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Registrierkassen/PC-Kassen: Kassensicherungsverordnung kommt

LHP weist auf die kommende Kassensicherungsverordnung für Kassensysteme hin

Die Kassensicherungsverordnung regelt:

  1. Für welche elektronischen Aufzeichnungssysteme gilt die Regelung des § 146a AO betreffend die Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen?
  2. Wann und in welcher Form muss eine solche Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung geschehen?
  3. Wie sind diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern?
  4. Welche Anforderungen gelten an die digitale Schnittstelle, an die technische Sicherheitseinrichtung und an den auszustellenden Beleg?

Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass nach der Kassensicherungsverordnung (Entwurf) bestimmte Geräte nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören, an die die Anforderungen des § 146a AO zu stellen sind. Hierzu gehören nach dem Entwurf insbesondere auch Geldautomaten sowie Taxameter und Wegstreckenzähle. Es bleibt abzuwarten, wie die endgültige Verordnung aussieht.

Alle Unternehmer sollten sich rechtzeitig informieren. In Zukunft ist mit noch strengeren Betriebsprüfungen zu rechnen. Bereits jetzt werden Unternehmer mit Hinzuschätzungen konfrontiert, die sie teilweise nicht nachvollziehen können. Die Nichterfüllung von weiteren künftigen gesetzlichen Anforderungen kann das Schätzungsrisiko erhöhen.

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