Zum Schutze und zur Information des Rechtsverkehrs sieht das Gesetz an verschiedenen Stellen die Pflicht zur Bekanntmachung von Rechtsvorgängen vor. Solche Bekanntmachungspflichten betreffen meist Vorgänge von wesentlicher Bedeutung. Die Bekanntmachungen sollen eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen und die Öffentlichkeit über die eingetragenen Unternehmen informieren. Die Informationen sind verbindlich und tragen insofern zur Rechtssicherheit (z.B. bei Vertragsabschlüssen) im Geschäftsverkehr bei.
Veröffentlichungen der Registergerichte erfolgen in den bei ihnen geführten Handelsregistern (§ 8 HGB). Die Handelsregister sind elektronisch zu führen. Das geschieht in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.
In diesem System findet man die Handels-, die Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie die Vereinsregister aller Bundesländer und darüber hinaus die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen). Nähere Bestimmungen hierzu sowie zur elektronischen Anmeldung, zur elektronischen Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung ist den Ländern übertragen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 FamFG entsprechende Vorschriften erlassen werden (§ 8a Abs. 2 HGB).
Neben den Handelsregistern sind Informationen über Unternehmen auch im elektronischen Unternehmensregister („www.unternehmensregister.de“) abrufbar. Das elektronische Unternehmensregister wurde durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) geschaffen und ist dem Bundesministerium der Justiz unterstellt (§ 8b HGB).
Das Unternehmensregister ist die zentrale Plattform für die Speicherung rechtlich relevanter Unternehmensdaten. Hier werden alle wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt.
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