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Neue Befugnisse für Finanzermittlungen durch das Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz (VVBG)

Durch den Erwerb hochwertiger Vermögenswerte durch Mittel unklarer Herkunft wird nach Ansicht der Bundesregierung die wirtschaftliche und politische Entwicklung Deutschlands gefährdet (vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen). Durch das Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz (Entwurf) will der Gesetzgeber nun die Anreize für Straftaten beseitigen und gleichzeitig das Vertrauen in den Rechtsstaat stärken. Bislang werden v. a. Kontrollverhältnisse genutzt, um Eigentum an illegal erworbenen Vermögensgegenständen zu verbergen. Der staatliche Zugriff auf Gewinne aus Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Proliferationsfinanzierung, Korruption oder Steuerhinterziehung wird durch die fehlende oder ineffektive Kontrolle erschwert. Die neuen Verfahrensregelungen sollen eine präventive Wirkung entfalten, so dass kein Strafverfahren abgewartet werden muss.

Der Gesetzgeber betont, dass eine anlasslose Kontrolle sämtlicher hochwertiger Vermögensgegenstände nicht zulässig sein werde. Vielmehr müssen den Gegenständen besondere Risikomerkmale anhängen, die konkrete Anhaltspunkte für das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat (z.B. Steuerhinterziehung) liefern. Hierzu werden auch deutsche und europäische rechtliche Erfahrungswerte aus Geldwäscheermittlungen für die Beurteilung genutzt.  Liegt ein begründeter Verdacht vor, kann von dem Inhaber des Vermögensgegenstandes Auskunft verlangt werden. Eine durchsetzbare Mitwirkungspflicht soll allerdings nicht bestehen (hier besteht die Frage, ob als Konsuenz des Schweigens dann jedoch Verlust der Vermögensgegenstandes droht).

Verdächtige und hochwertige Vermögensgegenstände im Sinne des Gesetzes sollen künftig unabhängig von einem Strafverfahren in das erweiterte Einziehungsverfahren nach den Regelungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung einbezogen werden.

Ein besondere Risiko besteht dann, wenn der Gesetzgeber diese Neuregelung schrittweise ausdehnt und wenn er sich dabei mehr auf den ursprünglichen Normzweck beschränkt, sondern die Macht der Ermittlungsbehörde ausweitet und diese sich aufgrund des präventiven Norncharakters als umfassend befugt ansieht. Es kann dann im Einezlfall faktisch sogar eine Umkehr der Unschuldsvermutung drohen. Hier sind Juristen gefordert, das neue Gesetz kritisch zu prüfen.

Die Steueranwälte von LHP berücksichtigen selbstverständlich die künftigen Neuregelungen zum Vernögenverschleierungsgesetz. Während bisher strafrechtliche Ermittlungen in vielen Fällen notwendig waren, um auf Vermögen zuzugreifen, wird die Vermögenseinziehung nunmehr zeitlich vorgelagert. 

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