielt auf bestimmte Kryptowerte im Privatvermögen, die er als Tauschkryptowerte bezeichnet. Er sieht insbesondere eine Zuordnung neuer Bestände und Erträge zu § 20 EStG vor. Für erfasste neue Anschaffungen beziehungsweise Zugänge nach dem 31. Dezember 2026 soll die private Jahresfrist entfallen. Ein Kapitalertragsteuerabzug ist im Entwurf erst ab 2028 vorgesehen. Für Altbestände enthält er Übergangsregeln.

Für Unternehmen folgt daraus vor allem eines: Betriebliche Kryptogewinne würden nicht allein wegen dieser Reform pauschal mit 25 Prozent abschließend besteuert. Der Vorrang betrieblicher Einkünfte soll erhalten bleiben, sodass die GmbH in ihrem körperschaft- und gewerbesteuerlichen System bliebe, in dem es für ihre Bitcoin schon heute keine Steuerfreiheit nach einem Jahr gibt.

Die Reform könnte jedoch die Vergleichsrechnung zwischen Privatvermögen und GmbH verändern. Außerdem wäre bei künftig von § 20 Absatz 2 EStG erfassten (also Kryptowerten, deren Verkauf zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt) Kryptowerten die besondere Anschaffungskostenbegrenzung für Einlagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG zu prüfen (Einlagen solcher Wirtschaftsgüter sind ohne zeitliche Grenze höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen). Die in Beispiel 15 erläuterte Möglichkeit eines Teilwertansatzes nach mehr als drei Jahren dürfte dann nicht ungeprüft auf neue Bestände übertragen werden. Das ist eine Folgerung aus dem Zusammenspiel der vorgesehenen Einordnung mit der bestehenden Einlageregel, keine eigenständige Zusage des Entwurfs.

Bestehende Coins müssen deshalb mit ihren ursprünglichen Anschaffungsdaten und späteren Veränderungen dokumentiert bleiben. Eine Wallet kann ältere und neuere Bestände enthalten. Wer jetzt ausschließlich wegen eines diskutierten Stichtags eine Gesellschaft gründet oder große Bestände überträgt, sollte die Folgen bereits nach geltendem Recht kennen, insbesondere Einlagebewertung, Realisation stiller Reserven und spätere Ausschüttung.

18. Häufige Fragen zu Bitcoin und Krypto im Betriebsvermögen

Sind Bitcoin in der GmbH nach einem Jahr steuerfrei?

Kann mein Einzelunternehmen gleichzeitig private und betriebliche Coins haben?

Ist der Kauf von Bitcoin sofort eine Betriebsausgabe?

Was unterscheidet Bilanzierung und EÜR bei Kryptowährungen?

Löst der Tausch in einen Stablecoin Steuern aus?

Darf ich im Betrieb einfach FIFO verwenden?

Kann ich einen Kursverlust zum Jahresende absetzen?

Sind langfristig gehaltene Bitcoin immer Anlagevermögen?

Muss ein gestiegener Bitcoin-Kurs über den Anschaffungskosten bilanziert werden?

Kann ich private Bitcoin zum aktuellen Wert in meinen Betrieb einlegen?

Reicht ein fertiger Kryptosteuerreport für das Finanzamt?

Sind Staking-Rewards erst beim Verkauf steuerpflichtig?

Ist eine Krypto-GmbH immer günstiger als eine private Anlage?

Ist eine Krypto-GmbH bei Erbschaft oder Schenkung steuerfrei?

19. Wie LHP Unternehmen mit Kryptowerten unterstützt

Bei Kryptowerten müssen steuerliche Einordnung, Datenaufbereitung und Jahresabschluss zusammenpassen. LHP verbindet die Beratung zu Kryptosteuerfragen mit der Prüfung von Unternehmensstrukturen und der Vertretung gegenüber Finanzbehörden. Bereits 2018 haben mit Dr. Ingo Heuel und Dr. Isabell Matthey zwei Anwälte unserer Kanzlei die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen in einem Fachbeitrag untersucht. Die aktuelle Beurteilung berücksichtigt die seitherige Rechtsprechung und Verwaltungsentwicklung. [7]

Für eine erste Einordnung brauchen wir Rechtsform, Gewinnermittlungsart, bisherige Steuererklärungen, eine Übersicht der Plattformen und Wallets sowie die geplanten Schritte. Auf dieser Grundlage lässt sich klären, welche Bestände betroffen sind, ob die Buchhaltung ergänzt werden muss und welche Folgen eine Anschaffung, Einlage, Entnahme oder Umstrukturierung hätte.

Sie planen eine Krypto-GmbH, möchten vorhandene Bestände prüfen oder benötigen Unterstützung bei Rückfragen des Finanzamts?Vereinbaren Sie ein Gespräch mit LHP. Informationen zu unserem weiteren Beratungsangebot finden Sie unter Steuerberatung für Kryptowährungen.

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