Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass eine Selbstanzeige insoweit wirksam sei, wie die nachzuentrichtende Steuer gezahlt wird. So z.B. die (persönliche) Ansicht von Regierungsdirektor Rolletschke und Oberregierungsrat Roth in Stbg 2011, 200, 204.
Diese Ansicht ist m.E. nicht zwingend und in der Beratung riskant: Entgegen der vorgenannten Stellungnahme ist der Wortlaut in § 371 Abs. 3 AO in einem entscheidenden Detail geändert worden: "wenn" statt "soweit". Es sollte daher in der Beratung (ex ante) mangels Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Wirksamkeit nur insgesamt und nur bei vollständiger Nachzahlung gesichert ist. In der "ex post"-Beratung könnte allerdings ein Hinweis auf den o.g. Aufsatz hilfreich sein.
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