Verschiedene Medien haben über Eckpunkte des neuen DBA Schweiz-USA berichtet, welches nun paraphiert worden ist (vgl. z.B. die Schweizer Zeitung NZZ am 10.8.09). Die Gesetzgebungsorgane beider Staaten müssen noch zustimmen.
I. Welche Bedeutung hat das DBA für deutsche Anleger in der Schweiz?
Das neue DBA wird zwar nur für Auskünfte der Schweiz an die US-Steuerverwaltung gelten. Aber es ist damit zu rechnen, dass die Schweiz nun auch flexibler in den Verhandlungen mit Deutschland betreffend die Amtshilfe in Steuersachen wird. Deutsche Anleger sollten das neue DBA im Auge behalten, insbesondere die Frage einer evtl. Rückwirkung und ob ggf. eine steuerliche Selbstanzeige sinnvoll ist.
II. Was wird neu sein?
1. Die Schweiz leistet Amtshilfe nicht mehr nur bei sog. Steuerbetrug (also Steuerhinterziehung mit Verschleierungshandlung), sondern auch bei schlichter Steuerhinterziehung.
2. Die Auskunft geschieht nur dann, wenn die USA die Person des Bankkunden benennt. Anfragen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig.
3. Es gibt keine Rückwirkung. Amtshilfe wird nur geleistet bei Steuerhinterziehung, die nach Unterzeichnung des neuen DBA geschieht.
4. Punkte 1 bis 3 gelten umgekehrt auch für die USA gegenüber der Schweiz.
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