Verlustverrechnung bei Derivaten, Futures und CFDs (Contract for Differences)
Nicht selten investieren Steuerpflichtige mit der Kryptowährung in sogenannte Futures oder CFDs. Das heißt, der Steuerpflichtige investiert indirekt in derivative Finanzinstrumente oder Zertifikate, wobei die Kryptowährungen lediglich als Basiswert des Finanzinstrumente gelten.
Erzielt der Steuerpflichtige durch die Derivate einen Differenzausgleich oder einen von der Wertentwicklung einer Kryptowährung abhängigen Geldbetrag oder Vorteil bzw. einen Gewinn aus der Veräußerung eines derartigen Finanzinstruments liegen nach gegenwärtig herrschender Auffassung i.d.R. Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG „Termingeschäfte“). Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG unterliegen der Kapitalertragssteuer (25%) zzgl. Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer.
Verlustverrechnung bei Termingeschäften
Die frühere besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte, nach der Verluste nur begrenzt mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden konnten, wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend aufgehoben. Die Aufhebung gilt in allen noch offenen Fällen. Verluste aus Futures, Optionen und vergleichbaren Termingeschäften unterliegen daher nicht mehr der früheren jährlichen 20.000-Euro-Grenze.
Davon zu unterscheiden ist die weiterhin gesondert geregelte Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien. Sie betrifft nicht ohne Weiteres Krypto-Futures oder CFDs. Bereits ergangene Bescheide sollten darauf geprüft werden, ob die aufgehobene Beschränkung noch berücksichtigt wurde und der Bescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann.
Vertretung im Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren
Wir vertreten Sie im Einspruchs- sowie im finanzgerichtlichen Verfahren und beraten Sie bei Fragen zur steuerlichen Erfassung und Auswertung von Kryptotrades, Airdrops, Lending, Staking, Futures u.ä.
Als Rechtsanwälte, Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht in Köln bieten wir eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Strafrechts. Jeder unserer Rechtsanwälte verfügt über eine Doppelqualifikation, einige von ihnen waren viele Jahre lang selbst Finanzbeamte. Sie haben stets einen kompetenten Ansprechpartner für Fragen und werden jederzeit über den aktuellen Stand Ihres Verfahrens unaufgefordert informiert.






