Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe
Stand: 29. Oktober 2026
Wer Kryptowährungen stakt, verleiht oder mit eigener Rechenleistung schürft, erhält zusätzliche Coins. Bei privatem passivem Staking, Lending und nicht gewerblicher Blockerstellung ordnet die Finanzverwaltung die Vergütungen bei Zufluss § 22 Nr. 3 EStG zu, soweit keine andere Einkunftsart vorgeht. Dafür gilt eine Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr. Der spätere Verkauf der erhaltenen Coins im Privatvermögen ist nach Verwaltungsauffassung ein eigener Vorgang nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit eigener Jahresfrist. Beim Lending ist beim Bundesfinanzhof anhängig, ob stattdessen Kapitaleinkünfte vorliegen. [1, 2, 8, 9]
Für private Anleger in Deutschland läuft jede Zuteilung über drei Schritte: den Erhalt als Einnahme, die Bewertung in Euro und den späteren Verkauf als eigenen Vorgang. Zu prüfen ist, wann Rewards zufließen und was das Claiming ändert. Die Unterschiede zwischen Staking, Lending und Mining sind ebenso zu prüfen wie die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit, für deren Betriebsvermögen die Jahresfrist entfällt. Bei der Gewerbesteuer ist für Einzelunternehmen und Personengesellschaften der Freibetrag von 24.500 Euro zu beachten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).
Die Darstellung folgt dem geltenden Recht zum angegebenen Stand. Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Reform der Kryptobesteuerung ist nach dem veröffentlichten Stand des BMF ein gesondertes Vorhaben in der Ressortabstimmung. Seine möglichen Auswirkungen erläutern wir auf der Seite zur Kryptosteuer-Reform. [3]
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Das Wichtigste in Kürze
Wenn Sie Rewards aus mehreren Protokollen erhalten oder eine Zuteilung nicht sicher einordnen können, lassen Sie Ihre Kryptoerträge rechtlich und steuerlich prüfen.
Diese Seite ist Teil 2 unserer vierteiligen Reihe zu Kryptowährungen im Privatvermögen. Kryptowährungen verkaufen, tauschen und bezahlen (Teil 1) erläutert Haltefrist, Freigrenze, Gewinnberechnung und FiFo. Airdrops, Hard Forks, Cashback, DeFi und Token-Sonderfälle (Teil 3) behandelt auch Liquid Staking, Liquidity Mining, NFT und Krypto-Futures. Krypto-Verluste, Wallets und Steuererklärung (Teil 4) erklärt Verluste, die Zurechnung von Wallets, die Steuererklärung mit Nachweisen und die Meldungen ab 2027. Alle vier Teile führt die Übersicht Krypto im Privatvermögen im Überblick zusammen.
Für jede Zuteilung zusätzlicher Coins sind drei Schritte zu prüfen: zunächst die Frage, ob und wann der Erhalt eine steuerpflichtige Einnahme ist. Danach ist zu klären, mit welchem Euro-Wert die Coins anzusetzen sind und was bei einem späteren Verkauf gilt.
Nach der Finanzverwaltung sind private Vergütungen aus passivem Staking, Lending oder nicht gewerblichem Mining Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, soweit keine andere Einkunftsart vorgeht. Für diese sonstigen Einkünfte gilt eine Freigrenze von 256 Euro. Die erhaltenen Coins gelten als angeschafft, und ihr späterer Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit eigener Jahresfrist. Dabei wird der beim Erhalt angesetzte Wert als Anschaffungskosten abgezogen, sodass derselbe Wert nicht zweimal besteuert wird. [1, 2]
Teilweise wird eine entgeltliche Anschaffung auch bei als Vergütung erhaltenen Token bestritten, mit der Folge, dass ihr späterer Verkauf nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar wäre. Diese Gegenauffassung betrifft neu geschaffene Blockbelohnungen ebenso wie bereits vorhandene Coins, die als Entgelt gezahlt werden. Eine höchstrichterliche Klärung fehlt. Wer von der Verwaltungslinie abweicht, muss das in der Steuererklärung offenlegen. [1, 2]
Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann (§ 11 Abs. 1 EStG). Eine Auszahlung in Euro ist dafür nicht erforderlich, da auch ein handelbarer oder anderweitig verfügbarer Kryptowert bereits einen steuerlichen Zufluss vermitteln kann. [1]
Bei manchen Protokollen werden Rewards erst durch eine gesonderte Abrufhandlung in die Wallet eingebucht, was als Claiming bezeichnet wird. Das BMF lässt aus Vereinfachungsgründen zu, unterjährig auf diese Einbuchung abzustellen. Noch nicht geclaimte Kryptowerte sind nach seiner Vorgabe spätestens zum Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres zu berücksichtigen, wobei beim privaten Anleger das Kalenderjahr maßgeblich ist. Für Lending verweist das Schreiben ausdrücklich auf dieselbe Regel. [2]
Wer verfügbare Rewards aus eigener Entscheidung nicht abruft, kann ihre Besteuerung nach dieser Verwaltungslinie nicht unbegrenzt aufschieben. Sind Erträge dagegen technisch oder rechtlich noch nicht verfügbar, ist der Zufluss anhand der Bedingungen zu prüfen. Ein in der App angezeigter rechnerischer Anspruch bedeutet nicht in jedem Fall bereits wirtschaftliche Verfügungsmacht. Teilweise wird ein Zufluss ohne Claiming verneint, weil nach dieser Auffassung erst der Abruf die Zuteilung auslöst. Die Finanzverwaltung folgt dem für das Jahresende nicht. [1, 2]
Für die Prüfung benötigen wir insbesondere die Abrufbedingungen, den Zeitpunkt einer verfügbaren Zuteilung und die tatsächlichen Sperren. Eine freiwillige Wiederanlage bereits verfügbarer Rewards kann anders zu beurteilen sein als eine von Beginn an nicht abrufbare Anwartschaft. [1, 2]
Beispiel 1: Rewards über den Jahreswechsel. Einem Anleger werden am 31. Dezember 2026 erstmals Staking-Rewards von 100 Token im Protokoll zum Abruf bereitgestellt, die er jederzeit abrufen kann, aber erst im Januar 2027 abruft. Nach der BMF-Vorgabe zur Erfassung am Jahresende sind die Rewards bereits im Jahr 2026 zu erfassen, und zwar mit dem Kurs am 31. Dezember 2026. Bei 3 Euro je Token sind das 300 Euro. Darauf entfallen bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, 126 Euro Einkommensteuer, weil die Freigrenze von 256 Euro überschritten ist. Das Claiming im Januar 2027 löst keine zweite Erfassung aus. Wer die Rewards erst beim Abruf erfasst, erklärt sie im falschen Jahr und für 2026 0 Euro statt 300 Euro. Unter diesen Annahmen gelten für einen späteren Verkauf die 300 Euro als Anschaffungskosten und der 31. Dezember 2026 als Anschaffungszeitpunkt. Sind dagegen am Jahresende noch Rewards technisch gesperrt, ist zuerst zu klären, wann wirtschaftliche Verfügungsmacht besteht. Erfasst werden sie erst zu diesem Zeitpunkt und mit dem dann geltenden Kurs. [1, 2]
Maßgeblich ist der Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Das BMF lässt bis auf Weiteres nach dokumentierten Vorgaben ermittelte Tageskurse zu, wenn die Bewertung gleichmäßig erfolgt. Kursquelle und Bewertungsmethode müssen deshalb in der Auswertung erkennbar bleiben. Eine täglich wechselnde Auswahl des jeweils günstigsten Kurses ist keine konsistente Methode. [2]
Ein nicht abgerufener oder schwer handelbarer Token hat deshalb noch keinen Wert von null. Für die vom BMF ausdrücklich geregelten Airdrops gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Nichtbeanstandung des Nullansatzes bei fehlendem Marktkurs, woraus jedoch keine allgemeine Nullbewertung sämtlicher Rewards folgt. [2]
Für die laufende Vergütung sind bei den hier behandelten privaten Leistungen der Euro-Wert im Zuflusszeitpunkt und die zugehörigen Werbungskosten maßgeblich. Die Freigrenze von 256 Euro betrifft alle Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG im Kalenderjahr, wobei sie bei genau 256 Euro nicht mehr greift. Verluste aus solchen Leistungen dürfen nur mit Gewinnen aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden, auch beim Rück- oder Vortrag in andere Jahre (§ 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG). [1, 2]
Für den späteren Verkauf werden der Erlös, die Anschaffungskosten der veräußerten Coins und die zugehörigen Verkaufskosten gegenübergestellt. Hier zählt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres. Die Freigrenze von 1.000 Euro ist gesondert anzuwenden, sodass aus den beiden Grenzen kein gemeinsamer Freibetrag von 1.256 Euro wird. Für gewerbliche Tätigkeiten und für Kapitaleinkünfte gelten andere Regeln. Bei der Gewerbesteuer steht Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro zu. [1, 2]
Beispiel 2: Vergütung aus Staking und späterer Verkauf. Ein Anleger erhält im März 2026 Staking-Rewards mit einem Wert von 1.500 Euro und verkauft genau diese Token im August 2026 für 2.100 Euro. Ohne weitere Kosten betragen die Einkünfte aus der Staking-Leistung 1.500 Euro, auf die bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent 630 Euro Einkommensteuer entfallen. Hinzu kommt ein Veräußerungsgewinn von 600 Euro, der zusammen mit den übrigen privaten Veräußerungsgeschäften auf die hierfür geltende 1.000-Euro-Freigrenze zu prüfen ist. Die 1.500 Euro Anschaffungskosten dürfen im Verkaufsreport nicht fehlen.
Wird ein zunächst mit 1.500 Euro erfasster Reward innerhalb eines Jahres nur noch für 400 Euro verkauft, entsteht ein Veräußerungsverlust von 1.100 Euro. Dieser Verlust wird nicht einfach von den Staking-Einkünften abgezogen, denn er gehört zum Verrechnungskreis des § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG. Auch ein noch späterer Verkauf außerhalb der Jahresfrist hebt die Zuflussbesteuerung nicht auf. Sichern Sie deshalb den Betrag der Einkommensteuer auf Rewards zeitnah in Euro, denn die Einkommensteuer bleibt auch dann geschuldet, wenn der Reward bis zur Zahlung an Wert verliert. [1, 2]
Eine Ertragsauswertung muss deshalb die Einkunftsarten und die betroffenen Jahre getrennt ausweisen. Der aktuelle Wallet-Wert oder die gesamte Wertentwicklung zeigt nicht, welche Einkünfte in einem früheren Jahr bereits steuerlich entstanden sind.
Beim passiven Staking stellt der Anleger eigene Kryptowerte für ein Netzwerk zur Verfügung, ohne selbst als Validator an der Blockerstellung mitzuwirken. Dafür erhält er zusätzliche Token, die die Finanzverwaltung als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt. Ein Anbieter kann unter dem Namen „Staking“ auch Lending oder ein anderes Ertragsprodukt anbieten. Bleiben die Coins in der eigenen Wallet und werden nur delegiert, sind sie dem Anleger weiter zuzurechnen. Überträgt er sie dagegen auf eine Plattform, die frei über sie verfügen kann, liegt ein Tausch gegen einen Rückgewähranspruch nahe, weshalb die Verträge und die tatsächlich übertragenen Rechte den Ausschlag geben. Beteiligt ein Anbieter den Anleger nur am Erfolg seines eigenen Validators, wird teilweise ein partiarisches Rechtsverhältnis mit Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG vertreten, während das BMF Vergütungen aus privatem passivem Staking § 22 Nr. 3 EStG zuordnet. [2]
Werden gestakte Coins wegen Fehlern des Validators vernichtet (Slashing), wird teilweise ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Leistungen vertreten, wobei die Voraussetzungen und die Höhe eines solchen Abzugs ungeklärt sind. Ein Veräußerungsverlust nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entsteht dadurch nicht, weil keine Veräußerung vorliegt. [1]
Der vorübergehende Verzicht auf die Nutzung der eingesetzten Coins wird vom BMF als vergütete Leistung angesehen, bei der unmittelbar mit dem Staking zusammenhängende Werbungskosten die Einkünfte mindern. Eine pauschale Besteuerung mit 25 Prozent ist für diese Einkünfte nicht vorgesehen. Für Zufluss, Bewertung und den späteren Verkauf der Rewards gelten dieselben drei Schritte wie bei jeder Zuteilung: der Erhalt als Einnahme, die Bewertung in Euro und der spätere Verkauf als eigener Vorgang nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. [1, 2]
Wer selbst einen Validator betreibt und Blöcke erstellt oder an deren Bestätigung als Betreiber mitwirkt, erbringt eine andere Tätigkeit als ein passiver Anleger. Das BMF bezeichnet die aktive Blockerstellung mittels Proof of Stake als Forging. Ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, richtet sich nach § 15 Abs. 2 EStG und dem Gesamtbild der Tätigkeit. [2, 4]
Beispiel 3: Delegation und eigener Validator. Eine Anlegerin delegiert ihre privat gehaltenen Coins an einen Validator und erhält dafür Rewards, ohne selbst eine technische Infrastruktur zur Blockerstellung zu unterhalten. Das entspricht dem typischen Fall passiven Stakings. Betreibt sie dagegen selbst einen dauerhaft vergüteten Validator, muss die gewerbliche Einordnung gesondert geprüft werden, während ihre daneben auf einer anderen Wallet gehaltenen privaten Bitcoin dadurch nicht zu Betriebsvermögen werden. [2, 4]
Eine zusätzliche Zuteilung ist nicht immer klassisches Staking. Im Neo-Netzwerk entstehen GAS-Token nach der Projektdokumentation durch das Halten von NEO, durch die Teilnahme an Abstimmungen oder durch Tätigkeiten für das Netzwerk. Ein Sperren von NEO ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich. [5]
Das FG Nürnberg hat GAS aus dem Halten von NEO als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG eingeordnet, weil bereits das Halten in der vorgesehenen Wallet danach eine vergütete Leistung bildete. Fehlendes Sperren oder eine fehlende aktive Abstimmung führen deshalb nicht zur Steuerfreiheit. Das Urteil betrifft allein die Besteuerung der GAS-Gutschrift bei Zufluss, und diese Einordnung haben wir bereits vertreten. [6, 7]
Gesondert zu prüfen ist, ob die zugeteilten GAS entgeltlich angeschafft sind und ihr späterer Verkauf unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fällt. Dazu haben wir eine Anschaffung verneint. Diese Anschaffungsfrage hat das FG Nürnberg nicht entschieden. Das BMF behandelt als Gegenleistung erhaltene Token dagegen als angeschafft, wobei für heutige Zuteilungen die jeweiligen Protokollbedingungen zu prüfen sind. Wird eine steuerbare Leistung bejaht, gelten nach der Verwaltungslinie für Bewertung, Anschaffungskosten und späteren Verkauf dieselben Schritte wie bei Staking-Rewards: Ansatz mit dem Euro-Wert beim Zufluss, dieser Wert als Anschaffungskosten und ein eigener Vorgang nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beim Verkauf. [1, 2, 6, 7]
Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte einem anderen gegen Vergütung zur Nutzung überlassen, wobei sich die rechtliche Gestaltung aus dem Vertrag und den Plattformbedingungen ergibt. Der umgangssprachliche Ausdruck „Verleihen“ sagt noch nicht, ob der Anleger seine Coins behält, eine Rückgewährforderung erhält oder ein anderes Recht erwirbt. [8]
Drei Fragen sind getrennt zu beantworten: wie die laufende Vergütung besteuert wird und was beim späteren Verkauf der als Vergütung erhaltenen Coins gilt. Hinzu kommt die Frage, ob bereits die Überlassung und die spätere Rückgewähr des eingesetzten Bestands eine Veräußerung auslösen. [8]
Nach dem BMF sind private Lending-Erträge sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG). Maßgeblich ist der Euro-Wert der Vergütung bei Zufluss, vermindert um die dieser Einkunftsquelle zuzuordnenden Werbungskosten. Die Einkünfte bleiben steuerfrei, wenn sie zusammen mit den übrigen Einkünften aus Leistungen nach dieser Vorschrift weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Bei genau 256 Euro greift die Freigrenze nicht. [1, 2]
Für den Zufluss ist zu prüfen, wann über die Vergütung wirtschaftlich verfügt werden kann. Für Lending verweist das BMF auf dieselbe Claiming-Regel wie für Staking-Rewards. Unterjährig lässt es vereinfachend die Einbuchung in die Wallet zu, verlangt für noch nicht geclaimte Erträge aber spätestens zum Jahresende eine Berücksichtigung. Tatsächlich nicht verfügbare oder streitige Ansprüche sind anhand ihrer Sperren und Bedingungen gesondert zu würdigen. [1, 2]
Das FG Köln hat Bitcoin-Lending den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet und die Einordnung als Ertrag einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgelehnt. Das Urteil betrifft die dort geprüften Bitcoin-Überlassungen im Jahr 2020. Für dieses Jahr ließ das Gericht auch den Einwand nicht gelten, Bitcoin sei ein ausländisches gesetzliches Zahlungsmittel. Für Streitjahre zwischen September 2021 und Anfang 2025, in denen Bitcoin in El Salvador gesetzliches Zahlungsmittel war, hat der Einwand mehr Gewicht, ohne dass daraus schon Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG folgen. Nach unserer Auffassung bleibt es auch für diese Jahre bei § 22 Nr. 3 EStG, solange der Bundesfinanzhof nicht anders entscheidet. [8]
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig, der dort auch klären soll, ob Bitcoin mit Fremdwährungen vergleichbar ist. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung dieser Frage liegt nach dem angegebenen Stand noch nicht vor. [8, 9]
Für die Gegenposition sprechen die vertragliche Rückgewährforderung und die wirtschaftliche Zahlungsmittelfunktion von Bitcoin. Das FG hält jedoch eine auf Geld gerichtete Forderung für erforderlich und sieht diese Voraussetzung bei der Rückgewähr von Bitcoin nicht als erfüllt an. Der Streit betrifft damit vor allem den steuerlichen Geldbegriff. Dass Bitcoin selbst keine Forderung verkörpert, schließt eine aus dem Lending-Vertrag entstandene Forderung nicht aus. Allein die Bezeichnung „Zinsen“ oder eine umsatzsteuerliche Gleichstellung mit Zahlungsmitteln genügt aber ebenfalls nicht für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. [8]
Welche Einordnung günstiger wäre, hängt nicht allein vom Vergleich des persönlichen Steuersatzes mit 25 Prozent ab, denn auch Sparer-Pauschbetrag, Werbungskosten und Verlustverrechnung sind zu berücksichtigen. Bei Kapitaleinkünften kann auf Antrag eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG eingreifen. [1]
Wir prüfen bei betroffenen Bescheiden, ob die eigene Gestaltung die anhängige Rechtsfrage aufwirft und ob ein Einspruch mit Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO den Bescheid bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offenhält. Das fremde Revisionsverfahren hält den eigenen Bescheid nicht offen. Ein Einspruch beseitigt auch nicht von sich aus die Zahlungspflicht (§ 361 Abs. 1 AO). [9, 10]
Die für die Nutzungsüberlassung erhaltenen Coins gelten nach der Finanzverwaltung als angeschafft. Ihr späterer Verkauf oder Tausch ist deshalb gesondert nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu prüfen. Der bei Zufluss angesetzte Wert bildet die Anschaffungskosten, auch wenn die laufenden Einkünfte wegen der 256-Euro-Freigrenze nicht besteuert wurden. [1, 2]
Teilweise wird dagegen vertreten, dass als Lending-Entgelt erhaltene Token nicht entgeltlich angeschafft sind und ihr späterer Verkauf deshalb nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fällt. Diese höchstrichterlich nicht geklärte Anschaffungsfrage ist von dem Streit zu unterscheiden, ob die laufende Vergütung unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG fällt. Wenn Sie dieser Gegenauffassung folgen, legen Sie die Abweichung von der Verwaltungslinie in der Steuererklärung offen. [1, 2]
Beispiel 4: Lending und späterer Verkauf. Im Mai 2026 erhält ein Anleger Coins als Lending-Vergütung im Wert von 600 Euro. Da im Beispiel keine Werbungskosten anfallen, betragen die laufenden Einkünfte 600 Euro und führen bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent zu 252 Euro Einkommensteuer. Verkauft er diese Coins im September 2026 für 900 Euro, entsteht nach Verwaltungsauffassung zusätzlich ein Veräußerungsgewinn von 300 Euro. Dieser zweite Gewinn wird zusammen mit den übrigen privaten Veräußerungsgeschäften auf die 1.000-Euro-Freigrenze geprüft. Es gibt keine gemeinsame Freigrenze von 1.256 Euro.
Die Überlassung und Rückgewähr des ursprünglichen Bestands sind von den Vorgängen mit diesen Vergütungs-Coins zu unterscheiden. Ein reiner Eigenübertrag ist kein Verkauf. Bei Darlehens-, DeFi- und Receipt-Token-Modellen muss anhand der erworbenen und aufgegebenen Rechtspositionen geprüft werden, ob zusätzliche steuerliche Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgänge vorliegen. Ein Receipt-Token kann beispielsweise einen handelbaren Rückzahlungsanspruch abbilden. Die Bezeichnung „Deposit“ im Export entscheidet nicht über die steuerliche Einordnung. [2]
Für eine Fortführung der ursprünglichen Anschaffungsdaten lässt sich bei einer wie ein Sachdarlehen ausgestalteten Überlassung der Vergleich mit einem Wertpapierdarlehen anführen. Daraus folgt aber keine gesicherte Steuerneutralität jeder Kryptoüberlassung. Umgekehrt belegt ein Wechsel der wirtschaftlichen Zurechnung für sich allein noch keine entgeltliche Veräußerung. Teilweise wird der Vergleich mit dem Wertpapierdarlehen gerade trotz eines solchen Wechsels herangezogen, um eine Gewinnrealisierung zu verneinen. Ob sich das auf die jeweilige Kryptoüberlassung übertragen lässt, ist gesondert zu beurteilen. [11]
Ein neu erworbenes, eigenständig handelbares Recht oder ein Wechsel der wirtschaftlichen Zurechnung kann zusätzliche Fragen auslösen. Prüfen Sie die Vertragsbedingungen deshalb, bevor Sie lang gehaltene Bestände überlassen. [11]
Beim Mining stellt der Teilnehmer Rechenleistung für die Blockerstellung bereit und erhält je nach Verfahren eine Blockbelohnung und Transaktionsgebühren. Beim Proof of Stake erfolgt die aktive Blockerstellung nach anderen technischen Regeln, doch für beide Tätigkeiten knüpft das BMF an das Bild eines Dienstleisters an. [2]
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt insbesondere Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus (§ 15 Abs. 2 EStG), wobei diese Merkmale zusammen vorliegen müssen. Eine private Bezeichnung des Accounts, eine geringe erste Auszahlung oder ein Rechner in der eigenen Wohnung schließen einen Gewerbebetrieb nicht aus. Umgekehrt ersetzt das technische Etikett „Validator“ die Prüfung der Voraussetzungen nicht. [2, 4]
Liegt ein Gewerbebetrieb vor, sind die Vergütungen Betriebseinnahmen, und zugehörige Aufwendungen können nach den betrieblichen Regeln berücksichtigt werden. Für betriebliche Coins gilt keine allgemeine Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns nach einem Jahr. Berücksichtigen Sie diese Folge, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen. [2, 4]
Wird eine entgeltliche Tätigkeit nur gelegentlich ausgeübt und fehlt die für ein Gewerbe erforderliche Nachhaltigkeit, kommen Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht. Das BMF bezieht Blockbelohnungen und Transaktionsgebühren in diese Prüfung ein, sodass eine Vergütung auch ohne Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig sein kann. [1, 2]
Beispiel 5: Gelegentliches Mining mit belegten Kosten. Ein Anleger erhält aus einer nur gelegentlichen Tätigkeit Coins im Wert von 900 Euro, wobei 300 Euro zugehörige, steuerlich abziehbare Stromkosten entstehen. Unterstellt sind eine private Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG, keine Liebhaberei und keine weiteren Kosten. Die Einkünfte betragen 600 Euro und übersteigen damit die Freigrenze. Verkauft er die Coins acht Monate später für 1.500 Euro, entsteht nach der Verwaltungslinie zusätzlich ein Veräußerungsgewinn von 600 Euro. Die Anschaffungskosten bleiben 900 Euro, obwohl die laufenden Einkünfte nach Kostenabzug nur 600 Euro betragen. [1, 2]
Davon zu unterscheiden ist Liebhaberei. Fehlt die Absicht, mit der Tätigkeit auf Dauer ein positives Gesamtergebnis zu erzielen, kann sie einkommensteuerlich unbeachtlich sein. Das muss anhand der Einnahmen, zurechenbaren Kosten und realistischen Entwicklung beurteilt werden. Bloße Anfangsverluste belegen noch keine Liebhaberei. Wer einen Betrieb trotz auf Dauer fehlender Gewinnaussicht aus persönlichen Gründen fortführt, kann die Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnen. [4]
Als Kosten können je nach Einordnung insbesondere Strom, Hosting und die steuerliche Abschreibung der eingesetzten Technik in Betracht kommen, wobei der Kostenanteil einer privaten Mitbenutzung abzugrenzen ist. Der Wert eigener Freizeit lässt sich nicht als Ausgabe abziehen. Eine einkommensteuerliche Liebhaberei entscheidet nicht über die Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuerrecht, das keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. [1, 4]
Teilweise wird eingewandt, eine technisch neu geschaffene Blockbelohnung werde nicht von einem Dritten angeschafft. Bereits existierende Coins, die als Transaktionsgebühren gezahlt werden, sind von diesem Herstellungsargument zu unterscheiden. Teilweise wird die Anschaffung allerdings auch für solche als Entgelt erhaltenen Coins bestritten, sodass der Streit nicht auf das Herstellungsargument beschränkt ist. Auch der Zufall bei der Auswahl erfolgreicher Miner wird gegen eine Leistung angeführt. [6]
Das BMF sieht jedoch einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der für das Netzwerk erbrachten Leistung und der Vergütung. Auf eine gesicherte Steuerfreiheit von Mining-Rewards oder ihres späteren Verkaufs lässt sich die Gegenauffassung deshalb nicht stützen. Bei gewerblichem Mining werden die Einnahmen im betrieblichen Ergebnis erfasst. Neben der Einkommensteuer ist die Gewerbesteuer zu prüfen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften steht dabei ein Freibetrag von 24.500 Euro zu. [2, 6]
Die Einwände gegen den Zufluss als Leistungsvergütung und gegen die Anschaffung für einen späteren Verkauf betreffen zwei Tatbestände. Selbst wenn der spätere Verkauf mangels Anschaffung nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fiele, wäre damit eine zuvor erzielte Leistungsvergütung noch nicht ausgeschlossen. Umgekehrt beantwortet eine angenommene Leistung nicht jede Frage des Anschaffungsbegriffs. Beide Schritte müssen rechtlich eigenständig begründet werden. [1, 2, 6]
Beim Pool-Mining kann der Teilnehmer eigene Rechenleistung mit anderen bündeln. Ob eine Mitunternehmerschaft oder eine andere Vertragsbeziehung vorliegt, ergibt sich aus der Ausgestaltung, denn die Teilnahme an einem Pool begründet nach dem BMF für sich keine gemeinsame Gesellschaft. [2]
Beim Cloud-Mining ist zu klären, ob tatsächlich Rechenkapazität gemietet und auf eigene Rechnung eingesetzt wird oder ob wirtschaftlich ein Anspruch auf Zahlungen gegen einen Anbieter erworben wird. Eine standardisierte Renditezusage kann anders einzuordnen sein als selbst betriebenes Mining. Der Name des Produkts und das Fehlen eigener Hardware reichen für die steuerliche Würdigung nicht aus. [2, 6]
Auch bei vergüteten Masternodes ist zu prüfen, welche Netzwerkfunktionen der Betreiber tatsächlich übernimmt. Das BMF behandelt entsprechende Leistungen nach den Regeln für Forging, während ein bloßer Netzwerkknoten ohne Vergütung damit nicht gleichzusetzen ist. Beim gewerblichen Betrieb eines Masternodes werden die gebundenen Coins notwendiges Betriebsvermögen, beim passiven Halten ohne eigene Netzwerkfunktion bleiben sie Privatvermögen. [2, 4]
Die ausführlichen Kriterien stehen auf unserer Seite Krypto gewerblich oder privat, die auch die getrennte Zuordnung privater Bestände neben einer betrieblichen Tätigkeit erläutert.
Nein. Nach der Finanzverwaltung sind private Staking-Vergütungen schon bei Zufluss als Einkünfte aus Leistungen zu prüfen. Ein späterer Verkauf kann zusätzlich unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen, wobei für beide Vorgänge unterschiedliche Berechnungen und Freigrenzen gelten. [1, 2]
Nein. Der beim Erwerb angesetzte Wert wird bei einer späteren steuerpflichtigen Veräußerung als Anschaffungskosten abgezogen, sodass neben der anfänglichen Vergütung nur eine spätere Wertsteigerung besteuert wird. Fehlen die Anschaffungskosten im Report, kann das zu einer überhöhten Berechnung führen. [1, 2]
Nein, nicht über das Jahresende hinaus. Das BMF lässt unterjährig vereinfachend den Claiming-Zeitpunkt zu, verlangt aber die Berücksichtigung noch nicht geclaimter Erträge spätestens zum Jahresende. Bloßes Nichtabrufen ist von tatsächlich fehlender Verfügungsmacht zu unterscheiden. Belegen Sie technische oder rechtliche Sperren. [1, 2]
Nein. Für Currency- und Payment-Token wendet das BMF die gesetzliche Verlängerungsregel nicht auf die Veräußerungsfrist der eingesetzten Coins an. Die laufenden Rewards und deren eigene Anschaffungsdaten bleiben getrennt zu prüfen. Für beliebige tokenisierte Rechte gilt die Nichtanwendung der Verlängerungsregel nicht pauschal. [2]
Nein. Das BMF und das FG Köln ordnen die dort behandelten privaten Lending-Erträge § 22 Nr. 3 EStG und damit dem persönlichen Tarif zu. Ob stattdessen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG greift, ist Gegenstand der anhängigen Revision. Der eigene Vertrag und der Verfahrensstand des Steuerbescheids sind zu prüfen. [2, 8, 9]
Bei den laufenden Erträgen nicht, denn die Finanzverwaltung ordnet sie aus passivem Staking und aus privatem Lending § 22 Nr. 3 EStG zu, obwohl sich die Tätigkeiten und Vertragsbedingungen unterscheiden. Beim Lending ist insbesondere die Abgrenzung zu Kapitaleinkünften umstritten. [2, 8]
Nein. Ein Veräußerungsverlust nach § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG darf nicht einfach mit Staking-Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden. Ein bloßer Kursrückgang ohne steuerlichen Realisationstatbestand genügt ebenfalls nicht. Die Vorgänge müssen nach Einkunftsarten und Jahren ausgewertet werden. [1]
Nein. Für die einkommensteuerliche Einordnung zählen die tatsächliche Tätigkeit und die Aussicht auf einen angestrebten Gesamtgewinn, sodass auch zu Hause ein Gewerbebetrieb entstehen kann. Fehlt nur die Nachhaltigkeit, kommen noch sonstige Einkünfte aus Leistungen in Betracht. Echte Liebhaberei ist davon zu unterscheiden. [1, 2, 4]
Wir prüfen, welche Vorgänge hinter den einzelnen Gutschriften stehen und welche Rechtsfolgen daraus entstehen. Bei Staking, Lending und Mining verbinden wir die Vertrags- und Protokollanalyse mit der steuerlichen Auswertung. Wo eine Frage umstritten ist, erläutern wir die Gegenauffassung und die dafür erforderlichen Nachweise.
Auf dieser Grundlage bereiten wir die Steuererklärung vor, prüfen vorhandene Reports und beantworten Rückfragen des Finanzamts. Ihre Ansprechpartner sind Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich. Schildern Sie uns Ihr Anliegen im Anfrageformular oder rufen Sie uns unter 0221 39 09 770 an.











[1] Einkommensteuergesetz, insbesondere § 11, § 20, § 22 Nr. 3 und § 23. Zur Bewertung § 8 Abs. 2 EStG und zur Günstigerprüfung § 32d Abs. 6 EStG.
[2] BMF, Schreiben vom 6. März 2025, IV C 1 - S 2256/00042/064/043, BStBl. I 2025, 658, insbesondere Rn. 9 bis 16, 33 bis 50, 53 bis 65, 66 bis 86 sowie 90 bis 105. Amtliche Veröffentlichungsseite.
[3] BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen vom 30. September 2026. Im Fachtext als Reformvorhaben eingeordnet.
[4] § 15 Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 1 und 4 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG und § 2 Abs. 1 UStG, ergänzt durch die in [2] behandelte Rechtsprechung zur gewerblichen Tätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht.
[5] Neo, offizielle Projektdokumentation Governance and Incentives sowie NEO und GAS. Herangezogen für die heutige technische Unterscheidung der GAS-Zuteilungen, nicht als steuerrechtliche Quelle.
[6] Heuel/Matthey, Im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen II, EStB 2018, 300 bis 307. Zum damaligen Rechtsstand, herangezogen für die Einordnung von GAS (Zufluss als Leistungsvergütung, keine entgeltliche Anschaffung für den späteren Verkauf).
[7] FG Nürnberg, Urteil vom 22. Januar 2025, 3 K 760/22, DStR 2025, 1622, insbesondere Rn. 250 und 253 bis 259. Amtliche Entscheidung.
[8] FG Köln, Urteil vom 10. September 2025, 3 K 194/23, zur Einordnung von Bitcoin-Lending. Amtliche Entscheidung. Dazu das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 22/25, Verfahrensstand geprüft am 29. Oktober 2026.
[9] BFH, anhängiges Revisionsverfahren VIII R 22/25, Fragen der Abgrenzung zwischen § 20 Abs. 1 Nr. 7 und § 22 Nr. 3 EStG beim Krypto-Lending, Verfahrensstand geprüft am 29. Oktober 2026. Rechtsfragen laut Datenbank des Bundesfinanzhofs sind die Zuordnung der Lending-Erträge zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder § 22 Nr. 3 EStG und die Vergleichbarkeit von Bitcoin mit Fremdwährungen.
[10] Abgabenordnung, insbesondere § 39, § 88, § 90 und § 150. Zum Einspruch § 361 Abs. 1 AO und § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Ergänzend § 370 und § 378.
[11] Heuel/Matthey, Im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen, EStB 2018, 263 bis 270. Zum damaligen Rechtsstand, als Argumentationsgrundlage herangezogen, nicht als Beleg der heutigen Verwaltungsauffassung.
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