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Post vom Finanzamt wegen Krypto: Was Anleger vor ihrer Antwort prüfen sollten

Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe

Stand 7. Oktober 2026

„Nach den uns vorliegenden Informationen haben Sie im Kalenderjahr 2024 über eine Handelsplattform Kryptowerte mit Verkaufserlösen von insgesamt 185.000 Euro veräußert. In Ihrer Einkommensteuererklärung 2024 haben Sie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 6.200 Euro erklärt. Bitte reichen Sie innerhalb von vier Wochen eine Aufstellung sämtlicher Käufe, Verkäufe und Tauschvorgänge der Jahre 2022 bis 2024 ein und erläutern Sie die Abweichung.“

So kann ein Schreiben des Finanzamts lauten. Ein zweites Beispiel weiter unten zeigt ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung. Wer ein solches Schreiben erhält, hat nicht automatisch etwas falsch erklärt. Er muss die Anfrage aber prüfen und seine Antwort so vorbereiten, dass das Finanzamt ihr folgen kann. Sichern Sie das Schreiben samt Anlagen, notieren Sie die Frist und bestätigen Sie keine Zahl, bevor Sie die Anfrage mit der abgegebenen Erklärung abgeglichen haben. Klären Sie vor der Antwort vier Punkte: wer schreibt, welche Jahre betroffen sind, welche Unterlagen die Behörde verlangt und wie viel Zeit bleibt. Prüfen Sie zugleich, ob Sie die angesprochenen Geschäfte bereits erklärt haben.

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Absender und Verfahren: Auskunftsersuchen oder Strafverfahren?

Kommt das Schreiben von der Veranlagungsstelle, handelt es sich in aller Regel um ein Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren (§ 93 Abs. 1 AO), meist verbunden mit der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen (§ 97 Abs. 1 AO). Der Anleger ist zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 Abs. 1 AO). Das Gesetz verlangt, dass ein Ersuchen erkennen lässt, worüber der Empfänger Auskunft geben soll (§ 93 Abs. 2 AO). Welche Plattform und welche Jahre das Finanzamt tatsächlich prüft, lässt das Schreiben aber mitunter offen. Wer nicht weiß, was die Behörde kennt, prüft eher alle seine Konten und legt alles offen. Eine Rückfrage ist zulässig, ersetzt aber nicht die Prüfung der eigenen Unterlagen. Rechnen Sie damit, dass das Finanzamt mehr wissen kann, als es im Schreiben mitteilt. Ein solches Ersuchen ist für sich genommen keine Bekanntgabe eines Strafverfahrens und sperrt nicht schon deshalb eine Selbstanzeige. [1, 3]

Anders verhält es sich bei der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Für deren sachlichen und zeitlichen Umfang ist die Selbstanzeige gesperrt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO). Teilt die Behörde die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mit, ist sie insoweit ebenfalls ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO), und die Behörde muss den Betroffenen über das Zwangsmittelverbot belehren (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO). Die steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen dann zwar fort. Die Behörde darf sie aber insoweit nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, als der Betroffene sich damit wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst belasten müsste (§ 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO). Verteidigung und steuerliche Mitwirkung sind von da an getrennt zu beurteilen. Schreibt die Steuerfahndung unter Hinweis auf § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, ermittelt sie als Steueraufsicht im Besteuerungsverfahren. Für diesen Fall gelten eigene Regeln, dazu weiter unten. Wie ein Strafverfahren abläuft, beschreiben wir unter Kryptowährungen und Steuerhinterziehung. [3]

Betroffene Jahre: Wie weit darf das Finanzamt zurückgehen?

Das erste Schreiben nennt Zahlen nur für 2024, verlangt aber Unterlagen für 2022 bis 2024. Für welche Jahre das Finanzamt Steuerbescheide noch ändern kann, hängt zunächst von der Festsetzungsfrist ab: regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf, bei Steuerhinterziehung zehn (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt bei bestehender Erklärungspflicht mit Ablauf des Jahres der Abgabe, spätestens aber mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Prüfungen und Ermittlungen können ihren Ablauf hemmen (§ 171 Abs. 4 und 5 AO), sodass nicht allein das Alter des betroffenen Jahres über die Verjährung entscheidet. Die Antwort richtet sich nach dem, was das Schreiben verlangt. Die eigenen Erklärungs- und Berichtigungspflichten bleiben daneben bestehen. Was Sie vorlegen, muss vollständig und richtig sein, denn die Antwort ist eine Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen, die Sie nach bestem Wissen und Gewissen erteilen müssen (§ 93 Abs. 3 AO). Ist sie vorsätzlich unrichtig und bewirkt sie eine Steuerverkürzung, begründet sie eine eigene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). [1, 2, 3]

Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, benötigt das Finanzamt für eine Änderung zusätzlich eine Änderungsvorschrift, etwa § 173 Abs. 1 AO für nachträglich bekannt gewordene Tatsachen. Davon unterscheidet sich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung, die eigenen Regeln folgt. Der Umfang einer Selbstanzeige richtet sich nicht nach den Jahren, die das Finanzamt anfragt, sondern nach dem Gesetz. [2, 3]

Angeforderte Unterlagen: Welche Krypto-Nachweise braucht das Finanzamt?

Je nach Schreiben verlangt das Finanzamt Transaktionsübersichten aller Plattformen und Wallets, Abrechnungen mit Namen oder Kürzel des Kryptowerts, Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt, Menge, Euro-Kurs und Gebühren sowie eine nachvollziehbare Gewinnermittlung mit Anschaffungskosten, Veräußerungserlös und Haltedauer je Geschäft. Bei Wechseln zwischen Börsen und eigenen Wallets belegen öffentliche Adressen und Transaktionskennungen zusammen mit der Zuordnung zu den eigenen Konten und Wallets den Weg der Coins. Kaufbelege aus älteren Jahren benötigen Sie, sobald ein späterer Verkauf zu erklären ist. Private Schlüssel, Wiederherstellungswörter und Zugangspasswörter gehören nicht in die Belegsammlung. Sichern Sie die ursprünglichen Exportdateien und den seinerzeit verwendeten Steuerreport, bevor Sie Korrekturen vornehmen, denn Sie müssen jede Änderung später erklären können. Rufen Sie die Transaktionsübersichten außerdem regelmäßig ab und speichern Sie die Originaldateien, weil manche Anbieter den Zugriff nach einiger Zeit sperren (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 29a). [5]

Beispiel Eigenübertrag: Sie senden 1 Bitcoin von Ihrem Börsenkonto an Ihre eigene Wallet. Ordnen Sie die Auszahlung in der Börsenhistorie mit Transaktionskennung, Zeitpunkt, Menge und Zieladresse dem Eingang auf der Wallet zu und weisen Sie die Gebühren gesondert aus. Hinzu kommt ein Nachweis, dass Börsenkonto und Wallet Ihnen gehören, denn ein Blockchain-Link allein zeigt weder Ihre Identität noch den damaligen Kaufpreis. Steuerlich ist der Eigenübertrag kein Verkauf. Der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt bleibt maßgeblich. [4, 5]

Private Veräußerungsgeschäfte begründen keine kaufmännische Buchführungspflicht. Sie müssen dennoch mitwirken (§ 90 Abs. 1 und 2 AO). Allein der Hinweis auf privaten Handel befreit Sie nicht davon, angeforderte Nachweise vorzulegen. Wer in der Summe positive Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro im Jahr erzielt, muss zudem ab dem Folgejahr die entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abs. 1 AO). [1]

Bei ausländischen oder dezentralen Handelsplattformen geht die Finanzverwaltung von einer erhöhten Mitwirkungspflicht aus (§ 90 Abs. 2 AO, BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 88 und 89), und zwar auch für ein inzwischen geschlossenes Konto. Fehlen Daten, dokumentieren Sie Ihre Beschaffungsversuche und sammeln Sie Ersatznachweise, etwa Kontoauszüge und Kaufbestätigungen per E-Mail. Das gilt auch nach einer Plattforminsolvenz oder einem Hackerangriff: Stellen Sie die noch verfügbaren Unterlagen zusammen und halten Sie zu jeder Lücke fest, weshalb Sie diese nicht schließen können. Ein plausibler Steuerreport kann der Verwaltung genügen, wenn er alle relevanten Plattformen und Wallets enthält und Korrekturen dokumentiert sind. Für die Plausibilitätsprüfung zieht die Verwaltung regelmäßig auch die Reporteinstellungen heran, etwa die verwendeten Kurse und die Zuordnung der verkauften Coins, und sie darf die zugrunde liegenden Dateien anfordern (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 90). Die Finanzverwaltung schreibt keine bestimmte Software vor, eine nachvollziehbare eigene Aufstellung genügt ebenso (Rn. 90 sowie 100 bis 103). Lassen sich die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, schätzt das Finanzamt (§ 162 Abs. 1 und 2 AO). Auch dann muss die Verwaltung nachgewiesene Anschaffungskosten und andere günstige Umstände einbeziehen (§ 88 Abs. 1 AO). Fehlende Daten rechtfertigen keine Strafschätzung und erlauben der Behörde nicht, ohne weitere Prüfung sämtliche Auszahlungen als Gewinn anzusetzen (Rn. 92). Ob ein vorhandener Report der Nachfrage standhält, lässt sich vorher klären, etwa indem Sie Ihren Krypto-Steuerreport prüfen lassen. Fragt dagegen Ihre Bank nach der Herkunft der Mittel, ist das ein anderes Verfahren mit eigenen Regeln. Dafür gelten die Hinweise zum Herkunftsnachweis für Kryptowährungen. [1, 5]

Für die im ersten Schreiben betroffenen Jahre 2022 bis 2024 kommt Privatanlegern eine Übergangsregel des BMF zugute. Die GoBD gelten für sie nicht, und Aufzeichnungen, die von den neuen Vorgaben des Schreibens abweichen, beanstandet die Finanzverwaltung für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 nicht (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 106). Im Betriebsvermögen gibt es diese Erleichterung nicht, dort müssen Steuerpflichtige die GoBD ohnehin einhalten. Die Erleichterung befreit weder von der richtigen Erklärung der Einkünfte noch vom Vollständigkeitsgebot einer Selbstanzeige. Sie bedeutet nur: Wer 2023 anders aufgezeichnet hat, als es das BMF-Schreiben verlangt, hat allein deshalb seine Mitwirkungspflichten noch nicht verletzt. [5]

Die Frist: Fristverlängerung rechtzeitig beantragen

Die Behörde kann die gesetzte Frist verlängern (§ 109 Abs. 1 AO). Stellen Sie den Antrag vor Fristablauf, begründet und mit einem konkreten Datum, und bewahren Sie den Übermittlungsnachweis auf. Solange die Behörde den Antrag nicht bewilligt hat, läuft die bisherige Frist weiter. Begründen Sie den Antrag etwa damit, dass Sie die Exporte mehrerer Plattformen erst beschaffen müssen. Liegt bereits ein geänderter Steuerbescheid vor, läuft daneben die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Wer einen berichtigungspflichtigen Fehler bereits erkannt hat, muss ihn auch während des Fristverlängerungsverfahrens unverzüglich anzeigen (§ 153 AO). Wo die Grenze zur Selbstanzeige verläuft, erläutern wir unten. [1, 2, 8]

Formulierungsbeispiel für einen Fristverlängerungsantrag

„Zu Ihrem Schreiben vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen], beantrage ich eine Verlängerung der Antwortfrist bis zum [Datum]. Ich muss die angeforderten Transaktionsdaten bei [Plattform] noch beschaffen und den vorhandenen Belegen zuordnen. Bitte bestätigen Sie die Fristverlängerung.“

Wer gegen einen geänderten Bescheid Einspruch einlegt, muss die festgesetzte Steuer dennoch zunächst zahlen. Wer die Zahlung bis zur Entscheidung aufschieben möchte, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 Abs. 1 und 2 AO). Fristverlängerung, Einspruch und Aussetzung der Vollziehung verfolgen unterschiedliche Zwecke und ersetzen einander nicht. [2]

Das Beispiel: 185.000 Euro Erlös, 6.200 Euro Gewinn

Ein Verkaufserlös ist kein Gewinn. Gewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dabei zählen die Anschaffungskosten der tatsächlich verkauften Coins, nicht sämtliche Käufe des Jahres. Die 185.000 Euro bestehen im Beispiel aus zwei Teilen. [4]

110.000 Euro stammen aus dem Verkauf von Bitcoin, die der Anleger 2020 gekauft und seitdem auf einer eigenen Hardware-Wallet verwahrt hat. Die Jahresfrist war abgelaufen, der Verkauf ist also nicht steuerbar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Anleger muss ihn nicht als Veräußerungsgewinn erklären. Auf die Anfrage hin muss der Anleger ihn dennoch belegen: mit dem Kaufbeleg aus 2020, dem Transfer auf die Wallet, dem Rücktransfer zur Börse und der Verkaufsabrechnung. [1, 4, 5]

75.000 Euro stammen aus Käufen und Verkäufen innerhalb eines Jahres, bei denen der Anleger dasselbe Kapital mehrfach eingesetzt hat. Den Erlösen stehen Anschaffungskosten von 68.500 Euro und Gebühren von 300 Euro gegenüber, die noch nicht in den Anschaffungskosten enthalten sind. Darunter ist ein Geschäft, das mit 1.000 Euro Verlust endete. Der Anleger hat diesen Verlust bereits in den genannten Summen berücksichtigt und mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres verrechnet (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Es bleiben 6.200 Euro, und die Erklärung war richtig. [4]

Genau diese Brücke muss die Antwort schlagen: welche Erlöse zu welchen Anschaffungen gehören, welche Verkäufe außerhalb der Jahresfrist lagen und wie sich der erklärte Betrag errechnet. Stimmen die Vorgänge mit den Daten des Finanzamts überein, ist die Abweichung erklärt, und Sie müssen die Erklärung nicht allein wegen der höheren Erlössumme berichtigen. Ein neuer Endbetrag ohne Herleitung beantwortet die Anfrage ebenso wenig wie der Hinweis auf ein Steuerprogramm.

Erklärt oder nicht erklärt: Berichtigung und Selbstanzeige

Haben Sie die angesprochenen Einkünfte vollständig erklärt, geht es um Erläuterung und Nachweis, also darum, wo der Betrag in der Erklärung steht und wie Sie ihn berechnet haben. Die Aufarbeitung kann aber auch zeigen, dass 2024 auf einer zweiten Plattform Tauschgeschäfte zwischen zwei Kryptowährungen stattfanden, die im damaligen Steuerreport fehlen. Der Anleger hat sie übersehen, weil bei einem Tausch kein Euro auf das Bankkonto fließt und der Vorgang deshalb nicht wie ein Verkauf erscheint. Steuerlich ist aber auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere eine Veräußerung (BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22). Mit dem Hinweis auf fehlende Bankeingänge lässt sich die Anfrage deshalb nicht entkräften. Anders der reine Transfer zwischen eigenen Wallets, der kein Verkauf ist. Ergeben die innerhalb der Jahresfrist ausgeführten privaten Tauschgeschäfte zusätzlich 3.000 Euro steuerpflichtigen Gewinn, war die Erklärung unvollständig und die Steuer zu niedrig festgesetzt. [4]

Wer vor Ablauf der Festsetzungsfrist nachträglich erkennt, dass ein solcher Fehler zu einer Steuerverkürzung geführt hat oder führen kann, muss ihn unverzüglich anzeigen und berichtigen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Bei einem erst nachträglich erkannten, nicht vorsätzlich verursachten Fehler dürfen Sie mit der Anzeige nicht warten, bis die Neuberechnung vollständig vorliegt. Auch eine verlängerte Antwortfrist verschiebt diese Pflicht nicht. Die Berichtigung im Einzelnen darf nachfolgen, wenn Sie die Angaben erst aufbereiten müssen. Ein Fehler belegt noch keinen Vorsatz. Kannte der Anleger die Lücke schon bei Abgabe der Erklärung oder nahm er unvollständige Angaben und eine Steuerverkürzung billigend in Kauf, steht eine Steuerhinterziehung im Raum. Dann genügt eine bloße Fehleranzeige nicht. Eine Korrekturerklärung wirkt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen als strafbefreiende Selbstanzeige; insbesondere muss sie vollständig sein (§ 371 Abs. 1 AO). Sie erfasst alle unverjährten Steuerstraftaten bei der Einkommensteuer, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre. Das genannte Jahr, die genannte Plattform und die Kryptoeinkünfte sind dabei nur der Anlass, nicht die Grenze. Hinzu kommt die fristgerechte Nachzahlung der Steuern und der gesetzlichen Zinsen (§ 371 Abs. 3 AO). Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, kommt ein Absehen von Verfolgung nach § 398a Abs. 1 AO in Betracht: Die Verfolgung unterbleibt dann gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Sperre wegen Tatentdeckung oder bekanntgegebener Verfahrenseinleitung beseitigt auch diese Vorschrift nicht. [2, 3, 8]

Kommt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Abgabe der ursprünglichen Erklärung in Betracht, stimmen wir die Antwort auf das Finanzamtsschreiben mit einer möglichen Selbstanzeige ab. Eine bloße Mitteilung des Fehlers sichert noch keine Straffreiheit. Dafür muss die Korrektur die Anforderungen des § 371 AO erfüllen. Eine voreilige Teilantwort kann die Wirksamkeit der Selbstanzeige gefährden. [3, 7]

Wer die Unrichtigkeit seiner Erklärung von Anfang an kannte, erkennt sie nicht erst nachträglich. Wegen dieses Fehlers entsteht deshalb keine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Anders liegt es nach der bisherigen, aber nicht unumstrittenen Rechtsprechung des BGH, wenn ein Anleger die Unrichtigkeit zunächst nur für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, sie aber erst später sicher erkannte. Dann besteht nach der Rechtsprechung auch bei ursprünglich bedingtem Vorsatz eine Anzeige- und Berichtigungspflicht. [6]

Für diesen Fall berücksichtigt die Finanzverwaltung bei der Frage, ob die Anzeige noch unverzüglich erfolgt, eine angemessene Zeit zur Vorbereitung der Selbstanzeige (AEAO zu § 153, Nr. 5.2). Das schützt jedoch nicht vor einer zwischenzeitlichen Tatentdeckung. Auch eine laufende Antwortfrist hält die Möglichkeit der Straffreiheit nicht offen (§ 371 Abs. 2 AO). [3, 8]

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung prüfen wir die Voraussetzungen einer bußgeldbefreienden Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO. Eine daneben bestehende Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO bleibt zu beachten. [2, 3, 8]

Ein Auskunftsersuchen ist als solches kein Sperrgrund, und ein Finanzamtsschreiben schließt Straffreiheit nicht automatisch aus. Ausgeschlossen ist die Selbstanzeige aber, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Entdeckt ist eine Tat, sobald die Behörde Plattformdaten mit der Erklärung abgleicht und daraus eine konkrete Steuerverkürzung erkennbar wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt dafür, dass eine Verurteilung bei vorläufiger Bewertung wahrscheinlich ist. Weder die genaue Steuerhöhe noch der Vorsatz müssen dafür schon feststehen, und auch die Auswertung sämtlicher Transaktionen muss nicht abgeschlossen sein. Bloße Verkaufserlöse belegen aber keinen steuerpflichtigen Gewinn. Solange der Behörde Angaben zu den Haltefristen fehlen, kann ihr eine wichtige Grundlage für einen Anfangsverdacht fehlen. Weitere Erkenntnisse können aber dennoch eine Tatentdeckung begründen. Hat sie einen Anfangsverdacht, muss sie ein Strafverfahren einleiten und die erforderlichen Belehrungen erteilen. Teilweise wertet die Literatur Auskunftsersuchen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ohne weitere Erkenntnisse nicht als Tatentdeckung, auch wenn sie Handelsvolumina nennen. Je konkreter das Schreiben aber nicht erklärte Gewinne benennt, desto eher stellt sich die Frage der Tatentdeckung. Wer in dieser Lage ist, muss die Antwort an das Finanzamt und die Selbstanzeige zusammen planen. Stimmen Sie beides ab, bevor Sie der Behörde inhaltlich antworten. Wer die angeforderten Unterlagen vorab übersendet, ohne die Korrektur als wirksame Selbstanzeige abzufassen, liefert der Behörde selbst das Material, aus dem sie die Tat entdecken kann. [3, 7]

Selbstanzeige bei fehlenden Unterlagen: Was die erste Antwort enthalten muss

Fehlen Unterlagen trotz dokumentierter Beschaffungsversuche, darf eine Selbstanzeige auf einer begründeten Schätzung beruhen. Schon die erste Erklärung muss aber alle steuerlich erheblichen Tatsachen enthalten und dem Finanzamt die Festsetzung ohne langwierige Nachforschungen ermöglichen (§ 371 Abs. 1 AO). Eine Ankündigung wie „Die Gewinne reiche ich später nach“ genügt deshalb nicht. Legen Sie die Schätzgrundlagen und Unsicherheiten offen. Bei unsicheren Beträgen kann ein begründeter Sicherheitszuschlag helfen. Ein pauschaler Zuschlag ersetzt dagegen keine Angaben zu einer ausgelassenen Einkunftsquelle. Ein Datenpaket, aus dem das Finanzamt die Gewinne erst selbst ermitteln müsste, reicht ebenfalls nicht. [3, 7]

Teilweise wird als letzter Ausweg vorgeschlagen, das eingesetzte Kapital dem heutigen Bestand gegenüberzustellen und die Differenz vollständig als Gewinn zu erklären. Diese Gegenüberstellung genügt dafür regelmäßig nicht, weil sie das Ergebnis mehrerer Jahre in einer einzigen Zahl zusammenfasst. Die Differenz kann noch nicht realisierte Wertsteigerungen enthalten und Gewinne aus einem früheren Jahr verdecken, die spätere Verluste aufgezehrt haben. Für die Selbstanzeige zählen aber die Besteuerungsgrundlagen für jedes Jahr: Was 2022 zu niedrig erklärt war, wird nicht dadurch richtig, dass 2024 Verluste entstanden sind. Ordnen Sie die geschätzten Einkünfte deshalb den einzelnen Jahren und Vorgängen zu. Auch ein Steuerreport, den das Finanzamt für die Veranlagung akzeptiert hat, belegt nicht, dass eine Selbstanzeige wirksam ist. Die erleichterte Plausibilitätsprüfung bei der Veranlagung und die strafbefreiende Wirkung sind zwei verschiedene Fragen. [3, 5, 7]

Wenn die Steuerfahndung wegen Krypto schreibt

„Auskunftsersuchen gemäß §§ 90, 93 und 97 i.V.m. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO. Gemäß hier vorliegenden Unterlagen stehen Sie in Geschäftsbeziehung zu einem Zahlungsdienstleister, der für eine Kryptoplattform die Euro-Überweisungen vornimmt. In den letzten Jahren wurden in Ihrem Namen Beträge in sechsstelliger Größenordnung durch diesen Anbieter transferiert. Einkünfte aus Krypto-Geschäften wurden gegenüber der Finanzbehörde von Ihnen jedoch nicht erklärt. Bitte nehmen Sie zu den vorgenommenen Transaktionen Stellung bzw. reichen Sie eine Erträgnisaufstellung der Plattform zu eventuell steuerpflichtigen Erträgen der letzten Jahre ein. Sollten bis zum genannten Datum keine Ausführungen eingehen, müssen Sie davon ausgehen, dass der Vorgang nach Aktenlage entschieden wird. Wenn Sie einen persönlichen Termin zur Klärung des Sachverhalts wünschen, nehmen Sie bitte rechtzeitig telefonischen Kontakt auf. Auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO wird hingewiesen.“

Hier schreibt die Steuerfahndung, doch aus dem Schreiben selbst ergibt sich nicht, dass die Behörde bereits ein Strafverfahren eingeleitet hat. Die genannte Vorschrift, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, betrifft die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle. In dieser Rolle ermittelt die Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren mit den Befugnissen eines Finanzamts. Im Beispielsfall fehlt eine Belehrung als Beschuldigter, und das Schreiben verweist stattdessen auf § 371 AO. Daraus folgt nicht, dass die Behörde die Voraussetzungen einer Selbstanzeige geprüft hat. Der Hinweis ist auch keine Zusage. Über den Verfahrensstand sagt er ebenfalls nichts. Ob ein Strafverfahren läuft, entscheidet sich nach den Maßnahmen, die die Behörde bereits getroffen hat (§ 397 Abs. 1 AO). Die Pflicht zur Bekanntgabe regelt § 397 Abs. 3 AO. [3]

In der Praxis heißen solche Schreiben auch „Goldene-Brücke-Schreiben“, manche tragen den Betreff „Prüfung im Besteuerungsverfahren“. Weder der Absender noch der Betreff noch der Hinweis auf § 371 AO ersetzen die Prüfung des Einzelfalls.

Gibt es Anhaltspunkte für ein Strafverfahren, klären wir zuerst den Verfahrensstand, und dazu gehört die Akteneinsicht des Verteidigers (§ 147 Abs. 1 StPO). Im Besteuerungsverfahren können Sie zwar erfragen, welche Daten die Behörde verwendet, einen allgemeinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht gibt es dort aber nicht. Wer ohne Belehrung ausgesagt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass seine Angaben deshalb unverwertbar sind. [9]

Anders als im ersten Schreiben nennt die Behörde hier keine Verkaufserlöse, sondern Zahlungsflüsse, also die Euro-Beträge, die zwischen dem Bankkonto des Anlegers und der Plattform geflossen sind. Einzahlungen sind eingesetztes Kapital, Auszahlungen sind Rückflüsse. Keines von beiden ist für sich genommen ein Gewinn. Wer über drei Jahre 60.000 Euro eingezahlt und 70.000 Euro zurückerhalten hat, hat in der Summe 130.000 Euro bewegt. Selbst die Differenz von 10.000 Euro ist nicht ohne Weiteres der steuerpflichtige Gewinn, denn Restbestände, Anschaffungszeitpunkte und die einzelnen Geschäfte fehlen in dieser Rechnung. Ob und in welchem Jahr steuerpflichtige Gewinne entstanden sind, zeigt die Summe nicht. Die Antwort muss deshalb drei Ebenen auseinanderhalten: die Zahlungsflüsse, die Geschäfte auf der Plattform und die steuerpflichtigen Gewinne je Jahr.

Die Behörde verlangt eine Stellungnahme oder eine Erträgnisaufstellung der Plattform „der letzten Jahre“. Welche Jahre gemeint sind, nennt das Schreiben nicht. Sie dürfen nachfragen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AO); prüfen Sie zugleich die eigenen Unterlagen. Maßgeblich ist für die eigenen Erklärungs- und Berichtigungspflichten deshalb nicht allein der Zeitraum, den die Behörde nennt, sondern auch der Zeitraum, in dem steuerpflichtige Vorgänge stattgefunden haben, und der reicht unter Umständen über die Jahre der Zahlungsdaten hinaus. Parallel beschaffen Sie die vollständige Transaktionshistorie der Plattform. Ein Report der Plattform zeigt allerdings nur, was dort geschehen ist. Coins, die Sie von außen eingezahlt haben, können dort ohne Anschaffungskosten erscheinen. Diese Lücke kann den ausgewiesenen Gewinn erhöhen. [1, 2, 5]

Die Frist steht im Schreiben. Beachten Sie auch den Hinweis auf eine Entscheidung nach Aktenlage. Bleiben die Besteuerungsgrundlagen unaufklärbar, schätzt die Behörde (§ 162 Abs. 1 und 2 AO), wobei die Zahlungsflüsse nur der Ausgangspunkt sind. Bekannte Anschaffungen und weitere relevante Umstände muss sie einbeziehen. Sieht sie zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, muss sie ein Strafverfahren einleiten (§ 152 Abs. 2 StPO, § 385 Abs. 1 AO). Reicht die Zeit nicht, beantragen Sie vor Ablauf der Frist eine Verlängerung und nennen den Grund, zum Beispiel die noch ausstehenden Exporte der Plattform. Erzwingen darf die Steuerfahndung Ihre Mitwirkung nicht, soweit Sie sich damit selbst einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit bezichtigen würden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Steuerfahndung darf die Besteuerungsgrundlagen dennoch schätzen. [1, 3, 9]

Auch hier entscheidet die Unterscheidung aus dem vorigen Abschnitt. Gab es nach vollständiger Prüfung keine zu erklärenden steuerpflichtigen Einkünfte, etwa weil Sie sämtliche betroffenen Coins im Privatvermögen länger als ein Jahr gehalten haben, ist die Stellungnahme mit Belegen die richtige Antwort. Der Satz der Behörde, es seien keine Einkünfte erklärt worden, trifft dann zwar zu, begründet aber keinen Erklärungsfehler, weil es nichts zu erklären gab. Beantworten Sie die Nachweisanforderung dennoch mit Belegen. Haben Sie steuerpflichtige Gewinne nicht erklärt, klären Sie sofort, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist. Eine Teilstellungnahme zu der genannten Plattform genügt dafür nicht. Legt die Stellungnahme dagegen alle erforderlichen steuerlichen Angaben vollständig offen, kann sie die Anforderungen an eine Selbstanzeige erfüllen, auch wenn sie eine andere Überschrift trägt. Entscheidend sind nicht die Bezeichnung, sondern die gesetzlichen Voraussetzungen und die fristgerechte Nachzahlung. Für den Umfang gilt das oben Gesagte. Die Behörde kennt bereits die Verbindung zur Plattform und weiß, dass Sie keine Kryptoeinkünfte erklärt haben. Entdeckt ist die Tat damit aber erst, wenn sich daraus eine wahrscheinliche Verurteilung ableiten lässt, und aus Zahlungsflüssen allein lässt sie sich nicht ableiten, weil sie weder Gewinne noch Haltefristen zeigen. Einen Sperrgrund, der bereits eingetreten ist, beseitigt der Hinweis auf § 371 AO nicht. Weitere Ermittlungen können die Lage verschärfen und das Zeitfenster für eine strafbefreiende Selbstanzeige schließen. Spätestens die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens sperrt die Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO). [3, 4, 7]

Ein niedrigerer Depotwert im Jahr 2025 widerlegt keine Gewinne, die Sie 2024 realisiert haben. Verluste zählen nur, wenn Sie sie tatsächlich realisiert haben, und auch dann nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG). Einnahmen aus Staking und ähnlichen Vorgängen müssen Sie daneben gesondert einordnen. [4]

Auch bei einem persönlichen Termin machen Sie Angaben gegenüber der Finanzbehörde. Diese kann Ihre Aussagen später gegen Sie verwenden. Vor einem Termin sollten Sie die Zahlen aufarbeiten und, falls Erklärungslücken möglich sind, Ihre Verfahrensrechte mit einem Berater klären. Bis dahin gilt: ungeprüfte Zahlen weder bestätigen noch bestreiten.

Woher das Finanzamt die Zahlen hat

Die Zahlen in solchen Schreiben stammen aus Sammelauskunftsersuchen an Handelsplattformen (§ 93 Abs. 1a AO), aus Auskünften von Zahlungsdienstleistern, die die Euro-Überweisungen für Plattformen abwickeln, aus Kontrollmitteilungen, aus Mitteilungen anderer Behörden nach einer Geldwäscheverdachtsmeldung (§ 116 AO) und aus Daten, die Steuerfahndungen zentral auswerten. Ein im Jahr 2026 versandtes Schreiben zum Jahr 2024 beruht noch nicht auf DAC8-Meldungen. Die ersten Jahresmeldungen der Anbieter nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz folgen 2027 für das Jahr 2026. Welche Daten die Anbieter melden, erläutern wir auf unserer Seite zu DAC8 und den Meldepflichten. [1, 9, 10]

Eine Antwort, die sich nachprüfen lässt

Eine gute Antwort folgt den Fragen des Schreibens, erläutert jede Abweichung und verweist auf nummerierte Anlagen. Benennen Sie offene Punkte, statt sie mit Vermutungen zu füllen. Bestätigen Sie ungeprüfte Zahlen auch am Telefon nicht. Zeigt der Abgleich eine Lücke, entscheiden Sie vor der Antwort über Berichtigung oder Selbstanzeige, nicht danach.

Formulierungsbeispiel: Sie haben die 6.200 Euro bereits vollständig erklärt

Der Baustein passt nur auf den vollständig geprüften Beispielsfall 2024 und stellt keine Selbstanzeige dar. Beantworten Sie die Fragen zu den ebenfalls angeforderten Jahren 2022 und 2023 gesondert.

„Zu den für 2024 genannten Verkaufserlösen von 185.000 Euro erläutere ich die Abweichung zu den erklärten Einkünften von 6.200 Euro wie folgt: 110.000 Euro entfallen auf die in Anlage 2 bezeichneten, im Jahr 2020 angeschafften Bitcoin und damit auf Verkäufe außerhalb der Jahresfrist. Die übrigen Verkaufserlöse von 75.000 Euro entfallen auf die innerhalb der Jahresfrist veräußerten Bestände. Nach Abzug ihrer Anschaffungskosten von 68.500 Euro und der darin noch nicht enthaltenen Gebühren von 300 Euro verbleiben 6.200 Euro. Den in der Einzelaufstellung enthaltenen Verlust von 1.000 Euro habe ich in dieser Rechnung bereits berücksichtigt. Die Zuordnung der Erlöse, Anschaffungen und Belege ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3. Den Betrag von 6.200 Euro habe ich in der eingereichten Einkommensteuererklärung 2024 in der Anlage SO angegeben. Den entsprechenden Auszug füge ich als Anlage 4 bei.“

Anlage 1 enthält die Jahresübersicht mit 185.000 Euro Verkaufserlösen. Anlage 2 belegt den Kauf 2020 und die Transfers bis zum Verkauf. Anlage 3 ordnet den übrigen Erlösen die Anschaffungskosten und Gebühren zu. Anlage 4 zeigt die entsprechende Stelle der eingereichten Erklärung, das Übermittlungsprotokoll belegt deren Abgabe. Die Einzelaufstellung verweist auf eindeutige Belegnummern.

Passen schon die Erlöse der Behörde nicht zu Ihren Daten, klären Sie zuerst die Einzelvorgänge: Welche Plattform, welches Konto, welcher Zeitraum und welche Beträge liegen der Auswertung zugrunde? Benennen Sie dann konkret, welche Zuordnung unklar oder falsch ist. Pauschales Bestreiten hilft ebenso wenig wie das vorschnelle Bestätigen einer fremden Auswertung.

Unsere Einschätzung

Beide Schreiben verlangen zunächst nur eine Auskunft. Welches Verfahren tatsächlich läuft, beurteilen wir nicht allein nach der Bezeichnung des Schreibens, sondern nach den Maßnahmen der Behörde. Ein vermeidbarer Fehler ist die vorschnelle Antwort, also ein Endbetrag ohne Herleitung oder eine Übersicht nur der genannten Plattform. Wer die vier Punkte klärt, die Erlöse den Anschaffungen zuordnet und sorgfältig prüft, ob er alle Einkünfte erklärt hat, antwortet so, dass die Behörde ihm folgen kann. Wir prüfen Ihr Schreiben und stimmen die Antwort mit den vorhandenen Belegen und den bisherigen Erklärungen ab. Für eine erste Anfrage genügen uns der Absender, die betroffenen Jahre und die Antwortfrist. Vertrauliche Unterlagen übermitteln Sie anschließend über unsere verschlüsselte Mandantenplattform. Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben, sprechen Sie uns an.

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