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Airdrops, Hard Forks, Cashback, DeFi und Token-Sonderfälle versteuern

Von und · LHP Gruppe

Stand: 29. Oktober 2026

Bei Airdrops, Hard Forks, Krypto-Cashback und den Anwendungen der dezentralen Finanzwelt (DeFi) hängt die Besteuerung davon ab, weshalb ein Token zugeteilt wurde, welche Leistung der Empfänger dafür erbracht hat und welches Recht der Token vermittelt. Ein privater Airdrop für eine Werbeleistung ist bei Zufluss nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Ohne Gegenleistung entsteht keine solche Leistungseinnahme. Auch eine Hard Fork löst im Privatvermögen keine Einkünfte aus Leistungen aus, und beim Liquid Staking oder in einem Liquiditätspool kann schon die Einzahlung ein Tausch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein. [1, 2]

Für private Anleger in Deutschland geht es dabei um sechs Fallgruppen: Airdrops und rückwirkende Zuteilungen, die Aufteilung der Anschaffungskosten bei einer Hard Fork, Cashback in Kryptowerten, die Tauschfrage bei Liquid Staking, Liquidity Mining und der Beleihung von Bitcoin, die Rechte aus ICO, Utility-Token, Security-Token und NFT sowie Krypto-Futures mit ihrem Differenzausgleich.

Die Darstellung folgt dem geltenden Recht zum angegebenen Stand. Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Reform der Kryptobesteuerung ist nach dem veröffentlichten Stand des BMF ein gesondertes Vorhaben in der Ressortabstimmung. Seine möglichen Auswirkungen erläutern wir auf der Seite zur Kryptosteuer-Reform. [3]

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein privater Airdrop führt beim Erhalt zu Einkünften aus Leistungen, wenn der Empfänger dafür etwa wirbt oder verwertbare Daten überlässt. Ohne eine solche Gegenleistung fällt der Erhalt nicht unter § 22 Nr. 3 EStG. Für einen späteren Verkauf ist auch eine Anschaffung des Rechtsvorgängers oder eine Überführung aus dessen Betriebsvermögen zu prüfen (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG).
  • Eine Hard Fork führt im Privatvermögen nach dem BMF nicht zu Einkünften aus Leistungen. Die Anschaffungskosten der alten Coins werden nach dem Kursverhältnis auf alte und neue Coins aufgeteilt, die Jahresfrist läuft für beide ab dem ursprünglichen Kauf.
  • Rein umsatzabhängiges Cashback in Kryptowerten auf private Einkäufe ohne weitere Gegenleistung ist nach unserer Auffassung ein Rabatt und keine Leistungseinnahme. Private Werbe- und Vermittlungsprämien fallen dagegen unter § 22 Nr. 3 EStG, soweit keine andere Einkunftsart vorgeht.
  • Erhält der Anleger beim Liquid Staking oder in einem Liquiditätspool einen eigenständig handelbaren Token, kann ein Tausch mit neuer Jahresfrist vorliegen. Entscheidend sind die übertragenen Rechte und die Vertrags- und Protokollgestaltung. Die Beleihung von Bitcoin ist kein Verkauf, solange die Coins dem Anleger zugerechnet bleiben.
  • Auf Differenzausgleich gerichtete Krypto-Futures und Perpetuals können unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG fallen. Für steuerpflichtige Erträge ohne deutschen Kapitalertragsteuerabzug ist die Anlage KAP erforderlich. [1, 2]

Wenn Sie eine Zuteilung nicht sicher einordnen können oder Ihr Report Airdrops und Pool-Token nur mit Kürzeln ausweist, lassen Sie Ihre Kryptoerträge rechtlich und steuerlich prüfen.

Diese Seite ist Teil 3 unserer vierteiligen Reihe zu Kryptowährungen im Privatvermögen. Kryptowährungen verkaufen, tauschen und bezahlen (Teil 1) erläutert Haltefrist, Freigrenze, Gewinnberechnung und FiFo. Staking, Lending und Mining versteuern (Teil 2) beschreibt die Vorgänge von der Zuteilung bis zum Verkauf der Rewards. Krypto-Verluste, Wallets und Steuererklärung (Teil 4) behandelt Verluste, die Zurechnung von Wallets, die Steuererklärung mit Nachweisen und die Meldungen ab 2027. Alle vier Teile führt die Übersicht Krypto im Privatvermögen im Überblick zusammen.

1 Airdrops und andere kostenlose Zuteilungen

Bei einem Airdrop werden Token an ausgewählte oder viele Nutzer verteilt, und die Zuteilung ist steuerbar, wenn sie für eine Leistung erfolgt. Dass der Nutzer keinen Geldbetrag zahlt, beantwortet diese Frage nicht. § 22 Nr. 3 EStG ist aber auch keine Vorschrift, die jede Vermögensmehrung ohne weitere Voraussetzung erfasst. [1, 2]

Airdrops als Vergütung für eine Leistung

Nach dem BMF liegt insbesondere dann eine steuerbare Leistung vor, wenn der Nutzer für die Zuteilung wirbt, Inhalte bereitstellt oder bestimmte Daten überlässt. Gemeint sind bei Daten Leistungen, die über die für eine bloße technische Zuteilung erforderlichen Informationen hinausgehen. Eine öffentliche Empfangsadresse allein ist anders zu beurteilen als die verpflichtende Überlassung zusätzlicher personenbezogener Daten. [2]

Beispiel 1: Ein Airdrop für Werbung. Ein Projekt verspricht Token, wenn ein Nutzer einen werbenden Beitrag veröffentlicht. Der Nutzer erfüllt die Bedingungen und erhält frei verfügbare Token im Wert von 450 Euro. Liegt keine betriebliche Tätigkeit vor, sind nach der Verwaltungslinie Einkünfte aus Leistungen zu prüfen. Ohne abzugsfähige Kosten und weitere solche Einkünfte sind 450 Euro anzusetzen. Bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 42 Prozent entfallen darauf 189 Euro Einkommensteuer, weil die Freigrenze von 256 Euro überschritten ist. Der spätere Verkauf dieser Token ist eine weitere Prüfung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Rechnung lässt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer außer Betracht. Wer den Airdrop als steuerfrei behandelt, erklärt 0 Euro statt 450 Euro, und 189 Euro Einkommensteuer fehlen.

Notwendige Identifikationsangaben und eine wirtschaftlich verwertbare Datenüberlassung dürfen nicht ohne Betrachtung des jeweiligen Programms gleichgesetzt werden. Das BMF unterscheidet etwa die bloße Identifikation in klassischen Rabattsystemen von der Gegenleistung bei einem Airdrop. Bei der Datennutzung kommt es deshalb auf die Zuteilungs- und Nutzungsbedingungen an. Teilweise wird vertreten, dass Daten, die der Anbieter für die Identifizierung nach dem Geldwäscherecht ohnehin erheben muss, ebenso wenig eine Leistung sind wie die technischen Angaben für die Zuteilung. [2]

Airdrops ohne Gegenleistung und rückwirkende Zuteilungen

Erhält ein Anleger Token ohne eine eigene Leistung, scheidet eine Besteuerung allein nach § 22 Nr. 3 EStG aus. Bei rückwirkenden Airdrops für eine frühere Protokollnutzung muss geprüft werden, ob die spätere Zuteilung wirtschaftlich auf diese Nutzung zurückgeht und als Gegenleistung angenommen wird. Eine vorherige Vergütungsvereinbarung oder Vergütungserwartung ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich. Das spätere Etikett „Reward“ allein belegt diesen Zusammenhang jedoch nicht. [1, 2, 4]

Das BMF erkennt Fälle an, in denen ein Zufallselement den Zusammenhang zwischen Leistung und Zuteilung unterbricht oder überlagert, woraus keine allgemeine Befreiung jedes zufallsabhängigen Bonus folgt. Zu prüfen ist, welche Voraussetzungen erfüllt werden mussten und welche Rolle der Zufall im jeweiligen Programm hatte. Sichern Sie deshalb die damaligen Bedingungen und Bekanntmachungen. [2, 4]

Späterer Verkauf und fehlender Marktpreis

Bei einem Airdrop als Gegenleistung behandelt das BMF die Token als angeschafft. Fehlt im Zeitpunkt des Zugangs ein ermittelbarer Marktkurs, lässt es für die geregelten Airdrop-Fälle einen Ansatz mit null Euro zu. Das bedeutet nicht, dass die Token später stets steuerfrei verkauft werden können. Bei einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist entspricht der Gewinn wegen der niedrigen Anschaffungskosten nahezu dem gesamten Verkaufserlös. [2]

Bei einem unentgeltlichen Erwerb ohne Gegenleistung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG dagegen die Anschaffung des Rechtsvorgängers zu prüfen. Hat dieser die Token selbst hergestellt und nicht angeschafft, kann das zu einem anderen Ergebnis führen. Fehlt auch eine nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG zugerechnete Anschaffung oder Überführung aus einem Betriebsvermögen, ist der spätere Verkauf nach unserer Auffassung nicht nach § 23 Abs. 1 EStG steuerbar. [1, 2]

Zu dokumentieren sind dafür die Zuteilungsbedingungen, das Fehlen einer Gegenleistung und die für eine Anschaffung oder Überführung beim Rechtsvorgänger erkennbaren Umstände. Auch Schenkungsteuer folgt nicht allein daraus, dass etwas kostenlos zugeteilt wurde. Ihre Voraussetzungen sind eigenständig zu beurteilen. [1, 2]

2 Hard Forks und die Aufteilung der Anschaffungskosten

Bei einer Hard Fork kann aus einer vorhandenen Blockchain eine zweite, eigenständig fortgeführte Blockchain entstehen. Der bisherige Inhaber erhält dann neben seinem bisherigen Bestand Token der neuen Blockchain. Nicht jedes technische Update und nicht jede Änderung einer Tokenbezeichnung ist ein solcher Erwerb eines weiteren Wirtschaftsguts. [2]

Das BMF behandelt den Erhalt neuer Token durch eine Hard Fork im Privatvermögen nicht als Einkünfte aus Leistungen. Für einen späteren Verkauf werden nach seiner Auffassung der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt fortgeführt und die bisherigen Anschaffungskosten im Verhältnis der Marktkurse im Zeitpunkt der Fork auf die beiden Bestände verteilt. Lässt sich dem neuen Token bei der Fork kein Wert beimessen, verbleiben die bisherigen Anschaffungskosten beim ursprünglichen Bestand. [2]

Beispiel 2: Anschaffungskosten nach einer Hard Fork. Die ursprünglichen Token wurden für 10.000 Euro angeschafft. Bei der späteren Fork entfallen 80 Prozent des gemeinsamen Marktwerts auf den bisherigen und 20 Prozent auf den neuen Token. Nach der Verwaltungslinie werden 8.000 Euro Anschaffungskosten dem bisherigen und 2.000 Euro dem neuen Bestand zugeordnet, und für beide wird der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt zugrunde gelegt. Die Berechnung unterstellt feststellbare Marktwerte und keine weiteren Besonderheiten.

Teilweise wird gegen diese Behandlung eingewandt, dass eine technische Aufspaltung keine entgeltliche Anschaffung des neuen Tokens ersetze. Eine Steuerfreiheit unabhängig von der Haltefrist ist damit aber nicht gesichert. Für die Praxis ist die Abweichung von der Verwaltungsauffassung offenzulegen und rechtlich zu begründen. Die gelegentlich anzutreffende Aussage, jeder Fork-Token könne sofort steuerfrei verkauft werden, ist zu weitgehend. [2, 5]

3 Cashback in Kryptowerten und Kundenprämien

Ein Rabatt auf einen privaten Einkauf wird nicht allein dadurch zu steuerpflichtigem Einkommen, dass er in Kryptowerten ausgezahlt wird. Bei einem Cashback, das sich ausschließlich nach privaten Kartenumsätzen bemisst, spricht viel für einen Preisnachlass, da es dann an einer eigenen vergüteten Erwerbsleistung des Kunden fehlt.

Anders zu prüfen sind Werbeprämien, Vermittlungsvergütungen und Vorteile für die Überlassung von Coins. Zu unterscheiden ist ferner, ob der Anbieter den Bonus unmittelbar in Token gutschreibt oder ob er einen Geldrabatt gewährt und damit Token für den Kunden kauft. Im zweiten Fall spricht viel für einen eigenen Kauf des Kunden mit Anschaffungskosten in Höhe des Rabattbetrags. Auch ein eigenständiger Bonus für die Eröffnung oder Nutzung eines Kontos ist nicht ohne Weiteres ein Rabatt auf einen Einkauf. Die einzelnen Leistungen eines Vorteilsprogramms dürfen deshalb nicht pauschal als steuerfreies Cashback zusammengefasst werden. [1]

Beispiel 3: Cashback und Vermittlungsprämie. Ein Kunde erhält für private Kartenzahlungen von 1.000 Euro einen umsatzabhängigen Bonus von 20 Euro in Token, ohne dafür werben oder einen Dritten vermitteln zu müssen. Unter diesen Annahmen spricht viel gegen eine Besteuerung des Erhalts nach § 22 Nr. 3 EStG. Erhält er zusätzlich 100 Euro in Token für die erfolgreiche Vermittlung eines neuen Kunden, ist diese zweite Prämie eigenständig als Leistungsvergütung zu prüfen.

Teilweise wird die Rabattbehandlung auch dann bejaht, wenn das Kartenprogramm mit Staking- oder Gebührenmodellen verknüpft ist. Dafür wird angeführt, die Verknüpfung sei nur eine marktübliche Preisgestaltung. Der Kunde erhalte für seine Daten und Gebühren ein ganzes Bündel von Vorteilen, aus dem sich der Cashback nicht als gesondert vergütete Leistung herauslösen lasse, und auslösender Vorgang bleibe der Einkauf. Diese Einwände überzeugen bei reinen Umsatzboni. Nach unserer Auffassung darf die Rabattbehandlung bei kombinierten Modellen gleichwohl nicht allein aus dem Produktnamen abgeleitet werden. Hängt ein Vorteil wirtschaftlich mit der Überlassung von Coins zusammen, etwa weil die Cashback-Stufe allein vom gestakten Betrag abhängt, kann eine gesonderte steuerbare Leistung vorliegen.

Warum Anschaffungskosten von null nicht immer richtig sind

Ein späterer Verkauf von Cashback-Token ist innerhalb der Jahresfrist nur steuerbar, wenn eine entgeltliche Anschaffung vorliegt, was bei einem Rabatt auf einen bezahlten Einkauf nach unserer Auffassung der Fall ist. Dann gilt der Wert der Prämie beim Erhalt als Anschaffungskosten und nicht null. [1]

Teilweise werden für nicht steuerbare Cashback-Rabatte Anschaffungskosten von null Euro angesetzt und daraus bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtige Gewinne abgeleitet. Nach unserer Auffassung beantwortet der Nullansatz die vorgelagerte Anschaffungsfrage nicht für jede Programmgestaltung. Ein bestehender Rabattanspruch, ein Leistungstausch und eine unentgeltliche Zuteilung können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ebenso wenig lässt sich aus einem nicht steuerbaren Erhalt pauschal ein steuerfreier späterer Verkauf folgern.

Wird eine Prämie als Gegenleistung für eine steuerbare Leistung gewährt, bildet der im Erwerbszeitpunkt angesetzte Wert die Anschaffungskosten. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte der Leistungsgruppe im betreffenden Jahr unter 256 Euro bleiben. Eine Freigrenze setzt die Anschaffungskosten nicht auf null. [1, 2]

4 Liquid Staking, Liquidity Mining und weitere DeFi-Anwendungen

Bei Liquid Staking erhält der Anleger häufig einen anderen Token, der seine Beteiligung oder einen Anspruch im Zusammenhang mit dem eingesetzten Bestand abbildet. In Liquiditätspools können Pool-Token ausgegeben und die zugrunde liegenden Vermögenswerte umgeschichtet werden. Das wirft zusätzliche Fragen neben der Besteuerung laufender Rewards auf.

Ob ein Tausch vorliegt, hängt davon ab, ob der Anleger wirtschaftlich denselben Vermögenswert behält oder einen anderen Coin beziehungsweise ein anderes Recht erhält. Auch beim Wrapping, Bridging oder einem technischen Token-Swap reicht die Bezeichnung im Protokoll nicht aus. Eine bloße technische Umstellung kann anders zu würdigen sein als der entgeltliche Austausch verschiedener Wirtschaftsgüter.

Für einen steuerlichen Tausch kann sprechen, dass ein eigenständig handelbarer Token mit anderen Ansprüchen und Risiken erworben wird. Für eine Fortführung des bisherigen Wirtschaftsguts spricht dagegen, wenn nur seine technische Abbildung wechselt und wirtschaftlich dieselbe Rechtsposition besteht. Weder Wertgleichheit noch die Möglichkeit einer späteren Rückgabe entscheidet diese Frage allein. Erhält der Anleger beim Liquid Staking einen eigenständig handelbaren Token mit eigenem Marktpreis und eigenem Anspruch gegen das Protokoll, kann ein steuerlicher Tausch mit neuer Jahresfrist vorliegen. Bildet der neue Token nur dieselbe Rechtsposition in anderer technischer Hülle ab, etwa beim bloßen Wrapping ohne Wechsel des Anspruchsgegners, lässt sich die Fortführung des bisherigen Wirtschaftsguts begründen. Weisen Sie in beiden Fällen die Protokollbedingungen und die tatsächlich vermittelten Rechte nach. [1]

Für die Prüfung trennen Sie Einlage und erhaltenes Recht, laufende Vergütungen, eventuelle Umschichtungen sowie Rückgabe und Auszahlung nachvollziehbar. Das aktuelle BMF-Schreiben regelt Liquidity Mining und sämtliche neueren DeFi-Modelle nicht abschließend. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regel folgt jedoch keine Steuerfreiheit, weil die allgemeinen Steuervorschriften gelten. [1, 2]

Beim Liquidity Mining zahlt der Anleger ein Handelspaar in einen Liquiditätspool ein, erhält dafür einen Pool-Token und laufende Belohnungen. Das aktuelle BMF-Schreiben behandelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Vertreten werden insbesondere zwei unterschiedliche Auffassungen. Nach der ersten Auffassung ist bereits die Einzahlung ein Tausch der eingezahlten Coins gegen den Pool-Token. Die Belohnungen sind danach Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und die Rückgabe des Pool-Tokens ist ein weiterer Tausch. [1, 2]

Nach der zweiten Auffassung bleibt der Anleger in Anlehnung an die Grundsätze der Wertpapierleihe wirtschaftlicher Eigentümer der eingezahlten Coins. Einzahlung und Rückgabe sind danach keine Veräußerung, und die Belohnungen gehören als Erträge aus einem partiarischen Darlehen zu den Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze und die Einordnung als partiarisches Darlehen sind umstritten. Bei den gängigen Modellen mit einem frei handelbaren Pool- oder Liquid-Staking-Token ist deshalb von einem Tausch auszugehen, und die laufenden Erträge bleiben Einkünfte aus Leistungen. Ein steuerliches Wahlrecht besteht nicht. Wenn Sie von der Verwaltungspraxis abweichen, legen Sie die tatsächlichen Vorgänge und die rechtliche Beurteilung in der Steuererklärung vollständig offen. Das schließt steuerstrafrechtliche Risiken nicht pauschal aus. [1, 6, 7]

Ein sogenannter Impermanent Loss beschreibt zunächst eine wirtschaftliche Wertdifferenz gegenüber dem bloßen Halten der eingesetzten Coins. Diese Vergleichsrechnung ist noch kein steuerlich abzugsfähiger Verlust, denn dafür müssen ein Realisationstatbestand, die maßgeblichen Werte und die richtige Einkunftsgruppe ermittelt werden. [1]

Beispiel 4: Einzahlung in einen Liquiditätspool. Ein Anleger hat die beiden Coins eines Handelspaars acht Monate zuvor für insgesamt 5.000 Euro gekauft. Bei der Einzahlung in den Pool sind sie zusammen 8.000 Euro wert. Unterstellt ist, dass die Gestaltung steuerlich als Tausch gegen einen Pool-Token einzuordnen ist. Ohne weitere Kosten entsteht dann ein Veräußerungsgewinn von 3.000 Euro, auf den bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent 1.260 Euro Einkommensteuer entfallen. Der Pool-Token gilt für 8.000 Euro als neu angeschafft, und für ihn beginnt eine eigene Jahresfrist. Wird die Einzahlung dagegen nach Prüfung der Vertrags- und Protokollbedingungen steuerneutral behandelt, entsteht allein dadurch kein solcher Veräußerungsgewinn. Laufende Belohnungen sind in beiden Fällen gesondert zu beurteilen. [1]

Bitcoin als Sicherheit für ein Darlehen

Die Aufnahme eines echten Darlehens ist keine Einnahme, weil der erhaltene Betrag zurückzuzahlen ist. Werden Coins lediglich als Sicherheit gestellt und bleiben sie dem Anleger steuerlich zugerechnet, führt die Sicherheitenbestellung für sich auch nicht zu einer Veräußerung der Coins (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei Plattform- und DeFi-Modellen muss diese Voraussetzung anhand der Rechte und Verfügungsmöglichkeiten geprüft werden. [1, 6]

Eine spätere Verwertung der Sicherheit kann dagegen ein Veräußerungsgeschäft auslösen. Ein vorgeschaltetes Wrapping und der Erwerb eines neuen Tokens sind nach unserer Auffassung Tauschvorgänge mit neuer Jahresfrist, und wer ein in Kryptowerten ausgezahltes Darlehen mit anderen Coins zurückzahlt, veräußert diese Coins. Ein solches Modell ist daher nicht in jedem Schritt steuerneutral. Ob Darlehenszinsen abziehbar sind, richtet sich insbesondere nach der Verwendung des Darlehens. Dient es privaten Ausgaben, sind die Zinsen nicht als Werbungskosten abziehbar. [1, 6]

5 ICO, Utility-Token, Security-Token, NFT und Krypto-Futures

Bei einem Initial Coin Offering oder einem vergleichbaren Token-Verkauf erwirbt der Anleger neu ausgegebene Token. Erhält er sie gegen Euro oder andere Kryptowerte, liegt ein entgeltlicher Erwerb vor. Für die steuerliche Einordnung zählt, welche Rechte der Token vermittelt, denn ein Nutzungsrecht, eine Zahlungsfunktion und eine Beteiligung am Gewinn eines Unternehmens sind nicht gleich zu behandeln. [2, 5]

Wer neu ausgegebene Token mit bereits angeschafften Ether bezahlt, kann zugleich einen Veräußerungsgewinn aus den hingegebenen Ether realisieren. Der Erwerb des neuen Projekttokens ist davon zu unterscheiden. Ein verbindlicher Erwerbsvertrag, eine zunächst nur bedingte Zuteilung und die spätere technische Lieferung in die Wallet müssen zeitlich auseinandergehalten werden. Der erste Wallet-Eintrag ist nicht in jedem ICO automatisch der Anschaffungstag. [1, 2, 8]

Bei Security-Token, tokenisierten Kapitalforderungen oder Fondsanteilen kommen § 20 Abs. 1 und 2 EStG und weitere Vorschriften in Betracht. Verbrieft eine Schuldverschreibung dagegen ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer beim Emittenten hinterlegten festgelegten Menge Coins oder auf Auszahlung des Erlöses aus deren Veräußerung durch den Emittenten, behandelt das BMF sie als Sachleistungsanspruch. Zusätzliche Leistungen des Emittenten während der Laufzeit ordnet das BMF den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu. Ein Verkauf kann unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Jahresfrist fallen. [2]

Die Einlösung eines Utility-Token gegen die versprochene Leistung behandelt das BMF nicht als Veräußerung dieses Tokens. Sein vorheriger Erwerb oder Verkauf ist davon zu unterscheiden. Eine Steuerfreiheit nach einem Jahr lässt sich deshalb nicht auf jedes tokenisierte Recht übertragen. Bewahren Sie für die Prüfung die Ausgabebedingungen und die zum Erwerbszeitpunkt geltende Beschreibung der Rechte auf. [1, 2]

Ein NFT (Non-Fungible Token) ist nicht allein wegen seiner technischen Einzigartigkeit steuerlich privilegiert. Bei einem privat angeschafften Sammlertoken kann § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG greifen. Verkörpert er dagegen ein Nutzungsrecht oder eine Kapitalbeteiligung, muss dieses Recht eingeordnet werden. Die eigene Herstellung und Vermarktung von NFT wirft andere Fragen auf als der private Weiterverkauf eines gekauften Tokens. Das aktuelle BMF-Schreiben erstreckt sich nicht auf die ertragsteuerlichen Besonderheiten von NFT. [1, 2]

Krypto-Futures und Perpetuals

Mit Krypto-Futures setzen Anleger auf die Kursentwicklung eines Coins, ohne ihn zu kaufen. Hier geht es um Verträge, die auf einen Differenzausgleich gerichtet sind, bei Perpetuals ohne festen Endtermin und mit laufenden Funding-Zahlungen. Teilweise wird vertreten, dass Gewinne, Verluste und Funding-Zahlungen daraus Einkünfte aus Termingeschäften nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG sind. Nach dieser Auffassung unterliegen sie dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und gehen nach § 23 Abs. 2 EStG dem privaten Veräußerungsgeschäft vor. Die Zuordnung der Funding-Zahlungen hängt vom konkreten Vertrag ab. Bei Kapitaleinkünften kommt auf Antrag eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG in Betracht. Das BMF-Schreiben zu Kryptowerten behandelt Krypto-Futures nicht gesondert. Die Hinterlegung von Coins als Sicherheit (Margin) ist keine Veräußerung, solange sie dem Anleger steuerlich zugerechnet bleiben. Ihre Verwertung bei einer Liquidation kann eine Veräußerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auslösen. [1, 2, 6]

Soweit steuerpflichtige Kapitalerträge keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, müssen Sie sie in der Anlage KAP erklären (§ 32d Abs. 3 EStG). Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt die frühere Grenze von 20.000 Euro für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften nicht mehr. Solche Verluste mindern jetzt alle positiven Kapitaleinkünfte, weiterhin aber nicht die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG oder § 23 Abs. 1 EStG. [1]

6 Unterlagen für die steuerliche Einordnung

Bei besonderen Kryptoerträgen reicht eine Liste von Wallet-Zugängen oft nicht aus, denn sie zeigt die technische Bewegung, aber nicht immer den Grund der Zuteilung. Für die rechtliche Einordnung brauchen wir deshalb die Programm- oder Vertragsbedingungen, die dokumentierten Handlungen des Anlegers und die Informationen zur Verfügbarkeit der Token. Private Keys, Seed-Phrasen und Zugangspasswörter gehören nicht dazu und dürfen weder in ein Kontaktformular noch in einen Report eingetragen werden. [2, 6]

Bei Airdrops sind etwa die Ankündigung, die Zuteilungsbedingungen und eine verlangte Gegenleistung relevant, während bei Staking und Lending die Sperren, Abrufmöglichkeiten und Vergütungsbedingungen interessieren. Bei Forks sichern Sie den früheren Anschaffungszeitpunkt und die für die Kostenaufteilung maßgeblichen Werte. Auch die Verbindung zu späteren Verkäufen muss erhalten bleiben. [2]

Ein Report darf nicht jede Einnahme allein nach dem von der Plattform vergebenen Kürzel einordnen, denn eine als „Reward“ bezeichnete Gutschrift kann je nach Sachverhalt eine Leistungsvergütung, eine Ausschüttung oder ein Rabatt sein. Unklare Fälle müssen dokumentiert und rechtlich beurteilt werden, bevor die Werte in die Steuererklärung übernommen werden. Dafür können Sie Ihren Krypto-Steuerreport prüfen lassen. [1, 2]

Steuerpflichtige laufende private Leistungsvergütungen und steuerpflichtige spätere private Veräußerungsgewinne sind in der Steuererklärung getrennt auszuweisen, und zwar in den entsprechenden Bereichen der Anlage SO. Eine Anbietermeldung nach DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz ersetzt diese eigene Einordnung und Erklärung nicht. [1, 9]

Häufige Fragen zu Airdrops, Hard Forks und DeFi

Ist ein kostenloser Airdrop immer steuerfrei?

Ist eine Hard Fork eine steuerpflichtige Einnahme?

Ist Cashback in Kryptowerten auf private Einkäufe steuerpflichtig?

Ist die Beleihung von Bitcoin ein steuerpflichtiger Verkauf?

Sind Gewinne aus Krypto-Futures Kapitaleinkünfte?

Was gilt für den Verkauf eines NFT?

Was wir bei besonderen Kryptoerträgen prüfen

Wir prüfen, welche Vorgänge hinter den einzelnen Gutschriften stehen und welche Rechtsfolgen daraus entstehen. Bei Airdrops, Forks und DeFi verbinden wir die Vertrags- und Protokollanalyse mit der steuerlichen Auswertung. Wo eine Frage umstritten ist, erläutern wir die Gegenauffassung und die dafür erforderlichen Nachweise.

Auf dieser Grundlage bereiten wir die Steuererklärung vor, prüfen vorhandene Reports und beantworten Rückfragen des Finanzamts. Ihre Ansprechpartner sind Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich. Schildern Sie uns Ihr Anliegen im Anfrageformular oder rufen Sie uns unter 0221 39 09 770 an.

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