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Weiterentwicklung der EuG-Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung bei missglückten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

(EuG, Urt. v. 07.10.2026 – Rs. T-773/25) 

1. Hintergrund

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt nach § 25b UStG (Art. 42, 197 MwStSystRL) vor, wenn drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt, die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind, der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.

Sinn und Zweck der Dreiecksgeschäftsregelung ist, dass der „Zwischenhändler“ in der Mitte der Lieferkette seinen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland seines Abnehmers nicht nach § 3d Satz 2 UStG umsatzversteuern und sich im Bestimmungsland nicht umsatzsteuerlich registrieren lassen muss.

Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass der mittlere Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgibt und in seiner Rechnung ein Hinweis auf die Dreiecksgeschäftsregelung und den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) enthalten ist. Nach deutschem Recht folgt dies aus § 25b Abs. 2 Nr. 3 und § 14a Abs. 7 UStG (Art. 197 Abs. 1 Buchst. c und Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL).

In der Rechtssache Luxury Trust Automobil stellte der EuGH klar, dass es sich bei diesen Anforderungen an die Rechnungstellung um materielle Voraussetzungen zur Anwendung der Vereinfachungsregelung handelt und eine spätere Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfaltet (EuGH, Urt. v. 08.12.2022 – C-247/21, Rn. 49, 61). Der BFH schloss sich dieser Rechtsaufassung an (BFH, Urt. v. 17.07.2024 – XI R 35/22, BStBl. II 2024, 810). Nicht abschließend geklärt war bislang, ob eine Rechnungsberichtigung die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung mit Wirkung ex nunc bewirkt.

Mit Urteil vom 07.10.2026 hat das EuG diese Frage nun entschieden.

2. Sachverhalt

Die österreichische F-GmbH bezog von 2011 bis 2014 Arbeitskleidung aus Schweden und Dänemark unter ihrer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und war die mittlere Unternehmerin in der dreigliedrigen Lieferkette. Die Lieferanten der F-GmbH versandten die Waren unmittelbar an in anderen Mitgliedstaaten (außer Österreich) ansässige Kunden der F. Die Kunden der F-GmbH verwendeten jeweils eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Ansässigkeitsstaates (= Bestimmungsland) und waren die letzten Abnehmer der Lieferkette.

Die F-GmbH behandelte die Lieferungen an ihre Abnehmer sowohl in den zusammenfassenden Meldungen als auch in den Mehrwertsteuererklärungen zunächst als innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Rechnungen enthielten weder den Hinweis auf das Dreiecksgeschäft noch auf die Steuerschuldnerschaft der Kunden. Nach Durchführung einer Steuerprüfung versagte das Finanzamt die die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte mangels der erforderlichen Hinweise in ihren Rechnungen. Dem folgend brachte das Finanzamt hier die allgemeinen Regelungen über Reihengeschäfte zur Anwendung und setzte den österreichischen innergemeinschaftlichen Erwerb fest und versagte den Vorsteuerabzug aus diesem Erwerb. Im Jahr 2015 ergänzte die F-GmbH die Rechnungen um die beiden erforderlichen Hinweise, berichtigte die zusammenfassenden Meldungen für 2011 bis 2014 und machte einen Berichtigungsbetrag für März 2015 geltend. Das Finanzamt erkannte den Berichtigungsbetrag nicht an. Das österreichische Bundesfinanzgericht dagegen erkannte die Rechnungsberichtigung mit Wirkung ex nunc für 2015 an.

3. Entscheidung

Der Rechtsauffassung des österreichischen Bundesfinanzgerichts erteilte das EuG mit Urteil vom 07.10.2026 (Rs.T-773/25) nun eine klare Absage. Es verneinte die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Lieferungen der F-GmbH an ihre Abnehmer, zu denen erst mehrere Jahre später erstmals eine ordnungsgemäße Rechnung entsprechend den Anforderungen des § 14a Abs. 7 UStG ausgestellt wurde. Das EuG stellt klar, dass es sich insoweit um eine materiellrechtliche Voraussetzung handelt und ein Berichtigungsbetrag daher nach Auffassung des EuG auch nicht für einen laufenden oder künftigen Zeitraum erklärt werden könne (Rn. 32, 50).

Damit beantwortet das EuG die in der Rechtssache Luxury Trust Automobil offen gelassene Frage, ob eine Rechnungsberichtigung im Lichte des § 25b UStG zumindest mit ex nunc Wirkung zu einer (nachträglichen) Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung führen kann.

4. Auswirkungen für die Praxis

Für deutsche Zwischenhändler im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ergeben sich die gesetzlichen Anforderungen an die Rechnungstellung aus § 25b Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 14a Abs. 7 UStG. Die richtige umsatzsteuerliche Würdigung und Handhabung der Rechnungstellung ist daher für deutsche Unternehmer im Rahmen von grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen von überragender Bedeutung. Eine einmal falsch ausgestellte Rechnung ist nun nachträglich wohl nicht mehr heilbar, weder ex tunc noch ex nunc.

Das Urteil betrifft eine erstmalig ordnungsgemäße Rechnungstellung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG mehrere Jahre nach den Lieferungen. Nicht ganz klar wird in dem Urteil, ob die Wertungen des EuG auch dann Anwendung finden, wenn die den Anforderungen des § 14a Abs. 7 UStG entsprechende Rechnung noch im Veranlagungsjahr der ursprünglich fehlerhaften Rechnung ausgestellt wird. Betroffene deutsche Zwischenhändler im Rahmen von Dreiecksgeschäften sollten entsprechende Bescheide im Einspruchsverfahren anfechten und offen halten.

Deutsche Unternehmer als Beteiligte von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften sollten deshalb die Voraussetzungen des § 14a Abs. 7 UStG vor der Abrechnung prüfen und Rechnungen sowie zusammenfassende Meldungen von Beginn an konsistent richtig erstellen.

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