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Steuerfreie Krypto-Verkäufe: dem Finanzamt melden oder nicht?

Wer unmittelbar gehaltene Bitcoin, Ether oder vergleichbare Kryptowährungen im Privatvermögen nach mehr als einem Jahr seit der Anschaffung verkauft, zahlt nach derzeit geltendem Recht auf den Gewinn keine Einkommensteuer. Viele Anleger fragen sich trotzdem, ob sie diese Verkäufe dem Finanzamt melden müssen, ob ein Eintrag in der Anlage SO nötig ist und ob eine freiwillige Angabe mehr nützt als schadet. Eine Pflicht, diese Verkäufe ungefragt anzugeben, gibt es nicht. Ab 2027 melden die Kryptobörsen aber selbst, und dann entscheidet die eigene Dokumentation darüber, ob eine Rückfrage des Finanzamts mit einem Schreiben erledigt ist oder in eine Schätzung mündet. [1, 2, 3, 4]

Gemeint sind unmittelbar gehaltene Currency- oder Payment-Token wie Bitcoin und Ether. Für Security-Token, Krypto-ETP und Derivate gelten andere Regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Verkauf privat gehaltener Currency- oder Payment-Token nach Ablauf der Jahresfrist ist kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Er muss nicht in der Anlage SO eingetragen und nicht ungefragt gemeldet werden.
  • Fragt das Finanzamt nach, besteht eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO. Wer die Haltefrist dann nicht belegen kann, riskiert eine Schätzung nach § 162 Abs. 1 und 2 AO.
  • Erstmals 2027 melden Kryptodienstleister dem Bundeszentralamt für Steuern nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz die Transaktionen des Jahres 2026. Die Meldung zeigt den Verkauf, nicht die Haltefrist. [4]
  • Ein freiwilliger Hinweis im Freitextfeld der Steuererklärung ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Er beantwortet die Rückfrage, bevor sie gestellt wird, und kommt ohne Wallet-Adressen und Transaktionskennungen aus. [1, 2, 3]

Wenn Sie vor dem Verkauf eines größeren Bestands wissen möchten, was Sie dem Finanzamt sagen müssen und was nicht, sprechen Sie mit uns über Ihre Kryptoanlagen.

1 Nicht steuerbar, steuerfrei und steuerpflichtig: drei Begriffe, ein Formular

Die Begriffe werden im Alltag vermischt, sie bedeuten aber Unterschiedliches. Ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist ein privates Veräußerungsgeschäft und damit steuerbar. Bleibt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Ein Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist ist dagegen schon nicht steuerbar, weil der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt ist. Im Sprachgebrauch der Anleger heißt beides „steuerfrei“, und die Anlage SO verlangt in beiden Fällen keinen Eintrag. Die Grundlagen zur Haltefrist, zur Freigrenze und zur Berechnung erläutert unser Beitrag zur Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen. [1]

Die Anlage SO ist das Formular für sonstige Einkünfte, zu denen private Veräußerungsgeschäfte und Einkünfte aus Leistungen gehören. Nach der amtlichen Anleitung zur Anlage SO sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nur einzutragen, wenn sie steuerbar sind und der Gesamtgewinn die Freigrenze erreicht. Verluste aus Verkäufen innerhalb der Jahresfrist tragen Sie dagegen ein, sonst gehen sie für die Verrechnung mit späteren Gewinnen verloren. Für Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist sieht das Formular keine Zeile vor, und das bloße Halten von Coins gehört ebenfalls nicht hinein. [1, 3]

2 Keine Meldepflicht, wo keine Einkommensteuer entsteht

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung folgt aus § 25 Abs. 3 EStG und § 56 EStDV, hinzu kommt die Erklärungspflicht nach einer Aufforderung des Finanzamts (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Beide Pflichten betreffen die Erklärung als Ganzes und knüpfen an steuerpflichtige Einkünfte an. Ein nicht steuerbarer Verkauf muss nicht ungefragt eingetragen werden. Das Steuerrecht kennt keine Pflicht, dem Finanzamt steuerlich unerhebliche Vermögensbewegungen mitzuteilen. Auskunftspflichten auf Nachfrage bleiben davon unberührt, dazu Abschnitt 3. [1, 2]

Steuerstrafrechtlich gilt dasselbe. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO setzt voraus, dass durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen Einkommensteuer verkürzt wird. Wo keine Einkommensteuer geschuldet ist, kann keine verkürzt werden. Wer einen Verkauf nach drei Jahren Haltedauer nicht angibt, verwirklicht deshalb weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand. [2]

Beispiel 1: Verkauf nach mehr als drei Jahren. Ein Privatanleger hat im Jahr 2022 zwei Bitcoin für 40.000 Euro gekauft und verkauft genau diese Einheiten im Mai 2026 für 150.000 Euro. Der Gewinn von 110.000 Euro ist nicht steuerbar. In seiner Einkommensteuererklärung 2026 muss er den Verkauf weder in der Anlage SO noch an anderer Stelle angeben. Fragt das Finanzamt später nach, legt er den Kaufbeleg von 2022 vor. Wäre die Jahresfrist nicht abgelaufen, fielen bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent 46.200 Euro Einkommensteuer an.

Anders liegt der Fall, wenn die Haltefrist in Wahrheit nicht abgelaufen war. Das passiert bei mehreren Käufen derselben Kryptowährung, wenn die Verbrauchsfolge falsch berechnet wurde, oder nach einem zwischenzeitlichen Tausch, der für die erhaltenen Coins eine neue Frist in Gang gesetzt hat. Dann fehlt in der Erklärung ein steuerpflichtiger Gewinn, und es kommt darauf an, ob der Anleger das wusste oder leichtfertig übersehen hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Vorsatz, § 378 Abs. 1 AO für die Leichtfertigkeit). Bei einem übersehenen Gewinn von 30.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent fehlen 12.600 Euro Einkommensteuer. Berechnen Sie die Haltefrist deshalb vor dem Verkauf, nicht erst nach der Rückfrage des Finanzamts. [1, 2]

Wer den Fehler erst nach Abgabe der Erklärung bemerkt, muss ihn unverzüglich anzeigen und berichtigen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), auch wenn er auf einem Versehen beruht. Diese Berichtigung ist keine Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie setzt voraus, dass der Fehler bei Abgabe weder erkannt noch billigend in Kauf genommen war, sonst führt nur die Selbstanzeige mit ihren eigenen Voraussetzungen zur Straffreiheit. Klären Sie vor dem ersten Schreiben an das Finanzamt, welcher der beiden Wege offensteht. Zu den Folgen eines Fehlers informiert unser Beitrag zu Kryptowährungen und Steuerhinterziehung. [2]

3 Auskunftspflicht, wenn das Finanzamt fragt

Keine Meldepflicht bedeutet nicht, dass das Finanzamt steuerfreie Verkäufe nichts angehen. Fragt es nach, etwa nach einer Kontrollmitteilung, in einer Außenprüfung oder weil eine Meldung der Börse Verkaufserlöse ausweist, sind Sie zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet (§ 90 Abs. 1 AO, § 93 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei Käufen und Verkäufen über ausländische Handelsplattformen gilt nach dem BMF die erweiterte Mitwirkungspflicht für Auslandssachverhalte nach § 90 Abs. 2 AO, und für dezentrale Plattformen nimmt das BMF den Auslandsbezug wegen der weltweit verteilten Netzwerkknoten ebenfalls an. Das betrifft fast jeden Kryptoanleger. Zur erweiterten Mitwirkung gehört, Beweismittel zu sichern, solange sie verfügbar sind. Das bloße Halten in der eigenen Wallet löst noch keine Auskunftspflicht aus. [2, 3]

Wer die Haltefrist nicht mit dem Kaufbeleg belegen kann, muss auf Kontoauszüge, ältere Börsenexporte oder die Transaktionshistorie der Blockchain zurückgreifen. Lässt sich der Anschaffungszeitpunkt auch damit nicht feststellen, schätzt das Finanzamt ihn (§ 162 Abs. 1 und 2 AO) und berücksichtigt dabei alle bekannten Umstände. Spricht nichts für einen Kauf vor der Jahresfrist, fällt die Schätzung zu Lasten des Anlegers aus, und aus dem steuerfreien Verkauf wird im Bescheid ein steuerpflichtiger. Haben Sie bereits Post vom Finanzamt wegen Krypto erhalten, prüfen Sie Anfrage und Nachweise zusammen, bevor Sie antworten. [2]

Als Nachweise dienen die Transaktionshistorie der beteiligten Börsen und Wallets, die Kaufbelege und ein nachvollziehbarer Steuerreport oder eine eigene Auswertung. Kennzeichnen und begründen Sie manuelle Änderungen im Report, das BMF verlangt das ausdrücklich. Wir prüfen Ihren Krypto-Steuerreport, bevor er an das Finanzamt geht. [3]

4 Für laufende Erträge und gewerbliche Gewinne gilt keine Jahresfrist

Die Jahresfrist gilt nur für private Veräußerungsgeschäfte. Wer gewerblich handelt, gewerbliches Mining betreibt oder Coins einem Gewerbebetrieb zugeordnet hat, muss Gewinne unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG versteuern. Diese Einkünfte gehören in die Anlage G der Einkommensteuererklärung. [1, 3]

Auch im Privatvermögen bleiben laufende Erträge steuerpflichtig, selbst wenn die eingesetzten Coins seit Jahren gehalten werden. Vergütungen aus passivem Staking und Lending sind nach dem BMF Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, beim Lending ist die Abgrenzung zu den Kapitaleinkünften beim Bundesfinanzhof anhängig. Erreichen diese Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten 256 Euro im Kalenderjahr, gehören sie in die Anlage SO (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG), auch wenn der spätere Verkauf der eingesetzten Coins nicht steuerbar ist. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zu Staking, Mining und Airdrops. Wer im selben Jahr steuerfreie Verkäufe und steuerpflichtige Rewards hat, erklärt nur die Rewards. [1, 3, 5]

5 Was sich mit den Meldungen der Kryptobörsen ändert

Bis 2025 erfuhr das Finanzamt von Kryptoverkäufen, wenn der Anleger sie erklärte, wenn ein Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO an eine Handelsplattform die Kundendaten lieferte oder wenn Daten im Wege der Amtshilfe aus dem Ausland kamen (§ 117 Abs. 1 AO). Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, das die EU-Richtlinie DAC8 umsetzt, müssen Kryptodienstleister die Transaktionen ihrer Kunden ab 2026 erfassen und erstmals 2027 in zusammengefasster Form an das Bundeszentralamt für Steuern melden (§ 9 Abs. 1 und § 21 KStTG). Von dort gehen die Daten an das zuständige Finanzamt (§ 16 Abs. 2 KStTG), und Meldungen ausländischer Anbieter kommen über die Behörden der anderen Staaten (§ 16 Abs. 1 KStTG). Welche Daten im Einzelnen gemeldet werden, erläutern wir auf unserer Seite zu DAC8 und den Meldepflichten für Kryptowerte. [2, 4]

Für steuerfreie Verkäufe hat das zwei Folgen. Erstens sieht das Finanzamt die Verkaufserlöse des Jahres 2026, aber weder das Kaufdatum noch den Gewinn. Gemeldet werden Bruttobeträge je Kryptowert, keine Gewinnermittlung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KStTG). Ob die Jahresfrist abgelaufen war, steht in keiner Meldung. Zweitens führt ein gemeldeter Verkauf von zwei Bitcoin fast zwangsläufig zu der Frage, woher sie stammen und ob die Vorjahre vollständig erklärt sind. Wer die Herkunft lückenlos belegt, beantwortet die Frage mit einem Schreiben. Wer sie nicht belegt, diskutiert über Schätzung und Verjährung. [1, 2, 4]

6 Freiwillig angeben oder nicht: die Abwägung

Ob Sie steuerfreie Verkäufe von sich aus erwähnen, entscheiden Sie selbst, vorgeschrieben ist es nicht. Treffen Sie die Entscheidung aber auf der neuen Datenlage, nicht aus Gewohnheit.

Für einen freiwilligen Hinweis spricht, dass er die Rückfrage beantwortet, bevor das Finanzamt sie stellt. Ein Verkauf, der in der Erklärung als Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist bezeichnet ist, lässt sich beim Abgleich mit den Meldedaten zuordnen, ohne dass jemand nachfragen muss. Eine Bindung des Finanzamts entsteht dadurch nicht. Wer schweigt, begeht keine Straftat, und die bloße Nichtangabe begründet auch keinen Anfangsverdacht, dafür braucht es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO). In der Praxis führt ein gemeldeter Erlös von 85.000 Euro ohne jede Angabe in der Erklärung aber zu einer Rückfrage, die dann aus Unterlagen von vor fünf Jahren beantwortet werden muss. Die Daten kommen ohnehin an, die Nichtangabe entscheidet nur darüber, wer sie zuerst einordnet. [2, 4]

Gegen einen freiwilligen Hinweis sprechen der Aufwand und die Datensparsamkeit. Wer jedes Jahr Dutzende steuerfreie Verkäufe hat, will sie nicht einzeln auflisten, und eine Pflicht dazu gibt es nicht. Der Mittelweg ist ein Satz im Freitextfeld „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ (§ 150 Abs. 7 Satz 1 AO), der sagt, dass Bitcoin oder Ether nach Ablauf der Jahresfrist veräußert wurden und die Nachweise vorliegen. Wallet-Adressen, Transaktionskennungen und einzelne Trades gehören nicht hinein. Ein Eintrag in diesem Feld nimmt den Fall aus der vollautomatischen Veranlagung, ein Amtsträger sieht ihn sich an (§ 155 Abs. 4 Satz 3 AO). Eine Außenprüfung folgt daraus nicht. [2]

Beispiel 2: Hinweis statt Rückfrage. Eine Anlegerin verkauft im Jahr 2026 Ether für 85.000 Euro, die sie 2021 für 12.000 Euro gekauft und seitdem in der eigenen Wallet gehalten hat. Der Gewinn von 73.000 Euro ist nicht steuerbar, in der Anlage SO trägt sie nichts ein. Im Freitextfeld ihrer Steuererklärung 2026 vermerkt sie, dass sie Ether nach mehr als einjähriger Haltedauer veräußert hat und die Nachweise vorliegen. Geht die Meldung der Börse 2027 ein, ist der Erlös von 85.000 Euro bereits zugeordnet. Ohne den Vermerk hätte das Finanzamt gefragt, ob in der Erklärung 85.000 Euro fehlen, denn bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ginge es um 30.660 Euro Einkommensteuer.

7 Formulierungsvorschläge

Für das Freitextfeld der Einkommensteuererklärung genügt ein Absatz. Die Muster passen für selbst gekaufte und durchgehend privat gehaltene Currency- oder Payment-Token, deren Jahresfrist abgelaufen ist, und setzen voraus, dass die Nachweise tatsächlich vorliegen.

Hinweis zu Kryptowährungen: Ich habe im Kalenderjahr [Jahr] privat gehaltene Kryptowährungen ([Bitcoin, Ether]) veräußert. Sämtliche veräußerten Einheiten habe ich mehr als ein Jahr vor dem Verkauf angeschafft. Die Veräußerungen sind daher keine privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, eine Auswirkung auf die Einkommensteuer ergibt sich nicht. Transaktionsdaten und Haltefristen sind dokumentiert und können auf Anforderung vorgelegt werden.

Wer die Erklärung mit einem Begleitschreiben einreicht, kann es so fassen:

Betreff: Einkommensteuererklärung [Jahr], Hinweis zu Kryptowährungen. Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr [Jahr] habe ich privat gehaltene Kryptowährungen ([Bitcoin, Ether]) veräußert, die ich jeweils mehr als ein Jahr vor dem Verkauf angeschafft hatte. Die Veräußerungen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht steuerbar, eine Auswirkung auf die Einkommensteuer ergibt sich nicht. Ich weise vorsorglich darauf hin, damit die Verkäufe bei einem späteren Datenabgleich zugeordnet werden können. Haltefristen und Transaktionsnachweise sind dokumentiert und können bei Bedarf vorgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen

Beide Texte nennen den Vorgang, nicht die Technik. Sie sagen nicht, wie viele Wallets Sie führen, und sie legen keine Adressen offen. Fragt das Finanzamt nach, beantworten Sie die gestellten Fragen und legen die angeforderten Nachweise vor. Wer für frühere Jahre etwas zu berichtigen hat, erledigt das nicht mit diesem Hinweis, sondern mit einer Berichtigung nach § 153 AO oder einer Selbstanzeige nach § 371 AO. [2]

8 Unterlagen, die später als Nachweis dienen

Ob Sie den Hinweis geben oder nicht, legen Sie die Dokumentation zeitnah an, weil sie sich Jahre später nicht mehr vollständig rekonstruieren lässt. Dazu gehören die Kaufbelege mit Datum, Menge und Euro-Betrag, die Verkaufsabrechnungen, die vollständige Transaktionshistorie jeder Börse und jeder Wallet, die Zuordnung der Ein- und Ausgänge bei Eigenüberträgen, die Berechnung der Haltefristen je Bestand und bei mehreren Käufen die angewandte Verbrauchsfolge. Sichern Sie Exporte, solange die Plattform sie bereitstellt, denn geschlossene Konten und insolvente Anbieter liefern keine Daten mehr. Private Keys, Seed-Phrasen und Passwörter gehören nicht in diese Unterlagen und nie in ein Schreiben an das Finanzamt. [3]

Häufige Fragen

Muss ich Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist in der Steuererklärung angeben?

Nein. Verkäufe privat gehaltener Bitcoin, Ether oder anderer Currency-Token nach Ablauf der Jahresfrist sind keine privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, und die Anlage SO sieht dafür keinen Eintrag vor. Fragt das Finanzamt nach, müssen Sie die Haltefrist belegen. [1, 2, 3]

Ist das Verschweigen eines steuerfreien Verkaufs strafbar?

Nein. Ohne geschuldete Einkommensteuer gibt es keine Verkürzung und damit keine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO. Anders ist es, wenn die Haltefrist falsch berechnet wurde und ein steuerpflichtiger Gewinn fehlt. Dann kommt es auf den Vorsatz an, bei Leichtfertigkeit bleibt eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 378 Abs. 1 und 2 AO). [2]

Erfährt das Finanzamt von meinem Verkauf, wenn ich nichts angebe?

Ab 2027 ja, wenn Sie über einen meldepflichtigen Kryptodienstleister verkauft haben. Schon vorher kam das Finanzamt über Sammelauskunftsersuchen und Kontrollmitteilungen an solche Daten. Die Meldung nennt die Verkaufserlöse, nicht die Haltedauer. Anbieter in anderen EU-Staaten melden an ihre Behörden, die die Daten nach Deutschland weitergeben. [2, 4]

Muss ich dem Finanzamt meine Wallet-Adressen nennen?

Nicht ungefragt. Auf eine Anfrage hin müssen Sie die Vorgänge belegen, und das BMF hält dafür auch Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes für anforderbar. Die Anfrage muss aber erforderlich und verhältnismäßig sein (§ 88 Abs. 2 Satz 1 AO), und das hat bei einer öffentlichen Blockchain Gewicht, weil eine Adresse alle früheren und späteren Transaktionen offenlegt. Beantworten Transaktionshistorie und Kaufbeleg die Frage des Finanzamts, spricht das gegen die Herausgabe der Adresse. [2, 3]

Beispiel 3: Rückfrage zu einem Eigenübertrag. Ein Anleger kauft 2022 einen Bitcoin für 20.000 Euro, überträgt ihn im Januar 2026 von seinem Börsenkonto auf seine eigene Wallet und verkauft ihn im September 2026 für 90.000 Euro. Der Eigenübertrag setzt die Jahresfrist nicht neu in Gang (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ist unklar, ob der Eingang im Januar 2026 ein Eigenübertrag oder ein Neukauf war, darf das Finanzamt den Transaktions-Hash dieser einen Übertragung zusammen mit dem Börsenbeleg verlangen. Gilt der Eingang mangels Nachweis als Neukauf zum damaligen Kurs von 80.000 Euro, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn von 10.000 Euro, bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent also 4.200 Euro Einkommensteuer. Eine Liste sämtlicher Wallet-Adressen aller Jahre folgt daraus nicht. [1, 2, 3]

Was gilt, wenn ich im selben Jahr auch Staking-Rewards erhalten habe?

Die Rewards sind nach dem BMF Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und gehören in die Anlage SO, sobald diese Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten 256 Euro im Jahr erreichen. Der steuerfreie Verkauf der eingesetzten Coins ändert daran nichts. [1, 3]

Ansprechpartner bei LHP

Ihre Ansprechpartner sind Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich. Über das Kontaktformular können Sie uns mitteilen, ob es um einen geplanten Verkauf, die Antwort auf eine Anfrage des Finanzamts oder die Aufarbeitung früherer Jahre geht. LHP ist bei den JUVE Awards Steuern als Kanzlei des Jahres für Steuerstrafrecht (2024) und für Steuerstreit (2025) ausgezeichnet worden und berät als Verbund aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

Quellen und rechtliche Grundlagen

[1] Einkommensteuergesetz, insbesondere § 15, § 20, § 22 Nr. 2 und 3, § 23 und § 25 Abs. 3, sowie § 56 EStDV zur Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Maßgeblich sind die für das betroffene Jahr geltenden Fassungen.

[2] Abgabenordnung, insbesondere § 88, § 90, § 93, § 117, § 149, § 150 Abs. 7, § 153, § 155 Abs. 4, § 157 Abs. 2, § 162, § 173, § 370, § 371 und § 378, sowie § 152 Abs. 2 StPO zum strafrechtlichen Anfangsverdacht.

[3] BMF, Schreiben vom 6. März 2025, IV C 1 - S 2256/00042/064/043, BStBl. I 2025, 658, insbesondere zur Einkünftezuordnung (Rn. 35 bis 54 und 65) sowie zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (Rn. 87 bis 105, insbesondere Rn. 88 zur Verhältnismäßigkeit, Rn. 89 zu Auslandssachverhalten, Rn. 90 und 101 zu Steuerreports sowie Rn. 104 zu Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes), sowie ELSTER, Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025, Anlage SO, Abschnitte Leistungen und private Veräußerungsgeschäfte.

[4] Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 352 (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226, DAC8), insbesondere §§ 1, 2, 9 bis 11, 16 und 21 zu Meldepflicht, Datenumfang, Weiterleitung und erstem Meldezeitraum.

[5] FG Köln, Urteil vom 10. September 2025, 3 K 194/23, zur Einordnung von Lending-Erträgen als Einkünfte aus Leistungen. Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter VIII R 22/25.

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