Bei der Vorbereitung einer steuerlichen Selbstanzeige stellt sich die Frage, für welche Zeiträume Steuern nachzuzahlen sind und welche Personen durch die Selbstanzeige geschützt werden müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der BFH seine Rechtsprechung im Falle von Miterben mit Urteil vom 29.08.2017 konkretisiert hat (Aktenzeichen: VIII R 32/15).
Nach dieser Rechtsprechung kann die verlängerte steuerliche Festsetzungsverjährung nicht nur durch eine Hinterziehung des Erblassers (des Verstorbenen) eintreten, sondern auch durch eine Hinterziehung durch den Miterben. Hierbei genügt zudem, dass einer der Miterben die Hinterziehung begeht, wobei es unerheblich ist, ob die anderen Miterben von dieser Hinterziehung Kenntnis haben. Eine andere Frage ist, ob sich gegebenenfalls zivilrechtliche Ausgleichsansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft aufgrund dieser Hinterziehung ergeben können. Dieses Urteil ist bemerkenswert, da es bisher streitig war, ob eine Hinterziehung betreffend einen Steueranspruch des Verstorbenen nur durch den Verstorbenen selber oder auch durch den Miterben erfolgen kann. Der BFH bezieht sich insofern auf die Korrekturpflicht der Miterben gemäß § 153 AO. Nach dieser Vorschrift sind auch Gesamtrechtsnachfolger, wozu auch Miterben gehören, zur Richtigstellung der Steuererklärungen verpflichtet, sobald sie von der Unrichtigkeit positive Kenntnis erlangt haben. Dies hat zur nachteiligen Folge, dass für alle Miterben die verlängerte Frist zur steuerlichen Festsetzung bei Vorsatz gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gelten kann. In diesem Fall können die Steuern daher mindestens für die letzten 10 Jahre (bei verspäteter Abgabe der Erklärung gegebenenfalls auch später) festgesetzt werden.
Diese neue Rechtsprechung ist auch vor dem Hintergrund der Änderung der Regelung der Selbstanzeige (sogenannte Vollständigkeitsgebot) zu beachten. Denn die Vollständigkeit verlangt, dass neben einem Mindestberichtigungszeitraum von 10 Jahren auch alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre nacherklärt werden müssen. Da es sich vorliegend um ein Unterlassen aufgrund der Nichterfüllung der Berechtigungspflicht gemäß § 153 AO handelt, könnte eine Staatsanwaltschaft auf die Idee kommen, dieses Unterlassen noch lange nicht als strafrechtlich verjährt anzusehen, sodass sämtliche Jahre, auf die sich dieses Unterlassen bezieht, steuerlich nacherklärt werden müssten. Diese Frage sollte am besten im Einzelfall besprochen bzw. geklärt werden.
Zur Neuregelung der Selbstanzeige seit dem 01.01.2015 hat unsere Sozietät bereits umfangreich publiziert. Beispielhaft sei auf den Fachbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Dirk Beyer im NWB 2015 S. 769 verwiesen werden.
Die Vorbereitung von Selbstanzeigen weist viele Fallstricke auf, die im Einzelfall beachten werden sollten. Hierzu ist eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich, um spätere Ärgernisse zu vermeiden.
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