Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe
Stand: 6. Oktober 2026
Steuerbelastung im Vergleich, Einbringung privater Coins, Ausschüttung, Holding und typische Fehler – mit Rechenbeispielen
Die Krypto-GmbH, oft auch Bitcoin-GmbH oder Trading-GmbH für Krypto genannt, wird gern mit einem einzigen Argument beworben: 15 Prozent Körperschaftsteuer statt bis zu 45 Prozent Einkommensteuer. Diese Berechnung ist unvollständig. Sie lässt die Gewerbesteuer und die Besteuerung der Ausschüttung außer Betracht. Hinzu kommt, dass private Bitcoin nach einem Jahr Haltedauer heute steuerfrei verkauft werden können. Ob sich eine Gesellschaft rechnet, hängt davon ab, woher das Kapital kommt, wie lange es gebunden bleibt, wann es privat gebraucht wird und was mit den Beständen bei Nachfolge oder Wegzug geschehen soll.
Dieser Beitrag rechnet die typischen Konstellationen durch, zeigt die drei Wege, auf denen private Coins in eine Gesellschaft gelangen, und benennt die Fallen bei Holding, Ausschüttung in Coins, Erbschaftsteuer und Wegzug. Die laufende Besteuerung, Bilanzierung und Buchhaltung betrieblicher Kryptowerte erläutern wir ausführlich im Grundlagenbeitrag Bitcoin im Betriebsvermögen.
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Das Wichtigste in Kürze
Eine Krypto-GmbH ist keine eigene Rechtsform, sondern eine gewöhnliche GmbH oder Unternehmergesellschaft, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus Kryptowerten besteht. Steuerlich folgt daraus zweierlei. Erstens erzielt eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und gilt für die Gewerbesteuer kraft Rechtsform stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Eine private Vermögensverwaltung mit Jahresfrist gibt es in ihr nicht. Jeder Verkauf und jeder Tausch, etwa von Bitcoin in Ether oder in einen Stablecoin, realisiert den Gewinn (für den Tausch § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). Zweitens ist die GmbH als Handelsgesellschaft stets buchführungspflichtig (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1, § 238 Abs. 1 HGB). Sie muss ihre Bestände bilanzieren und bewerten sowie ihren Jahresabschluss im gesetzlichen Umfang im Unternehmensregister offenlegen oder hinterlegen (§ 264 Abs. 1, § 325 Abs. 1, § 326 Abs. 2 HGB). [1, 2]
Die Bezeichnungen Krypto-GmbH, Bitcoin-GmbH, Trading-GmbH, Krypto-Holding oder vermögensverwaltende GmbH ändern an diesen Grundsätzen nichts. Sie beschreiben nur, welchem Zweck die Gesellschaft dient. Die Trading-GmbH steht für häufiges Handeln, oft auch mit Aktien oder Derivaten, die Bitcoin-GmbH für das Halten weniger Positionen. Für die Besteuerung zählt, was die Gesellschaft tatsächlich tut, welche Werte sich in ihr befinden und wie das Geld dorthin gelangt ist.
Die für bestimmte Aktiengewinne geltende Freistellung von 95 Prozent greift bei direkt gehaltenen Bitcoin nicht (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). Auch viele Trades oder ein hohes Depotvolumen machen einen privaten Anleger für sich genommen noch nicht zum Gewerbetreibenden; entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG).
Gegründet wird eine Krypto-GmbH wie jede andere GmbH: Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet, die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen und beim Finanzamt steuerlich erfasst. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro, bei einer Bargründung müssen vor der Anmeldung auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel und insgesamt mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG). Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kommt mit einem Euro aus, muss aber ein Viertel ihres um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen und darf nur mit Bareinlagen gegründet werden (§ 5a Abs. 1 bis 3 GmbHG). Vorhandene Coins lassen sich in eine Unternehmergesellschaft deshalb bei der Gründung nicht als Sacheinlage einbringen.
Der Unternehmensgegenstand sollte den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Kryptowerten für eigene Rechnung ausdrücklich nennen. Der reine Erwerb und das Halten eigener Coins über einen Dienstleister sind regelmäßig nicht erlaubnispflichtig. Wer selbst Kryptowerte-Dienstleistungen für Kunden anbietet, muss dagegen die Zulassungspflicht prüfen; dazu kann auch der Tausch mit Kunden unter Einsatz eigenen Kapitals gehören (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 und 19, Art. 59 Abs. 1 MiCAR). Für Geschäftskonto und Firmenkonto bei einer Kryptobörse sind die Identifizierung der Gesellschaft und der Nachweis der Mittelherkunft erforderlich. Wer die Gesellschaft braucht, bevor der erste Coin gekauft wird, sollte Zeit für die Kontoeröffnung einplanen.
Wallets und Börsenkonten sollten der GmbH eindeutig zugeordnet sein. Käufe sind im Namen der Gesellschaft abzuwickeln; private und betriebliche Bestände sowie die Zugriffsrechte müssen getrennt dokumentiert werden. Ein späteres Umetikettieren privater Käufe ersetzt keine wirksame Übertragung.
Auf Gesellschaftsebene fallen im Jahr 2026 15 Prozent Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG), darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 SolZG) und Gewerbesteuer an. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent (dem von der Gemeinde festgesetzten Gewerbesteuerfaktor) und einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 2, § 16 Abs. 1 GewStG) sind das zusammen 29,825 Prozent. Einen gewerbesteuerlichen Freibetrag gibt es für Kapitalgesellschaften nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Teilweise wird vertreten, eine rein vermögensverwaltende GmbH schulde nur Körperschaftsteuer. Das trifft nicht zu: Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), gleich ob sie handelt oder nur hält. Der Hebesatz richtet sich nach der Gemeinde der Betriebsstätte. Er beträgt mindestens 200 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG); der konkrete Satz muss für den vorgesehenen Standort geprüft werden. Die bereits beschlossene Senkung der Körperschaftsteuer beginnt 2028 mit 14 Prozent und erreicht 2032 10 Prozent (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KStG). Die Gesamtbelastung auf Gesellschaftsebene sinkt 2032 bei unverändertem Hebesatz von 400 Prozent auf 24,55 Prozent. [2, 3]
Die folgenden Rechnungen verwenden für die GmbH einen Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent und die Steuersätze 2026. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben außer Betracht. Für private Ausschüttungen rechnen wir ohne Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag und Teileinkünfteverfahren. Der Vergleich mit 47,475 Prozent setzt voraus, dass der gesamte zusätzliche private Gewinn mit 45 Prozent Einkommensteuer zuzüglich vollem Solidaritätszuschlag belastet wird. Soweit nicht eigens genannt, bleiben laufende Kosten außer Ansatz.
Beispiel 1: 100.000 Euro Gewinn, Wiederanlage oder Ausschüttung
Eine GmbH erzielt 2026 einen Kryptogewinn von 100.000 Euro. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben außer Betracht. Auf Gesellschaftsebene entstehen 15.000 Euro Körperschaftsteuer, 825 Euro Solidaritätszuschlag und 14.000 Euro Gewerbesteuer. 70.175 Euro bleiben für die Wiederanlage.
Schüttet die GmbH diesen Betrag an ihren Gesellschafter aus, fallen bei Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 32d Abs. 1 EStG), ohne Kirchensteuer und ohne Sparer-Pauschbetrag, weitere 18.508,66 Euro an. Privat kommen 51.666,34 Euro an. Die Gesamtbelastung beträgt 48,33 Prozent. Hält der Gesellschafter mindestens 25 Prozent der Anteile oder ist er mit mindestens einem Prozent beteiligt und nimmt er durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit, kann er stattdessen das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dabei sind 60 Prozent der Ausschüttung steuerpflichtig und zusammenhängende Aufwendungen können zu 60 Prozent abziehbar sein (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 3c Abs. 2 EStG). Ob das günstiger ist, hängt vom persönlichen Steuersatz und den abziehbaren Aufwendungen ab. [3]
Die Vergleichsgröße im Privatvermögen ist nach geltendem Recht zweigeteilt. Wer Bitcoin länger als ein Jahr hält, verkauft steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wer innerhalb der Jahresfrist verkauft, versteuert den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz, mit bis zu 45 Prozent (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen bis zu 47,475 Prozent. Die Freigrenze für einen Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von weniger als 1.000 Euro im Jahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) hilft bei größeren Gewinnen nicht. [4]
Beispiel 2: Derselbe Gewinn, drei Steuerergebnisse
Ein Anleger erzielt 100.000 Euro Gewinn aus Bitcoin. Hält er die Coins privat seit 14 Monaten, zahlt er nach geltendem Recht keine Einkommensteuer. Verkauft er privat nach acht Monaten, zahlt er unter den genannten Annahmen 47.475 Euro. Befinden sich die Coins in seiner GmbH, zahlt die Gesellschaft 29.825 Euro. Bei anschließender Ausschüttung kommen 18.508,66 Euro hinzu, zusammen 48.333,66 Euro.
Die Gesellschaft gewinnt den Vergleich in diesem Beispiel bei kurzfristigem Handel zunächst, wenn der Gewinn in der Gesellschaft bleibt. Gegen den steuerfreien privaten Langfristverkauf verliert sie diesen reinen Steuervergleich nach geltendem Recht. Was die geplante Reform daran ändern würde, erläutert Abschnitt 10.
Der eigentliche Vorteil der Gesellschaft liegt in der niedrigeren Steuer auf Gewinne, die sofort wieder angelegt werden. Statt 47,475 Prozent gehen bei kurzfristigen Geschäften nur 29,825 Prozent an das Finanzamt. Der Rest arbeitet weiter. Über mehrere Umschichtungen hinweg kann das spürbar sein. Der Vorteil ist aber zunächst ein Aufschub der privaten Ausschüttungssteuer. Sobald das Geld privat gebraucht wird, mindert die Ausschüttungsbesteuerung den Vorteil. Ein bis dahin erzielter Mehrertrag aus der Wiederanlage kann trotzdem verbleiben. Wer nicht handelt, sondern Bitcoin über Jahre hält, hat im Privatvermögen heute die bessere Position.
Auch Verlustverrechnung und laufende Erträge beeinflussen den Vergleich. Realisierte Verluste aus dem Verkauf direkt gehaltener Coins können in der GmbH mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen desselben Jahres verrechnet werden. Verbleibende Verluste können für die Körperschaftsteuer innerhalb der gesetzlichen Grenzen zurück- oder vorgetragen werden (§ 10d Abs. 1 und 2 EStG, § 8 Abs. 1 KStG). Bei der Gewerbesteuer gibt es nur einen Vortrag; für hohe Vorträge begrenzt die Mindestbesteuerung die jährliche Nutzung (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Im Privatvermögen dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dagegen nur mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG). Ein Verlust von 40.000 Euro aus einem Verkauf nach sechs Monaten kann privat zunächst mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden. Nur ein verbleibender Verlust wird mit solchen Gewinnen des Vorjahres oder späterer Jahre verrechnet. Das Gehalt daneben wird voll besteuert. Laufende Erträge aus passivem Staking oder der Überlassung direkt gehaltener Coins beim Lending unterliegen nach der Verwaltungsauffassung außerhalb eines Gewerbebetriebs als sonstige Einkünfte dem persönlichen Steuersatz (§ 22 Nr. 3 EStG), in der GmbH den 29,825 Prozent. Wer vor allem solche Erträge erzielt und sie wieder anlegt, für den rechnet sich die Gesellschaft deshalb eher als für den reinen Langfristhalter. Ein Verlustvortrag der GmbH geht allerdings unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als die Hälfte der Anteile auf einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen übergeht (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG), soweit keine Ausnahme oder Erhaltungsmöglichkeit greift. Dazu zählen insbesondere die Konzernklausel für bestimmte Übertragungen bei durchgängigen 100-Prozent-Beteiligungen (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG), die Stille-Reserven-Klausel, nach der der Verlust in Höhe der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven erhalten bleibt (§ 8c Abs. 1 Satz 5 bis 8 KStG), und der fortführungsgebundene Verlustvortrag, den die Gesellschaft auf Antrag behält, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortführt (§ 8d Abs. 1 und 2 KStG). Für eine Bitcoin-GmbH mit Kursgewinnen in den Beständen ist die Stille-Reserven-Klausel ein wichtiger Ansatzpunkt für den Erhalt des Verlustvortrags.
Bei Kryptoderivaten und Futures ist eine gesonderte Rechnung nötig: Privat fallen Termingeschäfte regelmäßig unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit schon heute unter die Abgeltungsteuer. Die frühere Grenze von 20.000 Euro für die Verlustverrechnung bei Termingeschäften wurde aufgehoben (§ 20 Abs. 6 EStG, § 52 Abs. 28 EStG). Umgekehrt können in der GmbH die Beschränkungen für betriebliche Termingeschäftsverluste greifen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG, § 8 Abs. 1 KStG). Ein Vorteil der Trading-GmbH folgt deshalb nicht allein daraus, dass mit Futures gehandelt wird.
Entscheidend ist auch, wo sich das Geld vor der Anlage befindet. Je nachdem, woher es kommt, fällt der Vergleich anders aus.
Befindet sich das Kapital als Bitcoin bereits im Privatvermögen und ist die Jahresfrist abgelaufen, spricht nach geltendem Recht wenig für eine Übertragung in die Gesellschaft. Die Coins können steuerfrei verkauft werden. Nach einer Verlagerung in die GmbH sind spätere Wertsteigerungen dort steuerpflichtig; auch die Übertragung selbst kann eigene Steuerfolgen auslösen (Abschnitt 4).
Befindet sich das Kapital bereits in einer operativen GmbH, etwa als einbehaltene Gewinne, ist der Vergleich umgekehrt. Eine private Anlage setzt eine Ausschüttung an den Gesellschafter voraus, die bei Abgeltungsteuer ohne Kirchensteuer und Sparer-Pauschbetrag 26,375 Prozent kostet: 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 32d Abs. 1 EStG). Von 100.000 Euro ausgeschüttetem Gewinn kommen privat 73.625 Euro an, und erst dieser Betrag kann in Bitcoin fließen. Die Anlage in der Gesellschaft oder die ordnungsgemäße Finanzierung einer Tochtergesellschaft vermeidet diese private Ausschüttungssteuer. Eine Schwestergesellschaft lässt sich nicht beliebig steuerfrei finanzieren. Legt die GmbH selbst an oder gibt sie das Geld als Einlage an eine Tochtergesellschaft weiter, arbeiten die vollen 100.000 Euro weiter. Schüttet sie an eine Holding aus, verbleiben bei erfüllten Beteiligungsvoraussetzungen im Rechenmodell dagegen 98.508,75 Euro; der Rest entfällt auf die Besteuerung des Fünf-Prozent-Anteils (Abschnitt 5). Die 26,375 Prozent fallen erst bei der späteren Ausschüttung an den Gesellschafter an, dann allerdings auf den angewachsenen Betrag.
Teilweise wird empfohlen, die Ausschüttung durch ein Darlehen der GmbH an den Gesellschafter zu ersetzen, der damit privat Bitcoin kauft und die Jahresfrist nutzt. Das vermeidet zunächst eine Ausschüttung, lässt aber die Rückzahlungspflicht bestehen. Private Kursgewinne können nach Ablauf der Jahresfrist nach geltendem Recht steuerfrei bleiben. Das Darlehen muss einem Fremdvergleich standhalten und wie vereinbart bedient werden. Bei fehlender Rückzahlungsfähigkeit droht eine verdeckte Gewinnausschüttung des Darlehensbetrags; bei einem zu niedrigen Zins kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung des Zinsvorteils in Betracht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die Zinsen erhöhen den Gewinn der GmbH und sind beim Gesellschafter nicht abziehbar, wenn der spätere Verkauf steuerfrei bleibt. Die Tilgung muss aus privaten Mitteln geleistet werden, etwa aus dem Verkauf der Coins. Auch die Kapitalerhaltung (§ 30 Abs. 1 GmbHG) und bei Darlehen an Geschäftsführer § 43a GmbHG sind zu beachten. Eine längere Laufzeit macht ein werthaltiges, fremdübliches Darlehen allein noch nicht unzulässig.
Kommt neues Geld aus Gehalt, Erbschaft oder einem Verkauf, kann es ohne Steuerverlust in eine GmbH eingezahlt werden, als Stammkapital oder in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Nur Einzahlungen außerhalb des Stammkapitals werden im steuerlichen Einlagekonto erfasst (§ 27 Abs. 1 KStG). Eine Einlagenrückgewähr liegt nur vor, soweit die Leistung den zum Ende des Vorjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG). Sie muss ordnungsgemäß bescheinigt werden (§ 27 Abs. 3 und 5 KStG). Beim Gesellschafter ist sie keine Dividende, mindert aber die Anschaffungskosten der Beteiligung; bei darüber hinausgehenden Rückzahlungen können steuerpflichtige Gewinne entstehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 17 Abs. 4 EStG). Die Rückzahlung von Stammkapital folgt eigenen Regeln (§ 28 Abs. 2 KStG). Neben dem Steuervergleich aus Abschnitt 2 ist deshalb auch die Finanzierung zu planen.
Beispiel 3: Ausschüttung als Eintrittspreis für die private Anlage
In einer GmbH befinden sich 100.000 Euro versteuerte Gewinne. Der Gesellschafter möchte in Bitcoin investieren. Legt die GmbH an und verdoppelt sich der Kurs, verbleiben nach 29,825 Prozent Steuer auf den Gewinn 170.175 Euro in der Gesellschaft. Bei vollständiger Ausschüttung kommen 125.291,34 Euro privat an.
Schüttet er zuerst aus, stehen privat 73.625 Euro zur Verfügung. Verdoppelt sich der Kurs und hält er länger als ein Jahr, bleiben ihm nach geltendem Recht 147.250 Euro. Müsste er den privaten Gewinn mit 26,375 Prozent versteuern, wie es die Reform vorsieht, wären es 127.831,41 Euro. Die Ausschüttungshürde allein entscheidet den Vergleich also nicht; die Steuerfreiheit des privaten Langfristverkaufs tut es.
Wer vorhandene Coins in eine Gesellschaft überführen will, hat drei Wege. Keiner davon ist ein bloßer Buchungsvorgang. [4, 5]
Der Gesellschafter verkauft seine Bitcoin an die GmbH zum Marktpreis. Für ihn ist das eine Veräußerung: innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig, danach steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die GmbH hat Anschaffungskosten in Höhe des Kaufpreises (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Spätere Wertsteigerungen versteuert sie, der bisherige private Wertzuwachs bleibt beim Gesellschafter. Der Kaufpreis darf stehen gelassen werden, etwa als verzinsliches Gesellschafterdarlehen. Die spätere Tilgung einer echten Kaufpreis- oder Darlehensforderung ist keine Gewinnausschüttung; die Steuern auf den Verkauf und auf Zinsen sind davon zu trennen. Die Zinsen unterliegen beim Gesellschafter ab einer Beteiligung von zehn Prozent dem persönlichen Steuersatz und nicht der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Preis und Bedingungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster überhöhter Kaufpreis führt in Höhe des Mehrbetrags zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, ein zu niedriger in Höhe der Differenz zu einer verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 KStG). Der Vertrag muss tatsächlich durchgeführt werden, einschließlich der Übertragung auf eine Wallet der Gesellschaft.
Bei einer Sachgründung oder Kapitalerhöhung erhält der Gesellschafter für seine Coins neue Geschäftsanteile. Steuerlich ist das ein tauschähnlicher Vorgang und damit ebenfalls eine Veräußerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; für die Anschaffungskosten der GmbH § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). Innerhalb der Jahresfrist entsteht ein privates Veräußerungsgeschäft, der Veräußerungspreis bemisst sich nach dem Wert der erhaltenen Anteile. Gesellschaftsrechtlich sind Sachgründungsbericht und Werthaltigkeitsnachweis erforderlich (§ 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG; bei einer Kapitalerhöhung § 56 Abs. 1 und 2 GmbHG). Die Kursschwankung zwischen Beschluss und Eintragung ist dabei ein praktisches Problem. Eine Einbringung zu Buchwerten nach dem Umwandlungssteuergesetz, teilweise auch mit dem Hinweis auf eine achtmonatige steuerliche Rückwirkung beworben, setzt einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil voraus (§ 20 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 und 6 UmwStG). Einzelne Coins aus dem Privatvermögen sind keines davon.
Überträgt der Gesellschafter Coins unentgeltlich auf die GmbH, liegt eine verdeckte Einlage vor (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG), also eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung ohne Gegenleistung. Für Bitcoin und vergleichbare Kryptowerte gilt sie nach geltendem Recht nicht als Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil die gesetzliche Gleichstellung in § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG nur Grundstücke erfasst. Die GmbH setzt die Coins mit dem Teilwert an, bei marktgängigen Coins regelmäßig dem aktuellen Marktwert, bei Anschaffung innerhalb der letzten drei Jahre jedoch höchstens mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 8 Abs. 1 KStG). Der Gesellschafter erhält in Höhe des Einlagewerts nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, innerhalb der Dreijahresfrist also höchstens in Höhe seiner eigenen Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG). [4, 5]
Beispiel 4: Verdeckte Einlage innerhalb und außerhalb der Dreijahresfrist
Ein Alleingesellschafter hat vor zwei Jahren Bitcoin für 100.000 Euro gekauft. Er überträgt sie unentgeltlich auf seine GmbH, als sie 300.000 Euro wert sind. Ein privates Veräußerungsgeschäft entsteht nicht. Die GmbH muss die Coins aber mit 100.000 Euro ansetzen. Verkauft sie später für 320.000 Euro, versteuert sie 220.000 Euro, also auch den privaten Wertzuwachs von 200.000 Euro, der beim Gesellschafter nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei gewesen wäre. Die Steuer beträgt 65.615 Euro.
Hätte der Gesellschafter die Coins vor mehr als drei Jahren gekauft, dürfte die GmbH 300.000 Euro ansetzen. Beim Verkauf für 320.000 Euro entstünden nur 20.000 Euro Gewinn und 5.965 Euro Steuer. Die Dreijahresfrist der Einlagebewertung ist deshalb neben der privaten Jahresfrist die zweite Frist, die vor jeder Übertragung geprüft werden muss.
Zum Vergleich: Verkauft derselbe Gesellschafter die seit zwei Jahren gehaltenen Coins fremdüblich für 300.000 Euro an seine GmbH, bleibt der private Gewinn von 200.000 Euro nach geltendem Recht steuerfrei. Die GmbH hat Anschaffungskosten von 300.000 Euro und versteuert beim späteren Verkauf für 320.000 Euro nur 20.000 Euro. Die Wahl des Übertragungswegs macht hier einen Unterschied von 59.650 Euro Steuer auf Gesellschaftsebene.
Bei mehreren Gesellschaftern kommt ein weiterer Punkt hinzu: Erhöht die Einlage eines Gesellschafters den Wert der Anteile der anderen, gilt diese Werterhöhung als Schenkung an die Mitgesellschafter (§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG). In Familien-GmbHs ist das eine häufig übersehene Schenkungsteuerfalle. [9]
Eine Holding ist eine Gesellschaft, die Anteile an anderen Gesellschaften hält. Ihr steuerlicher Vorteil liegt in der Begünstigung von Beteiligungserträgen: Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft und Gewinne aus dem Verkauf von Tochteranteilen bleiben bei der Holding zu 95 Prozent steuerfrei (§ 8b Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 KStG). Für Ausschüttungen gilt das ab einer Beteiligung von zehn Prozent zu Beginn des Kalenderjahres; der unterjährige Erwerb einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent wird hierfür auf den Jahresbeginn zurückbezogen (§ 8b Abs. 4 Satz 1 und 6 KStG). Für die Gewerbesteuer greift das Schachtelprivileg erst ab einer Beteiligung von 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a, § 8 Nr. 5 GewStG). Die körperschaftsteuerliche Erwerbsfiktion gilt dort nicht entsprechend. Dieser Vorteil wird oft auf Kryptowerte übertragen. Zu Unrecht: Bitcoin sind keine Anteile an Kapitalgesellschaften. Kursgewinne aus Coins, die eine Holding hält, unterliegen der vollen Belastung von 29,825 Prozent. [2]
Beispiel 5: Ausschüttung an die Holding und Anlage in Bitcoin
Eine operative GmbH schüttet 1.000.000 Euro an ihre Holding aus, die seit Beginn des Kalenderjahres und des Erhebungszeitraums sämtliche Anteile hält. Steuerpflichtig sind fünf Prozent, also 50.000 Euro. Darauf entfallen 14.912,50 Euro Steuer, rund 1,5 Prozent der Ausschüttung. Die Holding legt 985.087,50 Euro in Bitcoin an. Steigt der Wert auf 1.500.000 Euro und verkauft die Holding, versteuert sie den Gewinn von 514.912,50 Euro mit 29,825 Prozent, also 153.572,65 Euro. Die 95-Prozent-Freistellung hat nur die Ausschüttung begünstigt, nicht den Kryptogewinn.
Für eine Holding sprechen trotzdem gute Gründe: Sie kann das außerhalb der operativen Gesellschaft gehaltene Kryptovermögen von deren Haftungsrisiken trennen, sie nimmt Ausschüttungen bei erfüllten Beteiligungsvoraussetzungen weitgehend steuerfrei auf und sie erlaubt die Wiederanlage ohne privaten Steuerabzug. Dagegen sprechen die zusätzliche Buchhaltung, der Jahresabschluss und die zweite Ausschüttungsstufe, wenn das Geld später privat gebraucht wird. Eine Immobiliengesellschaft, die die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nutzt, sollte Kryptowerte nicht aufnehmen: Sie können die Kürzung für die gesamte Gesellschaft gefährden, weil die Verwaltung direkt gehaltener Bitcoin nicht ohne Weiteres als erlaubte Verwaltung eigenen Kapitalvermögens im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen ist (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). [2]
Eine GmbH bilanziert immer. Für Kryptowerte heißt das: jede Transaktion mit Euro-Gegenwert erfassen, Bestände zum Stichtag bewerten, Anschaffungskosten je Coin fortführen, Abschreibungen bei dauerhaften Kursverlusten prüfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) und das alles in einer Weise dokumentieren, die eine Betriebsprüfung nachvollziehen kann. Die Buchhaltung muss Bestände und Bewegungen je Kryptowert nachvollziehbar abbilden. In der Praxis wird je Verwahrstelle und Coin ein eigenes Bestandskonto geführt, Spezialsoftware liefert die Buchungsstapel. Wie das im Einzelnen funktioniert, zeigt der Grundlagenbeitrag im Abschnitt zur Krypto-Buchhaltung. [1, 6]
Hinzu kommen Jahresabschluss, Offenlegung im Unternehmensregister (§ 325 Abs. 1 HGB), Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie gegebenenfalls Umsatzsteuererklärungen und Lohnsteuer für ein Geschäftsführergehalt, dazu Handelsregister- und Notarkosten. Die jährlichen Kosten für Buchhaltung, Abschluss und Erklärungen hängen von Zahl und Art der Transaktionen sowie der Qualität der Daten ab. Ein Angebot sollte auch Software, Konten und Datenaufbereitung einbeziehen; der bloße Wert des Depots reicht zur Kostenschätzung nicht aus. Diese Kosten mindern zwar den Gewinn der GmbH, müssen aber erst verdient werden.
Beispiel 6: Laufende Kosten können den Vorteil aufzehren
Ein Anleger erzielt 30.000 Euro Gewinn aus kurzfristigen Bitcoin-Verkäufen. Privat bleiben unter der Annahme von 47,475 Prozent Steuer 15.757,50 Euro. Erzielt seine GmbH denselben Gewinn und fallen zusätzlich angenommene, sofort abziehbare laufende Kosten von 5.000 Euro an, bleiben nach 29,825 Prozent Steuer auf 25.000 Euro noch 17.543,75 Euro in der Gesellschaft. Bei sofortiger Ausschüttung kommen davon privat 12.916,59 Euro an. Das Beispiel unterstellt keine zusätzlichen privaten Verwaltungskosten. Eine pauschale Gewinnschwelle lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Offenlegung hat eine Nebenwirkung, die viele unterschätzen: Der Jahresabschluss einer Bitcoin-GmbH ist im gesetzlichen Umfang öffentlich zugänglich. Er zeigt Bilanzpositionen, aber nicht zwingend einzelne Coins, Wallets oder aktuelle Marktwerte. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen die Bilanz hinterlegen statt veröffentlichen (§ 326 Abs. 2 HGB), bleiben aber abrufbar. [12]
Soweit der Umtausch von Bitcoin in Euro als Leistung eines Unternehmers steuerbar ist, ist er steuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Soweit Kosten diesen steuerfreien Umsätzen zugeordnet sind, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Bloßer Erwerb und Besitz eigener Coins begründen für sich genommen noch keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 1 UStG). Nicht abziehbare Umsatzsteuer auf Beratungs- und Softwareleistungen ist deshalb als Kostenfaktor einzuplanen; andere Tätigkeiten sind gesondert zu beurteilen. [10]
Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Wer ihre Bitcoin ohne Ausschüttungsbeschluss und ohne fremdübliche Gegenleistung dem Gesellschafter privat zuwendet, bewirkt eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG): Die GmbH versteuert den Kursgewinn so, als hätte sie die Coins zum Marktwert verkauft, der Gesellschafter versteuert den Marktwert als Kapitalertrag. Dasselbe Ergebnis hat eine ordnungsgemäß beschlossene Sachausschüttung in Coins. Eine Privatentnahme wie beim Einzelunternehmen gibt es bei der GmbH nicht. Ein bloßer Transfer zwischen Wallets löst dagegen keine Ausschüttung aus, solange die Coins wirtschaftlich der GmbH zugeordnet bleiben (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Kapitalertragsteuer ist bei offener wie verdeckter Ausschüttung anzumelden und abzuführen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 und § 45a Abs. 1 EStG). [3]
Beispiel 7: Ausschüttung in Bitcoin, Steuerzahlung in Euro
Die GmbH schüttet Bitcoin mit einem Buchwert von 40.000 Euro und einem Marktwert von 100.000 Euro an ihren Alleingesellschafter aus. Auf Gesellschaftsebene entsteht ein Gewinn von 60.000 Euro und im Rechenmodell eine Steuer von 17.895 Euro. Auf die Bruttoausschüttung von 100.000 Euro entfallen zusätzlich 26.375 Euro Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Der Gesellschafter muss die dafür erforderlichen Mittel bereitstellen, soweit kein Geld einbehalten werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 7 EStG). Übernimmt die GmbH diese Steuer endgültig zusätzlich für ihn, entsteht ein weiterer zu berechnender Vorteil. Vorausgesetzt sind ein wirksamer Ausschüttungsbeschluss, ausreichend ausschüttbares Vermögen und die Wahrung des Stammkapitals (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG). Die Steuer braucht Euro, auch wenn die Ausschüttung aus Coins besteht.
Ein angemessenes Geschäftsführergehalt ist der dritte Weg, Geld aus der Gesellschaft in das Privatvermögen zu überführen. Es mindert als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH und wird beim Gesellschafter als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Überhöhte Bezüge sind verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Für eine Gesellschaft, die nur hält, lässt sich ein nennenswertes Gehalt allerdings schwer begründen.
Wer die Gesellschaft verlassen will, hat zwei Wege. Bei der Liquidation (§ 11 Abs. 1 und 2 KStG) werden die Bestände verwertet oder an den Gesellschafter ausgekehrt. Die stillen Reserven werden in der GmbH versteuert, beim privaten Gesellschafter ist zwischen Kapitalerträgen und der Rückzahlung von Kapital zu unterscheiden. War er innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt, fällt die Kapitalrückzahlung einschließlich einer Einlagenrückgewähr in die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 4 EStG; dabei sind die Anschaffungskosten der Anteile zu berücksichtigen. Soweit Liquidationsbezüge Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind, bleiben sie Kapitalerträge (§ 17 Abs. 4 Satz 3 EStG). Beim Verkauf der GmbH-Anteile versteuert der private Gesellschafter bei dieser Mindestbeteiligung den Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG), also zu 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz. Ohne die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EStG gilt bei neu erworbenen privaten Anteilen regelmäßig § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Ein Käufer wird den Kaufpreis allerdings um die in der Gesellschaft schlummernde Steuer auf die Kursgewinne mindern. [7]
Die GmbH macht die Weitergabe von Bitcoin an die nächste Generation nicht steuerfrei. Im Gegenteil: Die Finanzverwaltung ordnet Kryptowährungen wie Bitcoin den Finanzmitteln zu (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG). Bei einer Gesellschaft, die im Wesentlichen Bitcoin hält, kann deshalb die Begünstigung für Unternehmensvermögen nach § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 2 ErbStG vollständig entfallen, weil das Verwaltungsvermögen 90 Prozent des Unternehmenswerts erreicht (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Der positive Saldo eingelegter und entnommener Finanzmittel in den zwei Jahren vor der Übertragung gilt, begrenzt auf die vorhandenen Finanzmittel, als junge Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG). Diese sind von der Begünstigung ausgeschlossen. Eine kurz vor der Schenkung mit Geld oder Coins ausgestattete Bitcoin-GmbH ist davon besonders betroffen. [9]
Die Einordnung als Finanzmittel ist in der Literatur umstritten. Für die Planung rechnen wir mit der Verwaltungsauffassung. Welche Prüfungsschritte gelten, wie der 90-Prozent-Test und die Zweijahresregel gerechnet werden und was bei Personengesellschaften und Holdings hinzukommt, erläutern wir im Beitrag Bitcoin im Betriebsvermögen vererben oder verschenken. Wer eine Krypto-GmbH mit Blick auf die Nachfolge gründet, sollte diese Prüfung vor der Gründung machen, nicht danach.
Schon die Begünstigungsfähigkeit von GmbH-Anteilen setzt regelmäßig eine unmittelbare Beteiligung des Erblassers oder Schenkers von mehr als 25 Prozent voraus; eine wirksame Poolvereinbarung kann helfen (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Das Bestehen der GmbH allein genügt nicht.
Private Bitcoin unterliegen bei einem Wegzug aus Deutschland nach geltendem Recht keiner Wegzugsbesteuerung. GmbH-Anteile schon: Wer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war und durch den Wegzug seine unbeschränkte Steuerpflicht beendet, versteuert die stillen Reserven in den Anteilen so, als hätte er sie verkauft (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG), sofern er in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AStG). Die Krypto-GmbH kann damit eine Wegzugsbesteuerung auslösen, die beim direkten Halten privater Bitcoin nicht entsteht. Verlegt die Gesellschaft selbst ihre Geschäftsleitung ins Ausland, drohen zusätzlich Entstrickungsfolgen auf Gesellschaftsebene (§ 12 Abs. 1 KStG). [8]
Wer einen Umzug ins Ausland für möglich hält, sollte deshalb besonders vorsichtig mit einer Gesellschaftsstruktur sein. Einzelheiten und die Ausnahmen für vorübergehende Abwesenheit finden Sie in unserem Beitrag zu Wegzug und Kryptowährungen.
Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 sollen Gewinne aus bestimmten Tauschkryptowerten wie Bitcoin und Ether im Privatvermögen ab 2027 der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E in Verbindung mit § 32d Abs. 1 EStG), ohne Jahresfrist. Erfasst werden sollen nach § 52 Abs. 28 EStG-E erstmals Bestände, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Für zuvor angeschaffte Bestände soll das bisherige Recht fortgelten. Der Entwurf ist kein geltendes Recht. Er befindet sich in der Ressortabstimmung, eine Kabinettsbefassung ist vorgesehen. Käme er so, würde sich der Vergleich verschieben: Die private Belastung läge bei 26,375 Prozent, die der GmbH für einbehaltene Gewinne bei 29,825 Prozent und ab 2028 sinkend. Bei 400 Prozent Hebesatz läge die GmbH-Belastung erst 2031 mit 25,605 Prozent unter 26,375 Prozent; die spätere private Ausschüttung käme hinzu. Der große Vorteil der privaten Steuerfreiheit entfiele für Neubestände. Für Altbestände bliebe er bestehen und wäre erst recht ein Grund, sie nicht in eine Gesellschaft zu verlagern. [11]
Zwei weitere Punkte des Entwurfs betreffen den Vergleich mit der GmbH. Würden neu erfasste private Tauschkryptowerte § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E zugeordnet, gälte ihre verdeckte Einlage in eine GmbH als Veräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG), und zwar zum gemeinen Wert (§ 20 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der in Abschnitt 4 beschriebene Weg verlöre für diese Neubestände seine Besonderheit. Und für die neu erfassten privaten Verluste gälten die Regeln der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 6 EStG). In der GmbH bliebe es dagegen bei gewerblichen Einkünften und den betrieblichen Verlustregeln (§ 8 Abs. 2 KStG, § 20 Abs. 8 EStG). Den Stand der Reform verfolgen wir im Beitrag Kryptosteuerreform ab 2027.
Eine allgemeine Gewinnschwelle, ab der sich die Krypto-GmbH lohnt, gibt es nicht. Teilweise werden feste Beträge genannt, etwa ein Jahresgewinn von 60.000 Euro, ab dem sich die Gesellschaft rechne. Solche Schwellen hängen von den jeweiligen Annahmen ab; insbesondere private Steuerfreiheit, laufende Kosten und Ausschüttungen müssen in die Rechnung einfließen. Verlässlich ist nur eine mehrjährige Vergleichsrechnung mit denselben Annahmen für beide Wege: gleiches Ausgangskapital nach Steuern, gleiche Haltedauer, gleiche Renditeannahme, gleiche Entnahmen. Sie sollte mindestens zwei Szenarien enthalten, dauerhafte Wiederanlage und regelmäßige private Ausschüttung, dazu eine Verlustphase und den späteren Ausstieg.
Für die Gesellschaft spricht es, wenn das Kapital sich bereits in einer GmbH befindet, häufig gehandelt wird, laufende Erträge aus Staking oder Lending anfallen, Verluste mit anderen Gewinnen verrechnet werden sollen, Gewinne über Jahre wieder angelegt werden sollen, eine Haftungstrennung gewünscht ist oder mehrere Personen gemeinsam investieren. Dagegen spricht es, wenn private Altbestände mit abgelaufener Jahresfrist vorhanden sind, das Geld in absehbarer Zeit privat gebraucht wird, der Aufwand für Buchhaltung und Abschluss außer Verhältnis zum Volumen steht, eine Nachfolge ansteht oder ein Wegzug nicht ausgeschlossen ist. Wer zwischen diesen Lagen steht, sollte rechnen lassen, bevor ein einziger Coin die Wallet wechselt.
Nein. Die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt nur im Privatvermögen. In der GmbH ist jeder Gewinn aus Verkauf oder Tausch steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer.
Die Namen schaffen keine unterschiedlichen Rechtsformen. Direkt gehaltene Bitcoin und vergleichbare Coins werden in allen drei Fällen unabhängig von der Haltedauer besteuert; 2026 sind es auf Gesellschaftsebene bei 400 Prozent Hebesatz rund 29,8 Prozent. Für Aktien und Derivate können andere Regeln gelten. Die Namen beschreiben den Zweck: Die Bitcoin-GmbH hält wenige Positionen über lange Zeit, die Trading-GmbH handelt häufig, oft auch mit Aktien und Derivaten, Krypto-GmbH ist der Oberbegriff. Von der Gesellschaft profitiert am ehesten, wer häufig handelt oder laufende Erträge erzielt (Abschnitt 2).
Auf Gesellschaftsebene 2026 rund 29,8 Prozent bei einem Hebesatz von 400 Prozent. Bei vollständiger Ausschüttung an eine Privatperson steigt die Gesamtbelastung auf rund 48,3 Prozent bei Abgeltungsteuer ohne Kirchensteuer und Sparer-Pauschbetrag. Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise auf 10 Prozent im Jahr 2032.
Eine feste Schwelle gibt es nicht. Entscheidend sind Kapitalherkunft, Haltedauer, Handelsfrequenz, Ausschüttungsbedarf und laufende Kosten. Private Bestände mit abgelaufener Jahresfrist sprechen nach geltendem Recht in der Regel gegen eine Gesellschaft.
Ja, nach geltendem Recht kann ein fremdüblicher Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist den privaten Wertzuwachs steuerfrei realisieren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ein Verkauf oder eine Sacheinlage gegen Anteile ist innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig. Eine unentgeltliche Übertragung ist eine verdeckte Einlage. Sie löst bei Bitcoin kein privates Veräußerungsgeschäft aus, die GmbH muss die Coins bei Anschaffung innerhalb von drei Jahren aber höchstens mit den ursprünglichen Anschaffungskosten ansetzen und versteuert dann bei gestiegenen Kursen später auch den privaten Wertzuwachs (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG). Entscheidend ist der Übertragungsweg, nicht nur die Haltedauer.
Nein. Die Freistellung des § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt für Ausschüttungen und Anteilsverkäufe, nicht für Kursgewinne aus Bitcoin. Kryptogewinne einer Holding werden 2026 bei einem Hebesatz von 400 Prozent mit rund 29,8 Prozent besteuert.
Eine unentgeltliche private Zuwendung ohne ordnungsgemäßen Ausschüttungsbeschluss ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die GmbH versteuert den Kursgewinn wie bei einem Verkauf zum Marktwert, Sie versteuern den Marktwert als Kapitalertrag, und Kapitalertragsteuer ist abzuführen. Ein bloßer Wallet-Wechsel ist dagegen keine Ausschüttung, wenn die Coins wirtschaftlich weiterhin der GmbH gehören (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Oft nicht. Die Finanzverwaltung behandelt Bitcoin als Finanzmittel. Eine Gesellschaft, die im Wesentlichen Bitcoin hält, erreicht meist die 90-Prozent-Grenze für Verwaltungsvermögen, und die Unternehmensbegünstigung entfällt vollständig. Einzelheiten im Beitrag zum Vererben und Verschenken betrieblicher Bitcoin.
Ja. Als Handelsgesellschaft ist sie immer buchführungspflichtig (§ 238 Abs. 1 HGB), muss einen Jahresabschluss aufstellen und ihn im Unternehmensregister offenlegen oder hinterlegen (§ 325 Abs. 1, § 326 Abs. 2 HGB). Öffentlich werden die vorgeschriebenen Bilanzangaben, nicht zwingend einzelne Bestände, Wallet-Adressen oder Marktwerte.
Neben dem Stammkapital von 25.000 Euro, von dem bei einer Bargründung vor der Anmeldung mindestens 12.500 Euro und mindestens ein Viertel auf jeden Geschäftsanteil eingezahlt sein müssen (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG), fallen Notar- und Registerkosten sowie gegebenenfalls Beratungskosten an. Das Stammkapital ist kein verbrauchtes Honorar, sondern Vermögen der GmbH; es steht unter Beachtung der Kapitalerhaltung für deren Geschäft zur Verfügung (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Für die laufenden Kosten sind Transaktionszahl und Datenqualität entscheidend. Beispiel 6 zeigt die Wirkung angenommener jährlicher Zusatzkosten von 5.000 Euro.
Ja, als Sachgründung mit Sachgründungsbericht, Werthaltigkeitsnachweis und vollständiger Leistung der vereinbarten Sacheinlage vor der Anmeldung (§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Bei einer Unternehmergesellschaft ist das ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Steuerlich ist die Sacheinlage eine Veräußerung, innerhalb der Jahresfrist also steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Wir prüfen vor der Gründung, ob eine Gesellschaft zu Ihrer Ausgangslage passt, rechnen die Alternativen mit denselben Annahmen durch und gestalten die Einbringung so, dass weder die Jahresfrist noch die Dreijahresregel übersehen wird. Für bestehende Gesellschaften richten wir die Krypto-Buchhaltung ein, begleiten Jahresabschluss und Steuererklärungen und vertreten Sie gegenüber dem Finanzamt. Nachfolge und Wegzug prüfen wir von Anfang an mit, weil beide Themen die Entscheidung für oder gegen die Gesellschaft verändern können. Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen haben Anwälte unserer Kanzlei bereits 2018 in einem Fachbeitrag untersucht. Die aktuelle Beurteilung berücksichtigt die seitherige Rechtsprechung und Verwaltungsentwicklung. [13]
Wir prüfen Ihre geplante Krypto-GmbH oder eine bestehende Struktur anhand Ihrer Bestände und Transaktionen.Vereinbaren Sie ein Gespräch mit LHP. Informationen zu unserem weiteren Beratungsangebot finden Sie unter Steuerberatung für Kryptowährungen.
Für Berufskollegen: Unterstützung für Steuerberater bei Kryptomandaten.











Die Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand vom 6. Oktober 2026. Verwaltungsauffassungen, Entwürfe und offene Fragen sind im Text als solche gekennzeichnet. Beispiele ersetzen die Prüfung der konkreten Vertrags- und Vermögensverhältnisse nicht.
[1] Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“, BStBl I 2025, 658, insbesondere Randnummern 31, 48 bis 69 und 87 ff. BMF-Veröffentlichung mit Originalschreiben.
[2] § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens, § 8b KStG – Beteiligungserträge, § 23 KStG – Steuersatz, § 9 GewStG – Kürzungen und § 11 GewStG – Steuermesszahl. Ferner § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform), § 16 GewStG (Hebesatz) und § 23 Abs. 1 KStG in der Fassung des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 161 (Körperschaftsteuersenkung ab 2028).
[3] § 32d EStG – gesonderter Steuertarif, § 20 EStG – Kapitalvermögen und BMF: Körperschaftsteuer einschließlich Senkung ab 2028.
[4] § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte, insbesondere Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 (Gleichstellung der verdeckten Einlage nur für Grundstücke) sowie Absatz 3.
[5] § 6 EStG – Bewertung, insbesondere Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 6 Satz 2; § 8 Absatz 1 und 3 KStG; R 8.9 KStR zur verdeckten Einlage. Ferner § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG (Begrenzung auf den Einlagewert), § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6 UmwStG sowie §§ 5, 5a, 7, 8 und 56 GmbHG zur Gründung und Sacheinlage.
[6] § 4 Absatz 3 EStG und § 5 EStG zur Gewinnermittlung; ergänzend der Grundlagenbeitrag Bitcoin im Betriebsvermögen. Ferner § 10d Abs. 1 und 2 EStG, § 10a Satz 1 und 2 GewStG, § 8c Abs. 1 und 1a sowie § 8d Abs. 1 und 2 KStG (Verlustverrechnung) sowie § 22 Nr. 3 EStG (laufende Erträge im Privatvermögen). Für Kryptoderivate: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, § 52 Abs. 28 sowie § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG; Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 (Aufhebung der besonderen privaten Verlustverrechnungsgrenzen).
[7] § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG zum Teileinkünfteverfahren. Ferner § 11 KStG (Liquidation), § 27 KStG (steuerliches Einlagekonto), § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG (Gesellschafterdarlehen) und § 19 EStG (Geschäftsführergehalt). Ferner § 28 Abs. 2 KStG, § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 GmbHG, § 43a GmbHG sowie § 44 Abs. 1 Satz 7 und § 45a Abs. 1 EStG.
[8] § 6 AStG – Wegzugsbesteuerung und § 12 KStG – Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts.
[9] § 13a Abs. 1 ErbStG, § 13b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sowie § 7 Abs. 8 ErbStG; R E 13b.23 Abs. 2 und 3 ErbStR 2019 zu Kryptowährungen und jungen Finanzmitteln.
[10] § 4 Nr. 8 UStG; BMF, Schreiben vom 27. Februar 2018, III C 3 – S 7160-b/13/10001, BStBl I 2018, 316; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – C-264/14, Hedqvist. Ferner § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG (Vorsteuerausschluss). Zur Unternehmereigenschaft § 2 Abs. 1 UStG.
[11] Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen vom 30. September 2026 (in der Ressortabstimmung; vorausgegangen ein Arbeitsentwurf mit Bearbeitungsstand 19. August 2026), insbesondere Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a und b, § 20 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E (Seite 3), sowie Artikel 1 Nr. 7 Buchst. a, § 52 Abs. 28 EStG-E (Seiten 7–8). Zur Subsidiarität gegenüber gewerblichen Einkünften: Begründung, Besonderer Teil, zu Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a (Seite 13); zur Übergangsregel und zu Altbeständen: zu Artikel 1 Nr. 7 (Seite 15). Nicht als beschlossenes Gesetz zugrunde gelegt. Referentenentwurf auf bundesfinanzministerium.de.
[12] § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung und § 325 HGB – Offenlegung; § 326 Absatz 2 HGB zur Hinterlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften. Ferner § 13 Abs. 3 GmbHG und § 6 Abs. 1 HGB (Formkaufmann).
[13] Heuel/Matthey, „Im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen“, EStB 2018, 342–351. Historischer Fachbeitrag; abweichende Auffassungen sind im Licht der späteren Entwicklung zu lesen.
[14] Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR), Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 und 19 sowie Art. 59 Abs. 1; BaFin, „Kryptowerte-Dienstleistungen“, zur Zulassungspflicht und zum Verfahren.
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