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Wird Möglichkeit der Selbstanzeige eingeschränkt?

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil will nun laut Medienberichten vom 27.04.2026 schärfer gegen Steuerhinterziehung vorgehen. Er sagte der Funke Mediengruppe: „Ich will, dass eine Selbstanzeige nicht mehr generell zur Straffreiheit führt“. Das Signal an Steuerhinterzieher müsse sein: "Versucht es erst gar nicht, wir erwischen euch“, so der Bundesfinanzminister.

Der Vorstoß ist dem Bericht zufolge Teil eines politischen Plans, Steuerkriminalität zu bekämpfen. Dazu gehöre auch, dass die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung im Bundeszentralamt für Steuern gestärkt werde. Daten der Finanzbehörden sollten künftig zentral auf einer Plattform gespeichert und mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz ausgewertet werden.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern die gesetzliche Möglichkeit der Selbstanzeige tatsächlich eingeschränkt wird (§ 371 AO, § 378 Abs. 3 AO). Vor rund 10 Jahren ist eine gesetzliche Verschärfung bereits einmal geschehen und diese führte zu erheblichen Erschwerungen im Zusammenhang mit Selbstanzeigen. Die Rechtslage wurde so deutlich komplexer und das Verständnis der damals neuen Gesetzeslage führte zu jahrelanger Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus wurde damals ein sog. “Strafzuschlag” (ein Geldbetrag als Zahlbetrag) ab bestimmten Schwellen eingeführt (§ 398a AO).

Ob weitere Einschränkungen der Selbstanzeige für den Fiskus tatsächlich wirtschaftlich sinnvoll sind, kann zur Zeit nicht beurteilen werden. Je höher die Hürden für eine Strafbefreiung sind, desto mehr zögern Steuerpflichtige, diese Möglichkeit zu nutzen. Entsprechende Steuernachzahlungen können sich dadurch verzögern oder endgültig ausbleiben.

Steuerpflichtige, die die bisherige gesetzliche Möglichkeit der Selbstanzeige nutzen möchten, könnten sich hierzu beraten lassen, um jedenfalls von der bisherigen Rechtslage noch Gebrauch machen zu können. Hierbei sind besondere Fallstricke zu vermeiden und gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Wann und ob eine Neuregelung eingreifen wird, kann zur Zeit nicht gesagt werden.

Die Steueranwälte von LHP beraten Interessenten über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige im Einzelfall. Hier sind die besondere Voraussetzungen und Sperrgründe einer Selbstanzeige zu beachten.

LHP Tax GmbH und LHP Legal GmbH

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