Umsatzsteuerrechtliche Herausforderungen im Online-Handel
Der Online-Handel ist durch grenzüberschreitende Lieferketten, digitale Plattformen und unterschiedliche steuerliche Regelungen in den jeweiligen Zielmärkten geprägt. Online-Händler und ihre steuerlichen Berater müssen sich mit komplexen umsatzsteuerlichen Vorgaben auseinandersetzen. Die Einführung des One-Stop-Shop (OSS)-Verfahrens mit Wirkung zum 01.07.2021 sowie spezifische Regelungen für elektronische Schnittstellen haben die Anforderungen an die Steuerkonformität erheblich verändert und nochmals erhöht. Eine genaue Kenntnis der aktuellen Gesetzgebung ist essenziell, um umsatzsteuerliche Risiken zu minimieren und eine korrekte Umsatzbesteuerung sicherzustellen.
Die bis zum 30.06.2021 anwendbare Regelung galt für Unternehmen, die Waren aus einem EU-Mitgliedstaat an Privatkunden in anderen EU-Staaten versandten. Grundsätzlich galt im Umsatzsteuerrecht das Ursprungslandprinzip, aber die Versandhandelsregelung bildete eine Ausnahme: Wenn bestimmte Schwellenwerte (sog. Lieferschwellen) überschritten wurden, musste die Umsatzsteuer im jeweiligen Bestimmungsland entrichtet werden.
Jedes EU-Land hatte eine eigene jährliche und umsatzbezogene Lieferschwelle zwischen 35.000 und 100.000 Euro.
Unterhalb der Lieferschwelle erfolgte die Umsatzbesteuerung im Sitzland des Lieferanten. Sobald der Unternehmer eine der Lieferschwellen überschritten hatte, musste er sich in dem EU-Land der Lieferschwellenüberschreitung umgehend umsatzsteuerlich registrieren und fortan Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen in dem jeweiligen Bestimmungsland abgeben.
Für viele Online-Händler führte dies zu umsatzsteuerlichen Registrierungs- und Deklarationspflichten in mehreren EU-Ländern. Der Verwaltungsaufwand für Online-Händler war insoweit enorm.
Um insoweit Erleichterungen für die Online-Händler zu schaffen, wurde die Versandhandelsregelung mit Wirkung zum 01.07.2021 durch die sog. Fernverkaufsregelung (OSS-Verfahren) abgelöst.
Das One-Stop-Shop-Verfahren (sog. OSS-Verfahren) wurde entwickelt, um den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU zu vereinfachen. Es ermöglicht Online-Händlern, ihre Umsatzsteuerverpflichtungen für mehrere Mitgliedstaaten zentral über eine einzige Steuerbehörde in ihrem Sitzstaat abzuwickeln. Im Falle einer Nutzung des OSS-Verfahrens ist eine Registrierung im EU-Ausland grundsätzlich nicht mehr erforderlich (Achtung, es gibt Ausnahmen!) Dabei gibt es drei unterschiedliche Verfahren:
Die OSS EU-Regelung (§ 18j UStG) ist anwendbar für in der EU ansässige Unternehmer (auch elektronische Schnittstellen) und betrifft im Kern innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in das EU-Ausland.
Die OSS Nicht-EU-Regelung (§ 18i UStG) ist bei nicht in der EU ansässige Unternehmer für sämtliche sonstigen Leistungen des Unternehmers an Nichtunternehmer innerhalb der EU angezeigt. Eine Teilnahme an diesem besonderen Besteuerungsverfahren ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle Leistungen möglich.
Das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) nach § 18k UStG als sog. Einfuhrregelung erleichtert im Wesentlichen inländischen Unternehmern die Abwicklung der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro und dem sich anschließenden Fernverkauf der Ware innerhalb der EU.
Gemäß § 3c Abs. 1 UStG unterliegt der innergemeinschaftliche Fernverkauf der Besteuerung im Bestimmungsland. Hierbei ist eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro zu beachten. Wird diese überschritten, muss die Umsatzsteuer im Bestimmungsland abgeführt werden. Eine weitere Besonderheit betrifft elektronische Schnittstellen wie Marktplätze (z.B. Amazon oder eBay). Diese können unter bestimmten Bedingungen als Steuerschuldner gelten, wenn sie als Vermittler auftreten. Eine korrekte steuerliche Einordnung ist hier essenziell, um Doppelbesteuerungen oder eine fehlerhafte Deklaration zu vermeiden. Zu beachten ist, dass die neue Umsatzschwelle nicht mehr länderbezogen gilt. Vielmehr sind alle Fernverkäufe ins EU-Ausland in die Berechnung zur Überschreitung der Umsatzschwelle einzubeziehen.
4.1. Lieferungen ins Drittland
Lieferungen in Drittstaaten unterliegen besonderen steuerlichen Regeln. Grundsätzlich sind Ausfuhrlieferungen gemäß Art. 146 MwStSystRL und § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist der lückenlose Nachweis der tatsächlichen Warenbewegung ins Drittland. Händler müssen entsprechende Dokumentationen, wie Frachtpapiere oder Speditionsnachweise, sorgfältig aufbewahren.
4.2. Umsatzbesteuerung in Großbritannien
Seit dem Brexit gelten für Lieferungen nach Großbritannien neue Regelungen. B2B-Lieferungen unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren, sofern der Empfänger umsatzsteuerlich registriert ist (Ausnahme: Lieferung DDP an den Kunden in Großbritannien).
B2C-Lieferungen mit einem Warenwert bis 135 britische Pfund fallen hingegen in Großbritannien unter eine besondere Registrierungspflicht des deutschen Online-Händlers. Die Lieferung unterliegt in Großbritannien der Umsatzsteuer. Der Online-Händler muss sich in Großbritannien umsatzsteuerlich registrieren, dem Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen (derzeit 20%) und die Umsatzsteuer im Wege der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das britische Finanzamt (HMRC) abführen. (Beachte: auch in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung muss der Umsatz gemeldet werden!).
Zudem sind Verkäufe über elektronische Marktplätze von Bedeutung, da diese unter bestimmten Voraussetzungen als Steuerschuldner gelten können. In diesem Fall besteht für den (deutschen) Unternehmer keine Registrierungspflicht in Großbritannien.
Die Besteuerung von Verkäufen über elektronische Marktplätze wurde mit § 3 Abs. 3a UStG und Art. 14a MwStSystRL neu geregelt. Unter bestimmten Bedingungen werden Marktplätze als fiktive Lieferanten behandelt, was bedeutet, dass sie für die Vereinnahmung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich sind. Die Regelung fingiert im Ergebnis ein Reihengeschäft.
Diese Regelung findet insbesondere Anwendung auf im Drittland (z. B. China) ansässige Unternehmer und auf EU-Unternehmer, die ihre im Drittland befindliche Ware an Kunden in der EU veräußern und die Ware direkt aus dem Drittland an den Kunden versendet wird. Dies führt zu einer Veränderung der umsatzsteuerlichen Pflichten und erfordert eine detaillierte Dokumentation durch die Händler, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Diese Regelung betrifft insbesondere Verkäufe über Amazon, eBay und ähnliche Plattformen.
6.1. Dropshipping und Reihengeschäfte
Beim Dropshipping handelt es sich um ein Reihengeschäft, bei dem ein Online-Händler Waren verkauft, die er selbst nicht lagert, sondern direkt vom Lieferanten an den Endkunden versenden lässt. Umsatzsteuerlich liegt ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a UStG vor. Dabei muss geprüft werden, ob die Regelungen über den Versandhandel greifen oder ob der Online-Händler sich im Bestimmungsland registrieren muss. Eine fehlerhafte Deklaration kann zu erheblichen steuerlichen Nachzahlungen führen.
6.2. Amazon Pan-EU-Programm
Das Amazon Pan-EU-Programm (Amazon FBA) führt zu komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen, da Waren automatisch zwischen verschiedenen EU-Warenlagern transferiert werden. Umlagerungen zwischen diesen Warenlagern gelten als innergemeinschaftliche Verbringungen und müssen entsprechend gemeldet und deklariert werden. Der Online-Händler muss sich – auch nach Einführung des OSS-Verfahrens – in diesen Fällen weiterhin in dem jeweiligen Lagerland umsatzsteuerlich registrieren und Umsatzsteuer-Voranmeldungen an die örtliche Finanzbehörde übermitteln. Auch die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) darf insoweit nicht vergessen werden.
Zudem greift in bestimmten Ländern, wie Frankreich oder Italien, das Reverse-Charge-Verfahren für lokale Verkäufe. Eine korrekte steuerliche Dokumentation ist unerlässlich, um Probleme mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
Seit 2015 findet auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen das Bestimmungslandprinzip Anwendung. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Sitz- bzw. Wohnort des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2, Abs. 5 UStG).
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind gemäß Art. 7 MwStVO alle Leistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.
Bei Online-Schulungen, Online-Coachings sowie Webinaren hängt die umsatzsteuerliche Einordnung als elektronische Dienstleistung von den Umständen des Einzelfalles ab.
Beispiele für eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung sind nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere Fallgruppen:
Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen,
Automatisierte Online-Fernwartung von Programmen,
Online-Data-Warehousing,
Online-Bereitstellung von Speicherplatz
Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
Bereitstellung von E-Books, Abonnements von Online-Zeitungen, Filmen
Auch im Bereich der elektronischen Dienstleistungen hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs. 11a UStG im Falle der Einschaltung eines anderen Unternehmers in die Erbringung der Dienstleistung (z. B. Online-Vermittlungsplattform) ebenfalls eine Fiktion der Leistungskette geregelt (Dienstleister Vermittlungsplattform Kunde).
Die Einzelheiten der Regelung sind hochkomplex. Die Anwendung der Fiktionsregelung lässt sich jedoch durch geschickte Vertragsgestaltung vermeiden.
Mit dem ViDA-Programm plant die EU weitreichende Reformen des Mehrwertsteuersystems. Ein wichtiger Aspekt ist die Erweiterung der Plattformbesteuerung auf B2B-Transaktionen, wodurch Marktplätze künftig auch in Geschäftskundenbeziehungen steuerlich haften könnten. Darüber hinaus wird die Einführung einer „Single VAT Registration“ diskutiert, um Unternehmen eine einheitliche steuerliche Registrierung in der gesamten EU zu ermöglichen. Zusätzlich sind elektronische Rechnungsstellung und transaktionsbasierte Meldepflichten in Echtzeit geplant, die voraussichtlich ab 2030 in Kraft treten sollen.
Im Bereich des grenzüberschreitenden Online-Handels kommt es immer wieder zu steuerstrafrechtlich relevantem Verhalten.
Häufig versäumen Online-Händler die Überwachung ihrer Lieferschwellen (35.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR) und/oder der ab 01.07.2021 gültigen EU-weiten Umsatzschwelle (10.000,00 EUR). Auch im Zuge der Registrierung des Unternehmers für das OSS-Verfahren treten die insoweit bestehenden Versäumnisse der Vergangenheit häufig zu Tage. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
In vielen Fällen führt dies dazu, dass der Online-Händler trotz Überschreitung der Lieferschwelle bzw. Umsatzschwelle seinen Kunden weiterhin deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 19% in Rechnung stellt und an die deutsche Finanzbehörde abführt, obwohl das Besteuerungsrecht längst (mitunter seit mehreren Jahren) auf das jeweilige Bestimmungsland übergegangen ist.
Wenn dem Unternehmer dies nun Jahre später auffällt, ist präzises strategisches Vorgehen gefragt. Zunächst muss der Unternehmer sämtliche betroffenen Rechnungen berichtigen (§ 14c UStG) und gegenüber der deutschen Finanzverwaltung die Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer geltend machen. Gleichzeitig sollte der Unternehmer gegenüber dem deutschen Finanzamt den Sachverhalt vollständig offenlegen. Die Offenlegung sollte die Voraussetzungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllen. Denn auch die Hinterziehung von ausländischer Umsatzsteuer ist grundsätzlich eine in Deutschland strafbare Steuerhinterziehung.
Parallel sollte der Unternehmer unbedingt die Nachmeldung der Umsatzsteuer und ggf. die vorab notwendige umsatzsteuerliche Registrierung in dem betroffenen EU-Mitgliedstaat in die Wege leiten und muss sich zudem über die strafrechtlichen Folgen der „Nicht-Abführung“ in dem jeweiligen EU-Land informieren. Gegebenenfalls ist zusätzlich eine strafbefreiende Selbstanzeige in dem jeweiligen EU-Land erforderlich.
Die fortschreitende Digitalisierung des Umsatzsteuerrechts und die zunehmend komplexe Rechtslage erfordert eine kontinuierliche Anpassung an neue gesetzliche Vorgaben. Online-Händler und deren Steuerberater müssen sich frühzeitig mit diesen Regelungen befassen, um umsatzsteuerliche Risiken zu minimieren und Vereinfachungsverfahren (wie z.B. OSS) optimal zu nutzen. Die Steuerexperten der LHP-Gruppe bestehend aus erfahrenen Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern unterstützen Online-Händler kompetent bei der Einhaltung aller umsatzsteuerlichen Anforderungen im digitalen Handel. Das Umsatzsteuer-Kompetenzteam von LHP bietet umfassende Beratung und Unterstützung in allen umsatzsteuerlichen Fragen rund um digitale Geschäftsmodelle an.
Speziell für Online-Händler bieten wir insbesondere die folgenden Leistungen an:
Umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland und in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Erstellung und Abgabe von umsatzsteuerlichen Meldungen (UStVA, UStJE, OSS, IOSS, ZM, Intrastat) in Deutschland sowie im EU-Ausland,
Begleitung von Nachmeldungen und strafbefreienden Selbstanzeigen im Bereich Online-Handel in Deutschland und im EU-Ausland,
Begleitung und Durchführung von umsatzsteuerlichen Einspruchsverfahren und finanzgerichtlichen Klageverfahren im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Fernverkäufen,
„Beratung für Berater“: rund um die komplexe Materie der Versandhandels- und Fernverkaufsregelung sowie im Zusammenhang mit elektronischen Dienstleistungen. Mandatsschutz sichern wir gerne schriftlich zu.
Gutachterliche Beurteilung von nationalen und internationalen umsatzsteuerlichen Fragestellungen speziell rund um das Themenfeld Versandhandel, Fernverkauf und elektronische Dienstleistungen,
Umsatzsteuerliche Analyse neuer digitaler Geschäftsmodelle im Online-Handel,
Begleitung von Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen und Umsatzsteuernachschauen.
1. Was ist das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren und für wen ist es relevant?
Das OSS-Verfahren erleichtert die Umsatzsteuerabwicklung für Online-Händler innerhalb der EU. Statt sich in jedem Bestimmungsland umsatzsteuerlich zu registrieren, können Unternehmer ihre umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zentral über eine Steuerbehörde in ihrem Sitzstaat abwickeln.
2. Welche Änderungen gab es bei der Umsatzsteuer für den Online-Handel seit dem 01.07.2021?
Zum 01.07.2021 wurde die bisherige Versandhandelsregelung durch die Fernverkaufsregelung ersetzt. Die länderbezogenen Lieferschwellen (meist 35.000,00 EUR je Land) wurden durch eine einheitliche EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 EUR ersetzt. Durch die Nutzung des OSS-Verfahrens entfällt grundsätzlich eine Registrierungspflicht in den Bestimmungsländern.
3. Muss ich mich bei Überschreitung der Umsatzschwelle als Online-Händler noch in jedem EU-Land umsatzsteuerlich registrieren?
Nicht zwingend. Wenn das OSS-Verfahren genutzt wird, entfällt in vielen Fällen die Pflicht zur Registrierung in anderen EU-Staaten. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere bei der Lagerung von Waren im Ausland (Amazon FBA, PAN-EU).
4. Was ist der Unterschied zwischen OSS und IOSS?
Das OSS-Verfahren gilt für innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatkunden innerhalb der EU. Das IOSS-Verfahren (Import-One-Stop-Shop) erleichtert die Umsatzsteuererhebung für Warenimporte aus Drittländern mit einem Wert bis 150 EUR.
5. Welche umsatzsteuerlichen Pflichten habe ich als Händler, wenn ich Waren über Marktplätze wie Amazon oder eBay verkaufe?
Unter bestimmten Bedingungen gelten Marktplätze als Schuldner der Umsatzsteuer. In diesen Fällen muss der Händler sich nicht im Bestimmungsland registrieren. Bei der Nutzung des Amazon Pan-EU-Programms sind jedoch weiterhin Registrierungen erforderlich.
6. Was bedeutet die Umsatzschwelle von 10.000 EUR für innergemeinschaftliche Fernverkäufe?
Überschreiten die grenzüberschreitenden B2C-Umsätze eines Unternehmens 10.000 EUR jährlich, muss die Umsatzsteuer im Bestimmungsland abgeführt werden, es sei denn, das OSS-Verfahren wird genutzt.
7. Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es beim Dropshipping?
Dropshipping kann ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft darstellen. Abhängig von den Beteiligten und dem Warenfluss kann eine steuerliche Registrierung im Bestimmungsland erforderlich sein.
8. Welche steuerlichen Pflichten ergeben sich durch das Amazon Pan-EU-Programm?
Da Amazon Waren automatisch zwischen EU-Lagern verschiebt, gelten diese Bewegungen als innergemeinschaftliche Verbringungen. Händler müssen sich umsatzsteuerlich in den Lagerländern registrieren und dort bei den örtlichen Finanzbehörden innergemeinschaftliche Erwerbe sowie auch die lokalen Verkäufe an die Kunden aus den Lagern heraus deklarieren.
9. Was passiert, wenn ich Umsatzsteuer fälschlicherweise in Deutschland statt im Bestimmungsland abgeführt habe?
Die zu viel gezahlte Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen über eine Rechnungskorrektur vom Finanzamt zurückgefordert werden. Hierbei sind jedoch die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten (z.B. Festsetzungsverjährung). Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine strafbefreiende Selbstanzeige beim deutschen Finanzamt erforderlich sein. Zudem muss sich der Online-Händler parallel in den betroffenen Bestimmungsländern (nachträglich) umsatzsteuerlich registrieren und dort Nachmeldungen abgeben. Auch dort müssen die steuerstrafrechtlichen Folgen beachtet werden.
10. Wie sind digitale Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln?
Seit 2015 gilt für elektronische Dienstleistungen das Bestimmungslandprinzip. Umsatzsteuer muss dort abgeführt werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.
11. Wie wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen nach Großbritannien nach dem Brexit behandelt?
B2B-Lieferungen unterliegen meist dem Reverse-Charge-Verfahren. B2C-Lieferungen mit einem Warenwert bis 135 britische Pfund erfordern eine umsatzsteuerliche Registrierung des Händlers in Großbritannien.
12. Welche umsatzsteuerlichen Pflichten habe ich als deutscher Online-Händler bei Verkäufen in die Schweiz?
Lieferungen in die Schweiz gelten als Ausfuhrlieferungen und sind in Deutschland steuerfrei. In der Schweiz kann jedoch eine Umsatzsteuerpflicht bestehen, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden.
13. Was ist das VAT in the Digital Age (ViDA)-Programm?
ViDA ist eine geplante EU-weite Reform zur Digitalisierung der Umsatzsteuer. Es umfasst unter anderem eine einheitliche steuerliche Registrierung („Single VAT Registration“) und Echtzeit-Meldepflichten.
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