Die von der SPD angedachte Neuregelung bedeutet für Hodler eine höhere Besteuerung. Interessant wird dann sein, wie mit den Coins umgegangen wird, bei denen beim Inkrafttreten der Regelungen bereits die Jahresfrist abgelaufen ist. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, klarzustellen, dass diese weiterhin den Regelungen des § 23 EStG unterfallen und mithin steuerfrei veräußert werden können.
Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des BVerfG zur seinerzeitigen Verlängerung der Fristen des § 23 EStG bei Grundstücksverkäufen von zwei auf zehn Jahre zu beachten. Hiernach ist die Verlängerung von Haltefristen nur zulässig, soweit Wertsteigerungen, die im Zeitpunkt der jeweiligen Neuregelung steuerfrei hätten realisiert werden können, nicht erfasst werden (BVerfG 7.7.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05). Der Gedanke dieser Rechtsprechung wäre auch vorliegend anzuwenden, wenn die Jahresfrist für diese Coins nach § 23 EStG abgelaufen ist.
Für eine Steuerfreiheit spricht auch der Vergleich mit der seinerzeitigen Einführung der Abgeltungsteuer. Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, unterliegen hiernach weiterhin der Besteuerung nach § 23 EStG und nicht den Kapitaleinkünften nach § 20 EStG. Das hatte der Gesetzgeber seinerzeit in § 52a Abs. 10 EStG in der damaligen Fassung aus Vertrauensschutzgründen so angeordnet. Nicht anders kann es m. E. für Kryptowährungen gelten.
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