Wer zur regelmäßigen und fristgerechten Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist, macht sich in der Regel bereits bei nicht termingerechter Anmeldung, also durch Verstreichenlassen der Abgabefrist gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 UStG nach § 370 Abs. 1 i.V.m Abs. 4 S. 1 AO wegen Steuerhinterziehung strafbar, weil die Steuer nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin festgesetzt werden konnte. Die Umsatzsteuer wird daher auch als eine sog. Fälligkeitssteuer bezeichnet. Im Gegensatz hierzu gilt der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Einkommenssteuererklärung (sog. Veranlagungssteuer) erst dann als verwirklicht, wenn ein zu niedriger Schätzbescheid ergeht oder das Finanzamt die Arbeiten für diesen Veranlagungszeitraum im wesentlichen abgeschlossen hat. Der strafbare Versuch kann aber bereits früher eintreten. Steuerberater sollten ihre Mandanten deutlich auf die strafrechtlichen Risiken hinweisen, die ihnen in besonderem Maße durch Fristversäumnisse bei der Umsatzsteuervoranmeldung entstehen. Kann das Finanzamt wegen verspäteter oder unterbliebener Abgabe der fälligen Umsatzsteuervoranmeldung die Steuer nicht rechtzeitig festsetzen, ist dies – von extremen unverschuldeten Ausnahmefällen abgesehen – eine Steuerhinterziehung . Die Folgen für den Mandanten sind ärgerlich und oft weitreichend; sie im Nachhinein auszubügeln kostet mehr Zeit und Nerven, als die rechtzeitige Übermittlung der Belege je hätte kosten können. In der Vergangenheit wurden solche Fälle der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in der Regel durch die Finanzämter bzw. die Ermittlungsbehörden nicht aufgegriffen. Durch die Änderung der Nr. 132 der sog. Allgemeinen Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) 2012 hat sich diese Problematik deutlich verschärft: Hiernach müssen die Finanzämter der Straf- und Bußgeldsachenstelle nunmehr - anders als bislang - auch verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen zuleiten. Bislang konnte das Finanzamt von einer Vorlage an die Straf- und Bußgeldsachenstelle in solchen Fällen absehen, da der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung als Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukam und ein Steuerstrafverfahren obsolet wurde. Trotz div. Anfragen von Berufsverbänden der Steuerberater hat das BMF bisher hierzu keine entschärfende pragmatische Verwaltungsanweisung herausgeben.
Seit Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am 3. Mai 2011, sind die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige erheblich verschärft worden. Eine verspätete Umsatzsteuervoranmeldung stellt nur noch dann eine strafbefreiende Selbstanzeige dar, wenn mit ihr zugleich alle etwaigen im Zeitpunkt der Abgabe noch nicht strafrechtlich verjährten Umsatzsteuerhinterziehungen angezeigt werden (sog. Vollständigkeitsgebot nach § 371 Abs. 1 AO).