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Kryptowährungen: Bitcoin und das Finanzamt

Hinweis zum Rechtsstand:

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen am 30. September 2026 veröffentlicht und in die Ressortabstimmung gegeben. Der Entwurf ist noch nicht von der Bundesregierung beschlossen und kein geltendes Recht.

Der folgende Beitrag enthält Ausführungen zu einem älteren Rechtsstand und ist nicht durchgehend aktuell. Den veröffentlichten Referentenentwurf zur Krypto-Steuer-Reform ab 2027 besprechen wir in einem gesonderten Beitrag. Die dort erläuterten Reformvorschläge sind noch kein geltendes Recht.

Die seit 2026 geltenden Meldepflichten der Kryptobörsen nach DAC8 und KStTG erläutern wir in unserem aktuellen Beitrag.

Sie haben Ihre Kryptotransaktionen bereits ausgewertet und möchten die Ergebnisse für Ihre Steuererklärung verwenden? Bei offenen Fragen können Sie einen vorhandenen Krypto-Steuerreport prüfen lassen. Wir erläutern, welche Daten wir benötigen und welche Auffälligkeiten eine Prüfung nahelegen.

Geht es um ein bereits eingegangenes Schreiben, lesen Sie unseren aktuellen Beitrag Post vom Finanzamt wegen Krypto: Was Anleger vor ihrer Antwort prüfen sollten. 

 

Wann müssen Gewinne aus Kryptowährungen im Privatvermögen versteuert werden?

Das Thema Kryptowährungen ist steuerlich hochbrisant. Immer mehr Anleger investieren in Kryptowährungen. Diese sollten sich frühzeitig mit der Frage befassen, inwiefern sich daraus steuerrechtliche und u.U. auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen ergeben können. Mit diesem Beitrag soll eine kurze Orientierung gegeben werden. Dieser ersetzt allerdings keine umfassende steuerrechtliche Beratung.

Der Vollständigkeit halber werden Begrifflichkeiten hinsichtlich des Themas Kryptowährungen geklärt. Anschließend wird die Besteuerung von Kryptowährungen am Beispiel des Bitcoins dargestellt. Zwischen den einzelnen Kryptowährungen bestehen große Unterschiede, die für die steuerliche Würdigung oft, aber nicht immer belanglos sind.

Die folgenden steuerrechtlichen Ausführungen beziehen sich auf die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen sind digitale Zahlungsmittel, die auf einer Blockchain basieren. Bei den Blockchains werden Datenblöcke nach festen Regeln an einen Datensatz angehängt. Die „Herstellung“ der meisten Kryptowährungen erfolgt durch Schürfen (sog. Mining). Hier erhält der Miner durch Bereitstellung von Rechenleistung zur Lösung von kryptografischen (verschlüsselten) Aufgaben „neue“ Coins. Gehandelt werden Kryptowährungen über das Internet auf Onlinebörsen, sog. Exchanges.

Für eine Übertragung von Kryptowährungen werden digitale Adressen benötigt. Diese digitalen Adressen beinhalten einen öffentlichen Schlüssel (public Key) und einen privaten Schlüssel (private Key). Der public Key ist mit einer Briefkastenadresse bzw. Kontonummer vergleichbar und der private Key mit dem Briefkastenschlüssel oder der Zugangspin zum Bankkonto. Sofern die Coins auf einer Exchange liegen, verwaltet diese auch die PIN, die Zugriff auf die Coins gewährt. Die Coins selbst befinden sich in der Blockchain. Zur Sicherung des sog. private Key existieren sog. Wallets. Diese sind mit einer Geldbörse vergleichbar, in welcher die PIN für ein Bankkonto aufbewahrt wird.

Kryptowerte sind aufsichtsrechtlich nicht einheitlich einzuordnen. Die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) unterscheidet insbesondere zwischen vermögenswertereferenzierten Token, E-Geld-Token und sonstigen Kryptowerten. Bitcoin und Ether zählen grundsätzlich zu den sonstigen Kryptowerten und sind in Deutschland weder gesetzliches Zahlungsmittel noch E-Geld. E-Geld-Token gelten dagegen nach Artikel 48 Absatz 2 MiCAR als E-Geld. Entscheidend sind die Eigenschaften und die rechtliche Ausgestaltung des jeweiligen Kryptowerts.

Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen

Etwaige Erträge im Zusammenhang mit Kryptowährungen im Privatvermögen sind – anders als oft vermutet wird - keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG. Sofern die Voraussetzungen des  sog. privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG erfüllt sind, ergibt sich eine Steuerpflicht aus dieser Vorschrift. Etwaige Erträge unterliegen daher nicht der sog. Abgeltungssteuer, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen nach § 32a EStG.

1. Kauf und Verkauf von Kryptowährungen (Bitcoins)

a. Grundsatz: Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG)

b. Lending und Veräußerungsfrist

c. Wie werden Verluste aus Kryptowährungen (Bitcoins) behandelt?

d. Verwendungsreihenfolge bei Anschaffung und Veräußerung von Kryptowährungen (Bitcoins) zu verschiedenen Zeitpunkten

2. Tausch von Coins einer Kryptowährung gegen Coins einer anderen Kryptowährung

Beispiel 8: Tausch zwischen zwei Kryptowerten

Das folgende vereinfachte Rechenbeispiel verwendet fiktive Kryptowerte und angenommene Kurse. Beide Kryptowerte werden im Privatvermögen gehalten. Transaktionskosten und weitere private Veräußerungsgeschäfte bleiben unberücksichtigt.

G erwirbt am 5. Februar 2025 insgesamt 40 Einheiten des Kryptowerts A für 900 Euro je Einheit. Seine Anschaffungskosten betragen insgesamt 36.000 Euro.

Am 5. Juni 2025 tauscht G sämtliche 40 Einheiten A gegen 120 Einheiten des Kryptowerts B. Die erhaltenen Einheiten B haben im Zeitpunkt des Tauschs einen angenommenen Gesamtwert von 120.000 Euro.

Lösung zu Beispiel 8

Der Tausch stellt eine Veräußerung des Kryptowerts A und zugleich eine Anschaffung des Kryptowerts B dar. Da zwischen dem Erwerb und dem Tausch von A weniger als ein Jahr liegt, fällt der Veräußerungsgewinn unter § 23 EStG.

 

BerechnungBetrag
Wert der erhaltenen Einheiten B als Veräußerungserlös120.000 Euro
Abzüglich Anschaffungskosten der veräußerten Einheiten A36.000 Euro
Veräußerungsgewinn84.000 Euro

 

Der Gewinn ist unter den genannten Annahmen steuerpflichtig, obwohl G keine Auszahlung in Euro erhält.

Die Anschaffungskosten der 120 Einheiten B betragen insgesamt 120.000 Euro, also 1.000 Euro je Einheit. Ihr Anschaffungsdatum ist der 5. Juni 2025. Für eine spätere Veräußerung dieser Einheiten ist dieser neue Anschaffungszeitpunkt maßgeblich.

Beispiel 9: U möchte IOTA erwerben, welche allerdings nur auf der Y-Plattform/ Exchange verfügbar sind, bei welcher ein direkter Erwerb gegen Euro nicht möglich ist. Nachdem U auf der A-Plattform zunächst BTC im Wert von 30.000,-€ erworben hat, überweist er diese unmittelbar weiter auf die Y-Plattform. Dort tauscht U diese eine Stunde nachdem sie auf der Y-Plattform angekommen sind gegen IOTA. Bis zum Tausch in IOTA ist der Kurs der BTC allerdings um 10% auf 33.000,-€ gestiegen. Es wird unterstellt, dass der Wert der IOTA zu diesem Zeitpunkt 33.000,-€ betragen hat. Lösung Beispiel 9: Die Anschaffungskosten der BTC betragen 30.000,-€. Der Verkaufspreis ist identisch mit dem allgemeinen Wert der empfangenen Gegenleistung, also dem gemeinen Wert der IOTA i.H.v. 33.000,-€. Innerhalb der Zeitspanne der Übertragung ist also ein steuerpflichtiger Ertrag i.H.v. 3.000,-€ entstanden.

3. Steuerliche Auswirkung der Verwendung von Kryptowährungen (Bitcoins) als Zahlungsmittel

Werden Bitcoins innerhalb der Jahresfrist als Zahlungsmittel für den Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung eingesetzt, handelt es sich hierbei ebenfalls um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG. Sofern die Kryptowährung nicht selbst geschürft wurde, handelt es sich um einen Anschaffungsvorgang; der Tausch ist als Veräußerungsvorgang einzuordnen.  Der Veräußerungspreis ergibt sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Kryptowährung und dem Preis für die Dienstleistung bzw. Abgabepreis der Ware. Teilweise wird in der Literatur berechtigterweise die Ansicht vertreten, dass keine Anschaffung vorliegt, wenn mit Kryptowährungen ähnlich wie mit einer Fremdwährung Verbindlichkeiten erfüllt oder Ausgaben der privaten Lebensführung gedeckt werden.

4. Spezielle (Anschaffungs-) Vorgänge in Bezug auf Krytowährungen (Bitcoins)?

Im Zusammenhangmit Kryptowährungen gibt es gibt auch spezielle (Anschaffungs-) Vorgänge. Zwischen den einzelnen Kryptowährungen bestehen jedoch große Unterschiede und auch die Bezeichnungen für solche Anschaffungskonstellationen werden unterschiedlich verwendet, sodass jeder Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung bedarf Unabhängig davon werden im Folgenden anhand von Beispielen einige häufiger anzutreffende Fallkonstellationen einer steuerlichen Würdigung unterzogen. Hierbei muss beachtet werden, dass diesbezüglich weder eine (höchstrichterliche) Rechtsprechung existiert noch die hier vertretene Ansicht durch Verwaltungsanweisungen abgesichert ist.

a. Forks

b. GAS aus NEO

c. Initial Coin Offerings (ICO’s)

d. Krypto Airdrops

e) Proof of Stake

5. Ab wann wird die Grenze zum gewerblichen Handel mit Kryptowährungen (Bitcoins) überschritten?

Beispiel 11: V hat in der Vergangenheit als angestellter Steuerberater in Vollzeit gearbeitet und hat darüber hinaus sehr erfolgreich mit Kryptowährungen gehandelt. Um mehr Zeit für den Handel mit Kryptowährungen zu haben, verringert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche und beschäftigt sich in seiner „Freizeit“ fast ausschließlich mit dem Kryptowährungshandel. Er tätigt hierbei ausschließlich für eigene Rechnung ca. 150 Trades pro Tag, wofür er sog. Trading bots (Computerprogramme, welche einen automatisierten Handel ermöglichen) verwendet.

Abwandlung: Wie Beispiel 11, aber V handelt nicht nur auf eigene Rechnung, sondern auch für B und C und stellt noch M an, um noch mehr Trades für B und C tätigen zu können. Zusätzlich hat er ein extra Büro angemietet.

§ 23 EStG findet nur dann Anwendung, sofern die Einkünfte keiner anderen Einkunftsart unterfallen (§ 23 Abs. 2 EStG). Je nach Umfang der Tätigkeit können die Einkünfte auch unter § 15 Abs. 1 EStG fallen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit zunächst im negativen Sinne erforderlich, dass es sich nicht um eine private Vermögensverwaltung handelt. Für die Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich ist für den BFH das „Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung“ maßgeblich, wobei entscheidend ist, „ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht“. Hierbei müssen jedoch die artspezifischen Besonderheiten der jeweils "gehandelten Ware" Berücksichtigung finden.

Welche Abgrenzungskriterien hier maßgeblich sind, ist daher fraglich. Hinsichtlich einiger Wirtschaftsgüter wurden durch den BFH bereits Fallgruppen entwickelt.

So existiert bezüglich des Handels mit Grundstücken die sog. Drei-Objekt-Grenze des BFH. Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung ist hiernach in der Regel dann überschritten, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren ge- und wieder verkauft werden.  

Großzügiger ist der BFH hingegen, was den Handel mit Wertpapieren betrifft: Vor dem Hintergrund, dass die Bestandsveränderung bei Wertpapieren in der Natur der Sache liegt, um insbesondere zur Realisierung von Kursgewinnen schlechte Papiere wieder zu verkaufen und gute zu erwerben, ist nach der Verkehrsauffassung die Umschichtung von Wertpapieren auch regelmäßig noch der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Ein gewerblicher Wertpapierhandel liegt somit nur in Ausnahmefällen vor, wenn besondere Umstände („professionelle Konturierung“) gegeben sind. Hierzu zählt z.B. persönlicher Arbeitseinsatz, das Nutzen von Büroräumen, die Beschäftigung von Hilfskräften, eine erhebliche Fremdfinanzierung, , überwiegend Handeln auf fremde Rechnung, , Fremdverwaltung, Offerieren an Dritte oder ein entsprechender Beruf.

Auch der Handel mit Gold/Edelmetallen ist in der Regel der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Das FG München spricht sich in diesem Zusammenhang für die Übertragung der für den Wertpapierhandel entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auf den Handel mit Gold mittels Handelsplattformen aus.

Der BFH hingegen hat in 2017 im Rahmen einer Entscheidung zum „Goldfingermodell“ entschieden, dass die Grundsätze des Wertpapierhandels nicht auf Gold übertragbar sind. Physisches Gold sei ein „fruchtloses“ Wirtschaftsgut, mit dem sich ein Ertrag ausschließlich durch dessen Veräußerung erzielen lasse. Der Goldhandel erfordere daher bereits dem Grunde nach einen anderen konzeptionellen Geschäftsansatz als der Handel mit Wertpapieren, um ein rentierliches Ergebnis erzielen zu können. Das häufige und kurzfristige Umschichten ist der vermögensverwaltenden Goldanlage fremd. Auch wenn für den Handel mit Kryptowährungen noch keine Kriterien für dessen Einordnung existieren, sind unseres Erachtens die Maßstäbe des gewerblichen Wertpapierhandels anzuwenden. Vor dem Hintergrund, dass Kryptowährungen mit Wertpapieren vergleichbar und als austauschbar und unbeständig einzuordnen sind, ist Gewerblichkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Ausnahmefällen zu bejahen. Das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, der Umfang der Geschäfte, sowie andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen bilden Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels", welche unseres Erachtens auch auf den Kryptowährungshändler übertragbar ist. Da das Gesamtbild maßgeblich ist und sich eine isolierte Abstellung auf einzelne Merkmale verbietet, ist allerdings eine Gewichtung und Abwägung der einzelnen Beweiszeichen gegeneinander vorzunehmen. Gewichtige Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit stellen nach der BFH-Rechtsprechung das Tätigwerden für fremde Rechnung (Orientierung am Leitbild des Wertpapierhandelsunternehmens) oder das Handeln auf eigene Rechnung und unmittelbar gegenüber den Marktteilnehmern als Haupttätigkeit (Leitbild des Finanzunternehmens). Das Abstellen auf die bloße Anzahl von An- und Verkäufen (Umschlagshäufigkeit) ist hingegen nicht ausreichend. Lediglich geringe Bedeutung kommt dem Unterhalten eines Büros, der Organisation zur Durchführung der Geschäfte oder dem Einsatz von beruflicher Erfahrung zu. Gänzlich unerheblich ist das Kriterium der Kreditfinanzierung.

Lösung Beispiel 11: EineBesteuerung von etwaigen Einkünften des V erfolgt nur innerhalb der Haltefrist des § 23 EStG, weil V nur über eine Exchange und nicht hingegen unmittelbar gegenüber anderen Marktteilnehmern auftritt und darüber hinaus auch ausschließlich auf eigene Rechnung tätig wird. Die Verwendung von Tradingbots und die recht hohe Anzahl von 150 Trades pro Tag ist hingegen unseres Erachtens unerheblich.

6. Privates Mining

Beim Mining ist zunächst zu prüfen, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Die Bezeichnung als „privates Mining“ oder eine nebenberufliche Ausübung schließt gewerbliche Einkünfte nicht automatisch aus.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Blockbelohnungen und Transaktionsgebühren Gegenleistungen für die Blockerstellung. Können diese Einnahmen keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden, liegen sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Tätigkeit mangels Nachhaltigkeit nicht gewerblich ist.

Die erhaltenen Kryptowerte werden mit ihrem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs bewertet. Zugehörige Werbungskosten können die steuerpflichtigen Einkünfte mindern. Dazu gehören beispielsweise nachgewiesene Stromkosten sowie Aufwendungen für die erforderliche Hard- und Software, gegebenenfalls über Abschreibungen.

Von der Besteuerung beim Zugang ist eine spätere Veräußerung zu unterscheiden. Die durch Mining erhaltenen Kryptowerte gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung als angeschafft. Werden sie innerhalb eines Jahres verkauft oder gegen andere Kryptowerte getauscht, kann zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegen. Als Anschaffungskosten wird dabei der beim Zugang angesetzte Wert berücksichtigt.

Beispiel 12: Nicht gewerbliches Mining und anschließender Verkauf

Das folgende vereinfachte Beispiel verwendet einen fiktiven Kryptowert und angenommene Kurse. Es wird vorausgesetzt, dass die Mining-Tätigkeit nach Prüfung der konkreten Umstände nicht gewerblich ist und keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden kann.

A erhält am 15. März 2025 für die Blockerstellung einschließlich Transaktionsgebühren insgesamt zehn Einheiten des Kryptowerts M. Ihr Marktkurs beträgt zu diesem Zeitpunkt insgesamt 2.000 Euro. Der Tätigkeit sind nachweislich abzugsfähige Werbungskosten von 500 Euro zuzuordnen.

Am 15. September 2025 verkauft A sämtliche zehn Einheiten für insgesamt 3.500 Euro. Weitere Kosten, Einkünfte aus Leistungen und private Veräußerungsgeschäfte bleiben im Beispiel unberücksichtigt.

Lösung zu Beispiel 12

Die Besteuerung erfolgt in zwei getrennten Schritten:

VorgangBerechnungErgebnis
Zugang der Mining-Erträge2.000 Euro Einnahmen abzüglich 500 Euro Werbungskosten1.500 Euro Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
Verkauf innerhalb eines Jahres3.500 Euro Verkaufserlös abzüglich 2.000 Euro Anschaffungskosten1.500 Euro Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG

 

Beide Beträge sind unter den genannten Annahmen steuerpflichtig. Die jeweiligen gesetzlichen Freigrenzen sind überschritten.

Beim Verkauf werden nicht nochmals die gesamten 3.500 Euro besteuert. Der bereits beim Zugang berücksichtigte Wert von 2.000 Euro wird als Anschaffungskosten abgezogen. Die beim Mining angesetzten Werbungskosten von 500 Euro werden beim Verkauf nicht erneut berücksichtigt.

Grundlage: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, insbesondere Randnummern 42–47 und 53 ff.

7.Ansicht der Finanzverwaltung

Mit Entwurf vom 17.06.2021 hat die Finanzverwaltung vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF)erstmals mit einem gesonderten Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token Stellung bezogen. Das BMF definiert mit dem Entwurf einzelne Begrifflichkeiten (Token, ICO, Staking, Lending etc.) und vertritt insbesondere die Auffassung, dass Einheiten einer virtuellen Währung (Coins) als „anderes Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen seien. Der Entwurf des BMF-Schreibens beschäftigt sich auch mit der Frage, ob sich die Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf zehn Jahre verlängert, wenn Coins und Token als Einkünftsquelle (z.B. beim Staking oder Lending) genutzt werden. Das BMF ist der Ansicht, dass eine Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre für die z.B. ins Lending gegebenen Coins eintritt. Es steht zu erwarten, dass sich die einzelnen Finanzämter bei der Steuerfestsetzung auf die Ansicht des BMF berufen werden. Als Experten stehen wir Ihnen hier gerne beratend zur Seite. Der Entwurf des BMF-Schreibens stellt ausschließlich die Ansicht der Finanzverwaltung dar. Finanzgerichtliche Entscheidungen liegen zu der Thematik noch nicht vor.

Laut Entwurf des BMF-Schreibens können zur Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden. Ein händler- oder bankentypisches Verhalten soll eine gewerbliche Betätigung begründen können, so das BMF. Damit bleibt es dabei: Der jeweilige Einzelfall ist entscheidend. Hier müssen im Streitfall die richtigen Argumente gefunden werden. Gerne sind wir dabei behilflich.

 

 


Für noch tiefergehende Informationen zum Thema Kryptowährungen vgl. die Veröffentlichungen der Autoren dieses Beitrags, RA/StB/FAStR Ingo Heuel und RAin/FAinStR Dr. Isabell Matthey, LL.M., in NWB 15/2018, 1037 ff. zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen, in EStB 2018, 263 ff. zur ertragsteuerlichen Beleuchtung von Verkauf, Tausch und Schürfen von virtuellen Währungen, in EStB 2018, 300 ff. zu Spezialfällen und Abgrenzungskriterien zur Gewerblichkeit von im Privatvermögen gehaltener Kryptowährungen sowie in EStB 2018, 342 ff. zu im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen.

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