Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (§ 161 Abs. 1 HGB).
Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (§ 161 Abs. 1 HGB). Man kann die Kommanditgesellschaft als eine Sonderform der OHG betrachten mit zwei Arten von Gesellschaftern, nämlich den persönlich Haftenden (den sog. Komplementären) und den beschränkt Haftenden (sog. Kommanditisten).
Die unterschiedliche Haftung von Kommanditisten und Komplementären ist der Grund dafür, dass der Gesetzgeber an einigen Stellen die Rechtsstellung des Kommanditisten gegenüber der der Komplementäre abweichend geregelt hat: während die Rechtsstellung der Komplementäre sich nicht von denen des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG unterscheidet, sind Kommanditisten grundsätzlich sowohl von der Geschäftsführung als auch von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen (§§ 164 Satz 1, 1. HS, 170 HGB). Allerdings sind sie bei der Durchführung von außergewöhnlichen Maßnahmen zu beteiligen. Nach den § 164 Satz 1 2. HS HGB haben die Kommanditisten bei solchen Maßnahmen ein „Widerspruchsrecht“. Dieses Widerspruchsrecht wird von der herrschenden Meinung als Beteiligungsrecht der Kommanditisten – und zwar bereits vor Durchführung der Maßnahme - gelesen. Auch die Kontrollrechte der Kommanditisten bleiben hinter denen der OHG-Gesellschafter zurück. Während sich der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen OHG-Gesellschafter (oder Komplementär einer KG) von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten darf, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen darf und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen darf (§ 118 Abs. 1 HGB), kann der Kommanditist lediglich eine abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen (§ 166 Abs. 2 HGB). Für die Beteiligung des Kommanditisten an Gewinn und Verlust regelt das Gesetz – insofern in gleicher Weise wie für die OHG – dass zunächst die Kapitalanteile der Kommanditisten mit 4 % zu verzinsen sind (§§ 168 Abs. 1, 121 Abs. 1 i.V.m. 161 Abs. 2 HGB). Übersteigt der Jahresgewinn der KG diese Verzinsung, dann erfolgt keine Verteilung nach Köpfen (wie das bei der OHG gemäß § 121 Abs. 3 HGB der Fall ist), vielmehr gilt ein „den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen“ (§ 168 Abs. 2 HGB). Im Hinblick auf diese für die Praxis kaum handhabbare und streitanfällige Regelung empfiehlt es sich – was auch in der Praxis kaum anders vorkommt – die Gewinn- und Verlustbeteiligung ausdrücklich zu regeln. Die Kommanditisten haben keinen Anspruch auf vorzeitige Entnahmen von Gewinnen, wie das die OHG-Gesellschafter beanspruchen können (vgl. für die OHG-Gesellschafter § 122 Abs.1 HGB, für Kommanditisten § 169 Abs. 1 HGB). Kommanditisten haben daher lediglich das Recht, Auszahlung des ihnen zukommenden Gewinns zu verlangen. Eine Pflicht der Kommanditisten, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen, besteht nicht (§ 169 Abs. 2 HGB).
Besondere Beachtung sollte in der Praxis der Haftung der eintretenden und ausscheidenden Kommanditisten gewidmet werden. Eine Haftungsbegrenzung der Kommanditisten auf die Höhe der von ihnen übernommenen Hafteinlage tritt erst ein, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Beginnt die KG ihre Geschäfte mit Zustimmung der Kommanditisten vorher, dann haften die Kommanditisten auch der Höhe nach unbegrenzt (§ 176 Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine gleichermaßen unbegrenzte Haftung bis zu seiner Eintragung in das Handelsregister gilt auch für den eintretenden Kommanditisten, und zwar auch dann, wenn er im Wege der sog. Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintritt. Nach Ansicht des BGH haftet der eintretende Kommanditist für den Zeitraum zwischen Eintritt und Eintragung im Handelsregister für diejenigen Verbindlichkeiten, die zwischen Eintritt und Eintragung im Handelsregister entstanden sind, wie ein Komplementär und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger Kenntnis vom Eintritt des Kommanditisten hatte oder nicht. Dieser Ansicht wird in der Literatur widersprochen; eine neuere Entscheidung des BGH ist zu diesem Themenkreis allerdings noch nicht ergangen, so dass sich die Praxis durch entsprechende Regelungen auf dieses Haftungsrisiko einstellen muss. Bei Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende KG ist daher darauf zu achten, dass der Beitritt aufschiebend bedingt durch Eintragung des Beitritts im Handelsregister vereinbart wird. Ist die Kommanditgesellschaft oder der Beitritt eines weiteren Kommanditisten im Handelsregister eingetragen, dann beschränkt sich die Haftung des Kommanditisten auf den Betrag der von ihm übernommenen Hafteinlage. Hat der Kommanditist diese Einlage geleistet, dann ist diese Haftung ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB). Die Erbringung der Hafteinlage kann in verschiedener Form erfolgen. Regelmäßig wird eine Geldeinlage vereinbart, denkbar ist es aber auch, dass der Kommanditist sich zur Erbringung einer Sacheinlage verpflichtet, auch die Gewährung eines Darlehens genügt, um die Haftungsbefreiung zu bewirken. Von der Hafteinlage ist die Pflichteinlage zu unterscheiden, die freilich in der Praxis regelmäßig betragsmäßig übereinstimmen. Während die Hafteinlage allein das Verhältnis der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft regelt und ins Handelsregister einzutragen ist, wird mit der Pflichteinlage der Betrag/Wert erfasst, den der Kommanditist im Innenverhältnis zur Erbringung seiner Kapitaleinlage in das Gesellschaftsvermögen zu leisten hat. Die Beträge können, müssen aber nicht identisch sein.
Die Haftung lebt gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB wieder auf, wenn und soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wird. Als Rückzahlung der Einlage in diesem Sinne ist jede Zuwendung an den Kommanditisten anzusehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung entzogen werden. Demzufolge ist die Auszahlung von Zinsen auf eine Kapitaleinlage, obwohl kein entsprechender Gewinn erwirtschaftet wird, die Rückzahlung einer Einlage, wohingegen die Umwandlung einer Einlage in ein Darlehen nicht zu einem Vermögensabfluss bei der Gesellschaft führt und daher nicht als Rückgewähr einer Einlage zu werten ist. Besondere Vorsicht ist daher bei allen geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer KG geboten, etwa wenn aus Liquiditätsüberschüssen eine „Garantieverzinsung“ an die Kommanditisten zur Auszahlung gelangt.
Vorsicht ist auch geboten beim Wechsel des Kommanditisten. Geschieht der Wechsel von Kommanditisten in der Weise, dass der Altkommanditist durch Vereinbarung mit der Gesellschaft aus der Gesellschaft ausscheidet und der neue Kommanditist in die KG eintritt, so haftet der ausgeschiedenen Kommanditist für die Dauer von 5 Jahren nach Eintragung seines Ausscheidens in Höhe der von ihm übernommenen Hafteinlage, soweit sie ihm im Zuge des Ausscheidens zurückgezahlt worden ist (§§ 171 Abs. 1 erster Halbsatz i.V.m. 172 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 160 Abs. 1 i.V.m. 161 Abs. 2 HGB). Der neu eintretende Gesellschafter haftet bis zu seiner Eintragung unbegrenzt, danach in Höhe der von ihm übernommenen Hafteinlage, bis diese bewirkt ist (§§ 171 Abs. 1 Satz 1, 176 Abs. 2, 171 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB).
Um diese nachteiligen Haftungsfolgen zu vermeiden geschieht ein Wechsel des Kommanditisten in der Praxis regelmäßig im Wege der sog. Sonderrechtsnachfolge, also in der Weise, dass der neue Kommanditist die Kommanditbeteiligung des ausscheidenden Kommanditisten erwirbt. Nach herrschender Meinung verändert die Übertragung des Gesellschaftsanteils die Haftungslage nicht, da das Vermögen der KG nicht berührt wird. Die von dem bisherigen Kommanditisten geleistete Hafteinlage wird dann dem neuen Kommanditisten als bereits geleistet zugerechnet. Unterbleibt bei dieser Art Nachfolge allerdings die Eintragung des Nachfolgevermerks im Handelsregister, so lebt nach Ansicht des BGH die Haftung des früheren Kommanditisten entsprechend § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Mit der Übertragung der Rechtsposition auf den neuen Kommanditisten ist auf diesen auch das Recht übergangen, sich auf die Einlageleistung es Rechtsvorgängers und die Wirkung des § 171 Abs. 1 2. HS HGB zu berufen, so dass die im Handelsregister weiter eingetragene Haftsumme des früheren Kommanditisten durch seine damalige Einlageleistung nun nicht mehr gedeckt ist. Bei der Übertragung von Kommanditanteilen sollte der Veräußerer daher darauf achten, dass der Nachfolgevermerk im Handelsregister eingetragen wird. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die von den Registergerichten regelmäßig geforderten sog. negativen Abfindungsversicherungen, d.h. die Abgabe einer Versicherung, wonach persönlich haftender Gesellschafter und ausscheidender Kommanditist versichern , das letzterer keine Abfindung erhalten hat, zulässigerweise verlangt werden. Eine solche Versicherung sei im Regelfall das geeignete Mittel zum Nachweis dafür, dass keine Einlagenrückzahlung erfolgt sei. Unterbleibt die Eintragung des Nachfolgevermerks im Handelsregister, so können sich Rückgriffsansprüche gegen den Berater, den Notar oder auch das Registergericht ergeben. Wird die Einlage eines Kommanditisten an den Rechtsnachfolger eines ausgeschiedenen Kommanditisten zurückgezahlt, so führt dies auch zum Wiederaufleben der Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich Haftungsrisiken des ausgeschiedenen Kommanditisten, da er regelmäßig auf das Verhalten seiner Nachfolger in der KG keinen Einfluss nehmen kann.
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