Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe
Stand 9. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze
Sie verkaufen Bitcoin aus einem älteren Bestand und möchten den Erlös auf Ihr Bankkonto überweisen, doch statt der erwarteten Gutschrift erhalten Sie eine Nachfrage zur Herkunft der Coins. Manchmal bleibt die Auszahlung sogar zunächst gesperrt, obwohl Sie die Kryptowährungen regulär erworben haben, und dann kommt es darauf an, welche Informationen der Bank fehlen und ob bereits eine Behörde wegen eines Geldwäscheverdachts ermittelt. [4, 6]
Eine fehlende Kaufbestätigung beweist keine Straftat, und umgekehrt schützt ein ordnungsgemäß versteuerter Gewinn nicht vor Fragen zur Herkunft der eingesetzten Mittel, weil die Bank nach anderen Maßstäben prüft als ein Strafgericht. Wer diese Unterschiede kennt, kann seine Unterlagen gezielt zusammenstellen und vermeidet eine vorschnelle Erklärung, die er später korrigieren muss. [1, 4, 5, 17]
Wir prüfen den Geldwäschevorwurf zusammen mit den steuerlichen Folgen Ihrer Kryptogeschäfte und klären dabei, was die Transaktionsdaten tatsächlich belegen und welche rechtlichen Voraussetzungen die Ermittlungsbehörden nachweisen müssen. Die folgenden Hinweise betreffen deutsches Recht und richten sich vor allem an private Anleger, während wir die Besonderheiten für Unternehmen weiter unten erläutern. [1, 11]
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Geldwäsche bei Kryptowährungen bedeutet, dass jemand mit Bitcoin oder anderen Kryptowerten, die aus einer Straftat stammen, eine der in § 261 StGB beschriebenen Handlungen vornimmt. Geldwäsche setzt nach § 261 Abs. 1 StGB einen Gegenstand voraus, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wobei das Gesetz diese vorausgegangene Straftat als Vortat bezeichnet. Bei Kryptogeschäften können das etwa Bitcoin sein, die jemand durch Betrug erlangt hat, aber auch Kryptowährungen, die jemand mit betrügerisch erlangten Euro kauft, denn der rechtswidrig erlangte Wert setzt sich im erworbenen Gegenstand fort. Dass Bitcoin und andere Kryptowerte solche Gegenstände sein können, ist in der Rechtsprechung und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich anerkannt. [1, 12, 24]
Seit dem 18. März 2021 beschränkt das Gesetz die möglichen Vortaten nicht mehr auf einen Katalog bestimmter Delikte, sodass grundsätzlich jede Straftat genügen kann. Trotzdem muss sich die kriminelle Herkunft anhand von Tatsachen feststellen lassen, und die bloße Annahme, irgendein früherer Nutzer werde schon etwas Strafbares getan haben, reicht dafür nicht aus. Eine vorherige Verurteilung des Vortäters ist allerdings nicht erforderlich, das Gericht muss lediglich selbst davon überzeugt sein, dass der Gegenstand aus einer Straftat stammt. [1, 2, 12]
Hinzu kommen muss eine Handlung, die § 261 StGB erfasst. Wer sich solche Werte verschafft, kann bereits § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllen, und dafür genügt es nach der Rechtsprechung, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Coins erlangt, was bei einem Empfang auf der eigenen Wallet der Fall ist. Für das Verwahren oder Verwenden nach Nr. 4 kommt es außerdem darauf an, was der Betroffene bei ihrem Erwerb über die Herkunft wusste. Beim Umtausch oder Transfer nach Nr. 2 verlangt das Gesetz dagegen eine besondere Absicht, etwa den staatlichen Zugriff auf den Gegenstand zu verhindern, und ein gewöhnlicher Transfer zwischen eigenen Wallets erfüllt diese Voraussetzung für sich genommen nicht. [1, 24]
Stammt der Vermögenswert aus einer im Ausland begangenen Tat, gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 261 Abs. 9 StGB, wonach die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und grundsätzlich auch am Tatort mit Strafe bedroht sein muss. Nur für bestimmte europarechtlich erfasste Delikte verzichtet das Gesetz auf die zweite Voraussetzung. [1]
Für Geldwäsche drohen grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 261 Abs. 1 und 2 StGB). In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 261 Abs. 5 StGB), welche Variante überhaupt in Betracht kommt, lässt sich aber erst beurteilen, wenn der konkrete Erwerb und die anschließenden Vorgänge feststehen. [1]
Auch wer die rechtswidrige Herkunft nicht kennt, kann wegen Geldwäsche strafbar sein, denn § 261 Abs. 6 StGB erfasst die Leichtfertigkeit, also das besonders grob sorgfaltswidrige Verkennen dieser Herkunft, und droht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren an. Leichtfertig handelt nach der Rechtsprechung, wem sich die Möglichkeit einer kriminellen Herkunft geradezu aufdrängt und wer sie aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt, weshalb die erkennbaren Umstände des Geschäfts und die persönlichen Kenntnisse des Betroffenen maßgeblich sind. [1, 2, 23]
Ein ungewöhnlich günstiger Preis kann Anlass zur Nachfrage geben, und verdichten sich die Auffälligkeiten, etwa weil der Vertragspartner seine Identität verschleiert und auf eine sofortige Weiterleitung drängt, wächst das Risiko, sodass die Unkenntnis allein eine Strafbarkeit dann nicht mehr ausschließt. Umgekehrt begründet nicht jede fehlende Unterlage Leichtfertigkeit, und der bloße Handel mit Bitcoin erlaubt keinen allgemeinen Schluss auf eine kriminelle Herkunft, weil Bitcoin auch im legalen Rechtsverkehr ein gebräuchliches Zahlungsmittel sind, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth ausdrücklich festgehalten hat. [1, 2]
Die Leichtfertigkeit betrifft allein die Herkunft des Vermögensgegenstands und ersetzt nicht die übrigen Voraussetzungen der jeweiligen Geldwäschehandlung, für die weiterhin zumindest bedingter Vorsatz erforderlich ist. Insbesondere entfällt die besondere Vereitelungsabsicht bei § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, also die Absicht, etwa das Auffinden des Gegenstands oder den staatlichen Zugriff darauf zu verhindern, nicht deshalb, weil die Staatsanwaltschaft leichtfertige Geldwäsche prüft. [1]
Eine Blockchainanalyse kann Transaktionen verfolgen und Verbindungen zu bekannten Adressen aufzeigen, sie beantwortet jedoch nicht ohne Weiteres, wer eine Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrolliert hat oder welchem Geschäft eine Zahlung diente. Ein hoher Risikowert in einer Auswertung ist deshalb kein eigenständiger Beweis für eine Straftat, sondern zunächst nur ein Hinweis, dem die Bank oder die Behörde nachgehen wird. Bitcoin ist dabei pseudonym, nicht anonym, denn jede Transaktion bleibt dauerhaft öffentlich einsehbar, und sobald eine Adresse einer Person zugeordnet ist, lässt sich ihr gesamter Zahlungsverkehr über Jahre zurückverfolgen. Auch ein Mixer unterbricht diese Spur nur scheinbar, weil spezialisierte Analysesoftware Vermischungen häufig wieder auflöst. [2, 17]
Für die rechtliche Prüfung benötigen wir die Grundlage der Zuordnung, denn eine Zahlung, die unmittelbar aus einem aufgeklärten Betrug stammt, hat ein anderes Gewicht als eine Verbindung, die erst über viele frühere Transfers und einen Abstand von mehreren Jahren hergestellt wird. Die Auswertung muss außerdem erkennen lassen, welchen Betrag der behauptete Zusammenhang betrifft und ob sie Transfers zwischen Ihren eigenen Wallets zutreffend zuordnet. [2, 17]
Ein unbekannter Kleinstbetrag, der ohne Ihr Zutun auf einer Adresse eingeht, verwandelt nicht automatisch sämtliche Bestände Ihrer Wallet in Gegenstände der Geldwäsche. Ebenso wenig gibt es aber einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz, unterhalb dessen jede Verbindung zu einer Straftat unbeachtlich wäre. Vermischen sich bemakelte und unbedenkliche Werte, geht die Rechtsprechung bei Bankguthaben davon aus, dass das gesamte Guthaben erfasst sein kann, sobald der aus der Straftat stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Der Bundesgerichtshof hat dafür Anteile zwischen 5,9 und rund 35 Prozent genügen lassen. Ob diese Grundsätze auf eine Wallet übertragbar sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, wird in der Literatur aber angenommen, sodass die technische Zuordnung und die rechtliche Herkunft des betroffenen Werts stets gesondert geprüft werden müssen. [1, 12, 18]
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 23. Februar 2026 einen Vermögensarrest aufgehoben, also die vorläufige Sicherung von Vermögen für einen möglichen späteren staatlichen Zugriff, der bei der anschließenden Einziehung endgültig wird, weil der Staat dem Betroffenen den Vermögenswert dann entzieht oder dessen Wert verlangt. Die Ermittlungen stützten sich auf Bitcoin, die rund neun Jahre zuvor über einen inzwischen geschlossenen Marktplatz im Darknet geflossen sein sollten, und zwischen diesem Vorgang und den späteren Erwerbsschritten befanden sich je nach Transferweg 5 bis 37 Zwischentransfers. [2, 3]
Dem Gericht fehlten nach dem damaligen Aktenstand ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine taugliche Vortat, weil der Verdacht einer leichtfertigen Geldwäsche ein doppelter sein muss und sich sowohl auf die Geldwäschehandlung als auch auf die Vortat beziehen muss, aus der die Bitcoin stammen sollen. Der Beschluss zeigt, dass eine auffällige Transaktionshistorie die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ersetzt, er bedeutet aber weder, dass jede lange Transferkette unbedenklich ist, noch dass Anleger ältere Bestände ohne Nachweise auszahlen lassen können. [2, 12]
Bei frühen Zwischentransfers ist zudem das damals geltende Strafrecht zu berücksichtigen, das bis März 2021 nur bestimmte Katalogtaten als Vortaten kannte und als milderes Gesetz weiter anzuwenden ist, was im entschiedenen Fall mögliche Geldwäschehandlungen aus den Jahren 2013 und 2014 betraf. Daraus folgt aber keine allgemeine Ausnahme für sämtliche Bitcoin, die jemand vor der Reform von 2021 erworben hat. [1, 2]
Ein weiterer Prüfungspunkt ist der straflose Vorerwerb. Hat ein Dritter den Gegenstand zuvor erworben, ohne dadurch eine rechtswidrige Tat zu begehen, schließt § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB eine spätere Strafbarkeit aus, weil der Gesetzgeber eine Kontamination weiter Teile des Wirtschaftskreislaufs vermeiden wollte. Nach dem Wortlaut gilt diese Ausnahme allerdings nur für das Verschaffen nach Nr. 3 und das Verwahren oder Verwenden nach Nr. 4, und der bloße Hinweis auf einen zwischenzeitlichen Börsenhandel belegt ihre Voraussetzungen noch nicht. [1, 2, 12]
Banken und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehören zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG, also zu den Unternehmen, denen das Geldwäschegesetz besondere Pflichten zur Geldwäscheprävention auferlegt. Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen fortlaufend überwachen und dabei auch prüfen, ob die Transaktionen zu dem passen, was sie über den Kunden und die Herkunft seiner Vermögenswerte wissen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). [4]
Deuten Tatsachen auf eine Herkunft aus einer möglichen Geldwäschevortat hin, müssen sie den Sachverhalt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden, die meist unter ihrer Abkürzung FIU bekannt ist. Diese Behörde wertet die Meldung aus und übermittelt relevante Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft oder andere zuständige Behörden, weshalb nicht jede Meldung zu einem Ermittlungsverfahren und erst recht nicht zu einer Anklage führt. Solche Meldungen sind inzwischen Alltag, denn bei der FIU gingen im Jahr 2024 rund 8.700 Verdachtsmeldungen mit Bezug zu Kryptowerten ein, 2019 waren es noch etwa 760, und die meisten stammten von Banken und anderen klassischen Finanzdienstleistern. [5, 25]
Die Bank muss dafür nicht nachweisen, dass ihr Kunde eine Straftat begangen hat, denn ihre Meldepflicht setzt deutlich früher an als ein strafprozessualer Anfangsverdacht und erst recht als eine Verurteilung. Auffällig ist für eine Bank zum Beispiel, wenn eine größere Gutschrift sofort an eine Kryptobörse weitergeleitet wird, weil Betrüger erbeutetes Geld häufig auf diesem Weg dem Zugriff der Banken entziehen. Sie kann zudem schon bei kleinen Beträgen entstehen, weil § 43 Abs. 1 GwG keine Mindestgrenze vorsieht, während umgekehrt nicht jede Auszahlung über 10.000 Euro automatisch einen Geldwäschevorwurf auslöst. [4, 5, 17]
Banken dürfen ihren Kunden grundsätzlich nicht mitteilen, dass sie eine Verdachtsmeldung beabsichtigen oder bereits abgegeben haben (§ 47 Abs. 1 GwG), weshalb eine knappe Antwort der Bank keinen sicheren Schluss darauf zulässt, ob sie lediglich Unterlagen prüft oder bereits eine Meldung erstattet hat. [6]
Nach einer Verdachtsmeldung darf die betroffene Transaktion grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt. Ohne Zustimmung darf sie nach § 46 Abs. 1 GwG ausgeführt werden, sobald der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass eine dieser Stellen die Durchführung untersagt hat, wobei der Samstag bei dieser Frist nicht als Werktag zählt. [6]
Diese Vorschrift betrifft nur die gemeldete Transaktion und bedeutet nicht, dass jedes gesperrte Konto nach dieser Frist automatisch wieder frei sein muss, weil sich weitere Hindernisse aus einer behördlichen Maßnahme ergeben können. Auch eine noch nicht abgeschlossene Identitätsprüfung kann die Auszahlung verhindern, denn ein Anbieter, der seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen kann, darf keine Transaktion durchführen und muss die Geschäftsbeziehung notfalls beenden (§ 10 Abs. 9 GwG). [3, 4, 6]
Für das weitere Vorgehen benötigen wir deshalb das Schreiben des Anbieters und möglichst genaue Angaben zum blockierten Betrag, weil eine rein interne Prüfung eine andere Antwort verlangt als die Pfändung eines Kontoguthabens aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses. Besteht eine behördliche Sicherung, genügt es regelmäßig nicht, dem Kundendienst zusätzliche Kaufbelege zu senden. [3, 6]
Sie haben 2017 Bitcoin für 8.000 Euro gekauft und später auf eine eigene Wallet übertragen. Wenn Sie im Jahr 2026 einen Teil des Bestands für 60.000 Euro verkaufen, fragt Ihre Bank nach der Herkunft des Erlöses. Die aktuelle Verkaufsabrechnung erklärt zwar den Zahlungseingang, lässt aber offen, wie Sie die verkauften Coins erworben haben. [4]
Hilfreich sind der damalige Kaufbeleg und der zugehörige Kontoauszug, während die Transfers auf der Blockchain diesen Erwerb mit dem späteren Verkauf verbinden. Hat die frühere Börse ihren Betrieb eingestellt, kommen ersatzweise gespeicherte Kaufbestätigungen zusammen mit weiteren nachvollziehbaren Belegen in Betracht, denn fehlende Originalunterlagen erschweren die Prüfung, beweisen aber keine Geldwäsche. [2, 4]
Ein Herkunftsnachweis verbindet die eingesetzten Mittel mit dem Erwerb der Kryptowährungen und ihrer weiteren Entwicklung, weshalb eine bloße Bestätigung des heutigen Walletbestands dafür nicht genügt. Anbieter sprechen bei dieser Nachfrage häufig von einer Source-of-Funds-Prüfung oder behandeln sie als Teil des KYC-Verfahrens (Know Your Customer). Auch ein Steuerreport erfüllt einen anderen Zweck, weil er vor allem steuerlich relevante Vorgänge auswertet, sodass sich die erforderlichen Unterlagen nach dem Geschäft und der konkreten Nachfrage richten. Transaktionen über Mixer, über Privacy Coins oder über unregulierte Börsen aus Drittstaaten stufen Anbieter als risikoerhöhend ein und wenden dann verstärkte Sorgfaltspflichten an, sodass die Nachfragen weiter gehen als bei einem Kauf über eine zugelassene Börse. [4, 16, 27]
Für die Aufarbeitung helfen insbesondere folgende Unterlagen. [4, 16]
Eine verlorene Seed-Phrase zu einer inzwischen geleerten Wallet beseitigt nicht deren öffentlich sichtbare Transaktionshistorie, Sie benötigen aber weiterhin eine nachvollziehbare Zuordnung dieser Adressen zu Ihrer Person. Private Keys oder eine Seed-Phrase gehören dagegen nicht in den Herkunftsnachweis, und auch für unsere Prüfung benötigen wir keine Möglichkeit, über Ihre Coins zu verfügen. [16]
Die Einzelheiten erläutern wir im Beitrag zum Herkunftsnachweis für Kryptowährungen. Bestehen Widersprüche zwischen den Belegen und Ihrer steuerlichen Auswertung, kann zusätzlich eine Prüfung des Krypto-Steuerreports erforderlich sein. [4, 16]
Bei einem P2P-Geschäft können die angebotenen Coins regulär erworben sein, während der Käufer den Kaufpreis aus einer Straftat bezahlt, sodass ein Zahlungseingang auf Ihrem Bankkonto nicht bestätigt, dass das Geschäft insgesamt unbedenklich ist. Besonders sorgfältig sollten Sie prüfen, wenn der Name des Zahlenden vom Vertragspartner abweicht oder eine Rückzahlung an einen bislang unbeteiligten Empfänger verlangt wird, weil genau diese Muster seit Jahren aus Verfahren gegen sogenannte Finanzagenten bekannt sind. [1, 23]
Sie verkaufen Bitcoin für 12.000 Euro, und der Käufer erklärt, seine Schwester werde den Betrag überweisen. Tatsächlich stammt das Geld von einer Person, die der Käufer mit einer erfundenen Warenbestellung getäuscht hat, und nach dem Zahlungseingang senden Sie die Bitcoin an die vereinbarte Adresse. [1]
Dass Sie selbst regulär erworbene Bitcoin verkauft haben, beseitigt das Risiko hinsichtlich der empfangenen Euro nicht, für einen strafrechtlichen Vorwurf bleibt aber zu prüfen, was Sie von der Herkunft wussten oder aufgrund der konkreten Umstände hätten erkennen müssen. Sichern Sie deshalb auch die ursprüngliche Handelsvereinbarung und den vollständigen Nachrichtenaustausch, und klären Sie erkennbare Widersprüche, bevor Sie die Coins freigeben. [1]
Bei DeFi lässt sich aus dem technischen Ablauf allein häufig nicht erkennen, wem die eingesetzten Werte wirtschaftlich zuzurechnen sind. Ein Swap oder eine Bridge kann Teil eines gewöhnlichen Anlagevorgangs sein, beseitigt aber auch keine rechtswidrige Herkunft, weil das Gesetz auch Surrogate erfasst, die an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getreten sind. Für die Prüfung muss sich deshalb nachvollziehen lassen, welcher Wert in den Vorgang einging und was Sie dafür erhalten haben. [1, 12, 16, 24]
Die Verwendung eines Mixers beweist für sich genommen keine Geldwäsche, sie löst in der Praxis aber fast immer zusätzliche Nachfragen aus, weil Börsen Coins aus einer erkennbaren Mixing-Transaktion häufig als verdächtig einstufen und Auszahlungen sperren, und sie erschwert den Herkunftsnachweis erheblich. Ob eine Strafbarkeit besteht, hängt gleichwohl weiterhin von den Voraussetzungen des § 261 StGB ab, und soweit ein konkreter Dienst Sanktionen unterliegt, sind die daraus folgenden Verbote gesondert zu prüfen. [1, 4]
Bei NFT ersetzt ein dokumentierter Transfer nicht den Nachweis eines ernsthaft vereinbarten Geschäfts. Ein ungewöhnlicher Preis kann zwar durch Besonderheiten des NFT erklärbar sein, fehlt aber eine nachvollziehbare Erklärung und sind Käufer sowie Verkäufer wirtschaftlich miteinander verbunden, muss die Prüfung über die Transaktion auf der Blockchain hinausgehen. Ermittlungsbehörden kennen inzwischen das Muster, bei dem jemand ein NFT günstig kauft und es an eine eigene anonyme Wallet zu einem weit höheren Preis weiterverkauft, um die Differenz als Spekulationsgewinn auszuweisen. Die Bezeichnung NFT befreit auch nicht pauschal von gesetzlichen Pflichten, denn für die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCAR, kommt es auf die tatsächliche Einzigartigkeit und fehlende Austauschbarkeit mit anderen Kryptowerten an. [1, 9]
Seit dem 30. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/1113 auch für die von ihr erfassten Kryptotransfers. Ihre als Travel Rule bezeichneten Regeln verpflichten beteiligte Anbieter dazu, Angaben zu Absendern und Empfängern, etwa Name, Walletadresse oder Kontonummer, Anschrift und Ausweis- oder Kundennummer des Absenders, einzuholen und bei Transfers zwischen Anbietern zu übermitteln, und zwar bei Kryptotransfers grundsätzlich unabhängig vom Betrag. Die Grenze von 1.000 Euro kennt das deutsche Recht an anderer Stelle, denn nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c GwG muss ein Anbieter die allgemeinen Sorgfaltspflichten auch bei einem einzelnen Kryptowertetransfer außerhalb einer Geschäftsbeziehung erfüllen, sobald dieser einem Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr entspricht. Maßgeblich ist der Gegenwert im Zeitpunkt des Transfers, den der Anbieter nach den Hinweisen der BaFin anhand des Kurses eines in Deutschland zugelassenen Instituts oder anhand seines eigenen aktuellen Kurses bestimmen darf, sodass die Grenze je nach Anbieter bei einer etwas anderen Menge an Coins liegt. [4, 7, 26]
Bei Transfers zwischen einem Anbieter und einer selbst verwalteten Wallet gelten ergänzende Regeln. Übersteigt der Transfer 1.000 Euro, muss der beteiligte Anbieter geeignete Maßnahmen treffen, um zu prüfen, ob die selbst gehostete Adresse seinem Kunden gehört oder von ihm kontrolliert wird, was für ausgehende Transfers aus Art. 14 Abs. 5 und für eingehende Transfers aus Art. 16 Abs. 2 der Verordnung folgt. Auch unterhalb dieser Grenze können Nachfragen erforderlich sein, weil § 15a Abs. 1 und 2 GwG bei solchen Transfers eine Bewertung der Risiken und risikomindernde Maßnahmen verlangt, zu denen ausdrücklich die Ermittlung der Herkunft der übertragenen Kryptowerte gehört. [7]
Sie senden Ether im Wert von 1.500 Euro von Ihrer eigenen Wallet an eine Börse, und der Anbieter verlangt einen Nachweis, dass Sie die Ausgangsadresse kontrollieren, etwa durch eine signierte Nachricht oder eine kleine Testüberweisung. Diese Nachfrage beruht auf der besonderen Regel für selbst gehostete Adressen und bedeutet noch nicht, dass der Anbieter Ihnen eine Straftat vorwirft, allerdings beantwortet der Nachweis der heutigen Kontrolle nicht automatisch die Frage, wie Sie die Ether ursprünglich erworben haben. [4, 7]
Reine Transfers von Person zu Person ohne beteiligten Kryptodienstleister fallen nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung nicht unter diese Transferregeln, das Strafrecht gilt für sie aber genauso. Auch ein bewusstes Aufteilen größerer Beträge, um Prüfungen zu umgehen, beseitigt die Nachweispflichten nicht, sondern schafft eher weitere Auffälligkeiten, weil Banken und Börsen gerade solche Stückelungen in ihrem Transaktionsmonitoring suchen. [1, 5, 7]
Die neue europäische Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt nach ihrem Art. 90 grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027. Ihr Art. 79 Abs. 1 untersagt Banken und Kryptodienstleistern anonyme Konten einschließlich anonymer Kryptowertekonten und nennt dabei ausdrücklich anonymitätsverstärkende Kryptowährungen, weshalb Bestände in sogenannten Privacy Coins künftig bei regulierten Anbietern in der Union kaum noch in Euro getauscht werden können. Daraus folgt aber kein allgemeines Verbot, eine eigene Wallet zu besitzen, denn die Regeln für Anbieter und die private Selbstverwahrung sind auseinanderzuhalten. [8]
Wer steuerpflichtige Kryptogewinne verschweigt, kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO begehen, daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass die ursprünglich rechtmäßig erworbenen Coins aus einer Straftat stammen. Seit der Reform von 2021 sind bloß ersparte Steueraufwendungen, also der rechnerische Vorteil dadurch, dass eine geschuldete Steuer nicht gezahlt wurde, kein möglicher Gegenstand der Geldwäsche mehr. Eine solche Ersparnis lässt sich im Gesamtvermögen nicht als abtrennbarer Gegenstand greifen, wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich erläutert und wie es die Rechtsprechung bestätigt hat. Ob es dabei bleibt, ist allerdings offen, denn aus der Wissenschaft und im Bundestag gibt es seit 2026 Vorstöße, ersparte Steueraufwendungen bei Steuerhinterziehung wieder zum Tatobjekt der Geldwäsche zu erklären. [1, 11, 12, 19]
Anders kann es bei einer durch Täuschung erlangten Steuererstattung sein, weil der Staat hier einen Vermögenswert auszahlt, der aus der Steuerstraftat stammt und auf dem Konto zum Gegenstand der Geldwäsche werden kann. Diese Unterscheidung betrifft allein die Herkunft des konkreten Gegenstands und lässt die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung selbst unberührt. [1, 11, 12]
Ein Anleger kauft Bitcoin für 20.000 Euro aus versteuertem Arbeitslohn und verkauft sie im Jahr 2026 nach acht Monaten für 35.000 Euro. Den steuerpflichtigen Gewinn von 15.000 Euro, der hier aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG folgt, verschweigt er jedoch, wobei weitere Kosten im Beispiel außer Betracht bleiben. Der verschwiegene Gewinn kann eine Steuerhinterziehung begründen, allein die nicht gezahlte Einkommensteuer verwandelt den Verkaufserlös jedoch nicht in einen Gegenstand der Geldwäsche. [1, 11, 12, 13]
Die Bank darf trotzdem nach der Herkunft fragen und Auffälligkeiten prüfen, und ein Herkunftsnachweis kann steuerliche Erklärungslücken sichtbar werden lassen, weshalb Sie vor seiner Vorlage klären sollten, ob Ihre bisherigen Steuererklärungen vollständig waren. Eine spätere Nachfrage des Finanzamts behandeln wir gesondert im Beitrag Post vom Finanzamt wegen Krypto. [4, 11]
Die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO ermöglicht unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung, verlangt dafür aber eine vollständige Korrektur aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Hinzu kommt, dass kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegen darf und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden müssen (§ 371 Abs. 3 AO), sodass eine einzelne nachgereichte Kryptobuchung regelmäßig nicht genügt. [11]
Für Geldwäsche enthält § 261 Abs. 8 StGB eine eigene Regelung, die eine freiwillige Anzeige bei der zuständigen Behörde verlangt, bevor die Tat ganz oder teilweise entdeckt ist oder der Betroffene bei verständiger Würdigung mit der Entdeckung rechnen muss. In den Fällen des Abs. 1 oder 2 muss der Betroffene zusätzlich die Sicherstellung des Gegenstands bewirken, also dessen Sicherung für den behördlichen Zugriff. Weil beide Vorschriften an unterschiedliche Behörden gerichtet sind und unterschiedliche Voraussetzungen haben, deckt eine steuerliche Selbstanzeige beim Finanzamt einen eigenständigen Geldwäschevorwurf nicht automatisch ab, und umgekehrt gilt dasselbe. [1, 11]
Bestehen beide Risiken, müssen die Erklärungen inhaltlich und zeitlich abgestimmt werden, und dabei ist die Sonderregel für Personen zu berücksichtigen, die bereits an der Vortat beteiligt waren (§ 261 Abs. 7 StGB). Wer die Steuerhinterziehung selbst begangen hat, wird wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert, wofür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewöhnlicher Umgang wie die Einzahlung auf das eigene Konto nicht genügt. Teilweise wird allerdings vertreten, dass dieser Schutz entfällt, sobald eine wirksame Selbstanzeige die Strafbarkeit der Vortat beseitigt, sodass sich der Erfolg beim Finanzamt in Erstattungsfällen als Nachteil im Geldwäscheverfahren erweisen könnte. Eine pauschale Empfehlung, vorsorglich Geldwäsche anzuzeigen, wäre deshalb ebenso verfehlt wie das ungeprüfte Übersenden sämtlicher Daten, und weitere Hinweise finden Sie unter Kryptowährungen und Steuerhinterziehung. [1, 11, 20]
Erhalten Sie eine Vorladung als Beschuldigter, dürfen Sie zur Sache schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), der dann Akteneinsicht beantragen kann, also die Ermittlungsunterlagen einsieht (§ 147 Abs. 1 StPO). Erst daraus ergibt sich häufig, welche Transaktion die Behörde beanstandet und auf welche Auswertung sie sich stützt, und erst dann lässt sich beurteilen, ob sie wegen vorsätzlicher oder nur wegen leichtfertiger Geldwäsche ermittelt. [14]
Sichern Sie bis dahin die vorhandenen Belege und halten Sie Fristen fest, ohne Originaldateien nachträglich zu verändern, denn die ursprüngliche Fassung muss erhalten bleiben. Lassen Sie außerdem prüfen, welche Angaben gegenüber der Bank erforderlich sind und wie sie sich zum Strafverfahren verhalten. Das Schweigerecht im Strafverfahren beseitigt nämlich nicht automatisch Ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten, die das Gesetz in § 393 Abs. 1 AO nur insoweit begrenzt, als keine Zwangsmittel eingesetzt werden dürfen. [14, 16]
Ein Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO kann schon während der Ermittlungen angeordnet werden und soll eine spätere Einziehung von Wertersatz sichern, also einen staatlichen Zahlungsanspruch in Höhe des einzuziehenden Werts. Eine Verurteilung muss dafür noch nicht feststehen, es genügt der einfache Anfangsverdacht, der allerdings auf konkreten Tatsachen beruhen muss, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung den Schluss auf eine spätere Einziehung zulassen, und daneben ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen. [2, 3]
Auch eine Einziehung ohne Verurteilung kommt unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, für die erweiterte selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB genügt ein ungeklärter Vermögenszuwachs allein aber nicht. Die Vorschrift knüpft an bestimmte Straftaten an und nennt bei der Geldwäsche nur die vorsätzlichen Varianten des § 261 Abs. 1 und 2 StGB, bei denen der Betroffene die Tat bewusst begeht oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Ein ausschließlich auf leichtfertige Geldwäsche gestütztes Verfahren erfüllt diesen Anknüpfungspunkt deshalb für sich genommen nicht, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth im genannten Beschluss hervorgehoben hat. Im Bundesrat wurde Ende 2025 allerdings beantragt, die Bundesregierung um ein Gesetz zur Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft mit Beweiserleichterungen zugunsten des Staates zu bitten, sodass ein belastbarer Herkunftsnachweis in den kommenden Jahren eher noch wichtiger wird. [2, 3, 21]
Bei einer Kontopfändung prüfen wir deshalb zuerst den Sicherungsbeschluss und den festgesetzten Betrag, und Einzelheiten zu den Maßnahmen finden Sie im Beitrag Vermögensarrest und Vermögensbeschlagnahme. [3]
Ein Unternehmen wird nicht allein dadurch zum Kryptodienstleister, dass es Bitcoin für seine Waren annimmt, ob es Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist, hängt vielmehr von seiner Tätigkeit ab. Güterhändler, also alle, die gewerblich Güter veräußern, gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG ohnehin zu den Verpflichteten, müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 6a GwG aber nur bei bestimmten Geschäften erfüllen, etwa bei Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro. Diese Regeln zu Barzahlungen lassen sich nicht pauschal auf jede Kryptozahlung übertragen, während die Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG ohnehin keine Betragsgrenze kennt. [4, 5]
Unabhängig davon gilt § 261 StGB auch für den Umgang mit geschäftlich empfangenen Kryptowährungen, weshalb eine Überzahlung mit anschließender Bitte, den Überschuss an eine fremde Wallet zurückzusenden, vor der Rückzahlung geklärt werden sollte. Rechnungen und Zahlungsbelege müssen erkennen lassen, welche Leistung die Zahlung abgilt, und bei Zahlungen durch Dritte benötigt das Unternehmen eine nachvollziehbare Erklärung für deren Beteiligung. Weil eine einzelne bemakelte Zahlung den gesamten Bestand einer Adresse in Frage stellen kann, empfiehlt es sich, für verschiedene Geschäftsbereiche getrennte Wallets zu führen und jeden Erwerb von Coins für das Unternehmen von Anfang an zu dokumentieren. Andernfalls drohen neben dem Strafverfahren gegen den Handelnden auch Geldbußen gegen das Unternehmen nach § 30 und § 130 OWiG. [1, 4, 18, 22]
Für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehen die Pflichten weiter, denn sie müssen die gesetzlichen Sicherungsmaßnahmen in ihre Abläufe einbauen und auffällige Vorgänge nachvollziehbar bearbeiten, wobei sie auch dann verantwortlich bleiben, wenn sie die Blockchainanalyse an einen Dienstleister auslagern (§ 6 Abs. 7 GwG). Ein bloßer Verstoß gegen eine Organisationspflicht ist wiederum nicht automatisch eine vorsätzliche oder leichtfertige Geldwäschetat, weil es dafür stets auf eine Gesamtabwägung aller Umstände ankommt. Für die Begehung als Verpflichteter sieht § 261 Abs. 4 StGB allerdings einen Mindeststrafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe vor. [1, 4]
Beim Kauf einer inländischen Immobilie gilt eine besondere Grenze, denn eine geschuldete Gegenleistung kann nach § 16a Abs. 1 Satz 1 GwG nicht mit Kryptowerten bewirkt werden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 GwG gilt das auch für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften (Share Deal) mit inländischem Grundbesitz. Wer den Kaufpreis in Bitcoin überträgt, erfüllt dadurch seine Zahlungspflicht nicht, während der vorherige Verkauf rechtmäßig erworbener Kryptowährungen und die anschließende Zahlung in Euro davon zu unterscheiden sind. [10]
Der Kaufbeleg einer regulierten Börse kann Ihren Erwerb nachvollziehbar dokumentieren, eine aufsichtsrechtliche Zulassung bestätigt jedoch nicht die gesamte Vorgeschichte sämtlicher dort gehandelten Coins und schließt spätere Nachfragen deshalb nicht aus. Sie spricht aber dafür, dass Sie die Herkunft weder kannten noch leichtfertig verkannt haben, und sie kann die Voraussetzungen eines straflosen Vorerwerbs nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stützen, die allerdings im konkreten Fall nachgewiesen werden müssen. [1, 4]
Steuerliche Haltefristen und Geldwäscheprüfung verfolgen unterschiedliche Zwecke, sodass ein privater Verkauf außerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwar steuerfrei sein kann, aber dennoch Fragen zur Herkunft auslöst. Bewahren Sie Erwerbsunterlagen deshalb auch dann auf, wenn Sie auf absehbare Zeit keinen steuerpflichtigen Verkauf planen, und zwar möglichst so lange, wie Sie die Coins oder den Erlös halten. [4, 13]
Bei einem früheren Privatkauf können noch vorhandene Nachrichten zusammen mit Zahlungsbelegen zur Aufklärung beitragen, und Sie sollten offen festhalten, welche Einzelheiten sich nicht mehr nachweisen lassen, weil erst der Sachverhalt insgesamt zeigt, ob die verbleibenden Unterlagen genügen. Eine nachträglich erstellte Darstellung darf dabei niemals den Eindruck erwecken, sie sei bereits beim damaligen Kauf entstanden, denn eine rückdatierte Bestätigung kann als Verschleierung im Sinne des § 261 Abs. 2 StGB gewertet werden und aus einer erklärbaren Beleglücke einen echten Tatvorwurf schaffen. [1, 4, 12, 16]
Was Sie uns im Mandat anvertrauen, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO), und § 43 Abs. 2 GwG nimmt Informationen aus Rechtsberatung und Prozessvertretung grundsätzlich von der Verdachtsmeldepflicht aus, der auch Rechtsanwälte und Steuerberater als Verpflichtete unterliegen. Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn der Berater weiß, dass der Mandant die Beratung bewusst für Geldwäsche nutzt, sodass die bloße Mandatierung keinen ausnahmslosen Schutz für jede denkbare Gestaltung verschafft. [15]
Das Geldwäschegesetz verbietet das nicht, die meisten Anbieter lassen in ihren Vertragsbedingungen aber nur Geschäfte auf eigene Rechnung zu. In jedem Fall müssen Sie dem Anbieter offenlegen, dass Sie für einen anderen handeln, denn er muss wissen, wer wirtschaftlich hinter dem Geschäft steht (§ 11 Abs. 6 GwG). Verschweigen Sie das, muss der Anbieter allein deshalb eine Verdachtsmeldung abgeben, selbst wenn das Geld einwandfrei ist. Nehmen wir an, Ihr Bruder hat kein eigenes Börsenkonto und überweist Ihnen 15.000 Euro, mit denen Sie Bitcoin kaufen und an seine Wallet senden. Für die Börse sieht das wie das Muster eines Finanzagenten aus, der fremdes Geld entgegennimmt und in Coins weiterleitet. Belegen Sie deshalb die Herkunft seines Geldes genauso wie die eigene, und klären Sie den Vorgang vorher mit dem Anbieter. [4, 5]
Ja. Ein Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat nach der MiCAR zugelassen ist, darf seine Dienste über das sogenannte Passporting auch in Deutschland anbieten und die Pflichten zur Geldwäscheprävention treffen ihn nach dem Recht seines Sitzstaats, das auf denselben europäischen Vorgaben beruht wie das deutsche Geldwäschegesetz. Soweit er seine Dienstleistung in Deutschland erbringt, wendet die BaFin nach ihrer Verwaltungspraxis zusätzlich das deutsche Geldwäschegesetz an, und die Travel Rule gilt, sobald ein Anbieter mit Sitz in der Union an dem Transfer beteiligt ist. Anders liegt es bei Anbietern ohne Zulassung in der Union, denn deren Prüfungen entlasten Sie nicht, und Transfers von solchen Börsen stufen Banken als risikoerhöhend ein. [4, 7, 9]
Zu Beginn klären wir, ob es um eine angekündigte Auszahlung geht oder bereits ein Ermittlungsverfahren besteht, danach gleichen wir die beanstandeten Transaktionen mit Ihren Belegen ab und prüfen ihre rechtliche Bedeutung. Sind steuerliche Korrekturen erforderlich, stimmen wir diese mit der weiteren Erklärung gegenüber der Bank oder den Ermittlungsbehörden ab, damit keine Erklärung die andere entwertet. [4, 11]
Wir übernehmen nach Vereinbarung die Kommunikation mit dem Anbieter und vertreten Sie im Strafverfahren, einen behördlichen Zugriff auf Ihr Vermögen prüfen wir gesondert. Ein Herkunftsnachweis kann eine Nachfrage beantworten, bindet aber weder die Bank noch die Staatsanwaltschaft, weshalb wir eine bestimmte Freigabe oder einen bestimmten Verfahrensausgang nicht zusagen können. [3, 6]
Für Ihre erste Anfrage genügen eine kurze Beschreibung des Vorgangs, Angaben zu einer laufenden Frist, der betroffene Betrag sowie die Stelle, die sich an Sie gewandt hat, während Sie vertrauliche Unterlagen anschließend über unsere verschlüsselte Mandantenplattform übermitteln. Wenn Sie als Berater Unterstützung für ein Mandat benötigen, finden Sie weitere Informationen unter Krypto-Beratung für Berater.











Die Nummern in eckigen Klammern verweisen auf die folgenden amtlichen Quellen und belegen bei den vereinfachten Beispielen die rechtliche Einordnung, wobei die Beispiele keine tatsächlich bearbeiteten Mandate beschreiben. Maßgeblich ist die Rechtslage zum 9. Oktober 2026.
[1] § 261 StGB regelt die Strafbarkeit der Geldwäsche. Für die beschriebenen Handlungen gelten insbesondere Abs. 1 und 2. Abs. 6 erfasst die Leichtfertigkeit, während Abs. 8 die eigene Selbstanzeigeregelung enthält. Für ausländische Vortaten ist Abs. 9 zu beachten. Für Handlungen vor dem 18. März 2021 bleibt die frühere Fassung als milderes Gesetz maßgeblich (§ 2 Abs. 3 StGB).
[2] LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23. Februar 2026, Az. 12 Qs 46/25, insbesondere Rn. 7 bis 17, betrifft den Vermögensarrest bei Bitcointransferketten und die Grenzen einer erweiterten selbständigen Einziehung. Rn. 7 behandelt den Verdachtsgrad, Rn. 8 f. den doppelten Anfangsverdacht, Rn. 11 die Bedeutung von Bitcoin als gebräuchlichem Zahlungsmittel und Rn. 12 die Anwendung des früheren Rechts.
[3] § 111e Abs. 1 StPO regelt den Vermögensarrest zur Sicherung einer späteren Einziehung von Wertersatz. § 76a Abs. 4 StGB enthält die besonderen Voraussetzungen der erweiterten selbständigen Einziehung.
[4] § 2 Abs. 1 GwG bestimmt den Kreis der Verpflichteten. § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG verlangt die fortlaufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen, und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c derselben Vorschrift unterwirft einzelne Kryptowertetransfers außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab einem Gegenwert von 1.000 Euro den allgemeinen Sorgfaltspflichten. Bei Güterhändlern ist außerdem Abs. 6a zu berücksichtigen, während Abs. 9 die Folgen einer nicht erfüllbaren Sorgfaltspflicht regelt. § 6 Abs. 1 und 7 GwG regelt die internen Sicherungsmaßnahmen und die fortbestehende Verantwortung bei deren Auslagerung. Bei höherem Risiko verlangt § 15 Abs. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten, und Anlage 2 zum GwG nennt als risikoerhöhende Faktoren unter anderem Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen können, sowie Zahlungen unbekannter Dritter.
[5] § 43 Abs. 1 GwG regelt die Verdachtsmeldung unabhängig von der Höhe des Betrags. Die Aufgaben der FIU ergeben sich aus § 28 Abs. 1 GwG. Die Weitergabe von Analyseergebnissen an Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach § 32 Abs. 2 GwG. Nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG muss der Kunde offenlegen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Unterbleibt das, verlangt § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG eine Verdachtsmeldung.
[6] § 46 Abs. 1 GwG bestimmt den Aufschub einer gemeldeten Transaktion. § 47 Abs. 1 GwG verbietet grundsätzlich, den Betroffenen über eine beabsichtigte oder erstattete Verdachtsmeldung zu informieren.
[7] Die Verordnung (EU) 2023/1113 enthält die Informationspflichten bei Kryptotransfers. Für selbst gehostete Adressen gelten Art. 14 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 2. Die Ausnahme für reine Transfers zwischen Personen ohne Kryptodienstleister steht in Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchst. b, der Anwendungsbeginn in Art. 40. Ergänzend regelt § 15a Abs. 1 und 2 GwG den Umgang mit den damit verbundenen Risiken. Welche Angaben zu Absender und Empfänger zu übermitteln sind, regeln Art. 14 Abs. 1 und 2. Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung, sobald ein in der Union niedergelassener Anbieter an dem Transfer beteiligt ist.
[8] Die Verordnung (EU) 2024/1624 untersagt bestimmten Anbietern in Art. 79 Abs. 1 anonyme Konten und erfasst dabei auch Kryptowertekonten. Der grundsätzliche Anwendungsbeginn am 10. Juli 2027 folgt aus Art. 90.
[9] Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 nimmt tatsächlich einzigartige und nicht mit anderen Kryptowerten austauschbare Kryptowerte vom Anwendungsbereich der MiCAR aus. Art. 65 der Verordnung regelt die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch zugelassene Anbieter in anderen Mitgliedstaaten, das sogenannte Passporting.
[10] § 16a Abs. 1 Satz 1 GwG schließt die Erfüllung der Gegenleistung durch Kryptowerte beim Kauf oder Tausch inländischer Immobilien aus.
[11] § 370 Abs. 1 AO regelt die Steuerhinterziehung. Die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige ergeben sich insbesondere aus § 371 Abs. 1 bis 3 AO.
[12] Die amtliche Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/24180, S. 16 und 17 erläutert auf S. 17 f., weshalb ersparte Steueraufwendungen nach der Reform kein Gegenstand der Geldwäsche mehr sind, auf S. 16 den Verzicht auf den Vortatenkatalog, auf S. 19 den straflosen Vorerwerb und auf S. 20 und S. 29 die Erfassung virtueller Währungen sowie die Folgen einer Vermischung mit legalen Mitteln, auf S. 13, 22 und 29 f. die Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts von der Vortat, auf S. 18 die Steuererstattungen als Tatobjekt, auf S. 23 die Verantwortlichkeit von Unternehmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, auf S. 28 den doppelten Anfangsverdacht bei der erweiterten selbständigen Einziehung und auf S. 30 f. den Begriff des Verschleierns. Für den geltenden Tatbestand bleibt § 261 StGB maßgeblich.
[13] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 EStG regelt die im Beispiel zugrunde gelegte Jahresfrist und die Gewinnberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften.
[14] § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gewährleistet dem Beschuldigten das Schweigerecht und die Möglichkeit, einen Verteidiger zu befragen. § 147 Abs. 1 StPO regelt die Akteneinsicht des Verteidigers. Das Verhältnis zu den steuerlichen Pflichten ergibt sich aus § 393 Abs. 1 AO.
[15] § 43a Abs. 2 BRAO regelt die anwaltliche Verschwiegenheit. § 43 Abs. 2 GwG enthält die Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht für Informationen aus Rechtsberatung und Prozessvertretung sowie deren Grenzen.
[16] Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025, BStBl. I 2025, 658, erläutert die ertragsteuerrechtliche Behandlung bestimmter Kryptowerte. Rn. 6 und Rn. 17 bis 20a erläutern die technischen Grundlagen. Für Steuerreports und Nachweise sind Rn. 29b sowie Rn. 87 bis 104 einschlägig. Das Schreiben gibt die Auffassung der Finanzverwaltung wieder. Die steuerlichen Anforderungen sind von der Herkunftsprüfung nach dem Geldwäschegesetz zu unterscheiden.
[17] § 152 Abs. 2 StPO verlangt tatsächliche Anhaltspunkte für strafrechtliche Ermittlungen. Nach § 261 StPO beurteilt das Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Vorschrift ist von § 261 StGB über die Strafbarkeit der Geldwäsche zu unterscheiden.
[18] BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015, Az. 1 StR 33/15, und BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. 1 StR 595/15, betreffen die Vermischung bemakelter und legaler Mittel auf einem Konto und die Frage, ab welchem Anteil das gesamte Guthaben als Gegenstand der Geldwäsche anzusehen ist.
[19] OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. August 2021, Az. 4 Ws 53/21, hat entschieden, dass durch eine Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen nach der seit dem 18. März 2021 geltenden Fassung des § 261 StGB kein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche mehr sind. Zu den Vorstößen für eine erneute Erfassung ersparter Steueraufwendungen siehe den Gesetzentwurf in BT-Drs. 21/7257 vom 22. Juli 2026.
[20] BGH, Beschluss vom 3. Juni 2025, Az. 2 StR 637/24, verlangt für die Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB ein Verschleiern, das über den gewöhnlichen Umgang mit dem Gegenstand hinausgeht, und sieht in der bloßen Einzahlung auf das eigene Konto keine Verschleierung, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az. 5 StR 234/18.
[21] BR-Drs. 741/25 vom 9. Dezember 2025 enthält den Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen für eine Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität, unter anderem mit der Bitte um ein Gesetz zur Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft.
[22] § 30 OWiG ermöglicht Geldbußen gegen Unternehmen, § 130 OWiG erfasst die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben. Die Gesetzesbegründung zur Geldwäschereform verweist für die Verantwortlichkeit von Unternehmen auf diese Vorschriften (BT-Drs. 19/24180, S. 23).
[23] BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, Az. 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, und BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, Az. 1 StR 311/17, betreffen den Maßstab der Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche. BGH, Beschluss vom 11. September 2014, Az. 4 StR 312/14, betrifft die Anforderungen an die Feststellung der Vortat bei einem Finanzagenten.
[24] BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Az. 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, bestimmt das Sich-Verschaffen als Erlangung der Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009, Az. 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, betrifft das Herrühren und die Erfassung von Surrogaten. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017, Az. 1 StR 412/16, behandelt Bitcoin als Vermögenswert bei der Einziehung.
[25] Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), Jahresbericht 2024, S. 17, und Jahresbericht 2019, S. 46, zur Zahl der Verdachtsmeldungen mit Bezug zu Kryptowerten.
[26] BaFin, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Stand 6. März 2025, Ziffer 4.2.3 zur Ermittlung des Gegenwerts bei Kryptowertetransfers.
[27] Bundesministerium der Finanzen, Erste Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019, S. 114 ff., zu Kryptowährungen, Mixern und anonymitätsverstärkenden Kryptowährungen als risikoerhöhenden Faktoren.
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