LHP weist auf die kommende Kassensicherungsverordnung für Kassensysteme hin
Die Kassensicherungsverordnung regelt:
Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass nach der Kassensicherungsverordnung (Entwurf) bestimmte Geräte nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören, an die die Anforderungen des § 146a AO zu stellen sind. Hierzu gehören nach dem Entwurf insbesondere auch Geldautomaten sowie Taxameter und Wegstreckenzähle. Es bleibt abzuwarten, wie die endgültige Verordnung aussieht.
Alle Unternehmer sollten sich rechtzeitig informieren. In Zukunft ist mit noch strengeren Betriebsprüfungen zu rechnen. Bereits jetzt werden Unternehmer mit Hinzuschätzungen konfrontiert, die sie teilweise nicht nachvollziehen können. Die Nichterfüllung von weiteren künftigen gesetzlichen Anforderungen kann das Schätzungsrisiko erhöhen.
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