Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe
Stand: 29. Oktober 2026
Wer Bitcoin, Ether oder vergleichbare Currency- und Payment-Token unmittelbar im Privatvermögen hält, zahlt auf Veräußerungsgewinne nur dann Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Gesamtgewinn des Jahres aus allen privaten Veräußerungsgeschäften muss dabei die Freigrenze von 1.000 Euro erreichen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 5 EStG). Ein Tausch in andere Coins und das Bezahlen mit Coins zählen als Verkauf. Rewards aus passivem Staking, privatem Lending und nicht gewerblichem Mining behandelt die Finanzverwaltung dagegen schon beim Zufluss als Einkünfte aus Leistungen mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro (§ 22 Nr. 3 EStG). Beim Lending ist beim Bundesfinanzhof anhängig, ob stattdessen Kapitaleinkünfte vorliegen. Veräußerungsverluste zählen nur im eigenen Verrechnungskreis, während ein Hack oder eine Plattformpleite kein Verkauf ist. Ab 2027 melden die in Deutschland meldepflichtigen Kryptodienstleister zusammengefasste Transaktionsdaten des Jahres 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 21 KStTG). Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht eine geänderte Besteuerung vor.
Wir haben das Thema in vier Beiträge aufgeteilt, damit jede Frage an einem Ort vertieft beantwortet wird.
Wer Coins gekauft hat, erfährt, welche Einkommensteuer ein Verkauf, ein Tausch oder eine Zahlung auslöst. Der Beitrag erklärt, welche Kryptowerte unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen und an welchem Tag die Jahresfrist beginnt und endet. Er erläutert, wie der Gewinn mit Anschaffungskosten und Gebühren berechnet wird und warum die Freigrenze von 1.000 Euro kein Freibetrag ist. Bei Teilverkäufen aus mehreren Käufen erklärt er, welche Coins als verkauft gelten. Sechs Beispiele behandeln Tausch, Stablecoins, Kryptokarte und FiFo. Zum Beitrag: Kryptowährungen verkaufen, tauschen und bezahlen
Wenn Sie laufend zusätzliche Coins erhalten, führt der Beitrag durch die drei Schritte Erhalt, Bewertung und späterer Verkauf. Er erklärt, wann Rewards zufließen und was das Claiming ändert. Sie erfahren, wie die Finanzverwaltung passives Staking, Lending und nicht gewerbliches Mining besteuert und warum derselbe Wert nicht zweimal besteuert wird. Er erläutert die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit, bei der die Jahresfrist entfällt und Gewerbesteuer anfallen kann. Zum Lending stellt er die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof zur Einordnung der Einkunftsart dar. Zum Beitrag: Staking, Lending und Mining versteuern
Der Beitrag richtet sich an alle, bei denen Coins ohne Kauf in der Wallet eingegangen sind oder die dezentrale Finanzanwendungen nutzen. Er unterscheidet Airdrops mit und ohne Leistung und erklärt die Aufteilung der Anschaffungskosten bei einer Hard Fork. Er ordnet Cashback in Kryptowerten ein und behandelt die Tauschfrage bei Liquid Staking, Liquidity Mining und der Beleihung von Bitcoin. Was bei ICO, Utility-Token, Security-Token, NFT und Krypto-Futures gilt, zeigt er ebenfalls. Zum Beitrag: Airdrops, Hard Forks, Cashback, DeFi und Token-Sonderfälle
Wenn Sie Verluste steuerlich berücksichtigen lassen wollen, Coins gemeinsam mit anderen verwahren oder Ihre Steuererklärung vorbereiten, erklärt der Beitrag die steuerliche Zurechnung von Coins und Erträgen. Er erläutert, wann ein Verlust anerkannt wird und was ein Verlustverkauf mit Rückkauf bewirkt. Für die Steuererklärung beschreibt er, was in die Anlage SO gehört und welche Nachweise das Finanzamt verlangt. Ob Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist anzugeben sind und was die Meldungen der Kryptobörsen ab 2027 für alte Bestände bedeuten, erläutert der Beitrag. Zum Beitrag: Krypto-Verluste, Wallets und Steuererklärung
Der erste Beitrag erläutert die Regeln für Kauf und Verkauf, auf denen die drei anderen aufbauen, denn auch Rewards, Airdrop-Token und Pool-Token können später verkauft werden. Der zweite und der dritte Beitrag erklären, wie zusätzliche Coins und besondere Token-Geschäfte steuerlich einzuordnen sind. Der vierte Beitrag gilt für jeden Fall, sobald Verluste entstehen oder die Steuererklärung ansteht. Wer mit Kryptowährungen handelt, Mining betreibt oder als Validator tätig ist, muss die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb prüfen (§ 15 Abs. 2 EStG), die unsere Übersicht Krypto und Betriebsvermögen erläutert. Die geplante Neuordnung mit Abgeltungsteuer und Stichtag beschreibt die Seite zur Kryptosteuer-Reform. Geht es um nicht erklärte Gewinne, erläutert der Beitrag zu Steuerhinterziehung und Selbstanzeige bei Kryptowährungen die Folgen. Die Frage nach freiwilligen Angaben behandelt der Beitrag dazu, ob Sie steuerfreie Krypto-Verkäufe dem Finanzamt melden sollten.
Ja, bei unmittelbar im Privatvermögen gehaltenen Currency- und Payment-Token wie Bitcoin oder Ether. Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft mehr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Innerhalb der Frist bleibt ein Gewinn nur steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn des Jahres aus allen privaten Veräußerungsgeschäften 1.000 Euro nicht erreicht (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Einzelheiten stehen im ersten Beitrag.
Ja. Die Finanzverwaltung erfasst Rewards aus privatem passivem Staking beim Zufluss mit ihrem Euro-Wert als Einnahmen aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Auch ohne Verkauf sind diese Einkünfte steuerpflichtig, wenn Ihre gesamten Einkünfte des Jahres aus Leistungen nach Abzug der zugehörigen Werbungskosten 256 Euro erreichen. Der spätere Verkauf der Rewards ist ein zweiter Vorgang mit eigener Jahresfrist. Der zweite Beitrag erklärt Zufluss und Claiming.
Nur eingeschränkt. Verluste aus dem Verkauf privat gehaltener Currency- und Payment-Token sind nur innerhalb des Verrechnungskreises der privaten Veräußerungsgeschäfte abziehbar und nur, wenn der Verkauf innerhalb der Jahresfrist erfolgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG). Mit Arbeitslohn oder mit Staking-Erträgen ist keine Verrechnung möglich. Ein Hack, ein verlorener Private Key oder die Insolvenz einer Plattform ist kein Verkauf und deshalb kein Veräußerungsverlust. Der vierte Beitrag erläutert die einkommensteuerliche Einordnung dieser Verlustfälle.
Nein. Verkäufe unmittelbar im Privatvermögen gehaltener Currency- und Payment-Token nach Ablauf der Jahresfrist gehören nicht in die Anlage SO. Fragt das Finanzamt nach, etwa nach einer Meldung der Börse, müssen Sie an der Aufklärung der Haltefrist mitwirken, etwa durch Kaufbelege und Transaktionshistorie (§ 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO). Wann ein freiwilliger Hinweis in Betracht kommt, behandelt der vierte Beitrag.
Wir prüfen als Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Einordnung Ihrer Bestände und Erträge und rechnen Haltefristen, Freigrenzen und Verluste nach. Ihren Krypto-Steuerreport prüfen wir, bevor er an das Finanzamt geht, und bereiten die jeweiligen Anlagen zur Einkommensteuererklärung vor. Kommt es zur Rückfrage des Finanzamts, zum Einspruch oder zu einem Strafverfahren, vertreten wir Sie.











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