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Besteuerung von NFTs in Deutschland

Was gilt für Kauf, Verkauf, Minting und Einnahmen?

Gewinne aus dem Verkauf von Non-Fungible-Tokens (NFTs) sind in Deutschland nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Wer NFTs mit Kryptowährung bezahlt, kann zugleich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang hinsichtlich der eingesetzten Kryptowährung auslösen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 54).

Wer NFTs regelmäßig handelt oder erstellt, riskiert zusätzlich die Einstufung als Gewerbebetrieb – mit der Folge, dass die Jahresfrist entfällt und Gewerbesteuer anfallen kann (§ 15 Abs. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 33–39).

Einnahmen aus Minting, Royalties und laufenden NFT-Erträgen sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig; möglich sind gewerbliche, freiberufliche oder sonstige Einkünfte (§ 15, § 18, § 22 Nr. 3 EStG).

Stand: Mai 2026 | Quellenstand: BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (GZ: IV C 1 – S 2256/00042/064/043); BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22); § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

Dieser Text wird bei wesentlichen Rechtsänderungen aktualisiert.

Worum geht es auf dieser Seite?

Wer NFTs kauft, verkauft, erstellt oder mit Kryptowährungen bezahlt, kann steuerliche Pflichten auslösen. Diese Seite erklärt, wann NFT-Gewinne steuerpflichtig sind, wann ein Gewerbe drohen kann und welche Dokumentation wichtig ist.

Viele Betroffene sorgen sich vor Nachzahlungen, Schätzungen oder einer unerwarteten Gewerblichkeit. Der Text ordnet diese Risiken sachlich ein und zeigt die wichtigsten Prüfpunkte.

Kurzüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Ein NFT-Verkauf kann steuerpflichtig sein, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt.
  • Wer NFTs mit Kryptowährung bezahlt, veräußert steuerlich zugleich die eingesetzte Kryptowährung.
  • Wer NFTs regelmäßig erstellt, handelt oder vermarktet, kann gewerblich tätig sein.
  • Royalties und laufende Erträge aus NFTs sind unabhängig von der Haltedauer steuerlich relevant.
  • Fehlende Dokumentation kann zu Schätzungen durch das Finanzamt führen.

Was sind NFTs steuerrechtlich?

Kurzantwort: Ein NFT ist ein einzigartiger Kryptowert und gilt steuerrechtlich als "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

Ein Non-Fungible Token (NFT) ist ein einzigartiger Kryptowert, dem ein Individualisierungsmerkmal zugeordnet ist. Anders als fungible Kryptowerte wie Bitcoin oder Ether – die jeweils identische und untereinander austauschbare Einheiten bilden – ist ein NFT nicht mit anderen Kryptowerten fungibel. Typische Anwendungsfälle sind digitale Kunst, Sammlerkarten, virtuelle Grundstücke und Spielobjekte im NFT-Gaming.

Kryptowerte sind nach gefestigter BFH-Rechtsprechung „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (BFH, IX R 3/22, Leitsatz 1). Das BMF hat diese Einordnung in Rn. 53 seines Schreibens vom 6. März 2025 übernommen. NFTs werden im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zwar begrifflich erwähnt, von einer materiellen Regelung ihrer Besonderheiten sieht die Verwaltung aber ausdrücklich ab. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des EStG und der BFH-Rechtsprechung zu Kryptowerten auf NFTs liegt deshalb nahe, bleibt jedoch mangels spezifischer Verwaltungsanweisung einzelfallabhängig.

Rechtsgrundlage:§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG | BFH, IX R 3/22, Leitsatz 1 | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 5, 53

Randfact: Wem wird ein NFT steuerlich zugerechnet?

Steuerrechtlich wird ein NFT demjenigen zugerechnet, der den privaten Schlüssel (Private Key) kontrolliert – nicht zwingend demjenigen, der zivilrechtlich als Eigentümer gilt. Wer den Private Key nicht selbst kontrolliert, etwa bei Custody-Lösungen oder zentralisierten Plattformen, ist steuerrechtlich möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer des NFT. Das kann Fragen zur Zurechnung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten aufwerfen.

Quelle:§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO | BFH, IX R 3/22, Rn. 36 ff. | BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 32

NFT-Transaktionen im Steuerrecht: Kauf, Verkauf, Tausch, Minting, Royalties

Kurzantwort: NFT-Transaktionen können je nach Vorgang Kauf, Verkauf, Tausch, Minting, Royalty oder laufende Einnahme steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Kauf eines NFT

Kurzantwort: Der Kauf eines NFT mit Kryptowährung ist steuerrechtlich ein Doppelvorgang; er kann, neben der Anschaffung des NFT, zugleich eine steuerpflichtige Veräußerung der eingesetzten Kryptowährung auslösen.

Wann?

  • Wird der NFT mit Kryptowährung bezahlt, wird ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang hinsichtlich der eingesetzten Kryptowährung ausgelöst, sofern deren Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
  • Wenn die eingesetzte Kryptowährung innerhalb der Jahresfrist angeschafft wurde und ihr Wert gestiegen ist → steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus der Kryptowährung unabhängig vom NFT-Kauf selbst. Es besteht jedoch eine Freigrenze von 1.000 Euro.
  • Der Erwerb eines NFT löst als Anschaffungsvorgang noch keinen steuerbaren Tatbestand aus.
  • Als Anschaffungskosten des NFT gilt der Marktkurs der hingegebenen Kryptowährung im Tauschzeitpunkt.

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG | BFH, IX R 3/22 | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 54, 59

Verkauf eines NFT

Kurzantwort: Steuerpflichtig innerhalb der Jahresfrist; steuerfrei danach – sofern kein Gewerbebetrieb vorliegt.

Wann?

  • Haltedauer unter einem Jahr → Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
  • Haltedauer über einem Jahr → Gewinn im Privatvermögen steuerfrei, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
  • Die Jahresfrist beginnt nach jedem Tausch neu (BMF-Schreiben, Rn. 55).
  • Gewinn = Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten, z. B. Transaktionsgebühren.

Rechtsgrundlage: § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG | BFH, IX R 3/22 | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 53–55

Tausch eines NFT

Kurzantwort: Jeder Tausch – auch NFT gegen NFT – gilt steuerrechtlich als Veräußerung und setzt die Jahresfrist neu in Gang.

Wann?

  • Tausch gegen Euro, Kryptowährung oder einen anderen NFT → steuerrechtlich Veräußerung (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
  • Als Veräußerungserlös gilt der Marktkurs der erlangten Kryptowerte im Tauschzeitpunkt.
  • Kann dieser nicht ermittelt werden → hilfsweise Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte ansetzen (BMF-Schreiben, Rn. 58).

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG | BFH, IX R 3/22, Leitsatz 1 | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 54, 58

Erstellung und Verkauf eigener NFTs (Minting)

Kurzantwort: Regelmäßiges Minting und Verkaufen von NFTs führt in der Regel zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG; bei eigenschöpferischer künstlerischer Leistung alternativ zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG.

Für das Minting von NFTs besteht bislang keine spezifische BMF-Regelung. Die Einordnung richtet sich nach den allgemeinen Kriterien des § 15 Abs. 2 EStG bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Bei serienmäßiger Erstellung und Vermarktung spricht viel für gewerbliche Einkünfte; bei eigenschöpferischer künstlerischer Tätigkeit kommt eine freiberufliche Einordnung in Betracht.

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 33–39

Folgevergütungen aus NFTs (Royalties)

Kurzantwort: Royalties sind stets steuerpflichtige Einnahmen – unabhängig von der Haltedauer des NFT.

Wann welche Einkunftsart?

  • Gewerbliche Tätigkeit → § 15 EStG
  • Selbstständige Tätigkeit → § 18 EStG
  • Sonstige Einkünfte (kein Gewerbe, kein Beruf) → § 22 Nr. 3 EStG

Laufende Royalty-Einnahmen können je nach Gesamtbild ein Indiz für eine nachhaltige, steuerlich relevante Tätigkeit sein. Sie begründen aber nicht automatisch Gewerblichkeit und schließen eine freiberufliche Einordnung bei künstlerischer Tätigkeit nicht aus.

Rechtsgrundlage: § 15 EStG, § 18 EStG, § 22 Nr. 3 EStG

Laufende Erträge aus NFTs

Kurzantwort: Laufende Erträge aus NFTs – z. B. Nutzungsüberlassung virtueller Grundstücke – sind steuerpflichtige Einnahmen; die Einordnung richtet sich nicht nach § 21 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zur Nutzungsüberlassung.

Wer NFTs nicht nur hält oder verkauft, sondern daraus laufende Erträge erzielt – etwa durch Überlassung virtueller Grundstücke gegen Entgelt (z. B. The Sandbox, Decentraland) oder durch Verleihen von NFTs gegen Vergütung –, muss diese Zuflüsse als Einnahmen versteuern. Bei gewerblicher Ausgestaltung gilt § 15 EStG.

Rechtsgrundlage: § 15 EStG, § 22 Nr. 3 EStG

Unsicher, ob Ihre NFT-Einnahmen privat, gewerblich oder freiberuflich einzuordnen sind? Die Kanzlei LHP prüft NFT-Sachverhalte anhand konkreter Transaktionen, Wallets und Einnahmequellen. Ersteinschätzung anfragen

Dokumentationspflicht

Kurzantwort: Jede NFT-Transaktion ist mit Datum, Betrag und Kurswert zu dokumentieren; fehlende Belege führen typischerweise nach § 162 AO zu Schätzungen durch das Finanzamt, in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.

Wann Schätzungsrisiko?

  • Fehlende Transaktionsbelege → Schätzung nach § 162 AO.
  • Fehlende Kurswerte → Gewinn- oder Verlustermittlung wird angreifbar.
  • Kein strukturelles Vollzugsdefizit schützt vor Besteuerung: Der BFH hat in IX R 3/22 (Leitsatz 2) zu Currency-Token klargestellt, dass faktische Kontrollschwierigkeiten keine Nichtbesteuerung rechtfertigen.

Was können Betroffene praktisch tun?

  • Wallet- und Marktplatzdaten exportieren und sichern.
  • Kauf-, Verkaufs-, Tausch- und Royalty-Vorgänge getrennt erfassen.
  • Kurswerte zum Transaktionszeitpunkt dokumentieren.
  • Unklare Zuflusszeitpunkte, etwa bei Gaming-Rewards, gesondert markieren.
  • Vor Abgabe der Steuererklärung fachliche Einordnung prüfen lassen.

Rechtsgrundlage: § 162 AO | BFH, IX R 3/22, Leitsatz 2 |
Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Abschnitt III

Wann wird NFT-Handel gewerblich? – Abgrenzung Privatvermögen und Gewerbebetrieb

Kurzantwort: Gewerblich ist der NFT-Handel dann, wenn er selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 EStG). Es gibt keine starre Stückzahl- oder Umsatzgrenze – maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit.

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 EStG |
Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 33–39

Die vier Merkmale des Gewerbebetriebs

  • Selbstständigkeit: Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung.
  • Nachhaltigkeit: Bereits die Wiederholungsabsicht genügt – nicht erst eine hohe Transaktionszahl (BMF-Schreiben, Rn. 36).
  • Gewinnerzielungsabsicht: Strukturiertes Handeln mit Ertragserwartung.
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Öffentliches Anbieten auf Marktplätzen (OpenSea, Blur, Magic Eden) erfüllt dieses Merkmal in der Regel automatisch (BMF-Schreiben, Rn. 38).

Faktoren, die das Gewerblichkeitsrisiko erhöhen

  • Serienhafte Erstellung von NFTs mit planmäßiger Vermarktung
  • Aktive Vermarktung über Social Media, eigene Website oder Marktplätze
  • Kurze Haltezeiten kombiniert mit hoher Transaktionsfrequenz (NFT-Flipping)
  • Professionelle Infrastruktur: Bots, automatisierte Strategien, eigenes Minting-Setup
  • Laufende Royalty-Einnahmen als strukturierter Einkommensstrom

Folgen der Gewerblichkeit

  • Die Jahresfrist des § 23 EStG greift nicht mehr – Gewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
  • Gewerbesteuer fällt an (ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag).
  • NFTs werden Betriebsvermögen – mit Konsequenzen für Bewertung, Entnahme und Aufzeichnungspflichten.
  • Bei Überschreiten der Umsatzgrenzen kann Umsatzsteuerpflicht entstehen.
  • Eine Gewerbeabmeldung wirkt nicht rückwirkend; die Einstufung als Gewerbebetrieb kann steuerlich Jahre zurückwirken.

NFT-Creator: Freiberuflich oder gewerblich?

Kurzantwort: Eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) ist möglich, wenn die Erstellung eine eigenschöpferische künstlerische Leistung mit ausreichender Gestaltungshöhe darstellt - dann fällt keine Gewerbesteuer an. Wer hingegen NFTs serienmäßig als Handelsobjekte produziert und vermarktet, wird in der Regel als Gewerbetreibender eingestuft. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und sollte frühzeitig geprüft werden, um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 33–39

Unsicher, ob Ihr NFT-Handel bereits als Gewerbebetrieb gilt? Die Kanzlei LHP prüft, ob Transaktionsfrequenz, Marktplatzauftritt, Royalties oder Creator-Tätigkeit steuerlich für Gewerblichkeit sprechen. Gewerblichkeitsprüfung anfragen

Umsatzsteuer beim NFT-Handel: Wann fällt sie an?

Kurzantwort: Für Privatpersonen ohne unternehmerische Tätigkeit ist Umsatzsteuer beim NFT-Handel in der Regel nicht relevant. Für gewerbliche NFT-Händler und NFT-Creator kann Umsatzsteuer anfallen – anders als beim Handel mit fungiblen Kryptowerten.

Welche Punkte sind bei der Umsatzsteuer auf NFT-Transaktionen zu prüfen?

Kurzantwort: Die umsatzsteuerliche Behandlung von NFT-Transaktionen hängt von der konkreten Tätigkeit, der Ausgestaltung des NFT und dem jeweiligen Transaktionsablauf ab.

Für die steuerliche Einordnung sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  1. Unternehmereigenschaft: Ist die Tätigkeit noch privat oder bereits unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG?
  2. Art und Funktion des NFT: Welche Rechte oder Leistungen sind mit dem NFT verbunden?
  3. Beteiligte und Leistungsort: Welche Rolle spielen Plattformen, Vertragspartner und mögliche Auslandsbezüge?
  4. Steuerbefreiungen und Kleinunternehmerregelung: Ob § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG oder § 19 UStG anwendbar ist, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.

Eine pauschale Einordnung ist nicht möglich. Insbesondere bei wiederholtem NFT-Handel, Minting, Royalties oder grenzüberschreitenden Transaktionen sollten die Transaktionsdaten, Plattformbedingungen und übertragenen Rechte steuerlich geprüft werden.

Unsicher, wie Ihre NFT-Transaktionen umsatzsteuerlich einzuordnen sind? Die Kanzlei LHP prüft Ihren konkreten Sachverhalt anhand der Transaktionsdaten, Plattformbedingungen und übertragenen Rechte. Umsatzsteuerliche Einordnung anfragen

Rechtsgrundlage: § 2 UStG, § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG, § 19 UStG | EuGH, Rs. C-264/14 (Hedqvist) | keine spezifische BMF-Regelung zu NFTs (Stand: Mai 2026)

NFT-Gaming und Play-to-Earn: Steuerliche Einordnung nach Spieltyp

Kurzantwort: Erträge aus NFT-Gaming und Play-to-Earn können steuerpflichtig sein – welche Einkunftsart gilt und ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von Spieltyp, Aktivität und Haltedauer ab. Der Zuflusszeitpunkt bei Spielbelohnungen ist noch nicht abschließend geklärt (Stand: Mai 2026).

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (NFT-Handel im Spiel) | § 15 EStG (gewerbliche Spieltätigkeit) | § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) | BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Abschnitt III

NFT-Gaming ist steuerrechtlich kein einheitliches Thema. Welche Regeln gelten, hängt vom konkreten Spieltyp und der eigenen Aktivität darin ab.

Handelsorientierte NFT-Spiele

NFT-Kauf, -Tausch und -Verkauf auf externen Marktplätzen: Jahresfrist, Tauschvorgänge und Gewerblichkeitsrisiko gelten entsprechend den allgemeinen NFT-Grundsätzen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). (Beispiele: Axie Infinity, Gods Unchained)

Play-to-Earn-Spiele

Kryptowerte oder NFTs als Spielbelohnung: Zuflusszeitpunkt (Gutschrift im Spiel oder erst Übertragung in eigene Wallet) ist noch nicht abschließend geklärt. Dokumentation beider Zeitpunkte ist ratsam. (Beispiele: Sorare, Splinterlands)

Metaverse- und Infrastrukturspiele

Nutzungsüberlassung, Vermietung virtueller Grundstücke und laufende Erträge werfen eigene Fragen zur Einkunftsart (§ 15 oder § 22 Nr. 3 EStG) und ggf. Umsatzsteuer auf. (Beispiele: The Sandbox, Decentraland) Im Regelfall liegen jedoch Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.

Entscheidungsschema: Dokumentation und Zuflusszeitpunkt bei Play-to-Earn

Kurzantwort: Der Zuflusszeitpunkt bei Play-to-Earn-Rewards ist steuerrechtlich noch nicht abschließend durch BMF oder BFH geklärt. Bis zu einer verbindlichen Klärung gilt folgendes Vorgehen:

  • Ingame-Wallet extrahierbar (z. B. über Blockchain-Explorer)?
    Zeitpunkt der Gutschrift in der Ingame-Wallet dokumentieren und als frühestmöglichen Zuflusszeitpunkt erfassen.
  • Ingame-Wallet nicht extrahierbar?
    Zeitpunkt der Übertragung in die eigene externe Wallet dokumentieren und als Zuflusszeitpunkt ansetzen.
  • Beide Zeitpunkte dokumentieren – unabhängig davon, welcher letztlich maßgeblich ist. Das schützt vor Schätzungen durch das Finanzamt (§ 162 AO).
  • Kurswert zum jeweiligen Zeitpunkt festhalten – bei fehlenden Marktpreisen für Ingame-Token: hilfsweise den nächsten verfügbaren Marktpreis auf einer externen Handelsplattform verwenden.

Randfact – Ingame-Wallet-Auswertung:
Gängige Steuerauswertungstools können Ingame-Wallets häufig nicht auslesen. Ob und wie eine Gewinnermittlung möglich ist, hängt vom jeweiligen Spiel ab. Warum wichtig: Fehlende Auswertbarkeit führt zu Schätzungsrisiken (§ 162 AO).
Quelle: § 162 AO | BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Abschnitt III

Sie haben NFT-Gaming-Erträge, Ingame-Rewards oder virtuelle Grundstücke nicht vollständig dokumentiert? Die Kanzlei LHP unterstützt bei steuerlicher Aufarbeitung und Nacherklärung. NFT-Gaming-Sachverhalt prüfen lassen

Typische Fallkonstellationen im NFT-Steuerrecht

Sie haben einen NFT mit Kryptowährung bezahlt

Sie haben einen NFT gekauft und mit Gewinn verkauft

Sie haben einen NFT gegen einen anderen NFT getauscht

Sie haben eigene NFTs erstellt und verkauft – z. B. digitale Kunst oder eine Kollektion

Sie erhalten Royalties aus NFT-Weiterverkäufen

Sie handeln häufig und planmäßig mit NFTs – NFT-Flipping

Sie spielen NFT-Games und erhalten Kryptowerte oder NFTs

Sie vermieten ein virtuelles Grundstück oder NFT-Objekt

Häufige Fragen zum NFT-Steuerrecht (FAQ)

Sind NFT-Gewinne in Deutschland steuerpflichtig?

Gibt es eine spezielle Verwaltungsanweisung des BMF für NFTs?

Was gilt, wenn ich einen NFT mit Ethereum bezahle?

Wie wird der Veräußerungsgewinn beim NFT-Verkauf berechnet?

Gilt die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auch bei NFTs?

Wann werde ich als NFT-Händler oder NFT-Creator gewerblich eingestuft?

Kann ein NFT-Creator auch freiberuflich tätig sein?

Muss ich Royalties aus NFT-Weiterverkäufen versteuern?

Fällt beim NFT-Handel Umsatzsteuer an?

Was passiert, wenn ich meine NFT-Transaktionen nicht dokumentiere?

Kann ich NFT-Verluste steuerlich geltend machen?

Wer hilft bei NFT-Steuerfragen? – Die Kanzlei LHP

Die Kanzlei LHP – Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater – berät bei nicht erklärten Krypto-Gewinnen zu strafbefreienden Selbstanzeigen und begleitet Mandanten bei Betriebsprüfungen. Daneben übernimmt die Kanzlei LHP die steuerliche Einordnung von NFT-Transaktionen und prüft die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem NFT-Handel.

Typische Mandate bei Kanzlei LHP im Bereich NFT-Steuerrecht:

  • Einordnung von NFT-Verkäufen und Tauschvorgängen im Rahmen der Einkommensteuererklärung
  • Prüfung des Gewerblichkeitsrisikos bei NFT-Handel und NFT-Creator-Tätigkeiten
  • Steuerliche Behandlung von Play-to-Earn-Erträgen und NFT-Gaming-Gewinnen
  • Nacherklärung nicht erklärter (NFT-)Gewinne (strafbefreiende Selbstanzeige)
  • Begleitung bei Betriebsprüfungen mit Krypto- und NFT-Sachverhalten
  • Prüfung von Royalties, laufenden NFT-Einnahmen und virtuellen Grundstücken

Steuerberater und Rechtsanwälte können bei der Einordnung von NFT-Transaktionen unsere Krypto-Spezialberatung für Berufskollegen hinzuziehen. Wir bearbeiten die vereinbarten Fragen, etwa zu Minting, Royalties oder der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit. Die übrige Mandatsbetreuung bleibt bei Ihrer Kanzlei.

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NFT-Sachverhalte sollten steuerlich frühzeitig geprüft werden – insbesondere, bevor eine Steuererklärung eingereicht oder eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Je früher eine steuerliche Einordnung erfolgt, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.

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