Durch § 100a StPO wird die Staatsanwaltstaft dazu ermächtigt, in bestimmten Fällen eine Genehmigung zum Abhören des Telekommunikationsverkehrs des Verdächtigen beim zuständigen Gericht zu beantragen.
Dies gilt
Durch § 100a StPO wird die Staatsanwaltstaft dazu ermächtigt, in bestimmten Fällen eine Genehmigung zum Abhören des Telekommunikationsverkehrs des Verdächtigen beim zuständigen Gericht zu beantragen.
Dies gilt
Sobald der Verdächtige während der Überwachung mit seinem Verteidiger kommuniziert, das das Abhören nicht weiter fortgesetzt werden. Eine Überwachung des Telefonanschlusses des Verteidigers ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, der Verteidiger ist selbst einer Katalogtat nach § 100a StPO verdächtig.
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