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Kryptowährungen: Bitcoin und Grenzen

Kryptowährungen und Einfuhrbestimmungen – Grenzübertritt (Einreise, Ausreise mit Kryptowährungen)

Im Zusammenhang mit Kryptowährungen stellt sich die Frage, ob bei einem Grenzübertritt Meldepflichten bestehen. Da Kryptowährungen nur virtuell bzw. digital existieren stellt sich vorab schon die Frage, wann überhaupt ein Grenzübertritt stattfindet. Die Coins liegen meist in einer Wallet bzw. auf einer Exchange, auf Servern im Ausland und der Inhaber in Deutschland verfügt entweder nur über Zugangsdaten zur Exchange oder den private Key zu seiner Wallet (die Coins selbst liegen in der Blockchain). Dem Vernehmen nach unterlaufen einige Personen das Risiko beim Grenzübertritt mit Bargeld „aufgegriffen“ zu werden, indem sie Bitcoin-Automaten

1. Pflichten bei Ein- oder Ausreise in die Europäische Gemeinschaft (Außengrenzen)

Wenn eine Person in die Europäischen Gemeinschaft einreist, z.B. von der Schweiz nach Deutschland, so ist sie nach § 12a Abs. 1 ZollVG verpflichtet, „Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel“, die sie bei der Einreise (oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft) mitführt, auch ungefragt den zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht gilt jedoch nur, wenn ein Betrag von mindestens EUR 10.000,00 mitgeführt wird.

Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine. Nicht zu den Barmitteln gehören Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld, Wertpapiere und Sparbücher. Diese sind beim Verbringen in die oder aus der Gemeinschaft als Waren zu deklarieren.

Vor dem Hintergrund, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) und das Bundesfinanzministerium (BMF) Kryptowährungen als (bloße) Rechnungseinheit einstufen, sind Kryptowährungen nach Einschätzung LHP Rechtsanwälte Steuerberater keine Barmittel, könnten – sofern ein Grenzübertritt erfolgt – allenfalls als Waren deklarationspflichtig se

2. Pflichten bei Überschreiten der Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft

Wenn innerhalb der EU-Binnengrenzen Staatsgrenzen überschritten werden, beispielsweise die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland, so besteht keine obligatorische Anmeldepflicht. Die Anmeldepflicht nach § 12a Abs. 2 ZollVG entsteht dann erst in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Person danach gefragt wird, ob sie Barmittel in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 bei sich führt. Da Kryptowährungen u.E. keine Barmittel darstellen, besteht u.E. auch auf Verlangen, keine Deklarationspflicht. 

3. Meldepflicht nach § 11 AWG i.V.m. § 67 AWV

Seit dem 1. Januar 2025 sind grenzüberschreitende Zahlungen nach § 67 AWV grundsätzlich erst zu melden, wenn sie 50.000 Euro übersteigen. Als Zahlung gilt dabei ausdrücklich auch die Übertragung von Kryptowerten (§ 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV). Entscheidend ist nicht allein ein körperlicher Grenzübertritt, sondern eine Zahlung zwischen einem Inländer und einem Ausländer oder für deren Rechnung. Ausnahmen, etwa für bestimmte kurzfristige Kredite oder eigene Kontoüberträge, sind gesondert zu prüfen.

Die AWV-Meldepflicht ist von der zollrechtlichen Anmeldung mitgeführter Barmittel zu unterscheiden. Das bloße Mitführen einer Hardware-Wallet oder einer Seed-Phrase ist nicht mit einer grenzüberschreitenden Kryptozahlung gleichzusetzen.

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