Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe
Stand: 30. Oktober 2026
Unternehmensbegünstigung, Finanzmittel, 90-Prozent-Test, junge Finanzmittel und Bewertung, erläutert an Rechenbeispielen für GmbH und Personengesellschaft
Wer Bitcoin privat hält, muss für die Nachfolge die anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer berechnen und den Erben den Zugang zur Wallet sichern. Im Betriebsvermögen kommt eine Frage hinzu, die wirtschaftlich am schwersten wiegt, nämlich ob das Unternehmen mit seinen Kryptobeständen noch unter die Begünstigung für Betriebsvermögen fällt, die bis zu 100 Prozent der Erbschaft- oder Schenkungsteuer erspart (§ 13a Abs. 1 und 10 ErbStG). Die Antwort hängt nicht vom Namen der Gesellschaft ab, sondern davon, wie sich ihr Vermögen zusammensetzt und woher das Kapital der letzten zwei Jahre stammt. Auch der Zeitpunkt der Übertragung spielt eine Rolle, weil er die Bewertung bestimmt. Der Einfachheit halber ist von Bitcoin die Rede. Dieselben Regeln gelten für Ether und andere Kryptowerte, während tokenisierte Wertpapiere, Kunst-NFTs und Utility Token eigenen Regeln folgen. [1]
Die Prüfungsschritte gelten für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ebenso wie für GmbHs mit Kryptobeständen. Die laufende Besteuerung betrieblicher Kryptowerte finden Sie im Grundlagenbeitrag Bitcoin im Betriebsvermögen, die Nachfolge bei privaten Beständen und den Zugang der Erben zu Wallets unter Kryptowährungen vererben und Nachlasszugang sichern.
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Das Wichtigste in Kürze
Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen beim Erwerb von Todes wegen und bei Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 3 und 7 ErbStG), und zwar in beiden Fällen beim Erwerber, der den Wert des Erwerbs nach Abzug seines persönlichen Freibetrags versteuert, etwa 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Wie hoch die Steuer ausfällt, bestimmen die Steuerklasse und die Höhe des Erwerbs, wobei der Tarif in der Steuerklasse I bei sieben Prozent beginnt (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Bei einer Schenkung schuldet neben dem Beschenkten auch der Schenker die Schenkungsteuer (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Diese Belastung kann bei Betriebsvermögen und bei Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften weitgehend entfallen, weil das Gesetz für sie eine Verschonung vorsieht: 85 Prozent des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, auf Antrag sogar 100 Prozent (§ 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG). [1, 4]
Diese Verschonung ist der Grund, warum viele Unternehmer Kryptowerte in ihrer Gesellschaft belassen oder dorthin verlagern wollen. Sie ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft, die gerade bei Kryptobeständen häufig nicht erfüllt sind, weshalb die Prüfung in einer festen Reihenfolge verläuft: Zunächst ist zu klären, ob überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen übertragen wird. Erst dann kommt es auf den Wert am Stichtag an und darauf, wie viel davon Verwaltungsvermögen ist, das die Begünstigung begrenzt oder ganz ausschließt. [1]
Begünstigungsfähig ist inländisches und im EU- oder EWR-Raum belegenes Betriebsvermögen, also ein Betrieb oder Teilbetrieb ebenso wie ein Anteil an einer Personengesellschaft mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Hinzu kommen Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder im EU- oder EWR-Raum, allerdings nur, wenn der Schenker oder Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Genau 25 Prozent genügen dafür nicht und es zählt die Beteiligung des Übertragenden, nicht die Größe des übertragenen Anteils. Wer die Schwelle allein verfehlt, kann sie mit einem rechtzeitig vereinbarten Poolvertrag erreichen, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf gleich gebundene Gesellschafter zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). [1]
Die isolierte Schenkung einzelner Coins aus dem Betrieb eröffnet die Verschonung dagegen nicht, weil dafür eine dieser begünstigungsfähigen Einheiten übergehen muss und nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut. Ebenso wenig begünstigt ist eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft ohne gewerbliche Prägung, denn ihr Vermögen ist kein Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG). Bei einer Personengesellschaft muss der Erwerber außerdem Mitunternehmer werden, also mit eigenem Risiko und eigener Mitsprache beteiligt sein, was weitreichende Vorbehalte bei Stimmrechten und Erträgen ebenso verhindern können wie eine eingeschränkte Verfügungsmacht. Neben der Erbschaftsteuer ist die Einkommensteuer im Blick zu behalten: Geht der ganze Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich über, sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend die Buchwerte fortzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG), während die isolierte Schenkung betrieblicher Coins an Angehörige als Entnahme die stillen Reserven aufdecken kann, also den Unterschied zwischen Buchwert und aktuellem Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). [1, 4, 11, 12]
Ob die Coins in der Steuerbilanz als Anlage- oder Umlaufvermögen stehen, spielt für diesen ersten Schritt keine Rolle, denn die bilanzielle Zuordnung entscheidet weder über die Begünstigungsfähigkeit noch über die spätere Einordnung als Verwaltungsvermögen. [1]
Maßgeblich ist der gemeine Wert, das heißt der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einem Verkauf erzielbare Preis, und zwar am Tag der Steuerentstehung, also am Todestag oder am Tag der ausgeführten Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 5 ErbStG, § 9 Abs. 2 BewG). Für Anteile an Kapitalgesellschaften und für Betriebsvermögen wird auf dieser Grundlage der Unternehmenswert ermittelt, vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Fehlen solche Verkäufe, kommt eine anerkannte Bewertungsmethode zum Zug oder, soweit es sich eignet, das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 11 Abs. 2 Satz 2, § 109 Abs. 1 und 2, § 199 Abs. 1 und 2 BewG). Nach unten begrenzt der Substanzwert diese Bewertung, also die Summe der gemeinen Werte aller Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Bei einer Gesellschaft, die im Wesentlichen Bitcoin hält, besteht dieser Substanzwert deshalb im Kern aus dem gemeinen Wert der Coins, erhöht um andere Vermögenswerte und vermindert um die berücksichtigungsfähigen Schulden. [4]
Für Bitcoin wird der gemeine Wert in der Praxis aus Börsen- oder Plattformkursen am Stichtag abgeleitet. Während die Finanzverwaltung ertragsteuerlich Kurse sämtlicher Handelsplattformen zulässt, ist für die Erbschaftsteuer eigenständig zu prüfen, ob der gewählte Kurs den gemeinen Wert am Stichtag tatsächlich abbildet. Dabei fließen objektive wertbeeinflussende Umstände wie eine fehlende Marktliquidität bereits in die Bewertung ein (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BewG), persönliche Verfügungsbeschränkungen dagegen nicht (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BewG). Teilweise wird vorgeschlagen, bei stark schwankenden Kursen Durchschnittskurse über mehrere Wochen oder Monate heranzuziehen, doch das Gesetz sieht das nicht vor, sodass der Kurs am Stichtag maßgeblich bleibt. Billigkeitsmaßnahmen, also eine abweichende Steuerfestsetzung oder ein Erlass nach § 163 Abs. 1 Satz 1 und § 227 AO, kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn das Stichtagsprinzip im Einzelfall zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Belastung führt. Ein Kursverfall nach dem Stichtag genügt dafür nicht, und der Buchwert in der Steuerbilanz bleibt für die Bewertung ohnehin außer Betracht. [4, 8]
Beispiel 1: Buchwert und Stichtagswert
Eine GmbH hat vor Jahren Bitcoin für 200.000 Euro gekauft und bilanziert sie wegen der steuerlichen Anschaffungskostenobergrenze weiterhin mit diesem Betrag, obwohl die Coins am Tag der Schenkung der Anteile bei 950.000 Euro notieren. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zählen deshalb 950.000 Euro, und mit diesem Wert gehen die Coins in den Unternehmenswert und in das Verwaltungsvermögen ein. Umgekehrt führt die höhere Bewertung nicht zu einer Aufwertung in der Steuerbilanz, in der die 200.000 Euro stehen bleiben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). [4]
Verkauft die GmbH aus Beispiel 1 die Coins anschließend für 950.000 Euro, entsteht bei unverändertem Buchwert ein steuerpflichtiger Gewinn von 750.000 Euro, den die Schenkungsteuer auf die Anteile nicht abgegolten hat. Dasselbe gilt bei der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils, weil der Erwerber mit den Buchwerten auch die stillen Reserven übernimmt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG) und damit die künftige Steuerlast gleich mit. Bei der Bewertung bleibt diese Last gleichwohl außer Ansatz, denn der Substanzwert berücksichtigt nur die am Stichtag bestehenden Schulden und die auf den stillen Reserven ruhende Ertragsteuer gehört nach Verwaltungsauffassung nicht dazu (§ 11 Abs. 2 Satz 3, § 103 Abs. 1 BewG). Im Beispiel sind das bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent rund 224.000 Euro Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, zusammen knapp 30 Prozent des Gewinns von 750.000 Euro. [4, 16]
Bei einer Erbschaft kann § 35b Satz 1 EStG diese Doppelbelastung abmildern: Auf Antrag mindert sich die tarifliche Einkommensteuer des Erben, soweit die betreffenden Einkünfte bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben, und zwar für das Jahr des Erbfalls und die vier folgenden Veranlagungszeiträume. Für Schenkungen gilt die Vorschrift dagegen nicht und eine Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Körperschaftsteuer der GmbH ermöglicht sie ebenfalls nicht. [12]
„Verwaltungsvermögen“ bezeichnet betriebliche Werte, die das Erbschaftsteuerrecht von der Begünstigung ausnimmt oder nur begrenzt einbezieht (§ 13b Abs. 2 und 4 ErbStG). Der Katalog nennt fünf Gruppen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG): Dritten überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger, Kunstgegenstände und ähnliche der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen sowie Finanzmittel, zu denen das Gesetz Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen zählt. Für Kryptobestände kommt es auf diese letzte Gruppe an. [1]
Die Finanzverwaltung ordnet Kryptowährungen wie Bitcoin ausdrücklich dieser Gruppe der Finanzmittel zu. Dagegen wird eingewandt, dass direkt gehaltene Bitcoin weder Bankguthaben noch Forderungen gegen einen Schuldner sind und auch nicht ohne Weiteres unter den gesetzlichen Begriff der Zahlungsmittel fallen. Die Gegenauffassung stützt sich vor allem darauf, dass § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG vier Kategorien nennt und nicht jeden liquiden Vermögenswert, während ein Bitcoin weder Geschäftsguthaben noch Forderung und jedenfalls in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Ob auch privat akzeptierte Zahlungsmittel erfasst sind, muss die Auslegung klären. Dabei ersetzen weder die aufsichtsrechtliche Einordnung als Finanzinstrument noch die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung mit Zahlungsmitteln die Auslegung der erbschaftsteuerlichen Norm. Dasselbe gilt für den Gedanken der Missbrauchsvermeidung. In dieselbe Richtung weist das Finanzgericht Köln, das in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, direkt gehaltene Bitcoin verkörperten keine auf Geldzahlung gerichtete Kapitalforderung, wobei jenes Verfahren die Einkommensteuer beim Lending betraf und den erbschaftsteuerlichen Streit deshalb nicht entscheidet. Hinzu kommt, dass die Erbschaftsteuer-Richtlinien die Finanzgerichte nicht binden, sodass eine Ausdehnung des Finanzmittelbegriffs über den Gesetzeswortlaut hinaus teilweise als unzulässige Analogie zulasten des Steuerpflichtigen angesehen wird. [2, 9]
Teilweise wird dennoch eine weite Auslegung vertreten, weil Bitcoin im Geschäftsverkehr als Zahlungsmittel akzeptiert werden und sich wirtschaftlich ähnlich wie liquide Anlagen nutzen lassen, sodass eine enge Auslegung die früheren Gestaltungen über „Cash-GmbHs“ erneut ermöglichen könnte. Diese Gesichtspunkte sprechen für die Verwaltungsauffassung, ersetzen aber nicht die Prüfung des gesetzlichen Wortlauts. Der daneben erhobene Verweis auf § 42 Abs. 2 AO bei missbräuchlichen Gestaltungen ist ein eigener Begründungsansatz, der von der Auslegung des Finanzmittelbegriffs zu trennen ist. Solange der BFH die Frage nicht entschieden hat, rechnen wir für die Planung mit der belastenden Verwaltungsauffassung. Wer davon abweichen will, muss das rechtlich begründen und den Sachverhalt in der Steuererklärung offenlegen. [1, 2, 10]
Ein tokenisiertes Wertpapier fällt, soweit es als Wertpapier im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG gilt, in die Kategorie der Wertpapiere (§ 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG), für die es keinen Sockelbetrag gibt. Bei einem Kunst-NFT kommt es darauf an, welches Recht er vermittelt und ob er deshalb als Kunstgegenstand zum Verwaltungsvermögen gehört (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG), wobei der Ausnahmetatbestand für Unternehmen zu prüfen bleibt, deren Hauptzweck etwa der Kunsthandel ist. Ein Utility Token mit bloßem Nutzungsrecht ist dagegen nach den allgemeinen Regeln einzuordnen, denn die bloße Verwendung der Blockchain begründet weder Verwaltungsvermögen noch eine Begünstigung. [1, 17]
Auch ein gewerblich tätiger Kryptohändler oder Miner erhält keine automatische Ausnahme vom Finanzmitteltest, weil das Gesetz die Sonderregeln auf bestimmte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Wertpapierinstitute beschränkt. Ob sie greifen, ist am genauen gesetzlichen Tatbestand zu messen, denn eine GmbH oder eine Gewerbeanmeldung reichen dafür ebenso wenig aus wie eine aufsichtsrechtliche Zulassung (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 3 ErbStG). Hinzu kommt, dass das Gesetz für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute auf das KWG in seiner Fassung aus dem Jahr 2016 verweist, weshalb das erst 2020 eingeführte Kryptoverwahrgeschäft und eine Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister nach der MiCAR die Ausnahme allein nicht eröffnen. Mining oder die Anlage eigenen Vermögens begründen ohnehin keinen solchen Institutsstatus, und selbst bei einem Institut sind nur die Eigenbestände erfasst, die seinem Hauptzweck zuzurechnen sind. [1, 17]
Bevor über Abschläge gesprochen wird, steht ein Einstiegstest: Erreicht das für diesen Test maßgebliche Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des Unternehmenswerts, entfällt die Begünstigung insgesamt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Die Finanzverwaltung rechnet dafür die Finanzmittel brutto, also ohne Abzug von Schulden und ohne den 15-Prozent-Sockelbetrag, der erst im nächsten Schritt eine Rolle spielt, und auch die Regel für unschädliches Verwaltungsvermögen bleibt hier außer Betracht. Der BFH hat diese Rechnung für einen operativen Handelsbetrieb eingeschränkt und dort den Abzug betrieblicher Schulden von den Finanzmitteln zugelassen, was die Finanzverwaltung unter den Voraussetzungen ihrer Erlasse inzwischen auch auf andere operative Unternehmen überträgt. [1, 2, 3]
Der Test richtet sich gegen Unternehmen, deren Vermögen weit überwiegend aus Verwaltungsvermögen besteht, und steht damit in einer Linie mit dem gesetzlichen Finanzmitteltest, der schon zuvor die frühere „Cash-GmbH“ begrenzte, mit der Bargeld in das begünstigte Betriebsvermögen verlagert wurde. Eine Gesellschaft, die im Wesentlichen Bitcoin verwahrt, wird in der Literatur als Nachfolgerin dieser Gestaltung eingeordnet, sodass sie mit der einschränkenden Auslegung des BFH nicht rechnen kann und in Umgehungsfällen zusätzlich § 42 Abs. 1 AO anwendbar bleibt. Der Sockelbetrag und das unschädliche Verwaltungsvermögen helfen ihr bei diesem Einstiegstest nicht. [3, 10]
Beispiel 2: Bitcoin-Bestand verhindert die Unternehmensbegünstigung
Ein Vater schenkt seiner Tochter alle Anteile an einer inländischen GmbH, deren festgestellter Unternehmenswert eine Million Euro beträgt. Die schuldenfreie Gesellschaft hält Bitcoin im Wert von 950.000 Euro und sonstiges Vermögen von 50.000 Euro, sodass die Coins nach der Verwaltungsauffassung mit 950.000 Euro in den 90-Prozent-Test eingehen. Das sind 95 Prozent, und damit scheidet die Begünstigung für Unternehmensvermögen vollständig aus. [2, 3]
Ohne weitere Erwerbe vom Vater innerhalb der letzten zehn Jahre und ohne weitere Abzüge versteuert die Tochter nach Abzug ihres Freibetrags von 400.000 Euro einen Erwerb von 600.000 Euro mit 15 Prozent, also 90.000 Euro Schenkungsteuer (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 ErbStG). Hätte die Verschonung gegriffen, wäre bei Regelverschonung nach dem Abschlag von 85 Prozent und dem Abzugsbetrag von 150.000 Euro keine Schenkungsteuer angefallen. Der Unterschied beruht allein darauf, dass die Coins als Finanzmittel gelten und die Gesellschaft deshalb am 90-Prozent-Test scheitert. [1, 4]
Besteht die Gesellschaft den Einstiegstest, folgt die eigentliche Berechnung des Verwaltungsvermögens und für Finanzmittel gilt dabei eine eigene Regel. Zunächst werden die jungen Finanzmittel ausgesondert und vom verbleibenden Bestand die berücksichtigungsfähigen betrieblichen Schulden abgezogen. Von dem Betrag, der danach übrig ist, bleibt ein Sockel von 15 Prozent des Unternehmenswerts unschädlich, während der Rest Verwaltungsvermögen ist (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 und 2 ErbStG). [1]
Diesen Sockelbetrag gibt es allerdings nur, wenn der Hauptzweck des Betriebs oder einer nachgeordneten Gesellschaft eine originär gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 und 5 ErbStG). Eine GmbH, die nur eigenes Kryptovermögen hält und verwaltet, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ihr Finanzmittelbestand ist nach zulässigem Schuldenabzug in voller Höhe Verwaltungsvermögen, die Sonderregeln für junge Finanzmittel einmal vorbehalten. Die operative Gesellschaft garantiert die Verschonung also nicht, sie öffnet aber die Tür zum Sockelbetrag. [1, 2]
Neben dem Sockelbetrag gilt für das gesamte Verwaltungsvermögen eine gesondert berechnete Zehn-Prozent-Regel, nach der Verwaltungsvermögen bis zu zehn Prozent des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten Unternehmenswerts als unschädlich gilt (§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG). Weil beide Regeln unterschiedliche Bemessungsgrundlagen haben, lassen sie sich nicht zu einer pauschalen Freigrenze von 25 Prozent addieren. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel nehmen an keiner dieser Erleichterungen teil (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG). [1]
Beispiel 3: Operative GmbH mit Bitcoin-Reserve
Ein Maschinenbauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH hat einen Unternehmenswert von zwei Millionen Euro und hält neben Bankguthaben von 200.000 Euro auch Bitcoin im Wert von 600.000 Euro, während die betrieblichen Schulden 300.000 Euro betragen. Im 90-Prozent-Test stehen damit 800.000 Euro Finanzmittel einem Unternehmenswert von 2.000.000 Euro gegenüber, also 40 Prozent. Weil weder andere Gegenstände des Verwaltungsvermögens noch junge Finanzmittel vorhanden sind, ist der Einstiegstest bereits ohne Schuldenabzug bestanden. Unter den Voraussetzungen der operativen Ausnahme sinkt der Zähler sogar auf 500.000 Euro und die Quote auf 25 Prozent. [1, 3]
Im Finanzmitteltest werden von den 800.000 Euro zunächst die 300.000 Euro Schulden abgezogen. Von den verbleibenden 500.000 Euro bleibt ein Sockel von 15 Prozent des Unternehmenswerts, also 300.000 Euro, unschädlich, sodass 200.000 Euro Verwaltungsvermögen übrig bleiben. Davon gelten zehn Prozent des um dieses Verwaltungsvermögen gekürzten Unternehmenswerts, also 180.000 Euro, ebenfalls als unschädlich. Deshalb sind am Ende nur 20.000 Euro Verwaltungsvermögen von der Unternehmensbegünstigung ausgeschlossen, und der übrige Unternehmenswert ist begünstigt. Ohne operativen Hauptzweck gäbe es dagegen keinen Sockelbetrag, und das Verwaltungsvermögen betrüge vor Anwendung der Zehn-Prozent-Regel 500.000 Euro. [1]
Bei jungen Finanzmitteln zählt nicht, wann das Unternehmen die Coins gekauft hat, sondern der Betrag, um den die in den zwei Jahren vor der Übertragung eingelegten Finanzmittel die entnommenen übersteigen. Begrenzt ist dieser Betrag allerdings durch den am Stichtag vorhandenen Finanzmittelbestand (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG). Dieser Betrag ist stets Verwaltungsvermögen, und zwar ohne jede Erleichterung: Junge Finanzmittel nehmen weder am Sockelbetrag noch an der Zehn-Prozent-Regel teil und Schulden werden nicht gegengerechnet (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 ErbStG). [1, 2]
Als Einlagen gelten nach der Verwaltungsauffassung Zuführungen von Finanzmitteln durch Gesellschafter oder nahestehende Personen, etwa bei der Gründung oder einer Kapitalerhöhung, aber auch bei einer Einbringung gegen Gesellschaftsrechte, während Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft als Entnahmen zählen. Legt ein Gesellschafter private Bitcoin unmittelbar ein, werden nach dieser Auffassung die Coins selbst als Finanzmittel zugeführt. In einer Holdingstruktur kann sogar eine Einlage in die Tochtergesellschaft dort junge Finanzmittel begründen, obwohl das Geld im Konzern längst vorhanden war, und Umwandlungen können denselben Effekt haben. [2, 5, 7]
Beispiel 4: Frische Einlage oder Kauf mit vorhandenem Geld
Eine Unternehmerin legt sechs Monate vor der Schenkung ihres Betriebs 300.000 Euro ein, ohne dass es im Zweijahreszeitraum weitere Einlagen oder Entnahmen gibt. Der Betrieb kauft mit dem Geld Bitcoin, die am Stichtag weiterhin 300.000 Euro wert sind. Nach der Verwaltungsauffassung bleiben die 300.000 Euro junge Finanzmittel, weil der Wechsel von Euro in Bitcoin an der Einlage nichts ändert. Frisches Geld bleibt frisches Geld, auch wenn es inzwischen in Bitcoin steckt. [2]
Anders liegt der Vergleichsfall, in dem dieselben Bitcoin ausschließlich mit seit Jahren vorhandenen betrieblichen Bankmitteln gekauft werden und im Zweijahreszeitraum kein Einlagenüberschuss besteht. Dann begründet der Kauf allein keine jungen Finanzmittel, auch wenn die Coins als Finanzmittel weiterhin der regulären Prüfung unterliegen. [1, 2]
Beispiel 5: Neu gegründete Bitcoin-GmbH
Ein Unternehmer gründet 18 Monate vor der geplanten Schenkung an seinen Sohn eine GmbH, zahlt insgesamt 500.000 Euro als Stammkapital und in die Kapitalrücklage ein und lässt die Gesellschaft Bitcoin kaufen, die am Stichtag 900.000 Euro wert sind, was zugleich dem Unternehmenswert entspricht. Die GmbH scheitert nach der Verwaltungsauffassung bereits am 90-Prozent-Test, weil ihr Vermögen vollständig aus Finanzmitteln besteht. Selbst wenn sie ihn bestünde, wären 500.000 Euro junge Finanzmittel und damit ohne Sockelbetrag und ohne Zehn-Prozent-Regel von der Begünstigung ausgeschlossen, ohne dass Schulden gegengerechnet würden. Eine kurz vor der Nachfolge gegründete Krypto-GmbH ist deshalb kein Weg zur Verschonung, wobei der persönliche Freibetrag des Sohnes von 400.000 Euro unberührt bleibt. [1, 2]
Häufig wird angenommen, jeder in den letzten zwei Jahren gekaufte Coin sei automatisch „jung“ und damit ausgeschlossen. Für Finanzmittel zählt der Saldo aus Einlagen und Entnahmen, weshalb umgekehrt auch ein altes Kaufdatum nicht schützt, wenn im Zweijahreszeitraum frisches Kapital eingelegt wurde. Bei Wertpapieren und anderen Gegenständen des Verwaltungsvermögens gilt eine andere Regel, denn dort kann bereits eine Anschaffung oder Umschichtung innerhalb von zwei Jahren junges Verwaltungsvermögen auslösen, das ebenfalls stets ausgeschlossen ist. Für tokenisierte Wertpapiere ist deshalb zusätzlich das Umschichtungsdatum zu prüfen. [1, 6]
Für den begünstigten Teil sieht die Regelverschonung einen Abschlag von 85 Prozent vor (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Den verbleibenden Teil mindert zusätzlich ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 Satz 1 und 2 ErbStG). Auf unwiderruflichen Antrag sind sogar 100 Prozent möglich (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 ErbStG), allerdings zu strengeren Bedingungen. Das Verwaltungsvermögen darf dann höchstens 20 Prozent des Unternehmenswerts ausmachen (§ 13a Abs. 10 Satz 2 und 3 ErbStG) und die Behaltensfrist, also der Zeitraum, in dem schädliche Verfügungen über das begünstigte Vermögen zu vermeiden sind, verlängert sich von fünf auf sieben Jahre (§ 13a Abs. 6, Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 ErbStG). Zugleich steigen die Anforderungen an die Lohnsumme, also die Summe der maßgeblichen Löhne und Gehälter in diesem Zeitraum (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ErbStG), wobei Betriebe mit insgesamt nicht mehr als fünf maßgeblichen Beschäftigten einschließlich einzubeziehender Beteiligungsgesellschaften von der Lohnsummenregel ausgenommen sind (§ 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ErbStG). Die 20-Prozent-Quote der Optionsverschonung wird schließlich gesondert berechnet und ist nicht mit dem Anteil zu verwechseln, der nach der Zehn-Prozent-Regel steuerpflichtig bleibt. [1]
Innerhalb der Behaltensfrist können außerdem übermäßige Entnahmen oder Ausschüttungen die Begünstigung nachträglich gefährden (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ErbStG). Verkauft der Betrieb die Coins nach der Übertragung, verstößt das nur dann gegen die Behaltensregeln, wenn die Coins zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören und der Erlös nicht innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen reinvestiert wird (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 4 ErbStG), wobei eine bloße Liquiditätsreserve keine wesentliche Betriebsgrundlage ist, es sei denn, der Betrieb ist auf sie angewiesen. Bei GmbH-Anteilen wird der Verkauf durch die Gesellschaft erst schädlich, wenn im Zusammenhang damit Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG). Kommt es zu einem Verstoß, ist er dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 13a Abs. 7 Satz 2 ErbStG). [1]
Der Antrag will sorgfältig überlegt sein, denn wird die zulässige Verwaltungsvermögensquote verfehlt, gibt es nach der Rechtsprechung des BFH und ihrer Anwendung durch die Finanzverwaltung keinen Rückfall auf die Regelverschonung, sodass der Erwerb gänzlich unverschont bleibt. Bei mehreren eigenständigen Unternehmen lässt sich die Option immerhin für jedes gesondert ausüben. Für Erwerbe über 26 Millionen Euro begünstigten Vermögens, wobei frühere Erwerbe vom selben Zuwendenden innerhalb von zehn Jahren mitzählen, kommen auf Antrag ein abschmelzender Verschonungsabschlag oder eine Verschonungsbedarfsprüfung in Betracht, bei der es auf das verfügbare Vermögen des Erwerbers ankommt (§ 13c Abs. 1, § 28a Abs. 1 ErbStG). [1, 5]
Beispiel 6: Optionsverschonung ohne Rückfall
Ein Vater überträgt seiner Tochter alle Anteile an einer operativen GmbH mit einem Unternehmenswert von 3.000.000 Euro. Nach dem Finanzmitteltest verbleibt Verwaltungsvermögen von 660.000 Euro, dem keine weiteren Schulden gegenüberstehen, also 22 Prozent des Unternehmenswerts. Für die Optionsverschonung ist das zu viel, weil sie höchstens 20 Prozent erlaubt. Bei der Regelverschonung gelten von den 660.000 Euro zunächst zehn Prozent des um dieses Verwaltungsvermögen gekürzten Unternehmenswerts, also 234.000 Euro, als unschädlich, sodass 426.000 Euro steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen bleiben und 2.574.000 Euro begünstigt sind. Von diesem begünstigten Teil bleiben 85 Prozent steuerfrei, und die verbleibenden 386.100 Euro mindert der Abzugsbetrag noch um 31.950 Euro, weil er sich um die Hälfte des Betrags verringert, um den die 386.100 Euro die Grenze von 150.000 Euro übersteigen. Steuerpflichtig sind damit 354.150 Euro aus dem begünstigten Teil und 426.000 Euro Verwaltungsvermögen, zusammen 780.150 Euro, nach dem Freibetrag von 400.000 Euro also 380.150 Euro, die in der Steuerklasse I mit 15 Prozent besteuert werden, das sind 57.022,50 Euro Schenkungsteuer. Hätte die Tochter stattdessen unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt, bliebe der gesamte Erwerb unverschont, weil die Quote von 20 Prozent verfehlt ist und es keinen Rückfall auf die Regelverschonung gibt. Dann wären 2.600.000 Euro nach Freibetrag mit 19 Prozent zu versteuern, also 494.000 Euro. [1, 4, 5]
Bei einer Personengesellschaft können Coins, die ein Gesellschafter persönlich hält und die unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dienen, zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehören. Mitbegünstigt wird dieses Vermögen nur, wenn es zeitgleich mit einem entsprechenden Mitunternehmeranteil übergeht, weshalb eine isolierte oder zeitlich versetzte Übertragung die Begünstigung verfehlt (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Wie streng das gilt, zeigt der BFH, der die Mitbegünstigung eines Sonderbetriebsvermögens schon deshalb verneint hat, weil es einen Tag vor dem Gesellschaftsanteil übertragen wurde. [1, 5]
Werden Finanzmittel aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen derselben Gesellschaft übertragen, sieht die Finanzverwaltung darin eine Einlage, die junge Finanzmittel begründen kann. Das Finanzgericht Münster hat dem bei der Übertragung einer Darlehensforderung gegen die KG widersprochen, weil innerhalb des Betriebsvermögens derselben Mitunternehmerschaft weder eine Entnahme noch eine Einlage vorliege, hat aber die Revision zugelassen, sodass eine abschließende Klärung durch den BFH aussteht. Folgt man der Einordnung von Coins als Finanzmittel, spricht diese Begründung nach unserer Auffassung auch gegen junge Finanzmittel, wenn ein Gesellschafter Coins aus seinem Sonderbetriebsvermögen in dieselbe Gesellschaft überführt. Über Bitcoin hat das Gericht allerdings nicht entschieden, weshalb Sie eine solche Übertragung außerhalb des Zweijahreszeitraums vornehmen oder die Streitfrage von vornherein einplanen sollten. [1, 5, 14]
Beispiel 7: Ein Tag Unterschied
Ein Kommanditist schenkt seinem Sohn am 30. Dezember seinen KG-Anteil, aufschiebend bedingt auf den 31. Dezember, während er die Bitcoin, die er der KG als Sonderbetriebsvermögen überlassen hat, mit gesonderter Vereinbarung erst am 15. Januar überträgt. Weil die Coins nicht zeitgleich mit dem Anteil übergehen, greift die Unternehmensverschonung für diese isolierte Zuwendung nicht. Einkommensteuerlich endet mit dem Übergang des gesamten Anteils zudem die Mitunternehmerstellung des Schenkers, sodass die zurückbehaltenen Coins kein Sonderbetriebsvermögen mehr sein können, ihre stillen Reserven aufgedeckt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) und der Sohn sie am 15. Januar als Privatvermögen erhält. Waren die Coins für den Betrieb wesentlich, steht darüber hinaus die Buchwertfortführung für den Anteil in Frage (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). [4, 5]
In Holdingstrukturen wird das Verwaltungsvermögen über alle Beteiligungsstufen hinweg in einer Verbundvermögensaufstellung ermittelt (§ 13b Abs. 9 Satz 1 bis 3 ErbStG), in der Vermögen und Schulden der Tochtergesellschaften anteilig durchgerechnet werden, während konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten unter den gesetzlichen Voraussetzungen außer Ansatz bleiben. Junge Finanzmittel werden dabei auf jeder Stufe gesondert festgestellt, weshalb schon eine Einlage von der Mutter- in die Tochtergesellschaft dort junge Finanzmittel begründen kann. Bestimmte Umwandlungen behandelt die Finanzverwaltung genauso. Die BFH-Entscheidung zu Aufwärtsverschmelzungen hilft hier nicht weiter, denn sie betrifft junges Verwaltungsvermögen nach dem damaligen Recht. Übertragungen von Coins zwischen Gesellschaften eines Verbunds sind deshalb vor einer Übertragung zu prüfen, wobei eine bloße Umbuchung zwischen zwei Wallets derselben Gesellschaft bei unveränderter wirtschaftlicher Zuordnung damit nicht gleichzusetzen ist. [1, 2, 5, 7]
Begünstigt ist nur Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte im Inland oder im EU- oder EWR-Raum zuzuordnen ist (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), sodass das Betriebsstättenvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in einem Drittstaat, etwa eine dort betriebene Mining-Anlage, außerhalb der Begünstigung bleibt. Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kommt es für die Begünstigungsfähigkeit dagegen auf Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder im EU- oder EWR-Raum an (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), wobei die Verwaltungsvermögensprüfung einschließlich der Verbundvermögensaufstellung auch dann erforderlich bleibt. Der Standort einer Kryptobörse, auf der die Coins verwahrt werden, entscheidet keine dieser Fragen. Die Wegzugsfragen des Gesellschafters behandelt unser Beitrag zu Wegzug und Kryptowährungen. [1, 2]
Ein Umzug ins Ausland beseitigt die deutsche Erbschaftsteuer nicht automatisch, weil für die unbeschränkte Steuerpflicht bereits der Wohnsitz des Übertragenden oder des Erwerbers in Deutschland genügt und sie bei deutschen Staatsangehörigen noch fünf Jahre nach dem Wegzug fortbesteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG). Bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet und wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland kann unter weiteren Voraussetzungen eine erweitert beschränkte Steuerpflicht hinzukommen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AStG), die bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Wegzugsjahres reicht und damit nicht erst nach der Fünfjahresfrist beginnt. Sie erfasst auch Vermögen, dessen Erträge keine ausländischen Einkünfte wären, wobei die Folgen für unmittelbar gehaltene Kryptowerte nicht abschließend geklärt sind. [12]
Selbst wenn niemand mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, können Anteile an einer inländischen GmbH bei einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 121 Nr. 4 BewG). Dasselbe gilt für das inländische Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft (§ 121 Nr. 3 BewG), während privat gehaltene Coins nicht zum Inlandsvermögen zählen. Ein Einkommensteuer-DBA löst die Erbschaftsteuerfrage nicht, weshalb gesondert zu prüfen ist, ob ein einschlägiges Erbschaftsteuerabkommen besteht, was nur im Verhältnis zu Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA der Fall ist. Fehlt ein solches Abkommen, bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Anrechnung ausländischer Steuer (§ 21 Abs. 1 ErbStG), die eine doppelte Belastung nicht in jedem Fall verhindert. [12]
Beispiel 8: Wegzug innerhalb von fünf Jahren
Ein deutscher Unternehmer verlegt seinen Wohnsitz nach Spanien, behält aber alle Anteile an seiner deutschen GmbH mit Bitcoinbeständen und schenkt sie drei Jahre später seiner in Köln lebenden Tochter. Die deutsche Schenkungsteuer entsteht in vollem Umfang, und zwar aus zwei Gründen, von denen jeder für sich genügt: Die Tochter ist Inländerin (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a ErbStG), und der Vater gilt als deutscher Staatsangehöriger noch fünf Jahre nach dem Wegzug selbst als Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG). Ob die GmbH die Verschonung erhält, entscheidet sich wie in jedem Inlandsfall am Verwaltungsvermögen. Ob daneben spanische Steuer anfällt, richtet sich nach spanischem Recht, und eine Anrechnung nach § 21 Abs. 1 ErbStG käme ohnehin nur für Auslandsvermögen in Betracht, zu dem Anteile an einer deutschen GmbH nicht gehören. [12]
Beispiel 9: Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet
Derselbe Unternehmer zieht stattdessen in die Vereinigten Arabischen Emirate, wo keine Einkommensteuer erhoben wird, und schenkt die Anteile erst sieben Jahre nach dem Wegzug seiner Tochter, die inzwischen ebenfalls dort lebt. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist für beide erloschen, weil die Fünfjahresfrist abgelaufen ist und niemand mehr einen Wohnsitz im Inland hat. Trotzdem fällt deutsche Schenkungsteuer an, denn die GmbH-Anteile sind bei einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent Inlandsvermögen und unterliegen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 121 Nr. 4 BewG). Weil der Vater als Deutscher vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und mit der GmbH-Beteiligung wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behält, kommt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Wegzugsjahres die erweitert beschränkte Steuerpflicht hinzu (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 AStG). Sie erfasst auch privat gehaltene Coins des Vaters, deren Erträge keine ausländischen Einkünfte wären, wobei diese Einordnung für unmittelbar gehaltene Kryptowerte nicht abschließend geklärt ist. Der persönliche Freibetrag wird bei beschränkter Steuerpflicht nur anteilig gewährt (§ 16 Abs. 2 ErbStG). [12]
Beginnen Sie die Prüfung mehr als zwei Jahre vor der geplanten Übertragung, weil die Einlagenhistorie dieses Zeitraums über junge Finanzmittel entscheidet. Wer in dieser Zeit Kapital in die Gesellschaft gibt, kann die Ausgangslage verschlechtern, während geplante Ausschüttungen als Entnahmen den Einlagensaldo mindern. Bei Familiengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern ist zusätzlich § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zu beachten, denn erhöht die Einlage eines Gesellschafters den Wert der Anteile der anderen, kann das als Schenkung an die Mitgesellschafter gelten. Ausschüttungen können allerdings beim Gesellschafter Einkommensteuer auslösen, sodass die Verringerung junger Finanzmittel allein sie wirtschaftlich noch nicht rechtfertigt. [1, 10]
Der Übertragungszeitpunkt bestimmt die Bewertung und das wirkt in beide Richtungen: Bei stark schwankenden Kursen kann die Schenkung in einer Phase niedriger Kurse den steuerpflichtigen Wert erheblich mindern, während ein Erbfall zur Kursspitze den Erben eine Steuer auf Werte bringen kann, die kurz darauf nicht mehr vorhanden sind. Wertsteigerungen nach dem Stichtag fallen dagegen beim Beschenkten an, ohne erneut Schenkungsteuer auszulösen. Eine Schenkung in Tranchen nutzt die persönlichen Freibeträge, die bei Erwerben von derselben Person nach Ablauf von zehn Jahren erneut zur Verfügung stehen, weil Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 ErbStG). Für den Antrag auf Optionsverschonung braucht es schließlich eine belastbare Berechnung der Verwaltungsvermögensquote zum Stichtag, weil es keinen Rückfall gibt. [1, 4]
Beispiel 10: Zeitpunkt und Tranchen
Ein Vater will seiner Tochter Anteile an einer GmbH schenken, deren Vermögen nach der Verwaltungsauffassung überwiegend aus Finanzmitteln besteht, sodass keine Verschonung zu erwarten ist. In der Kursspitze beträgt der Unternehmenswert 1.000.000 Euro, nach einem Kurseinbruch sechs Monate später nur noch 600.000 Euro. Schenkt er in der Spitze, versteuert die Tochter nach dem Freibetrag von 400.000 Euro einen Erwerb von 600.000 Euro mit 15 Prozent, also 90.000 Euro. Schenkt er im Tief, bleiben nach dem Freibetrag 200.000 Euro, die mit 11 Prozent besteuert werden, also 22.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 ErbStG). Erholt sich der Kurs danach, fällt die Wertsteigerung bei der Tochter an, ohne erneut Schenkungsteuer auszulösen. Überträgt der Vater im Tief nur zwei Drittel der Anteile, also 400.000 Euro, entsteht keine Schenkungsteuer, und für das letzte Drittel steht der Freibetrag nach Ablauf von zehn Jahren erneut zur Verfügung, weil die Zusammenrechnung mit dem ersten Erwerb dann endet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Beim Erbfall gibt es diese Wahl nicht, weil der Todestag den Stichtag bestimmt. [1, 4]
Nur bei einem Erbfall kann außerdem die Investitionsklausel helfen: Geht Verwaltungsvermögen aufgrund eines bereits vom Erblasser gefassten vorgefassten Plans innerhalb von zwei Jahren in unmittelbar betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter über, die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, kann seine schädliche Zuordnung rückwirkend entfallen (§ 13b Abs. 5 Satz 1 bis 3 ErbStG). Ein erst von den Erben entwickelter Plan reicht dafür nicht, sodass die Klausel vor allem bei schon geplanten betrieblichen Anschaffungen zu prüfen ist. [1, 2]
Eine weitere Unsicherheit gilt für jede Übertragung von Betriebsvermögen und damit auch für Kryptowerte: Das Bundesverfassungsgericht hat am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsbeschwerde gegen die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verhandelt, und bereits am Vortag ging es im Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung um die Bewertung von Grundbesitz sowie um Freibeträge und Steuersätze. Die Verhandlungstermine sind keine Urteilstermine, denn die Entscheidungen folgen nach der bisherigen Praxis des Gerichts erst einige Monate später, und bis zu einer Änderung gelten die bisherigen Verschonungsregeln weiter (§ 13a Abs. 1 und 10, § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG). Im Urteil von 2014 hatte das Gericht dem Gesetzgeber zugestanden, einer exzessiven Ausnutzung der beanstandeten Vorschriften rückwirkend bis zum Tag der Urteilsverkündung die Anerkennung zu versagen, während Übertragungen vor diesem Tag davon unberührt blieben. Eine Garantie für die Übergangsregeln eines neuen Urteils folgt daraus nicht, weshalb Sie eine ohnehin geplante Schenkung mit einem Rückforderungsrecht für den Fall einer ungünstigeren Neuregelung ausstatten sollten. Für eine Gesellschaft, die schon am 90-Prozent-Test scheitert, ändert das Verfahren dagegen nichts, denn sie erhält die Verschonung bereits heute nicht. [1, 13]
Der Kurs kann fallen, die Steuer bleibt zunächst am Stichtag hängen (§ 11 ErbStG). Erben und Beschenkte sollten deshalb wissen, aus welchen Mitteln sie die Steuer zahlen können und wer rechtlich einen Teilverkauf veranlassen darf. Bei GmbH-Anteilen befinden sich die Coins weiterhin im Vermögen der Gesellschaft, weshalb deren Verkaufserlös dem Erben nicht ohne Weiteres privat zur Verfügung steht und eine Ausschüttung zusätzliche Einkommensteuer auslösen kann. Fehlt die Liquidität, ist eine Stundung gesondert zu prüfen und nicht als sichere Lösung einzuplanen, denn die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erfasst nur die Steuer auf begünstigtes Vermögen bei Erwerben von Todes wegen. Für die Steuer auf Verwaltungsvermögen und bei Schenkungen bleibt allein § 222 Satz 1 AO mit seinen engen Voraussetzungen. [4, 12]
Beispiel 11: Steuer ohne Liquidität
Eine Tochter erbt alle Anteile an einer GmbH, die am Todestag Bitcoin im Wert von 2.000.000 Euro hält und wegen des 90-Prozent-Tests keine Verschonung erhält. Nach dem Freibetrag von 400.000 Euro beträgt die Erbschaftsteuer auf 1.600.000 Euro in der Steuerklasse I 19 Prozent, also 304.000 Euro. Drei Monate später ist der Kurs um 40 Prozent gefallen und die Coins sind nur noch 1.200.000 Euro wert, die Steuer bleibt jedoch bei 304.000 Euro, weil der Stichtag zählt. Privates Geld hat die Tochter nicht, und die Coins gehören der GmbH, nicht ihr. Verkauft die Gesellschaft Coins und schüttet den Erlös aus, fallen auf die Ausschüttung Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag von zusammen 26,375 Prozent (ohne Kirchensteuer) an, sodass die GmbH rund 413.000 Euro ausschütten muss, damit netto 304.000 Euro ankommen, und ein Gewinn der GmbH aus dem Verkauf kommt mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer hinzu. Eine Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG scheidet aus, weil kein begünstigtes Vermögen vorliegt, sodass nur § 222 Satz 1 AO bleibt. Wer eine solche Lage kommen sieht, plant die Liquidität für die Steuer vor dem Erbfall ein, etwa über eine Risikolebensversicherung oder über Schenkungen in Tranchen zu Lebzeiten. [4, 12]
Bei einer geplanten Schenkung können rechtzeitig vereinbarte Rückforderungsrechte helfen, etwa für den Fall, dass eine erwartete Steuerbegünstigung ausbleibt oder ein vertraglich bestimmter Wertverlust eintritt. Muss das Geschenk aufgrund eines solchen Rückforderungsrechts tatsächlich herausgegeben werden, erlischt die Schenkungsteuer insoweit rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), während eine bloße Rücküberweisung aus Gefälligkeit nicht genügt und ihrerseits eine Schenkung sein kann. Zwischenzeitliche Nutzungen und die ertragsteuerlichen Folgen sind dabei gesondert zu prüfen (§ 29 Abs. 2 ErbStG). Bei der Ausgestaltung kommt es auf das wirtschaftliche Eigentum an: Ein an einen bestimmten Kursrückgang gebundenes Widerrufsrecht schließt das wirtschaftliche Eigentum des Beschenkten für sich genommen nicht aus, wenn der Schenker den Widerrufsfall nicht beeinflussen kann. Ein freies, jederzeit ausübbares Widerrufsrecht kann es dagegen beim Schenker belassen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). [12]
Beispiel 12: Rückforderungsrecht und Steuerübernahme
Ein Vater schenkt seinem Sohn alle Anteile an einer GmbH mit einem Unternehmenswert von 2.000.000 Euro und rechnet mit der Verschonung. Das Finanzamt stellt jedoch fest, dass die Gesellschaft den 90-Prozent-Test verfehlt, und setzt auf den Erwerb von 1.600.000 Euro nach Freibetrag 304.000 Euro Schenkungsteuer fest. Der Schenkungsvertrag enthält ein Rückforderungsrecht für den Fall, dass die Unternehmensbegünstigung ganz oder teilweise versagt wird oder die festgesetzte Steuer 50.000 Euro übersteigt. Übt der Vater es aus und gibt der Sohn die Anteile zurück, erlischt die Schenkungsteuer rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), während Ausschüttungen, die der Sohn in der Zwischenzeit erhalten hat, wie bei einem Nießbrauch zu versteuern sind (§ 29 Abs. 2 ErbStG). Alternativ enthält der Vertrag eine Steuerübernahmeklausel, nach der der Vater jede wider Erwarten entstehende Schenkungsteuer trägt. Dann bleibt die Schenkung bestehen, die übernommene Steuer gilt aber als weitere Schenkung, sodass der steuerpflichtige Erwerb auf 1.904.000 Euro steigt und die Steuer 361.760 Euro beträgt (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Beide Klauseln lassen sich verbinden, indem die Rückforderung erst ab einer Steuer von 50.000 Euro greift und der Vater darunter die Steuer übernimmt. Eine Klausel, nach der die Schenkung automatisch insoweit entfallen soll, wie Steuer anfällt, ist dagegen heikel, weil sie das wirtschaftliche Eigentum des Beschenkten in Frage stellen kann und ihre Anerkennung durch die Finanzverwaltung nicht gesichert ist. [12]
Hängt die Übertragung von der steuerlichen Einordnung ab und ist der Sachverhalt noch nicht verwirklicht, kommt eine verbindliche Auskunft des Finanzamts in Betracht (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO), für die die geplante Gestaltung vollständig beschrieben werden muss, denn eine allgemeine Anfrage nach der günstigsten Lösung schafft keine Bindung. Kommt es später zum Streit, ist zu beachten, dass Finanzmittel und junge Finanzmittel ebenso wie das übrige Verwaltungsvermögen in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgestellt werden (§ 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG), sodass derjenige, der die Einordnung der Coins als Finanzmittel bestreiten will, diesen Bescheid anfechten muss und nicht erst den Erbschaftsteuerbescheid (§ 182 Abs. 1 Satz 1, § 351 Abs. 2 AO). Für den Einspruch gilt eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 355 Abs. 1 Satz 1, § 356 Abs. 2 AO). [1, 12]
Zur Dokumentation gehören die Zuordnung der Wallets zum Betriebsvermögen, die Einlagen- und Entnahmehistorie der letzten zwei Jahre, die Stichtagskurse mit Quelle, der Gesellschaftsvertrag mit etwaigem Poolvertrag und bei Personengesellschaften die Vereinbarungen zum Sonderbetriebsvermögen. Für den Zugriff der Erben auf die Coins gelten dieselben praktischen Regeln wie im Privatvermögen, denn fehlen Schlüssel und Wiederherstellungsmöglichkeiten, kann der Zugriff auf selbst verwahrte Coins dauerhaft verloren sein. Bei GmbH-Coins müssen deshalb die vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft den Zugriff behalten, weil die Erben mit den Anteilen nicht unmittelbar die Coins erhalten. Hinweise dazu finden Sie unter Kryptowährungen vererben und Nachlasszugang sichern, und ob eine Gesellschaft für Kryptowerte überhaupt der richtige Rahmen ist, erläutert der Beitrag Krypto-GmbH und Bitcoin-GmbH gründen.
Wer die GmbH-Anteile erbt, ist eine andere Frage als die, wer die Geschäftsführung übernimmt und wer technisch auf die Wallet zugreifen darf, weshalb Nachfolgeklauseln und Vollmachten mit den Vertretungsregeln der Gesellschaft zusammenpassen müssen. Zieht die Gesellschaft den Anteil im Todesfall gegen eine Abfindung unter dem steuerlichen Wert ein oder wächst er den Mitgesellschaftern entsprechend an, können besondere erbschaftsteuerliche Folgen entstehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG): Die Mitgesellschafter versteuern dann den Unterschied zwischen dem steuerlichen Wert des Anteils und der Abfindung als Erwerb von Todes wegen, der Erbe nur den Abfindungsanspruch (§ 10 Abs. 10 ErbStG). Verlassen Sie sich hierfür nicht auf eine Mitteilung des Notars oder des Nachlassgerichts, denn die eigene Anzeigepflicht besteht daneben (§ 30 Abs. 1 und 3 ErbStG). Bei Personengesellschaften kommt es ebenso auf die gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln an. Der Seed gehört dabei nicht in den veröffentlichten oder allen Beteiligten zugänglichen Testamentstext, sondern in ein gesondertes, sicher geregeltes Zugriffskonzept. [12]
Beispiel 13: Einziehung im Todesfall
Drei Gesellschafter halten je ein Drittel an einer GmbH mit Bitcoinbeständen, und die Satzung sieht vor, dass der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters gegen eine Abfindung zum Buchwert eingezogen wird. Stirbt einer von ihnen, beträgt der steuerliche Wert seines Anteils 1.500.000 Euro, die Abfindung an seine Witwe aber nur 300.000 Euro. Die Witwe versteuert als Erwerb von Todes wegen allein den Abfindungsanspruch von 300.000 Euro, der für sich genommen unter ihrem Freibetrag von 500.000 Euro bleibt (§ 10 Abs. 10 Satz 1 ErbStG). Die beiden Mitgesellschafter gelten dagegen in Höhe des Unterschieds von 1.200.000 Euro als vom Verstorbenen bereichert, also mit je 600.000 Euro, die sie als Erwerb von Todes wegen in der Steuerklasse III nach einem Freibetrag von 20.000 Euro mit 30 Prozent versteuern, also mit 174.000 Euro je Gesellschafter (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG). Ob sie dafür die Verschonung erhalten, hängt wiederum vom Verwaltungsvermögen der GmbH ab, und anzeigen müssen sie den Erwerb selbst, weil sie sich auf eine Mitteilung des Notars oder des Nachlassgerichts nicht verlassen können (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Der Zugriff auf die Coins hängt davon nicht ab, denn sie gehören weiterhin der GmbH, deren Geschäftsführung den Zugang behalten muss. [1, 4, 12]
Der Erwerber muss die Erbschaft oder Schenkung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Bei Schenkungen trifft diese Pflicht auch den Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Ein persönlicher Freibetrag beseitigt sie nicht, während gesetzliche Ausnahmen etwa für notariell beurkundete Schenkungen gelten (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Selbst wenn das Nachlassgericht das Testament bereits eröffnet hat, bleibt die Anzeige bei einer Erbschaft mit Betriebsvermögen oder mit GmbH-Anteilen, die nicht nach § 33 ErbStG gemeldet wurden, erforderlich (§ 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG). [12]
Von dieser Anzeige zu unterscheiden ist die Steuererklärung, die das Finanzamt später anfordern kann (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Das Verfahren ist also zweistufig: Zuerst zeigt der Erwerber den Erwerb an, dann entscheidet das Finanzamt, ob es eine Steuererklärung anfordert, und erst darauf folgt der Steuerbescheid. Bleibt der Erwerb unter dem Freibetrag und entsteht deshalb keine Steuer, führt eine unterbliebene Anzeige weder zu einer Steuerhinterziehung noch zu einer Ordnungswidrigkeit, weil beide eine Steuerverkürzung voraussetzen (§ 370 Abs. 1, § 378 Abs. 1 AO) und § 30 ErbStG für sich genommen nicht bußgeldbewehrt ist. Anders liegt es, wenn innerhalb von zehn Jahren eine weitere Zuwendung derselben Person hinzukommt, denn dann sind die Erwerbe zusammenzurechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), und wer den früheren Erwerb in der Anzeige oder in der Steuererklärung verschweigt, macht unvollständige Angaben. [12]
Sichern Sie Bestandsübersichten, Verträge, Anschaffungs- und Buchwertdaten, die Einlagenhistorie und nachvollziehbare Stichtagskurse, wobei Seed-Phrasen und private Schlüssel nicht in die steuerliche Dokumentation gehören. Bei gesperrten oder möglicherweise verlorenen Beständen sind Ursache und Dauer der Sperre sowie die Aussicht auf eine Wiederherstellung festzuhalten, weil ein fehlender Zugang nicht automatisch zu einem Wert von null führt (§ 9 Abs. 2 BewG). Ist der private Schlüssel dagegen endgültig verloren und fehlt jede Zugriffsmöglichkeit, wird teilweise ein Wert von null angenommen. Taucht der Schlüssel später wieder auf, ist eine Änderung der Steuerfestsetzung zu prüfen, die teilweise auf ein rückwirkendes Ereignis gestützt wird (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). [4, 12]
Nein, weil die Finanzverwaltung Bitcoin als Finanzmittel behandelt. Hält eine Gesellschaft im Wesentlichen Bitcoin, erreicht sie meist die 90-Prozent-Grenze für Verwaltungsvermögen, sodass die Begünstigung für Unternehmensvermögen vollständig entfällt (§ 13b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5 ErbStG). Die persönlichen Freibeträge bleiben davon unberührt (§ 16 Abs. 1 ErbStG). [1, 2, 4]
Es zählt der gemeine Wert am Stichtag, der sich bei marktgängigen Bitcoin anhand nachvollziehbarer Kurse ermitteln lässt, während der niedrigere Buchwert in der Steuerbilanz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Rolle spielt (§ 11, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 9 Abs. 2 BewG). [4]
Nein, denn bei jungen Finanzmitteln kommt es auf den Saldo der Einlagen und Entnahmen innerhalb von zwei Jahren an und nicht auf das Kaufdatum. Ein Kauf mit seit Jahren vorhandenen Betriebsmitteln begründet deshalb keine jungen Finanzmittel, ein positiver Einlagenüberschuss in diesem Zeitraum dagegen schon, begrenzt auf den Finanzmittelbestand am Stichtag und unabhängig davon, ob das Geld danach in Bitcoin getauscht wurde (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG). [1, 2]
Nein, wenn die Einlage in die zwei Jahre vor der Übertragung fällt, denn dann können die Coins nach der Verwaltungsauffassung im Umfang des maßgeblichen Einlagenüberschusses junge Finanzmittel bilden und sind insoweit von der Begünstigung ausgeschlossen (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 ErbStG). Hinzu kommt, dass die Einlage einkommensteuerliche Folgen haben und bei mehreren Gesellschaftern eine Schenkung an die Mitgesellschafter auslösen kann (§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Bei einer früheren Einlage bleiben die Coins Finanzmittel, die nur im Rahmen des Schuldenabzugs, des Sockelbetrags einer operativen Gesellschaft und der Zehn-Prozent-Regel unschädlich sind. [1, 2, 10]
Nein, denn der Sockelbetrag setzt voraus, dass der Hauptzweck des Betriebs oder einer nachgeordneten Gesellschaft eine originär gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist, und das bloße Halten und Verwalten von Kryptovermögen genügt dafür nicht (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 und 5 ErbStG). [1]
Das Sonderbetriebsvermögen muss zeitgleich mit dem Gesellschaftsanteil übergehen, und der Erwerber muss Mitunternehmer werden. Eine zeitlich versetzte Übertragung der Coins kann die Begünstigung deshalb ebenso verhindern wie eine Gestaltung, die dem Erwerber Mitunternehmerinitiative oder Mitunternehmerrisiko vorenthält (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). [1, 5, 11, 12]
Nein. Die Einordnung entspricht der Verwaltungsauffassung zu § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, wird in der Literatur aber mit guten Gründen bezweifelt und ist vom BFH noch nicht entschieden. Für die Planung ist deshalb mit der Verwaltungsauffassung zu rechnen, und wer davon abweicht, muss das begründen und offenlegen. [1, 2]
Noch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat am 13. Oktober 2026 zunächst nur über die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verhandelt, und die Entscheidung folgt später. Bis zu einer Änderung gelten §§ 13a und 13b ErbStG unverändert, und ob und für welche Übertragungen eine Neuregelung gelten wird, lässt sich noch nicht sicher beurteilen. Bei geplanten Schenkungen sind deshalb passende Rückforderungsrechte zu prüfen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). [1, 12, 13]
Prüfen Sie zunächst die Einlagen und Entnahmen der letzten zwei Jahre und die Zusammensetzung des Unternehmensvermögens am geplanten Stichtag, anschließend die Beteiligungsquote und die Frage, ob eine Optionsverschonung mit ihren strengeren Voraussetzungen überhaupt in Betracht kommt (§ 13a Abs. 10, § 13b Abs. 1, 2 und 4 ErbStG). Legen Sie Zeitpunkt und Umfang der Übertragung erst danach fest. [1]
Nein. Bei einem Einzelunternehmen kann das eine steuerpflichtige Entnahme sein, während bei GmbH-Coins je nach Gestaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung, also eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung der GmbH an den Gesellschafter und eine anschließende Schenkung in Betracht kommen. Die Unternehmensbegünstigung entsteht durch die Übertragung auf die Wallet des Kindes jedenfalls nicht, weil dafür begünstigungsfähige Einheiten wie ein Betrieb oder Gesellschaftsanteile übertragen werden müssen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). [1, 4, 12]
Nein. Bei betrieblichen Coins gibt es keine Steuerfreiheit nach einem Jahr (§ 15 Abs. 1, § 23 Abs. 2 EStG). Für privat übertragene Bitcoin werden dagegen Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers übernommen, sodass die Jahresfrist durch die unentgeltliche Übertragung nicht neu beginnt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG), wobei die Frage, ob zuvor eine steuerpflichtige Entnahme aus einem Betrieb vorliegt, davon zu trennen ist. Nach dem inzwischen veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen sollen Gewinne aus bestimmten als Tauschmittel verwendeten Kryptowerten wie Bitcoin, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden, ohne Haltefrist als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach einem neu gefassten § 20 EStG der Abgeltungsteuer unterliegen, während für zuvor angeschaffte Bestände die bisherigen Regeln gelten sollen. Beschlossen ist die Reform noch nicht. [12, 15]
Nein, solange der Schenker die Coins nicht weiter für eigene Zwecke nutzt, denn technische Zugriffsmöglichkeit und rechtliche Berechtigung sind zu trennen. Die Schenkungsteuer knüpft daran an, ob Vermögen tatsächlich auf den Beschenkten übergeht und wer darüber wirtschaftlich verfügen darf, weshalb eine bloße Verwahrung oder Verwaltung für einen anderen etwas anderes ist als eine vorbehaltene freie Nutzung für eigene Zwecke (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei einer Anteilsschenkung bleiben die Coins ohnehin Vermögen der Gesellschaft. [10, 12]
Wir prüfen vor einer Übertragung, ob und in welchem Umfang die Begünstigung für Unternehmensvermögen erreichbar ist, und berechnen dazu den 90-Prozent-Test und den Finanzmitteltest einschließlich der jungen Finanzmittel zum geplanten Stichtag, um Beteiligungsstruktur und Einlagenhistorie auf den Übertragungszeitpunkt abzustimmen. Wo die Finanzmitteleigenschaft der Coins den Ausschlag gibt, legen wir die Rechtsfrage offen und vertreten Ihre Position gegenüber dem Finanzamt. Die steuerliche Planung verbinden wir mit der praktischen Umsetzung, etwa mit Vollmachten und einem Zugriffskonzept für die Wallets.
Sie planen die Übertragung eines Unternehmens mit Kryptobeständen oder möchten eine bestehende Struktur prüfen lassen.Vereinbaren Sie ein Gespräch mit LHP. Informationen zu unserem weiteren Beratungsangebot finden Sie unter Steuerberatung für Kryptowährungen.











[1] § 13a ErbStG und § 13b ErbStG, insbesondere § 13a Absätze 1, 2, 3, 6 und 10 sowie § 13b Absätze 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, zu Großerwerben § 13c ErbStG und § 28a ErbStG.
[2] R E 13b.23 Absätze 2 bis 4 und 10 ErbStR 2019 (BStBl I 2019, Sondernummer 1) zu Kryptowährungen als Finanzmittel, zu jungen Finanzmitteln und zum Sonderbetriebsvermögen, R E 13b.10 ErbStR zum 90-Prozent-Test, R E 13b.24 ErbStR zur Investitionsklausel, Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 14. Januar 2019 (DStR 2019, 387) zur Einordnung von Kryptowährungen als Finanzmittel, R E 13b.29 ErbStR zur Verbundvermögensaufstellung. Amtliche Wiedergabe im Erbschaftsteuer-Handbuch des BMF.
[3] BFH, Urteil vom 13. September 2023 – II R 49/21, BStBl II 2024, 566, gleich lautende Ländererlasse vom 19. Juni 2024, BStBl I 2024, 1081, zum 90-Prozent-Test. Keine Entscheidung über die Finanzmitteleigenschaft von Bitcoin. BFH-Originalentscheidung, Wiedergabe der Ländererlasse.
[4] § 9 ErbStG, § 11 ErbStG, § 12 ErbStG, § 16 ErbStG und § 19 ErbStG, § 9 BewG, § 11 BewG und § 109 BewG zur Bewertung von Unternehmensvermögen und Anteilen, § 163 Abs. 1 und § 227 AO zu Billigkeitsmaßnahmen. Ergänzend § 14 ErbStG zur Zusammenrechnung von Vorerwerben, § 103 Abs. 1 BewG zum Abzug von Schulden, § 199 BewG zum vereinfachten Ertragswertverfahren, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zur Bewertung in der Steuerbilanz sowie § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 EStG zu Entnahme und Buchwertfortführung.
[5] BFH, Urteile vom 17. Juni 2020 – II R 38/17 zur Schenkung von Sonderbetriebsvermögen und vom 26. Juli 2022 – II R 25/20, BStBl II 2024, 21, zur Optionsverschonung, gleich lautende Ländererlasse vom 22. Dezember 2023, BStBl I 2024, 69, zur Anwendung der Optionsrechtsprechung, und vom 13. Oktober 2022, BStBl I 2022, 1517, zu jungen Finanzmitteln bei Umwandlungen. BFH II R 38/17, BFH II R 25/20, Ländererlasse 2023, Ländererlasse 2022.
[6] § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG zu jungem Verwaltungsvermögen, BFH, Urteil vom 22. Januar 2020 – II R 41/18, BStBl II 2020, 577, zum Aktivtausch und zur Verschmelzung nach dem damaligen Recht. BFH-Originalentscheidung.
[7] Gleich lautende Ländererlasse vom 13. Oktober 2022, BStBl I 2022, 1517, insbesondere Rz. 31–39 zu jungen Finanzmitteln bei Umwandlungen, ergänzend R E 13b.23 und R E 13b.29 ErbStR.
[8] Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. März 2025, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“, BStBl I 2025, 658, Randnummer 43 zur Kursermittlung. BMF-Veröffentlichung mit Originalschreiben.
[9] FG Köln, Urteil vom 10. September 2025 – 3 K 194/23, zur einkommensteuerlichen Einordnung von Bitcoin-Lending, nicht rechtskräftig, Nachinstanz BFH VIII R 23/25. Originalentscheidung.
[10] § 42 AO – Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und § 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden, Absatz 8.
[11] BFH, Urteil vom 6. November 2019 – II R 34/16, BStBl II 2020, 465, zum Übergang der Mitunternehmerstellung als Voraussetzung der Begünstigung.
[12] Ergänzende Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 10, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 bis 3 und § 31 Abs. 1 sowie § 33 ErbStG, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 121 Nr. 3 und 4 BewG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 35b Satz 1 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AStG, § 39 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 175 Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 222, § 351 Abs. 2, § 355 Abs. 1, § 370 Abs. 1 und § 378 Abs. 1 AO. Amtliche Gesetzestexte: https://www.gesetze-im-internet.de/.
[13] Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilungen Nr. 48/2026 und Nr. 49/2026 vom 30. Juli 2026 zu den mündlichen Verhandlungen am 12. und 13. Oktober 2026 in den Verfahren 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22, BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, zur Fortgeltung der beanstandeten Vorschriften und zur Rückwirkung einer Neuregelung. Pressemitteilung zur Verschonung von Betriebsvermögen.
[14] FG Münster, Urteil vom 16. Juli 2026 – 3 K 682/24 EW, zu Entnahmen und Einlagen zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen bei jungen Finanzmitteln, nicht rechtskräftig, Revision zugelassen. Gegenauffassung der Finanzverwaltung: Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 19. Januar 2021, DStR 2021, 352, OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 5. Februar 2021. Originalentscheidung.
[15] Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, veröffentlicht am 30. September 2026, das Gesetzgebungsverfahren war bei Redaktionsschluss nicht abgeschlossen. Referentenentwurf auf der Internetseite des BMF.
[16] BFH, Urteil vom 27. September 2017 – II R 15/15, zur Nichtberücksichtigung künftiger Ertragsteuern auf stille Reserven bei der Ermittlung des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Amtliche Veröffentlichung in der Entscheidungsdatenbank des Bundesfinanzhofs.
[17] Aufsichtsrechtliche Bezugsnormen: § 2 Abs. 1 WpHG zum Wertpapierbegriff, § 1 Abs. 1 und 1a KWG in der von § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 3 ErbStG in Bezug genommenen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2016, BGBl. I S. 1142), § 2 Abs. 1 WpIG sowie Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), Art. 2 Abs. 3 zu einzigartigen und nicht fungiblen Kryptowerten und Art. 59 zur Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen.
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