Spätestens seit der Inspire Art Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.9.2003 (C-167/01), oft als Geburtstag der Limited bezeichnet, tritt die deutsche GmbH immer häufiger in Konkurrenz mit der englischen "private company limited by shares" - umgangssprachlich als "limited" bezeichnet. Die englische Limited kann mit geringerem zeitlichem und finanziellem Aufwand gegründet werden. Sofern der Unternehmer die Gründung selbst vornehmen möchte, muss er die in englischer Sprache gehaltenen Formulare - im Internet verfügbar selbst ausfüllen und die Veröffentlichungspflichten gegenüber dem "Companies House" selbst wahrnehmen. Die meisten Unternehmensgründer bedienen sich aber einer Gründungsagentur und buchen sog. Paketlösungen, die keine individuellen Satzungsgestaltungen beinhalten, aber eine unbürokratische Handhabung bieten. Individuelle Satzungsgestaltungen lösen hohe Zusatzkosten aus. Nach der Gründung in Großbritannien muss die Gesellschaft in Deutschland zum Handelsregister angemeldet werden. Hierzu ist ein deutscher Notar einzubinden, der die deutsche Handelsregisteranmeldung beglaubigt.
Geringe Gründungskosten und ein geringes Mindestkapital sind die Vorteile, die von den Anbietern der englischen Limited in Deutschland hervorgehoben werden und mit denen Gründer dazu gebracht werden sollen, die Rechtsform der Limited als Form ihres Unternehmens zu wählen. Hierbei werden indes die Nachteile übersehen, die die Gründung einer Limited - vor allem nach der Gründungsphase - für die Unternehmer mit sich bringen kann. Gesellschafter einer englischen Limited sind nach britischem Recht verpflichtet, jährlich einen auf Basis englischen Rechts erstellten Jahresabschluss und eine Bilanz beim "Companies House" zu hinterlegen. Kommt der Unternehmer einer solchen Verpflichtung nicht nach, kann es zur Löschung der Limited in England kommen, was die Folgefrage aufwirft, wem das Vermögen der Limited anschließend zufällt. Ein Jahresabschluss und eine Bilanz müssen auch nach deutschem Recht für die deutsche Besteuerung angefertigt werden. Da die Jahresabschlussregelungen nicht zwingend übereinstimmen, führt dies faktisch zum Zwang einer "doppelten Buchführung" nach englischem und deutschem Bilanzrecht. Der deutsche Fiskus ist im Übrigen auch sehr aufmerksam, was die Einhaltung des englischen Rechts betrifft. So hat die OFD Hannover (in einer Verfügung v. 28.7.2007, S 2700 100-2-StO 242) Richtlinien herausgegeben, mittels derer die Betriebsprüfer die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Spielregeln der Limited checklistenartig überprüfen können. Eine Verletzung dieser Regeln kann in Deutschland eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge haben. Schließlich sollten Gründer einer Limited auch im Auge behalten, dass bei allen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, die im Leben einer Gesellschaft entstehen können, englisches Recht Anwendung findet. Dies führt dazu, dass ein Rechtsstreit in der Regel zu höheren Kosten und zu Ergebnissen führen kann, die auf Basis des deutschen Rechts nicht vorhersehbar sind. Soweit bisher von einzelnen Gründern einer Limited als Vorteil empfunden wurde, dass Zustellungen möglicherweise nur erschwert möglich sind, hat sich dieser vermeintliche" Vorteil" erübrigt: Durch das MoMiG ist eine Ergänzung in § 13 HGB vorgenommen worden. Ausländische Gesellschaften müssen, wenn sie im Inland tätig sind, eine inländische Geschäftsanschrift angeben, an die Zustellungen möglich sind.
Die Limited dürfte - wenn überhaupt in der Vergangenheit regelmäßig nur für weniger kapitalintensive Dienstleistungsunternehmen interessant gewesen sein. Nach der GmbH-Reform durch das MoMiG wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) der Limited – zumindest sofern die Gesellschaft lediglich im Inland agiert - in nahezu allen Bereichen vorzuziehen sein. Ein Effektivitäts-, Zeit- oder Kostenvorteil ist mit der Gründung einer Limited nicht mehr verbunden. Lediglich bei internationalem Auftreten, insbesondere in Großbritannien, erscheint eine Limited vorzugswürdig. Gründer „der ersten Stunde“ sollten im Auge behalten, dass auch das britische Gesellschaftsrecht durch den "Companies Act 2006", reformiert wurde.
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