Start›Aktuelles›Lohn in Krypto: Warum ein eigener Firmen-Token keine Steuer spart

Lohn in Krypto: Warum ein eigener Firmen-Token keine Steuer spart

Gelegentlich wird an uns folgende Frage herangetragen, zuletzt wieder in einem unserer Lohnworkshops: Kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit einem eigenen Token bezahlen, der zunächst nur wenige hundert Euro wert ist, und diesen Token nach einem Jahr über eine dezentrale Handelsplattform zu einem vielfachen Preis zurückkaufen? Der Gedanke dahinter: Versteuert wird nur der kleine Lohn, der große Betrag kommt später als steuerfreier Veräußerungsgewinn nach Ablauf der Jahresfrist.

Die Antwort ist eindeutig: Das Modell funktioniert nicht, und zwar aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen. Keiner davon hat etwas mit der Technik des Tokens zu tun.

1. Lohn bleibt Lohn, egal in welcher Verpackung

Arbeitslohn sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es kommt weder darauf an, wie die Leistung bezeichnet wird, noch darauf, ob sie in Geld oder in Sachwerten erbracht wird. Ein Token, den der Arbeitgeber als Entgelt für die Arbeitsleistung ausgibt, ist ein Sachbezug. Er ist nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem Wert anzusetzen, den er im Zeitpunkt des Zuflusses hat, und unterliegt dem Lohnsteuerabzug.

2. Der Rückkauf über dem Marktwert ist Arbeitslohn

Der eigentliche Kern des Modells liegt im Rückkauf. Kauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Token für 50.000 Euro ab, obwohl er nicht annähernd so viel wert ist, ist der Aufschlag auf den tatsächlichen Wert durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Der Bundesfinanzhof trennt bei Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Beteiligung als eigener Erwerbsgrundlage: Die marktübliche Veräußerung einer echten Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann bei der Veräußerung vielmehr nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt (BFH, Urteile vom 1. September 2016, VI R 67/14, und vom 14. Dezember 2023, VI R 1/21).

Einen belastbaren Fremdvergleichspreis hat ein Token, den außer dem Arbeitgeber niemand zu vergleichbaren Bedingungen kauft, regelmäßig nicht. Der Kurs, den ein Handelspaar auf einer dezentralen Plattform anzeigt, ist jedenfalls dann kein aussagekräftiger Marktpreis, wenn der Arbeitgeber die Liquidität und damit den Kurs selbst erzeugt. Arbeitslohn ist beim Rückkauf der Teil des gezahlten Preises, der den tatsächlichen Wert des Tokens im Rückkaufzeitpunkt aus arbeitsveranlassten Gründen übersteigt. Ist der Token zu diesem Zeitpunkt beispielsweise nur 500 Euro wert und zahlt der Arbeitgeber 50.000 Euro, sind 49.500 Euro Arbeitslohn. Der bei Ausgabe des Tokens bereits als Lohn versteuerte Wert wird nicht nochmals als Lohn erfasst. Er bildet vielmehr die steuerlichen Anschaffungskosten des Tokens für die gesonderte Ermittlung eines etwaigen Veräußerungsgewinns oder -verlusts.

Eine feste zeitliche Grenze gibt es dafür nicht. Weder wird ein arbeitsveranlasster Überpreis nach Ablauf von einem, drei oder fünf Jahren automatisch zum Veräußerungsgewinn, noch ist eine Wertsteigerung allein wegen einer kurzen Haltedauer Arbeitslohn. Nach der BFH-Rechtsprechung sind Erwerb und spätere Veräußerung getrennt zu beurteilen. Ist eine echte Beteiligung mit eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt begründet, werden spätere marktbedingte Wertänderungen grundsätzlich durch dieses Beteiligungsverhältnis und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind deshalb der tatsächliche Verkehrswert und die wirtschaftliche Ursache des späteren Erlöses, nicht eine Warte- oder Haltefrist. Der Zeitabstand kann nur ein tatsächliches Indiz sein: Eine unabhängige Marktpreisbildung, eigenes Kapital- und Verlustrisiko und Transaktionen mit fremden Dritten sprechen für einen Wertzuwachs aus der Beteiligung. Ein arbeitsveranlasster künstlicher Überpreis wird dagegen auch durch jahrelanges Halten nicht „geheilt“ (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2023, VI R 1/21).

3. Auch eine Stiftung ändert daran nichts

Der Rückkauf muss nicht vom Arbeitgeber selbst erfolgen. Arbeitslohn kann auch von einem Dritten gewährt werden. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist entscheidend, ob sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und mit dem Dienstverhältnis zusammenhängt. Eine eigenständige Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Drittem kann dagegen gegen Arbeitslohn sprechen (BFH, Urteile vom 28. Februar 2013, VI R 58/11, und vom 16. Februar 2022, VI R 53/18). § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst diesen Drittlohn im Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass die Vergütung erbracht wird.

Kauft also etwa eine vom Arbeitgeber für dieses Vergütungsmodell finanzierte oder eingebundene Stiftung einem Arbeitnehmer einen Token für 50.000 Euro ab, obwohl ein fremder Dritter dafür nur 500 Euro zahlen würde, ist die Differenz von 49.500 Euro nicht deshalb ein Veräußerungsgewinn, weil die Stiftung zahlt. Soweit der Überpreis durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, handelt es sich um Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer muss solche Drittbezüge dem Arbeitgeber am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums angeben (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG). Weiß der Arbeitgeber von dem Rückkauf oder musste er ihn erkennen, muss er den Drittlohn beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.

§ 42 AO braucht es für dieses Ergebnis regelmäßig nicht. Wird eine Stiftung nur zwischengeschaltet, um einen wirtschaftlich als Vergütung gedachten Betrag formal von einem Dritten zahlen zu lassen, kann die Missbrauchsregelung zusätzlich eingreifen. Dann entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstünde. Entscheidend bleibt aber zunächst die vorrangige Frage, ob schon nach § 19 EStG Drittlohn vorliegt.

Bei Stiftungen kommen zusätzliche Risiken hinzu. Eine steuerbegünstigte Stiftung darf Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden und keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO). Ein wirtschaftlich nicht begründbarer Überpreis kann deshalb eine Mittelfehlverwendung sein und die Gemeinnützigkeit gefährden. Der BFH nimmt bei bloßen Bagatellverstößen allerdings keinen automatischen Verlust der Gemeinnützigkeit an (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17). Auch bei einer nicht gemeinnützigen Stiftung muss der Vorstand das Stiftungsvermögen zweckgebunden verwalten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers handeln (§§ 83b, 84a Abs. 2 BGB). Eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) ist nicht automatisch gegeben, kommt aber bei vorsätzlicher pflichtwidriger Vermögensschädigung in Betracht.

Nur wenn der Überpreis tatsächlich nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, sondern auf einer eigenständigen freigebigen Zuwendung der Stiftung beruht, kommt Schenkungsteuer in Betracht. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt neben der Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden einen Willen zur Freigebigkeit. Bei einer echten Zuwendung einer fremden Stiftung gilt für den Arbeitnehmer grundsätzlich Steuerklasse III. Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro, der Steuersatz bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Mio. Euro 30 Prozent (§§ 15, 16, 19 ErbStG). Das wäre dann aber kein Gestaltungsmittel für Arbeitslohn, sondern ein anderer, tatsächlich unentgeltlicher Sachverhalt.

4. Die Jahresfrist macht Arbeitslohn nicht steuerfrei

Das Modell baut auf der Jahresfrist des § 23 EStG auf, nach der Gewinne aus echten Kryptowerten im Privatvermögen heute nach mehr als einem Jahr Haltedauer grundsätzlich steuerfrei sind. Diese Frist betrifft aber nur einen Veräußerungsgewinn, nicht Arbeitslohn. Verkörpert der Firmen-Token einen Rückzahlungs- oder Rückkaufanspruch gegen den Arbeitgeber, kann schon deshalb § 20 EStG statt § 23 EStG einschlägig sein. Ist der Token dagegen ein echter Kryptowert ohne solchen Anspruch, kann § 23 EStG für eine marktbedingte Wertsteigerung dem Grunde nach greifen. Der arbeitsveranlasste Teil eines marktunüblichen Rückkaufpreises bleibt trotzdem Arbeitslohn nach § 19 EStG. Die Jahresfrist ändert daran nichts. Unabhängig davon sieht der derzeitige Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ab dem 1. Januar 2027 angeschaffte Tauschkryptowerte einen Wechsel in § 20 EStG und eine Besteuerung mit dem gesonderten Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vor. Für bis Ende 2026 angeschaffte Altbestände soll es nach dem Entwurf beim bisherigen System bleiben.

5. Arbeitsrecht: Lohn ist in Euro zu zahlen

Schon das Arbeitsrecht lässt das Modell nicht zu. Nach § 107 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge dürfen nach § 107 Abs. 2 GewO nur dann als Teil des Entgelts vereinbart werden, wenn das dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Zudem darf ihr Wert den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der unpfändbare Teil des Lohns, also mindestens der Betrag der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, muss deshalb in jedem Fall in Euro gezahlt werden. Ein Token ist kein Euro, sondern ein Sachbezug. Ein Gehalt, das vollständig oder überwiegend in Token gezahlt wird, verstößt damit bereits gegen § 107 GewO. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung in Euro nachfordern.

Hinzu kommt der Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz verlangt, dass der Mindestlohn in Geld gezahlt wird. Sachbezüge erfüllen den Anspruch nicht. Ein Entgelt von wenigen hundert Euro für eine Vollzeitstelle verstößt deshalb unabhängig vom Token gegen § 1 MiLoG. Der nachzuzahlende Mindestlohn ist wiederum Arbeitslohn mit allen steuerlichen Folgen.

6. Sozialversicherung

Beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist nach § 14 SGB IV das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich aller Sachbezüge. Das gilt auch für von Dritten gewährte Vorteile, soweit sie Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung sind. Wer nur den kleinen Lohn anmeldet und den großen Betrag über den Rückkauf auszahlt, enthält der Sozialversicherung Beiträge vor. Bei vorsätzlicher Vorenthaltung drohen neben der Nachforderung strafrechtliche Folgen nach § 266a StGB. Beitragsansprüche verjähren regelmäßig nach vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach dreißig Jahren.

7. Haftung und Steuerstrafrecht

Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG für Lohnsteuer, die er pflichtwidrig nicht einbehalten hat. Eine Lohnsteueranmeldung, die einen erkennbar arbeitsveranlassten Rückkaufpreis nicht als Lohn erfasst, kann ebenso unrichtig sein wie eine Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers, die den Betrag als steuerfreien Veräußerungsgewinn behandelt. Eine Strafbarkeit nach § 370 AO setzt darüber hinaus insbesondere eine Steuerverkürzung und Vorsatz voraus. Wer das Modell in Kenntnis seiner lohnsteuerlichen Einordnung umsetzt und die Beträge bewusst nicht erklärt, schafft deshalb ein erhebliches steuerstrafrechtliches Risiko.

Was stattdessen geht

Der saubere Fall ist eine echte Lohnzahlung in einem marktgängigen Kryptowert wie Bitcoin oder Ether. Der Arbeitgeber überträgt den Kryptowert zum dokumentierten Marktwert als Sachlohn. Dieser Zuflusswert wird lohnversteuert und verbeitragt. Steigt der Kurs danach unabhängig vom Arbeitgeber, gehört diese Wertentwicklung zur Vermögenssphäre des Arbeitnehmers. Nach geltendem Recht ist ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf der Jahresfrist des § 23 EStG steuerfrei. Für ab 2027 angeschaffte Tauschkryptowerte soll nach dem aktuellen BMF-Referentenentwurf stattdessen § 20 EStG gelten. Gerade die Unabhängigkeit des späteren Marktpreises ist der entscheidende Unterschied zum konstruierten Firmen-Token mit Rückkauf zum Überpreis. Arbeitsrechtlich bleibt § 107 GewO zu beachten: Kryptowerte können nur als Teil des Entgelts oberhalb des unpfändbaren Betrags vereinbart werden. Wer Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen möchte, findet mit dem Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG und der aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG gesetzlich geregelte Wege. Ein selbst geschaffener Token mit einem arbeitsveranlassten Rückkauf zum Überpreis gehört nicht dazu.

Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Lohnzahlungen in Kryptowerten, zu Mitarbeiterbeteiligungen und zu den steuerstrafrechtlichen Risiken bereits umgesetzter Modelle.

RA/StB Dr. Ingo Heuel, LHP Gruppe, Köln

LHP Tax GmbH und LHP Legal GmbH

Köln
An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
T: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
T: +41 44 212 3535