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NRW ermittelt wegen Steuerhinterziehung: Auswertung von Daten aus Steueroasen rollt an

Mit Hilfe von Offshore-Dienstleistern haben Verdächtige nach Unterlagen, die den Behörden vorliegen, hohe Summen an Steuern hinterzogen. Hierbei wurden z.B. Briefkastenfirmen in sog. Steueroasen genutzt und die Kapitaleinkünfte sollten auf diese Weise gegenüber dem deutschen Fiskus verschleiert werden. Die vorliegenden Daten ergeben sich u.a. aus Datenträgern, die laut Medienberichten der letzten Jahre durch journalistische Verbünde gesichtet und auch Behörden zugespielt worden sind. Zuletzt war die teilweise Finanzierung dieser journalistischen Verbünde durch unbekannte ausländische Quellen in die Kritik geraten, wobei einzelne Medien aus diesen Verbünden sogar ausgestiegen sind. Auch manche Steueroase dürfte als Feigenblatt gewisse Daten aufgrund von Vereinbarungen geliefert haben.   

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW umfasst seit dem 1.1.2025 die zuvor organisatorisch weitgehend selbständig agierenden  Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Eine große Zahl der Mitarbeiter ist mittlerweile auf die Ermittlungen im Bereich von internationalem Steuerbetrug, Geldwäsche und Cybercrime spezialisiert. 

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität Bochum ist Verfahrensherrin sämtlicher Verfahren. Die Staatsanwaltschaft Bochum ist seit 2008 durch die Medienberichte zu Ermittlungen aufgrund sog. Steuer-CDs bekannt. Mittlerweile führte sie Verfahren gegen mehr als 8.000 Beschuldigte in den sogenannten „Steuer-CD-Verfahren“ mit Daten von Banken aus der Schweiz, aus Liechtenstein und aus Luxemburg. Auch schöpfte sie Gewinne in Höhe von über 350 Millionen Euro von den beteiligten ausländischen Banken ab.

Nunmehr werden erneut gegen zahlreiche Besitzer von Hinterziehungskonstruktionen in Steueroasen sowohl steuerliche als auch strafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Da die Rechtsprechung Steuerhinterziehung nicht mehr als Kavaliersdelikt ansieht und die Möglichkeit der Selbstanzeige medial seit Jahren bekannt ist, ist nun neben den zu zahlende Steuern mit deutlich härteren Strafen zu rechnen.

Die Steueranwälte von LHP besprechen im Einzelfall die Möglichkeit einer strafbefreienden oder ggf. strafmildernden Selbstanzeige (§ 371 AO). Wichtig ist hierfür u.a. eine vollständige Nacherklärung für den Zeitraum gem. § 371 Abs. 1 AO, wobei diese Erklärung in Eilfällen – wie jetzt hier – zunächst auch mittels Schätzungen zu Lasten des Mandanten erfolgen kann. Diese Schätzung muss jedoch hoch genug sein und kann dann in einem zweiten Schritt durch die tatsächlichen Daten/Belege konkretisiert werden. Ob die Selbstanzeige noch komplett strafbefreiend wirkt, hängt nun auch von dem Wettrennen ab, ob die Behöre die Tat vorab entdeckt (Sperrgründe gem. § 371 Abs. 2 AO).  Eine kooperative vollständige Selbstanzeige mit anschließender Steuerzahlung kann im Einzelfall jedenfalls eine Strafmilderung bedeuten, sich unter dem Strich also auch dann auszahlen.

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