Mit Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ether, Dash, Ripple, Monero u.v.m.) ließen sich in den letzten Jahren erhebliche Veräußerungsgewinne erzielen. Hierbei sollten allerdings die steuerlichen Konsequenzen nicht außer Betracht gelassen werden.
Die Praxis zeigt, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen oftmals gegenüber der Finanzbehörde nicht angezeigt werden. Hierauf ist selbstverständlich auch die Finanzverwaltung aufmerksam geworden, sodass sie nunmehr in zahlreichen Fällen wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen ermittelt. Die Nichtanzeige der Gewinne kann dabei neben rein steuerlichen auch weitreichende steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verschärfte Geldwäschepräventionsvorschriften im Zusammenhang mit Kryptowährungen (Auscashen, Girokonto) führen zu vermehrten Anfragen an Banken wie Börsen und rücken damit Herkunftsnachweis und Meldepflicht in den Fokus.
Vortrag: “Steuerhinterziehung bei Bitcoin & Krypto - vermeiden statt bereuen”
Dr. Heuel zeigt praxisnah auf, wie man sich steuerstrafrechtlich sicher und regelkonform in der Welt digitaler Vermögenswerte bewegt.
Die Generierung von Einkünften mittels Kryptowährungen verpflichtet dazu, diese gegenüber den Finanzbehörden aufgrund steuerlicher Mitwirkungspflichten anzuzeigen. Die Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen unterfallen allerdings nicht - wie vielfach angenommen - der Kapitalertragsteuer. Sofern die Kryptowährungen im Privatvermögen gehalten werden, sind die hieraus resultierenden Gewinne aus dem Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Hierfür gilt eine Freigrenze in Höhe von 600 € im Jahr. Werden sie hingegen im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen dagegen stets der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Der erzielte Gewinn ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Für die Bestimmungen dieser Werte ist grds. die Lifo-Methode anzuwenden.
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO stellt das Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen oder diesbezügliche unrichtige oder unvollständige Angaben unter Strafe. Steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung oder dem gewerblichen Handel mit Kryptowährungen stellen solche Tatsachen dar. Ausreichend ist dabei bereits, dass der Steuerpflichtige es nur für möglich hält, dass diese Gewinne steuerpflichtig sind.
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann erhebliche Folgen nach sich ziehen. Es droht dabei eine Geld- bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Neben der Rückzahlung der hinterzogenen Steuern sind darüber hinaus auch noch Zinsen und Verspätungszuschläge zu zahlen.
Hinweis von LHP: Aufgrund der langen steuerlichen Verjährungsfristen (10 bis 13 Jahre bei Steuerhinterziehung, fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung) schwebt noch lange das Damoklesschwert über so manchen bisher steuerlich nicht erklärten Einkünften aus Kryptowährungen. Dies gilt auch für Schwarzeinnahmen, die in diese Währungen investiert worden sind.
Mit Kryptowährungen werden häufig die Attribute intransparent, privat und anonym in Verbindung gebracht, sodass manch ein Steuerpflichtiger auf die Idee kommen könnte, dass diese virtuellen Währungen sich gut zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche eignen könnten. Diese Annahme ist allerdings so nicht ganz zutreffend.
Bei transparenten Blockchains, wie z.B. der Blockchain von Bitcoins besteht die Möglichkeit, fehlende Informationen zusammenzusetzen und Transaktionen zurückzuverfolgen. Unter Transparenz versteht man in Bezug auf Geld, dass die Geldflüsse nachvollzogen werden können. Der überwiegende Teil der Blockchains - von neueren Technologien wie Zero-Knowledge-Proofs (vgl. Hosp, Kryptowährungen) abgesehen - ist zu 100% transparent. Dies ist vielen Nutzern nicht bekannt. Zero Knowledge Proofs sind der wirkungsvollste Weg, um die Privatsphäre zu erhöhen, und sie werden von Kryptowährungen wie ZCash und, seit dem Byzantium Upgrade, mittlerweile auch von Ethereum verwendet. (Sehr lesenswert in diesem Zusammenhang ist das Buch von Hosp, Kryptowährungen). Die Blockchain ist insoweit vergleichbar mit einem anonymen Nummernkonto, bei dem man sämtliche Kontoauszüge vorliegen hat, aber nicht weiß, wem das Konto gehört. Es besteht für jeden die Möglichkeit in die Blockchain Einblick zu nehmen, wo er Empfängeradresse, Senderadresse und Betrag sehen kann. Aufgrund der einsehbaren Transaktionshistorie sind sämtliche Geldflüsse bekannt. Erforderlich ist nur eine Transaktion, um die Wallet-Adresse (vergleichbar einer Briefkastenadresse) mit einem Klarnamen verbinden zu können. Wenn z.B. der Walletinhaber jemandem seine Wallet-Adresse mitteilt, ist es möglich den Inhaber mit der Adresse zu verbinden und dann Einsicht in Guthaben und alle Transaktionen zu bekommen. Dies jedenfalls in Bezug auf diese Wallet. Natürlich kann eine Person beliebig viele Wallets haben. Aufgrund dieser Transparenz ist es den Ermittlungsbehörden möglich, strafprozessuale Ermittlungsmöglichkeiten in der Blockchain in Form der Rückverfolgung der individuellen Transaktionshistorie zu tätigen, welche weiter unten noch näher dargestellt werden. Hierdurch kann der Täter einer Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit einer Kryptowährung ausfindig gemacht werden. Mithin handelt es sich nur vermeintlich um eine Anonymität, eine sog. Pseudoanonymität, welche allerdings einigen Straftätern im Zusammenhang mit Kryptowährungen nicht bekannt ist. Daneben gibt es jedoch auch Kryptowährungen, deren Blockchain intransparent ist. Hierzu zählt z.B. Monero (XMR). Bei diesen Kryptowährungen ist es den Ermittlungsbehörden hingegen nicht möglich, Rückverfolgungen vorzunehmen.
Monero bietet einen vollständigen Schutz der Privatsphäre, da es sich um eine nicht nachverfolgbare Währung handelt, deren Einzelheiten nicht zugänglich sind. Die Verdeckung der Daten ist möglich, da Monero auf andere bzw. zusätzliche Kryptographien als die meisten digitalen Währungen zurückgreift. Im Vergleich zur oben dargestellten transparenten Blockchain führen die Sender- und Empfängerdaten bei einer Blockchain von Monero nicht zu Wallets. Alle Beträge sind sämtlich als „confidential“ (geheim bzw. vertraulich) gekennzeichnet. Die fehlende Erkennbarkeit von Sender, Empfänger und Betrag der Transaktion basiert auf unterschiedlichen Features.
Hinsichtlich der Anonymität fordern zentrale Behörden im Falle von Kryptowährungen die Exchanges dazu auf ihre Kunden dazu zu verpflichten, eine Kopie des Passes und einen Adressnachweis hochzuladen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen zu können.
Klassische Ermittlungsmethoden wie Auskunftsersuchen nach § 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG, Bestandsanfragen der Kontoinhaber (Kundennamen) durch Herausgabeverlangen nach §§ 161, 95 StPO oder Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Bank mit Beschlagnahme der Bestandsdaten nach §§ 103, 105, 94 StPO lassen sich bei Kryptowährungen nicht einfach umsetzen, da sich die Exchanges oft im Ausland befinden.
Durch Pseudonymität und Dezentralität des Kryptowährungshandels ergibt sich eine große Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden, welcher jedoch durch die zumeist öffentliche Einsehbarkeit der Blockchains begegnet werden kann. Bei dieser können sich Spuren bis zur Entstehung des Coins durch das Mining zurückverfolgen lassen. Eine Verfolgung ist über die verschiedenen Kryptowährungsadressen möglich. Jedoch können durch die Nachverfolgung der Geldspuren nicht zwingend die beteiligten Personen diesbezüglich identifiziert werden.
Für die Finanzbehörden besteht zunächst die Möglichkeit der Ermittlung und Überprüfung von Kryptowährungsinhabern mit Hilfe von Sammelauskunftsersuchen (vgl. Beyer: Einkünfte aus Bitcoin - Ermittlungen durch Sammelauskunftsersuchen?). Hierbei handelt es sich um eine Anfrage von Informationen zu Steuerpflichtigen gegenüber einem Dritten, wobei bei Personengruppen durch bestimmte Kriterien eingegrenzt werden. In vielen Branchen geschieht dies schon mit geringem Verwaltungsaufwand dergestalt, dass Handelsplattformen oder Vermittlungsstellen kontaktiert werden, um Auskünfte zu erteilen. Für diese bereits durch die Rechtsprechung gedeckte Praxis wurde mit § 93 Abs. 1a AO zum 25.06.2017 auch eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
Voraussetzung ist jedoch, dass konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich einer Steuerverkürzung aufgrund einer Prognoseentscheidung vorliegen; nicht möglich sind hingegen sog. „Ermittlungen ins Blaue hinein“. Vor dem Hintergrund der Anonymität der Geschäftsabwicklung bei Kryptowährungen mit der Folge der Anreizmöglichkeit zur Steuerhinterziehung wird wohl das Vorliegen des hinreichenden Ermittlungsanlasses bestehen.
Sofern es sich um eine deutsche Handelsplattform handelt, besteht unzweifelhaft die Zuständigkeit der deutschen Finanzbehörden. Bei einer ausländischen Plattform ist hingegen entscheidend, ob im jeweiligen DBA die Möglichkeit des Sammelauskunftsersuchens bzw. der Gruppenanfrage vorgesehen ist. Bei einer Gruppenanfrage sind im Gegensatz zum Sammelauskunftsersuchen die betreffenden Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Anfrage noch nicht identifiziert; die Eingrenzung erfolgt durch bestimmte gemeinsame Merkmale der Gruppenmitglieder.
Der Internetplattform Motherboard ist zu entnehmen, dass die größte deutsche Bitcoin-Plattform bitcoin.de auf Anfrage der Polizei Hannover an diese Kundendaten weitergegeben hat. bitcoin.de führt auf seiner facebook-Seite dazu aus, dass Kundendaten an Ermittlungsbehörden herausgegeben werden, „wenn diese in konkreten Einzelfällen schriftlich angefragt und ein berechtigtes Interesse in Bezug auf konkrete Straftaten glaubhaft machen können“. Eine massenhafte Datenübermittlung oder eine Art „Rasterfahndung“ sei jedoch nicht durchgeführt worden. bitcoin.de verweist in diesem Zusammenhang auf § 21 Abs. 5 ihrer AGB, nach welchen sie zur Herausgabe von Daten an anfragende Behörden gesetzlich berechtigt seien. Auch in den FAQ auf der Homepage www.bitcoin.de finden sich unter der Frage „Was passiert mit den auf bitcoin.de gespeicherten Daten?“ der Hinweis, dass eine gesetzliche Berichtigung bestehe, Daten auch ohne richterlichen Beschluss bei Anfragen von Ermittlungsbehörden zu konkreten Straftaten herauszugeben.
Bereits im Jahr 2017 erfolgten Razzien bei den Plattformen Crimenetwork.biz und crimenet.biz. Hierbei stellten Spezialisten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen und der Staatsanwaltschaft Köln 65 Bitcoins sicher und ein Student, welcher Provisionen für die Verwaltung der Bezahlung als Treuhänder erhalten hatte, wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Somit besteht offenkundig neben den Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden ebenfalls für die Polizei die Möglichkeit der Stellung von Anfragen an Bitcoin-Plattformen.
Aus den USA ist bekannt, dass sich auf Entscheidung eines kalifornischen Gerichts die Plattform „Coinbase“ zur Offenlegung eines Großteils ihrer Nutzerdaten verpflichtet hat.
Eine Rückverfolgung der individuellen Transaktionshistorie einer transparenten Blockchain ist technisch möglich. In diesem Zusammenhang hat sich bereits ein Markt entwickelt, welcher Werkzeuge zur forensischen Blockchain-Analyse erstellt. Wichtig ist hierbei, dass es sich um Werkzeuge handelt, bei welchen keine ermittelten Daten an Dritte weiter übermittelt werden. Den Strafverfolgungsbehörden sind jedoch in diesem Zusammenhang Grenzen gesetzt. Die Ermittlung dieser Daten ist nicht schrankenlos möglich. Maßgeblich sind hier die Generalklauseln der §§ 161, 163 StPO, welche jedoch nur Maßnahmen zulassen, die einen geringen Grundrechtseingriff nach sich ziehen. Jedoch besteht nicht die Sperre des § 100a StPO, da es sich bei einer Blockchain nicht um nicht-öffentliche Kommunikation handelt (besser gesagt bei der Transaktionshistorie der Blockchain). § 100a StPO würde zudem nur den eigentlichen Telekommunikationsvorgang schützen; Datenbestände hingegen nicht.
In verschiedenen Internetforen, z.B. bei facebook tauschen sich Eigentümer, Händler und Miner von Kryptowährungen über die Steuerpflichten im Zusammenhang mit Bitcoins aus. Manche schreiben dabei auch ganz unverblümt, dass sie die entsprechenden Gewinne nicht in ihrer Steuererklärung angeben werden und brüsten sich damit. Hier ist Vorsicht geboten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich ein Steuerfahnder die Beiträge in solchen Foren ansieht, die u.U. sogar öffentlich einsehbar sind und überprüft, welche Forenteilnehmer ihre Gewinne aus Bitcoins in ihren Steuererklärungen angegeben haben.
Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht verfügen über eine langjährige Erfahrung bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Im Bereich der Kryptowährungen verfolgen unsere Fachanwälte stets die aktuellen Entwicklungen. Durch weitreichende Kompetenzen in diesen beiden Bereichen ist es uns möglich, die Verbindung zwischen Steuerrecht und Strafrecht herzustellen und Probleme durchgreifend zu beherrschen. Insbesondere können steuerliche Nacherklärungen und Selbstanzeigen kurzfristig im Einzelfall besprochen werden. Bei Bedarf werden diese zügig durchgeführt.
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