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Kryptogeschäfte für die Steuererklärung aufbereiten

Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe

Stand 2. Oktober 2026

Wer im Steuerjahr mit Kryptowährungen gehandelt oder Erträge aus Staking und Lending erhalten hat, gibt dafür eine ganz normale Steuererklärung ab. Ob die Kryptogeschäfte zum ersten Mal oder wie in den Vorjahren erklärt werden, spielt keine Rolle. Die eigentliche Arbeit liegt in der Aufbereitung der Daten. Etwas anderes ist es, wenn Vorjahre nicht oder unvollständig erklärt wurden. Erst dann stellen sich die Fragen nach Berichtigung und Selbstanzeige.

Was in die Steuererklärung gehört

Im Privatvermögen geht es um zwei Arten von Vorgängen. Zum einen sind Gewinne und Verluste aus Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erklären. Dazu zählen auch der Tausch in einen anderen Coin und das Bezahlen mit Coins. Zum anderen geht es um laufende Erträge etwa aus Staking oder Lending. Die Finanzverwaltung ordnet sie den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu. Beides wird in der Anlage SO erklärt. Dafür müssen die Transaktionen des Jahres vollständig vorliegen: die Exporte aller genutzten Börsen und Wallets, die Anschaffungsdaten der veräußerten Coins, auch wenn der Kauf Jahre zurückliegt, und die verwendeten Eurokurse. Die Angaben in der Steuererklärung müssen nach § 150 Abs. 2 AO wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen. Wer Lücken in den Daten hat, etwa fehlende Anschaffungsdaten aus früheren Jahren, legt das besser offen, statt stillschweigend zu schätzen.

Wer die Kryptodaten aufbereitet

Werden Sie bereits von einem Steuerberater betreut, bleibt die Steuererklärung bei ihm. Wir übernehmen dann auf Wunsch nur die Aufbereitung der Kryptovorgänge und stellen ihm die Ergebnisse für die Anlage SO zur Verfügung. Wie diese Zusammenarbeit abläuft, beschreibt unser Beitrag „Krypto-Beratung für Berater“, den Sie an Ihren Steuerberater weitergeben können. Haben Sie keinen Steuerberater, übernehmen wir beides, Aufbereitung und Steuererklärung.

Liegt bereits ein Steuerreport aus einem Krypto-Steuertool vor, erläutert unser Beitrag „Krypto-Steuerreport prüfen lassen“, was wir vor der Übernahme in die Erklärung prüfen. Planen Sie dafür vor der Abgabe ausreichend Zeit ein. Heben Sie Report und Daten in der Fassung auf, die der abgegebenen Erklärung tatsächlich zugrunde liegt. Ein Auftrag zur bloßen Aufbereitung oder Prüfung verlängert keine Abgabefrist. Die längere Frist des § 149 Abs. 3 AO gilt nur, wenn ein Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Erstellung der Erklärung beauftragt ist. Ist die Frist schon abgelaufen, muss die Erklärung trotzdem abgegeben werden. Das Finanzamt kann dann einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen.

Eine selbst erstellte KI-Auswertung kann die Vorbereitung unterstützen. Ob sie die tatsächlichen Geschäfte zutreffend abbildet, muss sich anhand der Quellen prüfen lassen. Was bei Kryptodaten aus einer eigenen KI-Auswertung zu beachten ist, erläutern wir gesondert.

Wenn Vorjahre nachzuholen sind

Anders liegt der Fall, wenn Kryptogeschäfte in früheren Erklärungen fehlen oder für ein Vorjahr trotz bestehender Pflicht keine Erklärung abgegeben wurde, gleich ob das Finanzamt bereits nachgefragt hat oder nicht. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt erklärungspflichtige Einkünfte vorlagen. Fehlende Angaben belegen für sich noch keine Steuerhinterziehung. Wer vor Ablauf der Festsetzungsfrist nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt worden sein können, muss das nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unverzüglich anzeigen und berichtigen. Wurde für ein Vorjahr gar keine Erklärung abgegeben, kommt mit der Zeit auch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.

Wurden steuerlich erhebliche Vorgänge bewusst verschwiegen, ist vor jeder Nacherklärung zu prüfen, ob eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO in Betracht kommt und noch möglich ist. Eine Anfrage des Finanzamts schließt sie nicht generell aus. War die Tat aber schon entdeckt und wusste der Betroffene das oder musste er bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen, ist die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO gesperrt. Das ist besonders sorgfältig zu prüfen, wenn dem Finanzamt bereits Daten vorliegen, etwa aus Sammelauskunftsersuchen an Handelsplattformen oder künftig aus Meldungen nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz. Kommt nur Leichtfertigkeit in Betracht, richtet sich die bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO. Mit dem Nachreichen einzelner Daten ist es nicht getan. § 371 Abs. 1 AO verlangt eine vollständige Berichtigung. Einzelheiten zur Selbstanzeige bei Kryptowährungen erläutern wir in unserem Beitrag „Kryptowährungen: Bitcoin und Steuerhinterziehung“.

Hat das Finanzamt bereits nachgefragt, müssen Sie die gesetzte Antwortfrist und die gesetzlichen Berichtigungspflichten gleichzeitig im Blick behalten. Wenn Sie Unterstützung bei der Aufbereitung Ihrer Kryptodaten oder bei der Aufarbeitung früherer Jahre benötigen, erreichen Sie uns über das Kontaktformular.

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