Gewinne aus dem Verkauf von Non-Fungible-Tokens (NFTs) sind in Deutschland nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Wer NFTs mit Kryptowährung bezahlt, kann zugleich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang hinsichtlich der eingesetzten Kryptowährung auslösen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 54).
Wer NFTs regelmäßig handelt oder erstellt, riskiert zusätzlich die Einstufung als Gewerbebetrieb – mit der Folge, dass die Jahresfrist entfällt und Gewerbesteuer anfallen kann (§ 15 Abs. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 33–39).
Einnahmen aus Minting, Royalties und laufenden NFT-Erträgen sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig; möglich sind gewerbliche, freiberufliche oder sonstige Einkünfte (§ 15, § 18, § 22 Nr. 3 EStG).
Stand: Mai 2026 | Quellenstand: BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (GZ: IV C 1 – S 2256/00042/064/043); BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22); § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Dieser Text wird bei wesentlichen Rechtsänderungen aktualisiert.
Wer NFTs kauft, verkauft, erstellt oder mit Kryptowährungen bezahlt, kann steuerliche Pflichten auslösen. Diese Seite erklärt, wann NFT-Gewinne steuerpflichtig sind, wann ein Gewerbe drohen kann und welche Dokumentation wichtig ist.
Viele Betroffene sorgen sich vor Nachzahlungen, Schätzungen oder einer unerwarteten Gewerblichkeit. Der Text ordnet diese Risiken sachlich ein und zeigt die wichtigsten Prüfpunkte.
Kurzantwort: Ein NFT ist ein einzigartiger Kryptowert und gilt steuerrechtlich als "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Ein Non-Fungible Token (NFT) ist ein einzigartiger Kryptowert, dem ein Individualisierungsmerkmal zugeordnet ist. Anders als fungible Kryptowerte wie Bitcoin oder Ether – die jeweils identische und untereinander austauschbare Einheiten bilden – ist ein NFT nicht mit anderen Kryptowerten fungibel. Typische Anwendungsfälle sind digitale Kunst, Sammlerkarten, virtuelle Grundstücke und Spielobjekte im NFT-Gaming.
Kryptowerte sind nach gefestigter BFH-Rechtsprechung „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (BFH, IX R 3/22, Leitsatz 1). Das BMF hat diese Einordnung in Rn. 53 seines Schreibens vom 6. März 2025 übernommen. NFTs werden im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zwar begrifflich erwähnt, von einer materiellen Regelung ihrer Besonderheiten sieht die Verwaltung aber ausdrücklich ab. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des EStG und der BFH-Rechtsprechung zu Kryptowerten auf NFTs liegt deshalb nahe, bleibt jedoch mangels spezifischer Verwaltungsanweisung einzelfallabhängig.
Rechtsgrundlage:§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG | BFH, IX R 3/22, Leitsatz 1 | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 5, 53
Randfact: Wem wird ein NFT steuerlich zugerechnet?
Steuerrechtlich wird ein NFT demjenigen zugerechnet, der den privaten Schlüssel (Private Key) kontrolliert – nicht zwingend demjenigen, der zivilrechtlich als Eigentümer gilt. Wer den Private Key nicht selbst kontrolliert, etwa bei Custody-Lösungen oder zentralisierten Plattformen, ist steuerrechtlich möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer des NFT. Das kann Fragen zur Zurechnung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten aufwerfen.
Quelle:§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO | BFH, IX R 3/22, Rn. 36 ff. | BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 32
Kurzantwort: NFT-Transaktionen können je nach Vorgang Kauf, Verkauf, Tausch, Minting, Royalty oder laufende Einnahme steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Kurzantwort: Der Kauf eines NFT mit Kryptowährung ist steuerrechtlich ein Doppelvorgang; er kann, neben der Anschaffung des NFT, zugleich eine steuerpflichtige Veräußerung der eingesetzten Kryptowährung auslösen.
Wann?
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG | BFH, IX R 3/22 | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 54, 59
Kurzantwort: Steuerpflichtig innerhalb der Jahresfrist; steuerfrei danach – sofern kein Gewerbebetrieb vorliegt.
Wann?
Rechtsgrundlage: § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG | BFH, IX R 3/22 | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 53–55
Kurzantwort: Jeder Tausch – auch NFT gegen NFT – gilt steuerrechtlich als Veräußerung und setzt die Jahresfrist neu in Gang.
Wann?
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG | BFH, IX R 3/22, Leitsatz 1 | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 54, 58
Kurzantwort: Regelmäßiges Minting und Verkaufen von NFTs führt in der Regel zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG; bei eigenschöpferischer künstlerischer Leistung alternativ zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG.
Für das Minting von NFTs besteht bislang keine spezifische BMF-Regelung. Die Einordnung richtet sich nach den allgemeinen Kriterien des § 15 Abs. 2 EStG bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Bei serienmäßiger Erstellung und Vermarktung spricht viel für gewerbliche Einkünfte; bei eigenschöpferischer künstlerischer Tätigkeit kommt eine freiberufliche Einordnung in Betracht.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 33–39
Kurzantwort: Royalties sind stets steuerpflichtige Einnahmen – unabhängig von der Haltedauer des NFT.
Wann welche Einkunftsart?
Laufende Royalty-Einnahmen können je nach Gesamtbild ein Indiz für eine nachhaltige, steuerlich relevante Tätigkeit sein. Sie begründen aber nicht automatisch Gewerblichkeit und schließen eine freiberufliche Einordnung bei künstlerischer Tätigkeit nicht aus.
Rechtsgrundlage: § 15 EStG, § 18 EStG, § 22 Nr. 3 EStG
Kurzantwort: Laufende Erträge aus NFTs – z. B. Nutzungsüberlassung virtueller Grundstücke – sind steuerpflichtige Einnahmen; die Einordnung richtet sich nicht nach § 21 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zur Nutzungsüberlassung.
Wer NFTs nicht nur hält oder verkauft, sondern daraus laufende Erträge erzielt – etwa durch Überlassung virtueller Grundstücke gegen Entgelt (z. B. The Sandbox, Decentraland) oder durch Verleihen von NFTs gegen Vergütung –, muss diese Zuflüsse als Einnahmen versteuern. Bei gewerblicher Ausgestaltung gilt § 15 EStG.
Rechtsgrundlage: § 15 EStG, § 22 Nr. 3 EStG
Unsicher, ob Ihre NFT-Einnahmen privat, gewerblich oder freiberuflich einzuordnen sind? Die Kanzlei LHP prüft NFT-Sachverhalte anhand konkreter Transaktionen, Wallets und Einnahmequellen. Ersteinschätzung anfragen
Kurzantwort: Jede NFT-Transaktion ist mit Datum, Betrag und Kurswert zu dokumentieren; fehlende Belege führen typischerweise nach § 162 AO zu Schätzungen durch das Finanzamt, in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.
Wann Schätzungsrisiko?
Was können Betroffene praktisch tun?
Rechtsgrundlage: § 162 AO | BFH, IX R 3/22, Leitsatz 2 |
Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Abschnitt III
Kurzantwort: Gewerblich ist der NFT-Handel dann, wenn er selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 EStG). Es gibt keine starre Stückzahl- oder Umsatzgrenze – maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 EStG |
Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 33–39
Kurzantwort: Eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) ist möglich, wenn die Erstellung eine eigenschöpferische künstlerische Leistung mit ausreichender Gestaltungshöhe darstellt - dann fällt keine Gewerbesteuer an. Wer hingegen NFTs serienmäßig als Handelsobjekte produziert und vermarktet, wird in der Regel als Gewerbetreibender eingestuft. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und sollte frühzeitig geprüft werden, um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG | Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 33–39
Unsicher, ob Ihr NFT-Handel bereits als Gewerbebetrieb gilt? Die Kanzlei LHP prüft, ob Transaktionsfrequenz, Marktplatzauftritt, Royalties oder Creator-Tätigkeit steuerlich für Gewerblichkeit sprechen. Gewerblichkeitsprüfung anfragen
Kurzantwort: Für Privatpersonen ohne unternehmerische Tätigkeit ist Umsatzsteuer beim NFT-Handel in der Regel nicht relevant. Für gewerbliche NFT-Händler und NFT-Creator kann Umsatzsteuer anfallen – anders als beim Handel mit fungiblen Kryptowerten.
Kurzantwort: Die umsatzsteuerliche Behandlung von NFT-Transaktionen hängt von der konkreten Tätigkeit, der Ausgestaltung des NFT und dem jeweiligen Transaktionsablauf ab.
Für die steuerliche Einordnung sind insbesondere folgende Punkte relevant:
Eine pauschale Einordnung ist nicht möglich. Insbesondere bei wiederholtem NFT-Handel, Minting, Royalties oder grenzüberschreitenden Transaktionen sollten die Transaktionsdaten, Plattformbedingungen und übertragenen Rechte steuerlich geprüft werden.
Unsicher, wie Ihre NFT-Transaktionen umsatzsteuerlich einzuordnen sind? Die Kanzlei LHP prüft Ihren konkreten Sachverhalt anhand der Transaktionsdaten, Plattformbedingungen und übertragenen Rechte. Umsatzsteuerliche Einordnung anfragen
Rechtsgrundlage: § 2 UStG, § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG, § 19 UStG | EuGH, Rs. C-264/14 (Hedqvist) | keine spezifische BMF-Regelung zu NFTs (Stand: Mai 2026)
Kurzantwort: Erträge aus NFT-Gaming und Play-to-Earn können steuerpflichtig sein – welche Einkunftsart gilt und ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von Spieltyp, Aktivität und Haltedauer ab. Der Zuflusszeitpunkt bei Spielbelohnungen ist noch nicht abschließend geklärt (Stand: Mai 2026).
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (NFT-Handel im Spiel) | § 15 EStG (gewerbliche Spieltätigkeit) | § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) | BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Abschnitt III
NFT-Gaming ist steuerrechtlich kein einheitliches Thema. Welche Regeln gelten, hängt vom konkreten Spieltyp und der eigenen Aktivität darin ab.
NFT-Kauf, -Tausch und -Verkauf auf externen Marktplätzen: Jahresfrist, Tauschvorgänge und Gewerblichkeitsrisiko gelten entsprechend den allgemeinen NFT-Grundsätzen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). (Beispiele: Axie Infinity, Gods Unchained)
Kryptowerte oder NFTs als Spielbelohnung: Zuflusszeitpunkt (Gutschrift im Spiel oder erst Übertragung in eigene Wallet) ist noch nicht abschließend geklärt. Dokumentation beider Zeitpunkte ist ratsam. (Beispiele: Sorare, Splinterlands)
Nutzungsüberlassung, Vermietung virtueller Grundstücke und laufende Erträge werfen eigene Fragen zur Einkunftsart (§ 15 oder § 22 Nr. 3 EStG) und ggf. Umsatzsteuer auf. (Beispiele: The Sandbox, Decentraland) Im Regelfall liegen jedoch Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
Kurzantwort: Der Zuflusszeitpunkt bei Play-to-Earn-Rewards ist steuerrechtlich noch nicht abschließend durch BMF oder BFH geklärt. Bis zu einer verbindlichen Klärung gilt folgendes Vorgehen:
Randfact – Ingame-Wallet-Auswertung:
Gängige Steuerauswertungstools können Ingame-Wallets häufig nicht auslesen. Ob und wie eine Gewinnermittlung möglich ist, hängt vom jeweiligen Spiel ab. Warum wichtig: Fehlende Auswertbarkeit führt zu Schätzungsrisiken (§ 162 AO).
Quelle: § 162 AO | BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Abschnitt III
Sie haben NFT-Gaming-Erträge, Ingame-Rewards oder virtuelle Grundstücke nicht vollständig dokumentiert? Die Kanzlei LHP unterstützt bei steuerlicher Aufarbeitung und Nacherklärung. NFT-Gaming-Sachverhalt prüfen lassen
Kurzfazit: Kommt darauf an – der Kauf eines NFT selbst stellt eine Anschaffung dar und kann zugleich eine Veräußerung der eingesetzten Kryptowährung auslösen – ein steuerpflichtiger Vorgang, der häufig übersehen wird (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; BMF-Schreiben, Rn. 54).
Entscheidend für die Veräußerung ist, ob die verwendete Kryptowährung innerhalb der Jahresfrist angeschafft wurde und im Wert gestiegen ist. Dann kann schon die Zahlung mit Kryptowährung selbst einen steuerpflichtigen Vorgang auslösen. Der Marktkurs der hingegebenen Kryptowährung bildet die Anschaffungskosten des erworbenen NFT.
Kurzfazit: Steuerpflichtig nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wenn die Haltedauer unter einem Jahr liegt; steuerfrei danach – sofern kein Gewerbebetrieb.
Wer einen NFT innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn veräußert, erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und Werbungskosten (z. B. Transaktionsgebühren).
Kurzfazit: Steuerrechtlich eine Veräußerung – nicht neutral. Jahresfrist beginnt neu (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; BMF-Schreiben, Rn. 58).
Als Veräußerungserlös gilt grundsätzlich der Marktkurs der erlangten Kryptowerte im Tauschzeitpunkt. Ist dieser nicht ermittelbar, kann hilfsweise der Wert des hingegebenen Kryptowerts relevant sein.
Kurzfazit: In der Regel gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG; bei eigenschöpferischer künstlerischer Leistung alternativ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG.
Die Abgrenzung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen (Gewerbesteuer, Jahresfrist, Betriebsvermögen) und ist einzelfallabhängig. Besonders bei Kollektionen, wiederholten Verkäufen und aktiver Vermarktung sollte die Einordnung früh geprüft werden.
Kurzfazit: Stets steuerpflichtige Einnahmen – unabhängig von der Haltedauer. Einkunftsart (§ 15, § 18 oder § 22 Nr. 3 EStG) hängt von der Gesamttätigkeit ab.
Laufende Royalty-Einnahmen können je nach Gesamtbild ein Indiz für eine nachhaltige, steuerlich relevante Tätigkeit sein. Sie schließen eine freiberufliche Einordnung bei künstlerischer Tätigkeit nicht aus und begründen für sich genommen keine Gewerblichkeit.
Kurzfazit: Kommt drauf an - Gewerblichkeitsrisiko nach § 15 Abs. 2 EStG – auch ohne formale Gewerbeanmeldung. Folge: Jahresfrist entfällt, Gewerbesteuer kann anfallen.
Bereits die Wiederholungsabsicht genügt für das Merkmal der Nachhaltigkeit (BMF-Schreiben, Rn. 36). Wer NFTs öffentlich auf Marktplätzen anbietet, nimmt in der Regel automatisch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil (Rn. 38).
Kurzfazit: Kommt drauf an – Erträge können steuerpflichtig sein - Zeitpunkt und Bewertung sind noch nicht abschließend geklärt. Beide möglichen Zeitpunkte dokumentieren.
Das hängt vom konkreten Spiel, der Spielstruktur und dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit ab (siehe Entscheidungsschema oben). Dokumentiert werden sollten sowohl die Gutschrift im Spiel als auch die Übertragung in die externe Wallet.
Kurzfazit: Steuerpflichtige Einnahmen – Einordnung nach § 15 EStG (gewerblich) oder § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte), nicht nach § 21 EStG.
Die steuerliche Einordnung dieser Nutzungsüberlassung ist einzelfallabhängig und sollte frühzeitig geprüft werden.
Kurzfazit: Ja – innerhalb der Jahresfrist sind NFT-Gewinne grundsätzlich steuerpflichtig (§ 23 EStG).
Gewinne aus dem Verkauf von NFTs sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Nach Ablauf der Jahresfrist sind Gewinne im Privatvermögen steuerfrei, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Der BFH hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22, Leitsatz 1) bestätigt, dass Kryptowerte „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG sind; das BMF hat diese Einordnung in Rn. 53 seines Schreibens vom 6. März 2025 übernommen.
Kurzfazit: Nein – noch nicht.
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hält in Rn. 5 ausdrücklich fest, dass auf die Besonderheiten nicht-fungibler Kryptowerte in der aktuellen Fassung nicht eingegangen wird. Die steuerliche Behandlung richtet sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen des EStG und der BFH-Rechtsprechung zu Kryptowerten, angewendet auf den jeweiligen Einzelfall. Eine Ergänzung des BMF-Schreibens speziell zu NFTs ist möglich, aber bislang nicht angekündigt (Stand: Mai 2026).
Kurzfazit: Der Einsatz von ETH gilt als Tauschvorgang und kann eine steuerpflichtige Veräußerung der ETH auslösen.
Der Einsatz von Ethereum zum Kauf eines NFT gilt steuerrechtlich als Tauschvorgang – und damit als Veräußerung der eingesetzten ETH (BFH, IX R 3/22; BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 54). Ein dabei entstandener Gewinn aus den eingesetzten ETH ist separat zu versteuern, sofern die Jahresfrist noch nicht abgelaufen war. Als Anschaffungskosten des NFT gilt der Marktkurs der hingegebenen ETH im Tauschzeitpunkt (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 59). Jeder Tausch setzt die Jahresfrist für den neu erworbenen Wert neu in Gang (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 55).
Kurzfazit: Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten.
Der Gewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und der Werbungskosten, etwa Transaktionsgebühren. Bei Veräußerung gegen Kryptowährung ist als Erlös der Marktkurs der erlangten Kryptowerte im Tauschzeitpunkt anzusetzen (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 57–59). Kann der Marktkurs des erhaltenen NFT nicht ermittelt werden, darf hilfsweise der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 58).
Kurzfazit: Ja – aktuell 1.000 Euro pro Kalenderjahr (seit Veranlagungszeitraum 2024, § 23 Abs. 3 S. 5 EStG); bis zum Veranlagungszeitraum 2023 galt eine Freigrenze von 600 Euro.
Die Freigrenze gilt für die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte – also nicht separat für NFTs und Kryptowährungen, sondern für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 53). Wird die Freigrenze von 1.000 Euro erreicht oder überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Kurzfazit: Kommt auf das Gesamtbild an – nicht auf eine einzelne Kennzahl.
Eine gewerbliche Einordnung kommt in Betracht, wenn die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 EStG). Für die Nachhaltigkeit genügt bereits die Wiederholungsabsicht – nicht erst eine hohe Transaktionszahl (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Rn. 36). Wer NFTs öffentlich auf Marktplätzen anbietet, nimmt in der Regel automatisch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil (Rn. 38). Die Folge: Die steuerfreie Jahresfrist entfällt, Gewerbesteuer kann anfallen, sofern der Freibetrag überschritten wird.
Kurzfazit: Ja – wenn eine eigenschöpferische künstlerische Leistung mit ausreichender Gestaltungshöhe vorliegt.
In diesem Fall können die Einkünfte als freiberufliche Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG einzuordnen sein (keine Gewerbesteuer). Wer hingegen NFTs primär serienmäßig als Handelsobjekte produziert und vermarktet, wird in der Regel als Gewerbetreibender eingestuft. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und sollte frühzeitig geprüft werden.
Kurzfazit: Ja – Royalties sind steuerpflichtige Einnahmen, unabhängig von der Haltedauer.
Die genaue Einkunftsart – gewerblich (§ 15 EStG), freiberuflich (§ 18 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) – hängt von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit ab.
Kurzfazit: Für Privatpersonen in der Regel nicht; für gewerbliche NFT-Händler und NFT-Creator möglicherweise schon.
Beim Handel mit fungiblen Kryptowerten wie Bitcoin oder Ether fällt nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG keine Umsatzsteuer an. NFTs hingegen haben in der Regel keine Zahlungsersatzfunktion – die Steuerbefreiung greift daher typischerweise für sie nicht. Ob NFT-Leistungen als Lieferung oder sonstige Leistung einzuordnen sind, ist noch nicht abschließend geklärt (Stand: Mai 2026).
Kurzfazit: Fehlende Dokumentation führt typischerweise zu Schätzungen durch das Finanzamt.
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 betont in Abschnitt III ausdrücklich die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen (§ 162 AO). Es gibt kein strukturelles Vollzugsdefizit, welches vor Besteuerung schützen könnte: Der BFH hat in IX R 3/22 (Leitsatz 2) zu Currency-Token klargestellt, dass faktische Kontrollschwierigkeiten keine Nichtbesteuerung rechtfertigen.
Kurzfazit: Ja – aber nur innerhalb derselben Einkunftsart und mit sorgfältiger Dokumentation.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit NFTs können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG). Ein Verlustvortrag in Folgejahren ist möglich, jedoch nur innerhalb derselben Einkunftsart (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG). Verluste aus gewerblichem NFT-Handel unterliegen den allgemeinen Verlustverrechnungsregeln des § 10d EStG. Eine sorgfältige Dokumentation der Verluste ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.
Die Kanzlei LHP – Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater – berät bei nicht erklärten Krypto-Gewinnen zu strafbefreienden Selbstanzeigen und begleitet Mandanten bei Betriebsprüfungen. Daneben übernimmt die Kanzlei LHP die steuerliche Einordnung von NFT-Transaktionen und prüft die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem NFT-Handel.
Typische Mandate bei Kanzlei LHP im Bereich NFT-Steuerrecht:
Steuerberater und Rechtsanwälte können bei der Einordnung von NFT-Transaktionen unsere Krypto-Spezialberatung für Berufskollegen hinzuziehen. Wir bearbeiten die vereinbarten Fragen, etwa zu Minting, Royalties oder der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit. Die übrige Mandatsbetreuung bleibt bei Ihrer Kanzlei.











NFT-Sachverhalte sollten steuerlich frühzeitig geprüft werden – insbesondere, bevor eine Steuererklärung eingereicht oder eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Je früher eine steuerliche Einordnung erfolgt, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.
Stand: Mai 2026
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