Im Zusammenhang mit den nun diskutierten Regelungen des Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetzes zur elektronischen Veranlagung sollte m.E. die Gelegenheit genutzt werden, Unklarheiten im Rahmen der seit 2011 bestehenden Neuregelung zur gesetzlichen Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO zu nutzen.
So stellt sich z.B. die Frage, in welchem Zeitpunkt eine Tat gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO als entdeckt gilt, wenn Daten dem FA elektronisch von Dritter Seite (z.B. Versicherungsgesellschaften, Rentenversicherungsträgern) übermittelt werden und der Sachbearbeiter des FA noch keine Kenntnis hiervon hat. Denn ab Tatentdeckung ist die Selbstanzeige gesperrt. Konkrete höchstrichterliche Rechtsprechung besteht hierzu nicht. Insbesondere ist das Merkmal der Tatentdeckung sowohl in seiner objektiven als auch subjektiven Komponente höchst umstritten. Eine gesetzliche Klarstellung wäre wünschenswert. Wir vertreten die Ansicht, dass der Sachbearbeiter des FA Kenntnis von den mitgeteilten Daten erlangt haben muss (objektive Komponente). Weiterhin ist es u.E. erforderlich, dass der Steuerpflichtige zumindest damit rechnen muss, dass die Daten von Dritter Seite dem FA übermittelt worden sind und der Sachbearbeiter Kenntnis erlangt haben kann. Es könnte aber durch eine Gericht ggf. auch die Ansicht vertreten werden, dass die Selbstanzeige schon früher gesperrt ist. Daher wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert.
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