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Telefonüberwachung bei Steuerhinterziehung

Durch § 100a StPO wird die Staatsanwaltstaft dazu ermächtigt, in bestimmten Fällen eine Genehmigung zum Abhören des Telekommunikationsverkehrs des Verdächtigen beim zuständigen Gericht zu beantragen.

Dies gilt

  • bei bandenmäßiger Umsatz- und Verbrauchssteuerhinterziehung,
  • beim gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel und
  • bei Steuerhehlerei nach § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO.

Sobald der Verdächtige während der Überwachung mit seinem Verteidiger kommuniziert, das das Abhören nicht weiter fortgesetzt werden. Eine Überwachung des Telefonanschlusses des Verteidigers ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, der Verteidiger ist selbst einer Katalogtat nach § 100a StPO verdächtig.

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