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Finanzbehörden überprüfen Vermietungen über Online-Vermittlungsportale

Über Vermittlungsportale wie „Airbnb“ können im Internet Unterkünfte gebucht und vermietet werden. Nun haben die Finanzbehörden ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, um an relevante Informationen und Daten über die jeweiligen Vermieter zu gelangen. Damit soll abgeklärt werden, ob Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem Fiskus korrekt angegeben haben.

Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen über Vermittlungsplattformen wie Airbnb, 9flats oder wimdu wurden mutmaßlich teilweise in den jeweiligen Steuererklärungen nicht gegenüber dem Finanzamt angezeigt und gingen somit an der Steuer vorbei. Nun sollen die Vermieter auf mögliche Steuerhinterziehungen überprüft werden. Dazu haben die Finanzbehörden ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, durch das sie zahlreiche Informationen über Vermieter erhalten können.

Die kurzfristige Vermietung der eigenen Wohnung oder nur eines Teils des Wohnraums wird von vielen Menschen genutzt – beispielsweise bei längeren Reisen oder einfach, um etwas hinzuzuverdienen. Bei der Vermietung von Wohnraum über Online-Plattformen wie Airbnb fungieren diese als Vermittler zwischen Vermieter und Mieter und wickeln Buchungen ab.

Steuerliche Konsequenzen für Vermieter

Auch die nur gelegentliche Vermietung von Wohnraum führt grundsätzlich zu steuerpflichtigen Mieteinnahmen, die der Vermieter in der Steuererklärung deklarieren muss. Der Vermieter erzielt somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt von der jeweiligen Situation ab. Wird der jährliche Steuerfreibetrag (z.B. 9.000 € für das Jahr 2018) nicht überschritten, ist keine Steuer zu zahlen.

Erklärungspflicht für Vermieter

Steuerpflichtige, die bislang nicht verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben, weil sie bislang nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielten, werden mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung pflichtveranlagt: Sie müssen fristgemäß eine Steuererklärung abgeben. Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben und ist eine Steuer nachzuzahlen, so ist bereits die verspätete Abgabe der Steuererklärung eine versuchte Steuerhinterziehung.

Was haben Vermieter zu erwarten?

Die von Airbnb erhaltenen Daten mit den Vermieternamen und -anschriften werden als Kontrollmaterial über das Bundeszentralamt für Steuern an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Diese gleichen dann die gemeldeten Daten mit den entsprechenden Steuererklärungen ab.

Wurde alles zutreffend erklärt, wird der betreffende Steuerpflichtige vermutlich gar nicht weiter belästigt. Liegen jedoch Differenzen vor, muss der Vermieter eine steuerliche Anfrage seines Finanzamts erwarten und mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechnen.

Praxishinweis

Steuerpflichtige, die ihre Vermietungseinkünfte nicht vollständig erklärt haben, sollten das weitere Vorgehen überlegen. Grundsätzlich sollte die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden, bei der bislang nicht erklärte Einkünfte strafbefreiend nacherklärt werden können.

Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung ist jedoch u.a. das sogenannte Vollständigkeitsgebot, d.h., es müssen alle nicht erklärten Einkünfte der mindestens letzten zehn Jahre korrigiert werden und es darf kein Sperrgrund vorliegen.

Ein solcher ist insbesondere die Tatentdeckung. Wann eine solche vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Hat das Finanzamt bereits Informationen über nicht zutreffend erklärte Vermietungseinkünfte erhalten, ist regelmäßig von einer Tatentdeckung auszugehen. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher schnell handeln. Falls bereits eine Tatentdeckung vorliegen sollte, wirkt eine Selbstanzeige immerhin noch strafmildernd.


Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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