Exit Tax bei Kryptowährungen (Bitcoin, Ether etc)
Dieser Beitrag wurde am 30.09.2026 auf die seit dem 1. Januar 2022 geltende Fassung des § 6 AStG aktualisiert.
Ausführlicher Leitfaden mit Beispielen und Rechtsstand 2026: Wegzugsbesteuerung bei Bitcoin und Kryptowährungen.
Mit dem Wegzug von Personen oder der Verlagerung von Unternehmen ins Ausland können erhebliche steuerliche Konsequenzen für das Halten von Kryptowährungen und den Handel mit ihnen einhergehen und die sog. Wegzugsteuer – auch Exit Tax genannt – auslösen. Die Betroffenen wissen oftmals gar nicht, dass ein Wegzug überhaupt steuerliche Auswirkungen nach sich ziehen kann, sodass bei Missachtung der steuerlichen Verpflichtungen im Fall des Wegzugs sogar steuerstrafrechtliche Sanktionen drohen.
Zunächst einmal kann die Loslösung aus dem deutschen Besteuerungszugriff die sog. Exit Tax auslösen, wenn die Kryptowährungen über eine Kapitalgesellschaft oder in einem Betriebsvermögen gehalten werden; besteuert werden dann die bis zum Wegzug entstandenen Wertsteigerungen. Unmittelbar im Privatvermögen gehaltene Coins lösen beim Wegzug selbst keine Exit Tax aus. Und damit ist es noch nicht getan, denn auch nach dem erfolgten Wegzug greifen deutsche Finanzämter zum Teil im Rahmen der sog. erweiterten beschränkten Steuerpflicht auf Einkünfte zu, die ohne diese Sonderregel nach dem Wegzug nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig wären.
Zweck und Funktionsweise der Exit Tax bei Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ether etc.)
Die Wegzugsbesteuerung oder Exit Tax verfolgt den Zweck, die inländische Besteuerung von im Inland generierten Wertsteigerungen – auch bei Kryptowährungen – sicherzustellen. Dies ist notwendig, da Wertsteigerungen im Steuerrecht nicht laufend (also z.B. jährlich), sondern erst bei „Realisation“, d.h. insbesondere anlässlich eines Verkaufs besteuert werden. So soll sichergestellt werden, dass nur realisierte Wertsteigerung (keine „Buchgewinne“) versteuert werden und dass zum anderen genug Liquidität vorhanden ist, um die fällige Steuer zu bezahlen. Dieser steuerliche Grundsatz ändert sich aber, wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die Kryptowährungen hält, oder ein Unternehmer mit betrieblichen Kryptobeständen ins Ausland verzieht. In diesem Fall kann das deutsche Finanzamt auch die im Zeitpunkt des Wegzugs bestehenden Buchgewinne besteuern, obwohl die Kryptowährung noch nicht verkauft und der Gewinn noch gar nicht realisiert ist. Im Falle eines Wegzugs mit Kryptowährungen fingiert also die Exit Tax im Wegzugszeitpunkt eine Realisation, d.h. also einen Verkauf, und unterwirft diesen der Besteuerung. Diese fiktive Veräußerung ist insbesondere deshalb problematisch, weil keine Liquidität für Steuerzahlungen zufließt, unter Umständen nur Buchgewinne besteuert werden und weil grundsätzlich nicht garantiert ist, dass der Zuzugsstaat im Falle des echten Verkaufs nicht auch die gesamte Wertsteigerung besteuert, was zu einer unangemessenen Doppelbesteuerung führt.
Zum Bereich der Exit Tax zählen eine Reihe Regelungen, die aber alle nach dem gleichen, gerade beschriebenen Prinzip funktionieren. Sie betreffen den Wegzug von natürlichen Personen ins Ausland (Wegzugsbesteuerung im engeren Sinne), die Verlagerung von Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften und die Verbringung von zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern ins Ausland bei Personengesellschaften wie KG, OHG oder GbR (auch Entstrickungsbesteuerung genannt). In Einzelfällen greift die Exit Tax aber auch ohne Zutun des Steuerpflichtigen, beispielsweise dann, wenn Staaten untereinander in einem Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsrechte neu aufteilen und Deutschland sein Besteuerungsrecht ganz oder teilweise verliert.
Kryptowährungen und der Wegzug ins Ausland
Scheidet eine Person im Falle des Wegzugs aus der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht aus, weil sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt, so ist im Zeitpunkt des Wegzugs der Vermögenszuwachs aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war, im Rahmen einer fiktiven Veräußerung dieser Anteile zu versteuern (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG in Verbindung mit § 17 EStG). Erfasst wird, wer innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 AStG). Dieselben Folgen hat die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person, etwa durch Schenkung oder Erbfall, sowie der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aus anderen Gründen, zum Beispiel wenn der Lebensmittelpunkt bei fortbestehender deutscher Wohnung ins Ausland verlegt wird und ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zuweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AStG).
Dies betrifft Kryptowährungen dann, wenn sie über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gehalten werden, bspw. in einer Holding. Direkt gehaltene Kryptowährungen unterfallen nicht der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG. Seit 2025 gilt eine entsprechende Wegzugsbesteuerung auch für privat gehaltene Anteile an Investmentfonds, wenn der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Prozent der Anteile gehalten hat oder seine Anteile Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro haben (§ 19 Abs. 3 InvStG). Viele börsengehandelte Bitcoin-Produkte sind allerdings Schuldverschreibungen und keine Investmentfonds; das ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei qualifizierten Kapitalgesellschaftsanteilen sind im Teileinkünfteverfahren grundsätzlich 60 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig. Für Investmentanteile bestimmt sich der steuerpflichtige Gewinn dagegen nach § 19 InvStG unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Teilfreistellung nach § 20 InvStG; eine einheitliche 60-Prozent-Quote gilt hierfür nicht.
Kryptowährungen und die Entstrickungsbesteuerung nach dem Einkommensteuergesetz
Während Wertsteigerungen im Privatvermögen nur in bestimmten Fällen (Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist bzw. Veräußerung von Kapitalvermögen) besteuert werden, werden Wertsteigerungen im Betriebsvermögen bei Realisation grundsätzlich immer steuerlich erfasst. Die noch nicht realisierten Wertsteigerungen („stille Reserven“) werden daher als steuerlich „verstrickt“ bezeichnet. Aus diesem Grund nennt man das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens aus dem deutschen Besteuerungszugriff auch „Entstrickung“ und im Falle des Wegzugs die Exit Tax darauf entsprechend „Entstrickungsbesteuerung“.
Zu einer Entstrickung von Betriebsvermögen beim Wegzug, wo die internationale Aufteilung der Besteuerungsrechte in der Regel dem Betriebsstättenprinzip folgt, kann es vor allem dann kommen, wenn die Wirtschaftsgüter von einer deutschen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte verbracht werden oder wenn sich die Zurechnung eines Wirtschaftsguts zu einer der Betriebsstätten ändert oder wenn Deutschland aufgrund einer Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht für den Gewinn einer Betriebsstätte verliert.
Zu einer Betriebsstätte sind in der Regel diejenigen Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die der Erfüllung der Betriebsstättenfunktion dienen. Zu beachten ist in Zusammenhang mit Kryptowährungen insbesondere die s.g. Zentralfunktion des Stammhauses. Nach diesem Grundsatz sind alle Wirtschaftsgüter, die keiner Betriebsstätte funktional zugeordnet werden können, dem s.g. Stammhaus, d.h. der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnen. Dies betrifft insbesondere Beteiligungen, Forderungen, die nicht aus dem Leistungsverkehr stammen, und immaterielle Wirtschaftsgüter, zu denen die Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether gehören. Ändert sich die Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Unternehmen, so kommt es zu einer Neuzurechnung der betroffenen Wirtschaftsgüter und somit zu ihrer steuerlichen Entstrickung.
Die Entstrickung von Einzelwirtschaftsgütern gilt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften als Entnahme mit dem gemeinen Wert (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 HS. 2 EStG) und bei Kapitalgesellschaften als fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert (§ 12 Abs. 1 KStG). Dem allgemeinen Wirkprinzip der Exit Tax folgend kommt es dadurch in beiden Fällen zu einer Besteuerung der stillen Reserven, d.h. der bisher noch nicht realisierten Wertsteigerungen. Sollte im Ausnahmefall der gesamte Betrieb eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft mit allen Wirtschaftsgütern in das Ausland verlagert oder anderweitig entstrickt werden, so liegt eine Betriebsaufgabe vor (§ 16 Abs. 3a EStG). Eine Betriebsaufgabe wird grundsätzlich ebenfalls wie ein Verkauf zum Verkehrswert besteuert. Aufgrund der gleichzeitigen Aufdeckung aller stillen Reserven kann bei einer Betriebsaufgabe eine Tarifermäßigung zur Milderung des Progressionseffektes in Anspruch genommen werden (§ 34 EStG).
Bei Kapitalgesellschaften richtet sich die Entstrickung nach § 12 Abs. 1 KStG. Wird das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies insoweit als Veräußerung oder Überlassung zum gemeinen Wert. Eine pauschale Liquidationsfiktion allein wegen der Verlegung von Sitz oder Geschäftsleitung enthält die geltende Fassung des § 12 KStG nicht mehr. Maßgeblich sind die Auswirkungen des konkreten Wegzugs auf die deutsche Steuerpflicht und die einzelnen Besteuerungsrechte. Eine Verlegung der Geschäftsleitung kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter einer Holding, der das Tagesgeschäft von seinem häuslichen Büro aus führt, in das Ausland verzieht.
Exit Tax bei Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ether etc.) hilft das Europarecht?
Zentrales Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes. Der Binnenmarkt ist gekennzeichnet durch die Grundfreiheiten, zu denen aus steuerlicher Sicht vor allem die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit gehören.
Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Freiheit zur Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur Gründung und Leitung eines Unternehmens in einem beliebigen Mitgliedstaat (Art. 49 AEUV). Nachrangig zur Niederlassungsfreiheit ist die Kapitalverkehrsfreiheit, die einen freien Kapital- und Zahlungsverkehr sowohl innerhalb der Europäischen Union (inkl. EWR) als auch im Verhältnis zwischen EU/EWR und Drittstaaten garantieren soll (Art. 63 AEUV).
Da die Exit Tax in der Form von Wegzugsbesteuerung und Entstrickungsbesteuerung aufgrund der im reinen Inlandsfall nicht auftretenden Besteuerung unabhängig von tatsächlicher Realisation und Liquiditätszufluss im Einzelfall einen Wegzug oder eine Unternehmensumstrukturierung verhindern kann und somit die Niederlassungsfreiheit beschränkt, sah das Gesetz bis 2021 für den Wegzug innerhalb der Europäischen Union und des EWR eine unbefristete, zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung vor. Diese Privilegierung ist zum 1. Januar 2022 entfallen.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt für alle Zielstaaten dieselbe Regel: Der Wegzug kann eine Besteuerung auslösen, obwohl die Anteile noch nicht verkauft wurden. Die Steuer muss jedoch nicht bereits am Tag des Wegzugs bezahlt werden; ihre Fälligkeit richtet sich nach dem Steuerbescheid und den gesetzlichen Zahlungsregelungen. Auf Antrag kann sie in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Raten sind unverzinslich, das Finanzamt verlangt dafür in der Regel eine Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren jeweils zum 31. Juli der Folgejahre.
Während der Ratenzahlung können bestimmte Ereignisse dazu führen, dass die restliche Steuer ganz oder teilweise vorzeitig bezahlt werden muss. Die gesamte Reststeuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses fällig, wenn eine Jahresrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, die Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG nicht erfüllt werden oder der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet (§ 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 bis 3 AStG).
Werden Anteile verkauft oder übertragen, wird die Reststeuer innerhalb eines Monats nur insoweit fällig, wie sie auf diese Anteile entfällt. Eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person löst für sich genommen keine vorzeitige Fälligkeit aus; die gesetzlichen Voraussetzungen sind anschließend beim Rechtsnachfolger zu beachten (§ 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 4 und Satz 6 AStG).
Auch Gewinnausschüttungen und die Rückzahlung von Einlagen können eine vorzeitige Zahlungspflicht auslösen. Maßgeblich ist, ob und inwieweit ihr Gesamtwert ein Viertel des bei der Wegzugsbesteuerung angesetzten Anteilswerts übersteigt. Das Überschreiten dieser Schwelle führt nicht automatisch zur Fälligkeit der gesamten Reststeuer (§ 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 AStG).
Während der Ratenzahlung ist dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli mitzuteilen, dass die Anteile weiterhin gehalten werden, jeweils unter Angabe der aktuellen Anschrift (§ 6 Abs. 5 AStG). Die Steuer entfällt nachträglich, wenn die Abwesenheit nur vorübergehend ist und der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird; bei fortbestehender Rückkehrabsicht verlängert das Finanzamt diese Frist auf Antrag um bis zu fünf Jahre (§ 6 Abs. 3 AStG). Voraussetzung ist, dass die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert noch übertragen worden sind und keine Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr über ein Viertel des Anteilswerts hinaus erfolgt sind.
Im Falle der Entstrickung von Wirtschaftsgütern kann nach § 4g EStG ein Ausgleichsposten gebildet werden, der im Jahr der Bildung und in den vier folgenden Jahren zu je einem Fünftel aufgelöst wird; die Steuer verteilt sich damit auf fünf Jahre. Das gilt nur bei Zuordnung zu einer Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im EWR. Der Ausgleichsposten ist sofort in voller Höhe aufzulösen, unter anderem wenn das Wirtschaftsgut veräußert oder entnommen wird, wenn es aus dem Besteuerungsgebiet der Europäischen Union und des EWR ausscheidet oder wenn eine verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. Die frühere Möglichkeit, eine Entstrickung durch Rückführung innerhalb von fünf Jahren steuerneutral rückgängig zu machen (§ 4g Abs. 3 EStG a.F.), besteht seit 2021 nicht mehr.
Für den Wegzug in die Schweiz hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die frühere sofortige Besteuerung gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz verstößt (Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17, Wächtler). Das Abkommen garantiert die Personenfreizügigkeit, also die freie Wahl von Arbeits- und Wohnort, für natürliche Personen, die einen Arbeitsvertrag haben, selbständig erwerbstätig sind oder über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Der Bundesfinanzhof hat daraus gefolgert, dass die Wegzugsteuer in diesen Fällen zwar festgesetzt werden darf, aber dauerhaft und zinslos, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, zu stunden ist (Urteil vom 6. September 2023, I R 35/20). Die Finanzverwaltung wendet das inzwischen an, allerdings nur für Wegzüge vor dem 1. Januar 2022, auch rückwirkend bei bereits gezahlter Steuer (BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025, BStBl. I 2025, 1448). Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung nicht mit einer Ausweitung der alten Stundung reagiert, sondern sie zum 1. Januar 2022 für alle Zielstaaten durch die Ratenzahlung ersetzt. Ob diese Ratenzahlung mit Sicherheitsleistung den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens und der EU-Grundfreiheiten genügt, ist nicht abschließend geklärt. Wer heute in die Schweiz, in die EU oder in den EWR zieht, sollte den Wegzugsteuerbescheid deshalb mit Einspruch offenhalten.
Exit Tax bei Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ether, etc.) und Wegzug in Drittstaaten
Seit 2022 behandelt das Gesetz Wegzüge in die EU, den EWR und in Drittstaaten gleich. Es geht deshalb nicht mehr um eine Ausdehnung von EU-Erleichterungen auf Drittstaaten, sondern um die Frage, ob die Grundfreiheiten mehr verlangen als die Ratenzahlung, insbesondere eine Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung. Für Drittstaaten käme dafür nur die Kapitalverkehrsfreiheit in Betracht. Die Kapitalverkehrsfreiheit umfasst die Übertragung von Geld- oder Sachkapital. Dieser grundsätzlich sehr weite Anwendungsbereich wird aber dadurch eingeschränkt, dass nach der Rechtsprechung die Kapitalverkehrsfreiheit nur dann unzulässig beschränkt wird, wenn Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR bzw. Gebietsansässige in einem Mitgliedstaat von Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat abgehalten werden. Der bloße Wegzug des Steuerpflichtigen gilt dabei nicht als Investition. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird daher nicht durch die Exit Tax auf den Wegzug einer natürlichen Person bzw. die Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft beschränkt. Ungeklärt ist bisher, ob die Kapitalverkehrsfreiheit auf die Entstrickung von Einzelwirtschaftsgütern wie z.B. Kryptowährungen in Form von Bitcoin, Ether etc. anwendbar ist. Dafür spricht, dass die Verbringung von Wirtschaftsgütern eindeutig eine Übertragung von Sachkapital zum Zwecke der Investition ist. Dagegen spricht, dass auf die grenzüberschreitende Reorganisation des Unternehmens bereits die Niederlassungsfreiheit anwendbar ist, was nach einer teilweise vertretenen Auffassung nicht nur zur Nachrangigkeit der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern zu deren vollständiger Verdrängung führt. Bis zur Klärung dieser Frage ist also aus Vorsichtsgründen damit zu rechnen, dass jedenfalls aus Sicht eines deutschen Finanzamts die Exit Tax im Verhältnis zu Drittstaaten in vollem Umfang greift.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether etc.
Ist der Wegzug in das Ausland vollzogen, droht ggf. die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Ziel der erweiterten beschränkten Steuerpflicht des § 2 AStG ist es, rein steuerlich motivierte Wegzüge zu verhindern, indem für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht durch den Wegzug geendet hat, alle Einkünfte, die nicht einen eindeutigen Auslandsbezug im Sinne des § 34d EStG aufweisen, der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterworfen werden. Im Gegenzug dazu umfasst die reguläre beschränkte Steuerpflicht nur Einkünfte mit einem eindeutigen Inlandsbezug.
Dies bedeutet für die Veräußerung von Kryptowährungen nach einem Wegzug aus Deutschland im Grundsatz, dass die dabei erzielten Gewinne normalerweise im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht aufgrund des fehlenden zwingenden Inlandsbezugs nicht als inländische Einkünfte der Besteuerung unterliegen. ABER: Ist abweichend von diesem Grundsatz die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG anzuwenden, dann können die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen auch noch bis zu zehn Jahre nach dem Ende des Wegzugsjahres in Deutschland steuerpflichtig sein, weil bei dezentral gehaltenen Kryptowährungen ein eindeutiger Auslandsbezug im Sinne des § 34d EStG fehlen kann. Höchstrichterlich ist diese Belegenheitsfrage nicht geklärt; teilweise wird eine Zuordnung zum Wohnsitz des Inhabers vertreten. Die Einzelheiten und die Gegenauffassung erläutern wir in unserem Leitfaden zur Wegzugsbesteuerung bei Bitcoin und Kryptowährungen. Nach geltendem Recht greift die Steuerpflicht allerdings nur für Verkäufe innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein Reformvorschlag des Bundesfinanzministeriums sieht vor, diese Frist für ab 2027 angeschaffte Kryptowerte abzuschaffen; er ist noch kein geltendes Recht. Da die Kryptowährungen nicht bereits während der Ansässigkeit in Deutschland gekauft worden sein müssen, ist auch bei Erwerb im Ausland nach dem Wegzug darauf zu achten, dass erst nach Ablauf eines Jahres veräußert wird, wenn die Steuerpflicht in Deutschland vermieden werden soll.
Voraussetzung für die Anwendung dieser erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist, dass der Steuerpflichtige Deutscher ist, in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Gebiet mit niedriger Einkommensbesteuerung verzieht oder in keinem Staat ansässig wird und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat. Sie greift nur in Jahren, in denen die insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen; ein Doppelbesteuerungsabkommen kann den deutschen Zugriff zusätzlich begrenzen.
Fachanwälte für Steuerrecht und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei LHP Luxem Heuel Prowatke beraten seit vielen Jahren erfolgreich und praxisnah bei der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether etc. im Internationalen Steuerrecht rund um die Wegzugsbesteuerung (Exit Tax)
Seit über zwei Jahrzehnten beraten die Gesellschafter von LHP ausschließlich und konsequent im Steuerrecht, Steuerstrafrecht, streitigem Steuerrecht und den steuerbezogenen Rechtsgebieten des Erb- und Gesellschaftsrechts. Das Internationale Steuerrecht bildet dabei einen besonderen Schwerpunkt. Sollten Sie Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowährungen in Ihrer Wallet besitzen und einen Wegzug ins Ausland planen, empfehlen wir, so früh wie möglich fachkundigen steuerrechtlichen Rat einzuholen. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung im Internationalen Steuerrecht beraten wir unsere Mandanten tagtäglich in grenzüberschreitenden Fragen des Steuer- und Gesellschaftsrechts – auch und insbesondere in Zusammenhang mit Kryptowährungen, sodass uns die Fallstricke und Tücken der Materie sehr gut bekannt sind. Im Rahmen unserer individuell angepassten Beratung erörtern wir gemeinsam mit Ihnen den zu beurteilenden Sachverhalt und das weitere steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Vorgehen in Bezug auf Ihr Unternehmen und natürlich auf Sie persönlich.







