Von Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe
Stand: 15. Oktober 2026
Mandanten legen uns zunehmend Kryptodaten vor, die sie selbst mit KI aufbereitet haben. Das kann die Vorbereitung einer Steuererklärung erleichtern. Ob das Ergebnis verwendbar ist, hängt jedoch davon ab, ob sich die Berechnung auf die tatsächlichen Geschäfte und ihre Belege zurückführen lässt. Eine überzeugend formulierte Erläuterung beantwortet diese Frage noch nicht. [1, 2]
Hinzu kommt eine Entwicklung auf Seiten der Behörden. Die Steuerfahndung nutzt bereits KI-gestützte Analysen und entwickelt die Verfahren weiter. Eine heute erstellte Auswertung kann deshalb Jahre später mit anderen technischen Möglichkeiten geprüft werden. Wir empfehlen, die Datengrundlage und offene Zuordnungen zu klären, solange sich fehlende Unterlagen noch beschaffen lassen. [3, 4]
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Das Wichtigste in Kürze
KI kann die Aufbereitung erleichtern. Fehlende Tatsachen und ungesicherte Annahmen müssen trotzdem erkennbar bleiben. [1, 2]
Sprachmodelle erfinden systembedingt mitunter Zahlen oder Zusammenhänge. Wer sie ungeprüft übernimmt, gibt eine objektiv unrichtige Erklärung ab. Ob daraus ein strafrechtlicher Vorwurf wird, hängt dann allein davon ab, was der Anleger wusste und in Kauf nahm. [2, 8, 12]
Sachsen und Hessen setzen bereits KI-gestützte Software bei der Steuerfahndung ein, die hessische Lösung soll über den Softwareverbund der Länder bundesweit verfügbar werden. Welche Fähigkeiten künftige Systeme haben werden, lässt sich heute nicht verlässlich vorhersagen. Dass sie deutlich über das heutige Maß hinausgehen werden, ist aber absehbar. [3, 11]
Ein später leistungsfähigeres Analyseverfahren ändert weder das für den Vorgang geltende Recht noch die gesetzlichen Grenzen einer Bescheidänderung. Diese Grenzen reichen aber weit, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre Festsetzungsfrist, in besonders schweren Fällen bis zum Ende der strafrechtlichen Verjährung von fünfzehn Jahren. [7, 13]
LHP kann die Aufbereitung übernehmen oder auf Ihrer Vorarbeit aufbauen. Der Prüfungsumfang wird passend zu Ihrem Datensatz vereinbart.
KI ist kein einheitliches Verfahren. Ein Sprachmodell kann Dateien erläutern oder Programmcode für deren Verarbeitung entwerfen. Eine spezialisierte Steuersoftware berechnet Ergebnisse dagegen anhand ihrer Einstellungen und Zuordnungsregeln. Beide Funktionen können verbunden sein. Deshalb sollte erkennbar bleiben, woher die Werte stammen und welcher Verarbeitungsschritt das Ergebnis erzeugt hat. [1, 2]
Die schwierige Frage liegt oft vor der Berechnung. Aus einer Tokenbewegung ergibt sich nicht immer, ob jemand eigene Bestände verschoben, einen Anspruch getauscht oder einen Ertrag erhalten hat. Dafür werden die tatsächlichen Vereinbarungen und weitere Informationen benötigt. Ein Sprachmodell kann fehlende Zusammenhänge sprachlich plausibel ergänzen, ohne dass sie belegt sind. Das ist kein seltener Ausreißer, sondern eine systembedingte Eigenschaft solcher Programme, die Fachleute als Halluzination bezeichnen. Ein Sprachmodell erzeugt die sprachlich wahrscheinlichste Antwort und nicht die belegte Tatsache, sodass es auch Anschaffungskurse oder ganze Geschäfte erfinden kann, die es nie gegeben hat. Solche Ergänzungen dürfen nicht unbemerkt als Tatsachen in die Erklärung einfließen. [2, 6]
Auch eine mit KI erstellte eigene Übersicht ist nicht allein wegen ihrer Herkunft ungeeignet. Das BMF lässt nachvollziehbare eigene Aufstellungen zu. Für einen geeigneten Report kommt es auf eine schlüssige Datenbasis und erklärbare Zuordnungen an. Korrekturen sollen erkennbar und begründet sein. [1]
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen teilte am 12. November 2025 mit, dass die Steuerfahndung KI-gestützte Software zur Untersuchung von Kryptotransaktionen einsetzt. Entwickelt wurde sie mit der Hochschule Mittweida. Nach der Mitteilung wird sie laufend fortentwickelt. Eine zusätzlich beschaffte kommerzielle Software unterstützt die strukturierte Aufbereitung von Wallet- und Plattformdaten. Daraus folgt allerdings nicht, dass bereits jede private Steuererklärung bundesweit mit demselben System geprüft wird. [3]
Auch Nordrhein-Westfalen hat die Entwicklung eines KI-Prototyps zur Auswertung digitaler Beweismittel gemeinsam mit Fraunhofer IAIS bekannt gegeben. Das dort beschriebene Projekt betrifft insbesondere Ermittlungen zur Terrorfinanzierung. Es belegt den Ausbau behördlicher Analysemöglichkeiten, aber keinen flächendeckenden automatischen Krypto-Steuerabgleich. [4]
Hessen ist bereits einen Schritt weiter. Das Hessische Ministerium der Finanzen stellte am 14. Juli 2026 mit KIBUS eine KI-gestützte Unterstützung für die Steuerfahndung vor, die große Datenmengen auf Muster und Auffälligkeiten durchsucht. Entwickelt wurde sie für KONSENS, den gemeinsamen Softwareverbund der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern, und soll dort allen Landesfinanzverwaltungen zur Verfügung gestellt werden. Der KI-Einsatz bleibt damit nicht auf einzelne Länder beschränkt. [11]
Parallel wächst die verfügbare Datenbasis. Anbieter, die dem deutschen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz unterliegen, melden erstmals für 2026, grundsätzlich bis zum 31. Juli 2027 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KStTG). Die Meldungen der Kryptobörsen nach DAC8 enthalten gesetzlich festgelegte Daten, jedoch keine abschließende Berechnung Ihrer deutschen Einkommensteuer. Ein gemeldeter Erlös ist deshalb nicht mit einem steuerpflichtigen Gewinn gleichzusetzen. [5, 10]
Aus diesen Entwicklungen halten wir es für naheliegend, dass Behörden vorhandene Daten künftig schneller verknüpfen und Widersprüche gezielter untersuchen können. Eine Auswertung aus dem Jahr 2026 muss deshalb unter Umständen auch einer Prüfung mit den Werkzeugen des Jahres 2030 standhalten. Was ein Prüfer heute übersieht, kann ein Programm der nächsten Generation finden, das die Meldedaten der Börsen und die abgegebene Erklärung in Sekunden nebeneinanderlegt. Das ist eine begründete Erwartung, keine gesicherte Aussage über die Fähigkeiten eines bestimmten künftigen Systems. [3, 4]
Beispiel 1: Prüfung mehrere Jahre nach der Erklärung
Ein Anleger gibt seine verpflichtende Einkommensteuererklärung für 2025 im Jahr 2026 ab. Ohne besondere Verlängerung oder Ablaufhemmung endet die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2030 (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Steht eine leichtfertige Verkürzung im Raum, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, bei einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre, im Beispiel also bis Ende 2036 (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Fragt das Finanzamt 2030 nach einem alten Wallet-Eingang, muss sich dessen Einordnung noch erläutern lassen. Die Festsetzungsfrist ist dabei keine pauschale gesetzliche Aufbewahrungsfrist für jeden privaten Beleg. [7]
Daneben läuft die strafrechtliche Verjährung. Eine einfache Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, zu denen nach der Rechtsprechung des BGH schon eine Verkürzung von mehr als 50.000 Euro in einem Jahr zählt, beträgt die Frist fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Das schlägt auf das Steuerrecht durch, denn die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist (§ 171 Abs. 7 AO). Bei erheblichen Kryptogewinnen kann das Finanzamt die Steuer deshalb noch weit über das Jahr 2036 hinaus festsetzen. Wird die Verjährung unterbrochen, etwa durch einen Durchsuchungsbeschluss, kann sie in besonders schweren Fällen bis zu 37,5 Jahre laufen (§ 376 Abs. 3 AO). [7, 13]
Bessere Software allein erlaubt keine beliebige Änderung eines Steuerbescheids. Es bedarf einer gesetzlichen Änderungsgrundlage, etwa neuer Tatsachen oder Beweismittel unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO. Verjährung und mögliche Ablaufhemmungen sind gesondert zu prüfen. Die technische Analyse ersetzt außerdem weder die Zuordnung zum Steuerpflichtigen noch den Nachweis einer Steuerverkürzung. Auch günstige Umstände muss das Finanzamt berücksichtigen (§ 88 Abs. 1 AO). [7, 9]
Beispiel 2: Fehlende Anschaffungskosten
Eine Anlegerin kauft im Februar 2025 Coins für 24.000 Euro und verkauft sie im August 2025 für 31.000 Euro. Weitere Kosten bleiben im Beispiel außer Betracht. Fehlt die Kaufdatei in der Auswertung und wird der gesamte Erlös als Gewinn angesetzt, erscheinen 31.000 Euro statt der zutreffenden 7.000 Euro. Die Differenz von 24.000 Euro betrifft den Gewinn, nicht unmittelbar die Steuer. Eine fachliche Aufarbeitung kann deshalb auch davor schützen, zu viel Steuer zu erklären (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). [10]
Eine weitere typische Belegfrage betrifft die Zuordnung einer Wallet. Eine KI kann aus zeitlich passenden Ein- und Ausgängen auf einen Eigenübertrag schließen. Ob beide Konten tatsächlich demselben Anleger zuzuordnen sind, muss aber anhand weiterer Informationen geklärt werden. Ebenso kann hinter einem vermeintlichen Transfer ein Tausch stehen. Entscheidend ist das konkrete Geschäft, nicht das vom Programm vergebene Etikett. [6, 10]
Sichern Sie die ursprünglichen Börsenexporte und die Nachweise zu den einzelnen Erwerbsvorgängen. Bewahren Sie zusätzlich die verwendete Auswertung mit ihren Einstellungen auf. Wenn KI einen Verarbeitungsschritt übernimmt, empfiehlt es sich, auch die dafür verwendete Anleitung oder den erzeugten Code und die wesentlichen manuellen Korrekturen zu dokumentieren. Das ist eine praktische Empfehlung zur Nachvollziehbarkeit und keine allgemeine gesetzliche Pflicht, jeden Chatverlauf aufzubewahren. [1, 6]
Bleibt ein Sachverhalt unklar, muss die Auswertung diese Lücke erkennen lassen. Fehlende Angaben dürfen nicht durch erfundene Kaufpreise oder eine nachträglich ausgedachte Erklärung ersetzt werden. Wer eine Unsicherheit stattdessen in der Erklärung offenlegt, nimmt dem späteren Vorwurf unrichtiger Angaben den Boden. Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, kommt eine Schätzung nach § 162 Abs. 1 und 2 AO in Betracht. Sie muss die vorhandenen Erkenntnisse berücksichtigen. Eine Strafschätzung ist unzulässig. [9]
Für die meisten Anleger geht es zunächst um die bevorstehende reguläre Erklärung. Hier lässt sich die Datenbasis vor der Abgabe aufarbeiten. Anders liegt es, wenn schon eine falsche Erklärung eingereicht wurde oder trotz bestehender Pflicht gar keine Erklärung vorliegt. Ob dadurch Steuern verkürzt wurden, ist anhand der tatsächlichen Einkünfte festzustellen. Eine falsche Angabe allein beweist aber noch keinen Vorsatz. [6, 8]
Zwei Fragen sind dabei auseinanderzuhalten. Enthält die Erklärung objektiv falsche Zahlen und wurde deshalb die Einkommensteuerzu niedig festgesetzt, ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ob der Anleger die Zahlen selbst errechnet, einer Steuersoftware entnommen oder von einer KI hat erzeugen lassen, spielt dafür keine Rolle. Strafbar ist die Tat nur bei Vorsatz. Der BGH lässt dafür genügen, dass der Anleger es für möglich hielt, dass die Angaben unrichtig sind und Steuern verkürzt werden, und sich damit abgefunden hat. [8, 12]
Die gesamte Verteidigung verlagert sich damit auf eine innere Tatsache, die niemand unmittelbar beobachten kann. Finanzamt und Gericht schließen aus äußeren Umständen auf sie, etwa daraus, ob Warnhinweise des Programms übergangen wurden oder ob sich der Anleger trotz erheblicher Beträge keinen Rat geholt hat. Wer eine Zahl erklärt, deren Herkunft er nicht kennt, nimmt nach verbreiteter Praxisauffassung regelmäßig in Kauf, dass sie falsch ist, und hat in dieser Beweislage einen schweren Stand. Bleibt es bei grober Nachlässigkeit, droht statt der Strafe ein Bußgeld wegen leichtfertiger Steuerverkürzung von bis zu 50.000 Euro (§ 378 Abs. 1 und 2 AO). [8, 12]
Wer vor Ablauf der Festsetzungsfrist nachträglich einen Fehler in einer bereits abgegebenen Erklärung erkennt, durch den Steuern verkürzt worden sein können, muss die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beachten. Bei möglichem Vorsatz sind die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 bis 3 AO zu prüfen. In besonders schweren Fällen muss sie alle Jahre umfassen, für die die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist, also bis zu fünfzehn Jahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein Fehler in einer KI-Auswertung begründet für sich genommen weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit. Der Hinweis auf die KI beseitigt aber auch keine eigene Verantwortung, etwa wenn deutliche Warnhinweise bewusst übergangen wurden. Wer sich darauf beruft, die Zahlen habe eine KI geliefert, räumt damit zugleich ein, sie nicht geprüft zu haben. [8, 13]
Haben Sie bereits Post vom Finanzamt wegen Krypto erhalten, sollte die Antwort mit dem erforderlichen steuerlichen und strafrechtlichen Vorgehen abgestimmt werden. Eine routinemäßige Anfrage ist nicht automatisch ein Strafverfahren. Welche Reaktion geboten ist, hängt vom Schreiben und den bereits bekannten Tatsachen ab. [8]
Wir können Ihre Kryptodaten aufbereiten oder eine bestehende Auswertung im vereinbarten Umfang prüfen. Vorhandene Arbeit wird genutzt, soweit sie nachvollziehbar ist. Wir klären offene Sachverhalte und begründen die steuerliche Behandlung. Wenn Daten fehlen, halten wir fest, welche Nachweise noch beschafft werden können und welche Unsicherheit verbleibt. Umfang und Vergütung stimmen wir vor Beginn mit Ihnen ab.
In der LHP Gruppe arbeiten Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zusammen. Dadurch können wir die Aufarbeitung mit der Erklärung und einer späteren Vertretung gegenüber dem Finanzamt verbinden. Eine wirtschaftsprüferische Prüfung ist eine gesondert zu vereinbarende Leistung. Auch eine fachlich geprüfte Auswertung bindet die Finanzverwaltung nicht. Ihr Nutzen liegt darin, dass sich die vertretene Position aus den geprüften Grundlagen erklären lässt.
Wenn bereits ein Report vorliegt, können Sie Ihren Krypto-Steuerreport prüfen lassen. Dort erläutern wir die benötigten Unterlagen und den Ablauf. Für eine erste Anfrage genügen die betroffenen Jahre und eine kurze Beschreibung Ihrer Auswertung. Aufbereitung Ihrer Kryptodaten mit LHP besprechen.











[1] BMF-Schreiben vom 06.03.2025, BStBl. I 2025, 658, insbesondere Rn. 29b, 90, 92, 101 und 102. Amtliche Wiedergabe im Einkommensteuer-Handbuch. Amtlicher Volltext
[2] Fraunhofer IESE, Halluzinationen von generativer KI und großen Sprachmodellen. Technische Einordnung möglicher Abweichungen von Eingabedaten und Tatsachen. Beitrag von Fraunhofer IESE
[3] Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Medieninformation vom 12.11.2025, Finanzkriminalität mit Kryptowerten und Einsatz von KI. Amtliche Medieninformation
[4] Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 10.06.2025 zur Forschungskooperation des LBF NRW mit Fraunhofer IAIS. Beschrieben wird ein Pilotprojekt zur Auswertung digitaler Beweismittel insbesondere bei Terrorfinanzierung. Amtliche Mitteilung
[5] Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, insbesondere § 9 Abs. 1 und § 11. Ergänzend BZSt, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zur erstmaligen Meldung für 2026 bis zum 31.07.2027. § 9 KStTG · § 11 KStTG · BZSt Mitteilung
[6] § 90 Abs. 1 und 2 sowie § 150 Abs. 2 AO zu Mitwirkung und Erklärungsangaben. § 90 AO · § 150 AO
[7] § 169 Abs. 1 und 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 sowie § 173 Abs. 1 AO zu Festsetzungsverjährung und Bescheidänderung. § 169 AO · § 170 AO · § 171 AO · § 173 AO
[8] § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1, § 371 Abs. 1 bis 3 und § 378 Abs. 1 und 3 AO. Vorsatzerfordernis in Verbindung mit § 15 StGB. § 153 AO · § 370 AO · § 371 AO · § 378 AO · § 15 StGB
[9] § 88 Abs. 1 und § 162 Abs. 1 und 2 AO. Zum Verbot einer Strafschätzung ergänzend BMF vom 06.03.2025, Rn. 92. § 88 AO · § 162 AO
[10] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 EStG zu privaten Veräußerungsgeschäften und zur Ermittlung des Gewinns. § 23 EStG
[11] Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 14.07.2026, Hessische KI für die Steuerfahndung bald bundesweit verfügbar (KIBUS und MAXi, Entwicklung für den KONSENS-Verbund der Steuerverwaltungen). Pressemitteilung
[12] BGH, Urteil vom 08.09.2011, 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160, zum Vorsatz der Steuerhinterziehung (Kenntnis des Steueranspruchs dem Grunde und der Höhe nach oder Für-möglich-Halten genügt, bedingter Vorsatz reicht aus). Volltext bei HRRS
[13] § 376 Abs. 1 und 3 AO und § 171 Abs. 7 AO zur strafrechtlichen Verjährung und ihrer Wirkung auf die Festsetzungsfrist, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zur fünfjährigen Frist bei einfacher Steuerhinterziehung. Zur Wertgrenze von 50.000 Euro BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15. § 376 AO · § 78 StGB · BGH-Urteil
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