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10 Jahre: Verjährung schwerer Steuerhinterziehung verlängert

Seit dem 25.12.08 wurde die Verjährungsfrist für die Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung auf 10 Jahre verlängert.

Was gilt für Altfälle?

Die Steuerstraftaten, die am 25.12.2008 verjährten, bleiben verjährt, so dass nur für die am 25.12.08 "offenen" Altfälle die Neuregelung gilt.

Was ist ein "besonders schwerer Fall"?

Zur Zeit ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob es genügt, dass der Wortlaut i.S. einer der Fälle des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 AO genügt, oder ob das Gericht das Urteil auf das Vorliegen eines Regelbeispiels i.S.d. § 370 Abs. 3 AO stützt.

Beispielsweise ist ein "besonders großes Ausmaß" bei 50.000 Euro (oder bei bloßer Nichtabgabe der Steuererklärung: 100.000 Euro) dem Wortlaut nach erfüllt.

Bedeutung für eine Selbstanzeige:

Wenn ein Steuerpflichtiger sicher gehen will, muss seine Selbstanzeige vorsorglich die letzten 10 Jahre umfassen, wenn der Wortlaut einer der o.g. Fälle vorliegt.

Weitere Verschärfung:

Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird, § 376 Abs. 2 AO n.F.

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