Quelle: BStBl I 2011, 1000.
Bei der Neuregelung zur Selbstanzeige hat sich eine wichtige Änderung der AStBV ergeben: Durch die Änderung des Nr. 132 Abs. 1 AStBV müssen nun die Finanzämter der BuStra auch verspätet abgegebene Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen zuleiten (jede Verspätung = Hinterziehung). Dies wird für die BuStra erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Diese Änderung legt nahe, dass in der Selbstanzeigenberatung Mandanten darauf hingewiesen werden sollten, dass für eine vollständige Selbstanzeige - mangels gesicherter Rechtsprechung - auch Voranmeldungen (und nicht nur die Jahreserklärung) zu korrigieren wären.
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