Finanzämter gehen teilweise dazu über, bei Selbstanzeigen häufig schon früh Hinterziehungszinsen gem. § 235 Abgabenordnung (AO) festzusetzen. Dies kann aus Sicht des Mandanten nachteilig früh sein. Die Zahlung von Zinsen (Nachzahlungszinsen, Hinterziehungszinsen) ist zudem seit 1.1.2015 Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Selbstanzeige.
In der Praxis der Selbstanzeigen für Mandanten stellen wir fest, dass Finanzämter schneller als früher Hinterziehungszinsen gem. § 235 Abgabenordnung (AO) festsetzen. Zum Hintergrund: Aufgrund interner Anweisung werden Finanzämter hierzu von der jeweiligen Leitung der Finanzverwaltung angehalten (vgl. z. B. Erlass des Finanzministers NRW v. 6.10.2014, Aktenzeichen: S 0462).
Diese betragen 6% des hinterzogenen Betrags. Es gibt keine Zinseszinsen. Der Zins wird berechnet für die Zeit ab Vollendung der Tat bis zur Zahlung der Steuer. Es findet eine Verrechnung mit den üblichen Nachzahlungszinsen in der Höhe von 6% statt.
Hinterziehungszinsen fallen bei einer Steuerhinterziehung, also Vorsatz, an. Handelt es sich um eine bloße Korrekturerklärung (also ohne früheren Vorsatz), so werden „nur“ Nachzahlungszinsen festgesetzt. Der Unterschied liegt im Zinsbeginn: Dieser beginnt bei Hinterziehungszinsen bereits mit Vollendung der Tat, bei Nachzahlungszinsen erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.
Finanzämter müssen diesen Vorsatz beweisen, das heißt sie tragen die Feststellungslast für den Vorsatz. Insofern besteht kein Unterschied zu einem Steuerstrafverfahren seitens der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft.
In der Vergangenheit wurden Hinterziehungszinsen meist erst lange nach einer geänderten Steuerfestsetzung separat festgesetzt. Manche Mandanten hatten den Fall bereits innerlich „abgehakt“. Doch der Zinsbescheid kam dann (wie zu erwarten) doch noch.
Wenn Hinterziehungszinsen frühzeitig festgesetzt werden und sich später
dann kann eine Änderung des Bescheides betreffend Hinterziehungszinsen mit Hürden verbunden sein. Denn der Gesetzeswortlaut schließt eine Änderung aus (§ 235 Abs. 3 Satz 3 AO). Dies gilt jedoch nach unserer Ansicht nicht für den Fall, dass sich später herausstellt, dass der hinterzogene Betrag geringer als gedacht ist. Diese Frage wurde durch die Rechtsprechung bisher nicht geklärt.
Im Rahmen einer Selbstanzeige sollte darauf hingewirkt werden, dass erst die Steuer zutreffend festgesetzt wird. Erst dann soll ein Bescheid über Hinterziehungszinsen erfolgen. Dadurch erspart sich der Mandant die schwierige Änderung des Zinsbescheides betreffend Hinterziehungszinsen.
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