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DAC8 ist gestartet: Kryptobörsen fragen jetzt die Steuer-ID ab

Dr. Ingo Heuel und Dorothée Gierlich · LHP Gruppe

Stand 2. Oktober 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG), mit dem Deutschland die EU-Richtlinie DAC8 umsetzt. Bis zum 1. Januar 2027 müssen die Anbieter auch für Konten, die schon vor 2026 bestanden, die sogenannte Selbstauskunft einholen und prüfen, also Steueridentifikationsnummer, Anschrift und steuerliche Ansässigkeit bestätigen lassen. 

Was hinter der Aufforderung steckt

Die Selbstauskunft ist keine Erfindung der jeweiligen Börse, sondern gesetzliche Pflicht. Nach § 4 KStTG müssen Nutzer sie innerhalb der vom Anbieter gesetzten angemessenen Frist erteilen. Wer nicht reagiert, erhält eine Erinnerung und eine Mahnung. Bei Konten, die schon vor 2026 bestanden, muss der Anbieter bei weiterhin fehlenden Angaben nach Ablauf von 60, spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nach der ersten Aufforderung meldepflichtige Transaktionen unterbinden (§ 8 KStTG). Eine vorsätzlich oder leichtfertig unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Selbstauskunft kann zudem mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 18 KStTG).

Prüfen Sie die Angaben sorgfältig, vor allem nach einem Umzug ins Ausland: Die steuerliche Ansässigkeit folgt aus den tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen, nicht aus dem angeklickten Land. Für in Deutschland steuerlich ansässige Privatpersonen ist die elfstellige Steuer-ID gemeint, nicht die Steuernummer. 

Die gesetzlichen Termine

  • 1. Januar 2026: Beginn des ersten Meldezeitraums. Erfasst wird das gesamte Kalenderjahr 2026.
  • 1. Januar 2027: Gesetzlicher Stichtag für die Anbieter, die Prüfung bestehender Kundenbeziehungen abzuschließen.
  • 31. Juli 2027: Gesetzlicher Meldestichtag für die ersten Meldungen der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 9 KStTG).
  • Bis zum 30. September 2027: Erste Übermittlung durch das Bundeszentralamt an die zuständigen Steuerbehörden anderer EU-Staaten und von Drittstaaten mit qualifizierender Vereinbarung (§ 16 KStTG).

Vor der ersten Übermittlung muss der Anbieter Sie informieren (§ 13 KStTG).

Was gemeldet wird

Was im Einzelnen übermittelt wird, welche Rolle die eigene Wallet spielt und wie Sie Meldung und Steuererklärung abgleichen, erläutert unser Ratgeber zur DAC8-Meldepflicht für Kryptowährungen.

Unsere Einschätzung

Nach den ersten Meldungen im Sommer 2027 können die Finanzämter zusätzliche Börsendaten mit Steuererklärungen abgleichen. Wer weiß, dass in früheren Jahren steuerpflichtige Kryptoeinkünfte in der Erklärung fehlen, sollte damit nicht bis dahin warten. Eine erkannte Unrichtigkeit mit möglicher Steuerverkürzung ist vor Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 153 AO unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Bei einer möglichen Steuerhinterziehung kommt eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Sie wirkt nur, wenn sie vollständig ist, die Zahlungspflichten erfüllt werden und kein Sperrgrund besteht. Mit den ersten Datenlieferungen steigt Entdeckungsrisiko. Welcher Weg der richtige ist, prüfen wir anhand des Einzelfalls. Fehlende Unterlagen rechtfertigen keinen Aufschub einer erforderlichen Anzeige. Wenn Sie eine Aufforderung Ihrer Börse oder Post vom Finanzamt erhalten haben, sprechen Sie uns an.

LHP Tax GmbH und LHP Legal GmbH

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